Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 34. Senat | Entscheidungsdatum | 01.03.2012 | |
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Aktenzeichen | L 34 AS 950/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 22 SGB 2 |
Die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 6. April 2011 geändert und der Tenor wie folgt gefasst:
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2008 wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2008 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 13,92 € monatlich und für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 18,08 € monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der durch das Widerspruchsverfahren und das Klageverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 zu zahlenden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).
Der 1964 geborene, erwerbsfähige und hilfebedürftige Kläger bezieht von dem Beklagten seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er bewohnt in der Stadt R, B Straße, alleine eine ca. 51,30 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung, für die er im hier streitigen Leistungszeitraum monatlich 352,83 € Miete gezahlt hat (Summe aus: Kaltmiete in Höhe von 176,54 €, Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 72,29 € und Vorauszahlungen für Heizkosten in Höhe von 104,00 €) Die Wohnung wird mit Fernwärme beheizt, und auch das Warmwasser wird durch Fernwärme erzeugt. In der Heiz- und Betriebskostenabrechnung der Kommunale Wohnungsbaugesellschaft mbH R vom 8. November 2004 heißt es u. a.:
„Soweit nichts anderes vermerkt ist, beziehen sich die abgerechneten Kosten auf die Häuser B Straße in R. Zur Abrechnungseinheit 109 (B Straße) gehört nur das Haus B Straße in R. Zur Abrechnungseinheit 118 (Grds. WE) gehören nur die Häuser B Straße in R. (…)
Berechnungsdaten zur Umlage (per Abrechnungsstichtag)
Wohnfläche gesamt: | 2777,78 m² Wfl. | Ihr Anteil: 51,30 m² Wfl. | |
(nur Fernwärme: | 2777,78 m² Wfl.) | ||
(nur Grdst. WE | 2243,53 m² Wfl.) | ||
(nur Nutzergruppe 00.01 | 2243,53 m² Wfl.) | ||
(nur B Str. | 464,36 m² Wfl.)“. |
Die Nebenkostenabrechnung vom 15. Dezember 2008 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 ergab für den Kläger ein Guthaben aus Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 255,60 €. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass das Guthaben dem Mieterkonto gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Miete verrechnet werde.
Für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 wurden dem Kläger mit Nebenkostenabrechnung vom 30. November 2009 insgesamt Heizkosten in Höhe von 1.098,88 € in Rechnung gestellt, wovon insgesamt 110,83 € auf die Warmwasserbereitung entfielen. Der Heizkosten-Grundanteil des Klägers wurde wie folgt berechnet: „13.683,10: 2.157,33 m² x 48,74 m² (5) = 309,14 €“. Die in der Nebenkostenabrechnung abgerechneten Kosten bezogen sich ausdrücklich auf die Adresse B Straße.
Nachdem der Beklagte dem Kläger zunächst Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe (zuletzt 334,11 €)bewilligt hatte, wies er ihn mit Schreiben vom 9. November 2007 darauf hin, dass seine Wohnung die nach der Handlungsanweisung des Landkreises H zur Gewährung von laufenden Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (nachfolgend: Handlungsanweisung) anzuerkennende Obergrenze von der Miethöhe überschreite und dass diese Unterkunftskosten grundsätzlich nur für einen Zeitraum von maximal bis zu sechs Monaten Berücksichtigung finden könnten. Der Beklagte halte Mietkosten in Höhe von 295,00 € (Bruttowarmmiete) für angemessen. Da die tatsächlichen Kosten des Klägers diesen Betrag erheblich überstiegen, müsse er aufgefordert werden, bis zum 29. Februar 2008 nach Möglichkeiten zur Verringerung der monatlichen Mietkosten zu suchen. Da der Kläger keine Veränderung seines Mietverhältnisses vornahm, bewilligte der Beklagte ihm ab April 2008 nur noch die in der Handlungsanweisung vorgesehene Bruttowarmmiete in Höhe von 295,00 € (Bescheid vom 20. März 2008 für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008).
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 in Höhe von monatlich 649,00 € (Regelleistung in Höhe von 351,00 € und KdUH in Höhe von 298,00 €). Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, dass unter Berücksichtigung der laufenden Rechtsprechung davon auszugehen sei, dass Heizkosten in vollem Umfang zu übernehmen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Entsprechend der Handlungsanweisung des Landkreises H zur Gewährung der laufenden Unterkunftskosten nach § 22 SGB II gelte die Mietstufe III in R und damit für einen Ein-Personenhaushalt (eine Obergrenze für) KdUH von 295,00 € und ab Juni 2008 von 298,00 €. Der Kläger habe sich nicht um einen angemessenen Wohnraum bemüht, zumindest seien keine entsprechenden Nachweise erbracht worden.
Mit seiner am 15. Dezember 2008 zum Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger die Übernahme seiner KdUH in voller Höhe begehrt.
Der Beklagte hat u. a. ausgeführt, die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 79,97 € seien unangemessen. Nach dem bundesdeutschen Heizkostenspiegel lägen die Heizkosten für ein ferngeheiztes Gebäude von mehr als 1.000 m² Wohnfläche bei einem mittleren Verbrauch bei maximal 11,70 €/m²/Jahr; auf den Monat betrachtet bei 0,98 €/m². Auf die Wohnung des Klägers bezogen dürften danach die Heizkosten in Höhe von 50,27 € als angemessen erachtet werden. Nach der eingereichten Betriebskostenabrechnung vom 30. November 2009 werde hier die Hauptnutzfläche für die B Straße abgerechnet. Folglich handele es sich um ein Gebäude mit einer Heizungsanlage, die durch die Fernwärme gespeist werde. Danach wäre von einer Gesamtfläche des Gebäudes, in dem die Wohnung des Klägers liege, in Höhe von 2.777,78 m² auszugehen.
Mit Urteil vom 6. April 2011 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 weitere KdUH in Höhe von 18,92 € monatlich zu gewähren, und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Die Handlungsanweisungen des Landkreises H und die Entscheidung des Beklagten im Einzelfall zu der Angemessenheitsgrenze beruhten nicht auf einem überprüfbaren schlüssigen Konzept. Es seien daher die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren, wobei diese begrenzt würden durch die Tabellenwerte im Wohngeldgesetz. Nach der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Wohngeldtabelle in dem Wohnort des Klägers sei eine Bruttokaltmiete von 330,00 € angemessen. Die tatsächlichen Kosten des Klägers betrügen nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung für 2008 241,50 € monatlich und seien daher voll zu übernehmen. Hinsichtlich der zu übernehmenden Heizkosten habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 (Az.: B 14 AS 36/08 R) festgestellt, dass die Angemessenheit der Heizkosten individuell zu bestimmen sei. Dafür könne der Bundesweite Heizspiegel für das jeweilige Berechnungsjahr herangezogen werden, sofern es keinen Kommunalen Heizspiegel gebe. Für den Wohnort des Klägers gebe es keinen Kommunalen Heizspiegel, so dass die Werte aus dem Bundesdeutschen Heizspiegel heranzuziehen seien. Dabei sei der Höchstbetrag für Heizkosten pro Jahr anhand der Gesamtwohnfläche des Gebäudes zu ermitteln. Hier müsse die Gesamtwohnfläche des Gebäudes des Klägers ohne Gewerbe und ohne die übrigen Wohnhäuser in dieser Wohnanlage berücksichtigt werden, so dass von einer Gesamtwohnfläche von 251-500 m² auszugehen sei. Nach dem Bundesweiten Heizspiegel 2009, der Werte aus dem Jahre 2008 berücksichtige, habe der ermittelte Grenzbetrag, bis zu dem Heizkosten angemessen sein dürften, bei 17 €/m² gelegen. Daraus ergäben sich zu übernehmende Heizkosten für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 212,50 €. Im Heizspiegel 2010 betrage der Grenzbetrag 19,20 €/m², so dass für die Monate Januar bis März 2009 insgesamt 240,00 € Heizkosten angemessen wären. Dies entspreche monatlichen Heizkosten von 75,42 €, die noch als angemessen gälten und zu übernehmen seien. Da die tatsächlichen Kosten abzüglich der Warmwasserpauschale den Grenzbetrag nach dem Heizspiegel überstiegen, sei der Grenzbetrag ohne weiteren Abzug der Warmwasserpauschale zu gewähren. Die tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft des Klägers betrügen damit 316,92 € monatlich, die sich aus 241,50 € Bruttokaltmiete und 75,42 € Heizkosten zusammensetzten. Der Beklagte habe in dem streitigen Zeitraum 298,00 € monatlich gewährt, so dass sich eine Nachzahlung von 18,92 € pro Monat ergebe. Nach Auffassung der Kammer sei die gemeinsame Abrechnung der Heizkosten für mehrere aneinander liegende Wohnhäuser einer Straße, die über Fernwärme versorgt würden, nicht für die Entscheidung der Gebäudewohnfläche maßgebend. Vielmehr dürfte für die Berechnung allein die Wohnfläche des jeweiligen Hauses heranzuziehen sein, soweit dieses eigenständig ohne Verbindung zu den übrigen Häusern, bspw. durch einen gemeinsamen Keller bzw. Zugang sei. Dies sei hier der Fall.
Gegen das ihm am 26. April 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. Mai 2011 Berufung eingelegt, soweit er bezüglich des Monats Januar 2009 zu einer Zahlung verurteilt worden ist und soweit er verurteilt worden ist, weitere KdUH über den Betrag von monatlich 13,92 € hinausgehend für die Monate Oktober bis Dezember 2008 und Februar und März 2009 zu zahlen. Die Verurteilung zu 13,92 € werde für diese Monate anerkannt.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, als fehlerhaft werde die Berechnung der Heizkosten nach dem Bundesheizkostenspiegel unter Zugrundelegung der BSG-Rechtsprechung angesehen. Fehlerhaft sei hierbei lediglich das Ausgehen von einer „Gesamtwohnfläche“ von 250 bis 500 m². Richtigerweise hätte von einer Gebäudegröße von „über 1.000 m²“ ausgegangen werden müssen. Es hätte sich dann für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 ein Betrag für Heizkosten in Höhe von 198,75 € ergeben (15,90 x 50 geteilt durch 12 x 3). Für den Zeitraum von Januar bis März 2009 wäre es ein Betrag von 223,75 € (17,90 x 50 geteilt durch 12 x 3). Daraus ergäben sich monatlich 70,42 € (422,50 € geteilt durch 6). Bei einer Bruttokaltmiete von 241,50 € zuzüglich Heizkosten von 70,42 € (statt der 75,42 € des SG Potsdam) ergebe sich eine anzuerkennende Gesamtmiete von 311,92 €. Subtrahiere man hiervon die gewährten 298,00 € verbleibe der (anerkannte) Differenzbetrag von 13,92 €. Für die Bestimmung des Tabellenwertes im Bundesheizkostenspiegel sei „die Wohnanlage“ maßgeblich. Denn auch bei Fernwärme dürfte es (im Regelfall) preiswerter sein, wenn von einer Abnahmestelle eine große Menge abgenommen werde. Dafür, dass es auf die „Gesamtwohnfläche“ ankomme, spreche auch die Tatsache, dass in den „Erläuterungen der verwendeten Begriffe und Definitionen“ unter Wohnfläche „die in den Heizkostenabrechnungen enthaltene Wohnfläche…“ stehe. In der eingereichten maßgeblichen Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 30. November 2009 werde auf eine Fläche von 2.157 m² abgestellt. Diese Größe sei für die Berechnung der Heizkosten heranzuziehen. Bezüglich der Verurteilung zur Zahlung für den Monat Januar 2009 sei das Urteil gänzlich fehlerhaft, da gemäß der eingereichten Betriebskostenabrechnung vom 15. Dezember 2008 dem Kläger auf seinem Mietkonto ein Guthaben von 255,60 € gutgeschrieben worden sei. Dieses Guthaben führe dazu, dass dem Kläger gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II im Folgemonat (also Januar 2009) dieser Betrag weniger als KdUH zustehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 6. April 2011 aufzuheben, soweit er darin verurteilt worden ist,
a) weitere Kosten der Unterkunft über den Betrag von monatlich 13,92 € hinausgehend für die Monate Oktober 2008, November 2008, Dezember 2008, Februar 2009 und März 2009 zu zahlen und
b) für Januar 2009 Kosten der Unterkunft zu zahlen,
und die Klage insoweit abzuweisen sowie
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger hat am 28. Juni 2011 Anschlussberufung eingelegt. Er beantragt sinngemäß,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 6. April 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, seine Heizkosten in tatsächlicher Höhe abzüglich der Warmwasserpauschale zu übernehmen.
Er führt zur Begründung u. a. aus, seine Heizkosten betrügen nach Anrechnung des durch sein Heizverhalten erwirtschafteten Guthabens 91,57 € abzüglich der Pauschale für Warmwasser – die Wohnung sei mit Fernwärme und mit warmem Wasser versorgt. Es ergäben sich somit Heizkosten in Höhe von 85,24 €, die in voller Höhe zu übernehmen seien. Seine Bruttokaltmiete betrage 241,50 €, würden 85,24 € tatsächlich anfallende Heizkosten dazu gerechnet, ergebe sich eine Warmmiete von insgesamt 326,74 €, die somit noch unter der als angemessen für die Brutto-Kaltmiete geltenden Grenze von 330,00 € liege. Soweit erstinstanzlich die tatsächlich anfallenden Heizkosten in Höhe von 85,24 € monatlich auf einen Betrag von 75,42 € reduziert worden seien, sei dies ungerechtfertigt erfolgt. Die Heizkosten seien auch vom konkreten baulichen Zustand des Hauses abhängig, selbst dann, wenn wie vorliegend keine zur Mietminderung berechtigenden baulichen Mängel vorlägen. Unzutreffend sei die Argumentation des Beklagten, dass der Heizkostenberechnung eine Gesamtwohnfläche von 2.777 m² zugrunde zu legen wäre. Tatsächlich stehe entlang der B Straße ein Baukörper Häuserblock, der jedoch über fünf separate Eingänge verfüge. In jedem Eingang wohnten mehrere Mietparteien. Es handele sich quasi um ein Mehrfamilienreihenhaus. An der Ecke B Straße/Pstraße stehe ein Würfelbau mit einem Eingang bzw. Aufgang. Es handele sich um einen selbständigen Baukörper mit einem Ladengeschäft im Erdgeschoss und ca. 20 Einraumwohnungen. Daneben befinde sich ein rechteckiger Baukörper mit vier separaten Eingängen. Im Erdgeschoss befänden sich jeweils Ladengeschäfte, darüber befänden sich jeweils vier Wohnetagen. Die fünf Aufgänge stellten praktisch selbständige Teileinheiten dar. Sie seien nur durch die Seitenwände verbunden, die Wohnungen, Aufgänge, Flure usw. stünden jedoch in keinem baulichen Zusammenhang. Die Versorgung der jeweiligen einzelnen Häuser oder Aufgänge mit Fernwärme erfolge ebenfalls für jeden Aufgang selbständig. Die Fernwärme werde per Rohrleitung in den jeweiligen Aufgang eingeleitet, es gebe je Etage zwei gegenüber liegende Wohnungen und folglich je zwei Heizstränge von unten nach oben. Jeder Hauseingang könne heiztechnisch separat betrieben oder stillgelegt werden. Der Begriff einer einheitlichen Wohnanlage sei daher auf die fünf Reihenhäuser nicht anwendbar. Soweit der Beklagte die unstrittige Betriebskostenrückerstattung ausschließlich auf den Monat Januar anrechnen wolle, übersehe er, dass das Sozialgericht die Heizkosten in ihrer Gesamtheit mit der Rückerstattung abgesenkt habe. Es habe damit nur die auch tatsächlich bezahlten Heizkosten in die Rechnung eingestellt. Die Rückerstattung müsse zwar in einem Monat dem anzurechnenden Einkommen des Betreffenden zugeschlagen werden, könne sich aber nicht auf die Höhe der anzuerkennenden KdUH auswirken.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und der Entscheidung gewesen.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich zuvor damit einverstanden erklärt hatten (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die vom Sozialgericht zugelassene und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet, die gemäß § 202 SGG i. V. m. § 524 Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte Anschlussberufung des Klägers ist hingegen unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, jedoch hat es die dem Kläger zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht fehlerfrei ermittelt. Dem Kläger stehen Heizkosten nicht in Höhe von 75,42 € monatlich, sondern in Höhe von 66,25 € (für Oktober bis Dezember 2008) bzw. von 74,58 € monatlich (für Februar bis März 2009) zu. Wegen des Teilanerkenntnisses des Beklagten kann der Kläger für die Monate Oktober bis Dezember 2008 weitere 13,92 € KdUH vom Beklagten verlangen. Für den Monat Januar 2009 hat der Kläger lediglich Anspruch auf KdUH insgesamt in Höhe von 97,23 €, so dass er für diesen Monat keine weiteren Leistungen verlangen kann. Für die Monate Februar und März 2009 hat er jeweils Anspruch auf weitere 18,08 €.
Streitgegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 und der diese Ansprüche regelnde Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2008. An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel(vgl. nur BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, zitiert nach Juris) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 453) das insofern zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert (BSG, Urteil vom 13. April 2011, Az.: B 14 AS 106/10 R, zitiert nach Juris). Eine Aufspaltung des Streitgegenstandes in Unterkunftskosten einerseits und Heizkosten andererseits war allerdings auch schon vor dem 1. Januar 2011 nicht statthaft (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, zitiert nach Juris).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 19 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB II in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a. F.). Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F.), ist erwerbsfähig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II a. F.), war in dem streitbefangenen Zeitraum hilfebedürftig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II a. F.) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II a. F.).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in den im streitigen Zeitraum geltenden Fassungen werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Unterkunft i. S. dieser Vorschrift bestimmt sich nicht allein nach der Größe des Wohnraums. Die Größe des angemessenen Wohnraums, die grundsätzlich nach den landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zu ermitteln ist, ist nur ein erster Schritt bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunft. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, welchen Wohnstandard die Wohnung aufweist und in welcher Gegend sie liegt (zu den einzelnen Ermittlungsschritten z. B. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R, zitiert nach Juris). Das Sozialgericht hat ausführlich begründet, warum es die vom Kläger gezahlte Bruttokaltmiete (inkl. der Vorauszahlungen für die – kalten – Betriebskosten) in Höhe von 241,50 € monatlich für angemessen hält. Der Beklagte hat mit seiner Berufung diese Ausführungen nicht angegriffen, sondern legt vielmehr seiner Berechnung nun ebenfalls eine monatliche Bruttokaltmiete von 241,50 € zugrunde. Auch der Kläger geht von der Angemessenheit einer Bruttokaltmiete in Höhe von 241,50 € aus. Der Senat hat hinsichtlich der Angemessenheit dieser Bruttokaltmiete keine Bedenkenund sieht angesichts der (nunmehr) hierzu bestehenden übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten auch keine Veranlassung, zu dieser Frage weitere Ermittlungen vorzunehmen oder weitere Ausführungen zu machen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der Fassung vom 1. August 2006 bis zum 31. März 2011 mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Das in der Nebenkostenabrechnung vom 15. Dezember 2008 ermittelte Guthaben des Klägers aus Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 255,60 € wurde dem Mieterkonto gutgeschrieben und mit der „nächsten fälligen Miete“, also der Miete für Januar 2009, verrechnet. Damit schuldete der Kläger seinem Vermieter im Januar 2009 lediglich noch einen Betrag in Höhe von (352,83 € - 255,60 € =) 97,23 €. Höhere als die tatsächlich anfallenden bzw. tatsächlich angefallenen KdUH sind vom Grundsicherungsträger aber nicht zu erstatten. Der Kläger hat daher für Januar 2009 lediglich einen Anspruch auf Leistungen für KdUH insgesamt in Höhe von 97,23 €. Da der Beklagte ihm (auch) für diesen Monat bereits KdUH in Höhe von 298,00 € bewilligt und gezahlt hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Leistungen für diesen Monat.
Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten hat getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Die tatsächlich anfallenden Kosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, zitiert nach Juris).
Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung (die hier gegeben ist) die gegenüber dem Vermieter geschuldeten, in monatlichen Abschlägen zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen. Sie sind entsprechend ihrem Fälligkeitstermin im betreffenden Monat zu berücksichtigen. Soweit sich in Folgezeiträumen Betriebskostenrückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der Fassung vom 1. August 2006 bis zum 31. März 2011 bzw. § 22 Abs. 3 SGB II in derseit dem 1. April 2011 geltenden Fassung).
Laut Mietvertrag vom 24. März 2003 und Nebenkostenabrechnung vom 15. Dezember 2008 schuldete der Kläger seinem Vermieter im streitigen Zeitraum für die Wärmelieferung eine Vorauszahlung von monatlich 104,00 €. Diese geleisteten Vorauszahlungen umfassten neben den eigentlichen Heizkosten (für Fernwärme) auch die Kosten für Warmwassererzeugung. Der Betrag von 104,00 € ist daher zunächst um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen, d. h. der in der Regelleistung enthaltene Betrag für die Kosten der Warmwasserbereitung ist in Abzug zu bringen, (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R, zitiert nach Juris). In der im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 geltenden Regelleistung in Höhe von 351,00 € war als Anteil für die Warmwasserbereitung ein Betrag in Höhe von 6,33 € enthalten. Nach Abzug dieses Betrages verbleiben tatsächlich angefallene Heizkosten in Höhe von 97,67 € monatlich.
Das BSG hat in seiner grundlegenden Entscheidung zu der Angemessenheit von Heizkosten (a. a. O.) ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für unangemessen hohe Heizkosten insbesondere daraus ergeben können, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes hält es das BSG für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung für möglich, die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - den "Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen.
Einen „Kommunalen Heizspiegel“ für die Stadt Rathenow gibt es nicht, so dass auf die Daten aus dem „Bundesweiten Heizspiegel“ zurückzugreifen ist, und zwar für den Leistungszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2008 auf den Heizspiegel 2009, der auf Daten aus dem Jahr 2008 beruht, und für den Leistungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2009 auf den Heizspiegel 2010, der auf Daten aus dem Jahr 2009 beruht.
Aus dem "Bundesweiten Heizspiegel" ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "günstig", "mittel", "erhöht" und "zu hoch" (bzw. in Heizspiegeln für frühere Jahre zwischen „optimal“, „durchschnittlich“, „erhöht“ und „extrem hoch“) unterscheiden. Der Grenzwert, den das BSG und ihm nach eigener Prüfung folgend der erkennende Senat zu Grunde legen, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "zu hohe" (bzw. „extrem hohe“) Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet, und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw. § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz a. F. (WoBindG) ergibt. Insofern wird der Wert für zu (bzw. extrem) hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für zu (bzw. extrem) hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen. Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind (BSG, a. a. O.).
Das Sozialgericht hat bereits zutreffend dargelegt, dass gemäß § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) i. V. m. Ziffer 4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15. Oktober 2002 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 49 vom 27. November 2002, S. 1022 ff.) die angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt im Land Brandenburg 50 m² beträgt.
Die Wohnung des Klägers wird mit Fernwärme beheizt. Umstritten ist zwischen den Beteiligten lediglich noch die Größe der beheizten Gesamtwohnfläche. Der Beklagte ist der Auffassung, es sei auf die in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 30. November 2009 genannte Fläche von 2.157 m² abzustellen. Der Kläger hält dies für unzutreffend, da entlang der B Straße ein Baukörper Häuserblock stehe, der jedoch über fünf separate Eingänge verfüge. Die Versorgung der jeweiligen einzelnen Häuser oder Aufgänge mit Fernwärme erfolge für jeden Aufgang selbständig. Jeder Hauseingang könne heiztechnisch separat betrieben oder stillgelegt werden. Das Sozialgericht hat die „Gesamtwohnfläche des Gebäudes des Klägers ohne Gewerbe und ohne die übrigen Wohnhäuser in dieser Wohnanlage“ berücksichtigt und ist deshalb von einer Gesamtwohnfläche von 251-500 m² ausgegangen.
Der Senat hält die Auffassung des Beklagten für zutreffend, denn nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten vorliegend auf die Daten aus dem Bundesweiten Heizspiegel zurückzugreifen. Der Bundesweite Heizspiegel differenziert jedoch wiederum nach der Gebäudefläche in m². Diese Angabe soll nach den dortigen Erläuterungen zur Ermittlung der Heizkosten der Heizkostenabrechnung zu entnehmen sein („beheizte Wohnfläche des Gebäudes, die [in der Heizkostenabrechnung] als „Wohnfläche“, „beheizte Wohnfläche“, „Nutzfläche“, „Gebäudefläche“ oder Ähnliches aufgeführt sein kann“). Der Senat hält den Rückgriff auf die in der Heizkostenabrechnung genannte Gesamtfläche für eine sachgerechte und praktikable Vorgehensweise.
Aus der Nebenkostenabrechnung vom 30. November 2009 ergibt sich, dass der vom Kläger zu tragende „Grundanteil“ an den insgesamt angefallenen Heizkosten unter Zugrundelegung einer beheizten Fläche von insgesamt 2.157,33 m² errechnet wurde („Berechnung Ihres Anteils: angefallene Kosten von 13.683,10 € : 2.157,33 m² x 48,74 m²“). Nach Ansicht des Senats sind deshalb im vorliegenden Fall die in den Bundesweiten Heizspiegeln genannten Grenzwerte für Gebäudeflächen von größer als 1.000 m² zugrunde zu legen. Im Heizspiegel 2009 beträgt der in der Spalte „zu hoch“ genannte Grenzwert für Fernwärme (je m²/Jahr) für diese Gebäudefläche 15,90 €, im Heizspiegel 2010 beträgt er 17,90 €. Geteilt durch zwölf Monate und multipliziert mit der für einen Ein-Personen-Haushalt angemessenen Wohnfläche von 50 m² (s. o.) ergeben sich somit maximal angemessene Heizkosten in Höhe von monatlich 66,25 € für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 und von 74,58 € für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2009.
Gründe dafür, warum die tatsächlichen Heizkosten des Klägers, die über den genannten Grenzwerten liegen, ausnahmsweise gleichwohl noch als angemessen anzusehen sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen.
Insgesamt ergeben sich damit KdUH in Höhe von (241,50 € + 66,25 € =) 307,75 € für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 und von (241,50 € + 74,58 € =) 316,08 € für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2009. Der Beklagte hat allerdings (zu Gunsten des Klägers) die Verurteilung zu weiteren KdUH in Höhe von 13,92 € monatlich ausdrücklich anerkannt. In diesem Umfang ist das erstinstanzliche Urteil von ihm nicht angegriffen und daher rechtskräftig geworden. Der Kläger kann daher vom Beklagten eine Nachzahlung in Höhe von 13,92 € (statt des ihm eigentlich zustehenden Betrages in Höhe von nur [307,75 € - 298,00 € =] 9,75 €) für die Monate Oktober bis Dezember 2008 und in Höhe von (316,08 € - 298,00 € =) 18,08 € für die Monate Februar und März 2009 verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Zu berücksichtigen war, dass der Kläger schon im Klageverfahren nur teilweise erfolgreich war (weshalb er auch Anschlussberufung eingelegt hat), denn er hat die Übernahme seiner tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 352,83 € begehrt (statt der ursprünglich vom Beklagten bewilligten 298,00 €), von denen das Sozialgericht aber nur 316,92 € zugesprochen hat. Im Berufungsverfahren war der Beklagte überwiegend erfolgreich, und die Anschlussberufung des Klägers war in vollem Umfang zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.