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Gründungszuschuss - Bewilligung eines Gründungszuschusses nur für die im Antrag konkret genannte selbststänidge Tätigkeit, für die die Stellungnahme der fachkundigen Stelle im Sinn des § 57 Abs. 2 SGB III a. F. vorlag - Tätigkeitsänderung während es Bewilligungszeitraumes


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 29. Senat Entscheidungsdatum 06.11.2014
Aktenzeichen L 29 AL 88/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 57 Abs 2 SGB 3

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung eines Gründungszuschusses für die Zeit ab 14. März 2011 und damit verbunden die Erstattung überzahlten Gründungszuschusses in Höhe von 986,42 €.

Der 1968 geborene Kläger befand sich vom 2. Februar 2004 bis zum 20. August 2004 und vom 8. November 2004 bis zum 20. Januar 2010 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Berlin Tegel und war dort zuletzt als Hausarbeiter/Reiniger beschäftigt.

Ab dem 22. Januar 2010 erhielt der Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 21,82 €.

Am 4. November 2010 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 57 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). In seinem Antrag erklärte er, bestätigt durch seine Unterschrift vom 9. November 2010, er werde am 15. November 2010 eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit als Dozent in Berlin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 40 Stunden aufnehmen. Seinem Antrag fügte er u.a. eine Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung des Rechtsanwaltes I B aus A vom 9. November 2010, einen Lebenslauf sowie Kopien diverser Zeugnisse bzw. Urkunden der Bundeswehr, der DEKRA sowie der Euro-Schulen-Organisation bei. Beigefügt war außerdem ein Finanzierungs- und Kapitalbedarfsplan sowie ein “Geschäftsplan Ausbilder und Dozent für Turmdreh-, Mobil-, LKW-Ladekran Baumaschinen und Flurförderfahrzeuge“ vom 31. Oktober 2010, in dem unter der Überschrift “ Unternehmensgegenstand“ u.a. ausgeführt war:

“Meine Tätigkeit umfasst folgende Gegenstände:

- Theoretische Ausbildung zu gesetzlichen Vorgaben zum Transport von Gütern auf Lastkraftwagen mit Ladekran, für Turmdreh- und Mobilkranen, Flurförderfahrzeugen (Gabelstapler) sowie für Baumaschinen (Radlader, Bagger etc.) im öffentlichen und nicht öffentlichen Straßenverkehr sowie auf gewerblich genutzten Betriebsstätten und Baustellen.

- Das praktische Ausbilden an den verschiedenen vorgegebenen o.g. Maschinen. Die Kenntnisse über die Technik und Bedienung, des Arbeitseinsatzgebiet der entsprechende Maschine, deren Aufgabe und Möglichkeiten, deren Schwächen und Stärken sowie den Gefahren die von den Maschinen ausgeht.

- Das Abnehmen von theoretischen und praktischen Prüfungen am ausgebildeten technischen Gerät.

Die inhaltlichen Schwerpunkte meines Dienstleistungsangebots sind:

- Meine Dienstleistungen sind schnell und individuell Buchbar. Sie werden von mir Zeitnah und Gewissenhaft erbracht. Eine stabile Kundenbindung wird aufgebaut und vertieft. Damit ein entsprechendes Vertrauen aufgebaut wird, was garantiert, dass Aufträge sich möglichst ohne große Auftragslosigkeit aneinander ketten.

- Zwischen meinen Kunden und mir bestehen kurze Wege, so dass individuelle und kurzfristige Aufträge zeitnah angenommen und zuverlässig ausgeführt werden können.

1.3 Das Unternehmen

Mein Unternehmen führe ich allein als Einzelunternehmer unter meinem Namen B G “Ausbilder/Dozent“ für LKW-Ladekran, Turm-und Mobilkran, Flurförderfahrzeuge und Baumaschinen.

Der Beginn des Geschäftsbetriebes ist für November 2010 geplant.

Firmensitz ist meine Wohnung in B, W

Zur Aufnahme der Selbstständigkeit ist die Anmeldung eines Gewerbes notwendig. Meine Dienstleistungen sind freiberuflich und müssen daher auch nicht in die Handwerksrolle als Handwerksbetrieb eingetragen werden. Nicht eintragungspflichtig!!!

Mein Geschäftsgebiet ist Berlin und das Berliner Umland.

Meine Dienstleistungen erbringe ich in den Schulungsräumen und Ausbildungsplätzen meiner Kunden, Ausbildungsmittel und Ausbildungsfahrzeuge stellen ebenfalls meine Kunden. Die Anfahrt im Geschäftsbereich Berlin und Umland wird mit den öffentlichen Verkehrsmitteln abgesichert. Ein PKW wäre von Vorteil, aber ist zunächst nicht erforderlich...“

Wegen des Inhalts des “Geschäftsplans Ausbilder und Dozent für Turmdreh-, Mobil-, LKW-Ladekran Baumaschinen und Flurförderfahrzeuge“ im Einzelnen wird auf Bl. 6 bis 14 der Verwaltungsakten der Beklagten zum Gründungszuschuss verwiesen.

Der Kläger bestätigte außerdem durch seine Unterschrift auf dem Antragsformular vom 9. November 2010, das Merkblatt 3 - Vermittlungsdienste und Leistungen, in dem auch auf die Mitteilungspflichten und den Datenschutz hingewiesen werde, erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

Mit Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 4. November 2010 für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit am 15. November 2010 für die Zeit vom 15. November 2010 bis zum 14. August 2011 einen Gründungszuschuss in Höhe von 954,60 € monatlich.

In der Folgezeit war der Kläger aufgrund dreier mit der D geschlossener Verträge vom 21. Februar 2011, 24. Februar 2011 und 7. März 2011 für diese als Lehrbeauftragter in der Zeit vom 21. bis 25. Februar 2011 und 3. bis 11. März 2011 tätig.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 22. Februar 2011 erhielt der Kläger eine Ladung zum Strafantritt im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzugs B, mit der er aufgefordert wurde, eine viermonatige Gesamt-Freiheitsstrafe binnen zwei Wochen nach Erhalt der Ladung anzutreten.

Vom 14. März 2011 bis zum 13. Juli 2011 war der Kläger in Strafhaft und in dieser Zeit vom 14. März 2011 bis zum 23. Mai 2011 in der Justizvollzugsanstalt H im offenen Vollzug (Veränderungsanzeige der Justizvollzugsanstalt H vom 30. März 2011) und vom 23. Mai 2011 bis zu seiner Entlassung in der Justizvollzugsanstalt B T inhaftiert (Schreiben der Justizvollzugsanstalt H vom 11. Dezember 2012).

Ausweislich eines Aktenvermerks vom 31. März 2011 meldete sich der Kläger bei der Beklagten telefonisch und bat um einen Rückruf; in dem Aktenvermerk des Servicecenters der Beklagten vom 31. März 2011 wurde zu dem Anliegen des Klägers ausgeführt:

„Klärung Weitergewährung GZ unter besonderen Voraussetzungen (aufgrund Datenschutz keine näheren Angaben dokumentiert)“

Ausweislich eines weiteren Vermerks des Servicecenters der Beklagten vom 6. April 2011 rief der Kläger erneut bei der Beklagten an, da bislang kein Rückruf erfolgt sei. In dem Vermerk wurde u.a. ausgeführt:

“… Kd. hat am 31.3.2011 um einen RR gebeten zwecks Klärung Weiterzahlung GZ während des offenen Vollzugs…“

Mit Schreiben vom 12. April 2011 teilte die Justizvollzugsanstalt H der Beklagten auf deren telefonische Nachfrage mit, der Kläger werde in einem Außenkommando der Anstalt zur Arbeit eingesetzt und stehe somit dem freien Arbeitsmarkt derzeit nicht zur Verfügung. Eine Zulassung zum Freigang werde bei Bedarf geprüft. Im Weiteren würden dem Kläger Tagesausgänge und Urlaube zur Aufrechterhaltung seiner sozialen Kontakte gewährt.

Ausweislich der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen Zahlungsliste waren zu diesem Zeitpunkt u.a. Zahlungen am 14. März 2011 und 14. April 2011 in Höhe von je 954,60 € von der Beklagten vorgenommen worden.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. April 2011 hob die Beklagte daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung eines Gründungszuschusses mit Wirkung vom 14. März 2011 mit der Begründung ganz auf, er sei nicht mehr hauptberuflich selbstständig, und verlangte die Erstattung eines Betrages in Höhe von 986,42 €.

Mit seinem hiergegen am 13. Mai 2011 eingelegten Widerspruch führte der Kläger aus, er habe im März 2011 an der Ausbildungsakademie der D B seinen ersten Lehrauftrag bekommen und diesen auch erfolgreich absolviert. Nun sei der Gestellungsbefehl der Berliner Staatsanwaltschaft dazwischen gekommen und er habe sich diesem im offenen Vollzug gestellt. Offener Vollzug bedeute, dass er seinem Alltag weiterhin in Freiheit, also auch seiner Selbstständigkeit nachkommen könne, wenn er sich an die Hausordnung in der Justizvollzugsanstalt halte. Dies habe er vom ersten Tag an getan. Ihm sei eine Arbeitspflicht auferlegt worden und er sei dieser nachgekommen. Er habe dieser Arbeitspflicht nachkommen müssen, um sich weiterhin in Freiheit begeben zu dürfen. Also habe er auch seiner Selbstständigkeit weiterhin zur Verfügung gestanden, um weitere Aufträge anzunehmen. Es sei ihm freigestellt worden, weiterhin im Arbeitsprogramm der Justizvollzugsanstalt zu arbeiten oder seiner Selbstständigkeit nachzukommen. Die Justizvollzugsanstalt habe ihn am 8., 11., 13., 19. und 21. bis 28. April von der Pflicht zur Arbeit freigestellt, um seinem neuen Auftraggeber in seiner Selbstständigkeit zur Verfügung zu stehen.

Der Kläger hat der Beklagten die Kopie eines “Verhandlungsprotokolls/Auftrag“ vom 21. April 2011, geschlossen zwischen der J G B mbH Berlin als Auftraggeber und dem Kläger als Auftragnehmer, betreffend “Transportarbeiten/Lagearbeiten/Kleinreparaturen; Kranbedienung; Bedienung von Baumaschinen; Bauhelferarbeiten“ übersandt, wegen deren Inhalts im einzelnen auf Bl. 63 bis 67 der Verwaltungsakten der Beklagten zum Gründungszuschusses verwiesen wird.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger ab dem 14. März 2011 seine selbstständige Tätigkeit nicht mehr habe hauptberuflich frei ausüben können. Laut Auskunft der Justizvollzugsanstalt wäre der Kläger in einem Außenkommando der Anstalt zur Arbeit eingesetzt und stehe damit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Eine Zulassung zum Freigang werde nach Bedarf geprüft. Die eingereichten Lohnscheine der Justizvollzugsanstalt belegten nicht, dass er trotz seiner Arbeitsverpflichtungen in der Justizvollzugsanstalt hauptberuflich seine selbstständige Tätigkeit weiter ausüben habe können. Die selbstständige Tätigkeit habe sich ab 14. März 2011 auch nur auf Auftragsverhandlungen mit der B J G erstreckt. Dass der Kläger tatsächlich in erheblichem Umfang ab 14. März 2011 selbstständig hauptberuflich tätig habe sein können, sei von ihm nicht nachgewiesen worden. Auch habe der Kläger offensichtlich ab 14. März 2011 nicht als Lehrbeauftragter der D A tätig sein können. Die von ihm eingereichten Honorarabrechnungen beträfen nur Zeiten vor dem 14. März 2011. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung des Gründungszuschusses ab 14. März 2011 der § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass der Anspruch auf Gründungszuschuss entfalle, wenn er in die Justizvollzugsanstalt aufgenommen werde. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.

Am 12. Juli 2011 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gehe unrichtigerweise davon aus, dass ihm eine selbstständige Tätigkeit während eines Strafvollzuges nicht möglich sei. Dies widerspreche den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes zum Umfange der Einschränkungen der Freizügigkeit von Strafgefangenen. Er habe im Rahmen seines Freigangs und seiner unternehmerischen Tätigkeit während des Aufenthaltes in der JVA außerhalb der Rahmenzeiten einen zeitlichen Aufwand für das Betreiben seines Unternehmens von über 40 Stunden in der Woche aufgebracht. Die von der JVA geforderte Bescheinigung seiner Auftraggeberin, der G B, sei von ihm aus dem Strafvollzug heraus nach aufwändiger Akquise gebracht worden, so dass er bereits im April 2011 im Umfang von 29,75 Stunden im Rahmen eines nunmehr gewährten Freiganges die vereinbarte Dienstleistung habe erbringen können. Im Mai sei die Erledigung weiterer Kundenaufträge der gleichen Auftraggeberin im Umfang von 152 Stunden erfolgt. Er habe die Möglichkeit gehabt, aus der JVA Kontakt zu Kunden telefonisch und schriftlich aufzunehmen und sei durch sie mithilfe eines Bekannten an seinem Geschäftssitz jederzeit telefonisch erreichbar gewesen.

Der Kläger hat dem Sozialgericht eine unter dem 2. Mai 2011 erstellte “Vollzugsplanfortschreibung vom 21.3.2011“ JVA des Offenen Vollzuges B Bereich K zu den Gerichtsakten übersandt, in der u.a. ausgeführt ist:

„… Seit dem 28.3.11 arbeitet er (der Kläger) regelmäßig und zuverlässig in einem A-KDO der Anstalt.

Da Herr G im Rahmen der Vollzugsplanung nicht die Zulassung zum Freigang erhielt, stellte die Agentur für Arbeit seinen monatlichen Gründungszuschusses i.H.v. 954,- € ein. Eine Zulassung als freiberuflicher Dozent kommt nicht in Frage, da Herr G dann seine Inhaftierung offenbaren müsste und somit seine berufliche Zukunft gefährden würde.

Nun stellte Herr G einen Antrag auf Zulassung zum Freigang, als Subunternehmer bei der J G B mbH, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. In Anbetracht des bisher unauffälligen Vollzugsverlaufes und der nur noch kurzen Haftzeit von ca. acht Wochen wird seinem Antrag stattgegeben.

Obwohl er bei der Firma als Selbstständiger läuft, haben wir dort Kontaktpersonen und einen Wochenarbeitsplan. Gemäß TR mit Herrn G am 29. 4.11 werden uns jeden Freitagnachmittag die Einsatzpläne für die nächste Woche zugefaxt. Die Firma besteht seit 21 Jahren und verfügt über eine gute Auftragslage. Herr G wird als Kraftfahrer beschäftigt…“

Der Kläger hat beantragt,

den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2011 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dem Kläger sei ein Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Ausbilder und Dozent für Turmdreh-, Mobil-, Lkw-Ladekran, Baumaschinen und Flurförderfahrzeuge gewährt worden. Er habe seinem Antrag vom 9. November 2010 einen ausführlichen Geschäftsplan beigefügt. Aus diesem gehe hervor, dass der Kläger seine Dienstleistungen in den Schulungsräumen und Ausbildungsplätzen seiner Kunden erbringe. Während der Inhaftierungszeit habe der Kläger seine Dienstleistungen folglich nicht erbringen können.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 hat die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin - Bereich - dem Sozialgericht mitgeteilt:

“… Herr G war in der Zeit vom 14.3.2011 bis zum 23.5.2011 in der JVA OVB Bereich K inhaftiert. Vom 23.5.2011 bis zu seiner Entlassung war er Insasse der JVA T.

Während seiner Inhaftierung im hiesigen Bereich war er in der Zeit vom 28.3.2011 bis zum 3.5.2011 im Rahmen des Arbeitseinsatzes in einem AKDO als Hausmeisterhelfer eingesetzt. Vom 4.5.2011 bis zu seiner Verlegung am 23.5.2011 war er in einem freien Beschäftigungsverhältnis bei der Firma J G B mbH als Kraftfahrer tätig.

Nach unseren Kenntnissen übte er aus dem Strafvollzug her keine selbstständige Tätigkeit aus.“

Mit Urteil vom 13. März 2014 hat das Sozialgericht Berlin den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2011 aufgehoben. Durch die Verbüßung der viermonatigen Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt vom 14. März 2011 bis 23. Mai 2011 sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X nicht eingetreten. Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) zur Frage der Beendigung eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 28a SGB III ausgeführt, der Kläger habe auch während der viermonatigen Freiheitsstrafe seine selbstständige Tätigkeit nicht aufgegeben. Er habe seine geschäftlichen Verpflichtungen zwar während der Inhaftierung zunächst abgesagt. Er sei aber dann nachweislich der Bestätigung der JVA am 8., 11., 13., 19. und 21. bis 28. April 2011 von seinem Arbeitseinsatz in der JVA freigestellt worden, um außerhalb der JVA seine Aufträge zu erledigen. In der JVA habe er die Akquise von Aufträgen und die Führung von Absprachen zu durchzuführenden Aufträgen gemacht. Da er aus nachvollziehbaren Gründen seinen Kunden seine Inhaftierung habe nicht offenbaren wollen, habe er eine Bekannte damit beauftragt, die Telefonate der Kunden u.a. entgegenzunehmen. Er habe somit nicht den Willen gehabt bzw. nach außen kundgetan, seine selbstständige Tätigkeit dauerhaft aufzugeben. Am 21. April 2011 habe er dann einen Werkvertrag mit der Firma J G B mbH geschlossen und sei für diese als Kraftfahrer tätig gewesen. Auch diese Tätigkeit rechtfertige zur Überzeugung der Kammer die Annahme einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X nicht. Denn dem Kläger sei ein Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bewilligt worden. Die Bewilligung des Gründungszuschusses im Bescheid vom 21. Dezember 2012 sei nicht an eine konkrete bestimmte selbstständige Tätigkeit geknüpft gewesen, sondern nur an die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25. Januar 2013 eine selbstständige Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Firma J G Baugesellschaft mbH ausgeübt. Aus der Stellungnahme der JVA vom 2. Mai 2011 sei zu entnehmen, dass er als Subunternehmer dort gearbeitet habe.

Gegen das der Beklagten am 2. April 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Mai 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Dem Kläger sei antragsgemäß für die am 15. November 2010 aufgenommene hauptberufliche selbstständige Tätigkeit als Ausbilder und Dozent ein Gründungszuschuss gewährt worden. Die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss seien allein für die beantragte Tätigkeit als Ausbilder und Dozent, für die der Geschäftsplan und die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung eingereicht worden seien, überprüft und als erfüllt angesehen worden. Die Leistungsbewilligung sei gerade nicht für irgendeine selbstständige Tätigkeit erfolgt, wie vom Sozialgericht dargelegt. Der Kläger habe mit Haftantritt am 14. März 2011 die laut Antrag aufgenommene und hauptberuflich verrichtete selbstständige Ausbilder- und Dozententätigkeit nicht mehr ausgeübt. Im April 2011 und Mai 2011 sei er im Rahmen seiner Arbeitspflicht im Außenkommando der JVA bei der J G Baugesellschaft mbH als Kraftfahrer tätig gewesen. Mit Haftantritt und der nicht mehr ausgeübten Tätigkeit als Ausbilder und Dozent sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten und der Anspruch auf den gewährten Gründungszuschusses weggefallen. Obwohl der Kläger gewusst habe, dass er die im Antrag angegebene selbstständige Tätigkeit als Ausbilder und Dozent während der Strafhaft nicht ausüben würde, habe er eine unverzügliche Mitteilung unterlassen. Ihm sei zumindest eine grob fahrlässige Mitteilungspflicht Verletzung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X vorzuwerfen. Im Übrigen habe der Kläger gewusst, dass der Gründungszuschuss nur unter Berücksichtigung seiner Antragsangaben bewilligt worden sei. Wenn der Kläger während der Strafhaft gehindert gewesen sei, seine Tätigkeit als Ausbilder/Dozent weiterhin auszuüben, so habe er ernsthaft damit rechnen müssen, dass der Anspruch auf den gewährten Gründungszuschuss weggefallen sei. Die Aufhebungsentscheidung sei daher auch auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X zu stützen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, mit der Verbüßung einer freiheitsentziehenden Maßnahme sei zwingend die Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit nicht verbunden. Dies sei auch durch seine vielfältigen unternehmerischen Handlungen belegt und letztendlich bewiesen. Der Fortführung der selbständigen Tätigkeit stehe auch nicht entgegen, dass der Umfang der Erledigung von Kundenaufträgen seines Unternehmens zeitweilig eine Reduzierung erfahren habe. Sein Verhalten im Rahmen der Vollziehung der freiheitsentziehenden Maßnahme sei zielführend zur Erhaltung des Unternehmens und der weiteren Durchführung der selbstständigen Tätigkeit gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band Leistungsakten Alg/FbW - Kundennummer - und 1 Hefter Verwaltungsakten betreffend Gründungszuschuss), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € übersteigt.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht Berlin hat den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2011 zu Unrecht aufgehoben. Die Klage gegen die genannten Bescheide ist zulässig, jedoch unbegründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig.

Die Beklagte hat die Bewilligung des Gründungszuschusses für den Kläger für die Zeit ab 14. März 2011 gemäß § 48 SGB X zu Recht ganz aufgehoben.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u. a. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4). Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Bei der Bewilligung des Gründungszuschusses ab dem 15. November 2010 handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gemäß § 48 SGB X, da dieser nicht lediglich der einmaligen Gestaltung einer Rechtslage diente, sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand von diesem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründete. In diesem Dauerrechtsverhältnis ist (spätestens) ab dem 14. März 2011 eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X liegt dann vor, wenn die Behörde unter den nunmehr objektiv gegebenen Verhältnissen den Verwaltungsakt so nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 19; Steinwedel, in Kasseler Komm., § 48 SGB X, Rz. 13 ff.).

Nach § 57 Abs. 1 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) wird ein Gründungszuschuss geleistet, wenn der Arbeitnehmer

1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat
oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist, und
2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, von mindestens 90 Tagen verfügt,
3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist
und
4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute (§ 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen (§ 57 Abs. 2 Satz 3 SGB III).

Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 und 2 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung für die Gewährung eines Gründungszuschusses lagen zum Zeitpunkt des Beginns der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zum 15. November 2010 unzweifelhaft vor. Dies gilt - zwischen den Beteiligten nicht umstritten - hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung. Der Kläger verfügte gemäß § 57 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB III bis zur Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit über einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB 3, hier Arbeitslosengeld, und bei Aufnahme noch über einen Restanspruch von mindestens 90 Tagen Arbeitslosengeld. Der Kläger hatte der Beklagten auch gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 3 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung die Tragfähigkeit der Existenzgründung für die Tätigkeit als Ausbilder und Dozent durch die Stellungnahme des Rechtsanwalts Bretschneider vom 9. November 2010 nachgewiesen. Er hatte zudem gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 4 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Ausbilder und Dozent durch die Angaben in seinem „Geschäftsplan Ausbilder und Dozent für Turmdreh-, Mobil-, LKW-Ladekran Baumaschinen und Flurförderfahrzeuge …“ einschließlich des dazu beigefügten Lebenslaufes dargelegt. Für diese von dem Kläger beabsichtigte Tätigkeit als Ausbilder und Dozent für Turmdreh-, Mobil-, LKW-Ladekran Baumaschinen und Flurförderfahrzeuge ist entsprechend der vorgelegten Unterlagen auch eine antragsgemäße Bewilligung eines Gründungszuschusses durch die Beklagte erfolgt.

Die Voraussetzungen des § 57 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung für die Gewährung eines Gründungszuschusses liegen ab dem hier streitbefangenen Zeitraum ab 14. März 2011 jedoch nicht (mehr) vor. Unbeschadet der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB III fehlt es ab diesem Zeitpunkt bereits an einer aussagekräftigen - durch die Beklagte prüfungsfähigen - Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens.

Der Kläger gibt hierzu in seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 7. Mai 2011 an, er habe sich seinerzeit ab dem 14. März 2011 im offenen Vollzug befunden, was bedeutet habe, dass er seinem Alltag weiterhin in Freiheit habe nachkommen können, also auch seiner Selbstständigkeit, wenn er sich an die Hausordnungen der Justizvollzugsanstalt halte. Dies habe auch getan, ihm sei eine Arbeitspflicht auferlegt worden (Hausordnung) und dieser sei er nachgekommen. Die Justizvollzugsanstalt habe ihn am 8., 11., 13., 19. und vom 21. bis 28 April 2011 von der Arbeit freigestellt, um seinem neuen Auftraggeber (J G Baugesellschaft mbH) in seiner Selbstständigkeit zur Verfügung zu stehen. Ausweislich des überreichten “Verhandlungsprotokolls/Auftrag“ vom 21. April 2011 handelte es sich bei dem zwischen der G B mbH und dem Kläger geschlossenen Vertrag um vom Kläger zu erbringende Leistungen als Auftragnehmer, betreffend “Transportarbeiten/Lagearbeiten/Kleinreparaturen; Kranbedienung; Bedienung von Baumaschinen; Bauhelferarbeiten“. Damit aber hatte der Kläger weder ab dem Beginn seiner Strafhaft (14. März 2011) noch dem Beginn seiner Tätigkeit bei der G B mbH seine selbstständige Tätigkeit als Ausbilder und Dozent für Turmdreh-, Mobil-, LKW-Ladekran Baumaschinen und Flurförderfahrzeuge, für die ihm die Beklagte den Gründungszuschusses gewährt hatte, mehr wahrgenommen. Dies wird auch von der Justizvollzugsanstalt Hakenfelde mit deren Schreiben vom 12. April 2011 bestätigt, denn hiernach wurde der Kläger in einem Außenkommando der Anstalt zur Arbeit eingesetzt und stand somit dem freien Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.

Damit lagen die Anspruchsvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Fassung ab dem 13. April 2011 nicht (mehr) vor. § 57 Abs. 2 Nr. 3 SGB III räumt der Beklagten zu dieser Anspruchsvoraussetzung eine Prüfungskompetenz dahingehend ein, ob dem Kläger der Nachweis über die Tragfähigkeit der Existenzgründung gelungen ist (vergleiche Link in Eicher/Schlegel, SGB III Arbeitsförderung, § 57 SGB III Rz. 69 ff). Dementsprechend hat der Antragsteller, hier der Kläger, die Unterlagen, die er einer fachkundigen Stelle vorgelegt hat, auch ihr zur Verfügung zu stellen. Dies ist vorliegend unzweifelhaft nicht geschehen. Die Anspruchsvoraussetzung des § 57 Abs. 2 Nr. 3 SGB III ist somit für die Zeit ab dem 14. März 2011 nicht (mehr) erfüllt. Hiernach hat der Kläger ab dem genannten Zeitpunkt 14. März 2011 keinen Anspruch mehr auf Gewährung eines Gründungszuschusses. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Sozialgerichts, nach denen die Bewilligung des Gründungszuschusses vorliegend nicht für eine konkrete bestimmte selbstständigen Tätigkeit erfolgt sei, sondern nur an die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit geknüpft sei, wird einem Antragsteller - wie hier dem Kläger - nach den gesetzlichen Regelungen des § 57 SGB III in der in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Fassung niemals ein Gründungszuschuss als solcher („egal für welche Tätigkeit“) gewährt, sondern nur für eine konkrete Tätigkeit, deren Tragfähigkeit von der Beklagten unter Berücksichtigung einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle - wie ausgeführt - zu überprüfen ist. Dies ergibt sich auch aus dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2010, in dem ausdrücklich auf den Antrag vom 4. November 2010 Bezug genommen wird. Mit diesem Antrag hat der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses für eine selbstständige Tätigkeit als Ausbilder und Dozent ab dem 15. November 2010 beantragt. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2010 hat die Beklagte daher einen Gründungszuschuss auch nur für die am 15. November 2010 aufzunehmende Tätigkeit des Klägers als Ausbilder und Dozent, keinesfalls aber für eine Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Gericke Baugesellschaft mbH bewilligt.

Der Kläger hat im Sinne § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X auch grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt, denn ausweislich seiner Unterschrift vom 9. November 2010 unter dem Antragsformular hat er quittiert, das Merkblatt 3 - Vermittlungsdienste und Leistungen - erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In diesem Merkblatt (Stand Juli 2010) ist auf Seite 22 unter der Überschrift “Mitteilungs- und Erstattungspflicht“ ausgeführt:

“Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Bewilligung erheblich sind. Wenn Sie Leistungen beantragt haben oder beziehen, müssen Sie der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit unaufgefordert und unverzüglich alle Änderungen mitteilen, die für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs von Bedeutung sein können.…

Zu Unrecht erbrachte Leistungen müssen sie grundsätzlich zurückzahlen…"

Hiernach handelte der Kläger schon im Hinblick auf die genannten Ausführungen in dem Merkblatt zumindest grob fahrlässig. Denn aus dem genannten Merkblatt ist ohne weiteres erkennbar, dass der zuständigen Agentur für Arbeit unaufgefordert und unverzüglich alle Änderungen mitgeteilt werden müssen, die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs, hier des Anspruchs auf Gründungszuschuss, von Bedeutung sein können. Im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang und die von ihm zuletzt ausgeübte geforderte Tätigkeit als Ausbilder und Dozent hätte der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewilligung des Gründungszuschusses ab dem Beginn der Strafhaft ab 14. März 2011 erkennen können. Ab diesem Zeitpunkt war er aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als Ausbilder und Dozent, zumal in den Schulungsräumen Ausbildungsplätzen der Auftraggeber, auszuüben.

Der Kläger war sich zur Überzeugung des Senats dieser Problematik auch bewusst. Dies ergibt sich u.a. schon aus seinem Widerspruchsschreiben vom 7. Mai 2011, in dem er eine ausführliche Begründung dafür abgibt, weshalb er seines Erachtens auch weiterhin - trotz der Strafhaft - seiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen könne. Nach diesen Ausführungen handelt es sich bei dem Kläger nicht etwa um einen einfach strukturierten Menschen, der Verständnisprobleme dabei haben könnte zu erkennen, dass ihm der Anspruch auf Gründungszuschuss für seine konkrete Tätigkeit als Ausbilder und Dozent, die zudem noch in Räumen der Auftraggeber auszuführen war, mit Beginn der Strafhaft nicht mehr zusteht, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X für eine Aufhebung der Bewilligung des Gründungszuschusses ab dem 14. März 2011 vorliegen. Der Klägerin hätte der Beklagten diese Veränderungen auch zeitnah mitteilen können, denn die Ladung zum Strafantritt erfolgte bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2011, also rund drei Wochen vor dem Strafantritt.

Der Erstattungsbetrag von 986,42 € wurde von der Beklagten rechnerisch zutreffend ermittelt (=954,60 € [15.März 2011 bis 14.April 2011] zuzüglich 31,82 € [14. März 2011 = 954,60 € monatlich ./. 30 Tage x 1 Tag]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.