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Schülerbeförderung


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 02.11.2012
Aktenzeichen VG 1 K 400/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 106 Abs 1 SchulG BB, § 112 Abs 1 SchulG BB, § 16 Abs 1 SchulG BB, § 16 Abs 2 SchulG BB, § 8a SchulG BB, § 2 Abs 4 Satzung über die Schülerbeförderung im LK SPN v. 23. Apr. 2009, geä. d. Satzg. vom 28. Juni 2011, § 5 Abs 1 Satzung über die Schülerbeförderung im LK SPN v. 23. Apr. 2009, geä. d. Satzg. vom 28. Juni 2011, § 8 Abs 1 S 2 Satzung über die Schülerbeförderung im LK SPN v. 23. Apr. 2009, geä. d. Satzg. vom 28. Juni 2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Fahrtkosten für den Schulweg ihrer Kinder, die am ..... 1996 geborene Helene A. und den am ..... 2000 geborenen Jonas A., vom Wohnort Sch. zur Freien Waldorfschule in C.

Mit Formularanträgen vom 29. September 2010, beim Beklagten eingegangen am 30. September 2010, beantragte die Klägerin für ihre Kinder für das Schuljahr 2010/2011 Kostenerstattung für die tägliche Fahrt zur Schule, die mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werde.

Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 9. November 2010 ab. Nach § 2 Abs. 4 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises sei der Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Wegstrecke von der Wohnung - im Fall des Sohnes - zur H.-schule Sp. in S. bzw. - im Fall der Tochter - zur Berufsorientierenden Oberschule Sp. beschränkt. Nach dieser Vorschrift dürften nur die Fahrtkosten für den Weg zwischen der Wohnung und der zuständigen bzw. nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform erstattet werden. Dabei bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für ein privates Verkehrsmittel, wenn dem Schüler nach § 6 der Satzung die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Dies sei nach den Angaben in den Anträgen für den Schulweg zur zuständigen bzw. nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform nicht der Fall.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 18. November 2010 gegen diese Bescheide Widerspruch. Nach dem Schulgesetz stehe ihren Kindern die Erstattung der Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der entsprechend nächstgelegenen Schule zu. Für ihren Sohn wäre dies der Weg von Sch. zur Grundschule nach S. und für ihre Tochter die Strecke zwischen Sch. und dem Gymnasium in Sp. Diese Erstattungsbeträge stünden jedem Kind unabhängig davon zu, welche Schule es tatsächlich besuche.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2010 - der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 22. Dezember 2010 zugestellt - als unbegründet zurück. Die Schülerbeförderungssatzung schreibe als Grundsatz vor, dass sich der Anspruch auf Kostenerstattung auf den Weg zwischen der Wohnung und der zuständigen bzw. nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform, im vorliegenden Fall die der Grundschule und der Oberschule, beschränke. Ein besonderes Profil, besondere Angebote oder die Spezialisierung auf eine bestimmte Ausbildungsrichtung begründeten keine eigene Schulform. Dementsprechend könnten auch eine bestimmte weltanschauliche oder religiöse Ausrichtung der Schule oder bestimmte Unterrichtsmethoden keine eigenständige Schulform begründen. Erstattungsfähig seien auch in diesem Fall nur die Kosten zwischen der Wohnung und der zuständigen bzw. nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform. Für den Wohnort Sch. sei für den Sohn Jonas die H.-schule S. die zuständige Grundschule. Für die Tochter Helene sei die nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform die Berufsorientierende Oberschule Sp. Die Annahme, dass die Sekundarstufe I der Freien Waldorfschule der des Gymnasiums gleichzustellen sei, sei unrichtig, habe allerdings keine Auswirkung, da sich beide Schulstandorte in Sp. befänden. Die Kinder besuchten die Freie Waldorfschule auf eigenen Wunsch. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a der Satzung sei die Beförderung vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen, sofern die in § 6 geregelten zumutbaren Fahr- und Wartezeiten eingehalten würden. Die zeitlichen Vorgaben der Schülerbeförderungssatzung dürften nur für Schüler in Anwendung gebracht werden, die die zuständige bzw. nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besuchten. Zur H.-schule S. und zur Berufsorientierenden Oberschule Sp. wäre den Kindern die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da die in der Satzung festgelegten Fahr- und Wartezeiten nicht überschritten würden. Es sei auch kein Sonderfall erkennbar, der die Nutzung eines privaten Fahrzeuges rechtfertige.

Die Klägerin hat am 24. Januar 2011 in dem Verfahren VG 1 K 57/11 Klage erhoben.

Im September 2011 gingen beim Beklagten Anträge der Klägerin "auf Fahrkostenrückerstattung Schuljahr 2011/2012" für ihre beiden Kinder ein, mit denen sie "Fahrkostenerstattung vom Wohnort zum Freie Waldorfschule C. oder nächsterreichbare Schule = Gymnasium Sp. und zurück" begehrte. Auf entsprechenden Hinweis des Beklagten reichte die Klägerin im Januar 2012 für beide Kinder Anträge auf Fahrkostenerstattung für die tägliche Fahrt zur Schule und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Sch. nach Sp. beim Beklagten ein.

Mit Bescheiden von 10. Januar 2012 stellte der Beklagte für das Schuljahr 2011/2012 fest, dass ein Anspruch auf Erstattung der durch die Beförderung der Schüler mit öffentlichen Verkehrsmitteln entstehenden Fahrtkosten in Höhe des jeweils günstigsten Tarifs des öffentlichen Personennahverkehrs ohne Erhebung eines Eigenanteils zwischen der Wohnung in Sch. und der nächst erreichbaren Schule der gewählten Schulform in Sp. bestehe. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Der Differenzbetrag zur besuchten Schule sei selbst zu tragen. Nach § 2 Abs. 4 der Satzung des Landkreises über die Schülerbeförderung sei der Anspruch auf die Wegstrecke zwischen der Wohnung in Sch. und der Berufsorientierenden Oberschule Sp. beschränkt.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 5. Februar 2012 gegen diese Bescheide Widerspruch. Nach dem Schulgesetz stünden ihren Kindern die Erstattung der Fahrtkosten zur entsprechend nächst gelegenen Schule zu. Beide Kinder besuchten die Freie Waldorfschule in C. Bezugnehmend auf § 2 Abs. 4 der Schülerbeförderungssatzung wäre die nächst erreichbare Schule der gewählten Schulform mit einer Schule von der Primarstufe bis zur gymnasialen Oberstufe sowie einer Ganztagsbetreuung zu vergleichen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte die fiktiven Fahrtkosten von 595,60 € nicht erstatte, obwohl er bei anderen Familien, deren Kinder die Waldorfschule in C. besuchten, fiktive Fahrtkosten erstatte.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 zurück. Für beide Kinder sei im Schuljahr 2011/2012 die Berufsorientierende Oberschule Sp. die nächst erreichbare Schule der gewählten Schulform. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 17. März 2012 zugestellt.

Am 13. April 2012 hat in dem Verfahren VG 1 K 57/11 eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter stattgefunden; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Der in diesem Rahmen geschlossene Vergleich wurde durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. April 2012 widerrufen.

Am 17. April 2012 hat die Klägerin Klage in dem Verfahren VG 1 K 400/12 erhoben.

Mit Beschluss vom 14. September 2012 hat das Gericht die Verfahren VG 1 K 57/11 und VG 1 K 400/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin führt zur Begründung ihres Klagebegehrens aus, sie habe einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für die Beförderung ihrer Kinder mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Sch. zur Waldorfschule in C. gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 6 SBS. Bei der Freien Waldorfschule in C. handele es sich um eine Ersatzschule im Sinne der Satzung. Sie sei auch die nach § 106 BbgSchulG zuständige bzw. nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform, die den von ihren Kindern verfolgten Bildungsgang anbiete. Nach der Rechtsprechung handele es sich bei den Waldorfschulen um eine eigene Schulform und einen eigenständigen Bildungsgang, da sie auf einem besonderen, ganzheitlichen pädagogischen Konzept beruhten und daher mit staatlichen Schulen nicht vergleichbar seien. Es bestehe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SBS auch ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für Schüler, die eine Ersatzschule besuchten, so dass auch Schüler der Waldorfschule anspruchsberechtigt seien. Dieser Anspruch könne nur dann gewährleistet sein, wenn die Waldorfschule als eigenständige Schulform anzusehen sei. Anderenfalls läge eine vom Gesetz offensichtlich nicht gewollte Ungleichbehandlung von Schülern vor, die statt einer Schule in öffentlicher Trägerschaft eine Ersatzschule wie die Waldorfschule besuchten. Der Gesetzgeber sei bei der Änderung des § 112 BbgSchulG ausdrücklich davon ausgegangen, dass Schüler von Ersatzschulen ebenfalls befördert werden sollten. Dies werde durch die Handhabung des § 2 Abs. 4 SBS durch den Beklagten aber verhindert. Ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Fahrtkosten nach C. jedenfalls deshalb zu, weil es sich bei der Waldorfschule um eine Schule mit besonderer Prägung im Sinne von § 8a BbgSchulG handele, was sich aus der Waldorfpädagogik ergebe. Da die Kinder unterschiedliche Klassen besuchten, könnten sie aufgrund des unterschiedlichen Stundenplans nicht mit dem Privat-PKW zur Schule befahren werden. Sie seien daher auf die Nutzung öffentlicher Transportmittel angewiesen. Die Waldorfschule in C. sei eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe. Bei der vom Beklagten angeführten Berufsorientierenden Oberschule handele es sich um eine Schulform, die sie für ihre Kinder gerade nicht gewählt habe. Demnach sei die Waldorfschule die nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform.

Die Klägerin beantragt,

1. dem Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 9. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2010 zu verpflichten, ihr die notwendigen Aufwendungen zur Beförderung ihrer Kinder Helene und Jonas mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den Schulweg von Sch. zur Freien Waldorfschule in C. für das Schuljahr 2010/2011 zu erstatten,

hilfsweise,

dem Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 9. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2010 zu verpflichten, ihr die Kosten zu erstatten, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Schulweg ihrer Kinder Helene und Jonas bei einem Besuch der H.-schule in Sp. bzw. der Berufsorientierenden Oberschule in Sp. für das Schuljahr 2010/2011 entstanden wären,

weiter hilfsweise,

den Antrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden;

2. den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 10. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2012 zu verpflichten, ihr die entstehenden Fahrtkosten zur Beförderung ihrer Kinder mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den Schulweg von Sch. zur Freien Waldorfschule in C. für das Schuljahr 2011/2012 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass die Fahrkostenerstattung nach der Schülerbeförderungssatzung auf den Weg zwischen Wohnung und der nach § 106 BbgSchulG nächstzuständigen bzw. nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform beschränkt sei. Für die Kinder der Klägerin seien die H.-schule in Sp. bzw. die Berufsorientierende Oberschule in Sp. die jeweils nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform. Die Freie Waldorfschule sei keine eigenständige Schulform. Der Kreis der Schulformen sei in § 16 Abs. 2 BbgSchulG abschließend aufgezählt. Es sei unstreitig, dass die Klägerin nach § 2 Abs. 1 SBS zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre. Der Anspruch sei jedoch durch § 2 Abs. 4 SBS beschränkt. Die Waldorfschule sei auch keine Schule besonderer Prägung. Die Klägerin lege § 16 Abs. 2 BbgSchulG unzutreffend aus. Die Norm nenne in den Nummern 1 bis 5 die Schulformen. Innerhalb dieser Schulformen seien in Nr. 2 die bezeichneten Schularten aufgeführt, die jedoch allesamt zur Schulform "weiterführende allgemein bildende Schule" gehörten. Daher sei seine Einschätzung zutreffend, dass die Berufsorientierende Oberschule in Spremberg ebenso wie die Waldorfschule derselben Schulform "weiterführende allgemein bildende Schule" (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BbgSchulG) zugehöre. Er hält es zudem nicht für nachgewiesen, dass die Kinder der Klägerin tatsächlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Schulweg zurücklegten und nicht, wie von der Klägerin noch in den Anträgen vom 29. September 2010 angegeben, mit dem Privatfahrzeug gefahren werden.

Die Kammer hat den Rechtsstreit in dem Verfahren VG 1 K 57/11 mit Beschluss vom 21. Februar 2012 und in dem Verfahren VG 1 K 400/12 mit Beschluss vom 10. Juli 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die mit den Klageanträgen begehrten Leistungen der Schülerbeförderung für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 für ihre beiden Kinder. Die angefochtenen Ablehnungsbescheide vom 9. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2010 und vom 10. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2012 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Beförderung ihrer Kinder Helene und Jonas mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort Sch. zur Freien Waldorfschule in C. für das Schuljahr 2010/2011 zu.

1.1. Nach der gemäß § 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt ändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35), für die Bestimmung des Inhalts und Umfangs eines Anspruches auf Schülerbeförderung maßgeblichen Satzung des (Wohnsitz-)Landkreises, hier der Satzung über die Schülerbeförderung (im Folgenden: SBS) im Landkreis vom 23. April 2009 (Amtsblatt für den Landkreis Nr. 5/11 vom 9. Mai 2009 S. 1), geändert durch Satzung vom 28. Juni 2011 (Amtsblatt für den Landkreis Nr. 7/11 vom 9. Juli 2011 S. 1), besteht ein solcher Anspruch nicht.

Gemäß der den Umfang des Anspruchs auf Schülerbeförderung dem Inhalt nach maßgeblich hinsichtlich der Frage, für welche Schulwege Kosten durch den Beklagten übernommen werden, normierenden Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 1 SBS erfolgt eine Erstattung für den Weg zwischen der Wohnung und

der nach § 106 BbgSchG zuständigen Schule bzw.
der nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform bzw.
Schule mit besonderer Prägung entsprechend § 8a BbgSchG (was insbesondere Leistungs- und Begabungsklassen und Schüler, die am 6+6-Schulversuch teilnehmen, meint) oder
der besuchten Schule, wenn ein Schüler dieser nach § 50 Absätze 2 und 4 BbgSchG zugewiesen ist oder in der nächsterreichbaren Schule wegen ausgeschöpfter Kapazitäten nicht aufgenommen werden kann (§ 2 Abs. 4 Satz 4 SBS).

Die Freie Waldorfschule in C. ist weder für die Tochter noch für den Sohn der Klägerin im Schuljahr 2010/2011 eine dieser Schulen.

1.1.1. Sie ist insbesondere nicht die zuständige Schule im Sinne von § 106 BbgSchulG. Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG wird für jede Grundschule und für jeden Bildungsgang, in dem die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, unter Berücksichtigung der genehmigten Schulentwicklungsplanung der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule örtlich zuständig ist. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß den §§ 100 und 101 BbgSchulG ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen oder diese Kompetenz einem anderen Schulträger zu übertragen. Nach § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG haben Grundschüler sowie Berufsschulpflichtige die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule zu besuchen, wenn nicht das staatliche Schulamt aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG gestattet hat.

Da sich diese Regelung zu den Schulbezirken und die danach zu bestimmende Schule (neben hier nicht einschlägigen Bildungsgängen zur Erfüllung der Berufsschulpflicht) nur auf Grundschulen bezieht, konnte es für die Tochter der Klägerin, die im Schuljahr 2010/2011 die 7. Klasse besuchte und somit bereits der Sekundarstufe I (vgl. § 16 Abs. 1 BbgSchulG) angehörte, keine zuständige Schule geben.

Hinsichtlich des Sohnes der Klägerin, der im Schuljahr 2010/2011 noch grundschulpflichtig (§ 15 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 1 BbgSchulG) war, war nach der hier maßgeblichen "Satzung für die Stadt Sp. zur Festlegung der Schulbezirke und Überschneidungsgebiete für die Grundschulen, deren Träger die Stadt Sp. ist" vom 26. Oktober 2007 (Anlage Nr. 4) die H-schule in Sp. zuständig. Da nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SBS die Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung auf den Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der zuständigen Schule auch dann gilt, wenn das staatliche Schulamt den Besuch einer anderen Schule nach § 106 Abs. 4 BbgSchulG gestattet hat, bedarf es vorliegend keiner Klärung, ob für den Besuch der Freien Waldorfschule durch den Sohn der Klägerin eine solche Gestattung erklärt worden ist.

1.1.2. Die Freie Waldorfschule ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Schule mit besonderer Prägung entsprechend § 8a BbgSchulG, denn jedenfalls fehlt es an einer nach Satz 1 dieser Norm erforderlichen Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Freie Waldorfschule in C. als Schule mit besonderer Prägung.

1.1.3. Da weder für die Tochter noch für den Sohn der Klägerin erkennbar ist, dass sie der Freien Waldorfschule nach § 50 Absätze 2 und 4 BbgSchulG zugewiesen wurden oder sie diese nur deshalb besuchen, weil sie in der nächsterreichbaren Schule wegen ausgeschöpfter Kapazitäten nicht aufgenommen werden konnten, ist die Waldorfschule auch nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 4 SBS in den Kreis der Schulen einbezogen, zu denen der Beklagte die Kosten für die Beförderung gewährt.

1.1.4. Die von den Kindern der Klägerin besuchte Schule kann auch nicht als nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 SBS gewertet werden.

1.1.4.1. Zunächst ist klarzustellen, dass die in diesem Zusammenhang vom Beklagten vertretene Auffassung fehl geht, aufgrund des Umstands, dass die Freie Waldorfschule nicht in der Aufzählung der Schulformen in § 16 Abs. 2 BbgSchulG nicht genannt sei, sei für die Ermittlung des Schulweges zwingend auf die Schulform der Oberschule abzustellen und von der vom Wohnort der Klägerin nächstgelegenen Schule dieser Richtung in Sp. auszugehen. Zwar ist der Ansatz des Beklagten nicht zu beanstanden, wenn er zur Ausfüllung der Formulierung "Schule der gewählten Schulform" in § 2 Abs. 4 Satz 1 SBS auf die Regelung des § 16 Abs. 2 BbgSchulG zurückgreift. Mit dieser Satzungsbestimmung nimmt der Landkreis nämlich Bezug auf die entsprechende Bestimmung des Brandenburgischen Schulgesetzes. Unschädlich ist dabei, dass er die konkrete Norm nicht ausdrücklich zitiert hat, denn die Bezugnahme wird durch die Verwendung der Bezeichnung "Schulform" hinreichend eindeutig vorgenommen. Denn es ist davon auszugehen, dass sich der Satzungsgeber an die Systematik und das Begriffsverständnis des Landesschulgesetzgebers anschließt, wenn er dieselben Wendungen und Begriffe wie im Schulgesetz in seinen Regelungen zur Schülerbeförderung verwendet. Dies folgt nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass die Zuweisung der Trägerschaft und der Regelungsauftrag, das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung zu bestimmen, im Brandenburgischen Schulgesetz (§ 112 Abs. 1 BbgSchulG) verortet sind, sowie aus der Überlegung, dass der Träger der Schülerbeförderung diese Leistung an der durch das Brandenburgische Schulgesetz geprägten Schullandschaft sowie die hierdurch vorgegebenen Schulformen ausrichten muss (vgl. Urteile der Kammer vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 655/11 -, juris Rn. 32, und vom 13. April 2012 - VG 1 K 870/09 -, juris Rn. 38). Somit stellt die Satzung des Landkreises für die Abgrenzung der als nächsterreichbare Einrichtung in den Blick zu nehmenden Schulen auf die Schulformen nach § 16 Abs. 2 BbgSchulG und gerade nicht auf den jeweiligen angestrebten Bildungsgang (§ 15 Abs. 3 BbgSchulG) ab. Auch aus diesem Grund abweichender gesetzlicher Bestimmungen geht der Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Januar 2011 auf Rechtsprechung niedersächsischer Verwaltungsgerichte zur Einordnung Freier Waldorfschulen im Bereich des Schülerbeförderungsrechts in die Irre.

1.1.4.2. Soweit der Beklagte indes im Schriftsatz vom 19. August 2011 geltend macht, die Satzungsbestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 1 SBS sei in Verbindung mit § 16 Abs. 2 BbgSchulG dahingehend zu verstehen, dass die Schulformen, zwischen denen eine Wahl für den Schüler möglich ist und die für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule zugrunde zu legen sind, aus der Aufzählung Grundschule, weiterführende allgemein bildende Schule, Oberstufenzentrum usw. zu entnehmen seien, kann das Gericht dem nicht folgen. Denn die Auffassung des Beklagten überzeugt systematisch nicht. § 2 Abs. 4 Satz 1 SBS setzt eine Auswahlmöglichkeit für den jeweiligen Schüler zwischen verschiedenen Schulen unterschiedlicher Schulformen voraus. Ein Schüler kann aber schon wegen der Zuordnung zu verschiedenen Schulstufen nicht auswählen, ob er im jeweiligen Schuljahr eine Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein Oberstufenzentrum besucht. Das hier in Rede stehende Wahlrecht bezieht sich vielmehr namentlich auf die den Eltern eines Schülers nach § 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG eingeräumte Möglichkeit, durch einen Erstwunsch und einen Zweitwunsch je eine Schule zu wählen, an der ihr Kind nach Abschluss der Grundschule den gewünschten Bildungsgang der Sekundarstufe I an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule, für die gerade keine Bindung an Schulbezirke (§ 106 BbgSchulG) vorgegeben ist, belegen soll.

1.1.4.3. Auch greifen die weiteren Überlegungen des Beklagten zu kurz, wenn er geltend macht, dass die von den Kindern der Klägerin besuchte Freie Waldorfschule keine eigene Schulform darstelle, in § 16 Abs. 2 BbgSchulG nicht aufgeführt sei und schon deshalb eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten zu dieser Schule ausscheide, sondern auf die nächstgelegene weiterführende allgemein bildende Schule (gleich welcher Schulform) zurückzugreifen sei. Zuzugeben ist dem Beklagten zwar, dass sich die Waldorfschulen aufgrund ihrer aus dem Konzept der Waldorfpädagogik folgenden Besonderheiten (insbesondere der die Jahrgangsstufen 1 bis 12 bzw. 13 umfassende einheitliche Bildungsgang) nicht eindeutig einer Schulformen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BbgSchulG zuordnen lassen. Damit kann es jedoch für den Beklagten im Zusammenhang mit seiner Schülerbeförderungspflicht nicht sein Bewenden haben. Denn dies lässt die ausdrückliche gesetzgeberische Entscheidung außer Betracht, die Ersatzschulen in die Schülerbeförderung einzubeziehen. Während nach § 112 BbgSchulG in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung Schülern in Schulen in freier Trägerschaft kein Anspruch gegen die Landkreise auf Schülerbeförderung zustand, hat der brandenburgische Landesgesetzgeber mit der grundlegenden Umgestaltung des § 112 BbgSchulG durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172), insoweit in Kraft getreten am 1. August 2003, die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Schülerbeförderung dem Umfang nach erweitert, indem er in die Zuständigkeit der Landkreise auch die Schüler in Ersatzschulen einbezog, "die dadurch denen in öffentlichen Schulen gleichgestellt werden" (so die Gesetzesbegründung LT-Drs. 3/5695).

Die Freie Waldorfschule in C. ist eine solche Ersatzschule, denn sie verfügt, wie sich den durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit Schreiben vom 7. Mai 2012 vorgelegten Bescheiden vom 17. April 1991 und 27. März 1992 entnehmen lässt, über die für die Errichtung und den Betrieb erforderliche staatliche Genehmigung (vgl. § 121 Abs. 1 BbgSchulG). Dass § 120 Abs. 1 BbgSchulG für Ersatzschulen fordert, dass sie in ihren wesentlichen Elementen den in § 16 BbgSchulG vorgesehenen Schulformen entsprechen (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: Oktober 2012, § 120 Anm. 2), ist dabei für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Denn die hier einschlägigen Genehmigungsbescheide wurden vor Inkrafttreten des Brandenburgischen Schulgesetzes am 1. August 1996 (vgl. § 149 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 1996, GVBl. I S. 102) noch unter Geltung von § 62 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg vom 28. Mai 1991 (GVBl. S. 116) i.V.m. § 4 des Gesetzes über die Privatschulen und den Privatunterricht des Landes Berlin erlassen und wirken gemäß § 144 Satz 1 BbgSchulG fort. Da der Landesschulgesetzgeber weder eine erweiterte Widerrufsbefugnis (nur unter den Voraussetzungen des § 144 Satz 2 BbgSchulG) noch eine Anpassungspflicht für die Träger dieser vor dem 1. August 1996 genehmigten Ersatzschulen in den Übergangsvorschriften statuierte, sie aber im Übrigen den Vorschriften des Schulgesetzes unterwarf, hat er zu verstehen gegeben, dass auch diese vorgenehmigten Ersatzschulen in das System der Schulen in freier Trägerschaft einzubinden sind und er sie auch gegenwärtig als zum Ersatz einer öffentlichen Schule geeignet ansieht. An diese Entscheidung ist der Beklagte bei der Wahrnehmung seiner Ausgestaltungsaufgabe der Schülerbeförderung gebunden.

Damit steht die vom Beklagten vertretene schematische Bezugnahme auf die Schulformen des § 16 BbgSchulG in Widerspruch. Sie führt vor dem Hintergrund des Zielsetzung des Gesetzgebers, die Schüler in genehmigten Ersatzschulen bei der Schülerbeförderung den Schülern an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichzustellen, zu nicht mehr gleichheitsgerechten Ergebnissen. Geboten ist vielmehr eine Handhabung des § 2 Abs. 4 Satz 1 SBS, die dem Status der Freien Waldorfschule in C. als genehmigte und anerkannte Ersatzschule Rechnung trägt, was am ehesten dadurch zu erreichen ist, dass man für die Frage der nächstgelegenen Schule die Schulform heranzieht, der die Waldorfschule strukturell am nächsten kommt. Hierfür bietet sich der Rückgriff auf Schulform der Gesamtschule (§ 20 BbgSchulG) an, da sie die drei Bildungsgänge der Sekundarstufe I schulformübergreifend in integrierter Form führt und damit ein Höchstmaß an Durchlässigkeit sichert; die Schüler können in Abhängigkeit von Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen und ihrer Leistungsentwicklung bei voranschreitenden Jahrgangsstufen den für sie jeweils geeignetsten Bildungsgang besuchen und den jeweils höchstmöglichen schulischen Abschluss erwerben. Dem ist die Waldorfschule insoweit vergleichbar, als sie den Schülern entsprechend der erreichten Leistungen bei Durchlässigkeit bzw. ohne Festlegung auf spezifische Bildungsgänge die Erlangung verschiedener Abschlüsse bis hin zur allgemeinen Hochschulreife eröffnet. Für diese vergleichende Zuordnung spricht auch der Umstand, dass das Land Brandenburg ausweislich des Schreibens des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 7. Mai 2012 im Rahmen der Gewährung von Zuschüssen nach § 124 BbgSchulG Waldorfschulen ab den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I ebenfalls den Gesamtschulen gleichsetzt.

Die vom Wohnort der Klägerin nächstgelegene Gesamtschule befindet sich in C. Bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule ist dabei im vorliegenden Zusammenhang ausgehend von der vom Beklagten in § 4 Satz 1 SBS vorgegebenen Definition des Schulweges auf die Wegstrecke der Entfernung zwischen Wohnung und Schule, nicht aber auf die Dauer bzw. Einfachheit des Schulweges abzustellen. Danach ist nächstgelegen von der Wohnung der Klägerin die L. Sportschule C. Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, die mit 30 km weniger weit entfernt ist als die Freie Waldorfschule in C. (31,3 km). Die Kinder der Klägerin haben damit nicht die im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 SBS nächsterreichbare Schule der Schulform Gesamtschule besucht.

1.2. Die Klägerin kann ihr Begehren auf Erstattung der Aufwendungen für die Beförderung ihrer Kinder Helene und Jonas mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort Sch. zur Freien Waldorfschule in C. auch nicht aufgrund einer Erstattung fiktiver Fahrtkosten mit Erfolg geltend machen.

Dem steht nicht schon entgegen, dass die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises keine § 112 Abs. 3 Satz 6 BbgSchulG a.F. ("Wird eine andere Schule als die zuständige oder nächsterreichbare Schule besucht, sind die Aufwendungen zu erstatten, die für den Besuch der zuständigen oder nächsterreichbaren Schule notwendig wären.") entsprechende Regelung für den Fall enthält, dass ein Schüler eine andere als die zuständige oder nächsterreichbare Schule besucht, so dass unmittelbar aus der Satzung ein solcher Anspruch nicht hergeleitet werden könnte. Allerdings erstattet der Beklagte - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 erklärt haben - im Rahmen der Ermessensausübung nach seiner Verwaltungspraxis die Kosten, die entstehen würden, wenn ein Schüler die zuständige bzw. nächsterreichbare Schule besuchen würde, so dass sich grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Fahrtkosten bezogen auf das Schuljahr 2010/2011 für die Strecke zwischen Sch. und C. (für die Tochter) bzw. Sch. und Sp. (für den Sohn) aus dem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis ergeben könnte.

Allerdings hat die Klägerin trotz der wiederholten Aufforderungen durch den Beklagten im vorgerichtlichen Verfahren und durch das Gericht nicht nachweisen können, dass ihr Aufwendungen für die Beförderung ihrer Kinder zur Schule und von dieser zurück nach Hause mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wie sie sie mit dem ausdrücklich gestellten Klageantrag geltend macht, entstanden sind. Die mit dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 vorgelegten Fahrausweise leisten diesen Nachweis nicht; das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 16. Januar 2012 an. Gegen eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen ohnehin schon die Anträge der Klägerin vom 29. September 2010, in denen sie angegeben hat, dass der Schulweg mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werde.

Die vom Beklagten vorgenommene Beschränkung einer Erstattung auch der fiktiven Kosten für öffentlichen Personennahverkehr nur bei Nachweis der Nutzung dieser Verkehrsmittel ist auch nicht zu beanstanden, denn dies entspricht den für den Regelfall geltenden Bestimmungen der Schülerbeförderungssatzung. Nach § 5 Abs. 1 lit. a SBS schreibt der Beklagte, der sich damit im Rahmen seines Ausgestaltungsspielraums nach § 112 Abs. 1 BbgSchulG hält, vor, dass die Beförderung der Schüler vorrangig durch öffentliche Verkehrsmittel erfolgt. Nur dann, wenn entweder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach § 6 SBS aufgrund der überlangen Fahr- oder Wartezeiten nicht mehr zumutbar ist, ein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist (§ 5 Abs. 1 lit. b SBS) oder ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. c SBS vorliegt, kann davon abgesehen werden. Die Erstattung von Kosten für die Nutzung von Privatfahrzeugen lässt die Schülerbeförderungssatzung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SBS demgegenüber nur zu, wenn die Benutzung des öffentlichen Linien- oder des Schülerspezialverkehrs entsprechend § 6 SBS nicht zumutbar ist. Weiter setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SBS die Erstattung von Schülerbeförderungsaufwendungen einen Abrechnungsantrag voraus, der unter Vorlage der Originalfahrausweise zu stellen ist. Die Anwendung dieser Regelungen auch auf die Fallgruppe der Schüler, die eine andere als die nächsterreichbare Schule besuchen, ist unter dem Aspekt einer gleichmäßigen Behandlung aller Anspruchsberechtigten wenn nicht geboten, so jedenfalls gerechtfertigt. Die Klägerin hat indes nicht belegt, dass ihre Kinder den Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der die Übernahme von Kosten für die Benutzung von Privatfahrzeugen für den Schulweg eröffnen könnte, insbesondere die Unzumutbarkeit von Fahr- und/oder Wartezeiten, hat die Klägerin indes nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Letzteres führt auch dazu, dass der erste Hilfsantrag der Klägerin bezüglich des Schuljahres 2010/2011 keinen Erfolg hat.

Da nach dem Vorstehenden durchgreifende Ermessensfehler des Beklagten bei der Ablehnung der Anträge der Klägerin nicht erkennbar sind, bleibt auch der weitere Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung ohne Erfolg.

2. Die Klägerin hat - ungeachtet des Umstands, dass sie mit ihrem diesbezüglichen Klageantrag über ihre beim Beklagten im September 2011 bzw. Januar 2012 anhängig gemachten Anträge deutlich hinausgeht, was unter dem Aspekt der für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage erforderlichen vorangegangenen Befassung der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39, juris Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 42 Rn. 6, Vorb § 68 Rn. 5a) jedenfalls nicht frei von Bedenken ist - auch keinen Anspruch auf Erstattung der entstehenden Fahrtkosten zur Beförderung ihrer Kinder mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den Schulweg von Sch. zur Freien Waldorfschule in C. für das Schuljahr 2011/2012, da es auch insoweit schon an dem Nachweis der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel fehlt. Auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. wird verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.