Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.05.2020 | |
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Aktenzeichen | 6 K 902/15 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0508.6K902.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger wenden sich gegen eine Anschlussverfügung des Beklagten hinsichtlich des auf ihrem Grundstück anfallenden Abwassers.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B... in 0..., Ortsteil R..., Gemarkung R..., Flur 3, Flurstück 292, das sich im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des W... (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 10. Dezember 2013, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis O... Nr. 17/2013 vom 20. Dezember 2013, befindet.
Die Kläger betreiben auf ihrem Grundstück eine Kleinkläranlage zur Abwasserentsorgung ihres Einfamilienhauses. Das klägerische Grundstück liegt als Vorderliegergrundstück unmittelbar an dem im B... verlegten öffentlichen Abwasserkanal, der Teil der vom beklagten Verband betriebenen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ist. Der Grundstücksanschluss mit Revisionsschacht wurde vom beklagten Verband in Jahr 1997 hergestellt. Das Grundstück ist durch einen betriebsbereiten Kanal zur Ableitung des Schmutzwassers erschlossen.
Mit Bescheid vom 22. November 1994 wurde den Klägern durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises O... eine widerrufliche, bis zum 31. November 2004 befristete, wasserrechtliche Erlaubnis für die Nutzung einer Kleinkläranlage zur Abwasserentsorgung erteilt.
Am 2. November 1995 erfolgte die wasserrechtliche Abnahme der Kleinkläranlage durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises O..., wobei die Kleinkläranlage (Mehrkammerausfaulgrube mit anschließender Untergrundverrieselung) kontrolliert wurde und keine Mängel festgestellt worden sind, sodass aus wasserrechtlicher Sicht seinerzeit keine Bedenken gegen eine Inbetriebnahme der Abwasseranlage bestanden haben.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 forderte der Beklagte die Kläger auf, einen Dichtigkeitsnachweis bezüglich ihrer Sammelgrube vorzulegen. Das von den Klägern diesbezüglich beauftragte Umwelttechnikunternehmen kam in seinem Dichtheitsprotokoll vom 1. Juli 2009 zu dem Schluss, dass die Kläranlage die Prüfung bestanden habe.
Mit dem hier streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Februar 2015, der den Klägern am 27. Februar 2015 zugestellt wurde, verpflichtete der Beklagte die Kläger, den Anschluss ihrer Grundstücksentwässerungsanlage auf dem klägerischen Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage herzustellen. Hierfür ist das Gebäude durch eine Anschlussleitung mit dem bereits vorhandenen Revisionsschacht zu verbinden (Ziffer 1.). Darüber hinaus verpflichtete er die Kläger, dem beklagten Verband den Abschluss der Arbeiten anzuzeigen (Ziffer 2.). Zur Begründung führte er aus, dass Rechtsgrundlage des Bescheides § 12 Abs. 2 S. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I. S. 286) sowie § 3 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des W... vom 10. Dezember 2013 sei. Nach diesen Vorschriften seien Grundstückseigentümer verpflichtet, Grundstücke, auf denen Schmutzwasser anfällt, an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage anzuschließen und das anfallende Schmutzwasser dort einzuleiten. Der Anschluss- und Benutzungszwang gelte für alle Grundstücke, die durch einen betriebsbereiten Kanal zur Ableitung des Schmutzwassers erschlossen seien. Zur Abwehr von gesundheitlichen Schäden und zur Vermeidung von Umweltbelastungen sei es notwendig, dass das Schmutzwasser von den Grundstücken in eine zentrale Anlage eingeleitet werde. Die ordnungsgemäße Funktion und der wirtschaftliche Betrieb der Schmutzwasserbeseitigungsanlage seien nur dann gewährleistet, wenn alle Grundstückseigentümer die Verbindung der Hausinstallation mit der öffentlichen Anlage herstellen und das Schmutzwasser der öffentlichen Einrichtung zuführten. Das Vorhandensein einer Abwassersammelgrube oder einer Kleinkläranlage befreiten nicht vom Anschlusszwang. Wenn eine betriebsfertige zentrale Einrichtung vorhanden sei, dann habe diese Einrichtung stets Vorrang vor einer dezentralen Schmutzwasserbeseitigung. Zu dieser Frage lägen bereits mehrere Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vor. Auch finanzielle Schwierigkeiten eines Grundstückseigentümers führten nicht zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Denn es sei jedem Grundstückseigentümer möglich und auch zumutbar, das Grundstück zu belasten, um sich die notwendigen Mittel für die Herstellung des Anschlusses zu verschaffen. Auf dem klägerischen Grundstück Falle Schmutzwasser an, da die Kläger dort wohnten. Es sei außerdem durch einen betriebsbereiten Schmutzwasserkanal erschlossen, sodass der Anschluss rechtlich und tatsächlich möglich sei. Für das klägerische Grundstück sei bereits im Jahre 1997 ein Revisionsschacht hergestellt worden, sodass für den Anschluss an die öffentliche Einrichtung nur noch die Anschlussleitung auf dem eigenen Grundstück der Kläger hergestellt werden müsse.
Mit Schreiben vom 26. März 2015, dass beim Beklagten am selben Tag eingegangen ist, legten die Kläger Widerspruch gegen die Anschlussverfügung ein. Zur Begründung führten sie aus, dass der Abwasseraustritt aus dem klägerischen Keller in einer Tiefe von 1,65 m in den vorhandenen Abwasserkanal zur Straßenseite erfolgen soll. Die Abwassereingangskanaltiefe von 1,66 m sei den Klägern erst auf Nachfrage mündlich vom beklagten Verband mitgeteilt worden. Da die Entfernung zum Schacht aber etwa 41 m betrage, sei ohne vorherige Ausmessung eine ordnungsgemäße Abwassereinspeisung in den Abwasseranschlusskanal über einen natürlichen Abwasserflussweg nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2015, der den Klägern am 9. Juli 2015 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch als zulässig aber unbegründet zurück. Ergänzend zu seinen Ausführungen in der Anschlussverfügung führte der Beklagte zur Begründung aus, dass die Eintrittstiefe nicht, wie von den Klägern erwähnt bei 1,66 m, sondern bei 1,56 m liege. Sollte zum Kanal kein natürliches Gefälle bestehen, so sei vom Grundstückseigentümer gemäß § 8 Absatz 3 Abwasserbeseitigungssatzung eine erforderliche Pumpe oder Hebeanlage einzubauen.
Mit ihrer am 8. Juli 2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie ergänzend aus, dass nach der der Verfügung zugrunde liegenden Satzung des beklagten Verbandes, ein Anschluss- und Benutzungszwang dann nicht bestehe, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich sei. Aufgrund der Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten, wonach – falls zum Kanal kein natürliches Gefälle bestehen sollte – der Grundstückseigentümer verpflichtet sei, eine erforderliche Pumpe oder Hebeanlage einzubauen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte keinerlei Kenntnis von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten habe. Der Beklagte wisse somit nicht, ob zwischen der vorhandenen Anlage und dem öffentlichen Kanal ein Gefälle bestehe bzw. welche Größenordnung dieses Gefälle aufweise. Die Kläger hätten keine konkreten Angaben bezüglich der Höhe bzw. des Revisionsschachtes vom Beklagten erhalten. Solche Angaben seien jedoch für die Einbindung erforderlich. Weder aus dem Ausgangs- noch aus dem Widerspruchsbescheid sei zu entnehmen, inwieweit eine technische Machbarkeit des Anschlusses gegeben sei. Im Hinblick auf die bestehenden Erkenntnisse sei es nicht möglich, konkrete Angaben zur technischen Umsetzbarkeit zu machen. Auch übliche Pumpen bzw. Hebeanlage könnten nicht unbegrenzt Höhenunterschiede überwinden. Vor diesem Hintergrund sei es Sache des Beklagten, im Einzelnen darzulegen, dass eine technische Machbarkeit gegeben sei. Im hiesigen Fall sei zudem zwingend erforderlich, dass der Keller des Einfamilienhauses mit angeschlossen werde. Ein entsprechender Anschluss sei auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorhanden. Insoweit könne der Anschluss hier auch nicht im sogenannten Freigefälle realisiert werden. Ein solches würden die Höhenverhältnisse nicht zulassen. Das Grundstück der Kläger falle von der Straße weg ab, es bestehe hier eine Höhendifferenz von ca. 1 m. Es sei hier eine größere Hebeanlage erforderlich. Unabhängig hiervon umfasse eine tatsächliche Unmöglichkeit nicht nur die technische, sondern auch die wirtschaftliche Machbarkeit des Anschlusses. Die Frage der mit der Einbindung für die Kläger einhergehenden Kosten, sei eine Frage der tatsächlichen Machbarkeit. Es sei richtig, dass die Rechtsprechung den Grundstückseigentümern hier generell hohe finanzielle Verpflichtungen auferlege, allerdings seien diese auch nicht grenzenlos. Vor diesem Hintergrund sei die Angabe im Widerspruchsbescheid, dass finanzielle Schwierigkeiten eines Grundstückseigentümers nicht zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwangs führen würden, falsch. Es sei vielmehr erforderlich abzuklären, inwieweit die anfallenden Kosten für den Anschluss im tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstückes stünden. Wenn ein Missverhältnis vorliege, sei dann insoweit eine Befreiung vorzunehmen. In einem solchen Falle bestünde kein Anschluss- und Benutzungszwang. Eine Prüfung dieser Eckdaten habe jedoch nicht stattgefunden sondern sei vielmehr offensichtlich unterblieben. Im Weiteren sei nicht erkennbar, dass sich der Beklagte überhaupt mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Kosten auseinandergesetzt habe. Der Umstand, dass eine Hebeanlage für den Keller noch eingebaut werden müsse, ergibt zwar für sich genommen noch keinen Aufschluss darüber, inwieweit hier eine Unverhältnismäßigkeit vorliege. Es sei aber regelmäßig die Gesamtsituation zu berücksichtigen, also die Kosten der Hebeanlage sowie auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Grundstückseigentümer. Hierzu mache der Beklagte jedoch keinerlei Angaben. Wie sich aus dem Begriff Verhältnismäßigkeit ergibt, könne es keine fest definierte Belastungsgrenze geben. Die Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung stelle eine Ermessensentscheidung dar. Der Beklagte habe im vorliegenden Fall von seinem Ermessen jedoch überhaupt keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen liege bei einem atypischen Ausnahmefall eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang dann vor, wenn entsprechende Umweltstandards mit der vorhandenen Anlage eingehalten würden und insoweit diese Anlage bereits bestand, bevor eine zentrale, als öffentliche Einrichtung betriebene Abwasserentsorgungsanlage errichtet worden sei. Der Kläger habe das in Rede stehende Wohnhaus bereits Anfang der Neunzigerjahre erbaut, eingezogen seien die Kläger 1995, d. h. zeitlich noch vor Inbetriebnahme der zentralen Abwasseranlage. Insoweit sei dann allerdings eine Ausnahmesituation gegeben, die eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertige. Darüber hinaus sei – sofern ein Anspruch des Beklagten bezüglich der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges überhaupt bestehe – dieser verwirkt. Ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, wonach die Frage des Anschlusses an eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage auch unter dem Aspekt einer ordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr zu behandeln sei und insoweit öffentliche Interessen ein überragendes Gewicht mit Blick auf eine Abwehr von Gesundheitsgefahren durch eine unsachgemäße Abwasserbeseitigung hätten, könne im hiesigen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass es hier um Gefahrenabwehr gehe. Aus den streitgegenständlichen Bescheiden ergebe sich weder im Hinblick auf eine konkrete noch auf eine abstrakte Gefahr eine Gefährdungslage. Von der vorhandenen Sammelanlage der Kläger gehe – auch mit Blick auf den eingereichten Dichtigkeitsnachweis – gerade keine Gefährdung aus. Das Rechtsinstitut der Verwirkung sei auch im Verwaltungsrecht ausdrücklich anerkannt. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung seien erfüllt. So spreche für das Umstandsmoment, dass der Beklagte bereits Ende der 1990er Jahre ergebnislos versucht hätte, einen Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen und die letzten Aktivitäten des Beklagten diesbezüglich aus dem Jahr 1998 stammten. Mit Ausnahme der Anfrage nach einer Dichtigkeitsprüfung, sei in den darauffolgenden 17 Jahren nichts passiert. In der Person der Kläger musste zwangsläufig der Eindruck entstehen, dass der Beklagte an einem Anschluss- und Benutzungszwang nicht weiter festhalten werde. Insbesondere aus dem Schreiben vom 2. Juli 2009 ergebe sich, dass offensichtlich die wasserrechtliche Genehmigung vom Beklagten akzeptiert werde und lediglich ein Dichtigkeitsnachweis erfolgen solle. Die Kläger hätten auch darauf vertraut, dass der Beklagte die Frage des Anschluss- und Benutzungszwanges nicht weiter verfolgen werde, obwohl er auch von der Befristung der seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis wusste. Darüber hinaus sei auch das Zeitmoment erfüllt, da der Beklagte mehr als anderthalb Jahrzehnte nichts getan habe, um einen vermeintlichen Anspruch durchzusetzen. Das Argument, primär Gesundheitsgefahren vorbeugen zu wollen, überzeuge mit Blick auf den Zeitablauf nicht. Selbst wenn die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes der Volksgesundheit für den Anschlusszwang ausreichen würde, müsste sich der Beklagte entgegenhalten lassen, dass er die Nutzung der Abwassergrube nahezu zwei Jahrzehnte lang geduldet habe. Eine abstrakte Gefährdung sei letztlich durch den Beklagten zu keinem Zeitpunkt angenommen worden. Eine solche Gefährdung könne auch nicht damit begründet werden, dass auf dem Grundstück der Kläger Schmutzwasser in ungeklärter Weise verschwinden oder versickern würde. Zunächst seien die Kläger zu dieser Frage nicht angehört worden. Von einer unsachgemäßen Abwasserbeseitigung könne im vorliegenden Fall aber auch sonst nicht ausgegangen werden. Das von den Klägern genutzte Grundstück habe eine Größe von ca. 2000 m². Die meiste Fläche sei nicht bebaut. Die Kläger hätten bis 2015 eine weitergehende Tierhaltung auf dem Grundstück, namentlich auch eine Pferdehaltung, unterhalten. Deswegen seien in erheblichem Umfang die Rasenflächen des Grundstücks gewässert geworden. Darüber hinaus hätten auch die Tiere einen entsprechenden Eigenverbrauch. Für die Bewässerung des Grundstückes aber auch die Unterhaltung ihrer Obstkulturen hätten die Kläger das bereitgestellte Leitungswasser in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund konnten die im Boden versickernden Wassermengen nicht als Schmutzwasser erfasst werden. Die Behauptungen des Beklagten, die Anlage sei mutmaßlich undicht, werde durch die Kläger ausdrücklich bestritten. Der Kläger zu 1. sei im streitgegenständlichen Zeitraum die überwiegende Zeit beruflich in L... tätig gewesen, sodass die vom Beklagten angestellten Berechnungen, wonach der durchschnittliche Abwasseranfall pro Person und Jahr bei 30 m³ liegen soll – was die Kläger bestreiten –, könnten hier nicht verfangen. Allein aus dem Umstand, dass eine Anschlussmöglichkeit bestehe, lasse sich ein Anschluss- und Benutzungszwang letztlich nicht herleiten. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Gesundheitsgefährdung bzw. eine Gefährdung des Umweltschutzes schließen ließen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich seien die Ansprüche des Beklagten zudem verjährt.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich (sinngemäß),
die Anschlussverfügung des Beklagten vom 25. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung führt der Beklagte, ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2015 aus, dass das Grundstück dauerhaft bewohnt werde, durch einen öffentlichen Abwasserkanal unmittelbar erschlossen sei, auf dem Grundstück Schmutzwasser anfalle und der Grundstücksanschluss mit Revisionsschacht bereits vor 18 Jahren hergestellt worden sei. Die von den Klägern dennoch weiterhin genutzte Abwassergrube habe zwar einmal eine wasserrechtliche Erlaubnis gehabt, diese sei jedoch bis zum 23. November 2004 befristet gewesen und somit schon lange nicht mehr gültig. Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 3 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung finde ihre gesetzliche Grundlage in § 12 Abs. 2 S. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Der ursprünglich als Institut zur Abwehr abstrakter Gefahren dem Polizeirecht zuzurechnende Anschluss- und Benutzungszwang sei in diesem Sinne heute als im Kommunalrecht verankert anerkannt. Die satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Schmutzwasserentsorgung diene dabei in erster Linie Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in allen Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt werde, die sich aus nicht sachgemäßen Abwasserbeseitigung ergäben. Der Anschluss- und Benutzungszwang müsse daher nicht in besonderer Weise begründet werden. Grundsätzlich reiche die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes aus. Es sei nicht erforderlich, dass sie für jedes betroffene Grundstück in gleicher Weise bestehe. Im vorliegenden Fall liegen darüber hinaus zusätzlich besondere Gründe für einen möglichst baldigen Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasseranlage vor. Denn auf dem Grundstück der Kläger verschwinde das Schmutzwasser in ungeklärter Weise. Zwischen 2007 und 2014 seien von den gelieferten Trinkwassermengen, die zwischen 150 und 280 m³ betragen haben, jeweils nur 4 oder 7 m³ aus der Abwassergrube abgefahren worden. Ob dies daran liege, dass die Grube nicht so dicht sei, wie klägerseits behauptet oder ob das Abwasser auf anderem Wege aus der Grube entfernt werde, wisse der Beklagte nicht. Der beschriebene Umstand mache jedoch deutlich, dass der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserentsorgung aus Gründen der Hygiene und des Umweltschutzes dringend erforderlich sei. Die den Klägern vorliegenden technischen Daten reichten auch aus, damit ein Fachbetrieb den Anschluss herstellen könne. Der Schacht liege in einer Tiefe von 1,56 m unterhalb der anstehenden Geländeoberfläche. Wenn die Kläger auf einen Anschluss ihres Kellers verzichteten, könne der Anschluss im Freigefälle erfolgen. Soll auch der Keller an die zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen werden, sei eine Hebeanlage erforderlich. Es stehe den Klägern frei, für welche Variante sie sich entscheiden würden. Der an die Kläger übersandte Bestandsplan, der Bestandteil der Anschlussverfügung sei, lasse erkennen, dass die Höhe des Schachtdeckels 55,44 m und die Höhe der Schachtsohle 53,88 m jeweils über NN betrage. Die Differenz stelle die Tiefenlage des Schachtes von 1,56 m unter Geländekante dar. Die Notwendigkeit einer Hebeanlage für die Kellerentwässerung mache die Anordnung des Anschlusszwanges nicht unverhältnismäßig. Sie sei der Grundstücksituation geschuldet, auf die sich die Kläger einstellen müssten. Ferner seien die für den Anschluss notwendigen Bau- und Umbauarbeiten den Klägern auch zumutbar. Sie lägen technisch und hinsichtlich der Kosten im üblichen Rahmen. Die in der Rechtsprechung regelmäßig zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,00 € werde vorliegend nicht erreicht. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Kosten einer Hebeanlage. Schließlich könne sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht auf Verjährung oder Verwirkung berufen. Der Umstand, dass der Beklagte, den Anschluss- und Benutzungszwang in den vergangenen 18 Jahren nicht durchgesetzt habe, ändere daher nichts an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Auch liege kein Fall einer gleich- oder höherwertigen Abwasserbehandlungstechnik vor, da die Abwassergrube der Kläger alt und mutmaßlich undicht sei und nicht mehr über eine wasserrechtliche Erlaubnis verfüge. Aber selbst wenn die abflusslose Grube der Kläger einwandfrei funktionieren würde und die Kläger alles Abwasser abfahren lassen würden, änderte dies letztlich nichts an der Verpflichtung der Kläger, ihr Grundstück an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage anzuschließen, sodass es auf die Differenz zwischen geliefertem Trinkwasser und abgefahrenem Abwasser im Ergebnis nicht ankomme. Im Übrigen seien die Kläger auch zu diesem Punkt am 13. November 2014 ausdrücklich angehört wurden.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 12. September 2016 (Beklagter) sowie vom 22. September 2016 (Kläger) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Mit Beschluss vom 30. September 2016 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Satzungsunterlagen des Beklagten verwiesen. Vorgenannte Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Über den Rechtsstreit, der dem Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch unanfechtbaren Beschluss vom 30. September 2016 zur Entscheidung übertragen wurde, konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Als 1. VwGO statthaft und auch zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Die Anschlussverfügung des Beklagten vom 25. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger dementsprechend auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Anschlussverfügung ist § 3 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des W... (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 10. Dezember 2013, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis O... Nr. 17/2013 vom 20. Dezember 2013.
Gründe, an der Wirksamkeit dieser Satzung zu zweifeln, sind von den Klägern weder vorgetragen worden, noch ersichtlich. So unterliegen die Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung keinen formalrechtlichen Bedenken; insbesondere ist die Satzung im Amtsblatt für den Landkreis O... Nr. 17/2013 vom 20. Dezember 2013 formell wirksam bekannt gegeben worden.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Satzung keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger haben bereits insoweit keine substantiierten Rügen erhoben. Die Regelungen der Schmutzwasserbeseitigungssatzung über den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserentsorgung in § 3 Abwasserbeseitigungssatzung gründen auf § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Danach kann die Gemeinde (bzw. der Zweckverband) aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres (seines) Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35 m.w.N., juris). Der Zwang hat zur Folge, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks – soweit sie überhaupt vorliegen – nach seiner Anordnung regelmäßig gegenstandslos werden oder nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 36, juris). Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungs-zwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 9 S 16.09 –, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 43, juris). Diesem Erfordernis trägt die Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung des § 4 Abwasserbeseitigungssatzung ausreichend Rechnung. Nach § 12 Abs. 3 BbgKVerf kann die Satzung Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang als den Regelfall ansieht und vom Satzungsgeber lediglich Ausnahmen zugelassen werden können. Daraus folgt für entsprechende Satzungsregelungen, dass sie nur für atypische Fallgestaltungen eine Befreiung erlauben dürfen. Es obliegt dabei dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks). Vorliegend bestehen an der hinreichenden Bestimmtheit von § 4 Abwasserbeseitigungssatzung keine Zweifel. Denn Sinn und Zweck der Regelungen lassen sich ohne Weiteres ermitteln und der Regelung sind objektive Kriterien zu entnehmen, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Bbg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks). Die Begriffe "besondere Gründe"; "Erfordernisse des Gemeinwohls" und "nicht zugemutet werden kann" sowie die Begriffsfolge machen deutlich, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung von einer Abwägung der Interessen des Zweckverbandes einerseits und des Anschlussnehmers andererseits abhängen soll und daher nicht in das freie Ermessen der Verwaltung gestellt ist. Für den Zweckverband sind insoweit die Erfordernisse des Gemeinwohls in die abwägende Betrachtung einzustellen, deren Inhalt und Bedeutung sich aus dem Kontext der Befreiungsvorschrift erschließen lassen. Hierbei ist in erster Linie die Bestimmung des § 1 Abs. 1a) Abwasserbeseitigungssatzung in den Blick zu nehmen, wonach der beklagte Verband zur Abwasserbeseitigung in seinem Verbandsgebiet eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betreibt. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben. Über den Ausdruck "nicht zugemutet werden kann" wird damit deutlich gemacht, dass Ausnahmen nur dann möglich bzw. geboten sind, wenn im konkreten Einzelfall außergewöhnliche (atypische) Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich damit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Vergleich zu anderen Fällen als offensichtlich nicht mehr hinnehmbar erweisen müsste (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9; OVG NRW, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180).
Die streitgegenständliche Anschlussverfügung des Beklagten vom 25. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2015 erweist sich auch sonst als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss-zwangs gegenüber den Klägern liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 45, juris) vor.
Die Kläger sind anschlusspflichtig.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Abwasserbeseitigungssatzung sind Grundstückseigentümer verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, auf denen Schmutzwasser anfällt, an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang) und diese zu benutzen (Benutzungszwang). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gilt ein Grundstück als bebaut, wenn auf ihm Gebäude stehen, bei deren Benutzung Abwasser dauernd oder vorübergehend anfallen kann. Nach § 2 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung ist Abwasser im Sinne dieser Satzung das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelte abfließende Wasser (Niederschlagswasser). § 2 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung orientiert sich insoweit wörtlich an § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Diese satzungsmäßigen Voraussetzungen liegen hier vor. Das klägerische Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und wird von den Klägern bewohnt. Auf dem Grundstück fällt auch – was von den Klägern im Grundsatz nicht in Abrede gestellt wird – Schmutzwasser an. Es genügt nämlich insoweit, dass auf ihrem Grundstück überhaupt Schmutzwasser anfallen kann. Die Kläger können sich insoweit gerade nicht auf einen niedrigen Schmutzwasseranfall berufen. Bei dem im Haushalt der Kläger anfallenden Schmutzwasser handelt es sich – wie erwähnt – um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. Die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, sind insoweit auch kein Grund für eine Befreiung (vgl. hierzu die Ausführungen unten) vom Anschlusszwang (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. jüngst VG Cottbus, Urteil vom 8. Februar 2019 – 6 K 172/15 –; VG Cottbus, Urteil vom 3. Dezember 2018 – 6 K 1073/15 –, beide juris; m.w.N. Düwel, in Becker u. a., KAG Bbg, § 6, Rn. 857; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris).
Die technischen Voraussetzungen für einen Anschluss an die öffentliche zentrale Abwasserleitung wurden vom Beklagten nach Maßgabe seiner Abwasserbeseitigungssatzung geschaffen, sodass das Grundstück erschlossen ist. Der Beklagte ist insbesondere seinen Verpflichtungen im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Abwasserbeseitigungssatzung nachgekommen, da die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage vor dem klägerischen Grundstück betriebsfertig hergestellt ist. Es befindet sich an der Grundstücksgrenze ein Revisionsschacht als Anschlussmöglichkeit sowie der vom beklagten Verband herzustellende und bereits hergestellte Grundstücksanschluss, d.h. der Anschlusskanal von dem öffentlichen Hauptkanälen bis zur Grundstücksgrenze, § 6 Abse. 1 u. 2 Abwasserbeseitigungssatzung.
Auch spricht vorliegend nichts für eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit des Anschlusses im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 Abwasserbeseitigungssatzung. Dass der Anschluss technisch unmöglich wäre, wird von den Klägern bereits nicht vorgetragen. Vielmehr führen Sie aus, dass unter Umständen das natürliche und insoweit gegebenenfalls zu geringe Grundstücksgefälle mit einer Hebeanlage oder Pumpe zu überwinden und entsprechend ein erhöhter Aufwand zu betreiben sei. Dass ein Anschluss unstreitig jedenfalls technisch möglich ist, wird indes nicht in Abrede gestellt. Sofern die Kläger darauf abstellen, dass der Revisionsschacht nicht tief genug errichtet worden ist und ein Anschluss jedenfalls des Kellers im Freigefälle fraglich erscheint, ist dies vorliegend unerheblich. Den Klägern bleibt es unbenommen entweder eine andere Anschlussmöglichkeit zu wählen, sei durch einen Anschluss des Erdgeschosses im Freigefälle bzw. einen Anschluss des Kellers unter Errichtung einer Hebeanlage. Dem liegt zugrunde, dass der beklagte Zweckverband als Einrichtungsträger nämlich bei der Herstellung und Planung seiner Abwasseranlage ein weites (Organisations-) Ermessen hat, das nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Der einzelne Anschlusspflichtige hat keinen Anspruch auf die Errichtung der für ihn günstigeren oder von ihm gewünschten Anschlussmöglichkeit oder aber Belassung des derzeitigen Zustandes, etwa auf Errichtung einer Freigefälleleitung anstelle einer Druckentwässerung oder auf Er-richtung eines Hilfsschachtes direkt vor seinem Grundstück oder die Verlängerung des Hauptsammlers zum Zwecke der Minimierung der Länge der Haus- bzw. Grundstücksanschlussleitung. Ob der Einrichtungsträger bei der Planung und Herstellung des Revisionsschachts in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, ist daher unerheblich und weder vom Anschlussverpflichteten noch vom Gericht zu überprüfen. Der Einrichtungsträger hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage vielmehr eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie die technische Realisierbarkeit der geplanten Maßnahmen, Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Er hat dabei insbesondere auch Überlegungen zur Finanzierbarkeit und zur Zumutbarkeit der finanziellen Folgen für alle betroffenen Bürger und zur technischen Realisierbarkeit verschiedener Anlagenalternativen einzustellen (VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2019 – 6 K 2069/16, juris).
Angesichts der nur beschränkten finanziellen Mittel zum Ausbau des kommunalen Abwassernetzes auf der einen und der Pflicht zur möglichst vollständigen Erfassung der auf dem Einrichtungsgebiet anfallenden Abwässer auf der anderen Seite, ist es zulässig, wenn sich der Einrichtungsträger für die wirtschaftlichste Lösung, also diejenige, die insgesamt die geringeren Kosten für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage verursachte, entscheidet bzw. entschieden hat, sodass dies dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und im Ergebnis die Anschlussnehmer insgesamt begünstigt. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo und wie er seine Kanalisation baut. Ihm kommt mithin ein regelmäßig als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, wenn der Einrichtungsträger ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2010 – 9 N 173.08 –, juris, Rn. 6 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 7 K 884/07 –, S. 4 ff. des E. A.; Urteil vom 15. Dezember 2011 – 6 K 651/09 –, S. 16 f. des E. A.; Urteil vom 8. August 2012 – 6 K 613/10 –, S. 11 ff. des E. A), wofür hier jedoch weder substantiiert klägerseits vorgetragen wurde noch sonst etwas ersichtlich ist. Gemessen an diesem Maßstab begegnet die Ermessensentscheidung des Beklagten vorliegend keinen Bedenken.
Schließlich haben die Kläger hinsichtlich einer rechtlichen Unmöglichkeit weder etwas vorgetragen noch ist diesbezüglich etwas ersichtlich.
Für die Rechtmäßigkeit der Anschluss- und Benutzungsverfügung ist es, entgegen der klägerischen Auffassung, unerheblich, dass die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage bereits im Jahr 1997 fertiggestellt wurde und dass seinerzeit eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Nutzung der eigenen Kleinkläranlage seitens der Unterer Wasserbehörde bestand. Zunächst war – nach dem eigenen Vortrag der Kläger – die erteilte Erlaubnis bis zum 31. November 2004 befristet, sodass insoweit ein Berufen auf diese Erlaubnis über den 31. November 2004 hinaus hier nicht verfängt. Die Kläger waren gehalten sich um eine Verlängerung der Erlaubnis zu bemühen. Eine weitergehende Erlaubnis zur Nutzung der eigenen Kleinkläranlage wurde (möglicherweise bereits nicht beantragt) jedenfalls (jedoch) nicht erteilt. Insoweit ist es bereits fraglich, ob die Kläger überhaupt darauf vertrauen konnten, dass die Weiternutzung über den Befristungszeitpunkt hinaus ohne Erlaubnis geduldet werden würde. Es bestehen insoweit bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes seitens der Kläger und demgemäß auch eines Umstandsmoments, da sich aus einer bloßen Untätigkeit des beklagten Verbandes, auch über einen erheblichen Zeitraum hinweg, grundsätzlich nicht entnehmen lässt, dass er auf die Durchsetzung des Anschlusszwangs ohne Kenntnis der genauen Grundstückssituation verzichten wollte (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 8 L 238/19 –, Rn. 51, juris).
Auf die Klärung dieser Frage kommt es aber letztlich nicht an, sodass es an dieser Stelle auch insoweit keiner Entscheidung bedarf. Der Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt nämlich generell bereits weder der Verjährung noch der Verwirkung (OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 23. August 2018 - 15 A 2063/17 -, juris Rn. 36; VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 6 K 696/11 -, juris Rn. 19; VG Magdeburg, Beschluss vom 24. November 2014 - 9 B 353/14 -, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 8 L 238/19 –, juris).
Normen, die eine Verjährung des Anschlusszwangs vorsehen, sind bereits nicht ersichtlich und würden dessen Sinn und Zweck widersprechen (vgl. dazu sogleich auch die Ausführungen zur Verwirkung). Es steht auch nicht im Belieben des jeweiligen Verbandes, ob er die in seiner Abwasserbeseitigungssatzung normierten Pflichten durchsetzt, sondern ihm ist allenfalls ein pflichtgemäßes Ermessen eingeräumt, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er dies tut, wenn betroffene Grundstückseigentümer den Anschluss nicht von sich aus betreiben. Jedenfalls folgt aus dem Umstand unterbliebener oder schleppender Durchsetzung des Anschluss- und Be-nutzungszwangs kein Anspruch auf eine Fortführung der Praxis unzureichender Durchsetzung. Eine Selbstbindung der Verwaltung ist im Bereich zwingender Vorschriften nicht anerkannt (VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 6 K 696/11 –, Rn. 19, juris; vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - OVG 9 N 141.05 -, S. 3f. des E.A.).
Auch ist eine Verwirkung beim Anschluss- und Benutzungszwang ausgeschlossen. Die Befugnis eines Verbandes, Grundstückseigentümer zum Anschluss an seine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage und zur Benutzung derselben zu zwingen, unterliegt - ähnlich wie eine polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnis auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr -, nicht der Verwirkung. Dieser Befugnis kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Sie stellt kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnte. Sie knüpft vielmehr an das Vorhandensein von Gesundheitsgefahren an, die sich aus einer unsachgemäßen Abwasserbeseitigung ergeben und ist der zuständigen Behörde im öffentlichen Interesse an der Gesundheit der Bevölkerung zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 6 K 696/11 –, Rn. 20, juris; vgl. zum Ordnungsrecht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2008 - 10 S 1388/06 -, juris Rz. 50 m.w.N.).
Etwaigen unzumutbaren Folgen des Anschluss- und Benutzungszwangs wird regelmäßig in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren (vgl. insoweit § 4 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung) begegnet, sodass die Frage etwaiger Befreiungsgründe die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung grundsätzlich nicht berührt; Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich nur dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Befreiung vom Anschlusszwang wurde durch den Beklagten nicht erteilt; die Kläger haben auch insoweit noch keinen Antrag gestellt. Ob ein Anspruch auf Befreiung im Verfahren auf Anfechtung einer Anschlussverfügung überhaupt zu prüfen ist, ist streitig. Auf eine Entscheidung kommt es hier jedoch letztlich nicht an, da jedenfalls seitens der Kläger nichts dafür vorgetragen wurde oder sonst ersichtlich ist, dass die Voraussetzung für eine Befreiung offensichtlich vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung kann von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung an bzw. einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage auf schriftlichen Antrag ganz oder zum Teil befreit werden, wenn der Anschluss oder die Benutzung dem Grundstückseigentümer aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Die darlegungs- und ggf. beweisbelasteten Kläger haben hier weder einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang schriftlich und unter Angabe von Gründen beim Zweckverband eingereicht, noch haben sie die für eine Befreiung erforderliche Voraussetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargetan. Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 – OVG 9 N 174.13 –, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände nicht vor.
Im Hinblick auf die die Kläger treffende Kostenlast gilt selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger lediglich behaupteten unzumutbaren Kostenlast, dass eine Unzumutbarkeit des Anschlusses vorliegend ausgeschlossen ist. Denn selbst wenn die Errichtung einer Hebeanlage oder der Einbau einer Pumpe unter Umständen zu höheren Kosten führen würde – sofern die Kläger beabsichtigen und den Keller ihres Einfamilienhauses anzuschließen –, als wenn die Einleitung in die zentrale Abwasseranlage im Freigefälle erfolgen würde, so ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die hier aufzuwendenden Kosten, den in der Rechtsprechung hinsichtlich des Anschlusses für ein Wohnhaus als Grenze der Zumutbarkeit angesehen Wert von 25.000,00 € (offensichtlich) erreicht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. November 2011 – 15 A 1904.10, juris). So hat das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen einen noch zumutbaren Wert für ein Wohnhaus von 25.000,00 € angenommen. Dieser Wert wurde vom OVG Berlin-Brandenburg auch für die Rechtslage in Brandenburg übernommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13, juris). Grundsätzlich gilt, dass die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig erst dann überschritten ist, wenn die – unter Ausklammerung atypischer Mehrkosten entstehenden – Kosten des Grundstücks- und/oder Hausanschlusses zum Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung der Wertsteigerung in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen und daher ein „vernünftiger“ Eigentümer eine solche Maßnahme nicht durchführen würde (BayVGH, Urteil vom 18. August 1998 – 23 B 93.3934 –, juris; Urteil vom 16. Dezember 1998 – 23 B 97.367 –, juris; Urteil vom 31. Mai 2000 – 23 B 99.3480 –, juris; Urteil vom 5. Mai 2003 – 23 ZB 03.595 –, juris; Urteil vom 4. Mai 2006 – 23 ZB 06.306,– juris; ThürOVG, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 4 EO 81ß/02 –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 8. März 1994 – Bf VI 31/93 –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 12. Dezember 2005 – RO 13 K 04.1265 –, juris; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 – 8 C 22.92 –, NVwZ 1995 S. 1213 ff.). Die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze ist vor dem Hintergrund wegen der überragenden Bedeutung, die dem Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen bei der Abwasserentsorgung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bei der Wasserversorgung zukommt, hoch anzusetzen, so dass einem Grundstückseigentümer auch erhebliche finanzielle Lasten auferlegt werden können. Aus diesem Grund wird bei einem Wohngrundstück grundsätzlich das zumutbare Maß nicht überschritten, wenn die Kosten für den Anschluss des Grundstücks – ohne den Anschlussbeitrag – 25.000 € (= 50.000 DM) erreichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 8. August 2012 – 6 K 613/10 –, S. 11 ff. des E. A.;). Diese „Grenze“ dürfte offensichtlich nicht erreicht sein. Letztlich gilt hier für die darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelasteten Kläger, dass sie gehalten hinreichend substantiiert vorzutragen, wie sich die einzelnen Kostenpositionen darstellen würden. Dem sind die Kläger jedoch nicht nachgekommen. Auch spielen die jeweiligen Einkommensverhältnisse des anschlusspflichtigen Grundstückseigentümers grundsätzlich keine Rolle. Es kann nämlich niemand verlangen, dass ihm das Leben in einem eigenen Wohnhaus dauerhaft auch dadurch ermöglicht wird, dass er von den für Grundstückseigentümer sonst geltenden Pflichten befreit wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13, juris; vgl. zur Unbeachtlichkeit persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers für den Anschlusszwang schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 – 9 M 42.09, S.2 E.A). Im Übrigen bleibt es dem jeweiligen Eigentümer unbenommen zur Finanzierung der jeweiligen Anschlusskosten einen Bankkredit in Anspruch zu nehmen. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist nämlich regelmäßig mit zu berücksichtigen, dass dem Eigentümer mit Blick darauf, dass das Grundstück durch den Anschluss aufgewertet und seine Nutzbarkeit erweitert wird, wodurch es eine Wertsteigerung erfährt, unter Umständen auch die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek oder ähnlichem zumutbar sein wird (Kluge, in Becker u. a., KAG Bbg, § 10, Rn. 102a).
Die Kläger können sich schließlich auch nicht auf einen niedrigen Schmutzwasseranfall hinsichtlich einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang berufen. Bei dem im Haushalt der Kläger anfallenden Schmutzwasser handelt es sich – unabhängig von der tatsächlichen Menge, von der Bewässerung der Obstplantagen und Pferdewiesen und einer möglicherweise zeitweisen Nichtnutzung des Trinkwasserangebots durch den Kläger zu 1. – jedenfalls um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. Es kommt hierbei nicht darauf an, wieviel Schmutzwasser im Einzelnen anfällt. Die persönlichen Lebensgewohnheiten des einzelnen Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, sind insoweit kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang (ständige Rspr. der Kammer; vgl. m.w.N. Düwel, in Becker u. a., KAG Bbg, § 6, Rn. 857; VG Cottbus, Urteile vom 27. November 2019 – VG 6 K 2069/16; vom 30. Oktober 2018 – 6 K 975/13, beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris). Es darf insoweit nicht außeracht gelassen werden, dass der zum Anschlussverpflichtete sein Grundstück jederzeit verkaufen kann und der neue Eigentümer einen anderen Wasserverbrauch und dementsprechend korrespondierenden Abwasseranfall haben wird. Dies könne daher nicht zu einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang führen.
Schließlich ist auch in formeller Hinsicht gegen die Anschlussverfügung des Beklagten vom 25. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2015 nichts zu erinnern. Entgegen der klägerischen Auffassung wurden die Kläger mit Schreiben vom 13. November 2014, dessen Zugang nicht bestritten wurde, auch namentlich hinsichtlich der verbrauchten Trinkwassermenge sowie der abgeführten Abwassermenge angehört. Auch sonst ist die streitgegenständliche Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. So konnte die Setzung einer Frist zur Vornahme es Anschlusses vorliegend unterbleiben. Eine Fristsetzung (gegebenenfalls verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung) kann gemäß § 19 Abs. 2 Abwasserbeseitigungssatzung i.V.m. §§ 3, 28 Abs. 1, 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) auch gesondert erfolgen und muss nicht zusammen mit der Anschlussverfügung verknüpft werden.
Nach allem war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.