Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.08.2016 | |
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Aktenzeichen | VG 1 L 298/16 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 123 Abs 1 VwGO, § 21 Abs 2 S 1 VwVG BB, § 93 Abs 1 S 1 AO |
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist unbegründet (dazu 1.), der Antrag zu 2. bereits unzulässig (dazu 2.).
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung u. a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Betroffenen abzuwenden; nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch), als auch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (An-ordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Richtet sich das Antragsbegehren – wie hier – auf eine – wenn auch nur zeitlich begrenzte – Vorwegnahme der Hauptsache, gelten gesteigerte Anforderungen. Denn eine einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - OVG 4 S 89.05 -, juris Rn. 2) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 3 S 27.07 -, juris Rn. 3).
1. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Antrags zu 1., mit dem die Antragstellerin begehrt,
der Antragsgegnerin bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, ihre Geschäftspartner anzuschreiben und diese gemäß § 93 der Abgabenordnung aufzufordern, der Antragsgegnerin mitzuteilen, durch wen sie oder das mit ihr verbundene Unternehmen … gegenüber den Geschäftspartnern in Kontakt trat bzw. bei Vertragsabschlüssen oder Ähnlichem vertreten worden ist,
nicht vor.
Der Antrag ist allerdings – teilweise – zulässig.
Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn der von der Antragstellerin der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wäre in der Hauptsache mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage in Form der Leistungsklage zu verfolgen, so dass ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorliegt (§ 123 Abs. 5 VwGO).
Die Antragstellerin ist hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Anspruchs allerdings nur teilweise antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Soweit die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin auch solche Auskunftsersuchen zu untersagen, mit denen ihre Geschäftspartner angeschrieben und um Mitteilung darüber gebeten werden, durch wen das Unternehmen … gegenüber den Geschäftspartnern in Kontakt getreten bzw. bei Vertragsabschlüssen oder Ähnlichem vertreten worden ist, ist der Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig. Denn insofern ist offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragstellerin, bei der es sich ungeachtet einer möglichen Verbundenheit der Unternehmen um eine juristisch von der … unabhängige juristische Person handelt, in eigenen Rechten betroffen sein kann (vgl. zu diesem Maßstab zuletzt BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 4 BN 37/15 -, juris Rn. 8).
Soweit die Antragstellerin antragsbefugt ist, fehlt es ihr nicht an dem für vorbeugende Unterlassungsklagen und dementsprechenden Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen „qualifizierten“, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten, Rechtsschutzbedürfnis. Zwar wird Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte – um solche handelt es sich bei den Auskunftsersuchen, deren Unterlassen die Antragstellerin begehrt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 -, juris Rn. 26; Ratschow, in: Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 118 Rn. 8) – grundsätzlich nur im Wege der Anfechtungsklage und – soweit es sich um vorläufigen Rechtsschutz handelt – nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt. Wenn und solange der Betroffene zumutbar auf diesen von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend erachteten nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann, ist für vorbeugenden Rechtsschutz kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, juris Rn. 29; Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 51.75 -, juris Rn. 29). Etwas anderes gilt allerdings, wenn dem Betroffenen ein Zuwarten im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen stehen auch die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, juris Rn. 17; OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1977 - II B 2.77 -, juris Rn. 49; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Oktober 1982 - 13 B 1995/82 -, NJW 1984, 1642; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Vorb § 40 Rn. 34).
So liegt es auch hier. Der Antragstellerin kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zugemutet werden, weitere Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin abzuwarten und sich sodann gegen diese – ggf. unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO – zur Wehr zu setzen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die bisherigen Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin ohne Information der Antragstellerin erfolgt sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, juris Rn. 134; BVerwG, Urteil vom Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7/13 -, juris Rn. 18). Unter diesen Umständen ist nachträglicher Rechtsschutz überhaupt nur möglich, wenn – wie die Antragstellerin vorliegend – der Betroffene über das Auskunftsersuchen durch Dritte in Kenntnis gesetzt wird. Hierauf kann sich die Antragstellerin indes für die Zukunft nicht verlassen. Resultiert die geltend gemachte Rechtsverletzung zudem – wie hier die von der Antragstellerin angeführte Rufschädigung – nicht erst aus der Auskunftserteilung der Auskunftspflichtigen, sondern bereits aus dem Auskunftsersuchen selbst, kommt nachträglicher Rechtsschutz überdies zu spät. Denn insofern werden bereits durch die Anfrage von Auskünften vollendete Tatsachen geschaffen, die auch unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch unmittelbar aus den Grundrechten (so bspw.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 22) oder aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herzuleiten ist (so: Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 B 261/12 -, juris Rn. 12). Denn jedenfalls ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass ein (vorbeugender) öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch die Besorgnis voraussetzt, dass künftig durch hoheitliches Handeln rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 - 1 B 149/84 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, juris Rn. 20). Eine solche Besorgnis wird dabei insbesondere dann angenommen, wenn in der Vergangenheit bereits ein rechtswidriger, hoheitlicher Eingriff stattgefunden hat und die konkrete Gefahr der Wiederholung der Rechtsbeeinträchtigung besteht (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 B 261/12 -, juris Rn. 12).
An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die von der Antragsgegnerin versandten Auskunftsersuchen greifen zwar, soweit sie die Antragstellerin betreffen, in deren subjektive Rechte ein (dazu a.). Dieser Eingriff ist in der Vergangenheit auch rechtswidrig erfolgt (dazu b.). Hieraus vermag die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf vollständiges Unterlassen entsprechender Auskunftsersuchen indes nicht herzuleiten (dazu c.).
a. Indem die Antragsgegnerin Geschäftskontakte der Antragstellerin aufgefordert hat, mitzuteilen, durch wen die Antragstellerin gegenüber den Geschäftspartnern in Kontakt getreten bzw. bei Vertragsabschlüssen oder Ähnlichem vertreten worden ist, hat sie in das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) eingegriffen. Ungeachtet dessen, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Inhaber keinen Anspruch darauf vermittelt, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, umfasst es doch jedenfalls das Recht, davon verschont zu bleiben, dass das eigene Ansehen in der Öffentlichkeit durch hoheitliche Tätigkeit beschädigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 21). In das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird mithin auch dann eingegriffen, wenn die Reputation des Betroffenen hoheitlich dadurch geschädigt wird, dass Dritten vermittelt wird, er vernachlässige seine steuerlichen Pflichten (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 -, juris Rn. 49). So ist es vorliegend geschehen. Nicht zuletzt weil die Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin keinen Hinweis darauf erhalten, dass die Antragstellerin nicht Beteiligte des dem Ersuchen zugrunde liegenden Vollstreckungsverfahrens ist, sind sie geeignet, bei den Adressaten den Eindruck zu erwecken, es sei die Antragstellerin, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkomme. Dass damit das Ansehen der Antragstellerin bei ihren Geschäftspartnern Schaden nehmen würde, liegt auf der Hand. Ein Eingriff in subjektive Rechte der Antragstellerin liegt aber auch dann vor, wenn man der Antragstellerin ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung – das Bundesverfassungsgericht hat bisher ausdrücklich offen gelassen hat, ob eine juristische Person sich auf das Persönlichkeitsrecht berufen kann (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. September 2010 - 1 BvR 1890/08 -, juris Rn. 25) – nicht zuerkennen wollte. Denn die Antragsgegnerin hat mit ihren Auskunftsersuchen auch in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Antragstellerin eingegriffen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, juris Rn. 10), die ihre freie Erwerbstätigkeit schützt. Wie die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters Silvio Flemming jedenfalls glaubhaft gemacht hat, hatten die Auskunftsersuchen insoweit geschäftsschädigende Auswirkungen, als jedenfalls zwei der angeschriebenen Geschäftspartner nach Erhalt des Auskunftsersuchens geplante Käufe von Eismaschinen zunächst zurück gestellt bzw. Bedenken im Hinblick auf die Weiterführung der Geschäftsbeziehung angemeldet haben. Insoweit handelt es sich bei lebensnaher Betrachtung auch um eine vorhersehbare Reaktion der Geschäftspartner auf die Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin, so dass ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ungeachtet dessen vorliegt, dass die Antragsgegnerin einen solchen möglicherweise nicht bezweckt haben mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 27/13 -, juris Rn. 16; Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21/90 -, juris Rn. 32).
b. Als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Auskunftsverlangen der Antragsgegnerin dürfte vorliegend § 21 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), und nicht – der von der Antragsgegnerin primär bemühte – § 93 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. I 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824), Anwendung finden.
Zwar ordnet § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO für Realsteuern – um eine solche handelt es sich bei der Gewerbesteuer (vgl. § 3 Abs. 2 AO) –, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, eine entsprechende Geltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften des Dritten Teils der Abgabenordnung an. Zu diesen Vorschriften gehört auch § 93 AO, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht nur im Erhebungs-, sondern auch im Vollstreckungsverfahren zur Anwendung kommt (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2000 - VII R 73/98 -, juris Rn. 15; Urteil vom 30. März 1989 - VII R 89/88 -, juris Rn. 4 ff. mit ausführlicher Begründung; vgl. auch Ziff. 1 zu § 93 des Anwendungserlasses zu Abgabenordnung – AEAO – vom 26. Januar 2016); indes spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Verweisung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO auf § 93 AO wenn nicht gar ausschließlich, so jedenfalls primär auf das Steuererhebungsverfahren beziehen sollte. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Vollstreckung von Realsteuern durch die Gemeinden – § 1 Abs. 2 AO enthält bewusst keine Verweisung auf die Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung – nach den jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzen erfolgt. Mit § 22 Abs. 1 VwVGBbg findet sich im Landesvollstreckungsgesetz insoweit eine eigene Verweisungsvorschrift, die bestimmte Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung für entsprechend anwendbar erklärt, „soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt“. Bereits dies dürfte im Vollstreckungsverfahren einer Anwendung des § 93 AO über § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO entgegenstehen. Hinzu kommt, dass mit § 21 Abs. 2 VwVGBbg im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auch eine Ermächtigungsgrundlage für die Vermögensermittlung vorhanden ist, die gerade auf die Anwendung im Vollstreckungsverfahren zugeschnitten ist und die den allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung deshalb als speziellere Vorschrift vorgehen dürfte. Jedenfalls aber besteht für eine entsprechende Anwendung des § 93 AO bei der Vollstreckung von Realsteuern durch die Gemeinden vor diesem Hintergrund kein Bedürfnis.
Zu einer abschließenden Entscheidung darüber, welche der beiden Vorschriften letztlich Anwendung findet, sieht sich die Kammer indes im vorliegenden Eilverfahren nicht veranlasst. Da der Landesgesetzgeber die Regelung des § 21 Abs. 2 LVwVG bewusst dem § 93 AO nachgebildet hat (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 5/6023, S. 16), hat die Kammer keine Bedenken, auch für die Auslegung des § 21 Abs. 2 VwVGBbg auf die zu § 93 AO ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zurückzugreifen. Danach ist ein Auskunftsersuchen nach beiden Vorschriften unter denselben Voraussetzungen zulässig. § 93 Abs. 2 AO weicht allein hinsichtlich der an das Auskunftsersuchen zu stellenden Begründungsanforderungen geringfügig von § 21 Abs. 2 VwVGBbg ab. Hierauf kommt es im hiesigen Verfahren indes nicht entscheidungserheblich an. Zwar wendet die Antragstellerin insoweit ein, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin bereits deshalb rechtswidrig sei, weil es an der gesetzlich vorgesehenen Begründung fehle. Hieraus vermag die Antragstellerin für den von ihr geltend gemachten Anspruch indes nichts herzuleiten. Nach § 21 Abs. 2 S. 4 VwVGBbg ist in dem Auskunftsersuchen anzugeben, worüber die Auskünfte erteilt werden sollen. Dies ist seitens der Antragsgegnerin erfolgt. Soweit § 93 Abs. 2 S. 1 AO darüber hinaus – hierin liegt der einzige Unterschied zu § 21 VwVGBbg – verlangt, dass anzugeben ist, ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung einer anderen Person erfolgt, vermag die Antragstellerin daraus für den von ihr geltend gemachten Anspruch schon deshalb nichts herzuleiten, weil sie insoweit nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Denn die Begründungspflicht des § 93 Abs. 2 S. 1 AO – nichts anderes gilt für die allgemeinen Begründungsvorschriften der § 39 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz und § 121 Abs. 1 AO – dient allein dem Schutz des Adressaten des Verwaltungsaktes, der so u.a. Kenntnis darüber erlangen soll, ob er selbst Betroffener der Ermittlungen ist. Zudem ist auch nicht erkennbar, wie sich die Aufnahme des nach § 93 Abs. 2 S. 1 AO erforderlichen Zusatzes auf die materielle Rechtsposition der Antragstellerin hätte auswirken können; die geltend gemachte Rufschädigung wäre hierdurch jedenfalls nicht vermieden worden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des 21 Abs. 2 S. 1 VwVGBbg als des § 93 Abs. 1 S. 1 AO – in der Auslegung des Bundesfinanzhofs – liegen vor.
Danach haben der Vollstreckungsschuldner und andere Personen der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierfür genügt es, wenn die Behörde im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu vollstreckungserheblichen Tatsachen zu führen vermag (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2000 - VII R 73/98 -, juris Rn. 18). Dies setzt einerseits einen hinreichenden Anlass zum Tätigwerden voraus, weshalb Anfragen „ins Blaue hinein“ ausgeschlossen sind (vgl. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 47); andererseits sind aber keine konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die die Annahme rechtfertigen, dass Steuerunregelmäßigkeiten vorliegen (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - juris, Rn. 35/38; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 49/53). Eine Auskunft kann vielmehr bereits dann eingeholt werden, wenn die Behörde – sei es aufgrund bestimmter Umstände oder allgemeiner Erfahrungssätze – zu der Auffassung gelangt, die Auskünfte könnten zur Aufdeckung vollstreckungserheblicher Tatsachen führen (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - juris, Rn. 39; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 50). Die Anforderungen an die vorweggenommene Beweiswürdigung der Behörde sind dabei nicht zu hoch zu stellen. Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Vollstreckungserheblichkeit der angeforderten Auskunft fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - juris, Rn. 41; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 53/54).
Gemessen daran ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, die durchgeführten Anfragen könnten zur Aufdeckung vollstreckungserheblicher Tatsachen führen, nicht zu beanstanden. Die angeforderten Auskünfte sollten nach Angabe der Antragsgegnerin dazu dienen, „verschleiertes Einkommen“ des Vollstreckungsschuldners aufzudecken und so die - bisher vergeblich versuchte – Vollstreckung rückständiger Gewerbesteuerforderungen in Höhe von 125.894,45 Euro zu ermöglichen. Grundlage hierfür bietet § 850 h Abs. 2 ZPO, der über § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg i.V.m. § 319 AO auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung findet (vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII R 113/94 -, juris Rn. 10; Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 319 Rn. 2; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Lfg. 123, § 319 Rn. 2; Beermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Lfg. 159, § 319 Rn. 80). Diese Vorschrift fingiert bei sogenannten Lohnverschleierungen zugunsten des Gläubigers, dass dem Schuldner ein Lohnanspruch als vereinbart zusteht und ermöglicht so dessen Pfändung und Einziehung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg i.V.m. §§ 309 Abs. 1 S. 1, 314 Abs. 1 S. 1 AO. Diese Pfändung und Einziehung ist seitens der Antragsgegnerin durch Verfügungen vom 13. November 2014 und 23. März 2016 zwar bereits erfolgt; da die Antragstellerin die zugrunde liegenden Forderungen indes bisher bestritten hat, war die Antragsgegnerin zur erfolgreichen Beitreibung auf die angeforderten Auskünfte angewiesen. Denn im Rahmen der ihr für die Vollstreckung der rückständigen Forderungen derzeit wohl allein verbliebenden Möglichkeit der Drittschuldnerklage gegen die Antragstellerin ist sie als Vollstreckungsgläubigerin darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner der Antragstellerin regelmäßig unentgeltlich Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden (vgl. Smid, in: MüKo, ZPO, 4. Auflage 2012, § 850 h Rn. 11).
Die Antragsgegnerin hatte aufgrund ihrer bisherigen Erkenntnisse im Vollstreckungsverfahren auch hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass verschleiertes Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO vorliegt. Zwar hat der Vollstreckungsschuldner eidesstattlich versichert, seit Mai 2015 nicht mehr bei der Antragstellerin beschäftigt und seit Ende Juli 2015 auch nicht mehr als Handelsvertreter tätig gewesen zu sein; auch die Antragstellerin teilte im Rahmen ihrer Drittschuldnererklärung mit, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht (mehr) vorliege. Die Antragsgegnerin hatte aber ausreichende Gründe, an diesen Angaben zu zweifeln: So hat der Vollstreckungsschuldner nach eigenen Angaben seit seiner angeblichen Geschäftsaufgabe Ende Juli 2015 keine Beschäftigung und kein eigenes Einkommen mehr. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er angeblich allein auf Grund der finanziellen Unterstützung seiner Lebensgefährtin und seiner Eltern. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint die Vermutung der Antragsgegnerin nicht fernliegend, dass der Vollstreckungsschuldner im oder für das Geschäft der Antragstellerin, deren Geschäftsführerin die Mutter des Vollstreckungsschuldners ist, – und sei es auch nur als Gegenleistung für die gewährte Unterstützung – tätig ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Vollstreckungsschuldner aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit Erfahrung mit dem Vertrieb von Eismaschinen besitzt. Berücksichtigt man zudem, dass der Vollstreckungsschuldner, der seit Jahren keine eigene Bankverbindung unterhält, nach wie vor verfügungsberechtigt über das Firmenkonto der Antragstellerin und möglicherweise – so war es jedenfalls in der Vergangenheit – zur Vertretung der Antragstellerin berechtigt ist, liegt eine Ermittlung „ins Blaue hinein“ augenscheinlich nicht vor. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin aufgrund ihrer allgemeinen Verwaltungserfahrung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BFH, Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 58/59) unter diesen Umständen davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 850 h Abs. 2 ZPO erfüllt sein könnten. Darauf, ob sich – worüber die Beteiligten streiten – diese Vermutung aufgrund der erteilten Auskünfte der angeschriebenen Geschäftspartner im Ergebnis bewahrheitet hat, kommt es für die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Prognoseentscheidung demgegenüber nicht an.
Die Antragsgegnerin hat schließlich auch den in § 21 Abs. 2 S. 3 VwVG und § 93 Abs. 1 S. 3 AO verankerten Grundsatz der Subsidiarität beachtet. Danach sollen andere Personen als der Vollstreckungsschuldner erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. So lag es hier. Die Antragsgegnerin hat zunächst sowohl den Vollstreckungsschuldner als auch die Geschäftsführung der Antragstellerin zur Auskunft angehalten, ohne dass die Vermögensverhältnisse gänzlich aufgeklärt worden wären. Erst nachdem beide sowohl das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch eine sonstige Tätigkeit des Vollstreckungsschuldners für die Antragstellerin verneint hatten, mehrere Pfändungsversuche und der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gescheitert waren, hat die Antragsgegnerin – gleichsam als ultima ratio – die streitgegenständlichen Auskunftsersuchen vorgenommen.
Stand es danach im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin, Dritte zur Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen, so ist diese Entscheidung im Hinblick auf § 114 VwGO zwar der Sache nach nicht zu beanstanden; die Auskunftsersuchen greifen allerdings insoweit unverhältnismäßig in die Rechte der Antragstellerin ein, als die Antragsgegnerin darauf verzichtet hat, gegenüber den Adressaten darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbst nicht Betroffene des dem Auskunftsverlangen zugrunde liegenden Vollstreckungsverfahrens ist.
Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen sind Auskunftsersuchen nur unter Einhaltung allgemeiner rechtstaatlicher Grundsätze, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2000 – VII R 73/98 -, juris Rn. 22; Urteil vom 4. Oktober 2006 - VIII R 53/04 -, juris Rn. 60).
Danach stellen sich die durchgeführten Auskunftsersuchen allerdings nicht bereits deshalb als rechtswidrig dar, weil mit ihnen Auskünfte verlangt werden, die auch die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin betreffen, ohne dass gegen diese selbst Steuermittlungen durchgeführt würden. Ergeben sich – wie hier – die aufzuklärenden vollstreckungserheblichen Tatsachen gerade aus der arbeits- oder dienstrechtlichen Verbindung des Vollstreckungsschuldners zu einem Dritten, liegt es vielmehr in der Natur der Sache, dass die erbetenen Auskünfte auch Informationen über diesen Dritten enthalten. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Antragstellerin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist damit nicht verbunden. Ebenso wie die Adressaten der Auskunftsersuchen sich nicht darauf berufen können, mit den erbetenen Auskünfte auch Auskunft über ihre eigene Geschäftstätigkeit geben zu müssen, soweit diese für die Vollstreckung relevant sind, muss auch die Antragstellerin die Auskunftserteilung Dritter über entsprechende Umstände im überwiegenden Allgemeininteresse grundsätzlich hinnehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. November 2000 – 1 BvR 1213/00 -, juris Rn. 6/7). Denn bei der Sicherung des Steueraufkommens handelt es sich um ein hohes Rechtsgut, das die Finanzbehörden nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die ihnen gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Erfüllung von Steueransprüchen sicherzustellen. Demgegenüber ist die Antragstellerin durch die Regelungen des Steuergeheimnisses in § 30 AO (i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AO) vor einer unbefugten Verbreitung und Verwendung der sie betreffenden Auskünfte geschützt; die Auskunft darf nur für Zwecke der Durchsetzung der Steuerforderung verwendet werden (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2000 - VII R 73/98 -, Rn. 17). Vorliegend kommt noch hinzu, dass ohnehin auch die Antragstellerin nach § 316 AO (i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg) verpflichtet ist, der Antragsgegnerin entsprechende Auskünfte zu erteilen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert allerdings auch, grundsätzlich zulässige Eingriffe auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dem ist die Antragsgegnerin mit den in der Vergangenheit vorgenommenen Auskunftsersuchen nicht gerecht geworden. Insoweit wäre es aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten gewesen, die Adressaten der Schreiben darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbst nicht die Betroffene des dem Auskunftsverlangen zugrunde liegenden Vollstreckungsverfahrens ist. Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin, der gerade aus dem durch die Auskunftsersuchen vermittelten Eindruck resultiert, dass die Antragstellerin ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, wäre so jedenfalls abgemildert, wenn nicht sogar gänzlich vermieden worden, ohne dass dies der Effektivität des Auskunftsersuchen geschadet hätte. Dass ein entsprechender Hinweis unschädlich gewesen wäre, bestreitet letztlich auch die Antragsgegnerin nicht, die selbst darauf hinweist, eine entsprechende Information auf Nachfrage der betroffenen Geschäftspartner telefonisch erteilt zu haben. War ein entsprechender Hinweis nach alledem aber ohne Weiteres möglich, hätte die Antragsgegnerin ihn aus Verhältnismäßigkeitsgründen auch aufnehmen müssen. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass die Heimlichkeit des Auskunftsersuchen den Eingriff in die Rechte der Antragstellerin erschwert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 – X R 4/14 -, juris Rn. 51). Dem vermag die Antragsgegnerin nicht entgegenzuhalten, dass die Angabe des Steuerpflichtigen nicht zuletzt auch zum Schutz des Schuldners in § 93 AO und § 21 VwVG nicht verpflichtend vorgesehen sei. Das ist zwar richtig. Dies hätte die Antragsgegnerin indes nicht daran gehindert, jedenfalls klarzustellen, dass sich die Ermittlungen nicht gegen die Antragstellerin richten. Eine namentliche Erwähnung des Vollstreckungsschuldners bedarf es hierfür nicht.
c. Die Rechtswidrigkeit der bisherigen Auskunftsersuchen kann dem auf vollständige Untersagung weiterer Auskunftsersuchen, mit denen Geschäftspartner der Antragstellerin aufgefordert werden, mitzuteilen, durch wen die Antragstellerin gegenüber den Geschäftspartnern in Kontakt trat bzw. bei Vertragsabschlüssen oder Ähnlichem vertreten worden ist, gerichteten Antrag zu 1. indes nicht zum Erfolg verhelfen. Denn insofern begehrt die Antragstellerin mehr, als zur Abwehr zukünftiger Rechtsbeeinträchtigungen erforderlich ist. Folgenbeseitigungsanspruch und öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch sind zwei Varianten eines einheitlich begründeten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs, der lediglich je nach Sachverhalt auf Unterlassen künftigen Verwaltungshandelns oder Beseitigung der Folgen früheren Verwaltungshandelns gerichtet ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Mai 1993 -, NVwZ-RR 1994, 511, 514). Ebenso wie bei der Folgenbeseitigung hat der Betroffene daher auch im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Abwehranspruchs nur einen Anspruch darauf, dass zukünftige Rechtsbeeinträchtigungen unterlassen werden. Dagegen obliegt es dem Störer zu entscheiden, wie er dies bewirken will. Bestehen hierfür mehrere denkbare Möglichkeiten, kann der Betroffene mithin keine bestimmte, von ihm bevorzugte, sondern nur eine ausreichende Maßnahme beanspruchen. Die prozessuale Konsequenz dessen ist im Allgemeinen, dass ein Gericht nur zum Unterlassen bzw. zur Beseitigung der eingetretenen Störung verurteilen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 -, juris Rn. 67/68; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 3 A 82/16 -, juris Rn. 7). Weitergehende Anträge bleiben erfolglos, weil die Rechte des Störers nicht mehr eingeschränkt werden sollen, als dies der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen erfordert (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03 -, NJW 2004, 1035, 1037). Gemessen daran kann die Antragstellerin das von ihr begehrte vollständige Unterlassen weiterer Auskunftsersuchen nicht verlangen, weil die Antragsgegnerin eine zukünftige Rechtsbeeinträchtigung auch dadurch vermeiden kann, dass sie bei weiteren Auskunftsersuchen in dieser Sache die Adressaten darauf hinweist, dass sich das dem Auskunftsersuchen zugrunde liegende Vollstreckungsverfahren nicht gegen die Antragstellerin richtet. Hierzu kann die Kammer die Antragsgegnerin indes mangels entsprechender Antragstellung (§ 88 VwGO i.V.m § 122 Abs. 1 VwGO) nicht verpflichten. Insofern kann dahinstehen, ob einem solchen Begehren nicht auch schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, nachdem die Antragsgegnerin sich hierzu bereits in ihren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 22. Juli 2016 (S. 2 a.E., S. 3 oben) ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
2. Der Antrag zu 2., mit dem die Antragstellerin sinngemäß begehrt,
die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über die Hauptsache zu verpflichten, gegenüber dem …, gegenüber dem …, und gegenüber der …, zu erklären, dass an den Anfragen bezüglich der Personen, mit denen sie Kontakt zu den vorgenannten Unternehmen aufnimmt, nicht mehr festgehalten wird,
ist bereits unzulässig.
Der Antragstellerin fehlt es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis für den der Sache nach geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch. Einem Rechtsschutzbegehren fehlt das Rechtsschutzinteresse u.a. dann, wenn die gewählte Rechtsverfolgung dem Rechtsschutzsuchenden keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringt, es mithin nutzlos ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Vorb § 40 Rn. 38). So liegt es hier. Denn die Rechtstellung der Antragstellerin würde sich auch bei Stattgabe des Antrags nicht verbessern. Sollte die Antragstellerin mit ihrem Antrag darauf abzielen, die Auskunftserteilung durch die genannten Unternehmen zu verhindern, so kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die benannten Firmen ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin die geforderte Auskunft bereits erteilt haben. Zielt der Antrag dagegen auf eine Rehabilitierung der Antragstellerin, so kann sie auch diese durch die begehrte Erklärung nicht erreichen: Eine Erklärung der Antragsgegnerin, dass an den Auskunftsersuchen nicht mehr festgehalten werde, ist nämlich nicht geeignet, die bereits eingetretene Rufschädigung zu beseitigen. Jedenfalls solange die Antragsgegnerin sich nicht dazu äußert, warum sie an den angeforderten Auskünften nicht mehr festhält, geht von einem schlichten Rückruf der Auskunftsanfragen eine Rehabilitierungswirkung – anders als beim Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen – nicht aus.
Ungeachtet dessen steht der Antragstellerin aber auch ein materieller Anspruch auf den begehrten „Rückruf“ der Auskunftsverlangen nicht zu, weil ein vollständiger Verzicht auf die Auskunftsersuchen für die Beseitigung der seitens des Antragsgegnerin erfolgten rechtswidrigen Beeinträchtigung nicht erforderlich ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Unterlassungsanspruch unter 1. verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer – mangels anderer Anhaltspunkte –den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt hat. In Anbetracht der von der Antragstellerin mit beiden Anträgen begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer für die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes mögliche Reduzierung des Streitwerts keinen Raum (vgl. Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Streitwerte der einzelnen Anträge sind entsprechend § 39 Abs. 1 GKG und Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu addieren.