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Einreise nach Visumsklage mit Schengenvisum führt zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 08.01.2010
Aktenzeichen OVG 11 M 41.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 6 Abs 1 AufenthG 2004, § 6 Abs 4 AufenthG 2004, § 71 Abs 1 AufenthG 2004, § 71 Abs 2 AufenthG 2004

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - biete, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Klage auf Visumserteilung zum Nachzug zu seiner deutschen Ehefrau fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 24. August 2009 mitgeteilt hat, er sei zwischenzeitlich - der genaue Zeitpunkt wird nicht benannt - mit einem Schengenvisum ins Bundesgebiet eingereist, habe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnort seiner türkischen Ehefrau in Ludwigsburg beantragt und die (erneute) Trennung von ihr sei unzumutbar. Angesichts des somit klägerischerseits erstrebten und durch die Einreise auch umgesetzten Daueraufenthaltszwecks besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, die Zuständigkeit der Beklagten nicht mehr fort (vgl. § 71 Abs. 1 und 2 AufenthG; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 12 N 26.09 -). Dass die genannte Ausländerbehörde das Schengenvisum des Klägers lediglich verlängert und einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verneint hat (so deren Schreiben vom 8. September 2009) bzw. ob sich der beabsichtigte Daueraufenthalt letztlich realisieren lässt, ist für den Fortfall der Zuständigkeit wegen Wohnsitzverlagerung ins Bundesgebiet unerheblich.

Dem Kläger ist entgegen seiner Annahme auch nicht im Hinblick darauf Prozesskostenhilfe zu gewähren, dass er im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ins Bundesgebiet eingereist war und deshalb die Zuständigkeit der Beklagten zur Visumserteilung damals noch bestanden hatte. Denn der Kläger hat entgegen seiner Ankündigung zur Klagebegründung bis zur Einreise - und im Übrigen bis heute - nicht die erforderliche Erklärung über seine eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege eingereicht, so dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch in der Zeit zuvor nicht möglich gewesen wäre und im Übrigen bis heute nicht ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).