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Asylrecht; Pakistan; Belutschistan; BNM


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer Entscheidungsdatum 24.10.2019
Aktenzeichen 2 K 1020/17.A ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2019:1024.2K1020.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992

Leitsatz

1. Es gibt in Pakistan keine Gruppenverfolgung der Belutschen.
2. Es gibt in Pakistan keine Gruppenverfolgung der Mitglieder/Anhänger des BNM.
3. Die niedrigschwellige exilpolitische Betätigung von friedfertigen Belutschen in Deutschland führt nicht zu einer Verfolgungsgefahr in Pakistan.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens;

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben aus Mand/Belutschistan gebürtige Kläger meldete sich am 18. Dezember 2015 bei der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg als am 1. Januar 1997 geborener, belutschisch-, farsi- und urdusprachiger Asylantragsteller, der acht Jahre zur Schule gegangen und als Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen sei. Am 25. Februar 2016 stellte er bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Das Bundesamt generierte einen Eurodac-Treffer, wonach der Kläger am 15. November 2015 in Griechenland erfasst worden war. Die für den 17. Mai 2016 vorgesehene Anhörung lehnte der Kläger ab, da er statt über den anwesenden Urdu-Dolmetscher eine Anhörung in Belutschisch beanspruchte. Er wurde sodann um schriftliche Antragsbegründung gebeten und legte dazu am 5. Juni 2016 eine ins Deutsche übersetzte Erklärung vor, wonach er am 13. April 1986 in Mahir/Region Mand geboren sei und sich als politischer Aktivist und Schlüsselfigur der Menschenrechtler in Mand betätigt habe. Er sei seit dem 2. August 2007 Mitglied des BNM, habe Demonstrationen organisiert und sei einmal anlässlich des Protests gegen einen Checkpoint zwischen zwei Dörfern Mands von Streitkräften angegriffen und dabei verletzt worden. Am 11. Mai 2013 sei ein Verwandter entführt und später getötet worden. Er selbst habe Flugblätter verteilt und werde deshalb vom pakistanischen Geheimdienst gesucht. Am 3. April 2015 hätten Kräfte des ISI und des FC sein Haus umzingelt, seine Geschwister gefoltert und nach ihm befragt; er selbst habe sich außerhalb aufgehalten. Daher hätten ihn Verwandte nach Charbahar/Iran gebracht, von wo er mit der Unterstützung Verwandter Richtung Westen gereist sei.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers daraufhin mit Bescheid vom 11. August 2016 als offensichtlich unbegründet ab, wobei es dem Kläger eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vorhielt, seinen Schutzbedarf verneinte und annahm, dass er jedenfalls internen Schutz vor den in seiner engeren Heimat befürchteten Nachstellungen innerhalb Pakistans finde. Der Kläger erhob hiergegen Klage (VG 4 K 1551/16.A) und suchte um Eilrechtsschutz nach, woraufhin mit Beschluss vom 3. September 2016 (VG 4 L 472/16.A) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde, weil es einer Anhörung des Klägers in Belutschisch bedürfe. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 hob das Bundesamt den Bescheid vom 11. August 2016 auf; das Klageverfahren wurde am 2. Januar 2017 eingestellt.

Am 7. Februar 2017 hörte das Bundesamt den Kläger sodann unter Hinzuziehung eines Belutschisch-Dolmetschers an. Dabei führte der Kläger im Wesentlichen Folgendes aus:

Er habe in Maer, Kreis Mand, bei den Eltern gewohnt; er habe zuhause sechs Brüder und drei Schwestern. Am 16. Oktober 2014 habe er Pakistan verlassen, um in Begleitung eines Schleppers auf dem Landweg bis nach Deutschland zu reisen. An jenem 16. Oktober 2014 sei der pakistanische Geheimdienst zu ihnen nachhause gekommen; zwei Tage später sei er in den Iran und von dort nach einem Jahr weiter bis Deutschland gegangen. Im Iran habe er Kontakt mit Freunden gehabt, die ihm gesagt hätten, er solle nach Deutschland kommen. Sein Vater habe die Reise organisiert und dafür 6 000 Euro gezahlt. Seit 2010 habe er sich als Mitglied des BNM politisch betätigt. Grund seines Beitritts sei gewesen, dass er in Kech/Belutschistan gelebt und gesehen habe, dass es den Leuten in Karachi und im Punjab gut geht. Seit seinem Beitritt 2010 habe er an geheimen Sitzungen und an Demonstrationen teilgenommen; er habe die Leute über ihre Rechte aufgeklärt und Flyer verteilt, zuletzt am 15. Oktober 2014. Mit der Polizei habe er keine Probleme gehabt; es gebe dort auch nur die Armee und das FC, dessen genauen Namen er aber nicht kenne. An jenem 15. Oktober 2015 habe er Flyer verteilt gehabt, als nachts fünf Fahrzeuge der Armee bzw. des FC zu ihnen nachhause gekommen seien. Die Armee habe auf das Haus geschossen und seine Mutter sowie eine Schwester geschlagen; die Mutter sei verstorben. Er sei nach hinten geflohen und habe genau gewusst, dass Armee bzw. FC nur seinetwegen gekommen seien, da seine Eltern und Geschwister mit der ganzen Sache nichts zu tun gehabt hätten; sie seien nicht politisch aktiv und hätten deshalb dort bleiben können. Im Dorf habe er als einziger Flyer verteilt und es sei auch das erste Mal gewesen; früher habe er an anderen Orten Flyer verteilt gehabt. Der Geheimdienst habe alles beobachtet: das Verteilen der Flyer, seine Teilnahme an Demonstrationen und an Sitzungen. Manchmal hätten auch Führungsmitglieder des BNM bei ihm übernachtet. Für ihn sei es überall in Pakistan gefährlich.

Der Kläger legte eine in Großbritannien ausgestellte Mitgliedschaftsbestätigung des BNM vom 5. Januar 2017 und einen pakistanischen Personalausweis vom 25. Oktober 2007 vor, der den 13. April 1986 als sein Geburtsdatum ausweist.

Mit am 13. März 2017 zustellungshalber aufgegebenem Bescheid vom selben Tage lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers umfassend ab; es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Auf den Bescheid (Bl. 149 ff./BAMF-Akte) wird Bezug genommen.

Mit seiner am 16. März 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag auf internationalen Schutz weiter. Zunächst war der Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Mai 2017 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden; nach Übergang der Sache auf die nun zur Entscheidung berufene Kammer ist nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 21. August 2019 die Rückübertragung auf die Kammer erfolgt.

Der in der mündlichen Verhandlung eingehend informatorisch angehörte Kläger, der nunmehr zunächst angegeben hat, am 1. Januar 1999 geboren zu sein, während er auf Vorhalt behauptet, tatsächlich am 13. April 1989 geboren zu sein, bezieht sich auf die für ihn während des gerichtlichen Verfahrens - zuletzt unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung - vorgelegten Unterlagen (u.a. Mitgliedsbescheinigungen des BNM aus Großbritannien sowie des Human Rights Council of Balochistan aus Schweden; Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Mai 2016 - VG 11 K 1714/15.A -; diverse Fotos; Schreiben der Human Rights Commission of Pakistan vom 29. August 2018; Schreiben von amnesty international vom 20. Februar 2019; Schreiben der Baloch Human Rights Organization vom 4. Oktober 2019) zu seinen Aktivitäten in Pakistan sowie in Deutschland für das BNM und beantragt,

die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2017 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Pakistans vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch der früheren Verfahren des Klägers aus 2016 -, namentlich auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Oktober 2019, und jenen der Bundesamtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unproblematisch zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG erhoben worden.

Freilich erweist sich die Klage als unbegründet: der angegriffene Bundesamtsbescheid ist zur Überzeugung des Gerichts in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen der geltend gemachten Schutzansprüche hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger die von ihm herauf-beschworenen Verfolgungsgefahren weder in Bezug auf den internationalen Schutz (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) noch hinsichtlich eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) zu gewärtigen hat. Zwar macht er geltend, als Belutsche wegen seines Engagements für das BNM, seiner dortigen Mitgliedschaft und wegen der in Deutschland entfalteten exilpolitischen Betätigung in Pakistan durch staatliche Stellen (nämlich Armee, FC bzw. Geheimdienst) verfolgt zu werden, sich also aus Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung - im weitesten Sinne auch wegen der Zugehörigkeit zur Ethnie der Belutschen - außerhalb seines Herkunftslandes zu befinden. Hiermit knüpft der Vortrag des Klägers an vom internationalen Flüchtlingsschutz in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 AsylG grundsätzlich umfasste Verfolgungsgründe an. Indes erweist sich das verfolgungsbezogene Vorbringen des Klägers insbesondere nach Maßgabe des von ihm während der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks zur Überzeugung der Kammer als völlig unglaubhaft bzw. unbegründet, so dass schon nicht von der behaupteten Vorverfolgung ausgegangen werden kann.

Das Gericht ist darüber hinaus davon überzeugt, dass dem Kläger nicht mit der insofern erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit aufgrund einer BNM-Mitgliedschaft, seines exilpolitischen Engagements oder aus sonstigen Gründen relevante Verfolgungsgefahren drohen (sog. Nachverfolgungsgründe).

Die vom Kläger behauptete Vorverfolgung (im Sinne einer anlassgeprägten Einzelverfolgung) hält das Gericht für unglaubhaft und hinsichtlich der über eine Einzelverfolgung hinausgehenden in Betracht kommenden Verfolgungsgründe (namentlich Gruppenverfolgung) für unbegründet.

In Asyl- und Flüchtlingsschutzangelegenheiten ist es grundsätzlich Aufgabe der Asylantragsteller, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, der die verschiedenen gesetzlichen Schutzversprechen begründen kann. Die in der Natur der Sache liegenden Schwierigkeiten, die Fluchtgründe belegen zu können, sind bei der erforderlichen Bildung der notwendigen Überzeugungsgewissheit sowohl des Bundesamtes wie auch des Gerichts dabei ebenso zu berücksichtigen wie soziale, kulturelle, sprachliche oder andere Umstände in der Person der Asylantragsteller. Jedenfalls muss eine in sich stimmige und hinreichend substanziierte Schilderung der die Zufluchtnahme begründenden Umstände vorliegen, damit sich die Behörde bzw. das Gericht ein Bild von den persönlichen Verhältnissen der Asylantragsteller machen und dies mit den erreichbaren Erkenntnissen über die Verhältnisse im Herkunftsstaat abgleichen kann. Nur bei hinreichender Überzeugung von der Wahrheit des Asylvorbringens kann bei einschlägigen Verfolgungssituationen Asyl oder internationaler Schutz bzw. ein anderweitiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zuerkennt werden. Dabei unterliegt der Vortrag der Asylantragsteller der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit es dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der dargelegten politischen Verfolgung überzeugt sein muss, genügt eine bloße Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss von der Wahrheit der vorgebrachten Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von dessen Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Dabei darf das Gericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff., juris).

Gemessen hieran erweckt das Vorbringen des Klägers zu seiner individuellen Vorverfolgung durchgreifende Zweifel, die gegen die Wahrheit seiner Fluchtgeschichte und für einen lediglich zu Asylrechtszwecken konstruierten Vortrag sprechen:

So steht angesichts der gänzlich voneinander abweichenden angeblichen Geburtsdaten des Klägers schon seine Identität nicht fest, jedenfalls aber stützt das geradezu beliebige Benennen dieser Daten den Eindruck einer zu Asylrechtszwecken zusammengereimten Fluchtgeschichte des vorgeblich über den Kalender orientierten Klägers, der sein angebliches politisches Engagement mit nach der - mit Hilfe von Freunden offensichtlich seiner Organisation („Parteifreunde“) vorbereiteten - Ausreise von sein Asylanliegen unterstützenden Organisationen erstellten (Gefälligkeits-) Bescheinigungen ohne erkennbare Authentizität der Aussteller jener Bescheinigungen zu belegen sucht, indes nicht einmal in der Lage ist, die realen Hintergründe seines Engagements zu erklären, und der auch für den Fall tatsächlich Erlebten prägende Umstände nicht erinnern kann. Dieser Eindruck stellt sich unwillkürlich ein, weil ein tatsächlich politisch engagierter Patriot - als den sich der Kläger auszugeben sucht - zumindest plausibel machen können sollte, wann er durch welche konkreten Umstände zu dem Entschluss gelangt ist, sich in dem von staatlicher Verfolgung geprägten Umfeld einer bestimmten Organisation anzuschließen, in dem sich der Kläger als „bekennender Belutsche“ betätigt haben will. Hierzu vermochte der Kläger sowohl bei der Bundesamtsanhörung wie in der mündlichen Verhandlung über Allgemeinplätze hinaus nichts anzuführen. Außerdem hat er deutlich abweichende Angaben zum Zeitpunkt des Beitritts (2. August 2007 bzw. 2010) gemacht, die erst recht keinen konkreten Beitrittsgrund erkennen lassen, für den wiederum die auswendig gelernt anmutenden Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Geschichte des BNM nichts herzugeben vermögen. Dabei hat er trotz der Allgegenwärtigkeit der FC in Belutschistan während der Bundesamtsanhörung nicht einmal deren Namen angeben können. Es wirkt zudem befremdlich, wenn der Kläger zunächst beim Bundesamt davon gesprochen hat, seine Mutter sei bei dem Vorfall vom 15. Oktober 2014 zu Tode gekommen, dies aber später nie wieder auch nur erwähnt. Ebenso weltfremd erscheint die Behauptung, Armee und FC seien seinerzeit nur seinetwegen - mit einem relativ großen Aufgebot, für welches es angesichts seiner unbedeutenden Aktivitäten keinen nachvollziehbaren Grund gibt - zu ihnen nachhause gekommen, nachdem er ein erstes Mal im Dorf - lediglich - Flyer verteilt gehabt habe, und nur er sei bedroht und verfolgt, seine Eltern und Geschwister aber nicht. Dieses Vorbringen steht in eklatantem Widerspruch zum Inhalt der von ihm selbst vorgelegten Gefälligkeitsbescheinigungen, wonach sich die belutschische Bevölkerung undifferenziert Razzien und Übergriffen bis zum Verschwindenlassen und der Tötung der Menschen ausgesetzt sehe. Dieser Widerspruch würde noch verstärkt, wenn es denn so gewesen wäre, dass man den Kläger schon viel früher - angeblich seit 2007 bzw. 2010 - andernorts bei den von ihm beschriebenen Aktivitäten beobachtet gehabt hätte - dann hätte in der Logik des Klägers erst recht und schon viel früher begründeterer Anlass für die staatlichen Sicherheitsstellen bestanden, seiner gesamten Familie - unabhängig von seinem Fortgang - nachzustellen; hiervon ist beim Kläger freilich nicht die Rede bis auf die beiläufige Erwähnung erst in der mündlichen Verhandlung, dass der Vater im Dezember 2017 mitgenommen worden und dann in den Iran gegangen sei. Im Übrigen ist der Vortrag zum ausreisebegründenden Vorfall unvereinbar widersprüchlich, indem es zunächst heißt, am 3. April 2015 sei das Haus umzingelt und es seien die Geschwister „gefoltert“ worden - also von der (getöteten) Mutter nicht die Rede und sogar ausgeführt ist, er selbst sei gar nicht da gewesen -, und später der Vorfall auf den 15. Oktober 2014 datiert wird, an welchem sich der Kläger zuhause aufgehalten habe. Gegen eine die Familienmitglieder betreffende Verfolgungsgefahr spricht weiter der Umstand, dass sich mehrere Geschwister des Klägers inzwischen in Dubai aufhalten sollen, folglich angesichts der außerordentlich sicheren Einreisekontrollen der VAE mit Visa eingereist sein müssen, was auch einen völlig legalen Ausreiseweg unter Passieren der pakistanischen Sicherheitskontrollen beinhaltet. Schließlich kann das Gericht dem Kläger nicht glauben, dass er politische Aufklärungsarbeit geleistet hat, da er nicht einmal in der Lage ist, programmatische Aussagen zur eigenen Überzeugung zu machen. Das Gericht ist vielmehr überzeugt, dass der Kläger allenfalls ein unbedeutender Mitläufer des BNM bzw. dessen Mitglieder ohne jegliche herausgehobene und nach außen wahrnehmbare Rolle bzw. Funktion war. Dafür spricht seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, dem BNM deshalb beigetreten zu sein, weil der Gründer aus seinem Ort gestammt habe und das BNM im Ort verbreitet gewesen sei. Dass er selbst im Fokus der pakistanischen Armee, des FC oder des Geheimdienstes war, erscheint als wenig lebensnah.

Das Gericht vermag es dem Kläger folglich nicht zu glauben, dass er überhaupt für das BNM nennenswert aktiv geworden und dass er 2014 oder 2015, je nachdem, ob sich der die Ausreise begründende Vorfall im April 2015 oder im Oktober 2014 zugetragen hat, wie von ihm behauptet vorverfolgt aus Pakistan ausgereist war.

Alles in allem glaubt das Gericht dem Kläger nicht, dass er vor seiner Ausreise aus Pakistan wegen asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Sachverhalte im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten in den Blick staatlicher Stellen geraten war. Die zum Beleg des Gegenteils vorgelegten Leumundsschreiben (von BNM/Cardiff bzw. HRCB/Schweden) erweisen sich schon auf den ersten Blick als technisch problemlos zu fertigende, von nicht näher authentifizierten Ausstellern herrührende Gefälligkeitserklärungen ohne jeden nachvollziehbaren Hintergrund zu den dort gemachten, auf die gänzlich unspezifisch behaupteten Aktivitäten des Klägers in Pakistan bezogenen Angaben. Sie entsprechen einer Vielzahl gleichartiger Bescheinigungen, die in anderen Asylverfahren zum Beleg für Aktivitäten zugunsten der belutschischen Sache vorgelegt werden und eher eine straffe länderübergreifende Organisation der hinter diesen Bescheinigungen stehenden Autoren in Europa belegen als dazu geeignet erscheinen, tatsächliche Umstände zu bezeugen. Dabei kann nicht verkannt werden, dass es insbesondere in Pakistaner betreffenden Asylverfahren - auch nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts - durchaus nicht unüblich ist, falsche oder verfälschte oder auf Bestellung zum Beleg von unwahren Behauptungen erstellte Unterlagen vorzulegen (vgl. Lagebericht des AA vom 21. August 2018, S. 25 f.). Können aber die Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht überzeugen, erschließt sich nicht, woher die offenbar in Cardiff bzw. Schweden ansässigen Leumundsgeber über die in ihren Schreiben behaupteten Umstände in der Person des Klägers Kenntnis und gar Gewissheit erlangt haben könnten.

Der Kläger kann sich - abgesehen von der nach allem Vorstehenden unglaubhaften anlassgeprägten Einzelverfolgung - weiter nicht darauf berufen, bei Verlassen seines Herkunftsstaates als Belutsche oder - selbst bei Wahrunterstellung einer Mitgliedschaft - als BNM-Mitglied bzw. -Unterstützer einer Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, so dass auch aus diesem Grund keine Vorverfolgung des Klägers anzunehmen ist.

Belutschen unterlagen selbst in Ansehung der klägerseits ins Verfahren eingeführten Unterlagen 2014 bzw. 2015 entgegen der im Klageverfahren mehrfach geäußerten und sich auf einzelne Bundesamts- sowie Gerichtsentscheidungen beziehenden Rechtsauffassung des Klägers keiner Gruppenverfolgung im asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlichen Sinne. Angesichts der vergleichsweise sehr hohen Berichtsdichte zur Situation in Pakistan bedarf es insoweit über die vorliegenden und sowohl vom Kläger selbst als auch durch das Gericht ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse hinaus zudem keiner weiteren Aufklärung (ins Blaue).

Eine begründete Verfolgungsfurcht kann sich für einen Ausländer nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243, Rn. 24, juris; Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, Rn. 17, juris). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit entsteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie den Betroffenen wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsstaat landesweit droht, wenn also auch kein interner Schutz besteht, der vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.

In Bezug auf Belutschistan lässt sich die für eine Gruppenverfolgung vorauszusetzende Verfolgungsdichte nicht feststellen, da keines der ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel hierzu solche Aussagen enthält. Keine der spezifisch auf Belutschen bezogenen Angaben zu Tötungen, zu dem sog. Verschwindenlassen und zu Verfolgungsmaßnahmen bezieht sich auf Vorfälle mit einem Hinweis auf gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an die belutschische Volkszugehörigkeit; alle diese Berichte stehen demgegenüber nahezu ausschließlich in einem Kontext mit während 2014 gegenüber den Vorjahren zahlen- und opferbezogen rückläufigen terroristischen Übergriffen z.B. der Taliban oder terroristischer belutschischer Organisationen bzw. mit Grenzkriminalität. Die Berichte zum sog. Verschwindenlassen von Personen in Belutschistan - soweit sie den pakistanischen Sicherheitsbehörden zugeordnet werden - beziehen sich überwiegend auf den Kontext der Bekämpfung separatistischer Gewalt in Belutschistan und betreffen damit politische Aktivisten und bewaffnete Separatisten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation Pakistan, 31. Juli 2018, S. 106), wozu auf belutschischer Seite u.a. die „Balochistan Liberation Army“ (BLA), „Baloch Liberation Front“ (BLF), „Baloch Republican Army“ (BRA) und „United Baloch Army“ (UBA) zählen (vgl. EASO von Oktober 2018, S. 31 f.), nicht jedoch auf belutschische Volkszugehörige als solche.

Jedenfalls aber bestand auch 2014 für Belutschen die Möglichkeit, sich anderwärts in Pakistan niederzulassen, was auch auf den Kläger zutraf, der sich wie zahlreiche Landsleute aus „einfachen“ Verhältnissen außerhalb Belutschistans in Pakistan ein zumutbares Auskommen suchen konnte.

Vor diesem Hintergrund kann schlechterdings nicht von einer (gezielten) Verfolgung der belutschischen Bevölkerung ausgegangen werden. Weder in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln noch in der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung wird eine Gruppenverfolgung der Belutschen ernstlich auch nur erwogen.

Schließlich unterlag der Kläger bei Verlassen Pakistans keiner Gruppenverfolgung im vorbeschriebenen Sinne in Anknüpfung an eine Mitgliedschaft oder als Unterstützer des BNM. Es gibt weder in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnisunterlagen noch sonst erkennbar Hinweise darauf, dass die Mitglieder und/oder Unterstützer des BNM einer gezielten Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Stellen in Pakistan ausgesetzt waren. Es drängt sich auf, dass andernfalls dazu im Zusammenhang mit den zuvor beschriebenen separatistisch aktiven Organisationen berichtet worden wäre. Soweit der Kläger anderweitige Entscheidungen als Referenzen anführt, handelte es sich dort um Personen, die aufgrund ihrer exponierten Stellung einer Einzelfallverfolgung ausgesetzt waren, wie dort jeweils angenommen worden ist. Dem BNM war die Teilnahme an den Wahlen 2013 nicht verwehrt - auf die vom Kläger erwähnten früheren Wahlboykotte kommt es nicht mehr an -; alle an den Wahlen teilnehmenden Parteien wurden jedoch von sezessionistischen Gruppen wie der BLA, der BLF und der BRA angegriffen, die wiederum gemeinsam mit solchen Terrororganisationen wie Lashkar-e-Balochistan und UBA seit Jahren Sicherheitskräfte, nicht-belutschische Siedler, Pro-Regierungs-Stammesmitglieder und politische Aktivisten sowie Infrastruktureinrichtungen angegriffen haben, weshalb sie - und nicht solche zugelassenen Parteien und Bewegungen wie BNM - im Fokus der pakistanischen Sicherheitskräfte standen (dazu bereits der angegriffene Bescheid; i.Ü. vgl. zu allem auch BVwG [Österreich], Urteil vom 2. Juni 2014 - L512 1426726-1 -, abzurufen unter www.ris.bka.gv.at). Selbst die vom Kläger zur Stützung seiner angeblichen Aktivitäten vorgelegten BNM-Leumundsschreiben behaupten keine Gruppenverfolgung im hier interessierenden Sinne, abgesehen davon, dass es sich angesichts der unglaubhaften Angaben des Klägers zu seinen vorgeblichen Aktivitäten offensichtlich um inhaltlich falsche Schreiben handelt, die zudem aus Europa von nicht authentifizierten Ausstellern herrühren. Jedenfalls weisen selbst die vom Kläger in das Verfahren eingeführten Unterlagen nicht auf eine Gruppenverfolgung der Mitglieder bzw. Unterstützer des BNM, sondern allenfalls auf anlassgeprägte Einzelverfolgungen etwa wegen einer exponierten Betätigung.

Glaubt das Gericht dem Kläger hiernach die behauptete Vorverfolgung nicht, so vermag es darüber hinaus nicht zu erkennen, aus welchen sog. Nachfluchtgründen eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung erwachsen sollte. Das Gericht teilt insoweit die Gründe des angegriffenen Bundesamtsbescheides. Ergänzend gilt Folgendes:

Weder die Asylantragstellung des Klägers in Deutschland noch sein jahrelanger Auslandsaufenthalt begründen eine Ernst zu nehmende Verfolgungsfurcht des Klägers, wie im Bescheid bereits ausgeführt worden ist. Es gibt in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen nach wie vor keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen durch die pakistanischen Stellen (vgl. Lagebericht des AA vom 21. Au- gust 2018, S. 25; ebenso BVwG a.a.O.). Zumindest gäbe es im Rahmen der Durchführung des Europäischen Rückübernahmeabkommens (dazu vgl. Lagebericht des AA vom 21. August 2018, S. 27) Hinweise und wären zumindest einschlägige Berichte der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen zu erwarten.

Der Kläger muss auch heute keine Gruppenverfolgung als Belutsche befürchten, da sich insoweit an der vorauszusetzenden Verfolgungsdichte gegenüber der Situation bei seiner Ausreise aus Pakistan nichts zu seinem Nachteil verändert hat. Im Gegenteil erweisen die ins Verfahren eingeführten Unterlagen, dass die Fälle von Übergriffen und Verschwindenlassen in Belutschistan seit 2013 zurückgegangen sind.

Zuletzt kann der Kläger nicht mit dem von ihm im Gerichtsverfahren vorgetragenen exilpolitischen Engagement gehört werden.

Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger wegen seiner Demonstrationsteilnahmen, bei denen er als Mitglied bzw. Unterstützer des BNM in Deutschland mehrfach in Erscheinung getreten ist, keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung in Pakistan hegen muss. Angesichts der fehlenden Vorverfolgung ist insoweit der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Es deutet aber nichts darauf hin, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden, namentlich der nach Lage der Dinge in erster Linie zuständige Geheimdienst (ISI), bei einer Rückkehr des Klägers irgendein Interesse an ihm haben werden, selbst falls sie seine exilpolitische Betätigung zur Kenntnis genommen haben sollten. Abgesehen davon, dass es für einen solchen Fall auch den pakistanischen Behörden angesichts einschlägiger Auftritte pakistanischer Asylantragsteller in den zurückliegenden Jahren nicht verborgen geblieben sein wird, dass exilpolitische Aktivitäten mitunter allein oder doch überwiegend aus asyltaktischen Gründen entfaltet werden, so dass der pakistanische Geheimdienst zu einer relativierenden Bewertung solcher Aktivitäten in der Lage sein dürfte, handelt es sich bei dem vom Kläger entfalteten Engagement um eine allenfalls untergeordnete, jedenfalls friedfertige Betätigung für eine Bewegung, die z.B. an den Parlamentswahlen in Pakistan (3971 Stimmen) sowie in der Provinz Belutschistan im Jahr 2018 teilgenommen (und dort 12665 Stimmen erhalten) hat (vgl. die öffentlich zugängliche Aufstellung der Election Commission of Pakistan auf der Website https://www.ecp.gov.pk/frmVotebank.aspx), was dem Kläger als aktivem Parteimitglied sowie „überzeugtem Balochi“ nicht verborgen geblieben sein wird. Untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten pakistanischer Staatsbürger führen freilich nicht zur Annahme einer Verfolgung in Pakistan (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 K 829.17.A - juris); selbst in prominenteren Fällen, z.B. bei einem Engagement für ausgesprochen sezessionistische Bewegungen und Parteien - was beim BNM nicht der Fall ist, das nach seinem eigenen Internetauftritt auf eine mit friedlichen Mittel zu erreichende Stärkung der Autonomie Belutschistans abzielt -, oder auch im Zusammenhang mit der hochproblematischen Frage der Religionsausübung bei Ahmadis werden keine staatlichen Repressionen berichtet. Ausweislich des Lageberichts des AA vom 21. August 2018 (S. 19) sind dort keine Fälle von Repressionen wegen exilpolitischer Aktivitäten bekannt geworden. Auf die weiteren Gründe des angegriffenen Bescheides wird Bezug genommen. In diesem Zusammenhang liegen abschließend keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Rückkehrerbefragung unterzogen werden wird. Soweit er - standardisiert - den Fall von zwei angeblich aus Deutschland zurückgeführten belutschischen Asylantragstellern anführt, gibt es keine Bestätigung für die nicht verifizierbaren und über das Internet verbreiteten Berichte, wobei die dort genannten Personen dem Bundesamt unbekannt sind (Auskunft des BAMF vom 28. November 2017). Ohne Vorlage des Passes müsste sich der Kläger einer Befragung durch die Anti-Menschenschmuggler-Einheit der Bundespolizei stellen, bei welcher es im Wesentlichen um etwaige Kontakte zu Menschenschmugglern geht (vgl. Auskunft des AA vom 14. August 2018), so dass es über die Lästigkeit der Befragung hinaus jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Eingriffen in die hier maßgeblichen Schutzgüter kommen würde.

Die klägerseits herangezogene Auskunft von amnesty international vom 20. Februar 2019 vermag nichts anderes zu belegen. Ihr steht die Auskunft von Landinfo vom 23. Januar 2019 entgegen, wonach es wenig wahrscheinlich ist, dass pakistanische Behörden größere Kapazitäten darauf verwenden, die pakistanische Diaspora - jedenfalls in Norwegen - engmaschig zu verfolgen, und der Umstand, dass sie sich auf exponierte Aktivisten bezieht, die sich zudem teilweise in Pakistan aufhielten.

Dem Kläger ist es jedenfalls anzusinnen, internen Schutz außerhalb seiner engeren Heimatregion in Pakistan zu suchen.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Ausnahme wäre - auch bei unterstellter Vorverfolgung - bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 - juris).

Danach kann der Kläger auf Ausweichmöglichkeiten verwiesen werden. Er kann insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar Schutz finden. In Pakistan ist landesweite Freizügigkeit rechtlich gewährleistet, die Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 196 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen interne Ausweichmöglichkeiten (vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, Juni 2017, Ziffer 13). Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. AA, Lagebericht vom 21. August 2018, S. 19). Dass ihm außerhalb Belutschistans mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, ist nicht erkennbar. Berichte von Verschwindenlassen und anderen Repressalien der Sicherheitskräfte aus Karachi und anderen Landesteilen aus jüngerer Zeit betrafen das Vorgehen gegen politische und belutschische Aktivisten mit exponierter Stellung (vgl. amnesty international vom 20. Februar 2019). Es spricht nichts dafür, dass er sich bei Rückkehr aufgrund seiner politischen Überzeugungen exponiert bzw. in hervorgehobener Art und Weise politisch betätigt. Es ist auch davon auszugehen, dass er an möglichen Orten internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage finden kann, die sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - juris; Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02 - juris). Der Kläger ist gesund und erwerbsfähig. Er kann sich daher bei einer Rückkehr in Pakistan eine Existenzgrundlage sichern, wenn auch ggf. nur auf niedrigem Niveau. Hierbei werden ihm seine achtjährige Schulausbildung und seine Arbeitserfahrungen an unterschiedlichen Stellen helfen. Zudem kann er finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen erwarten.

Das gesamte erkennbare Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus nicht dazu geeignet, einen subsidiären Schutzbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen. Eine Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) steht ebenso wenig wie die Frage einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Rede; es liegen indes auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu Tage, und zwar weder mit Blick auf die verschiedenen auch in Belutschistan vorhandenen Konfliktfelder, noch mit Blick auf die von ihm jedenfalls gegenüber Karachi und dem Punjab als schlecht bezeichnete Lage in Belutschistan. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG fehlt es nach wie vor an der vorauszusetzenden Gefahrendichte. Es müsste der Grad willkürlicher Gewalt ein solches Niveau erreicht haben, dass für jedermann allein durch dessen Anwesenheit die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit besteht. Dass dies in Pakistan insgesamt wie insbesondere in Belutschistan nicht der Fall ist, liegt angesichts der Bevölkerungszahl in Relation zu den einschlägigen Vorkommnissen auf der Hand. Im Übrigen muss sich der Kläger auch insoweit auf internen Schutz verweisen lassen (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG).

Schließlich lässt der Kläger nichts für ein nationales Abschiebungsschutzbedürfnis nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG aufscheinen.

Das Gericht nimmt darüber hinaus auf die Begründung des Bundesamtsbescheides Bezug; dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidungen in Ziffern 5 und 6 des Bundesamtsbescheides, wobei in Bezug auf die Befristungsentscheidung keine Ermessensmängel (§ 114 VwGO) ersichtlich sind.

Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.