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Entscheidung 13 UF 128/17


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 14.04.2020
Aktenzeichen 13 UF 128/17 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:0414.13UF128.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 – 6 F 646/15 – wird unter Abweisung der von ihm erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Wideranträge zurückgewiesen.

2. Zum Zweck der Klarstellung werden Ziffer 1. und 3. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 wie folgt neu gefasst:

Ziffer 1:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, unter Abänderung des Unterhaltstitels zur Urk.-Reg.-Nr. (a)…/2015 des Landkreises T… vom ...01.2015 für die Monate Oktober 2015 und November 2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag als Kindesunterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes und bereits erbrachter Zahlungen, insgesamt 44,- €, zu zahlen.

Ziffer 3:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, unter Abänderung des Unterhaltstitels zur Urk.-Reg.-Nr. (b)…/2015 des Landkreises T…vom 08.01.2015 für die Monate Oktober 2015 und November 2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag als Kindesunterhalt an den Antragsteller in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes und bereits erbrachter Zahlungen, insgesamt 44,- €, zu zahlen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.359,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Die Antragsteller sind der seit ....02.2016 volljährige Sohn und die seit ...10.2018 volljährige Tochter des Antragsgegners, mit dem sie sich über den zu zahlenden Barunterhalt für die Monate Oktober 2015 und November 2015 sowie die Herausgabe eines Vollstreckungstitels und die Kostenverteilung wegen erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärter Verfahrensteile streiten. Seit ihrer Volljährigkeit sind die Antragsteller jeweils in das von ihrer Mutter in Verfahrensstandschaft betriebene Verfahren eingetreten.

Mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2014 haben die Antragsteller den Antragsgegner zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergelds aufgefordert. Mit Urkunden des Jugendamts des Landkreises T… vom 08.01.2015 (Bl. 14, 15 d. A.) hat sich der Antragsgegner gegenüber beiden Antragstellern unter Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verpflichtet, ab 01.10.2014 jeweils 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des jeweils hälftigen Kindergelds zu zahlen. Die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts des Landkreises T… erklärte den Antragstellern mit Schreiben vom 08.01.205, sie hätten im Rahmen des § 18 SGB VIII nur eine Unterhaltsberechnung in Auftrag gegeben. Diese Tätigkeit sei mit Schreiben vom 06.10.2014 beendet worden, weswegen sich das Jugendamt in der Sache nicht mehr beauftragt sehe (Bl. 80). Dieselbe Mitarbeiterin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 25.08.2015 zur Zahlung des seit 01.08.2015 aufgrund der Kindergelderhöhung verminderten Unterhaltszahlbetrags in Höhe von 348,- € zugunsten der Antragsteller auf und bezeichnete sich als Beauftragte nach § 55 SGB VIII (Bl. 38, 39). Mit Schreiben vom 04.02.2016 teilte diese Mitarbeiterin dem Antragsgegner die Berechnung des geschuldeten Volljährigenunterhalts zugunsten des Antragstellers mit und erklärte ihre Tätigkeit im Rahmen des Antrags des Antragsgegners gemäß § 18 SGB VIII für beendet (Bl. 69). Mit Schreiben vom 09.03.2016 erklärte diese Jugendamtsmitarbeiterin gegenüber den Antragstellern, das Jugendamt des Landkreises T… sei für sie nur beratend tätig gewesen und habe keine Beistandschaft geführt (Bl. 79).

Die Antragsteller haben vorgetragen, aufgrund seines Einkommens habe der Antragsgegner ihnen jeweils 110 % des Mindestunterhalts geschuldet. Ihm sei bis Dezember 2015 ein angemessener Wohnwert von 600,- €, danach ein objektiver Wohnwert von mindestens 1000,- € anzurechnen, da der Wohnraum eine gehobene Ausstattung aufweise, so dass ein objektiver Mietwert von 7,50 €/qm anzusetzen sei.

Die Mutter der Antragstellerin hat beantragt,

dem Antragsgegner wird aufgegeben, unter Abänderung des Unterhaltstitels zur Urkunden Register Nummer (a)…/2015 des Landkreises T… vom 08.01.2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag als Kindesunterhalt für das Kind P… W…, geboren am ...10.2000 in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts ab Dezember 2015, und zwar monatlich im Voraus, jeweils zum 1. eines jeden Monats, sowie rückständigen Unterhalt für die Monate Oktober 2015 und November 2015 in Höhe von insgesamt 88,- € zu Händen der Antragstellerin zu 1. zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt,

dem Antragsgegner wird aufgegeben, unter Abänderung des Unterhaltstitels zur Urkunden Register Nummer (b)…/2015 des Landkreises T… vom 08.01.2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts ab Dezember 2015 bis einschließlich 07.02.2016, und zwar monatlich im Voraus, jeweils zum 1. eines jeden Monats, sowie rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Oktober 2015 bis einschließlich November 2015 in Höhe von insgesamt 88,- € an den Antragsteller zu 2. zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge als unzulässig abzuweisen.

Er hat gemeint, die Antragsteller seien aufgrund der Beistandschaft des Jugendamts nicht aktivlegitimiert. Er sei außerdem nicht wirksam in Verzug gesetzt worden, da ihm vom Jugendamt als Beistand der Antragsteller eine Verpflichtung zur Leistung von 100 % des Mindestunterhalts mitgeteilt worden sei. Abänderung der Jugendamtsurkunde könne nicht begehrt werden, da diese aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und dem Jugendamt als Beistand der Antragsteller zustande gekommen sei. Der Antragsteller habe keine Abänderungsgründe vorgetragen. Ihm sei dauerhaft nur ein Wohnwert von 300,- € anzurechnen. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers sei die zweite Hälfte des Kindergelds sowie das Ausbildungsentgelt auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, so dass insoweit Erfüllung eingetreten sei.

Der Antragsgegner hat weiter gemeint, der Antragsteller sei zur Herausgabe der Jugendamtsurkunde verpflichtet, da er seit Aufnahme einer Ausbildung nicht mehr über einen Unterhaltsanspruch verfüge.

Er hat widerantragstellend beantragt,

den Antragsteller zu 2. zu verpflichten, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Landkreises T… vom 08.01.2015 – Beurk.-Reg.Nr. (b)…/2015 – an den Antragsgegner herauszugeben.

Der Antragsteller hat insoweit Antragsabweisung beantragt.

Mit Beschluss vom 18.07.2017 hat das Amtsgericht die Anträge auf Zahlung rückständigen Unterhalts unter Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Beistandschaft des Jugendamts für zulässig erachtet, den Antragsgegner unter Annahme der Inverzugsetzung zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Monate Oktober 2015 und November 2015 in Höhe von jeweils 22,- € zugunsten jedes Antragstellers unter Abweisung der Anträge im Übrigen verpflichtet, und den Widerantrag des Antragsgegners abgewiesen.

Mit seiner Beschwerde (Bl. 475) greift der Antragsgegner die erstinstanzliche Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hinsichtlich der gegen ihn festgesetzten Rückstandszahlungen für die Monate Oktober und November 2015 an. Zur Leistung des tenorierten Rückstands sei er mangels Inverzugsetzung nicht verpflichtet. Der verfahrenseinleitende Antrag sei ihm erst im Dezember 2015 zugestellt worden, zuvor hätten die Antragsteller die im Januar 2015 errichtete Jugendamtsurkunde akzeptiert. Weiter greift der Antragsgegner Ziffer 4. Satz 2 des Tenors an. Das Amtsgericht habe mit der Tenorierung des weiteren Bestands der Jugendamtsurkunde für den Antragsteller ab 08.02.2016 diesem mehr zugesprochen, als er beantragt habe. Die Aufrechterhaltung des Titels sei auch mangels Bedürftigkeit des Antragstellers nicht mehr gerechtfertigt. Weiter ficht der Antragsgegner die erstinstanzliche Ablehnung seines Anspruchs auf Titelherausgabe gegen den Antragsteller an. Seit seinem zwischenzeitlichen Ausbildungsabbruch habe der Antragsteller keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Antragsgegner. Da der Antragsteller gleichwohl nicht ausdrücklich auf seine Rechte aus der Jugendamtsurkunde verzichtet habe, sei er zur Herausgabe der Urkunde verpflichtet. Ferner wendet sich der Antragsgegner gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung in Ansehung des Antrags auf Abänderung dieser Jugendamtsurkunde. Die Hauptsacheentscheidung selbst greift er insoweit ausdrücklich nicht an, jedoch sei die Kostenentscheidung zu seinen Gunsten abzuändern. Das Abänderungsbegehren sei wegen der einvernehmlich erstellten Jugendamtsurkunde und wegen der Beistandschaft des Jugendamts unzulässig gewesen. Die Antragsteller hätten die im Ergebnis nicht anzugreifenden Abänderungen ihrer Titel nur im Wege des Leistungsantrags verfolgen können. Die Anträge seien erst ein Jahr nach Erstellung der Jugendamtsurkunde erhoben worden, so dass sich der Antragsgegner auf den Bestand der Urkunde habe verlassen dürfen.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen – Familiengericht – vom 18.07.2017 – 6 F 646/15 – zu Ziff. 2 und Ziff. 4 wegen der Verpflichtung zur Rückstandszahlung die Anträge der Antragsteller auf rückständigen Unterhalt auch über die erfolgte Zurückweisung hinaus insgesamt abzuweisen,

den Beschluss zu Ziff. 4 S. 2 aufzuheben;

den Antragsteller zu 2. zu verpflichten, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Landkreises T… vom 08.01.2015 – Beurk.-Nr. (b)…/2015 – an den Antragsgegner herauszugeben;

die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss aufzuheben und entsprechend dem Sach- und Streitstand erneut darüber zu entscheiden.

Die Antragsteller beantragen Zurückweisung der Beschwerde.

Die Antragstellerin erklärt Erledigung ihres Antrags auf Abänderung der Jugendamtsurkunde hinsichtlich des laufenden Unterhalts ab 01.01.2018 wegen ihres Ausbildungsbeginns.

Der Fortbestand der teilweise abgeänderten Jugendamtsurkunde des Antragstellers sei vom Amtsgericht bestätigend tenoriert worden. Für die berufsvorbereitende Maßnahme, die der Antragsteller seit 15.11.2017 absolviere, beziehe er eine Beihilfe in Höhe von 296,- € monatlich, die seinen Bedarf nicht decke, so dass er weiterhin Ausbildungsunterhalt beanspruche. Eine Pflicht zur Herausgabe der Urkunde bestehe deswegen nicht.

Unter Bezugnahme auf den mitgeteilten Ausbildungsbeginn der Antragstellerin beantragt der Antragsgegner zusätzlich im Wege des Stufenverfahrens,

die Antragstellerin zu 1) zu verpflichten, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen über den Beginn und die Höhe ihrer Bezüge und Dauer der Verpflichtung als Soldatin auf Zeit und die Bezügemitteilung der Bundeswehr für die Monate Dezember 2017, Januar 2018 und Februar 2018 vorzulegen;

in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und in Abänderung der Urkunde des Landkreises T… vom 08.01.2015 – Urk-Reg.Nr, (a)…/2015 ab 01.12.2017 den Unterhalt für P… ab Zahlung des Ausbildungsentgeltes auf einen nach erteilter Auskunft noch zu beziffernden Betrag herabzusetzen.

Die Antragstellerin rügt gegenüber dem angekündigten Abänderungsbegehren Verspätung und Unzulässigkeit.

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Angesichts des äußerst umfangreichen erst- und zweitinstanzlichen Schriftverkehrs und der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlungen am 28.06.2016, 04.10.2016, 28.02.2017 und 27.06.2017 ist der Sach- und Streitstand vollumfänglich erörtert. Ein darüber hinausgehender Erkenntnisgewinn ist von einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.

II.

1.

Die Beschwerde ist - auch im Hinblick auf den Beschwerdewert gem. § 61 FamFG - zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht den vom Antragsgegner an die Antragsteller für die Monate Oktober 2015 und November 2015 zu zahlenden Rückstand auf jeweils 22,- € festgesetzt. Gemäß § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Verpflichtung zur Leistung rückständigen Unterhalts die diesbezügliche Inverzugsetzung voraus, und dies haben die Antragsteller mit dem Zugang des Anwaltsschreibens vom 23.12.2014 an den Antragsgegner dargelegt. Dessen Einwand, wegen einer zwischen ihm und dem Jugendamt als Beistand der Antragsteller getroffenen Einigung über den geschuldeten Unterhalt durch das Anwaltsschreiben vom 23.12.2014 nicht wirksam in Verzug gesetzt worden zu sein, verfängt hingegen nicht. Der Antragsgegner hat das Bestehen einer Vereinbarung über den geschuldeten Unterhalt nicht substantiiert dargelegt. Die verfahrensgegenständlichen Urkunden vom 08.01.2015 enthalten keinen Hinweis auf die Mitwirkung der Antragsteller. Der Antragsgegner hat dem Vortrag der Antragsteller, mit dem Jugendamt keine Beistandschaft vereinbart zu haben, nichts zu entgegnen vermocht. Zwar erweckt das Schreiben vom 25.08.2016 den Eindruck des Bestehens einer Beistandschaft gem. §§ 55 SGB VIII, 1712 ff. BGB, 234 FamFG. Indes haben die Antragsteller mit der Vorlage der Schreiben des Jugendamts vom 09.03.2016 hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem Hinweis der Mitarbeiterin des Jugendamts auf § 55 SGB VIII um einen offenkundigen Irrtum gehandelt hat. Darüber hinaus musste der Antragsgegner auch aufgrund des Hinweises des Jugendamts im Schreiben vom 04.02.2016 auf § 18 SGB VIII - § 18 Abs. 4 SGB VIII regelt die Beratung Heranwachsender in Unterhaltsangelegenheiten - davon ausgehen, das Jugendamt sei für den Antragsteller zu 2. nur beratend tätig geworden.

Das Amtsgericht hat die Jugendamtsurkunde hinsichtlich der vor Antragszustellung aufgelaufenen Rückstände in zutreffender Weise abgeändert. Eine derartige Jugendamtsurkunde stellt eine einseitige Verpflichtungserklärung gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 SGB VIII dar, die aufgrund der Unterwerfungsklausel gem. § 60 SGB VIII die vollstreckungsrechtlichen Wirkungen einer gerichtlich oder notariell erstellten vollstreckbaren Urkunde gleichsteht und insoweit von § 239 FamFG erfasst ist (Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019 § 10 Rn. 274). Grundsätzlich kann die Abänderung von gem. §§ 59, 60 SGB VIII einseitig errichteten Jugendamtsurkunden nur im Wege des Abänderungsverfahrens gem. §§ 238, 239 FamFG erfolgen, wobei mangels materiellrechtlicher Bindungswirkung einer vorangegangenen Vereinbarung der Vortrag eines höheren materiellen Anspruchs ausreicht (BGH, FamRZ 2011, 1041). Wie sich aus den Gründen (Bl. 413, 415) der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat das Amtsgericht beide Jugendamtsurkunden in dem verfahrensgegenständlichen Umfang - jeweils ab Oktober 2015 - abgeändert. Wegen der insoweit nicht eindeutigen Formulierung des Tenors zu 1. und 3. des angefochtenen Beschlusses wird dies im Tenor der Beschwerdeentscheidung lediglich deklaratorisch klargestellt.

Weiter kann sich der Antragsgegner auch nicht darauf berufen, die Antragsteller hätten gegen die Jugendamtsurkunde vom 08.01.2015 bis zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung nichts eingewandt und deswegen ihr Recht auf Abänderung verwirkt. Im Anwaltsschreiben vom 23.12.2014 wird der Antragsgegner mit höheren Unterhaltsforderungen konfrontiert, und der Zeitablauf bis zur Verfahrenseinleitung erfüllt noch nicht die Anforderungen einer Verwirkung. Die bloße Entgegennahme der gezahlten Unterhaltsbeträge kann auch nicht als Erlass oder Verzicht auf höheren Unterhalt bewertet werden.

Der Rückstand in Höhe von jeweils 22,- € entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts und dem vom Antragsgegner entrichteten Zahlbetrag in Höhe von 348,- €. Ausgehend vom Nettoerwerbseinkommen des Antragsgegners im Jahr 2015 von 1.632,39 € sind die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers in Höhe von 6,65 € monatlich abzusetzen, da sie nicht Einkommensbestandteil sind, gleichermaßen sind die vermögenswirksamen Leistungen des Antragsgegners nicht anzurechnen, da auch diese unterhaltsrechtlich nicht anzusetzen sind (Ziffer 10.6. Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts; Wendl/Dose, a. a. O. § 1 Rn. 74). Ein Drittel der monatlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- € ist - mangels anderweitigen Vortrags des Antragsgegners - als Überschuss zu bewerten (1.4. Leitlinien), so dass sich nach Abzug der Aufwendungen des Antragsgegners für die Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts in Höhe von 47,76 € ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.610,98 € errechnet, dem nach Abzug von 5 % berufsbedingter Aufwendungen das in 2015 vereinnahmte Krankengeld mit monatlich 71,- € hinzuzusetzen ist, so dass von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen in Höhe von 1.601,46 € auszugehen ist. Angesichts des erstinstanzlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzten angemessenen Wohnwerts in Höhe von 375,- € (Bl. 414), dem das Beschwerdevorbringen nichts entgegensetzt, errechnet sich für den Antragsgegner ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen von 1.976,- €, was für beide Antragsteller jeweils zu einem Bedarf von 110 % des Mindestunterhalts und einem entsprechenden Zahlbetrag von 392,- € nach Abzug des hälftigen Kindergelds führt. Der dadurch verursachten Unterschreitung des angemessenen Selbstbehalts des Antragsgegners ist durch Herabstufung des Unterhaltsbedarfs der Antragsteller um eine Stufe zu begegnen, so dass der geschuldete Unterhalt jeweils einem Zahlbetrag von 370,- € nach Abzug des hälftigen Kindergelds entspricht, was Rückstandsforderungen in Höhe von jeweils 22,- € für jeden Monat ergibt.

2.

Die Beschwerde ist weiter unbegründet, soweit sie sich gegen die Tenorierung des Fortbestands der Jugendamtsurkunde zugunsten des Antragstellers richtet.

Ein Verstoß gegen §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 308 ZPO liegt nicht vor. Mit Ziffer 4. Satz 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung werden deklaratorisch Gegenstand und Reichweite der Erledigungserklärung des Antragstellers hinsichtlich des zunächst unbegrenzten Abänderungsbegehrens klargestellt. Zugleich mit der Beschränkung des Abänderungsbegehrens auf den 07.02.2016 hat der Antragsteller ausdrücklich erklärt, von der Weitergeltung der Jugendamtsurkunde im Übrigen auszugehen, so dass das Gericht mit der entsprechenden Tenorierung nicht mehr zugesprochen hat als beantragt war. Der Tenor stellt auch nicht etwa eine die Jugendamtsurkunde ersetzende Feststellung dar. Das Amtsgericht hat über Grund und Höhe des vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlenden Unterhalts ab Eintritt der Volljährigkeit nicht entschieden. Dies ergibt sich zum einen aus II. 4. der Entscheidungsgründe (Bl. 417ff.), die sich mit dem Unterhaltsanspruch des Antragstellers ab Eintritt der Volljährigkeit nur im Rahmen der Kostentragung der erledigten Verfahrensteile beschäftigen. Zum zweiten heißt es unter II. 3. der Gründe (Bl. 416), bei der Zurückweisung des Herausgabeantrags könne dahinstehen, ob dem Antragsteller noch die titulierten Unterhaltsansprüche zustehen. Es sei auch unerheblich, ob nach Aufgabe der Ausbildung und Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Antragsteller dessen Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner entfallen sind.

3.

Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Antragsgegner widerbeantragend weiterhin die Herausgabe der Jugendamtsurkunde begehrt.

Der Widerantrag ist statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Statthaft ist ein Widerantrag im Familienstreitverfahren gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 33 ZPO bei enger tatsächlicher und rechtlicher Verknüpfung der Verfahrensgegenstände (Wendl/Dose/Schmitz, a. a. O. § 10 Rn. 380ff). Die Herausgabe eines Vollstreckungstitels richtet sich nach § 371 BGB in analoger Anwendung. Danach besteht ein Rückgabeanspruch in Bezug auf einen Vollstreckungstitel, wenn die Vollstreckung aus materiellen Gründen unzulässig oder der Titel aus formellen Gründen unwirksam ist. Der Einwand der Erfüllung setzt jedoch die gleichzeitige Geltendmachung eines Vollstreckungsabwehrantrags voraus (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 371 Rn. 4). Ein Herausgabeverlangen der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist in analoger Anwendung des § 371 BGB jedenfalls dann zulässig, wenn über ein Vollstreckungsabwehrbegehren bereits rechtskräftig entschieden oder die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Beteiligten unstreitig ist (BGH NJW-RR 2008, 1512). Der Antragsgegner trägt indes solche Umstände, für die auch im Übrigen nichts ersichtlich ist, nicht vor. Der Umdeutung seines Herausgabe- in einen Vollstreckungsabwehrantrag steht entgegen, dass der Antragsgegner bereits erstinstanzlich (Bl. 128, 245) auf die Unzulässigkeit des isolierten Herausgabeantrags hingewiesen wurde und im Übrigen das Vorbringen des Antragsgegners nicht die Zulässigkeit eines Vollstreckungsabwehrantrags begründet, sondern ausschließlich ein Abänderungsbegehren rechtfertigen konnte, das er mit seinem Widerantrag aber gerade nicht verfolgt.

4.

Als unzulässig abzuweisen ist der vom Antragsgegner erstmals im als Widerantrag erhobene Stufenantrag gegen die Antragstellerin.

Zwar unterliegt ein Widerantrag im Familienstreitverfahren nicht den Voraussetzungen gem. § 533 ZPO, da § 117 Abs. 2 FamFG hierauf nicht verweist. Die Rüge der Verspätung des Widerantrags im Beschwerdeverfahren unterliegt daher nur dem Maßstab des § 115 FamFG (Zöller/Feskorn, a. a. O. § 68 FamFG Rn. 14, Wendl/Dose/Schmitz a. a. O. § 10 Rn. 382). Die mangelnde Einwilligung der Antragstellerin steht daher der Zulässigkeit nicht entgegen. Jedoch fehlt es am erforderlichen engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang der Verfahrensgegenstände. Der Antragsgegner hat mit seiner Beschwerde gegenüber der Antragstellerin nur die Verpflichtung zur Zahlung der Rückstände für die Monate Oktober und November 2015 angegriffen, womit nur seine eigenen Einkommensverhältnisse während dieser zwei Monate und die Umstände der Inverzugsetzung Verfahrensgegenstand sind. Das Stufenverfahren betrifft hingegen die Ausbildungssituation der Antragstellerin, die Einkommensverhältnisse ihrer Mutter und das Einkommen des Antragsgegners ab Dezember 2017, was mit dem Verfahrensgegenstand zu Oktober und November 2015 in keinerlei Zusammenhang steht. Der Umstand, dass die Antragstellerin Erledigung des Verfahrens erklärt hat, soweit es die Zeit ab Dezember 2017 betrifft, steht dem nicht entgegen. Diese Erledigungserklärung geht ins Leere, da der Antragsgegner die erstinstanzliche Entscheidung insoweit nicht angegriffen hat.

5.

Die Beschwerde ist auch zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung bezüglich des nicht angefochtenen Tenors zu Ziffer 2 und 4 der Entscheidung sowie der erledigten Verfahrensteile richtet. Gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 99 ZPO ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn die Entscheidung in der Hauptsache nicht angegriffen wird. Die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung zulasten des Antragsgegners, soweit es die Abänderung der Jugendamtsurkunde für beide Antragsteller im Hinblick auf laufenden Unterhalt betrifft, ist daher der Beschwerde nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung zulasten des Antragsgegners hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteile hat das Beschwerdevorbringen nicht zu erschüttern vermocht. Maßstab ist eine gem. § 243 FamFG vorzunehmende Billigkeitsabwägung. Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist bei der Billigkeitsentscheidung neben den in § 243 Satz 2 FamFG aufgeführten Gesichtspunkten die gesetzliche Wertung des § 91 a ZPO zu berücksichtigen (Zöller/Lorenz, a. a. O. § 243 FamFG Rn. 8). Gemessen an der voraussichtlichen Erfolgsaussicht des jeweils für erledigt erklärten Antrags wäre der Antragsgegner vollumfänglich unterlegen. Mit seinem Vollstreckungsabwehrantrag wäre der Antragsgegner unterlegen, da er ihn nicht in zulässiger Weise gestellt hatte. Vollstreckungsabwehr kann gegenüber einem Unterhaltstitel in zulässiger Weise nur mit Umständen begründet werden, die sich gegen die Vollstreckbarkeit, nicht hingegen gegen den Anspruch als solchen richten. Die Einwände anteiliger Barunterhaltspflicht der Kindesmutter, Anrechenbarkeit von Kindergeld und Ausbildungseinkünften betreffen nicht die Vollstreckbarkeit, sondern das Bestehen von Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs und müssen im Wege des Abänderungsantrags geltend gemacht werden (BGH FamRZ 2011, 1041). Ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Verfahrensarten besteht wegen der unterschiedlichen Zielrichtung - Wegfall des Titels bzw. Wegfall nur seiner Vollstreckbarkeit - nicht (Wendl/Dose/Schmitz, a. a. O. § 10 Rn. 158).

Soweit der Antragsgegner im Wege der Vollstreckungsabwehr Erfüllung geltend gemacht hat, war der Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Anrechenbarkeit des vollen Kindergelds mit Eintritt der Volljährigkeit führt nicht zur Erfüllung des titulierten Unterhalts. Gegen den volljährig gewordenen Unterhaltsgläubiger kann der Verpflichtete nur im Wege des Abänderungsverfahrens die Herabsetzung des zu zahlenden Unterhalts wegen der geänderten Umstände - Kindergeld, Mithaftung der Kindesmutter - durchsetzen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1041; Wendl/Dose/Schmitz, a. a. O. § 10 Rn. 153). Der vom Antragsgegner herangezogene Leitsatz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.1977 (IV ZR 4/77), wonach der Einwand der Anrechnung von Kindergeld im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden kann, betrifft eine andere Fallkonstellation. Dort geht es um Kindeseltern, die sich vergleichsweise zur Zahlung von Kindesunterhalt zu Händen der Kindesmutter verpflichtet hatten. Die Auslegung des Vergleichs ergab, dass das an die Kindesmutter gezahlte staatliche Kindergeld dem Barunterhaltsverpflichteten und der Kindesmutter je zur Hälfte zugutekommen sollte. Aus diesem Grund hat der BGH festgestellt, dass der Unterhaltsverpflichtete diese jeweilige Kindergeldhälfte auf die an die Kindesmutter zu zahlenden Unterhaltsbeträge anrechnen und im Weg der Vollstreckungsabwehrklage einwenden könne. Die Verrechnung des Kindesgelds aufgrund ergänzender Vertragsauslegung sei insoweit anders zu beurteilen als die Berücksichtigung des Einflusses der stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Unterhaltspflicht, die nur im Wege der Klage aus § 323 ZPO geltend gemacht werden könne. Deshalb sei ausnahmsweise die Anrechnung des Kindergelds auf vergleichsweise vereinbarte Zahlungen als ein Umstand anzusehen, der im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden könne. So liegt der hier zu bewertende Fall allerdings nicht. Der Antragsgegner hat sich mittels der Jugendamtsurkunde zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts unter Anrechnung des hälftigen Kindergelds gegenüber dem Antragsteller auf unbestimmte Zeit verpflichtet, und dieser Verpflichtung entkommt er nur durch Abänderung des Titels; die Anrechnung des gesamten Kindergelds auf den Bedarf des Antragstellers kann nicht als Erfüllung der titulierten Unterhaltsverpflichtung gewertet werden.

Weiter vermag die Beschwerde die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht zu erschüttern, soweit dem Antragsgegner die Kosten für den erledigten Wider-Stufenantrag gegen die Mutter der Antragstellerin wegen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs auferlegt werden. Zwar ist im Zivilprozess - und damit gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gleichermaßen im Familienstreitverfahren - die sogenannte parteierweiternde oder streitgenössische Widerklage anerkannt, wonach der Beklagte widerklagend zusätzlich zum Kläger einen bislang unbeteiligten Dritten in Anspruch nehmen kann (Zöller/Schultzky, a. a. O. § 33 ZPO Rn. 24; Wendl/Dose a. a. O. § 10 Rn. 386). Die Ausdehnung der Widerklagemöglichkeit auf den Fall der sogenannten isolierten Drittwiderklage, wonach der Beklagte widerklagend ausschließlich einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten in Anspruch nimmt, wird allerdings nur in Ausnahmefällen anerkannt (Zöller/Schultzky a. a. O. Rn. 25; Wendl/Dose/Schmitz a.a.O: Rn. 386). Entscheidend ist eine besonders enge tatsächliche und rechtliche Verknüpfung der Verfahrensgegenstände. In Kindesunterhaltsverfahren dürfen darüber hinaus schutzwürdige Interessen des Antragstellers durch den isolierten Drittwiderantrag nicht verletzt werden (BGH FamRZ 2018, 681). Schutzwürdige Interessen sind insbesondere die der antragstellenden Kinder wegen laufenden Barunterhalts gegen ihren Vater, deretwegen der Bundesgerichtshof einen Drittwiderantrag gegen die Kindesmutter zum Zweck des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs unter Hinweis auf die zu befürchtende Verfahrensverzögerung als unzulässig zurückgewiesen hat (BGH a. a. O.). Die Verletzung derartiger schutzwürdiger Interessen waren zwar im Fall der beiden hiesigen Antragsteller nicht zu befürchten, da der Antragsgegner die Vollstreckbarkeit der Jugendamtsurkunde nicht angegriffen hatte, ihr Unterhalt daher weiterhin gesichert war. Gleichwohl war der isolierte Widerantrag mangels besonders enger tatsächlicher und rechtlicher Verknüpfung der Verfahrensgegenstände und insbesondere mangels eines diesbezüglichen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Gegenstand des antragstellerseits betriebenen Abänderungsverfahrens war nur das höhere Einkommen des Antragsgegners. Auf den Verfahrensgegenstand des isolierten Drittwiderantrags - das Einkommen der Mutter der Antragstellerin - kam es angesichts der zeitlich früheren Erledigungserklärung des Antragstellers hinsichtlich seines Abänderungsantrags ab Volljährigkeit nicht an. Erst durch den isolierten Drittwiderantrag wurde das Einkommen der Mutter der Antragstellerin in das Verfahren eingeführt, und das nur deswegen, weil der Antragsgegner - entgegen gerichtlicher Hinweise - keinen Abänderungsantrag gegen den Antragsteller erhob, der den isolierten Drittwiderantrag entbehrlich gemacht hätte.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist auch nicht zu beanstanden, soweit das Amtsgericht den Antragsteller im Umfang seiner Erledigungserklärung nicht mit Kosten belastet hat. Die Erfolgswahrscheinlichkeit des über die Volljährigkeit hinausgehenden Abänderungsbegehrens war angesichts der beim Antragsteller liegenden Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Umstände - Einkommen der Mutter der Antragstellerin und des Antragsgegners - offen, so dass insoweit grundsätzlich eine Kostenaufhebung in Betracht gekommen wäre. Gem. § 243 FamFG entspricht es allerdings billigem Ermessen, den hieraus allenfalls geringen Anteil an den Gesamtkosten gegenüber dem ganz überwiegenden Unterliegen des Antragsgegners nach dem Rechtsgedanken in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unberücksichtigt zu lassen.

Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht im Umfang der zurückgenommenen Antragserweiterung - Stufenverfahren zur Auskunftserteilung unter Belegvorlage und Ankündigung eines weiteren Abänderungsbegehrens - mit den Verfahrenskosten zu belasten. Wie erstinstanzlich zu Recht entschieden, wäre der Stufenantrag als Antragserweiterung gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 254, 260 ZPO sachdienlich und im Übrigen gem. § 1605 BGB begründet gewesen. Der Antragsgegner hat keine Umstände vorgetragen, die seiner Auskunftspflicht entgegengestanden haben könnten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 38, 39, 42, 51, 55 Abs. 2 FamGKG. Der Beschwerdewert setzt sich zusammen aus 88,- € (Rückstandsbeträge Oktober und November 2015), 100,- € (Ziffer 4 Satz 2 des Tenors), 4.020,- € (Wert der herauszugebenden Urkunde = 12 x geschuldeter Zahlbetrag von 335 € DT 2017), 495,- € (Kosteninteresse bei erstinstanzlichem Verfahrenswert von 5.675,- €), 4.656,- € Stufenantrag (12 x Zahlbetrag nach DT 2017 110 % = 388,- €)

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§§ 113 FamFG, 574 ZPO).