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Informationszugang; Umweltinformationen; Umwandlung von Wald-flächen; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Ersatzflächen; Lagebezeichnung; Flur und Flurstück; Entgelte für Ersatzmaßnahmen; Ablehnungsgründe; missbräuchliche Antragstellung; Schutz personenbezogener Daten; erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Verwaltungsträger; Interessenabwägung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 12.02.2015
Aktenzeichen OVG 12 B 13.12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 UIG BB, § 2 Abs 3 Nr 3 UIG, § 2 Abs 4 S 1 UIG, § 3 Abs 1 S 1 UIG, § 8 Abs 2 Nr 1 UIG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 UIG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 UIG, § 8 Abs 3 WaldG BB, § 31 Nr 2 WaldG BB, § 9 Abs 2 LOrgG BB

Leitsatz

Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, der dem materiellen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dient, beschränkt sich nicht auf private Unternehmen. Auch eine grundsätzlich informationspflichtige Behörde (hier: Landesbetrieb) kann sich auf das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses berufen, wenn sie in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Mai 2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger Auskunft über die Entgelte für im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 11. Juni 2010 erbrachte oder vereinbarte Ersatzmaßnahmen begehrt, die der Beklagte oder die frühere Landesforstverwaltung selbst in Form von Dienstleistungen für die Ersatzverpflichteten ausgeführt haben.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit der Umwandlung von Waldflächen und der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stehen.

Der Kläger ist Rechtsanwalt in Berlin und Professor für Forstrecht und Forstpolitik an einer Fachhochschule. Er ist Eigentümer von Grundstücken, die er gegen Entgelt für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg zur Verfügung stellt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 beantragte er beim Beklagten unter Hinweis auf das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) zahlreiche Informationen über genehmigte Waldumwandlungen und Ausgleichsmaßnahmen seit 2007. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die begehrten Daten nicht in zusammengefasster Form bei der Betriebszentrale vorhanden seien. Im Übrigen sei der Antrag auf die Herausgabe personenbezogener Daten gerichtet, bei denen die Interessen der Betroffenen beeinträchtigt sein könnten.

Auf den vom Kläger erhobenen Widerspruch forderte die Betriebszentrale des Beklagten mit E-Mail vom 18. August 2010 die begehrten Informationen bei den einzelnen Betriebsteilen an. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2010 gab der Beklagte dem Widerspruch überwiegend statt und übersandte dem Kläger nach Betriebsteilen gegliederte tabellarische Aufstellungen mit Angaben zur Anzahl der in Jahren 2007 bis 2010 erteilten Waldumwandlungsgenehmigungen einschließlich der genehmigten Flächengröße, der Größe der Flächen für Ersatzaufforstungen, der Art bzw. Fläche des Waldumbaus, der Höhe der festgesetzten Walderhaltungsabgabe, des Ausgleichs im Naturraum, der Ausgleichsfläche nach Gemarkung und Baumart sowie der Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung. Die beantragte Auskunft über die konkrete Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück sowie die Entgelte für erbrachte oder vereinbarte Ersatzmaßnahmen, die vom Beklagten oder der früheren Landesforstverwaltung als Dienstleistung für die Ersatzverpflichteten ausgeführt worden sind, lehnte er hingegen weiterhin ab. Bei den Flurstücksangaben handele es sich wegen der Bestimmbarkeit einer natürlichen Person um personenbezogene Daten. Sie seien als vertraulich einzustufen, da hierdurch Rückschlüsse auf konkrete Eigentumsverhältnisse und forstbetriebliche Daten möglich seien. Auf ein überwiegendes Informationsinteresse könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die begehrten Angaben zu Entgelten stellten schon keine Umweltinformationen dar. Soweit es sich um betriebswirtschaftliche Unternehmensentscheidungen handele, greife zudem der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein.

Mit der gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Klage hat der Kläger sein Informationsbegehren hinsichtlich der verweigerten Auskünfte weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 4. Mai 2012 in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der Ersatzmaßnahmen für im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 11. Juni 2010 genehmigte Waldumwandlungen Auskunft zu erteilen über

-die Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück sowie
-die Entgelte für die erbrachten oder vereinbarten Ersatzmaßnahmen, die der Beklagte oder die frühere Landesforstverwaltung selbst, d.h. in Eigenregie, in Form von Dienstleistungen für die Ersatzverpflichteten ausgeführt haben.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf verwiesen, dass dem Kläger nach § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ein Anspruch auf Auskunft zustehe. Bei den streitigen Angaben handele es sich um Umweltinformationen, über die der Beklagte als informationspflichtige Stelle verfüge. Sie seien im Widerspruchsverfahren bei den einzelnen Betriebsteilen angefordert und der Betriebszentrale übermittelt worden. Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Die Flurstücksangaben und die Angaben über berechnete Entgelte stellten mangels Bestimmbarkeit einer natürlichen Person keine personenbezogenen Daten dar. Hinsichtlich der genauen Lagebezeichnung der Ersatzflächen verfüge der Kläger nicht über Zusatzwissen, das ihm eine Ermittlung der jeweiligen Eigentümer ermögliche. Einsicht in das Grundbuch und das Liegenschaftskataster könne er nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses erlangen. Ein derartiges Interesse sei vorliegend nicht erkennbar; das Interesse des Klägers, die Praxis des Beklagten bei der Genehmigung von Waldumwandlungen zu überprüfen, könne ihm keinen Anspruch auf Einsicht in die Eigentümerdaten vermitteln. Dass es dem Kläger möglich sei, allein aus der Höhe der Entgelte einen Bezug zu einer konkreten natürlichen Person herzustellen, sei gleichfalls nicht substantiiert dargetan. Auf den darüber hinaus geltend gemachten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Soweit er als untere Forstbehörde hoheitliche Aufgaben erfülle, sei er grundrechtsverpflichtet, nicht aber selbst Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Dies gelte auch dann, wenn er die einem Dritten obliegende Ausgleichspflicht für eine Waldumwandlung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in Eigenregie erfülle. Ebenso wenig sei plausibel gemacht, dass durch die in Rede stehenden Auskünfte wettbewerbsrelevante Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sonstiger Rechtsträger offenbart würden. Für eine offensichtlich missbräuchliche Antragstellung des Klägers bestünden keine tragfähigen Anhaltspunkte.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er im Wesentlichen geltend:

Das angegriffene Urteil beruhe auf einer Reihe von Verfahrensfehlern und bejahe in der Sache zu Unrecht einen Auskunftsanspruch des Klägers. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die begehrten Informationen weder bei der in Anspruch genommenen Betriebszentrale vorhanden noch würden sie für diese bereit gehalten. Die Daten seien dezentral bei den einzelnen Betriebsteilen angefallen und lägen auch nur dort vor. Eine Pflicht zur Informationsbeschaffung sehe das Gesetz nicht vor. Daran ändere auch die Anforderung im Widerspruchsverfahren nichts. Die bloße Möglichkeit, sich die Informationen - wie im vorliegenden Fall - mit erheblichem Aufwand zu beschaffen, rechtfertige keine Ausweitung des Begriffs des „Verfügens“.

Der Erteilung der begehrten Auskunft stehe zudem der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Informationen nicht um personenbezogene Daten handele. Die Hürden für eine Einsicht in das Grundbuch und das Liegenschaftskataster seien bei weitem nicht so hoch wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der Kläger über die genaue Lage der Ersatzflächen Kenntnisse über die Eigentümer erlangen könne. Jedenfalls könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass zukünftig die Voraussetzungen für eine Einsicht nach dem Grundbuch- und Katasterrecht gegeben seien, selbst wenn es derzeit an einem berechtigten Interesse des Klägers fehlen sollte. Angesichts der grundrechtlichen Implikationen müsse im Zweifel zu Gunsten der Betroffenen von dem Vorliegen personenbezogener Daten ausgegangen werden. Aus der Kenntnis der Eigentümer der Ersatzflächen könnten im Zusammenhang mit bereits bekannten oder zukünftig zu erlangenden Daten Rückschlüsse auf die finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Betroffenen gezogen werden. Gleiches gelte in Bezug auf die Entgelte für erbrachte oder vereinbarte Ersatzmaßnahmen. Gerade die Kombination der vom Kläger begehrten Informationen führe dazu, dass er einen nicht unerheblichen Datensatz generieren könne, der nicht nur Rückschlüsse auf die Person selbst, sondern auch auf deren Vermögensverhältnisse gestatte.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verneint. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung könne sich auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Die streitigen Informationen beträfen nicht die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, sondern die Übernahme von Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Vorhabenträgern, für die Entgelte anhand marktkonformer Preise berechnet würden. Die begehrten Angaben seien daher dem wirtschaftlichen Geschäftsbereich zuzuordnen, in dem sich der Beklagte im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern befinde. Die Kenntnisse der vereinbarten Entgelte ermöglichten Rückschlüsse auf die Betriebsführung und die Kostenkalkulation, an deren Geheimhaltung der Beklagte ein berechtigtes Interesse habe. Ein überwiegendes Informationsinteresse des Klägers bestehe nicht. Soweit er selbst Grundstücksflächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gegen Entgelt anbiete, könne er sich bei einer Offenlegung der streitigen Informationen einen unberechtigten Vorteil gegenüber dem Beklagten oder anderen Marktteilnehmern verschaffen. Aufgrund des erkennbar eigenen Interesses an der wirtschaftlichen Verwertung der begehrten Daten sei der Informationsantrag zudem missbräuchlich.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Mai 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Beklagte über die streitigen Informationen verfüge. Der Auskunftsanspruch beziehe sich auch nicht auf personenbezogene Daten; jedenfalls sei selbst bei Annahme eines Personenbezugs eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen vom Beklagten nicht plausibel gemacht. Die Erkenntnis, dass auf einer im Eigentum einer bestimmten Person stehenden Grundfläche eine Ersatzmaßnahme durchgeführt worden sei, lasse keine Rückschlüsse auf die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des jeweiligen Eigentümers zu. Auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen könne sich die öffentliche Hand nicht berufen. Bei den streitbefangenen Angaben handele es sich zudem nicht um wettbewerbsrelevantes technisches oder kaufmännisches Wissen des Beklagten. Die Geschäfte mit Ersatzmaßnahmen stellten nur einen minimalen Teil seiner fiskalischen Tätigkeit dar; die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Marktposition sei schon wegen der Größe des Beklagten und der nahezu unbegrenzten Möglichkeit, aufgrund öffentlicher Finanzierung selbst defizitäre Maßnahmen durchzuführen, ausgeschlossen. Im Übrigen überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe ein entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse. Die Prüfung und Aufklärung behördlicher Versäumnisse entspreche dem Sinn und Zweck des Umweltinformationsrechts. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte in der Vergangenheit Ersatzverpflichtungen nicht festgesetzt oder unentgeltlich bzw. unter Marktpreis für die Betroffenen übernommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den eingereichten Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden konnte (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Soweit der Kläger Auskunft über die Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück begehrt, hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Insoweit ist die Berufung unbegründet; dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (II). Hinsichtlich der Angaben zu Entgelten für vom Beklagten oder der früheren Landesforstverwaltung in Eigenregie erbrachte oder vereinbarte Ersatzmaßnahmen hat die Berufung dagegen Erfolg. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht dem Kläger nicht zu; die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (III.).

I. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen formellen Einwände des Beklagten greifen nicht durch.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der zugleich mit dem Widerspruchsbescheid erlassene Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. November 2010 nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist. Eine gesonderte Anfechtung des Gebührenbescheides lässt sich weder den mit der Klageschrift angekündigten Anträgen des Klägers noch der Klagebegründung entnehmen. Eine teilweise Klagerücknahme liegt daher nicht vor. Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten und allein maßgeblichen Antrag (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1990 - 7 B 115.90 - juris Rn. 4; Urteil des Senats vom 10. Oktober 2014 - OVG 12 B 16.13 - UA S. 8 m.w.N.) hat der Kläger sein Klagebegehren lediglich klargestellt.

Die darüber hinaus erhobene Gehörsrüge und die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sind für das Berufungsverfahren ohne Relevanz (vgl. § 128 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 VwGO sind ersichtlich nicht erfüllt.

II. Hinsichtlich der begehrten Auskunft über die Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück ist die erstinstanzliche Entscheidung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung bejaht.

1. Anspruchsgrundlage für das Informationsbegehren des Klägers ist § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger ist unstreitig anspruchsberechtigt. Der Beklagte ist als untere Forstbehörde (§ 31 Nr. 2 LWaldG) eine informationspflichtige Stelle im Sinne der landesrechtlichen Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 BbgUIG. Bei den streitigen Angaben handelt es aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 8 f.), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, auch um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG. Dem ist der Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

Der Beklagte verfügt auch über die begehrten Informationen. Dabei kann dahinstehen, ob die streitigen Angaben - wie geltend gemacht - dezentral bei den einzelnen Betriebsteilen angefallen sind. Denn ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs hat die Betriebszentrale des Beklagten mit E-Mail vom 18. August 2010 die streitbefangenen Grundstücksangaben bei den einzelnen Betriebsteilen angefordert. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats sind die Daten daher - unabhängig von der Frage einer Pflicht zur Informationsbeschaffung - beim Beklagten vorhanden (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UIG). Für die Annahme einer unzulässigen Ausweitung des Begriffs des „Verfügens“ ist insoweit schon angesichts der Organisationsstruktur des Beklagten kein Raum. Mit dem Gesetz zur Neuorganisation der Landesforstverwaltung sind sämtliche Aufgaben, Zuständigkeiten und rechtlichen Verpflichtungen der ehemaligen Ämter für Forstwirtschaft und der Landesforstanstalt Eberswalde vollständig auf den Beklagten übergegangen (Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs „Forst Brandenburg“ und zur Auflösung der Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg und der Landesforstanstalt Eberswalde vom 19. Dezember 2008, GVBl. I 2008, S. 367). Bei den einzelnen Betriebsteilen handelt es sich danach nicht um eigenständige Dienststellen, an die sich der Kläger verweisen lassen müsste, sondern um unselbständige Struktureinheiten des Beklagten, der als einheitliche Behörde selbst auskunftspflichtige Stelle ist.

2. Die vom Beklagten angeführten Ausschlussgründe stehen dem Informationsbegehren des Klägers nicht entgegen.

a) Auf den Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Nach der genannten Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Ob die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung schon deshalb nicht vorliegen, weil es sich bei den streitbefangenen Angaben, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, mangels Bestimmbarkeit einer natürlichen Person nicht um personenbezogene Daten im Sinne des Gesetzes handelt, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Denn der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, der als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen ist (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 sowie Erwägungsgrund 16 der Umweltinformationsrichtlinie [Richtlinie 2003/4/EG]; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 UIG Rn. 1), setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut neben der Offenbarung geschützter personenbezogener Daten voraus, dass durch die Bekanntgabe die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. Die Darlegung dieser tatbestandlichen Voraussetzung obliegt mit Blick auf das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen freiem Informationszugang und Versagungsgründen dem Beklagten als informationspflichtige Stelle. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene, hinreichend substantiierte und konkrete Darlegung, dass dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ein erhebliches Gewicht zukommt. Dabei sind sowohl Art und Umfang der Informationspreisgabe als auch die Wahrscheinlichkeit und der Grad nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen des Betroffenen in die gebotene prognostische Bewertung einzustellen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07 - juris Rn. 110; Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG Rn. 14).

Gemessen hieran fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung des Beklagten, dass die Bekanntgabe der Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen führt. Über die Kenntnis der genauen Lageangaben der Ersatzflächen könnte der Kläger im Wege der Einsicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster allenfalls die Namen der privaten Eigentümer ermitteln, die Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung gestellt haben. Inwieweit aus dieser Information für sich genommen Rückschlüsse auf die finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Grundstückseigentümer gezogen werden können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Allein die Tatsache, dass Ersatzflächen gegebenenfalls nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, lässt derartige Rückschlüsse nicht zu. Nichts anderes gilt, soweit der Beklagte auf eine „Agglomeration schon bekannter oder zukünftig zu erlangender Daten“ verweist. Dass der Kläger aufgrund der ihm bereits bekanntgegebenen Daten in der Lage wäre, auf die finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Eigentümer von Ersatzflächen zu schließen, erscheint angesichts der Art dieser Daten fernliegend. Welche zukünftig zu erlangenden Daten derartige Rückschlüsse ermöglichen sollen, lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Auf eine bloße Vermutung, für die es an tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt, kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen nicht gestützt werden.

b) Der Ablehnungsgrund des Schutzes von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG greift gleichfalls nicht ein.

Nach dem auch im Umweltinformationsrecht geltenden Begriffsverständnis sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist vor allem dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10 m.w.N.). Dass es sich bei den begehrten Flurstücksangaben um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im vorstehenden Sinne handelt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Selbst wenn der Kläger über eine Einsicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster Kenntnis darüber erlangen könnte, dass Ersatzflächen von einem bestimmten Unternehmen zur Verfügung gestellt worden sind, stellt allein diese Information kein schutzwürdiges technisches oder kaufmännisches Wissen dar. Aus den streitigen Grundstücksangaben können aus den bereits zum Schutz personenbezogener Daten dargelegten Gründen auch keine unmittelbaren oder mittelbaren Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden. Für eine mögliche Wettbewerbsbeeinträchtigung betroffener Unternehmen fehlt es danach an tragfähigen Anhaltspunkten.

c) Der Beklagte kann die begehrte Auskunft über die genaue Lagebezeichnung der Ersatzflächen auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG wegen eines offensichtlich missbräuchlich gestellten Antrags verweigern. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Bekanntgabe der Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück eine Kontrolle des ordnungsgemäßen Vollzugs der einschlägigen waldgesetzlichen Bestimmungen sowie der tatsächlichen Durchführung von Ersatzmaßnahmen ermögliche, lässt sich nicht feststellen, dass er mit seinem Auskunftsantrag ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34, juris Rn. 37). Dass er selbst Eigentümer von Grundstücksflächen ist, die er gegen Entgelt für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung stellt, und damit möglicherweise auch ein privates Interesse an der Erteilung der begehrten Informationen hat, reicht für die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Antragstellung nicht aus.

III. Ein Anspruch auf Auskunft über die Entgelte für vom Beklagten im streitbefangenen Zeitraum in Eigenregie erbrachte Ersatzmaßnahmen steht dem Kläger dagegen nicht zu. Insoweit ist die Berufung des Beklagten begründet und die Klage abzuweisen.

1. Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellen zwar auch Angaben zu finanziellen Gegenleistungen für die Durchführung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach dem Landeswaldgesetz Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dar. Aus den oben dargelegten Gründen verfügt der Beklagte auch über die begehrten Informationen; ausweislich des Verwaltungsvorgangs sind sie im Widerspruchsverfahren von den einzelnen Betriebsteilen angefordert worden. Dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch des Klägers aus § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG steht jedoch der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen. Nach der genannten Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes sind hinsichtlich der vom Beklagten auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Vorhabenträgern erhobenen Entgelte erfüllt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich auch der Beklagte auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen.

Dass der Beklagte als Landesbetrieb Teil der Landesverwaltung ist (§ 9 Abs. 2 LOG) und gemäß § 4 Abs. 1 des Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 11. August 2009 (ABl. S. 1619) in der Fassung des Erlasses des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 9. Januar 2014 (Abl. S. 237) als Behörde handelt, steht dem nicht entgegen. Als in die Landesverwaltung eingegliederte untere Forstbehörde ist der Beklagte zwar nicht selbst Träger von Grundrechten, sondern grundrechtsverpflichtet. Dies schließt die Berufung auf den einfachgesetzlich in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG normierten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen jedoch nicht aus (vgl. zum Schutz einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 7 Satz 1 IFG Bln: Urteile des Senats vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 11.07 und OVG 12 B 12.07 - juris Rn. 24 bzw. Rn. 36; zum Geheimnisschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach § 6 Satz 2 IFG des Bundes: Schoch, IFG, § 6 Rn. 47; auf die Grundrechtsträgerschaft abstellend dagegen Polenz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der öffentlichen Hand, DÖV 2010, 350 [352, 356]). Eine generelle Beschränkung des Geheimnisschutzes auf private Unternehmen lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrem Sinn und Zweck entnehmen. Soweit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG dem materiellen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dient (BT-Drs. 15/3406 S. 20), kann auch eine grundsätzlich auskunftspflichtige Behörde ein anzuerkennendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer wirtschaftlichen Daten haben, wenn sie - wie vorliegend - nicht im hoheitlichen Bereich tätig wird, sondern in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.

Bei den begehrten Angaben handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne der bereits vorstehend dargelegten Begriffsbestimmung. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass für die Durchführung von waldrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein freier Markt existiert. Soweit er selbst Ersatzmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 LWaldG in Form von Dienstleistungen für die Vorgabenträger ausführt, erfolgt dies auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge, die mit den jeweiligen Vorhabenträgern geschlossen werden. Die dafür erhobenen Entgelte werden anhand marktkonformer Preise privatrechtlich vereinbart. Informationen über die berechneten Entgelte sind danach dem wirtschaftlichen Geschäftsbereich des Beklagten zuzuordnen, in dem er sich in Konkurrenz mit anderen Mitbewerbern befindet, die - wie der Kläger - gleichfalls Grundstücksflächen gegen Entgelt für Ersatzmaßnahmen zur Verfügung stellen oder entsprechende Dienstleistungen anbieten. Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser wettbewerbsrelevanten Informationen kann dem Beklagten nicht abgesprochen werden. Dass seine Position im Wettbewerb bei einer Offenlegung der Informationen nachteilig beeinflusst werden kann, erscheint angesichts der Tatsache, dass die Situation am Markt maßgeblich auch von der Höhe der geforderten Entgelte geprägt sein wird, plausibel. Aus der Kenntnis der über einen längeren Zeitraum - hier: über mehr als drei Jahre - vereinbarten Entgelte könnten Mitbewerber, die ihrerseits keiner Auskunftspflicht unterliegen, Rückschlüsse auf die Betriebsführung und Kostenkalkulation des Beklagten ziehen und einen Nutzen für die eigene Preisgestaltung gewinnen. Dass sich das Auskunftsbegehren des Klägers auf die Jahre 2007 bis Mitte 2010 beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die streitigen Angaben etwa wegen erheblicher Veränderungen der Kalkulationsgrundlagen für die aktuelle oder künftige Entgelterhebung des Beklagten keine Bedeutung mehr haben und für Konkurrenten daher ohne jedes Interesse sind, sind weder dargetan noch ersichtlich.

3. Auf ein das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der begehrten Angaben zu Entgelten kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe setzt voraus, dass mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine, bereits jeden Antrag rechtfertigende Interesse hinausgeht. Das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Umweltinformationen zu erhalten, genügt nicht. Andernfalls würde das öffentliche Interesse stets überwiegen; eine nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG gebotene Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., Rn. 62).

Ein solches besonderes Interesse liegt hier nicht vor. Für die von ihm reklamierte Kontrolle, ob tatsächlich Ersatzaufforstungen oder waldverbessernde Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, ist der Kläger nicht auf eine Bekanntgabe der vom Beklagten erhobenen Entgelte angewiesen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sind ihm bereits eine Vielzahl von Angaben zu den im streitigen Zeitraum erteilten Waldumwandlungsgenehmigungen und den entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zugänglich gemacht worden. Bezogen auf die einzelnen Betriebsteile des Beklagten kennt er sowohl die Größe der Flächen für Ersatzaufforstungen, die Art bzw. Fläche des Waldumbaus als auch die Ausgleichsfläche nach Gemarkung und Baumart; darüber hinaus steht ihm der klageweise geltend gemachte Auskunftsanspruch über die genaue Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück zu. Eine im öffentlichen Interesse liegende Überprüfung des Vollzugs und der Einhaltung umweltschützender Vorschriften ist danach auch ohne Kenntnis der Entgeltgestaltung des Beklagten möglich. Aus der Angabe der mit den Vorhabenträgern privatrechtlich vereinbarten Entgelte würden sich keine weitergehenden Erkenntnisse über die tatsächliche Durchführung von Ersatzmaßnahmen ergeben. Die vom Kläger darüber hinaus angeführte Kontrolle, ob sich der Beklagte wettbewerbskonform verhält und von ihm übernommene Ersatzmaßnahmen zu marktkonformen Preisen durchführt, berührt dagegen vorrangig die wirtschaftlichen Interessen von anderen Marktteilnehmern. Ein unmittelbarer Nutzen für den Umweltschutz ist insoweit nicht erkennbar. Soweit der Kläger selbst Ersatzflächen gegen Entgelt für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung stellt, spricht vielmehr einiges dafür, dass er in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Darauf kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Informationen nicht gestützt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5 000 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).