Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 16.05.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 S 3.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 33 Abs 2 GG |
In einem Beurteilungssystem, in dem der zentrale Beurteiler in vielen Fällen weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt, die Beurteilungsberichte und -beiträge ausschließlich verbale Einschätzungen ohne Benotung enthalten und die Bewertung allein dem zentralen Beurteiler obliegt, sind erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung der Bewertung zu stellen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2011 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides über den Widerspruch des Antragstellers vom 9. März 2011 gegen den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 26. Januar 2011 die Beigeladenen zu 2., zu 4., zu 10. bis 12., zu 14. und 15., zu 17., zu 20., zu 22. bis 26., zu 31., zu 33., zu 40. und 41., zu 46., zu 48. bis 51., zu 53., zu 55. und zu 60. in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 zu befördern.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt 2/5, der Antragsteller 3/5 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
A.
Der Antragsteller, Beamter auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A15) im allgemeinen höheren Dienst des Auswärtigen Amtes, wendet sich dagegen, dass er im Rahmen der sog. A16-Auswertung zum einheitlichen Versetzungstermin 2011 nicht für eine Beförderung ausgewählt wurde.
In die A16-Auswahl zum einheitlichen Versetzungstermin 2011, für die 90 Beförderungsstellen im Allgemeinen Dienst zur Verfügung standen, wurden insgesamt 229 Beschäftigte einbezogen, die nach einer „stellvertreterwertigen“ Verwendung in der Zentrale des Auswärtigen Amtes (als stellvertretende Referatsleiter oder Referatsleiter einer kleinen Arbeitseinheit) zur Versetzung anstanden, in diesem Zeitpunkt eine mindestens dreijährige Standzeit auf einem A15-Posten im Ausland absolviert hatten oder bereits in die A16-Auswertungen der Jahre 2008 und 2009 einbezogen worden waren, die auf Grund gerichtlicher Beanstandungen abgebrochen worden waren.
Der Auswahlentscheidung lagen zum Stichtag 1. April 2010 nach den Beurteilungsrichtlinien vom 13. Januar 2010 erstellte Regelbeurteilungen zu Grunde. Gemäß Nr. 1.2 der Beurteilungsrichtlinien erfolgt eine zentrale Beurteilung, Beurteiler bzw. Beurteilerin der Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A15 ist gemäß Nr. 4.5 i.V.m. Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien in der Regel die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung. Die unmittelbaren Vorgesetzten erstellen Beurteilungsberichte, die die Grundlage für die Beurteilung bilden (Nr. 4.1 Satz 1, Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien). Diesen liegen gegebenenfalls auch Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter oder sonstiger sachkundiger Personen (Nr. 5.5 und 5.6 der Beurteilungsrichtlinien) zu Grunde. Grundsätzlich werden darüber hinaus Zweitberichte einer/eines weiteren Vorgesetzten (Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien) eingeholt. Gemäß Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien wird die Beurteilerin bzw. der Beurteiler unter anderem bei der Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A15 durch ein Gremium beraten, dessen Mitglieder von der Staatssekretärin bzw. dem Staatssekretär ausgewählt werden und sich aus Vertretern aller Abteilungen und einem Vertreter der Leitung zusammensetzen sollen; die Sitzungen des Gremiums sind streng vertraulich. Das Beurteilungsformular unterscheidet sechs Leistungsbereiche, nämlich „soziale Fähigkeiten“, „Führungsfähigkeiten“, „Engagement“, „intellektuelle Fähigkeiten“, „kommunikative Fähigkeiten“ und „praktische Fähigkeiten“. Der Beurteiler oder die Beurteilerin bewertet auf Grund der vorliegenden Berichte die Ausprägungsgrade der einzelnen Leistungsbereiche mit den Stufen „A“ (sehr stark ausgeprägt) bis „E“ (schwach ausgeprägt). Im Anschluss wird eine Gesamtnote auf einer Notenskala von „1“ (herausragend) bis „7“ (genügt nicht den Anforderungen) festgelegt, die in einer kurzen Gesamtwürdigung begründet wird (vgl. Nr. 7 der Beurteilungsrichtlinien).
Unter dem 9. November 2010 erstellte die Antragsgegnerin für den Antragsteller eine Beurteilung mit der Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen (3)“. Soziale Fähigkeiten, Engagement sowie intellektuelle, kommunikative und praktische Fähigkeiten des Antragstellers wurden hierbei mit dem Ausprägungsgrad „B“ (stark ausgeprägt), Führungsfähigkeiten mit dem Ausprägungsgrad „C“ (ausgeprägt) bewertet. Diese Beurteilung wurde dem Antragsteller am 10. Dezember 2010 eröffnet, über seinen hiergegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.
In Auswertung der zum Stichtag 1. April 2010 erstellten Regelbeurteilungen wählte die Antragsgegnerin 90 Beamtinnen und Beamte zur Beförderung aus. Ausgewählt wurden zunächst die 64 Kandidaten, die die Gesamtnote „1“ oder „2“ erhalten hatten. Für die verbleibenden 26 Dienstposten wählte die Antragsgegnerin aus den mit der Gesamtnote „3“ Beurteilten diejenigen aus, die bei den Beurteilungsmerkmalen einmal ein „A“, viermal ein „B“ und einmal ein „C“ erzielt hatten.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er im Rahmen der A16-Auswertung zum einheitlichen Versetzungstermin 2011 nicht für eine Beförderung ausgewählt worden war. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides über den Widerspruch des Antragstellers die ausgewählten Bewerber in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A16 zu befördern, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung habe dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip entsprochen. Es obliege dem Beurteilungsermessen des Dienstherrn, im Falle identischer Gesamtnoten der Bewerber denjenigen mit den stärksten Ausprägungsgraden auszuwählen. Der Antragsteller wende sich ohne Erfolg gegen das Beurteilungssystem des Auswärtigen Amtes. Dass der Beurteiler sein Beurteilungsermessen nicht in jedem Einzelfall ausgeübt habe, sei nicht ersichtlich. Durchgreifende Bedenken gegen seine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende Beurteilung habe der Antragsteller weder vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich. Soweit er vortrage, dass die Bewertungen einzelner Kompetenzbereiche nicht mit den Beiträgen der Berichterstatter in Einklang zu bringen seien, seien sachfremde Erwägungen nicht zu erkennen, außerdem seien die Beiträge nicht die einzige Erkenntnisquelle des zentralen Beurteilers, dieser werde vielmehr durch ein Gremium beraten. Dass der Vorgang der „Übersetzung“ der Beurteilungsberichte in Einzelnoten intransparent sei, sei nicht zu beanstanden. Es bedürfe auch keiner näheren Darlegung im Einzelfall, in welchem Umfang Erkenntnisse des beratenden Gremiums eingeflossen seien. Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Beurteilungen der Beigeladenen seien ebenfalls nicht zu erkennen. Ein Textvergleich sei nicht geeignet, unplausible oder von sachfremden Erwägungen getragene Bewertungen zu belegen. Vor allem sei die unterschiedliche Wertigkeit zu berücksichtigen, die die Erkenntnisquellen annehmen könnten, wenn der Beurteiler relativierende Merkmale wie individuelle Unterschiede zwischen den Berichterstattern oder besondere Umstände, unter denen die beurteilten Leistungen erbracht worden seien, einbeziehe. Es sei ferner nicht erkennbar, dass die Beurteilungen aus dem Bundeskanzleramt oder Bundespräsidialamt keine geeignete Beurteilungsgrundlage darstellten. Die Leistungsnachzeichnung der Beigeladenen zu 23. sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Beurteilung der Beigeladenen zu 15., es sei nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin bei der Würdigung des von dieser erreichten Sprachabschlusses sachfremde Erwägungen angestellt oder diesen Umstand zu stark gewichtet habe. Dem Vortrag des Antragstellers, der Beigeladene zu 36. sei jüngst verstorben, müsse nicht nachgegangen werden, denn dessen Auswahl sei nicht zu beanstanden und es stehe der Antragsgegnerin frei zu entscheiden, ob diese Beförderungsstelle besetzt werde.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13. Januar 2012 erhobenen Beschwerde, mit der er beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2011 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26. Januar 2011 die Beigeladenen in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A16 zu befördern.
B.
I. Soweit der Antragsteller seinen Antrag im Hinblick auf den zwischenzeitlich verstorbenen Beigeladenen zu 36. weiterverfolgt, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Da die Beförderung eines verstorbenen Beamten nicht möglich ist, bedarf es insoweit nicht der vom Antragsteller begehrten Untersagung.
II. Die im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat aus den von ihm dargelegten, für die Prüfung des Senats allein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antragsteller hat durchgreifende Einwendungen gegen seine eigene Beurteilung geltend gemacht, weshalb sein Antrag, soweit er die nur in einem Leistungsmerkmal besser beurteilten Beigeladenen mit der Gesamtnote „3“ betrifft, erfolgreich ist (1.). Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen (2.).
1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Leistung und Befähigung (sog. Bestenauslese). Dementsprechend hat ein Beförderungsbewerber einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Bei der erforderlichen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei den letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zu, weil diese den aktuell erreichten und damit maßgeblichen Leistungsstand wiedergeben. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3/03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, Rn. 7 ff. bei juris m.w.N.). Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen die Annahme, dass die Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft ist.
a) Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des Antragstellers - und die der gesamten Mitbewerber - deshalb fehlerhaft wäre(n), weil der zentrale Beurteiler das ihm eingeräumte Beurteilungsermessen nicht ausgeübt hätte, sind allerdings nicht ersichtlich.
Eine durch den zentralen Beurteiler persönlich erstellte Beurteilung ist indes erforderlich. Dieser hat gemäß Nr. 1.2 Satz 6, Nr. 4.1 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien vom 13. Januar 2010 in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob und inwieweit die Anforderungen des jeweiligen Amtes oder der jeweiligen Funktion im Rahmen der Vergleichsgruppe erfüllt wurden; er bewertet die Ausprägungsgrade der einzelnen Leistungsbereiche und setzt die Gesamtnote fest (Nr. 1.2 Satz 6 und 7, Nr. 7 Abs. 2 und 3 der Beurteilungsrichtlinien). Eine vollständige oder teilweise Delegation des dem zentralen Beurteiler allein eingeräumten Beurteilungsermessens etwa auf Mitarbeiter des Personalreferats wäre hiermit nicht zu vereinbaren (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2010 - OVG 6 S 37.09 -, juris Rn. 11).
Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt aber keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der zentrale Beurteiler alle hier in Rede stehenden Beurteilungsberichte selbst gelesen und auf dieser Grundlage die vergleichende Bewertung der zu beurteilenden Beamten selbst vorgenommen hat. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 15. August 2011 vorgetragen, dass im Personalreferat eine Durchsicht der Beurteilungsunterlagen und deren Prüfung auf Vollständigkeit und Vergleichbarkeit erfolge, sodann würden die Beurteilungsberichte von je zwei Mitarbeitern unabhängig voneinander durchgesehen und Bewertungsentwürfe erstellt, diese würden im Personalreferat gemeinsam diskutiert; danach ende die Tätigkeit des Personalreferats, die Festlegung der Ausprägungsgrade und der Gesamtnote erfolge durch den zentralen Beurteiler, was unter anderem einen besonderen Zeitaufwand erfordert habe. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin hierzu ergänzend ausgeführt, dass der Leiter der Zentralabteilung für die Durchsicht der Beurteilungsunterlagen eines Bewerbers weniger als eine Stunde benötigt habe, wobei sich der zeitliche Umfang im Einzelnen nicht nachvollziehen lasse, weil er von Fall zu Fall variiere und dies eine von mehreren Aufgaben des Leiters der Zentralabteilung dargestellt habe. Ein durchschnittlicher zeitlicher Umfang von ca. 50 Minuten je Beurteilung erscheint aber nachvollziehbar angesichts des Umstandes, dass die Beurteilungsunterlagen durch das Personalreferat gesichtet und mit einem Beurteilungsentwurf versehen worden waren. Dass der Leiter der Zentralabteilung gemäß Nr. 4.5 i.V.m. Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien sämtliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A9 (mD), A12, A15, A16 und B3 zu fertigen hat, spricht nicht dagegen, dass er diese Aufgabe im Rahmen der hier maßgeblichen Beurteilungskampagne selbständig erfüllt hat. Wie Nr. 5.1.1 der Beurteilungsrichtlinien zu entnehmen ist, fielen im Jahr 2010 nur Regelbeurteilungen für die Besoldungsgruppen A15 und A12 an. Sofern davon ausgegangen wird, dass diese Gruppen jeweils ca. 400 Beamte umfassen (im Jahr 2008 waren, wie dem Senat aus vorangegangenen Verfahren bekannt ist, 428 Beurteilungen für Beamte der Besoldungsgruppe A15 zu erstellen), ist eine Regelbeurteilungskampagne bei einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 50 Minuten je Beurteilung unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden innerhalb von acht bis neun Wochen zu bewältigen, bei den im Auswärtigen Amt gerichtsbekannt oft wesentlich längeren Arbeitszeiten verkürzt sich dieser Zeitraum. Stichtag für die Vorlage der Beurteilungsberichte für die Beamten der Besoldungsgruppe A15 war der 1. April 2010; das Gros der Berichte ist ausweislich des hierauf befindlichen Eingangsstempels jedenfalls bis Mitte Mai 2010 in der Personalabteilung eingegangen. Da die Beurteilungen sämtlich erst Anfang November 2010 erstellt wurden, verblieb dem Leiter der Zentralabteilung somit auch angesichts sonstiger Aufgaben ausreichend Zeit, die Beurteilungsberichte zu lesen und eine eigene Bewertung der Eignung, Leistung und Befähigung der zu beurteilenden Beamten abzugeben. Dass er hierbei Entwürfe des Personalreferats herangezogen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass er diese ohne eigene Wertung übernommen hätte. Ob Fehler in der Beurteilung des Antragstellers möglicherweise den Schluss nahelegen, dass „offensichtlich doch nicht so genau gelesen wurde“, ist insoweit nicht von Belang.
b) Auch soweit der Antragsteller grundsätzlich rügt, dass das Verwaltungsgericht die Intransparenz der Gremienentscheidung sowie der „Übersetzung“ der Beurteilungsberichte in Einzelnoten und der Bildung einer Gesamtnote gutheiße, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Beurteilungen fehlerhaft sind.
Allerdings kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bedürfe keiner Darlegung im Einzelfall, in welchem Umfang bei der Abfassung der Beurteilung Erkenntnisse des den zentralen Beurteiler gemäß Nr. 4.6 Abs. 1, Nr. 7 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien bei der Beurteilung beratenden Gremiums eingeflossen sind und wie der zentrale Beurteiler zum Ergebnis seiner „Übertragungsleistung“ gelangt ist, so nicht gefolgt werden. Grundsätzlich unterliegt es zwar dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten stützen will. Wird die Beurteilung auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese aber auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen und ihre Grundlagen zu erläutern (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DVBl 2002, 1203, Rn. 13 bei juris; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Rn. 20, 25 bei juris). Sofern die Beurteilung im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens überprüft wird, ist der Dienstherr gehalten, auch in diesem Verfahren die Beurteilung, soweit erforderlich, näher zu erläutern.
Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beförderungsbewerbers kann aber nur dann angenommen werden, wenn Bewertungen in den einer Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen nicht aus sich heraus plausibel sind und dem Dienstherrn auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die gebotene Plausibilisierung nicht gelingt. Dies kann jedoch nicht generell, sondern nur im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall festgestellt werden.
c) Der Antragsteller hat aber im Rahmen der Beschwerde dargetan, dass die Bewertung des Leistungsmerkmals „Engagement“ in seiner Beurteilung mit dem Ausprägungsgrad „B“ nicht plausibel erscheint, vielmehr auch eine Beurteilung mit der Note „A“ in Betracht kommt.
Der Plausibilisierung der vorgenommenen Bewertungen kommt im vorliegenden System der zentralen Beurteilung, in dem der zentrale Beurteiler in vielen Fällen weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt, eine besondere Bedeutung zu. Gemäß Nr. 6.1 der Beurteilungsrichtlinien haben die Berichterstatter für jedes der Leistungsmerkmale lediglich eine verbale Einschätzung mit Gründen und Beispielen anzuführen; auch die gemäß Nr. 5.6 der Beurteilungsrichtlinien gegebenenfalls einzuholenden Beurteilungsbeiträge enthalten keine Benotung. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Beurteiler oder Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will. Hier obliegt die Bewertung der Ausprägungsgrade aber allein dem zentralen Beurteiler. Demgemäß muss den verbalen Einschätzungen in den Beurteilungsberichten und -beiträgen zu entnehmen sein, welcher Ausprägungsgrad für das jeweilige Leistungsmerkmal festzusetzen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, muss zumindest im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dargelegt werden, welche weiteren Erkenntnisse der zentrale Beurteiler seinen Bewertungen zu Grunde gelegt hat. Daran fehlt es hier.
aa) In dem über den Antragsteller gefertigten Beurteilungsbericht attestiert der Erstberichterstatter dem Antragsteller zum Merkmal „Engagement“ eine sehr hohe Anstrengungsbereitschaft, die sich in einer immensen Zahl von Überstunden manifestiere; bei sich oft über das Wochenende erstreckenden Unterbindungsfällen sei er auch am Wochenende ohne weiteres bereit gewesen, ins Büro zu kommen. Der Zweitbeurteilungsbericht bescheinigt dem Antragsteller ein vorbildliches Engagement für die Sache und eine hohe Anstrengungsbereitschaft; er übernehme selbst Aufgaben, die besonders kritisch seien und zeige in Unterbindungsfällen einen herausragenden Einsatz. In dem dem Bericht beigefügten Beurteilungsbeitrag, der anders als angegeben unstreitig den Zeitraum 15. Juni 2008 bis 31. Juli 2009 abdeckt, wird das Engagement des Antragstellers als hervorragend, erstklassig und beispielhaft beschrieben; hierdurch habe der Antragsteller wesentlich zur Wahrung des guten Rufs der deutschen Exportkontrolle beigetragen. Der Zweitbeurteilungsbericht und der Beurteilungsbeitrag heben hervor, dass der Antragsteller trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zwei umfangreiche Gutachten für den Generalbundesanwalt erstellt habe. Zur Arbeitsmenge verweist der Erstberichterstatter auf ein täglich umfangreiches Arbeitspensum und bemerkt in der zusammenfassenden Würdigung, der Antragsteller habe „zahlreiche Baustellen der Exportkontrolle“ betreut; der Zweitberichterstatter erklärt, durch die Wirtschaftskrise seien das ohnehin extreme Arbeitsvolumen sowie die Arbeitsintensität erheblich angestiegen. Erstbericht, Zweitbericht und Beurteilungsbeitrag weisen überdies auf nicht vorhersehbare Vakanzen und Sonderbelastungen hin, in dem Beurteilungsbericht wird hierzu ausgeführt, der Antragsteller habe sich stets in den Dienst des Referats insgesamt gestellt und zeitweilig selbst Sachbearbeiteraufgaben übernommen, um nicht den AA-Ruf zügiger Bearbeitung von Ausfuhranträgen zu gefährden; ohne seine an die Grenzen der Belastbarkeit gehenden immensen Überstunden hätten Sonderaufgaben und Vakanzen nicht bewältigt werden können. Sowohl der Erstbericht als auch der Zweitbeurteilungsbericht legen darüber hinaus dar, dass der Antragsteller in der Exportkontrolle durch neuartige Vorschläge und kreative Problemlösungen zahlreiche im Erstbericht im Einzelnen benannte Initiativen angestoßen habe.
Die Antragsgegnerin hat hierzu erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 15. August 2011 vorgetragen, dass das Engagement des Antragstellers an verschiedenen Stellen der Beurteilung positiv hervorgehoben worden sei; positiv zu bewerten seien insbesondere die geschilderten Initiativleistungen sowie im Bedarfsfall die Erreichbarkeit des Antragstellers außerhalb der üblichen Dienstzeiten. Soweit sie unter Hinweis auf Nr. 2.1 der Beurteilungsrichtlinien darlegt, dass Überstunden an sich aber nicht ausschlaggebend für eine herausragende Bewertung des Kompetenzbereichs „Engagement“ seien, berücksichtigt sie allerdings nicht, dass die Beurteilungsberichte ein Arbeitspensum belegen, das nur dank des überobligatorischen zeitlichen Einsatzes des Antragstellers hat bewältigt werden können; die geleisteten Überstunden sprechen also nicht für mangelnde Effizienz.
bb) Wie der Antragsteller vorgetragen hat, haben Bewerber, deren Beurteilungsberichte im Hinblick auf dieses Leistungsmerkmal auf ein schlechteres Leistungsbild hindeuten, dieselbe Bewertung erhalten wie er.
(1) Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Beigeladene zu 50. anzunehmen. Deren Beurteilungsbericht ist im Vergleich mit dem des Antragstellers erheblich knapper gefasst und enthält deutlich weniger positive Beschreibungen. Der Beigeladenen zu 50. wird im Hinblick auf ihre aktuelle Verwendung lediglich großer inhaltlicher Einsatz bescheinigt, sie verlange von Mitarbeitern nicht mehr als von sich selbst, gebe Anstöße zu größeren Berichtsprojekten und sorge für Durchführung, wobei sie gute eigene Beiträge beisteuere; vor dem Bohren auch dickerer Bretter scheue sie nicht zurück, sie habe mit dem Intensivieren von Kongresskontakten begonnen und suche aktiv nach neuen Aufgaben und Herausforderungen; gleich zu Beginn ihrer Standzeit habe sie sich der Organisation des Betriebsausflugs der Botschaft angenommen. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass sich die Beigeladene zu 50. in der Botschaft W… noch in der Einarbeitungsphase befand, der Bericht lässt aber weder den Schluss auf einen mit dem Antragsteller vergleichbaren Einsatz noch auf eine entsprechende Arbeitsmenge zu, auch wesentliche Initiativen der Beigeladenen zu 50. sind nicht ersichtlich. Der auch in den ergänzenden Bemerkungen des Beurteilungsberichts zitierte Beurteilungsbeitrag betreffend ihre vorherige Verwendung im Zeitraum von November 2008 bis Juli 2009 zeichnet zwar ein positiveres Leistungsbild. Dort wird dargelegt, dass im Berichtszeitraum wegen des Höhepunkts der Wirtschafts- und Finanzkrise sowie der Kanzlerkandidatur des Bundesministers außergewöhnlich hohe Erwartungen an das Referat, in dem die Beigeladene zu 50. zu dieser Zeit eingesetzt war, gestellt worden seien, bei deren Erfüllung diese eine wesentliche Rolle gespielt habe; es sei eine Überfülle von Gesprächsunterlagen, Parlaments- und Kabinettsaufzeichnungen, Redeentwürfen etc. zu fertigen gewesen, außerdem habe die Beigeladene während der Vakanz des Referatsleiterpostens von Juli bis November 2008 das Referat geleitet; ihr wird großer inhaltlicher Einsatz und Initiative insbesondere im Hinblick auf die IWF-Politik des Auswärtigen Amtes attestiert. Auch dieser Beurteilungsbeitrag lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Beigeladene hinsichtlich der Arbeitsmenge und des gezeigten Einsatzes mit dem Antragsteller vergleichbar wäre. Sonstige Erkenntnisse, die plausibel machen könnten, warum der zentrale Beurteiler das Engagement der Beigeladenen zu 50. mit derselben Bewertung beurteilt hat wie das des Antragstellers, sind weder dem Auswahlvorgang noch den Schriftsätzen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zu entnehmen.
(2) Auch im Fall des Beigeladenen zu 25. ist die gleiche Bewertung des Leistungsmerkmals „Engagement“ nicht plausibel. In dem Beurteilungsbericht wird dem Beamten hohe Einsatzbereitschaft bescheinigt, weshalb er in der Lage sei, auch eine hohe Arbeitsbelastung gut zu verkraften, seine Einarbeitung sei er systematisch mit Engagement und großer Selbständigkeit angegangen; der Zweitbeurteilungsbericht spricht insoweit von deutlich überdurchschnittlichem Engagement. Im Hinblick auf die zu leistende Arbeitsmenge verweist der Erstbericht auf eine im Laufe der Einarbeitung steigende Zahl interessanter Berichte zu Grundsatzthemen sowie die Teilnahme am r… Sprachunterricht. Der Beurteilungsbericht beschreibt den Beigeladenen zu 25. als perspektivisch denkenden Mitarbeiter, der stets von sich aus sinnvolle nächste Schritte prüfe, relevante Themen aufgreife und das weitere Vorgehen abstecke; er trage mit seinen Initiativen und Ideen zum Arbeitserfolg der Abteilung bei; schon bald nach Übernahme der Funktion als Beauftragter für S… habe er die Region bereist. Auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Gesamtbeurteilung angeführten Umstandes, dass der Erstberichterstatter zu einem knappen Berichtsstil und einem strengen Maßstab der Leistungsbeschreibung neige, kann dieser Beschreibung ein vergleichbarer Arbeitsanfall und persönlicher Einsatz wie im Fall des Antragstellers nicht entnommen werden; maßgebliche Initiativen des Beigeladenen zu 25. werden ebenfalls nicht aufgezeigt. Der Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009 ist insofern zwar deutlich positiver. Dort wird dem Beigeladenen zu 25. bescheinigt, mit außerordentlich hohem Engagement auch größten Arbeitsanfall souverän, systematisch und gleichbleibend zuverlässig bewältigt zu haben; genannt wird insoweit die Bearbeitung einer sehr umfangreichen Großen Anfrage. Zudem verweist die Berichterstatterin darauf, dass der Beigeladene mit I… und P… zwei sehr operative und zum Teil höchst schwierige Politikbereiche zu betreuen gehabt habe, die deutsch - i… Beziehungen in strategisch wichtigen Feldern (Rüstungsexporte) weiterentwickelt, maßgeblich an der Entwicklung von Konzepten für Stabilisierung P… mitgewirkt und weitere Initiativen entfaltet zu haben. Auch diesem Bericht ist aber eine dem Antragsteller vergleichbare Dauerarbeitsbelastung, die einen entsprechend hohen Einsatz gefordert hätte, nicht zu entnehmen. Erläuterungen dazu, warum in diesem Fall dennoch dieselbe Bewertung des Leistungsmerkmals „Engagement“ erfolgt ist wie beim Antragsteller, hat die Antragsgegnerin weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren abgegeben.
cc) Der Antragsteller hat ferner zutreffend darauf verwiesen, dass Konkurrenten, deren Beurteilungsberichte im Hinblick auf das Leistungsmerkmal „Engagement“ nicht nachvollziehbar besser sind als die über ihn erstellten Berichte, die höhere Bewertung „A“ erhalten haben.
(1) Dies gilt etwa im Hinblick auf den Beigeladenen zu 10. Diesem wird in seinem Beurteilungsbericht bescheinigt, die höchsten Anforderungen an Einsatzbereitschaft und Engagement bei weitem zu erfüllen; er setze sich sehr stark für den ihm übertragenen Arbeitsbereich ein, seine Arbeitszeiten lägen an der Spitze der schon allgemein hohen Beanspruchung im Referat und umfassten z.T. auch Wochenendarbeiten, er steuere Arbeitseinteilung und dienstlichen Einsatz weitgehend selbst. In der zusammenfassenden Würdigung wird erneut festgestellt, unter anderem sein Engagement sei weit überdurchschnittlich und dem Referat und den Kollegen nachhaltig zugutegekommen. Der Zweitbeurteiler führt aus, er sei dem Beigeladenen zu 10. für seine unermüdliche Zuarbeit überaus dankbar; dieser verfüge über große Einsatzbereitschaft, ohne die die hohe „Schlagzahl“ in seinem Zuständigkeitsbereich nicht durchzuhalten wäre. Diesen Berichten ist nicht zu entnehmen, inwiefern das Engagement des Beigeladenen zu 10. eine bessere Bewertung rechtfertigt als das des Antragstellers, dem ebenfalls ein sehr hohes bzw. vorbildliches Engagement sowie eine „immense“ Zahl von Überstunden attestiert wurde. Die Antragsgegnerin hat dies auch im gerichtlichen Verfahren nicht erläutert, sondern lediglich in ihrem Schriftsatz vom 15. August 2011 den Vortrag des Antragstellers zurückgewiesen, der Beurteilungsbericht für den Beigeladenen zu 10. sei zu diesem Punkt „dünn“.
(2) Auch die bessere Bewertung des Beigeladenen zu 49. ist nicht nachvollziehbar. Dieser wird in seinem Beurteilungsbericht als harter Arbeiter beschrieben, der wo immer es sinnvoll und notwendig erscheine, zupacke und im Zweifel eigene Belange zurückstelle; seine Berichterstattung, politische Recherche und Kontaktarbeit seien gründlich, umfangreich und eher initiativ als reaktiv geprägt, er bewältige auch höchsten Arbeitsanfall spielend, entlaste den Berichterstatter als Leiter erheblich und werfe keine Kompetenzfragen auf, sondern sei um ein gutes Ergebnis bemüht. In einem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2009 führt der Berichterstatter unter dem Merkmal „Engagement“ aus, der Beigeladene zu 49. bewältige ein hohes Arbeitspensum, sei immer an den Inhalten der Arbeit der Stabsstelle interessiert und habe eine Vielzahl von (teilweise) aufgeführten Vorhaben angestoßen und umgesetzt; in der zusammenfassenden Würdigung wird er als außerordentlich engagierter, leistungsstarker und einsatzbereiter Kollege beschrieben. In einem weiteren Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum August bis Dezember 2009 wird dargelegt, der Beigeladene habe sich in allerkürzester Zeit in die politische Sachmaterie eingearbeitet und aus dem Stand heraus die Arbeit des politischen Referenten nahtlos fortgeführt, mit großem Engagement decke er als E… das breite Spektrum der in B… verhandelten Themen ab und habe von Anfang an eigeninitiativ und zielstrebig Kontakte aufgebaut, mit seinem persönlichen Arbeitseinsatz sei er Vorbild. Hervorzuheben sei seine vorbehaltlose Bereitschaft, sich mit aller Energie für selbst oder von außen gesteckte Ziele einzusetzen, wobei Widerstände kein Grund seien, von einem gesetzten Ziel abzulassen. Ein Inspektionsbericht vom 6. November 2009 enthält die Feststellungen, der Beigeladene zu 49. habe sich schnell mit den Aufgaben und Problemen der Botschaft vertraut gemacht, unterstütze den Botschafter als dessen „Ständiger Vertreter“ und sei offen für an ihn delegierte Verantwortung, er versuche, bestehende Defizite im Verwaltungsbereich durch eigenes Eingreifen auszugleichen. Diese Berichte belegen zwar ein positives Leistungsbild, im Vergleich mit der Beurteilung des Antragstellers wird aber nicht deutlich, warum letzterer schlechter eingeschätzt wurde. Auch hierzu hat sich die Antragsgegnerin im Zuge des gerichtlichen Verfahrens nicht weiter geäußert.
dd) Soweit die Antragsgegnerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 31. August 2011 unter exemplarischem Verweis auf die Beurteilungen der ebenfalls mit der Note „B“ beurteilten Beigeladenen zu 6., 39. und 43. darauf hingewiesen hat, dass diese Bewertung wegen des unter den Kollegen insgesamt sehr hohen Niveaus des Engagements in seinem Fall angemessen sei, vermag dies die Bewertung des Antragstellers ebenfalls nicht zu plausibilisieren. Angesichts der oben unter bb) und cc) dargestellten Befunde kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Bewertungen Bedenken begegnen und, wie der Antragsteller gemutmaßt hat, die Beigeladenen nur deshalb nicht dagegen vorgegangen sind, weil sie dennoch für eine Beförderung ausgewählt worden sind. Auch soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 15. und 31. August 2011 Erläuterungen zur Beurteilung der im Bereich „Engagement“ mit der Note „A“ bewerteten Beigeladenen zu 17., 33., 37., 38. und 61. gegeben hat, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob diese Beigeladenen im Hinblick auf das Leistungsmerkmal „Engagement“ nachvollziehbar besser zu bewerten sind als der Antragsteller. Nicht erkennbar ist jedenfalls, ob eventuelle Leistungsunterschiede eine Beurteilung des Antragstellers mit der schlechteren Note „B“ rechtfertigen oder ob sich die Leistungsunterschiede noch innerhalb des Leistungsspektrums der Notenstufe „A“ bewegen.
d) Der festgestellte Beurteilungsfehler führt dazu, dass der Antrag des Antragstellers erfolgreich ist, soweit er mit ihm ein vorläufiges Verbot der Beförderung derjenigen Beigeladenen erstrebt, die wie er mit der Gesamtnote „3“ beurteilt sind.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, erscheint eine Auswahl des abgelehnten Bewerbers jedenfalls dann möglich, wenn der abgelehnte Bewerber bei fehlerfreier Bewertung möglicherweise ebenso gut beurteilt worden wäre wie die zur Beförderung ausgewählten Konkurrenten. So liegt der Fall hier. Die ausgewählten Mitbewerber mit der Gesamtnote „3“ haben in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen einmal ein „A“, viermal ein „B“ und einmal ein „C“ erhalten. Da nicht ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller bei fehlerfreier Bewertung des Leistungsmerkmals „Engagement“ mit der Note „A“ zu bewerten ist, wäre er in diesem Fall ebenso gut beurteilt, seine Auswahl wäre also möglich. Nach alldem muss den Rügen des Antragstellers betreffend die Auswahl der Beigeladenen zu 15. und zu 23. nicht weiter nachgegangen werden.
2. Im Hinblick auf die übrigen Beigeladenen ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen; dieser hat insoweit keine durchgreifenden Gründe für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt.
a) Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg rügen, dass die Antragsgegnerin lediglich 90 Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt und hierbei nur die bis Ende 2010 durch Zurruhesetzung freiwerdenden Stellen berücksichtigt hat, obwohl einheitlicher Versetzungstermin der 1. Juli 2011 ist. Zum einen verweist er selbst zutreffend darauf, dass Beamte kein subjektives Recht auf die Ausbringung bestimmter Planstellen haben. Die Einrichtung von Stellen im öffentlichen Dienst dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben; hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69, Rn. 16 bei juris). Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum die Ausbringung einer zu geringen Anzahl von Planstellen einen Anspruch des Antragstellers darauf begründen sollte, die Besetzung der vorhandenen Planstellen mit den Beigeladenen zu verhindern.
b) Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass zwei A16-Stellen vorab ausgeschrieben und besetzt worden seien, vermag dies seinem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verfahrensweise zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers geführt hat, denn dies wäre in einem gegen die Besetzung der zwei vorab ausgeschriebenen Stellen durchzuführenden Verfahren zu rügen gewesen.
c) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Auswahl der Beigeladenen zu 1. und 57., die Beurteilungen im Bundeskanzleramt bzw. im Bundespräsidialamt erhalten haben.
Der Antragsteller kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass keine Vergleichbarkeit zwischen Bewerbern aus dem Auswärtigen Amt und solchen aus dem Bundeskanzleramt bzw. dem Bundespräsidialamt hergestellt worden wäre. Insbesondere hat er keinen Anspruch darauf, dass für diese Bewerber Beurteilungsberichte auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes gefertigt werden. Das Bundeskanzleramt und das Bundespräsidialamt sind, wie der Antragsteller selbst zutreffend ausführt, eigenständige Behörden. Auf welcher Grundlage diese angewiesen werden sollten, in Anwendung der auf Grund einer Dienstvereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt und dem dortigen Personalrat erstellten Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes Beurteilungsberichte über von dort zu ihnen abgeordnete Beamte zu fertigen, erschließt sich dem Senat nicht. Entsprechende Vereinbarungen dürften schon daran scheitern, dass ein solches Verfahren wenig praktikabel wäre. Wie der Antragsteller vorgetragen hat, werden zum Bundeskanzleramt und zum Bundespräsidialamt Beamte aus sämtlichen Bundesministerien abgeordnet, diesen Stellen kann aber nicht angesonnen werden, ihre Beurteilungen in Anwendung der in dem jeweils abordnenden Ministerium geltenden Beurteilungsrichtlinien zu fertigen.
Das Auswärtige Amt ist vielmehr gehalten, auf der Grundlage der beim Bundeskanzleramt bzw. beim Bundespräsidialamt erstellten Beurteilungen eine eigene Leistungseinschätzung vorzunehmen (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - OVG 6 S 6.07 -, juris Rn. 15). Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin keine eigene Einschätzung der Leistungen der Beigeladenen zu 1. und 57. erstellt hätte.
Im Fall der Beigeladenen zu 57. hat der zentrale Beurteiler die Beurteilung aus dem Bundespräsidialamt wie einen Beurteilungsbeitrag behandelt, also mit einer abschließenden Bewertung der Leistungsmerkmale versehen und eine Gesamtnote festgesetzt. Hierbei hat er sich zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Beurteilung für den Leistungsvergleich im Auswärtigen Amt aussagekräftig ist. Dass er dies bejaht hat, begegnet keinen Bedenken. Soweit der Antragsteller der in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellung, dass im Bundespräsidialamt nicht durchweg hohe und höchste Noten vergeben werden, erstinstanzlich entgegengetreten ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die Behauptung, dies geschehe in aller Regel wohl doch, gänzlich unsubstantiiert ist. Des weiteren hat der zentrale Beurteiler die Bewertungen aus der Beurteilung des Bundespräsidialamtes in das System des Auswärtigen Amtes übertragen. Hierbei ist er nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass für das Leistungsmerkmal „intellektuelle Fähigkeiten“ die Höchstbewertung in Ansatz zu bringen ist, weil die Beigeladene in sämtlichen Einzelbewertungen der Beurteilung, die sich diesem Leistungsmerkmal zuordnen lassen (Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsvermögen, Gestaltungskraft, Fachkenntnisse), Bestbewertungen erzielt hat und ihre analytischen Fähigkeiten zur Begründung des Gesamturteils besonders hervorgehoben wurden. Die sonstigen Leistungsmerkmale hat der Beurteiler mit der plausiblen Begründung mit der zweitbesten Bewertung versehen, dass die diesen Merkmalen jeweils zuzuordnenden Einzelbewertungen in der Beurteilung die beste oder zweitbeste Wertung erhalten habe und der Text insoweit lobend gehalten sei.
Die Leistungseinschätzung des Beigeladenen zu 1. ist im Rahmen der Auswahlentscheidung in dem zu seiner Person erstellten „Steckbrief“ durchgeführt worden. Dort ist festgestellt worden, dass die in Abteilung 2 des Bundeskanzleramtes gestellten Anforderungen denen des Auswärtigen Amtes entsprächen. Soweit die textlichen Beurteilungen in Verbindung mit den zwölf Einzelbewertungen (siebenmal der höchste Wert 1, viermal der Zwischenwert 1 - 2 und einmal der Wert 2) der Beurteilungsmerkmale zu einer Einstufung in der Gesamtnote „2“ mit „B“-Werten in allen Kompetenzbereichen führt, ist dies zwar möglicherweise nicht ganz plausibel. Hieraus kann der Antragsteller aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn in Anbetracht der Einzelbewertungen in der Beurteilung des Bundeskanzleramtes käme allenfalls eine bessere als die vorgenommene Einstufung in Betracht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).