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Rentenanpassungen 2001, 2002, 2004 und 2009 - aktueller Rentenwert (Ost) - Angleichung - Verfassungsgemäßheit


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 15.06.2012
Aktenzeichen L 3 R 848/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 63 SGB 6, § 64 SGB 6, § 66 SGB 6, § 67 SGB 6, § 68 SGB 6, § 68a SGB 6, § 69 SGB 6, § 255a SGB 6, § 255b SGB 6, § 255c SGB 6, § 255d SGB 6, § 255e SGB 6, § 255f SGB 6, § 255g SGB 6

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Regelaltersrente.

Der 1927 geborene Kläger bezog bereits in der ehemaligen DDR eine Invalidenrente, die ab dem 01. Januar 1992 von der Beklagten als Erwerbsunfähigkeitsrente weitergewährt wurde. Mit Rentenbescheid vom 15. Februar 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01. Februar 1992.

Im Jahr 2001 erhielt der Kläger eine Mitteilung über die Anpassung seiner Rente zum 01. Juli 2001. Ebenso im Jahr 2002 betreffend die Anpassung seiner Rente zum 01. Juli 2002. 2004 wurde die Anpassung der Rente aufgrund gesetzlicher Regelung ausgesetzt. Im Jahr 2009 erfolgte durch entsprechende Mitteilung die Anpassung der Rente zum 01. Juli 2009.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Juni 2009 einen – so verstandenen – Antrag des Klägers vom Dezember 2004, seine Rente zum 01. Juli 2004 anzupassen, ab und verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Juli 2007 (Az. 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07), in welcher dieses ausgeführt habe, dass die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 der Stabilisierung des Beitragssatzes und somit auch der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt habe dienen sollen. Im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes sei es dem Gesetzgeber überlassen gewesen, wie er die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Rentenversicherungssystems gewährleiste. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aussetzung der Rentenanpassung 2004 um eine Ausnahme von dem geltenden Grundsatz der jährlichen der Entwicklung der Arbeitseinkommen orientierten Rentenanpassungen gehandelt habe. Zudem habe sie nicht zu einer Kürzung der monatlichen Renten geführt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03. November 2009 wies die Beklagte die vom Kläger gegen die Rentenanpassungsbescheide vom 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2009 sowie gegen den Bescheid vom 17. Juni 2009 erhobenen Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anpassung der Rente in den Jahren 2001, 2002 und 2009 und die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 jeweils entsprechend den rechtlichen Vorgaben erfolgt und daher nicht zu beanstanden sei.

Zum Juli 2001 sei die Renten unter Berücksichtigung der Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2001 (Rentenanpassungsverordnung 2001 vom 14. Juni 2001, BGBl. I S. 1040) angepasst worden. Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) habe der Gesetzgeber ab dem Jahr 2001 die Vorschriften zur Rentenanpassung (§§ 68, 255 e des Sechsten Sozialgesetzbuchs <SGB VI>) geändert. In der neuen Rentenanpassungsformel werde unter anderem der Altersvorsorgeanteil berücksichtigt. Dieser bilde steigende Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) pauschal ab. Der Anstieg des Altersvorsorgeanteils habe sich jedoch bei der Rentenanpassung zum 01. Juli 2001 nicht ausgewirkt. Der aktuelle Rentenwert (Rw) habe in den alten Bundesländern ab dem 01. Juli 2001 49,51 DM betragen; der aktuelle Rw (Ost) betrage von diesem Zeitpunkt an 43,15 DM. Gegenüber den bisherigen Werten sei dies eine Erhöhung von 1,91 bzw. 2,11% gewesen. Die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils in der Rentenanpassungsformel habe sich erst ab dem 01. Juli 2003 ausgewirkt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe inzwischen bestätigt, dass die Vorschriften zur Rentenanpassung zum 01. Juli 2003 mit dem Grundgesetz (GG) übereinstimmten (Urteile des BSG vom 27. März 2007 – B 13 R 37/06 R – und vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R -). Ferner sei der Gesetzgeber ab dem Jahr 2001 von der im Jahr 2000 vorgenommenen Rentenanpassung in Höhe der Inflationsrate wieder abgewichen und zu einer lohnbezogenen Anpassung zurückgekehrt.

Zum Juli 2002 sei die Rente unter Berücksichtigung der Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2002 (Rentenanpassungsverordnung 2002 vom 07. Juni 2002, BGBl. I S. 1799) angepasst worden. Der aktuelle Rw habe ab Juli 2002 in den alten Bundesländern 25,86 EUR betragen; der aktuelle Rw (Ost) habe ab demselben Zeitpunkt 22,70 EUR betragen. Dies entspreche einer Erhöhung von 2,16 bzw. 2,89%.

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung würden regelmäßig zum 01. Juli eines Jahres angepasst. Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 habe der Gesetzgeber jedoch ausgesetzt (Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3013), so dass eine Rentenanpassungsmitteilung nicht zu erteilen gewesen sei. Die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 sei vom BVerfG in seinem Beschluss vom 26. Juli 2007 (1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07) auch für verfassungsgemäß erklärt worden.

Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 (RWBestV 2009) vom 17. Juni 2009 – verkündet im BGBl. I S. 1335 f am 22. Juni 2009 – seien der aktuelle Rw und der aktuelle Rw (Ost) zum 01. Juli 2009 neu bestimmt (27,20 EUR bzw. 24,13 EUR) worden. Die Bestimmung des aktuellen Rw bzw. des aktuellen Rw (Ost) berücksichtige zum einen die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 um 2,08% in den alten Bundesländern bzw. 3,05% in den neuen Bundesländern und zum anderen den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0031. Die pauschalierten Aufwendungen für eine geförderte Altersvorsorge („Riesterrente“) des Jahres 2008 von 2,0% hätten sich gegenüber dem Altersvorsorgeanteil des Jahres 2007 nicht verändert. Der Altersvorsorgeanteil sowie der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung blieben somit für die Bestimmung des aktuellen Rw bzw. des aktuellen Rw (Ost) ohne Auswirkung. Der Nachhaltigkeitsfaktor bestehe aus der Veränderung des Rentnerquotienten und einem Parameter, der auf den Wert 0,25 festgelegt worden sei. Bei dem Rentnerquotienten handele es sich um den Verhältniswert der Anzahl der Rentner zur Anzahl der Beitragszahler. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werde die Anzahl der Rentner und die Anzahl der Beitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet und anschließend addiert. Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung, die Veränderung des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor seien bundeseinheitliche Werte. Auf der Grundlage dieser Faktoren ergebe sich zum 01. Juli 2009 ein neuer aktueller Rw i. H. v. 27,20 EUR und ein aktueller Rw (Ost) i. H. v. 24,13 EUR. Dies entspreche einer Anpassung von 2,14 bzw. 3,38%.

Mit seiner am 24. November 2009 vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Auf Anforderung des SG hat er die Rentenanpassungsmitteilungen 2001, 2002 und 2009 vorgelegt.

Das SG hat die auf Gewährung einer höheren Rente unter Änderung der Bescheide über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2009 sowie des Bescheides vom 17. Juni 2009 und Verpflichtung der Beklagten, die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages (EV) und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen und den der Anpassung zugrunde liegenden Rentenwert Ost an den Rentenwert West anzugleichen gerichtete Klage durch Gerichtbescheid vom 26. August 2010 abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe ab dem 01. Juli 2001 mangels entsprechender rechtlicher Grundlage keinen Anspruch auf eine Erhöhung seiner Rente über die erfolgten Anpassungen hinaus.

Soweit der Kläger eine Anpassung seiner Rente zum 01. Juli 2004 begehre, habe er hierauf keinen Anspruch.

Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 sei Folge der gesetzlichen Bestimmungen und zudem mit dem GG vereinbar. Dies hätten bereits das BSG (Urteile vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 32/05 R - und - B 4 RA 51/05 R - sowie vom 27. März 2007 - B 13 R 37/06 R -) und das BVerfG entschieden (Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -). Diesen Entscheidungen schließe sich die erkennende Kammer an.

Des Weiteren bestehe kein Anspruch auf höhere Rente im Hinblick auf die in den Jahren 2001, 2002 und 2009 erfolgten Anpassungen.

Die in diesen Jahren erfolgten Anpassungen der Rente – die jeweils tatsächlich zu einer Erhöhung geführt hätten – seien entsprechend den rechtlichen Vorgaben erfolgt, wie sie im Einzelnen zutreffend von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 03. November 2009 ausführlich dargestellt worden seien. Insoweit werde gem. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Eine fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts sei vom Kläger auch weder dargelegt noch geltend gemacht worden.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der den Rentenanpassungen zugrunde liegenden Vorschriften bestünden nicht. Zunächst sei festzuhalten, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich der Regelungen zur Rentenanpassung ein breites Einschätzungsrecht zustehe und sich die verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz auf eine Evidenzkontrolle beschränke (vgl. BVerfG 76, 220, 241). Es könne erst dann von einem unangemessenen bzw. unverhältnismäßigen staatlichen Grundrechtseingriff gesprochen werden, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit nicht mehr gewahrt sei. Hierbei sei bei der Abwägung zwischen der Belastung des Versicherten durch eine Schmälerung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaft einerseits sowie der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits zu beachten, dass der Versicherte in das Solidarsystem eingebunden sei und auch die Risiken dieses Systems trage. Zu berücksichtigen sei gerade im Hinblick auf langfristig wirkende Rentenreformen die Generationengerechtigkeit zwischen den Vergleichsgruppen der gegenwärtigen Beitragszahler und der Rentenempfänger, die einen sozialverträglichen Ausgleich beinhalte. Die demographische Last könne nicht ausschließlich von den Beitragszahlern getragen werden. Auch von den Rentenbeziehern könne ein sozialverträglich ausgestalteter Anteil eingefordert werden, wobei zwar ein Eingriff in die eigentliche Substanz ausscheide, jedoch bei der Rentenanpassung möglich sei. Das BSG habe in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 (B 4 RA 51/05 R) zur Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68 SGB VI eigentlich ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge Art. 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes zu beanstanden gewesen sei, darauf hingewiesen, dass das GG keine Anspruchsgrundlage enthalte, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt. Der Gesetzgeber habe mit den bisher getroffenen Maßnahmen das Ziel verfolgt, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren. Schon dieses öffentliche Interesse sei geeignet, die hierzu getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu rechtfertigen, denn sie trügen zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Andererseits führten diese Maßnahmen nicht dazu, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung verliere. Dies gelte vorliegend im Hinblick auf die jeweils erfolgte Erhöhung der Rente umso mehr.

Die Kammer habe auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der vom Kläger angemahnten Rentenangleichung West und Ost. Die noch bestehenden Unterschiede seien im Grunde auch heute noch durch die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und die durch den Staatsbankrott der DDR verursachten außerordentlichen finanziellen Belastungen und schwierigen Gesamtaufgaben hervorgerufen. Der Einigungsvertrag gebe dem Bundesgesetzgeber dabei einen weiten Beurteilungsraum, Ausmaß und Zeiten der Angleichung zu bestimmen. Es bestehe auch derzeit noch kein Grund für die Annahme, er habe dessen Grenzen überschritten (Urteil des BSG vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 32/05 -).

Gegen den am 01. September 2010 zugestellten Gerichtbescheid hat der Kläger am 15. September 2010 Berufung bei dem Landessozialgericht berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt und sein Begehren unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. Ergänzend verweist er auf die „Abschließende Betrachtungen des Ausschusses über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ des Economic and Social Council der Vereinten Nationen betreffend Deutschland vom 20. Mai 2011.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2010 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2001, 01. Juli 2002, 01. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seine Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, wobei zum Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG die Inflationsrate nicht unterschritten werden darf, und den der Anpassung zugrunde liegenden Rentenwert Ost an den Rentenwert West anzugleichen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Durch Beschluss des Senats vom 04. Oktober 2010 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. und 17. August 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Auszüge aus der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Rentenanpassungsmitteilungen zum Juli 2001, Juli 2002 und Juli 2009 sowie der Bescheid vom 17. Juni 2009, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2009, sind rechtmäßig.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente ab 01. Juli 2001 bzw. 01. Juli 2002, 01. Juli 2004 und/oder 01. Juli 2009.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gem. §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI aus dem Produkt der mit dem Zugangsfaktor vervielfältigten Summe der Entgeltpunkte (EP; § 66 SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und den für die Anbindung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung maßgebenden aktuellen Rw (§ 68 SGB VI). Diese Rentenformel gilt seit Überleitung des SGB VI zum 01. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften „Ost“ (hier §§ 254 b, 254 d, 255 a, 255 b SGB VI) besondere EP (Ost) und ein besonderer aktueller Rw (Ost) einzustellen sind. Die jährliche (§ 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) Anpassung des aktuellen Rentenwerts führt zu wesentlichen Änderungen der für den Monatsbetrag der Rente maßgeblichen rechtlichen Verhältnissen. Demgemäß erfolgt zum 01. Juli eines jeden Jahres durch den Verordnungsgeber (§ 69 SGB VI) eine Anpassung der Renten, indem abstrakt-generell der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Die heraus ggf. resultierende Änderung des Monatsbetrages der Rente – und nur der Änderungsbetrag – wird individuell dem einzelnen Rentenberechtigten gegenüber in einer Rentenanpassungsmitteilung dargestellt und insoweit verbindlich geregelt.

Ausgehend von diesen Vorschriften hat die Beklagte die Höhe der Rente des Klägers zu den streitigen Zeitpunkten jeweils zutreffend berechnet. Für eine darüber hinaus gehende Erhöhung der Rente existiert keine Rechtsgrundlage. Wie bereits das SG, so sieht auch der Senat nach §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der einzelnen rechtlichen Grundlagen für die Rentenanpassungen in den Jahren 2001, 2002 und 2009 ab und verweist voll umfänglich auf die ausführlichen Darstellungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03. November 2009.

Soweit der Kläger eine Anpassung seiner Rente zum 01. Juli 2004 begehrt, hat er hierauf ebenfalls keinen Anspruch, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 (Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3013) folgt aus den gesetzlichen Bestimmungen und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies haben bereits das BSG (Urteile vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 32/05 R - sowie - B 4 RA 51/05 R -; vom 27. März 2007 - B 13 R 37/06 R -, jeweils zitiert nach Juris) sowie das BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, zitiert nach Juris) entschieden und ausführlich begründet, wie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers hinreichend bekannt ist. Diesen Entscheidungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung voll umfänglich an.

Der Senat hat im Übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Rentenanpassungen in den Jahren 2001, 2002 und 2009. Der Senat sieht diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 26. August 2010.

Soweit der Kläger darüber hinaus eine weitere Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an die diejenigen im Gebiet der alten Bundesländer durch Anpassung des aktuellen Rw (Ost) an den aktuellen Rw anmahnt, hat der Senat ebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken gegen die bestehende Regelung wie das SG. Ergänzend zu den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheides vom 26. August 2010, auf welche hier ebenfalls nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen sei, soll angemerkt werden, dass bisher eine Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie in § 254 b SGB VI vorausgesetzt, nicht erfolgt ist. Insofern kommt eine Angleichung in dem Sinne, dass der aktuelle Rw (Ost) entfällt und stattdessen nur der aktuelle Rw zur Anwendung kommt, nicht in Betracht bzw. ist ein derartiges Vorgehen nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. hierzu auch das Urteil des BSG vom 14. März 2006 – B 4 RA 41/04 R -, zitiert nach Juris). Weder ist das Angleichungsgebot des Art. 30 Abs. 5 Satz 3 des Einigungsvertrages noch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Auch weiterhin bestehen in jenen Bereichen Unterschiede, die für die Kompensation von Nichterwerbsschäden relevant sind. So ist auch das BVerfG im Jahre 2003 in seinem Beschluss zur "Beamtenbesoldung Ost" davon ausgegangen, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheiden (Beschluss vom 12. Februar 2003, BVerfGE 107, 218, 248 ff, 250) . Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte (so z. B. der 13. Senat des BSG in seinem Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R -, zitiert nach Juris).

Festzustellen ist, dass das die Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium der „unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet“ nach wie vor Bestand hat und erfüllt ist. Bei dem hierzu anzustellenden Vergleich stellt der Senat dabei nicht auf den Vergleich einzelner Bundesländer untereinander ab, sondern auf die jeweiligen Durchschnittswerte aller „Alt“-Bundesländer bzw. aller „Neu“-Bundesländer. Dies entspricht der Konzeption des Gesetzgebers und ist nach wie vor verfassungsgemäß (vgl. hierzu und zum Folgenden die Urteile des 22. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2011 – L 22 R 688/11 und vom 23. Februar 2012 – L 22 R 478/11 -, zitiert nach Juris).

Die Unterschiedlichkeit der „Roherträge“ der Wirtschaft lässt sich zunächst einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE im Bundestag und der Fraktion selbst vom 13. Juli 2010 entnehmen (BT-Drucksache 17/2572, dort Seite 4). Danach haben sich die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer von 1991 bis 2009 für West- und Ostdeutschland so entwickelt, dass - wenn man die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer in Gesamtdeutschland = 100 setzt - die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer in Westdeutschland 1991 einen Wert von 109,8, in Ostdeutschland hingegen einen von 56,4 erreichten. Bis 2009 haben sich die Werte wie folgt verändert: Westdeutschland liegt mit 103,0 über dem gesamtdeutschen Durchschnitt, während Ostdeutschland jetzt einen Wert von 82 erreicht. Der Angleichungsprozess ist bis zum Jahr 1995 sehr dynamisch verlaufen (Ostdeutschland hatte bereits 1995 einen Wert von rund 78 erreicht, seitdem ist die Annäherung jedoch nur noch in kleinen Schritten vorangegangen; vgl. Tabelle Anlage 1 der BT-Drucksache 17/2572). Die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den alten Bundesländern 2009 je Arbeitnehmer 28.479 Euro, in den neuen Bundesländern nur 22.667 Euro (vgl. Tabelle Anlage 1 der BT-Drucksache 17/2572).

Auch bei sonstigen wichtigen wirtschaftlichen Leistungsgrößen haben sich die neuen Bundesländer zwar weiter dem Niveau der alten Bundesländer angenähert, ohne es indes zu erreichen. So stieg das Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner in den neuen Bundesländern von 42,9 % im Jahr 1991 auf 73,0 % des westdeutschen Niveaus im Jahre 2009 (vgl. Tabelle 2.1 „Wichtige gesamtwirtschaftliche Daten im Ost-West-Vergleich“, auf Seite 3 der im „Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2010“, herausgegeben vom Bundesministerium des Innern, veröffentlichten „Regionaldaten“). Im „Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2010“ (herausgegeben vom Bundesministerium des Innern) – Jahresbericht 2010 – wird für den Zeitraum von 2000 bis 2008 zwar von einem „nachhaltigen Wachstumskurs“ (Seite 76) berichtet, wobei das BIP je Einwohner in den neuen Bundesländern in diesem Zeitraum um 3,7 Prozentpunkte auf knapp 71% des westdeutschen Durchschnittsniveaus gestiegen ist; pro Kopf gerechnet hat sich das BIP zwischen 2000 und 2008 in den neuen Bundesländern um 14,5%, in den Alt-Bundesländern dagegen nur um 9,2% erhöht. 2009 ist das BIP je Einwohner infolge der schwächeren Betroffenheit Ostdeutschlands durch die Wirtschafts- und Währungskrise auf 73% des westdeutschen Niveaus gestiegen (Seite 76); es betrug je Einwohner in den neuen Bundesländern im Jahre 2009 22.702,00 Euro und in den alten Bundesländern 31.086,00 Euro (vgl. Tabelle 2.1 „Wichtige gesamtwirtschaftliche Daten im Ost-West-Vergleich“, auf Seite 3 der im Jahresbericht 2010 veröffentlichten „Regionaldaten“). Auch die Vergleichsdaten (zitiert nach der Tabelle 3 Seite 77 des „Jahresberichts 2010“) für die Entwicklung der Produktivität (in Ostdeutschland im Jahre 2000 76% des westdeutschen Niveaus, im Jahre 2009 81% des westdeutschen Niveaus), der Bruttowertschöpfung des verarbeitenden Gewerbes pro Erwerbstätigem (im Jahre 2000 72% des westdeutschen Niveaus, 85% des westdeutschen Niveaus in 2009), der Exportquote (im Jahre 2000 56%, in 2009 73% des westdeutschen Niveaus), der Selbständigenquote (84% des westdeutschen Niveaus in 2000, 106% im Jahr 2009) oder des Kapitalstocks pro Beschäftigtem (für das Jahr 2000 78% des westdeutschen Niveaus, 85% im Jahr 2009) zeigen den „strukturellen Konvergenzprozess“ (Tabelle 3 S. 76 des „Jahresberichts 2010“) an, der aber noch nicht zum Ziel des gleichen Standards geführt hat.

Dies gilt auch für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch dort ist es zu einem Anpassungsprozess gekommen, der aber noch nicht zu einer vollständigen Angleichung geführt hat. Im Ergebnis (vgl. Seite 106 des „Jahresberichts 2010“) hat sich die Relation der Renten Ost von 40,3% des Westniveaus am 01. Juli 1990 auf 88,7% seit dem 01. Juli 2009 verbessert; die monatlich verfügbare Rente in den neuen Bundesländern stieg von 344,00 Euro auf rund 977,00 Euro, in den alten Bundesländern stieg sie im selben Zeitraum von 852,00 Euro auf rund 1.111,00 Euro (Seite 105 des „Jahresberichts 2010“). Der aktuelle Rw (Ost) beträgt seit dem 01. Juli 2009 24,13 Euro; der entsprechende Wert im Westen beträgt 27,20 Euro. Der Hochwertungsfaktor für das Jahr 2010 beträgt 1,1889. Die durchschnittlichen Zahlbeträge bei den Versichertenrenten (tatsächliche Renten nach SGB VI und nach RÜG) liegen in den ostdeutschen Ländern sowohl bei den Männern mit durchschnittlich 1.019,00 Euro als auch bei den Frauen mit 700,00 Euro über denjenigen in den alten Ländern mit durchschnittlich 969,00 Euro für Männer und 500,00 Euro für Frauen (Stand: 31. Dezember 2009). Diese im Vergleich zu den verfügbaren Renten günstigere Ost-West-Relation der durchschnittlichen Versichertenrentenzahlbeträge resultiert aber nicht aus einer Angleichung der Bruttolöhne und –gehälter, sondern vor allem aus den überwiegend geschlossenen Erwerbsbiografien der heutigen Rentnerinnen und Rentner in den ostdeutschen Bundesländern; diese tragen insbesondere bei den Frauen zu höheren durchschnittlich verfügbaren Versichertenrenten bei (Seite 105, 106 des Jahresberichts 2010).

Für die Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher aktueller Rentenwerte auch zum heutigen Zeitpunkt spricht im Übrigen die Hochwertung der erzielten Entgelte im Beitrittsgebiet mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, mit denen eine nachteilige Wirkung der geringeren Arbeitsverdienste in den neuen Bundesländern bei einer späteren Rente verhindert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Durchschnittsverdiener Ost bei Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse und dann gleich hohen aktuellen Rentenwerten auch für die vor Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse liegenden Beitragszeiten einen gleich hohen Rentenbetrag erhält wie ein Durchschnittsverdiener in den alten Bundesländern. Hierzu ist von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion selbst vom 13. Juli 2010 (BT-Drucksache 17/2572) folgendes Beispiel gegeben (Seite 4):

„Das rentenrechtliche Durchschnittsentgelt betrug im Jahre 2008 in den alten Ländern rund 31.000,00 Euro und in den neuen Ländern rund 26.000,00 Euro. Bei der Berechnung der Entgeltpunkte werden die 26.000,00 Euro auf 31.000,00 Euro hoch gewertet. Ein Versicherter aus Hannover hat also im Jahre 2008 mit einem Jahresverdienst von 31.000,00 Euro brutto einen Entgeltpunkt erworben. Dagegen erreichte im Jahr 2008 ein Beschäftigter im Magdeburg mit einem Jahresverdienst von nur 26.000,00 Euro durch die Hochwertung ebenfalls einen Entgeltpunkt, allerdings einen Entgeltpunkt (Ost). Durch die Hochwertung des Arbeitsentgelts wird erreicht, dass das geringere Lohnniveau in den neuen Ländern nicht zu verfestigten niedrigeren Entgeltpositionen für die Zukunft führt. Durch das Zusammenspiel von Hochwertung und aktuellem Rentenwert (Ost) wird für Rentnerinnen und Rentner mit vergleichbarer Erwerbsbiografie in den alten und neuen Ländern ein gleich hohes Rentenniveau hergestellt. Die Renten Ost folgen damit den Löhnen Ost: Solange die Löhne Ost geringer als die Löhne West sind, sind auch die aktuellen Rentenwerte (Ost) geringer als die aktuellen Rentenwerte West. Bei gleichem relativem Lohnniveau hingegen sind vergleichbare Renten in Ost und West gleich hoch, und dies, obwohl zum Zeitpunkt des Erwerbs der Rentenansprüche das Lohnniveau Ost noch unter dem Westniveau lag. Die Hochwertung nach Anlage 10 SGB VI ist kein Instrument, das darauf ausgerichtet ist, Altersarmut zu begegnen. Sie stellt im System der lohn- und beitragsbezogenen Rentenversicherung sicher, dass den Versicherten in den neuen Ländern Nachteile beim Erwerb der Entgeltpunkte in den neuen Ländern aufgrund des dort niedrigeren Lohnniveaus nicht entstehen und sich im Zusammenwirken mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) ein gleich hohes Rentenniveau wie in den alten Ländern einstellt.“

Hinzu kommt, dass durch die Hochwertung mit den Werten der Anlage 10 trotz des niedrigeren aktuellen Rentenwerts in den neuen Bundesländern das Verhältnis von Beitragshöhe zu Rentenertrag in den neuen Bundesländern höher ist. Hierzu heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion selbst vom 13. Juli 2010 (BT-Drucksache 17/2572 Seite 11):

„In den neuen Ländern wird bei gleicher Beitragsleistung (in Euro) im Vergleich zu den alten Ländern für das Jahr 2008 eine um rund 4% höhere Rentenanwartschaft (in Euro) erworben. Dieser Wert ergibt sich, indem die Relation der aktuellen Rentenwerte (2008: 87,9%) und die Relation der durchschnittlichen Versichertenentgelte gemäß den Anlagen 1 und 10 SGB VI (2008: 84,3%) ins Verhältnis gesetzt werden.

Für das Jahr 2009 liegt bisher nur das vorläufige Entgelt gemäß SGB VI vor. Dieses wurde mit der Rechengrößenverordnung im Herbst 2008 ausgehend vom endgültigen Entgelt 2007 mit der doppelten Lohnwachstumsrate des Jahres 2007 festgelegt. Auf Basis des vorläufigen Entgelts ergibt sich eine Ost-West-Relation von 84,3%. Da die Relation der aktuellen Rentenwerte zum 01. Juli auf 88,7% gestiegen ist, beträgt der „Vorteil“ für die im Jahr 2009 erworbenen Anwartschaften somit rund 5%. Für im Jahr 2010 erworbene Anwartschaften ergibt sich auf Basis der vorläufigen Entgelte ebenfalls ein Wert von rund 5%, da sich die Entgeltrelation nur geringfügig und die aktuellen Rentenwerte gar nicht ändern.

Auf Basis der vom Statistischen Bundesamt im März 2010 gemeldeten Lohnentwicklung 2009 für die Rentenanpassung zum 01. Juli 2010 ergäbe sich für das Jahr 2009 eine Relation der Versichertenentgelte von 85,4%. Die Löhne Ost hätten sich also den Löhnen West angeglichen, was jedoch auf den Rückgang der Westlöhne basiert. Der „Vorteil“ beträgt danach für das Jahr 2009 nur noch rund 4%. Der endgültige Wert kann allerdings erst berechnet werden, wenn das endgültige Versichertenentgelt im Herbst durch die Rechengrößenverordnung festgelegt wird. Dabei werden die im August gemeldeten Daten des Statistischen Bundesamtes verwendet.“

Im Ergebnis werden somit bei gleichen Löhnen in den neuen Bundesländern höhere Rentenanwartschaften erworben als in den Alt-Bundesländern. Zudem sorgt die Vorschrift des § 255 a Abs. 2 SGB VI dafür, dass es ausgeschlossen ist, dass sich das Verhältnis des aktuellen Rw (Ost) zum aktuellen Rw verschlechtert. Denn diese Schutzklausel gewährleistet, dass der aktuelle Rw (Ost) mindestens um den Prozentsatz angehoben wird, um den der aktuelle Rw angepasst wird.

Soweit der Kläger sich auf den Bericht des Economic and Social Council der Vereinten Nationen vom 20. Mai 2011 stützt, ergibt sich hieraus angesichts des oben dargestellten Sachverhaltes keine andere Beurteilung. Insbesondere kommt diesem Bericht keinerlei Rechts- bzw. Bindungswirkung zu.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.