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Aktueller Rentenwert (Ost); aktueller Rentenwert; Verfassungsgemäßheit


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 33. Senat Entscheidungsdatum 23.09.2010
Aktenzeichen L 33 R 1239/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 254b SGB 6, § 254c SGB 6, Art 3 Abs 1 GG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2008 und 1. Juli 2009 wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes anstatt des aktuellen Rentenwertes (Ost).

Der 1940 in B geborene Kläger hat den überwiegenden Teil seines Berufslebens im alten Bundesgebiet verbracht. Ab 1. Oktober 1995 war er Professor an der Universität R.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Juli 2005 in Höhe von 1.527,10 € brutto zuzüglich 101,55 € Zuschuss zur privaten Krankenversicherung, was einen Zahlbetrag von 1.628,65 € ergab. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte u. a. die Beiträge für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet vom 1. Oktober 1995 bis 30. Juni 2005. Die dort erzielten Entgelte waren mit den Werten der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hoch gewertet worden. Die Beklagte errechnete daraus 19,5858 persönliche Entgeltpunkte -PEP– (Ost). Diese waren zur Bestimmung des Rentenzahlbetrages mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) von damals 22,97 € multipliziert worden. Weiter wurden PEP aus den im alten Bundesgebiet zurückgelegten Entgelten berücksichtigt, die mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert wurden.

Mit Eingang am 7. Juni 2005 legte der Kläger gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein und wandte sich u. a. gegen die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost).

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2006 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.

Mit der am 26. April 2006 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren, die Rentenberechnung ohne aktuellen Rentenwert (Ost) vorzunehmen, weiter verfolgt. Zur Begründung hat er angegeben, dass es verfassungsrechtlich längst geboten gewesen sei, den aktuellen Rentenwert anzugleichen, da es auch geboten gewesen sei, die Lebensverhältnisse im alten Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet durch gesetzgeberische Maßnahmen anzugleichen. Im Übrigen stamme der Kläger aus dem alten Bundesgebiet und habe dort auch seinen Wohnsitz gehabt.

Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. § 254 b SGB VI verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es hat auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. März 2006 (Az. B 4 RA 41/04 R) verwiesen, wonach die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254 b, 254 d, 255 a SGB VI über Entgeltpunkte (Ost) und einen besonderen aktuellen Rentenwert (Ost) im Juli 2000 im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig gewesen seien. Da es offensichtlich sei, dass sich die Lebensverhältnisse in Ost und West noch immer in nicht unerheblicher Weise unterschieden, sehe das Gericht keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit dieser Übergangvorschriften in Zweifel zu ziehen.

Gegen das dem Kläger am 19. März 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 29. März 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Er hat auf die Begründung im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Gerichts die Lebensverhältnisse nicht mehr derart unterschiedlich seien, dass eine entsprechende Ungleichbehandlung in der Bewertung der Rentenberechnung zu rechtfertigen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach nunmehr fast 17 Jahren Rechtseinheit immer noch eine unterschiedliche Behandlung bei Sozialleistungen bestehe. Der Gesetzgeber habe nicht Schritt gehalten mit den tatsächlichen Verhältnissen und so die Lebensverhältnisse zementiert. Das gesetzgeberische Unterlassen, die entsprechenden unterschiedlichen Bewertungen in den Bereichen abzuändern, sei verfassungswidrig, und zwar aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten heraus, aber auch verfassungswidrig im Sinne einer Ungleichbehandlung. Nach der einschlägigen und nicht mehr zitierungsbedürftigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seien gleiche Lebenssachverhalte gleich und ungleiche Lebenssachverhalte gerade ungleich zu behandeln. Dabei dürfte es auch einen erheblichen Unterschied machen, ob man ein Beschäftigungsverhältnis in den neuen Bundesländern annehme, aber in Realität in den alten Bundesländern groß geworden sei und dort gelebt habe. Gleiches oder Ähnliches habe auch die unterschiedliche Anwaltshonorierung betroffen. Diese sei unsinnig gewesen und letztlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) spätestens jetzt gefallen. Ferner habe es im Jahre 2006 ebenfalls Diskussionen gegeben, ob nicht die Sozialleistungen nach Hartz IV und Arbeitslosengeld I nach gleichen Bemessungskriterien zu erfolgen hätten. Auch die Diskussion um die Mindestlöhne werde nicht um Mindestlöhne Ost und Mindestlöhne West geführt. Dass der Gesetzgeber nichts geändert habe an den Bemessungswerten, liege doch lediglich an der desolaten politischen und gesetzgeberischen, selbst verursachten Finanzlage der Rentenversicherung. Diese sei aber kein sachliches Kriterium für eine Ungleichbehandlung. Die Heranziehung des BSG-Urteils vom 14. März 2006 beziehe sich auf die Beurteilung der Sonderregelung für das Beitrittsgebiet im Zeitraum Juli 2000, das Urteil des SG Berlin sei jedoch sieben Jahre älter. Heute gelte etwas anderes. Das BSG habe nicht entschieden, dass zu einem späteren Zeitpunkt als Juli 2000 das Angleichungsgebot nicht verletzt gewesen sei. Außerdem sei Art. 30 Abs. 5 Satz 3 des Einigungsvertrages (EV) zu beachten, nach dem mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet auch eine Angleichung der Renten verwirklicht werden solle.

Mit Rentenanpassungsmittteilungen zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2008 und 1. Juli 2009 wurde die Rente des Klägers jeweils erhöht, und zwar zum 1. Juli 2007 unter Berücksichtigung eines aktuellen Rentenwertes in Höhe von 26,27 € und eines aktuellen Rentenwertes (Ost) in Höhe von 23,09 € für die ermittelten PEP bzw. PEP (Ost), was einen Rentenzahlbetrag von 1641,92 € ergab, zum 1. Juli 2008 unter Berücksichtigung eines aktuellen Rentenwertes von 26,56 € und eines aktuellen Rentenwertes (Ost) in Höhe von 23,34 € (monatlicher Zahlbetrag 1660,72 €) und zum 1. Juli 2009 unter Berücksichtigung eines aktuellen Rentenwertes von 27,20 € und eines aktuellen Rentenwertes (Ost) in Höhe von 24,13 € (Zahlbetrag – einschließlich Zuschuss zur privaten Krankenversicherung - 1705,51 €).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2006 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2008 und 1. Juli 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente zu gewähren unter Multiplikation der für den Zeitraum 1. Oktober 1995 bis 30. Juni 2005 errechneten persönlichen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert anstatt mit dem aktuellen Rentenwert (Ost).

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilungen abzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten (Az. ) haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2006 sowie die gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Rentenanpassungsbescheide („Rentenanpassungsmitteilungen") zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2008 und 1. Juli 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes statt des aktuellen Rentenwertes (Ost) bezüglich des Zeitraums Oktober 1995 bis 30. Juni 2005 bei der Berechnung seiner Regelaltersrente.

Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei den Rentenanpassungsmitteilungen um Verwaltungsakte handelt (vgl. diesbezüglich Urteil des BSG vom 23. März 1999, Az. B 4 RA 41/98 R, dokumentiert in juris = SozR 3-1300 § 31 Nr. 13; offen gelassen vom BSG in dem Urteil vom 20. Juli 2003, Az. B 13 RJ 17/04 R, dokumentiert in juris = SozR 4-2600 § 315a Nr. 2). Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. September 1975 (BGBl. I 1975, S. 2535) - im Folgenden: SGG a.F. - Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden und gilt als mit der Klage angefochten. Gleiches gilt für die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2008 und 1. Juli 2009, die gemäß § 96 Abs. 1 SGG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Mit den Rentenanpassungsmitteilungen wird jeweils ein neuer aktueller Rentenwert bzw. aktueller Rentenwert (Ost) gemäß § 68 bzw. § 255a SGB VI festgesetzt, mit dem die PEP beziehungsweise die PEP (Ost) zur Ermittlung des (angepassten) Rentenbetrages multipliziert werden. Damit wird die Höhe der Regelaltersrente, die hier Streitgegenstand ist, neu festgesetzt und damit der Ausgangsbescheid vom 20. Mai 2005 geändert, so dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Verfahren erfüllt sind.

Die genannten Bescheide sind jedoch rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente.

Der Wert des Rechts auf Rente bei Rentenbeginn bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI als Produkt der Summe der Entgeltpunkte (EP), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert, jeweils mit ihrem Wert bei Rentenbeginn. Diese Rentenformel gilt seit der Überleitung des SGB VI zum 1. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften „Ost" (§§ 254b, 254d, 255a SGB VI) besondere EP (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzustellen sind (vgl. BSG , Urteil vom 14. März 2006, Az. B 4 RA 41/04 R, juris RNr. 14 = SozR 4-2600 § 255a Nr. 1).

Die Vorschriften bzgl. des aktuellen Rentenwertes (Ost) lauten:

§ 254b:

1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summeden Monatsbetrag der Rente ergibt.

§ 254c:

Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird.

§ 255a (in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung –RVOrgG- vom 9. Dezember 2004, BGBl. I Seite 3242, gültig vom 1. Januar 2005 bis 11. Dezember 2006):

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am 30. Juni 2005 22,97 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei ist jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelte Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend. § 68 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelte beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen ist.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird.

(3) Abweichend von § 68 Abs. 4 werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anzahl der Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Abs. 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres, das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1, das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Im Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen und bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.

Demgemäß hat die Beklagte im Bescheid vom 20. Mai 2005 für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten insgesamt 19,5858 EP (Ost) ermittelt und diese mit dem (damals) aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von monatlich 22,97 € multipliziert, was einen Monatsteilbetrag von 449,89 € ergab. Der restliche Teilbetrag ergab sich gemäß § 254b Abs. 2 SGB VI unter Zugrundelegung der ermittelten Entgeltpunkte aus den im alten Bundesgebiet zurückgelegten Zeiten unter Multiplikation mit dem (damals) aktuellen Rentenwert in Höhe von 26,13 €.

Es besteht unter den Beteiligten Einigkeit, dass die Beklagte die Höhe der Rente unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelt hat. Weitere Ausführungen hierzu sind deshalb entbehrlich.

Entgegen der Auffassung des Klägers war beziehungsweise ist die Zugrundelegung eines aktuellen Rentenwertes (Ost) weder zu Rentenbeginn im Jahre 2005 noch zum jetzigen Zeitpunkt verfassungswidrig, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Bundessozialgericht hat zur Frage der Verfassungsgemäßheit der Anwendung eines aktuellen Rentenwertes (Ost) in seinem Urteil vom 14. März 2006, a.a.O., ausführlich Stellung genommen. Es hat ausgeführt:

„Durch den „aktuellen Rentenwert" (§ 68 SGB VI) bzw. den „aktuellen Rentenwert (Ost)" (§ 255a SGB VI) wird erstmals der Geldwert des Rechts auf Rente bei Rentenbeginn bestimmt und seine Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Beschäftigten („Rentnerlohnprinzip") angebunden. Die „Anpassung" des aktuellen Rentenwerts (Ost) dient zur Erfüllung von zwei verschiedenen rechtlichen Vorgaben, zum einen - wie „im Westen" - der Aktualisierung des „Rentnerlohnprinzips", zum anderen des „Angleichungsgebots" des Einigungsvertrages.

Das durch die Rentenreform 1957 eingeführte Alters- oder Rentnerlohnprinzip (dazu und zur weiteren Entwicklung: BSGE 90, 11, 16 ff, 25 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 S 6 f, 16 f) hält das Rentenniveau (dynamisch) „in der Nähe" des Entgelts der aktiven Versicherten. Während der aktuelle Rentenwert bei seiner Einführung am 1. Januar 1992 an das bestehende Gehaltsniveau von 1984 anknüpfte, richtet sich der aktuelle Rentenwert (Ost) und dessen Anpassung nach den Einkommensverhältnissen im Beitrittsgebiet und deren Veränderungen (§§ 254b, 254c, 255a SGB VI). Er wurde aber anfänglich (1992) in Abhängigkeit vom aktuellen Rentenwert (§ 68 Abs. 1 SGB VI) für das „alte Bundesgebiet" festgesetzt“ (BSG vom 14. März 2006, a.a.O., juris Rnrn. 20, 21). (…)

„Zwar werden in dem seit 1992 bundeseinheitlichen System der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorleistungen von Versicherten zum Teil ungleich behandelt, soweit wegen einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet Arbeitsverdienste nicht in gleicher Höhe wie „im Westen" versichert sind (und insoweit bei der „Hochwertung auf West-Niveau" ausfallen). Ebenso wird das Rentnerlohnprinzip ungleich ausgestaltet, weil auf das im Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten abgestellt wird. Das Gesetz differenziert insoweit jeweils materiell danach, dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschaftet als die im „alten Bundesgebiet", also auch entsprechend weniger zur Finanzierung der aktuellen Rentner beiträgt, sodass „Beitragstransfers" und „Steuertransfers" an die Rentner im Beitrittsgebiet notwendig sind. Daher wird die (gleichgestellte) Vorleistung der Versicherten zum Rohertrag der Wirtschaft im Beitrittsgebiet niedriger bewertet; aus diesem Grunde ist auch der Durchschnitt der versicherten Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet, in dessen Nähe der „Rentnerlohn" liegen muss, ebenfalls geringer“ (BSG vom 14. März 2006, a.a.O., juris RNr. 25).

Das BSG sah darin zwar eine ungleiche Ausgestaltung der subjektiven Rechte der Versicherten und Rentner und damit eine Beeinträchtigung des Rechts auf (System-) Gleichheit auch vor dem Parlamentsgesetz, hielt diese jedoch zumindest für den dort entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Juli 2000 für gerechtfertigt. Es hat weiter ausgeführt:

„Das Recht des Klägers ist nicht verletzt (dh: rechtswidrig beeinträchtigt), weil die Ungleichbehandlung (gemessen am materiellen Differenzierungskriterium des Gesetzes) auf einem vernünftigen Grund von hinreichendem Gewicht beruht (vgl. BVerfGE 100, 138, 174; 101, 54, 101; 107, 218, 244). Die Sonderregelungen für EP aus im Beitrittsgebiet erbrachten Vorleistungen und diejenigen für das Rentnerlohnprinzip im Beitrittsgebiet waren im Hinblick auf den Gleichheitssatz jedenfalls am 20. Juli 2000 durch die unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet gerechtfertigt. Die Ausgaben der Rentenversicherung werden vor allem durch die Beiträge der Arbeitgeber finanziert, die sie allein und in voller Höhe aus ihrem Privatvermögen bezahlen müssen und dafür allein mit ihrem Privatvermögen haften, auch wenn sie das abdingbare und auflösend bedingte Recht haben, sich bis zur Hälfte ihrer Beitragsschuld aus dem Arbeitslohn der Versicherten zu refinanzieren. Grundsätzlich erfüllen sie ihre Beitragsschuld, indem sie die Beiträge aus den Roherträgen ihres Unternehmens bezahlen. Entscheidend für die Finanzierung der Rentenversicherung sind daher (jedenfalls seit 1957) die Roherträge der Wirtschaftsunternehmen in Deutschland. Schwankungen nach Branchen oder Regionen sind dabei grundsätzlich unerheblich, nicht aber ein durch Kriegsfolgen bedingtes Zurückbleiben eines durch diese geprägten besonderen Wirtschaftsraums. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung (vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR) und der damit - auch im Bereich der Rentenversicherung - zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen (vgl. BVerfGE 107, 218, 243). Demnach rechtfertigt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz als Gebot der sachgerechten Differenzierung die im Grunde systemwidrige Ungleichbehandlung zwischen der Bewertung der im Beitrittsgebiet und der im „alten Bundesgebiet" erbrachten wirtschaftlichen Vorleistung und des Maßstabs des Rentnerlohns, jedenfalls bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“ (BSG vom 14. März 2006, a.a.O., juris Rnr. 27).

„Die übergangsrechtliche Sonderbewertungsvorschrift des § 254b Abs. 1 SGB VI stellt in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitrittsgebietszeiten unter Wahrung des Verhältnisses der im Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der dort Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird (EP <Ost>); ebenso wird gewährleistet, dass das Systemversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der versicherten Beschäftigten im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert <Ost>) erfüllt wird (vgl. BSG SozR 3-2600 § 256a Nr. 2 S. 7 f). Maßgebend für die übergangsrechtliche Sonderbewertung ist bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet die Überlegung, dass der Geldwert von Renten im Beitrittsgebiet auch bei bundesgesetzlich durch Aufwertung und Hochrechnung auf „West-Niveau" gleichgestellter Vorleistung dem im übrigen Bundesgebiet geltenden Geldwert erst dann entsprechen soll, wenn (auch) die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im übrigen Bundesgebiet angeglichen ist (vgl BT-Drucks 12/405 S 111). Dadurch wird zum einen eine Überlastung der Arbeitgeber und der aktiven Versicherten verhindert und zum anderen gesichert, dass die Rentner „Ost" auch bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse an der Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet nach dem Alterslohnprinzip teilhaben“ (vgl. BSG vom 14. März 2006, a.a.O., juris RNr. 28 m.w.N).

Das Angleichungsgebot des Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EV war bisher nicht und ist nach Auffassung des Senats auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht verletzt. Die Angleichung der Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet hat sich zwar nach zügigem Beginn seit 1997 deutlich verlangsamt, es lässt sich jedoch nicht davon sprechen, dass der Angleichungsprozess endgültig zum Erliegen gekommen sei und dass sich für die neuen Länder ein im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet niedrigeres Einkommensniveau auf Dauer etabliert habe (vgl. Urteil des BSG vom 12. Juni 2003, Az. B 9 V 5/02 R, juris Rn. 15 = SozR 4-3100 § 84 Nr. 2). Dies gilt auch noch für den hier in Streit stehenden Zeitraum seit 2005 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Auch das BVerfG ist im Jahre 2003 in seinem Beschluss zur „Beamtenbesoldung Ost" davon ausgegangen, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheiden (vgl. Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 2003, Az. 2 BvL 3/00, dokumentiert in juris = BVerfGE 107, 218 - 257). Auch das BSG ist in seinem Urteil vom 13. November 2008, Az. B 13 R 129/08 R, juris Rn. 82 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 12, zu dem Ergebnis gekommen, dass sich hieran nichts Wesentliches geändert hat. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Bezüglich der Annahme, dass der Angleichungsprozess sich zwar verlangsamt hatte, jedoch nicht zum Erliegen gekommen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Rentenwert im Januar 1992, also zu Beginn der Geltung des SGB VI, 41,44 DM betrug, der aktuelle Rentenwert (Ost) dagegen 23,57 DM, also lediglich ca. 57% des West-Wertes. Zum 1. Januar 1999 war das Verhältnis auf 47,65 DM/40,87 DM, also auf 86% angestiegen, ab dem 1. Juli 2003 betrug es 26,13 €/22,97 €, so dass der aktuelle Rentenwert (Ost) 88% des aktuellen Rentenwertes ausmachte. Nach der Rentenanpassung im Juli 2009 beträgt der aktuelle Rentenwert 27,20 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,13 €, so dass es zu einer weiteren Angleichung gekommen ist und der aktuelle Rentenwert (Ost) jetzt 88,71% des Westwertes beträgt.

Auch die wirtschaftlichen Daten sprechen für eine fortschreitende Anpassung, die aber auch zeigt, dass eine Angleichung noch nicht stattgefunden hat. So ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung durch ein starkes Aufholwachstum in den ostdeutschen Ländern gekennzeichnet. Das je Einwohner erstellte BIP stieg von 42,8% im Jahr 1991 (neue Länder ohne Berlin: 33,5%) auf 68,3% des westdeutschen Niveaus im Jahr 1996. Unterstützt durch große Finanztransfers wurden immense Anstrengungen unternommen, die marode Infrastruktur zu erneuern und auszubauen sowie dringend renovierungsbedürftige Bauten instandzusetzen. Dies erzeugte in der ostdeutschen Wirtschaft einen Boom im Baugewerbe und den hiermit eng verbundenen Industrie- und Dienstleistungsbereichen. In der zweiten Phase – bis zum Jahr 2000 - kam der Anpassungsprozess durch das Auslaufen des Baubooms vorübergehend zum Erliegen. Die auf die Einwohnerzahl bezogene Wirtschaftsleistung ging im Vergleich zu Westdeutschland sogar wieder leicht zurück, auf 67,2% des westdeutschen Niveaus im Jahr 2000. In der dritten Phase, von 2000 bis 2008, ist der wirtschaftliche Aufholprozess wieder in Gang gekommen, wenn auch mit deutlich geringerer Geschwindigkeit als zu Beginn der neunziger Jahre. Das BIP je Einwohner ist in diesem Zeitraum von 67% auf 71% des westdeutschen Durchschnittsniveaus gestiegen (vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2009, Seiten 4,5 - im Folgenden: Jahresbericht 2009 -). Das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner in Euro betrug im Osten (mit Berlin) im Jahr 2007 21.810, im Westen 31.400. Der Bruttolohn/-Gehalt je Arbeitnehmer in Euro betrug im Jahr 2007 im Osten 23.764 und im Westen 28.052 (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2008, zitiert nach RVaktuell 11/2008, S. 362). Daraus ergibt sich, dass tatsächlich noch ein signifikanter Unterschied zwischen dem alten Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet besteht.

Der Senat hat trotzdem gewisse Zweifel, ob die Anknüpfung an ein unterschiedliches Einkommensniveau auch 20 Jahre nach der Einheit noch gerechtfertigt ist. Ein Vorlagebeschluss an das BVerfG gemäß Art. 100 GG kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des in Rede stehenden Gesetzes überzeugt ist, Zweifel reichen insofern nicht aus (vgl. Pieroth in Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 10. Aufl. 2009, Art. 100 Rn. 10 m.w.N.). Der Senat konnte sich nicht die notwendige Überzeugung verschaffen, dass die jetzt noch vorgenommene Differenzierung bereits zum jetzigen Zeitpunkt verfassungswidrig ist. Wie oben bereits erläutert, stellte die Berücksichtigung unterschiedlicher aktueller Rentenwerte zumindest während der ersten Jahre nach der Einheit keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der Gesetzgeber hatte bei der Bemessung der Geldleistungen einen weiten Spielraum, weil im Zuge der Wiedervereinigung große Lasten auf die öffentlichen Haushalte zukamen. Es genügte den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn der Gesetzgeber durch geeignete Regelungen sicherstellte, dass eine bewirkte Ungleichbehandlung nicht auf Dauer angelegt war und angesichts der Unterschiede in den Lebensverhältnissen noch mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung vereinbar blieb (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. März 2000 zur Frage der Kriegsopferentschädigung, Az. 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96, juris Rn. 44 = BVerfGE 102, 41 - 67). Die Zweifel des Senats resultieren daraus, dass zwar auch zum jetzigen Zeitpunkt noch ein sichtbarer Abstand zwischen der wirtschaftlichen Leistungskraft der neuen Länder und derjenigen der strukturschwächeren westdeutschen Länder existiert, diese „Konvergenzlücke“ jedoch erheblich geringer ist als der Abstand zum gesamtdeutschen Durchschnittsniveau (vgl. Jahresbericht 2009, S. 6). So streut das BIP je Einwohner - bezogen auf den bundesdeutschen Durchschnitt - in den westdeutschen Flächenländern im Jahr 2008 von 85,5% in Schleswig-Holstein bis 117,1% in Bayern. In den neuen Ländern (ohne Berlin) liegt es 2008 ziemlich dicht um den mittleren Wert von 72,9%. Die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer variieren 2008 in den westdeutschen Flächenländern von 90,3% des Bundesdurchschnitts in Schleswig-Holstein bis 110,8% in Hessen. In den neuen Ländern (ohne Berlin) liegen sie 2008 bei 80,6% des Bundesdurchschnitts (vgl. Jahresbericht 2009, S. 6, Fußn. 2).

Andererseits finden immer noch große Finanztransfers innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen West und Ost statt. Dieser Finanztransfer kann zwar seit der Organisationsreform im Jahr 2005 nicht mehr exakt bestimmt, sondern nur noch geschätzt werden, dürfte jedoch im Jahr 2009 bei rund 14, 5 Milliarden € liegen (vgl. Jahresbericht 2009, S. 127).

Ein weiteres Argument dafür, die Festlegung unterschiedlicher aktueller Rentenwerte auch im Jahr 2010 noch für verfassungsgemäß zu halten ist die oben bereits erwähnte Hochwertung der erzielten Entgelte im Beitrittsgebiet mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, die die Wirkung der unterschiedlichen Rentenwerte abmildert. Bei Angleichung des aktuellen Rentenwertes müsste auch die Hochwertung der im Beitrittsgebiet erzielten Entgelte entfallen, was insgesamt zu einem schlechteren Ergebnis für die (insbesondere zukünftigen) Rentner im Beitrittsgebiet führen würde, da die Einkommen, wie eben aufgezeigt, im Osten auch jetzt noch signifikant niedriger liegen als im Westen. Hinzu kommt, dass die Hochwertung mit den Werten der Anlage 10 dazu führt, dass, obwohl der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern niedriger ist als in den alten Bundesländern, das Verhältnis von Beitragshöhe zu Rentenertrag in den neuen Bundesländern höher ist (vgl. Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger, § 256a SGB VI Rn. 2, Beispiel am Ende). Zum Erwerb eines Entgeltpunktes ist ein um rund 18% höheres beitragspflichtiges Entgelt erforderlich, womit auch rund 18% höhere Beiträge zu zahlen sind als für den Erwerb eines Entgeltpunktes (Ost). Von dem verbleibenden Unterschied (rund 18% höhere Beiträge im Westen, aber nur knapp 13% höherer Rentenwert) profitieren Versicherte sowie Rentnerinnen und Rentner in den neuen Ländern. Im Ergebnis werden bei gleichen Löhnen im Osten höhere Rentenanwartschaften erworben als im Westen (vgl. Jahresbericht 2009, S. 127 Fußn. 9).

Im Ergebnis hat, wie erläutert, der Senat zwar Zweifel an der Verfassungsgemäßheit zum jetzigen Zeitpunkt, er ist jedoch nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BVerfG vom 14. März 2000, Aktenzeichen 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96, a.a.O., in dem das BVerfG geurteilt hatte, dass für die Kriegsopfer in den neuen Ländern aufgrund ihres Lebensalters damit gerechnet werden müsse, dass sie gleich hohe Renten wie im Westen nicht erleben würden. Damit wurde für sie die durch § 84a Bundesversorgungsgesetz (BVG) angestrebte ungleiche Behandlung nur auf Zeit zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer. Die Verfassungswidrigkeit war nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur auf die Grundrente des § 31 Abs. 1 S. 1 BVG wegen deren Genugtuungsfunktion beschränkt. Die Feststellung der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht auf andere Leistungen nach dem BVG erstreckt werden. Die festgestellte Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG war wesentlich auch darin begründet, dass eine Beendigung der durch § 84a BVG bewirkten Ungleichbehandlung für die betroffenen Kriegsopfer mit Rücksicht auf ihr Lebensalter nicht mehr in Sicht war. Dies unterschied den entschiedenen Fall von anderen staatlichen Leistungen mit immateriellem Gehalt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 2000, a.a.O., juris Rn. 62). Auf die gesetzliche Rente ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar, ihr fehlt die prägende immaterielle Komponente.

Der Senat geht davon aus, dass die Festlegung eines unterschiedlichen aktuellen Rentenwertes im alten Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet auch zum jetzigen Zeitpunkt noch verfassungsgemäß ist. Wie lange dies noch der Fall sein wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehen. Möglicherweise liegt eine Grenze im Auslaufen des Solidarpakts II im Jahre 2019, insbesondere dann, wenn sich zu diesem Zeitpunkt eine Angleichung der ostdeutschen Länder wenigstens an die strukturschwächeren westdeutschen Länder ergeben haben sollte, was die Bundesregierung anstrebt (vgl. Jahresbericht 2009, S. 7).

Nach alldem war die Multiplikation der von dem Kläger im Beitrittsgebiet erzielten PEP (Ost) mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zum Beginn der Regelaltersrente als auch noch zum jetzigen Zeitpunkt rechtmäßig. Dadurch ergibt sich auch, dass die Klagen gegen die durchgeführten Rentenanpassungen unbegründet sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.