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Wasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 19.02.2015
Aktenzeichen VG 6 K 1002/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB

Tenor

Soweit von der Klägerin ein 1.854,00 Euro übersteigender Trinkwasserbeitrag angefordert wird, wird der Beitragsbescheid des Beklagten vom 21. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrages durch den Beklagten.

Sie ist Eigentümerin des bebauten, in der A-Straße in Heidesee OT Gussow gelegenen, insgesamt 1.545 m² großen Flurstücks 2 der Gemarkung Gussow, Flur 3.

Der beklagte Verband (MAWV) gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee beschloss am 7. November 2005 den Aufnahmeantrag der Gemeinde Heidesee für die Ortsteile Friedersdorf, Gussow, Gräbendorf, Bindow, Dolgenbrodt und Dannenreich als Verbandsmitglied in den beklagten Zweckverband an die Verbandsversammlung zum nächstmöglichen Termin zu stellen (Beschluss Nr. 128/05). Ebenso beschloss sie, dass die Gemeinde Heidesee zum frühest möglichen Zeitpunkt mit einem Teilgebiet bestehend aus den Ortsteilen Friedersdorf, Gussow, Gräbendorf, Bindow, Dolgenbrodt und Dannenreich dem beklagten Zweckverband beitrete. Die Modalitäten des Beitrittes würden im gemeinsam vereinbarten Übertragungsvertrag geregelt. Mit der Unterschrift beider Vertragspartner unter den Übertragungsvertrag werde der Beitritt „rechtskräftig“ (Beschluss Nr. 127/05).

Die Verbandsversammlung des beklagten Zweckverbandes beschloss am 8. Dezember 2005 mit 97 von insgesamt 99 Stimmen die beantragte Aufnahme der Gemeinde Heidesee für die Ortsteile Friedersdorf, Gussow, Gräbendorf, Bindow, Dolgenbrodt und Dannenreich in den Märkischen zum 1. Januar 2006. Zugleich beschloss sie, dass mit dem Beitritt im bisherigen Wirkungsbereich des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gräbendorf/Gussow das Satzungsrecht des beklagten Verbandes gelten solle. Der beklagte Verband solle ab dem Beitrittstermin alle Trink- und Schmutzwasseranlagen (außer Kläranlage Friedersdorf) übernehmen und in alle Guthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten eintreten (Beschluss Nr. 04/30/05). Ebenso beschloss sie am 8. Dezember 2005 mit 97 von insgesamt 99 Stimmen die dazugehörige 1. Änderungssatzung der Verbandssatzung vom 10. März 2005, die zum 1. Januar 2006 in Kraft treten sollte (Beschluss Nr. 04/31/05). In dieser Änderungssatzung sind die neuen Mitglieder berücksichtigt. Der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald erteilte am 16. Dezember 2006 die Genehmigung für diese 1. Änderungssatzung der Verbandssatzung. Sie wurde nebst der Genehmigung im vollen Wortlaut im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 36, 12. Jahrgang vom 22. Dezember 2005 auf S. 16 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 39, 13. Jahrgang vom 19. Dezember 2005 auf S. 3 öffentlich bekannt gemacht.

Den von dem Beschluss der Gemeinde Heidesee vom 7. November 2005 in Bezug genommene Übertragungsvertrag unterzeichneten der Bürgermeister und der Vorsitzende der Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee am 20. Dezember 2005 und der Beklagte sowie der Vorsitzende der Verbandsversammlung des beklagten Zweckverbandes am 22. Dezember 2005. In diesem Vertrag ist u.a. geregelt:

„§ 1 Gegenstand des Vertrages und Vertragsgebiet

Der Vertrag bezieht sich auf die Betriebsteile, Anlagen, feste und bewegliche Vermögensgegenstände, die zur Versorgung mit Wasser, der Wassergewinnung, der Abwasserableitung und der Abwasserbehandlung notwendig sind, sofern sie sich im Eigentum oder Besitz der Gemeinde befinden (Anlageverzeichnis gemäß Anlage 3). Die im EWE-Vertrag inkl. der beschlossenen Vertragsergänzungen geregelten Rechte und Pflichten der Gemeinde gehen mit diesem Vertrag auf den Verband über.

Das Vertragsgebiet umfasst die Ortsteile Bindow, Dannenreich, Dolgenbrodt, Grä-bendorf, Gussow und Friedersdorf. Anlagen zur Regenwasserentsorgung sind nicht Gegenstand des Vertrages.

§ 2 Übertragung

Die Gemeinde überträgt an den Verband die in ihrem Eigentum befindlichen und in der Anlage 3 näher bezeichneten Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen mit allen Bestandteilen und Rechten in das Eigentum des Verbandes ebenso ihre Rechte und Pflichten aus den in Anlagen 5 und 6 beschriebenen EWE-Verträgen. Diese Übertragung erfolgt entgeltlos. […] Mit dem Beitritt zum Verband gehen alle Rechte und Pflichten aus der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung auf den Verband über. […]

§ 4 Übernahme von Vermögen und Verbindlichkeiten

Die Gemeinde hat die an den Verband übertragenen Trink- und Schmutzwasseranlagen aus Anschlussbeiträgen, Fördermitteln und aufgenommenen Darlehen finanziert. Der Verband übernimmt mit dem Anlagevermögen von der Gemeinde folgende Darlehen und den Geschäftsbesorgungsvertrag zum Stand 31.12.2005 und deren Kapitaldienst ab 01.01.2006: […]“

Mit Bescheid vom 21. September 2011 erhob der Beklagte von der Klägerin einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Höhe von 1.705,69 Euro. Hierbei legte er die gesamte Fläche des o.g. Grundstücks, den Nutzungsfaktor von insgesamt 1,15 für zwei Vollgeschosse und einen Beitragssatz von 0,8972 Euro netto je m² (anstelle von 0,96 Euro brutto je m²) beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu Grunde. Nachfolgend addierte er Mehrwertsteuer in Höhe von 7%.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 erhob die Klägerin Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, sie lehne eine doppelte Beitragserhebung ab. 1959 seien seitens des Eigentümers bereits materielle und finanzielle Leistungen erbracht worden. Ohne die Leistungen der Altanschließer damals wäre die Anlage für die Gemeinde Gussow gar nicht finanzierbar gewesen. Sie lehne die gesetzlich geregelte Festsetzungsverjährung frühestens zum 31. Dezember 2011 ab. Der Beklagte sei nicht befugt, in Heidesee OT Gussow Beiträge zu erheben. Dies sei vielmehr der ehemalige WAGG und bzw. oder der Eigenbetrieb der Gemeinde Heidesee, der aber wie andere Zweckverbände auch, Beitragsbescheide für „Neuanschließer“ wegen Verjährung (Anschluss bis 1995) aufgehoben habe. Es gebe mithin eine Ungleichbehandlung gegenüber Neuanschließern, die teilweise gar nichts für die Herstellung der Trinkwasseranlage bezahlen müssten. Der Beklagte nutze bei der Bescheidung seine ihm zustehenden Ermessensspielräume nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2012 erhob der Beklagte nach erfolgter Anhörung der Klägerin einen Betrag in Höhe von 148,32 Euro unter Neufestsetzung der Fälligkeit insoweit nach und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass seine neue rückwirkende Beitragssatzung einen höheren Steigerungsfaktor (0,25 statt 0,15) für das zweite Vollgeschoss aufweise. Die Gemeinde Heidesee sei seit dem 1. Januar 2006 mit dem Ortsteil Gussow Mitglied des beklagten Verbandes. Daher sei der Beklagte zur Beitragserhebung berechtigt. Er habe eine Überprüfung der Vollständigkeit der Beitragserhebung vorgenommen und werde nach den Altanschließern sodann die fehlenden Neuanschließer zu Beiträgen heranziehen. Somit finde eine Gleichbehandlung statt. Eine Doppelbescheidung liege nicht vor. Für das klägerische Grundstück sei noch kein Beitrag erhoben worden – auch nicht zu DDR-Zeiten. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, da alle vor dem 3. Mai 2012 beschlossenen Beitragssatzungen des beklagten Verbandes nach obergerichtlicher Rechtsprechung unwirksam seien.

Die Klägerin hat am 22. Oktober 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, für die Errichtung der gemeindlichen Trinkwasserversorgungsanlage der ehemals selbständigen Gemeinde Gussow hätten alle Grundstückseigentümer in den Jahren 1959/1960 Leistungen erbracht, die einer Beitragserhebung gleichkämen. Die Beitragserhebung durch den Beklagten verstoße daher gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Die Arbeiten der Dorfbewohner bei der Herstellung der Rohrgräben seien auch noch belegbar. Die Gussower Trinkwasserversorgungsanlage sei zwar mit der Bildung des Potsdamer Kombinats für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung 1964 in die Rechtsträgerschaft dieses Kombinats übergegangen, aber die bei Wiedereinführung der kommunalen Selbstverwaltung in der DDR im Jahre 1990 vorhandene und gebrauchsfähige Altanlage sei von der damaligen Gemeinde Gussow ab 23. Mai 1990 als gemeindliche Einrichtung betrieben worden. Diese Trinkwasserversorgungsanlage sei in das Vermögen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gräbendorf/Gussow (WAGG) 1993 übergeleitet und ebenso vom Nachfolger im Jahre 2003, dem Eigenbetrieb Wasser-/ Abwasser Heidesee, übernommen worden. Zum 1. Januar 2006 sei der beklagte Verband „Rechtsnachfolger“ geworden. Die Trinkwasserversorgung sei auch nach der Wende von der Altanlage geprägt. Der Satzungsgeber habe sein Ermessen nach § 8 Abs. 4a KAG nicht ausgeübt. Die Verböserung im Widerspruchsbescheid sei unzulässig. Ein rückwirkender Erlass einer Beitragssatzung heile den angefochtenen Bescheid nicht. Die Änderung des Maßstabs im Hinblick auf den Steigerungsfaktor sei willkürlich. Der Beklagte verteile den Aufwand fehlerhaft. Er unterstelle, dass alle als eingeschossig bebaut veranlagten Grundstücke nicht mehrgeschossig bebaubar seien. Er orientiere sich in Gussow an der vorhandenen Bebauung und nicht an der rechtlich möglichen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe nicht alle mehrgeschossig bebaubaren Grundstücke mit dem erhöhten Geschossfaktor belastet. Die Heranziehung von Altanschließern zu Beiträgen sei verfassungswidrig. Dies gelte vorliegend vor dem Hintergrund der erbrachten beitragsgleichen Leistungen der Eigentümer in den Jahren 1959/1960. Die Maßstabsregelungen der WVBS 2012 II vom 29. November 2012 seien unwirksam und unvollständig. Der Beklagte erhebe Beiträge zur Gewinnerwirtschaftung. Er wolle nunmehr 35 Mio Euro statt 5 Mio Euro an die Bürger zurückzahlen. Die Kalkulation sei nicht ordnungsgemäß. Es spiegele sich in der Beitragskalkulation nicht wider, dass der „Gussower Eigenbetrieb“ zunächst Beiträge erhoben habe, die kurz vor der Übernahme teilweise zurückgenommen worden seien. Allerdings seien nicht alle Beitragsbescheide aufgehoben worden, so dass eine Doppelbelastung vieler Grundstückseigentümer angenommen werden müsse. Der Beklagte dürfe Aufwand für die Erneuerung der Trinkwasserleitungen nicht einkalkulieren. Die erwirtschafteten Abschreibungen seien zu gering angesetzt worden. Die Beiträge seien auch verjährt. Es komme nach der alten Rechtslage für die Verjährungsfrage nicht darauf an, ob die Vorgängersatzungen unwirksam gewesen seien oder nicht. Das KAG in seiner alten Fassung habe für den Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht verlangt, dass eine wirksame Satzung vorliege. Das 6. Änderungsgesetz zum KAG greife in abgeschlossene Sachverhalte ein und verletze das Rückwirkungsverbot. Die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt habe, würden nicht eingehalten: Der Verjährungsbeginn bleibe unbestimmt. Die 10jährige Fristhemmung sei rechtsstaatswidrig, da die deutsche Einheit auch ansonsten den Lauf von Fristen nicht gehemmt habe. Im Trinkwasserbereich sei die Hemmung auch nicht plausibel. Weder Gesetzgeber noch Satzungsgeber seien vor unmögliche Aufgaben im Trinkwasserbereich gestellt gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 21. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide. Zur Begründung führt er ergänzend aus, der Beitragsbescheid beruhe auf der wirksamen WVBS 2012 II, deren Maßstabsregelungen sämtliche Fälle erfasse. Der Beitragssatz sei ordnungsgemäß kalkuliert worden. Rückzahlungen aufgrund in der Vergangenheit bestehender höherer Beitragszahlungen seien kalkulatorisch nicht zu berücksichtigen, da in der Kalkulation lediglich Aufwendungen für die Herstellung der öffentlichen Anlage dargestellt würden. Frühere Beitragserhebungen der Gemeinden hätten auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebungen durch den Beklagten keinen Einfluss. Eine Doppelbelastung der Bürger sei daher nicht gegeben. Das geänderte KAG sei verfassungsgemäß.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. September 2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Satzungs- und Kalkulationsunterlagen Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig und überwiegend unbegründet. Bis auf eine infolge eines Berechnungsfehlers um 1 Eurocent überhöhte Heranziehung der Klägerin ist der angefochtene Trinkwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2012 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der beklagte Zweckverband ist aufgrund des Beitritts der Gemeinde Heidesee zum Märkischen Abwasser- und Wasserweckverband in Bezug auf den Ortsteil Gussow mit Wirkung vom 1. Januar 2006 für die Aufgabe der Wasserversorgung Funktionsnachfolger der Gemeinde Heidesee geworden. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Wirksamkeit der Aufnahme der Gemeinde Heidesee für die Ortsteile Friedersdorf, Gussow, Gräbendorf, Bindow, Dolgenbrodt und Dannenreich in den Märkischen zum 1. Juni 2006 zu zweifeln. Die Voraussetzungen des § 20 Absätze 1 und 2 BbgGKG a.F. liegen vor. Insbesondere hat die Gemeinde Heidesee als Beitretende einen Beitrittsantrag für die Ortsteile Friedersdorf, Gussow, Gräbendorf, Bindow, Dolgenbrodt und Dannenreich gestellt, indem sie gegenüber dem beklagten Zweckverband erklärt hat, welche Vermögensgegenstände mit dem Beitritt auf den Zweckverband übergehen sollen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgGKG a.F.). Diese Erklärung erfolgte durch Bezugnahme auf den Entwurf des später unterzeichneten Übertragungsvertrags vom 21. November 2005, in welchem die genauen Modalitäten des Beitritts, u.a. auch die Frage, welche Vermögensgegenstände übergehen sollen, geregelt ist (vgl. § 1 und 2 des Vertrages in Verbindung mit den in Bezug genommenen Anlagen). Auch hat eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung des aufnehmenden Verbandes dem Beitritt des neuen Verbandsmitglieds zugestimmt (vgl. § 20 Abs. 1 BbgGKG) und die entsprechende Änderung der Verbandssatzung beschlossen, die der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald als Aufsichtsbehörde genehmigt und ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht hat (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Urteil der Kammer vom 25. Juni 2009 - VG 6 K 1083/05 -, S. 6 des E.A.).

Der Bescheid findet, soweit er nicht aufgehoben wird (vgl. dazu oben), jedenfalls in der Wasserversorgungsbeitragssatzung des Märkischen es vom 29. November 2012 (WVBS 2012 II), die sich auf den 1. Januar 2011 Rückwirkung beimisst, seine rechtliche Grundlage.

Die WVBS 2012 II weist keine formellen Satzungsfehler auf (vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rz. 19 ff.). In Bezug auf die Regelungen zum Tatbestand, Schuldner und Maßstab kann zunächst auf die ausführliche Begründung im Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O., juris Rz. 22 bis 66 verwiesen werden.

Auch sonst ist die WVBS 2012 II tatbestandlich nicht zu beanstanden. Dies gilt in Sonderheit, soweit auch der Ortsteil Gussow nunmehr zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung „Kerngebiet MAWV“ gehört. Eine etwaige Auffassung der Klägerin, es sei jedenfalls für den Ortsteil Gussow, in dem sich ihr Grundstück befindet, im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG keine neue öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des beklagten Verbandes erstmals hergestellt worden, die Gegenstand der Erhebung eines Herstellungsbeitrages seitens des Beklagten sein könne, vielmehr hätten dort lediglich nicht herstellungsbeitragsfähige Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen wasserwirtschaftlichen Anlagen stattgefunden, geht fehl. Es mag zwar sein, dass der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die seinerzeitige öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hergestellt worden ist, bevor der Beklagte gegründet bzw. der Ortsteil Gussow Mitglied des Beklagten geworden ist. Darauf kommt es für die Erhebung eines Anschlussbeitrages indes ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass die Wasserversorgungsleitung vor dem klägerischen Grundstück nicht neu errichtet wurde, sondern bereits einige Jahre oder Jahrzehnte alt sein mag. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das Trinkwassernetz des Ortsteils Gussow eine physische Verbindung zum übrigen Leitungsnetz des Verbandes hat.

Der in § 8 KAG wie auch in § 6 KAG verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung ist grundsätzlich nicht technisch- anlagenbezogen, sondern im rechtlichen Sinne und – vorbehaltlich - hier nicht erfolgter - besonderer satzungsrechtlicher Ausgestaltung und/oder vom Satzungsgeber vorgenommener Trennung – aufgabenbezogen (bzw. funktional und organisatorisch) und damit unabhängig von den technischen Gegebenheiten der Ent- bzw. – hier - Versorgungsanlagen zu verstehen. Unter den weit auszulegenden Begriff der öffentlichen Einrichtung ist danach die Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel eines Trägers öffentlicher Verwaltung zur dauerhaften Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu fassen. Sie liegt vor, wenn der Aufgabenträger mit ihr – sei es als Folge gesetzlicher Verpflichtung (so etwa bei der Abwasserentsorgung), sei es freiwillig (so etwa bei der Wasserversorgung) – eine in seinen Wirkungskreis fallende Aufgabe der Daseinsvorsorge erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Einwohnern zur Verfügung stellt (vgl. Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Beschl. vom 21. 9. 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 53; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. vom 12. 12. 2007 - 9 B 44.06 -, juris; zuletzt Urte. vom 13. 11. 2013 – 9 B 34 und 35.12 -, zit. nach juris; zu § 6 KAG NW OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 23. 10. 1968 – III A 1522/64 –, OVGE 24, 175; vom 17. 11. 1975 – II A 203/74 –, KStZ 1976 S. 229; vom 2. 3. 1976 – II A 248/74 –, GemHH 1976 S. 215; vom 1. 6. 1977 – II A 1475/75 –, KStZ 1977 S. 219; vom 4. 5. 1979 – II A 578/74 –, GemHH 1980 S. 91; zu § 6 KAG MV OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. vom 15. 3. 1995 – 4 K 22/94 –, KStZ 1996 S. 114; zur Rechtslage in Thüringen OVG Thüringen, Urt. vom 12. 12. 2001 – 4 N 595/94 –, LKV 2002 S. 534; Urt. vom 21. 6. 2006 – 4 N 574/98 –, KStZ 2006 S. 212; zum Ganzen Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 73 m.w.N.).

Weder das Kommunalabgabengesetz noch andere Brandenburgische Landesgesetze enthalten in diesem Zusammenhang gesetzliche Maßgaben für die Frage, ob ein Einrichtungsträger aus mehreren technisch getrennten bzw. selbständigen Anlagen eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden darf. Der Brandenburgische Gesetzgeber hat es vielmehr der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft überlassen, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen insbesondere durch Satzung zu regeln. Daraus folgt ein weites Organisationsermessen des zuständigen Aufgabenträgers, in welchem räumlichen und sachlichen Umfang er zur Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen errichtet und betreibt. Dieses weite Organisationsermessen ist gerichtlich nur eingeschränkt auf die Übereinstimmung mit der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung bzw. dem gesetzlichen Einrichtungszweck und mit höherrangigem Recht, insbesondere den etwaigen speziellen, einfachgesetzlichen Vorgaben, dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, überprüfbar (vgl. BVerwG, Urt. vom 29. 7. 1977 – 4 C 3.75 –, KStZ 1978 S. 12, 14; Beschl. vom 3. 7. 1978 – 7 B 118-124/78 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 10. 10. 2007 – 9 A 72.05 –, S. 14 des E. A.; OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002 – 2 D 9/02 –, KStZ 2003 S. 191; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 16. 11. 2010 – 9 S 7.10 –, S. 2 f. des E. A.; VG Potsdam, Urt. vom 18. 3. 2010 – 8 K 482/09 –, zit. nach juris; Kluge, a.a.O., Rn. 78 ff.). Dem Aufgabenträger ist insoweit eine normative Gestaltungsfreiheit eingeräumt, die über das verwaltungsrechtliche Rechtsfolgenermessen der Exekutive im Sinne des § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfGBd) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) hinausgeht und nicht den Einschränkungen des § 114 VwGO unterworfen ist (vgl. zum normativen Ermessen des Satzungsgebers etwa Theuersbacher, NVwZ 1986 S. 978 ff.; Wortmann, NWVBl. 1989 S. 342 ff.). Grundsätzlich kann daher bei Beachtung dieser Bindungen eine kommunale Körperschaft durch Satzung mehrere Einzeleinrichtungen, die zur Erfüllung derselben öffentlichen Aufgabe dienen, zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenfassen.

In Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Intention eines aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs können hiernach etwa räumlich und technisch (leitungsmäßig) getrennte Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach dem Organisationsermessen des Aufgabenträgers als rechtlich (und wirtschaftlich) einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben werden, soweit sie demselben Zweck (der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung) dienen. Eine öffentliche Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung besteht dann nicht aus einer einzelnen Leitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des gesamten Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Wasserversorgung oder Entwässerung der zu entsorgenden bzw. zu versorgenden Grundstücke im Gebiet der kommunalen Körperschaft dienen. Alle Zentralanlagen wie Wasserwerke und Kläranlagen und die sonstigen für die Trink-wasserver- bzw. Abwasserentsorgung genutzten Anlagen (z. B. Kanalisation, Lei-tungsnetze) bilden dann eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Rechtssinne, weil sie der kommunalen Aufgabe der Abwasserent- bzw. Wasserversorgung dienen. Wegen der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise kann hiernach etwa die öffentliche Einrichtung Entwässerung bzw. Wasserversorgung selbst dann das gesamte Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungsnetz eines Zweckverbandes oder einer Gemeinde umfassen, wenn es aus mehreren, technisch abgegrenzten, d. h. leitungsmäßig voneinander getrennten Einzel(entwässerungs- bzw. -wasserversorgungs)systemen besteht, die mit unterschiedlichen Kosten arbeiten bzw. die mit unterschiedlichem Aufwand hergestellt wurden. Maßgeblich ist nicht die technische Ausgestaltung oder die Aufwands- bzw. Kostenverursachung, sondern die rechtliche Bestimmung durch den Einrichtungsträger, dem insoweit – wie ausgeführt – ein weites Organisationsermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. vom 18. 4. 1975 – VII C 41.73 –, KStZ 1975 S. 191; Beschl. vom 3. 7. 1978 – 7 B 118-124/78 –, ZMR 1979 S. 103; zum KAG NRW OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 17. 11. 1975 – II A 203/44 –, KStZ 1976 S. 229; Urt. vom 29. 1. 1979 – II A 371/77 –, KStZ 1979 S. 194; Urt. vom 4. 5. 1979 – II A 578/74 –, GemHH 1980 S. 81; Urt. vom 8. 9. 1987 – 22 A 2281/85 –, DÖV 1988 S. 307; Urt. vom 18. 3. 1996 – 9 A 384/93 –, NVwZ-RR 1997 S. 652; Urt. vom 2. 2. 2000 – 9 A 3591/98 –, NVwZ-RR 2001 S. 122; Urt. vom 12. 8. 2009, a. a. O.; zum Ganzen Kluge, a.a.O.,§ 6 Rn. 78 ff.).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung unter Einbeziehung des Ortsteils Gussow, wie sie in dem einheitlichen Betrieb der Wasserversorgung des Verbandes (z. B. in der einheitlichen Wartung und Unterhaltung durch gemeinsames Personal und in der haushaltsrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Einheit) zum Ausdruck kommt nicht zu beanstanden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 22. 1. 1979 – II A 1796/77 –, S. 17 f. des E. A.; Urt. vom 9. 3. 1977 – II A 1665/74 –, S. 7 des E. A.; Urt. vom 17. 11. 1975 – II A 203/74 –, OVGE 31, 252, 253 ff.). Der Verband war nicht gehalten, für den Ortsteil Gussow eine gesonderte öffentliche Einrichtung zu bilden. Er durfte sein normatives Ermessen vielmehr dahin gehend ausüben, dass alle Anlagen wie Wasserwerke und Leitungsnetze eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Rechtssinne bilden, weil sie der kommunalen Aufgabe der Wasserversorgung dienen. Maßgeblich ist nicht die technische Ausgestaltung oder die Aufwands- bzw. Kostenverursachung, sondern die – nicht zu beanstandende - rechtliche Bestimmung durch den Einrichtungsträger.

Soweit die Klägerin meint, die Maßstabsregelungen seien unvollständig, weil nicht angeschlossene, landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzte, unbebaute Außenbereichsgrundstücke nicht erfasst seien, verkennt sie, dass solche Grundstücke von der Wasserversorgungsanlage des beklagten Verbandes schon nicht beitragsrelevant bevorteilt werden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O., juris Rz. 66 m.w.N.). Ob es in Bezug auf solche Grundstücke tatsächlich fehlerhafte Veranlagungen im Einzelfall gegeben hat, kann dahinstehen, da es sich dabei um Probleme auf der Veranlagungs-, nicht aber der Satzungsebene handeln würde. Schließlich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft mitgeteilt, dass es im hiesigen Versorgungsgebiet keine Grundstücke gebe, die rein landwirtschaftlich genutzt, gänzlich im Außenbereich gelegen und an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sind. Somit hat der Beklagte solchen Grundstücken nach seiner tatsächlichen Praxis auch kein Anschlussrecht gewährt und solche Grundstücke auch nicht durch bestandskräftige Anschlussverfügung zwangsweise an die Versorgungseinrichtung angeschlossen.

Unschädlich ist auch, dass die Regelung zum Abgabensatz in § 5 WVBS 2012 II in offensichtlich fehlerhafter Weise auf die „beitragspflichtige Grundstücksfläche“ statt auf die allein maßgebliche „Veranlagungsfläche“ abstellt. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Satzungsgebers. Nähme man § 5 WVBS 2012 II wörtlich, stünde die Regelung im klaren Widerspruch zu § 4 Abs. 1 Satz 1 WVBS 2012 II, wonach Maßstab für die Beitragsverteilung die Veranlagungsfläche ist. Auch liefen die Regelungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 WVBS 2012 II komplett leer. Ferner hätte der Satzungsgeber dann einen erkennbar unwirksamen reinen Flächenmaßstab gewählt. Dass er dies nicht wollte, liegt angesichts der komplexen Regelungen des § 4 Absatz 3 WVBS 2012 II, der vorliegenden Kalkulationen in all ihren jüngeren Versionen, die allesamt die Veranlagungsfläche betrachten, und seiner jahrelangen Verwaltungspraxis auf der Hand. Daher muss die WVBS 2012 II insoweit normerhaltend ausgelegt werden, als dass sich der Beitragssatz auf den qm Veranlagungsfläche und nicht auf den qm beitragspflichtige Grundstücksfläche bezieht.

Soweit es die Regelung des Abgabensatzes (§ 5 WVBS 2012 II) von 0,96 Euro brutto pro Quadratmeter Veranlagungsfläche angeht, unterliegt die Satzung keinen durchgreifenden Bedenken (mehr), da der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit der Alternativkalkulation vom 9. Juli 2014 eine Kalkulation nachgeschoben hat, die plausibel ist und den Beitragssatz im Ergebnis rechtfertigt.

Dabei ist im Rahmen einer (nach den tatsächlichen Aufwendungen erstellten) Globalkalkulation - wie sie der Beklagte mit der Kalkulation vom 9. Juli 2014 vorgelegt hat - der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelmäßig in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen und zu prognostizierenden Aufwands nach Maßgabe eines Wasserversorgungskonzepts des Einrichtungsträgers bis zum voraussichtlich endgültigen Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung berechnet wird. Von dem so ermittelten Gesamtaufwand ist ein Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) sowie - falls vorhanden - der Herstellungskosten zu machen, die nicht auf die zentrale Wasserversorgungsanlage entfallen. Aus der Kalkulation muss hervorgehen, dass der in der Satzung festgelegte Beitragssatz über seine gesamte Geltungsdauer rechtmäßig ist. Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA). Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris). Denn selbst bei Berücksichtigung dieses Abzugspostens ist der Beitragssatz von 0,96 Euro brutto pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche immer noch gerechtfertigt und nicht überhöht.

Nach der vorgelegten Alternativkalkulation des Beklagten vom 9. Juli 2014 ergeben sich für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der WVBS 2012 II am 1. Januar 2011 in Bezug auf die zentrale Wasserversorgungsanlage für das Kerngebiet des MAWV insgesamt Anschaffungs- und Herstellungskosten (einschließlich des Erneuerungsaufwandes für alte Teilanlagen) von 121.339.875 Euro netto. Hiervon zieht der Beklagte in seiner Kalkulation 6.858.876 Euro netto an erhaltenen und zu erwartenden Zuschüssen und Fördermitteln sowie 6.149.837 Euro netto an den in Gebühren enthaltenen maximalen Abschreibungsbeträgen ab mit der Folge, dass er einen Nettoaufwand nach allen Abzügen von 108.294.383 Euro veranschlagt. Geteilt durch die ermittelte bzw. prognostizierte Veranlagungsfläche von 59.989.540 m² ergibt sich nach der Kalkulation ein maximal zulässiger Beitragssatz von 1,81 Euro netto/m². Im Einzelnen:

Es kann hier offenbleiben, ob die größte Einzelposition in der Kalkulation, nämlich der Aufwand für die „Erneuerung der provisorischen Anlagen (vor 1990)“ in Höhe von 53.003.523 Euro netto auch unter Berücksichtigung der maßgeblichen ex-ante-Sicht ansatzfähig ist oder nicht, da es aufgrund des ausreichenden Aufwandpuffers so oder so nicht zu einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung kommt (vgl. dazu Ausführungen unten). Problematisch ist mit Blick auf die Einzelposition vorliegend, dass der Beklagte nicht hat belegen können, dass er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WVBS 2012 II am 1. Januar 2011 oder davor tatsächlich schon eine Sanierungs- oder Erneuerungsabsicht im Hinblick auf diese Teilanlagen hatte. In dem vom Beklagten vorgelegten Trinkwasserversorgungskonzept (Stand: November 2010) ist nämlich lediglich Neubau- und Erweiterungsaufwand in Höhe von 5.010.350 Euro aufgeführt (und im Einzelnen sehr detailliert dargestellt) worden; dieser findet sich in der tabellarischen Übersicht der Alternativbeitragskalkulation vom 9. Juli 2014 unter dem Stichwort „noch geplante Zugänge aus eigenen Investitionen ab 2011“ wieder. Die Sanierung der alten Leitungen wird in dem Konzept aus dem Jahre 2010 hingegen gar nicht erwähnt.

Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in seiner Alternativbeitragskalkulation vom 9. Juli 2014 einen Aufwand in Höhe von 7.411.264 Euro für von den Gemeinden übernommene Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den von diesen eingebrachten Teilanlagen eingestellt hat. Damit hat er als Herstellungsaufwand nicht mehr die Restbuchwerte der von den Gemeinden eingebrachten Anlagenteile angesetzt, wie er dies zunächst in seiner Kalkulation vom 27. Februar 2014 noch getan hatte. Die Berücksichtigung übernommener Verbindlichkeiten anstelle der Restbuchwerte entspricht auch den Vorgaben des KAG (vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 20. August 2011 - VG 6 K 211/14 -, juris Rz. 23 ff.).

Auch ist kein weiterer Abzug in Bezug auf die von den Gemeinden eingenommenen Herstellungsbeiträge vorzunehmen. Insoweit droht namentlich keine bei der Festsetzung des Beitragssatzes zu berücksichtigende Doppelbelastung der Abgabenpflichtigen, die bereits zuvor ihren Beitrag an die jetzigen Mitgliedsgemeinden entrichtet hatten. Entscheidend ist dabei, dass die Beitragseinnahmen der Gemeinden zur Refinanzierung ihrer damaligen Einrichtungen, die rechtlich von der Einrichtung des Zweckverbandes zu trennen sind (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56 sowie VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris Rz. 8), gedient haben und dem beklagten Verband tatsächlich nicht zugeflossen sind. Vorliegend ist nur derjenige auf die von den Gemeinden hergestellten Teilanlagen entfallende Aufwandsanteil, der nicht durch Eigenmittel, Zuschüsse und Beiträge bereits durch die jeweilige Gemeinde teilrefinanziert worden ist, im Wege von Darlehensübernahmen an den Verband übertragen worden (vgl. dazu § 4 Sätze 1 und 2 des Übertragungsvertrages vom 20. Dezember 2005). Die rein bilanzielle Berücksichtigung der durch die Gemeinden eingenommenen Beiträge in der Bilanz des beklagten Verbandes muss folgerichtigerweise dann kalkulatorisch außer Betracht bleiben, wenn - wie hier vertreten - auch der Ansatz des reinen Wertes der von den Gemeinden hergestellten und übertragenen Teilanlagen als eigener Aufwand des Verbandes für unzulässig gehalten wird.

Die davon zu trennende und dem Bereich der Veranlagung im Einzelfalle (nicht der Kalkulationsprüfung) zuzuordnende Frage, ob und inwieweit im Falle einer erneuten -zunächst von einer Mitgliedsgemeinde zur Refinanzierung ihrer damaligen Einrichtung und jetzt vom Verband zur Refinanzierung seiner Einrichtung vorgenommenen - Veranlagung eines Grundstücks zu einem Herstellungsbeitrag den jetzt Beitragspflichtigen ein „Nachlass“ auf den an den Verband zu zahlenden Beitrag gewährt werden muss, kann im vorliegenden Falle mangels vorheriger (bestandskräftiger) Veranlagung der Klägerin oder eines früheren Grundstückseigentümers offenbleiben. Zu DDR-Zeiten erbrachte Arbeitsleistungen stehen einer früheren Beitragsveranlagung dabei jedenfalls nicht gleich und könnten auch nicht in einem Geldbetrag ausgedrückt werden. Im Falle einer erneuten Beitragsveranlagung wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass ein solcher Nachlass zu gewähren sei, wenn und soweit der Zweckverband für die Übernahme der zur öffentlichen Einrichtung der Gemeinde gehörenden Anlagen ein Entgelt gezahlt hat und der von ihm erhobene Beitrag auch zur Deckung des insoweit entstandenen Aufwands diene (VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008, a.a.O.; offenlassend BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.). Diese Meinung dürfte auch die (beim beklagten Verband jedenfalls in Bezug auf einige Gemeinden vorliegende) Konstellation erfassen, in der der Verband Gemeindeverbindlichkeiten übernommen hat, die dann als Aufwand in die Kalkulation Eingang gefunden haben. Die dargestellte Auffassung wird damit begründet, der Nachlass sei „zur Vermeidung einer Doppelbelastung“ der bereits von der Gemeinde zu einem Beitrag herangezogenen Grundstückseigentümern geboten. Maßgebend könnte insoweit auch in den Fällen wie dem hiesigen, in denen kalkulatorisch - wie oben ausgeführt - gar keine Doppelbelastung vorliegt, sein, dass die Beitragspflichtigen jedenfalls faktisch doppelt zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, was als unbillig empfunden werden könnte. Andererseits wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass dem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrages in Fällen des Einrichtungsträgerwechsels nur eingeschränkt Bedeutung zukomme und der Zweckverband grundsätzlich befugt sei, einen (weiteren) Herstellungsbeitrag zur Deckung des Aufwandes für seine öffentliche leitungsgebundene Einrichtung auch von den Eigentümern der im Gebiet der beigetretenen Gemeinde gelegenen Grundstücken zu erheben, selbst wenn diese bereits Beiträge für die öffentliche leitungsgebundene Einrichtung der Gemeinde gezahlt hätten, da die öffentliche Einrichtung des Zweckverbandes mit der öffentlichen Einrichtung der Gemeinde nicht identisch ist. In den Fällen, in denen die Anlagenteile kostenlos (aufwandsneutral) auf den Verband übertragen worden seien - so scheint es in Bezug auf die Trinkwasserversorgungsanlage Gussow (anders als im Schmutzwasserbereich) zu sein -, scheide dementsprechend die Gewährung eines Nachlasses aus (so BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.). Hält man eine Entlastung der Beitragspflichtigen hiernach - was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf - nicht für geboten, so stellt sich die weitere Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise ein „doppelt“ herangezogener Beitragspflichtiger eine Erstattung seiner an die Gemeinde erbrachten Leistungen durch die Gemeinde erreichen kann (offenlassend BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.). Im wahrscheinlichen Falle eines bereits bestandskräftigen Beitragsbescheides der Mitgliedsgemeinde wäre an einen Antrag auf Rücknahme bzw. Widerruf des Beitragsbescheides gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. §§ 130, 131 AO zu denken, wobei die Entscheidung darüber allerdings im Ermessen der Behörde steht. Für eine Ermessensreduzierung auf Null und damit einen Anspruch des Beitragspflichtigen etwa auf Rücknahme des Bescheides müsste die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bescheides schlechthin unerträglich sein oder ein Beharren auf dessen Bestandskraft als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen (vgl. Klein, AO Kommentar, 11. Auflage, 2011, § 130 Rz. 29 m.w.N.). Schlechthin unerträglich bzw. treuwidrig könnte insoweit möglicherweise das Beharren der beitragserhebenden Gemeinde auf die Bestandskraft des Beitragsbescheides sein, wenn sie die über den Beitrag refinanzierte Einrichtung entgegen den begründeten Erwartungen der Beitragspflichtigen nicht mehr (dauerhaft) vorhält, sondern alsbald nach Beitragserhebung aufgegeben und als Teileinrichtung einem anderen Träger mit eigener Einrichtung übergeben hat, so dass eine Herstellungsbeitragspflicht für eine weitere, andere Einrichtung entstehen konnte. Insofern dürfte es nämlich in Bezug auf die frühere kommunale Einrichtung an einer dauerhaften Vorteilsvermittlung fehlen, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG Voraussetzung und Gegenleistung für die Herstellungsbeitragserhebung (gewesen) ist. Entsprechende Überlegungen könnten ggf. auch für die Prüfung eines Anspruches auf Widerruf des Beitragsbescheides gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 131 AO greifen, was hier ebenfalls offenbleiben kann.

Auch durfte der Beklagte unter dem Stichwort „AHK von PWA übernommene Verbindlichkeiten“ in den Herstellungsaufwand die übernommenen älteren Verbindlichkeiten in Höhe von 4.760.323 Euro netto aufnehmen. Insoweit hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben.

Zusammen mit den „AHK per 31.12.2009 ohne PWA und ohne BBI“ in Höhe von 48.786.416 Euro netto und den „noch geplanten Zugängen aus eigenen Investitionen 2010“ in Höhe von 2.368.000 Euro netto, gegen deren Ansatz jeweils nichts zu erinnern ist, ergibt sich mithin ein Aufwand vor Abzügen in Höhe von 68.336.353 Euro netto (plus 53.003.523 Euro netto für Sanierungs- bzw. Erneuerungsaufwand, dessen Ansatzfähigkeit das Gericht hier offenlässt).

In der Alternativbeitragskalkulation vom 9. Juli 2014 sind auch die gebotenen Abzüge vorgenommen worden.

Es sind Fördermittel und Zuschüsse, die zugunsten der Beitragspflichtigen gewährt worden sind, abgezogen worden (in Summe: 6.895.655 Euro). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Reduzierung des Abzugspostens in der Alternativkalkulation vom 9. Juli 2014 gegenüber der „Kalkulation 2014“ (damals noch 14.760.690 Euro) lässt sich als „Kehrseite“ der Aufwandsminderung im Zuge der Berücksichtigung der übernommenen Verbindlichkeiten anstelle der Restbuchwerte der von den Gemeinden übernommenen Teilanlagen erklären. Die für die von den Gemeinden übernommenen Teilanlagen geflossenen Fördermittel und Zuschüsse durften in der Alternativkalkulation gänzlich unberücksichtigt bleiben, da sie nicht dem Verband zu Gute gekommen sind, sondern den Gemeinden.

Schon eingenommene Beitragsanteile, soweit diese wegen des früher höheren Beitragssatzes aus heutiger Sicht überhöht waren, hat der Beklagte im Rahmen der in Rede stehenden Alternativkalkulation vom 9. Juli 2014 nicht als Abzugsposten angesetzt, weil er die überzahlten Beiträge in Gänze an die jeweiligen Beitragspflichtigen zurückzuzahlen beabsichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Zunächst ist festzustellen, dass ein entsprechender Abzugsposten (nur) gebildet werden muss, wenn der Verband aus heutiger Sicht zu viel eingenommene Beitragsanteile behalten will und eine Rückerstattung des überhöhten Anteils nicht plant. Nur mithilfe des Abzuges zu viel eingenommener Beitragsanteile kann in jenen Fällen erkannt werden, ob der geregelte Beitragssatz im Zusammenspiel der noch zu erhebenden mit den bereits eingenommenen Beiträgen zu einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung führt. Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56). Zudem müsste mit ihrer Berücksichtigung auf der Aufwandsseite auch eine entsprechende flächenseitige Minderung einhergehen, so dass sich ein „Nullsummenspiel“ ergäbe. Dies widerspräche zudem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

Der Ansatz eines Abzugspostens „überhöhte Beitragsanteile“ ist vorliegend unnötig. Der beklagte Verband hat die Rückzahlung dieser Anteile nämlich ausweislich des am 4. Dezember 2013 beschlossenen Wirtschaftsplanes 2014 bereits vor dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geplant. Auf Seite 6 des Wirtschaftsplanes 2014 heißt es: „Da aus der Erhebung unterschiedlicher Anschlussbeitragssätze gegenüber den Grundstückseigentümern für den Verband die Gefahr besteht, dass seitens der Rechtsprechung die Forderung gestellt wird im Gegenzug unterschiedliche Gebühren zu erheben, hat sich der Vorstand entschieden, eine anteilige Rückerstattung vorzusehen. Die Rückerstattung betrifft alle vom MAWV und vom WAVAS erlassenen Bescheide in dem Zeitraum seit der Verbandsgründung bis zum 31.12.2010. Für das Wirtschaftsjahr 2014 wurden folgende Beitragsrückerstattungen eingeplant:

Trinkwasserbereich:
Schmutzwasserbereich:

        

ca. 5 Mio. €
ca. 40,0 Mio €. […]“

Die Prognostizierbarkeit der vollständigen Rückerstattung überzahlter Beiträge schon im Rückwirkungszeitpunkt der Beitragssatzung, ist nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht zu fordern. Zwar sind für eine - wie hier nachträglich erstellte - Globalkalkulation grundsätzlich nicht etwaige nachträgliche Ist-Werte oder sonstige nachträgliche Erkenntnisse maßgeblich, sondern nur diejenigen Erkenntnisse und Prognosen, die bei Satzungsinkrafttreten vorhanden waren bzw. richtigerweise erstellt werden konnten (vgl. bereits Ausführungen oben und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 34); diese Rechtsprechung betrifft aber lediglich die Veranschlagungen hinsichtlich des Aufwandes und der Maßstabseinheiten unter jeweiliger Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung geltenden Herstellungsprogrammes. Deutlich wird dies in der ausdrücklichen Bezugnahme des OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rz. 35 auf die gebührenrechtliche Rechtsprechung im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rz. 29. Dort heißt es u.a.: „[…] Der […] Grundsatz, dass die Kosten und Maßstabseinheiten im Zeitpunkt vor Erlass der Gebührensatzung zu veranschlagen sind, lässt indessen auch im Falle rückwirkender Satzungsregelungen ausschließlich eine ex-ante Betrachtung zu.“ Bei der Entscheidung, bereits erzielte, zu hohe Beitragseinnahmen (nicht) teilweise zurückzuerstatten, handelt es sich aber nicht um eine Veranschlagung bzw. Prognose hinsichtlich des Aufwandes oder der Maßstabseinheiten anhand des vom Beklagten aufzustellenden und für die Beitragserhebung maßgeblichen Herstellungsprogramms. Daher kann auch keine Bindungswirkung angenommen werden in dem Sinne, dass der Satzungsgeber von einer einmal rechtmäßig bei Inkrafttreten der Beitragssatzung getroffenen Entscheidung nicht mehr abweichen darf (vgl. dazu im Bereich der Veranschlagungen: OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005, a.a.O.). Wenn der Einrichtungsträger seine Rückzahlungsabsicht bis zur mündlichen Verhandlung nachschiebt, ist diese auch beachtlich und der Ansatz einer entsprechenden Abzugsposition, die nach obigen Ausführungen grundsätzlich ohnehin überflüssig ist, entbehrlich. Ihm ist insoweit eine beitragsrechtlich beachtliche nachträgliche Änderungsbefugnis seiner Entscheidung, „zu viel gezahlte“ Beiträge nicht zurückzuzahlen, zuzubilligen (dies andeutend bereits Urteil der Kammer vom 20. August 2014, a.a.O., juris Rz. 36). Es sei nur hinzugefügt, dass es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlungen auch bei gegenteiliger Auffassung nicht ankäme: Auch wenn man für die Entbehrlichkeit der Abzugsposition eine anfängliche Rückzahlungsabsicht des Einrichtungsträgers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung für erforderlich hielte, könnte sich der Verband mit der tatsächlichen Rückzahlung der Beträge bis zum Ende der Herstellungsphase Zeit lassen.

Tatsächlich lässt sich eine früher bereits bestehende Rückzahlungsabsicht des beklagten Verbandes nicht feststellen (anders insoweit noch Urteil der Kammer vom 20. August 2011, a.a.O. Rz. 36). Zwar findet sich in der Übersicht mit dem Titel „Überschlägige Beitragskalkulation unter Berücksichtigung der Altanschließer“ vom 7. Oktober 2010 bereits eine Zeile mit „Rückzahlungen“ im Bereich „MAWV gesamt inkl. Heidesee, Mittenwalde“ sowie eine Zeile „Saldo Einnahmen von Altanschließern und mögliche Rückzahlungen“. Dies zeigt, dass der beklagte Verband bereits damals eine Rückzahlung anteiliger Beitragseinnahmen, soweit sie überhöht waren, offenbar ins Auge fasste (vgl. insoweit Urteil vom 20. August 2011, a.a.O.). Allerdings erklärten ausweislich des Protokolls der Verbandsversammlung vom 2. Dezember 2010 unter TOP 5 sowohl der Vorsitzende der Verbandsversammlung Herr Dr. Haase als auch der damalige Verbandsvorsteher Herr Albrecht auf die Frage einer Bürgerin, ob der Verband beabsichtige, eine Rückerstattung des Differenzbetrages aus Alt- und Neuanschließerbeitrag vorzunehmen, dass der Verband die Rückerstattung nicht beabsichtige.

Der in der Satzung bestimmte Beitragssatz ist auch nach weiterem Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserversorgungsbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren für Abschreibungen gedeckt waren. Ob ein solcher Abzug geboten ist, kann daher - wie bereits ausgeführt - offenbleiben.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung darf ein Einrichtungsträger keinen Aufwand im Wege der Beitragserhebung umlegen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung bereits durch entsprechende Anteile in Schmutzwassergebühren oder Schmutzwasserentgelten gedeckt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 -, juris Rz. 50 ff. mit weiterer Begründung). Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst nach der obergerichtlichen Rechtsprechung indessen maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln planmäßig erwirtschaftet worden sind. Diese Abschreibungen hat der Beklagte hier plausibel mit 6.149.837 Euro netto beziffert. Sofern der Beklagte höhere Einnahmen an Gebühren erzielt haben mag als jeweils kalkuliert worden sind, kommt es darauf nicht an. Mehreinnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten sind als solche gegebenenfalls auszugleichen, zurückzugewähren oder verbleiben im allgemeinen Haushalt; sie führen indessen nicht zu höheren als den für den jeweiligen Zeitraum maximalen planmäßigen Abschreibungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013, a.a.O., Rz. 52).

Die in der Alternativkalkulation vom 9. Juli 2014 angesetzte beitragspflichtige Veranlagungsfläche (59.989.540 m²) ist nicht zu beanstanden. Substantiierte Kritik an der Flächenermittlung hat die Klägerin nicht geäußert. Namentlich dass der beklagte Verband lediglich die tatsächlich vorhandene Geschossigkeit anstelle der zulässigen berücksichtigt hat, ist weder belegt noch ersichtlich. Auch die Behauptung, dass bestimmte Deponieflächen nicht als Veranlagungsfläche berücksichtigt worden seien, hat die Klägerin auf Nachfrage nicht präzisieren können.

Es ergibt sich nach vorstehenden Ausführungen selbst bei Ausklammerung der größten Aufwandsposition für die Erneuerung der alten Leitungen ein höchstmöglicher Beitragssatz von mindestens ca. 0,92167 Euro netto/qm beitragspflichtiger Fläche, mithin abgerundet 0,98 Euro brutto/qm beitragspflichtiger Fläche, während der geregelte Beitragssatz bei 0,96 Euro brutto/qm beitragspflichtiger Fläche liegt. Dem liegen folgende Positionen zugrunde:

Aufwand vor Abzügen:

        

68.336.352 Euro (statt 121.339.875 Euro)

Abzüge gesamt:

        

13.045.492 Euro

Aufwand nach Abzügen:

        

55.290.860 Euro (statt 108.294.383 Euro)
(jeweils netto)

gesamte Fläche:

        

59.989.540 qm

Soweit die Klägerin die Unwirksamkeit des Beitragssatzes daraus herzuleiten sucht, dass der beklagte Verband keine (ordnungsgemäße) Ermessensentscheidung darüber getroffen habe, die sog. altangeschlossenen Grundstücke (Altanschließer) gemäß der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009 eingeführten und am 4. Juni 2009 in Kraft getretenen (vgl. Art. 2 des Gesetzes) Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG zu einem geringeren Herstellungsbeitrag heranzuziehen (- eine diesbezügliche Verpflichtung sieht das Kommunalabgabengesetz gerade nicht vor -), ist dem nicht zu folgen. Zwar eröffnet die genannte Vorschrift dem Satzungsgeber die Befugnis, für die Altanschließer in der Beitragssatzung geringere Beitragssätze festzulegen. Mit dieser dem Einrichtungsträger eröffneten „Option“ (vgl. Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 2019 b) ist jedoch nicht die Verpflichtung desselben verbunden, die Entscheidung für oder gegen differenzierte Beitragssätze zu begründen oder auch nur eine ausdrückliche (Ermessens-)Entscheidung darüber zu treffen, ob er von diesem Optionsmodell Gebrauch machen wolle oder nicht. Es genügt, dass aus der Entscheidung für einheitliche Beitragssätze deutlich wird, dass sich der Satzungsgeber gegen die genannte Option entschieden hat (vgl. zu diesen Ausführungen insgesamt: Urteil der Kammer vom 13. September 2012 - VG 6 K 306/12 -, juris Rz. 62).

Auch bestehen gegen die Rückwirkungsanordnung der WVBS 2012 II keine Bedenken, da sämtliche Vorgängersatzungen unwirksam waren. Diesen fehlte die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. zur Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV vom 24. November 2011: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O., Rz. 18 ff.). Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt.

Ob die sich ebenfalls auf den 1. Januar 2011 Rückwirkung beimessenden Wasserversorgungsbeitragssatzungen des MAWV vom 24. April 2014, vom 31. Juli 2014 oder vom 4. September 2014 wirksam sind, kann dahinstehen. Erachtete man diese für wirksam, ergäben sich mit Blick auf die hiesige Veranlagung jedenfalls keine Unterschiede.

Die Wasserversorgungsbeitragssatzungen vom 24. April 2014 und vom 31. Juli 2014, die sich auf den 1. Januar 2013 Rückwirkung beimessen, erfassen bereits in zeitlicher Hinsicht den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20. September 2012 nicht.

Auch die Veranlagung der Klägerseite im Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Doppelveranlagung liegt nicht vor, da weder die Klägerin noch ein früherer Grundstückseigentümer einen bestandskräftigen Trinkwasserbeitragsbescheid in Bezug auf das veranlagte Grundstück und die Herstellung der hiesigen Einrichtung erhalten hatten. Etwaige von ihr oder einem früheren Grundstückseigentümer geleistete Arbeiten für den Aufbau einer früheren Wasserversorgungsanlage in Gussow stehen einem solchen bestandskräftigen Beitragsbescheid nicht gleich. Dies liegt schon an der fehlenden Anlagenidentität, wobei damit - unabhängig davon, dass auch in technischer Hinsicht gar keine Identität mehr bestehen dürfte - die Anlage in rechtlicher Hinsicht gemeint ist. Wie oben ausgeführt, ist schon die ehemalige Anlage der Gemeinde Heidesee in Bezug auf den Ortsteil Gussow nicht identisch mit der Anlage des beklagten Verbandes. Genauso gilt dies für frühere - längst aufgegebene - Einrichtungen.

Auch hat der Beklagte nicht auf die Beitragserhebung gegenüber der Klägerin verzichtet. Ein entsprechendes an sie gerichtetes Schreiben hat diese nicht vorgelegt. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 22. Mai 2014 an Frau Sigrid Nitsche ergibt sich hingegen, dass der Beklagte alle noch nicht veranlagten Grundstücke (in Gussow) bis 31. Dezember 2015 gleichermaßen veranlagen wolle. Gegenteiliges lässt sich namentlich den Schreiben des Beklagten vom 16. Oktober 2014 an die Gemeinde Heidesee bzw. vom 2. Dezember 2011 an Frau Nitsche nicht entnehmen. Abhilfebescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Heidesee im Hinblick auf frühere Beitragsbescheide für die Herstellung einer anderen Einrichtung binden den Beklagten - unabhängig von ihrem Inhalt - ohnehin nicht.

Die im Widerspruchsbescheid erfolgte "Verböserung" des Ausgangsbescheides (sog. reformatio in peius) ist zulässig. Speziell im Abgabenrecht gibt es kein allgemeines, zugunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 9 B 7/06 -, juris Rz. 8 m.w.N.). Gegen die Beitragshöhe ist nichts zu erinnern.

Festsetzungsverjährung ist ersichtlich nicht eingetreten, da die sachliche Beitrags-flicht - wie oben ausgeführt - erst im Jahre 2011, dem Jahr des Erlasses des streitgegenständlichen Ausgangsbescheides, entstanden ist.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitrags-pflicht der Klägerin durch die WVBS 2012 II bestehen gleichfalls nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 - VG 6 K 306/12, juris Rz. 90 ff. wird Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf den dies ebenso sehenden Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - 46/11 -, juris.

§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entfaltet zwar Rückwirkung, und zwar ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber lediglich von einer Klarstellung ausgegangen ist (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, zit. nach juris). Die Rückwirkung ist aber eine sogenannte unechte (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung dann, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Hier fehlt es an einem abgeschlossenen Sachverhalt. Die Festsetzungsverjährung war vorliegend – wie ausgeführt - bei Inkrafttreten des geänderten § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zum 1. Februar 2004 noch nicht eingetreten. Das Abgabenrechtsverhältnis war nicht beendet, es war im Gegenteil – wie bereits ausgeführt - noch nicht einmal entstanden. Es kann insoweit gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein „nachträglicher Eingriff in einen verjährten Sachverhalt“ vorliegt.

Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände an-knüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf. Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist daher zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Da das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, gilt es dort nicht, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Bei der Ermittlung des Vertrauensinteresses ist allgemein zu berücksichtigen, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Klägerin, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Klägerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Klägerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, ob vorliegend ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Klägerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Klägerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob die Klägerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

Einer Veranlagung der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag. Es trifft nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben. Denn allen Grundstücken, die an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt – wie bereits ausgeführt - der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die trinkwasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet. Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Abwasseranlage auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert.

Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, a.a.O. wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.

Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in ju-ris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genom-menen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 -, zit. nach juris).

Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes ge-regelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ….“

Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber - auch für, wie hier, noch nicht bestandskräftige Beitragsbescheide (vgl. § 20 Abs. 2 KAG n.F.) - den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dem hat der brandenburgische Gesetzgeber vorliegend entsprochen. Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Da im Kommunalabgabengesetz unabhängig von der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eine absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelt werden soll(te), hat sich diese Frist an diesen erlangten Dauervorteilen auszurichten und ist insoweit eine Orientierung an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, wie sie ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung (vgl. Drs. 5/7642, Seite 8 ff.) zunächst erfolgt ist, um sodann deren Halbierung auf 15 Jahre vorzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), gemessen an den rechtsstaatlichen Kriterien der Belastungsklarheit und –sicherheit bzw. –vorhersehbarkeit sachgerecht. Es handelt sich um einen zumutbaren Zeitraum. Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 – 2 K 742/11 -, zit. nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 -, BVerfGE 132, 324) ist insoweit geklärt, dass Rechtssicherheit und –frieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen. Nichts anderes kann insoweit für eine – wie hier – zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsfestsetzung neben den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung gelten. Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).

Ist die grundsätzliche Anknüpfung der Höchstfrist für die Beitragsveranlagung an die 30jährige Verjährung mithin nicht zu beanstanden, berücksichtigt die Neuregelung für den „Hemmungstatbestand“ in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. innerhalb des gebotenen und vom Beklagten insoweit – ausweislich der sowohl auf § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. als auch auf § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. bezogenen, einheitlich zu betrachtenden Gesetzesbegründung - insgesamt für das 6. KAGÄndG vorgenommenen Interessenausgleichs in – unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums – nicht zu beanstandender Weise die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, wenn den Einrichtungsträgern mit der Fristhemmung bis zum 3. Oktober 2000 in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. eine – wie es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (a.a.O., S. 8 ff.) heißt – „zehnjährige Schonfrist zum Aufbau ihrer Verwaltungen und zur Sammlung von Erfahrungen“ eingeräumt wird. Die Landesregierung weist in der Begründung des Gesetzesentwurfs (a.a.O.) nachvollziehbar darauf hin, dass beim Fehlen einer entsprechenden Ablaufhemmung erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu besorgen wären. Nach der Neugründung der Kommunen im Mai 1990 hätten der Gesetzgeber der DDR und ab dem 3. Oktober 1990 der Gesetzgeber des Landes Brandenburg die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, für die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung, die Übertragung des Vermögens auf die Kommunen, für die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Zweckverbänden sowie die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Abgabenerhebung erst schaffen müssen. Bei der Erledigung der Aufgaben seien neben den rechtlichen Problemen zahlreiche technische und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Sofern und soweit die Gemeinden die Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nicht selbst, sondern in wirtschaftlich leistungsfähigeren Einheiten hätten erledigen wollen, seien kommunale Zweckverbände zu errichten und ihre Liquidität zu sichern gewesen. Die rechtswirksame Gründung kommunaler Zweckverbände durch den Erlass einer rechtswirksamen Satzung sei aufgrund formeller Fehler in den überwiegenden Fällen nicht gelungen. Den sehr erheblichen Schwierigkeiten bei der Errichtung der Zweckverbände und der Unsicherheit über deren rechtliche Existenz sei der Gesetzgeber unter anderem 1996 durch das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG) begegnet. Jedoch habe auch durch dieses Gesetz nicht die Unsicherheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände beseitigt werden können, da unter anderem das OVG Brandenburg zu dem brandenburgischen ZwVerbSG ausgeführt habe, dass eine Heilung nach diesem Gesetz nur in Betracht komme, wenn die Vertreter der Gemeinden durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen zu einer Beitrittserklärung legitimiert gewesen seien. Im Übrigen habe das ZwVerbSG keine materiellen Mängel der Gründungssatzung heilen können (vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE - und vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -). Auch das nachfolgende Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juni 1998 (Zweckverbandsstabilisierungsgesetz) und die daraufhin ergangenen Errichtungsbescheide hätten unmittelbar keine Klarheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände gebracht, da die Vereinbarkeit mit der Verfassung umstritten gewesen sei. Die rechtlichen Probleme bei der Errichtung der kommunalen Zweckverbände hätten erst im Jahr 2000 durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts zum Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und den daraufhin ergangenen Errichtungsbescheiden abschließend geklärt werden können (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - 53/98 und 3/99 -, zit. nach juris). Neben der Gründung der Zweckverbände sei es für die neu gegründeten Kommunen wie auch für die Zweckverbände generell eine Herausforderung gewesen, wirksames Satzungsrecht zu erlassen. Die im Aufbau befindlichen Verwaltungen, Beschäftigten und neu gewählten Organe seien auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen, die der Aufbausituation eines neuen Landes immanent seien. Diese Überlegungen sind zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Neuregelung(en) unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es dem Landesgesetzgeber entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht verwehrt, eine Hemmung per Gesetz zu regeln, zumal ihm eine solche Befugnis vom BVerfG (a.a.O.) ausdrücklich zugestanden wird.

Der Gesetzgeber hat insoweit auch nicht die Schwierigkeiten beim Verwaltungsaufbau vollständig und einseitig auf die Grundstückseigentümer abgewälzt. Der Hemmungszeitraum erscheint – angesichts der mit der Beitragserhebung abzugeltenden Dauervorteile - vor dem vom Gesetzgeber beschriebenen Hintergrund nicht unangemessen lang, sondern moderat, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf die sog. altangeschlossenen Grundstücke liegt in der in Rede stehenden „Schonfrist“ nicht. Diese ist vielmehr aus den dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt.

Die sich insoweit ergebende Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ist auch insgesamt bedenkenfrei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Frist wie die hier in Rede stehende nicht so kurz bemessen sein darf, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens dieser Frist nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen sein darf. Eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung nach Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit muss vielmehr so lang sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, auf ein hinnehmbares Maß beschränkt ist (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 – VII R 24/06 -, zit. nach juris). Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, denn er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Beitragserhebung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben und der dafür notwendigen kommunalen Einrichtungen dient. Bei Fehlen der Ablaufhemmung und damit eines Fristablaufs vor Ende 2015 wäre die Aufgabenfinanzierung und damit die Aufgabenerledigung gefährdet. Diesem erheblichen Interesse an einer Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung stehen Interessen der Anschlussnehmer entgegen, die insgesamt weniger wiegen. Zwar streitet für den Beitragspflichtigen ein Interesse, irgendwann Rechtssicherheit zu bekommen, ob die Vermittlung des Vorteils noch Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung sein wird. Der Gesetzgeber hat aber zu Recht in die Betrachtung einbezogen, dass ein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht. Das Interesse des Beitragspflichtigen liegt letztlich nur darin, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Dass bei der Gewichtung der Interessen der Anschlussnehmer diese jedenfalls vor Ablauf einer Frist von 25 Jahren geringer zu bewerten sind, ergibt auch eine Vergleichsüberlegung. Dem Einrichtungsträger obliegt die Ermessensentscheidung, ob er zur Refinanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Einrichtung Beiträge, Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte oder nur Gebühren bzw. Entgelte erhebt. Entscheidet sich der Einrichtungsträger für eine gebühren- bzw. entgeltgestützte Refinanzierung, erfolgt eine Umlegung auf die Gebühren- bzw. Entgeltschuldner über Abschreibungen auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten. Angesichts dessen, dass gerade für langlebige Güter die Abschreibungen auf mehrere Jahrzehnte zu berechnen sind, erfolgt eine Refinanzierung über ebenso lange Zeiträume, ohne dass der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige - vorbehaltlich des Eintritts von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung - zu seinen Gunsten sprechende Umstände aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit einwenden könnte, die gegen eine Refinanzierung sprechen könnten. Aus welchen Gründen ein Abgabenpflichtiger im Gebiet eines Einrichtungsträgers, der sich (auch) für eine Beitragsfinanzierung entschieden hat, nur binnen eines kürzeren Zeitraums als 25 Jahre mit einer Beteiligung an der Refinanzierung zu rechnen haben sollte, obwohl ihm immer noch ein Vorteil zukommt, leuchtet nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Einrichtungsträger von der rechtlich gebotenen Heranziehung der Altanschließer Kenntnis erhalten haben. Fragen der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen u.s.w. nach dem Handelsgesetzbuch oder nach anderen Gesetzen haben für die verfassungsrechtliche Bewertung der in Rede stehenden Neuregelung gleichfalls keine Relevanz. Den Betroffenen steht es frei, maßgebliche Unterlagen länger aufzubewahren. Auch auf in anderen einfachgesetzlichen Vorschriften geregelte Verjährungsfristen kommt es nicht an. Weder macht der Klägervertreter geltend oder ist sonst irgendwie ersichtlich, dass es sich bei diesen Fristen jeweils um das verfassungsrechtlich Höchstzulässige handelt noch ist davon auszugehen, dass insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Regelung besteht. Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert. Die sich nach der Neuregelung insoweit ergebende Frist von 25 Jahren liegt zudem noch unterhalb der genannten „absoluten Verjährungsfrist“. Demgegenüber wäre eine Orientierung an der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 AO nicht zielführend gewesen. Denn der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist setzt – wie bereits ausgeführt - die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht voraus. Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 AO ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. hat insoweit lediglich festgelegt, dass nur eine in dem Zeitpunkt des 1. Satzungsbeschlusses gültige Satzung Grundlage der Beitragserhebung sein könne und dass es für die Festlegung dieses Zeitpunktes auf die Wirksamkeit der als erstes beschlossenen Satzung nicht ankommt. Mit anderen Worten hat der Zeitpunkt, zu dem der Einrichtungsträger erstmals eine Beitragssatzung durch eine entsprechenden Akt hat in Kraft setzen wollen, den Zeitpunkt markiert, in dem die Beitragspflicht allein hat entstehen können. Nach dem Kommunalabgabengesetz alter Fassung hat sich demnach eine wirksame Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht nachträglich durch Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts hat begründen sollen, Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt beilegen müssen. Auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 AO war aber das Vorliegen einer wirksamen Satzung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, ohne die auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist lediglich der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung zur Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts nicht mehr erforderlich. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27. 3. 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 -; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Wollte man unabhängig von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und vom Lauf der Festsetzungsverjährung die Höchstgrenze für eine Beitragserhebung (gleichfalls) bei vier Jahren ab Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage festlegen, liefen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften leer. Ein die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich berücksichtigender Interessenausgleich wäre dies nicht.

Die Festschreibung einer Höchstfrist für die Beitragsveranlagung auf vergangene Zeiträume beinhaltet auch keine unzulässige (echte) Rückwirkung. Die nachträglichen Regelungen einer bestimmten zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner durch §§ 19 und 20 KAG sind auch insoweit unbedenklich. Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 des E.A.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).