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Jagdgenossenschaft; Vorstandswahl; Wahl "en-bloc" ohne Funktionszuweisung; Überlassung der Funktionszuweisung an den neu gewählten Vorstand


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 09.07.2010
Aktenzeichen OVG 11 S 79.08 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 9 Abs 2 S 2 BJagdG, § 10 Abs 6 JagdG BB, § 10 Abs 7 JagdG BB, § 8 Abs 1 S 2 Nr 1 Satzung der Jagdgenossenschaft Fahrland

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Mitglied der Jagdgenossenschaft Fahrland, deren Mitgliederversammlung am 23. April 2008 den Vorstand wählte. Nach dem Protokoll wurden zunächst sowohl der Antragsteller als auch der Jagdgenosse R. als Jagdvorsteher vorgeschlagen. Nachdem die Abstimmungen eine deutliche Stimmenmehrheit für R. ergeben hatten, die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen aber auf den Antragsteller entfallen war, wurde vorgeschlagen, die Wahl zu wiederholen, über den Vorsteher und dessen Stellvertreter "en-bloc“ abzustimmen und die Funktionsverteilung durch den gesamten neugewählten Jagdvorstand im Rahmen seiner konstituierenden Versammlung festlegen zu lassen. Weil R. eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller im Vorstand ablehnte, stellte sich an seiner Stelle der Jagdgenosse W. neben dem Antragsteller zur Wahl. Die vorgeschlagene „en-bloc-Abstimmung“ ergab sowohl stimmen- als auch flächenmäßig eine deutliche Mehrheit, enthielt aber keine Zuordnung der gewählten Personen zu den zu besetzenden Vorstandsfunktionen. Auf seiner Sitzung vom 30. April 2008 bestimmte daraufhin der Jagdvorstand den Antragsteller zum Jagdvorsteher und den Jagdgenossen W. zu seinem Stellvertreter.

Unter dem 10. Juni 2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Vorstandswahl vom 23. April 2008 unwirksam und zu wiederholen sei, weil unbestimmt geblieben sei, wer in welche Funktion gewählt worden sei. Da die Satzung der Jagdgenossenschaft Personenwahl vorsehe, sei auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt. Dies habe gemäß § 10 Abs. 7 BbgJagdG zur Folge, dass der Antragsgegner als Notvorstand fungiere. Der Antragsteller werde daher aufgefordert, keine Rechtsgeschäfte im Namen der Jagdgenossenschaft vorzunehmen. Die Bejagung erfolge bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes weiterhin wie bisher durch die Jagdpächtergemeinschaft Fahrland. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2008 zurück. Am 31. Juli 2008 wählte die Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Fahrland in Einzelabstimmungen einen neuen Jagdvorstand. Durch Beschluss vom 15. Oktober 2008 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der vom Kläger gegen den Bescheid vom 10. Juni 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2008 erhobenen Klage - 4 K 1386/08 - wiederherzustellen. Hiergegen richtet sich die beim Senat anhängige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat zu berücksichtigende - fristgerechte - Begründung eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.

Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass nach dem Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2008 die Bejagung bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes weiterhin wie bisher durch die Jagdpächtergemeinschaft Fahrland erfolge, ist eine Beschwer schon deshalb nicht mehr erkennbar, weil am 31. Juli 2008 ein neuer Jagdvorstand gewählt wurde, diese Interimsphase also beendet ist.

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde weiterhin geltend macht, die Wahl des Jagdvorstandes am 23. April 2008 sei wirksam, dringt er ebenfalls nicht durch. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BJagdG ist der Jagdvorstand von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Ob sich dieser Vorschrift entnehmen lässt, dass die Wahl unmittelbar durch die Jagdgenossenschaft erfolgt, eine mittelbare Wahl durch eine Delegiertenversammlung oder ein Wahlmännerkollegium also nicht möglich ist (so Munte in Schuck, BJagdG, 2010, § 9, Rz. 45, mit Nachweisen gegenläufiger Ansichten), kann dahinstehen. Denn der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben nicht beanstandet, dass der Jagdvorstand durch ein von der Jagdgenossenschaft bestimmtes Gremium gewählt worden sei. Eine solche zwischengeschaltete Institution gab es hier nicht. Beanstandet wurde vielmehr, dass die Jagdgenossenschaft den Jagdvorsteher und seinen Stellvertreter gewählt hat, ohne die jeweilige Funktion einer bestimmten Person zuzuordnen, sondern Letzteres vielmehr dem Jagdvorstand überlassen hat. Dem ist bei summarischer Prüfung zuzustimmen. Gemäß § 10 Abs. 6 BbgJagdG wählt die Jagdgenossenschaft einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht. Diese, die rahmenrechtliche Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 BJagdG ausfüllende landesrechtliche Vorschrift erfährt eine weitere Konkretisierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft Fahrland. Danach wählt die Genossenschaftsversammlung den Jagdvorsteher und seinen Stellvertreter. Diese Wahl ist personenbezogen vorzunehmen und muss folglich eine Festlegung enthalten, welche Person in welches Amt gewählt wird. Das ist hier nicht erfolgt, weil die Zuweisung der einzelnen Ämter der Entscheidung des Jagdvorstandes und damit einem durch die Satzung nicht autorisierten Organ der Jagdgenossenschaft überlassen wurde. Dem genannten Erfordernis stünde es zwar nicht von vornherein entgegen, „en-bloc“ zu wählen. Jedoch muss auch bei einem Wahlgang in einem Block von vornherein feststehen, welcher Kandidat für welche Vorstandsfunktion kandidiert. Anderenfalls würde die genannte Satzungsbestimmung unterlaufen. Da sie zwingend zu beachten ist, kommt es nicht darauf an, in welcher Weise frühere Wahlen praktiziert wurden, ob die gewählte Verfahrensweise die breite Zustimmung der am 23. April 2008 anwesenden Wahlberechtigten gefunden hat, und ob es der Antragsgegner versäumt hat, die Verfahrensweise bereits in der Mitgliederversammlung über seinen Vertreter zu beanstanden. Ferner erschließt sich nicht, auf welche Weise die vom Antragsteller geltend gemachte "Befangenheit des Anspruchsgegners" die Wirksamkeit der Vorstandswahl vom 23. April 2008 begründen sollte. Soweit der Antragsteller schließlich mit Schriftsatz vom 18. November 2008 Zustellungsmängel der von ihm angegriffenen Bescheide rügt, und mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 Einwendungen gegen den Ablauf der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 31. Juli 2008 erhebt, handelt es sich um neue Gesichtspunkte, die schon deshalb keine Berücksichtigung finden dürfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist angebracht worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.