Gericht | OLG Brandenburg 7. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 06.03.2013 | |
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Aktenzeichen | 7 U 23/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Dezember 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Potsdam – Az.: 10 O 125/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290.243,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. September 2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.986,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. April 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 685.792,72 €
I.
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirtschaftsförderungsgesellschaft L… mbH; die Beklagte war die „Hausbank“ der Schuldnerin. Der Kläger begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von Zahlungen, die die Schuldnerin zwischen 2001 bis zum 30. Juni 2006 auf Darlehensverbindlichkeiten bei der Beklagten geleistet hat.
Die Finanzverwaltung erließ am 13. Juni 1997 Körperschaftssteuerbescheide für 1993 und 1994 über 954.138,14 € und 327.030,00 € sowie weitere Säumniszuschläge. Hintergrund für die Steuerbescheide war der Umstand, dass die Finanzverwaltung die zunächst durch die Schuldnerin in Anspruch genommene Gemeinnützigkeit nicht mehr anerkennen wollte. Die Schuldnerin erhob gegen die Steuerbescheide am 26. Juni 1997 Sprungklage, die das Finanzgericht am 11. April 2001 abwies. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof vom 26. Februar 2003 wurde die Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen (Bl. 81 d.A.).
Im Hinblick auf die Vollziehung der Steuerbescheide bat die Schuldnerin mit Schreiben vom 26. Juni 1997, diese auszusetzen (Bl. 60 d.A.). Eine Lastschrift der Finanzverwaltung vom 21. Juli 1997 wurde durch die Beklagte mangels Deckung nicht eingelöst. Auch eine an die Beklagte als Drittschuldnerin gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4. September 1997 (Bl. 92 d.A.) führte nicht zur Erfüllung der Steuerschuld. Mit Bescheid vom 8. September 1997 setzte das Finanzamt die Vollziehung der Steuerbescheide aus (Bl. 94 d.A.). Eine weitere Aussetzung der Vollziehung wurde der Schuldnerin auf Grund ihres Antrags vom 21 Mai. 2001 (Bl. 78 d.A.) gewährt. Mit Schreiben vom 21. August 2003 teilte das Finanzamt das Ende der Vollziehungsaussetzung mit Datum vom 12. Juli 2003 mit. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 (Bl. 111 d.A.) bewilligte das Finanzamt eine Stundung nur unter Bedingungen. Am 11. Oktober 2004 lehnt das Finanzamt eine weitere Stundung ab (Bl. 123 d.A.). Nachdem das Finanzamt am 16. Januar 2006 eine weitere Stundung unter Auflagen bis zum 30. Juni 2006 mit Wirkung ab Fälligkeit gewährt hatte (Bl. 291 d.A.), stellte die Schuldnerin schließlich am 29. Juni 2006 einen Insolvenzantrag.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin sei seit dem Erlass der Steuerbescheide im Jahre 1997 zahlungsunfähig gewesen; zumindest habe diese stetig gedroht. Durch die vorübergehende Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide habe sich hieran nichts geändert. Der Schuldnerin sei anlässlich der gegenüber der Beklagten geleisteten Zahlungen klar gewesen, dass in diesem Umfang Drittgläubiger, insbesondere das Finanzamt, nicht würden befriedigt werden können. Von der Absicht der Schuldnerin, die Gläubiger zu benachteiligen, habe die Beklagte schon seit 1997 Kenntnis gehabt. Gegenstand der Klage sind die Zahlungen, die die Schuldnerin zwischen 2001 und dem 30. Juni 2006 auf die Verbindlichkeiten bei der Beklagten geleistet hat; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Aufstellung des Klägers in der Anlage zum Schriftsatz vom 22. Juli 2010 (Bl. 317 f. d.A.) Bezug.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilten, an ihn 685.792,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. September 2006 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.694,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (29. April 2010) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Steuerschulden der Schuldnerin hätten nicht zu einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit geführt. Das Verhalten der Finanzverwaltung und der Gemeinde L… im Hinblick auf die Gewerbesteuer belege, dass es an einem ernsthaften Einfordern der Steuern gefehlt habe. Jedenfalls sei das Zuwarten der Finanzverwaltung wie ein faktisches Stillhalteabkommen zu würdigen. Die Steuerschulden der Schuldnerin seien in dieser Konstellation bei der Beurteilung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Es habe auch eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin nicht bestanden. Vielmehr habe diese, anwaltlich beraten, darauf vertrauen können, dass die Steuerbescheide einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden. Sie, die Beklagte, habe von einer – unterstellten – Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin auch keine Kenntnis gehabt. Schließlich hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen und gemeint, auf den befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2010 (Bl. 299 d.A.) finde die Regelung des § 167 ZPO keine Anwendung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die klagegegenständlichen Zahlungen seien zwar Rechtshandlungen der Schuldnerin, die andere Gläubiger benachteiligten. Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des § 17 InsO sei indes nicht auf die bloße Nichterfüllung der Steuerschuld abzustellen, sondern auf die Ernsthaftigkeit des Einforderns. Dadurch, dass die Finanzverwaltung die Aussetzung der Vollziehung erklärt habe, habe diese aber zu verstehen gegeben, die Forderung bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung nicht durchsetzen zu wollen; die Gemeinde L… habe sich im Ergebnis ebenso verhalten. Im Übrigen könne man nicht von der Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehen; denn die Schuldnerin sei ihren sonstigen Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber der Beklagten, nachgekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, welche dem Kläger am 3. Januar 2011 zugestellt worden ist, wird ergänzend auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 561 ff.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 2. Februar 2011 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Kläger hat das Rechtsmittel mit einem am 16. Februar 2011 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz – zusammengefasst – wie folgt begründet:
Die zeitweilige – und widerrufliche – Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide könne nicht als Stillhalteabkommen gewertet werden. Wie insbesondere die Verzinslichkeit der Steuerforderungen belege, habe die Finanzverwaltung von einem ernsthaften Einfordern zu keinem Zeitpunkt Abstand genommen. Vielmehr sei der Aussetzung der Vollziehung lediglich einer Abrede zu vergleichen, die Zwangsvollstreckung auszusetzen.
Die Nichterfüllung der Steuerschulden stelle im Übrigen eine Einstellung der Zahlungen dar; in der Folgezeit sei eine vollständige Wiederaufnahme der Zahlungen – unter Einschluss der Steuerforderungen – gerade nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 685.792,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. September 2006 sowie 4.694,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (29. April 2010) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 30. September 2011 (Bl. 636 ff. d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vom 15. Januar 2013 eingereicht.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Frist und Form (§§ 517, 519, 520 ZPO) eingelegt und begründet worden. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem Teilerfolg der Klage.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anfechtungsanspruch aus §§ 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 S. 1 InsO.
Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte, die die Klägerin in dem Schriftsatz vom 22. Juli 2010 (Bl. 313, 317 ff.) aufgeführt hat, sind, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, Rechtshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO, die in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag vom 29. Juni 2006 vorgenommen worden sind.
Die Schuldnerin hatte anlässlich sämtlicher an die Beklagte geleisteter Zahlungen ab dem 1. Juli 2004 den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung. Wie der Schuldnerin nämlich bekannt war, war sie weder am 1. Juli 2004 noch zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage, die Steuerschulden, die im Stundungsbescheid vom 28. Oktober 2003 (Bl. 111 d.A.) auf 738.818,88 € beziffert waren, zu begleichen. Vielmehr war die Schuldnerin objektiv seit dem 1. Juli 2004 durchgehend zahlungsunfähig.
Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, wobei kurzfristige Zahlungsstockungen oder die Nichterfüllung unwesentlicher Beträge für sich allein die Zahlungsunfähigkeit noch nicht begründen können. Vorliegend war die Schuldnerin, was die Beklagte nicht in Abrede stellt, jedenfalls dann ab dem 1. Juli 2004 dauerhaft zahlungsunfähig, wenn man die Steuerschulden berücksichtigt. Aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle (Bl. 171 ff., insbes. Bl. 173 d.A.) ist zu ersehen, dass die Schuldnerin, bezogen auf diesen Zeitpunkt, über 800.000,00 € Steuern an das Finanzamt … zu zahlen hatte. Die Schuldnerin war hierzu, wie sie selbst bereits in ihrem Schreiben an das Finanzamt vom 28. Mai 2003 zum Ausdruck gebracht hat, dauerhaft nicht in der Lage.
Seit dem 1. Juli 2004 war es auch zwingend geboten, die Steuerschulden der Schuldnerin bei der Betrachtung der Zahlungsunfähigkeit einzubeziehen. Der Senat folgt der Rechtsauffassung der Beklagten nicht, die aus der am 16. Januar 2006 (Bl. 291 d.A.) rückwirkend bewilligten Steuerstundung über den Betrag von gut 1,1 Mio. € schließen möchte, es fehle an einem ernsthaften Einfordern der Steuern durch die Finanzverwaltung, und zwar rückwirkend schon ab dem 1. Juli 2004.
Zutreffend geht die Beklagte im Ausgangspunkt davon aus, dass bei der Betrachtung der Zahlungsunfähigkeit solche Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, deren alsbaldige Erfüllung vom Gläubiger nicht verlangt wird. So sind solche zivilrechtlichen Forderungen, deren Erfüllung vom Gläubiger etwa auf Grund eines Stillhalteabkommens einstweilen nicht durchgesetzt wird, auszuklammern. Ein solches, dem Stillhalten eines Gläubigers vergleichbaren Verhalten der Finanzverwaltung liegt hier jedoch nicht vor. Auf Grund des Bescheides vom 28. Oktober 2003 (Bl. 111 d.A.) und des Zeitablaufes stand fest, dass die Schuldnerin seit dem 1. Juli 2004 die zunächst gestundeten Beträge zurückzuzahlen hatte. Für die gesamte Zeit bis zum 16. Januar 2006 (Anschlusstundung; Bl. 291 d.A.) stand zunächst die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin fest. Die Tatsache, dass die Stundung dann mit Rückwirkung („ab Fälligkeit“) bewilligt worden ist, führt nicht dazu, dass die Schuldnerin seit dem 1. Juli 2004 als zahlungsfähig angesehen werden könnte. Der hier gewährten Stundung im Sinne des § 222 AO kommt nicht die gleiche Bedeutung zu wie einer zivilrechtlichen Stundung. Die Finanzverwaltung darf eine Stundung einer unzweifelhaft bestehenden Steuerschuld nur gewähren, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet ist, wobei der Steuerschuldner in der Regel Sicherheit zu leisten hat. Die Rückwirkung der ausgesprochenen Stundung konnte hier die Zahlungsfähigkeit nicht für die Vergangenheit wieder herstellen; die Rechtswirkung dieser Anordnung erschöpfte sich vielmehr in der Funktion, die Pflicht zur Zahlung von Stundungszinsen gem. § 234 Abs. 1 AO (anstelle von Verspätungszuschlägen) zu statuieren.
Durch diese Stundung wurde die Ernsthaftigkeit des Einforderns der Steuerschulden nicht mehr berührt. Dies ergibt sich schon aus den mit der Stundung verbundenen Auflagen (Durchführung von Grundstücksverkäufen; Abführung aller liquiden Mittel an das Finanzamt) und dem Umstand, dass diese Stundung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stand.
Eine Zahlungsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Juli 2004 ist hingegen nicht festzustellen. Die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide durch Bescheid vom 8. September 1997 (Bl. 94 d.A.) hatte zur Folge, dass die Schuldnerin für die Dauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht die Steuerschulden nicht als fällig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO ansehen konnte (vgl. in diesem Zusammenhang Kreft, Insolvenzordnung, 6. Aufl., § 17 RN 10). Wegen der ungeklärten steuerrechtlichen Situation im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Schuldnerin hatte das Finanzamt der Sprungklage zugestimmt, weil es (vgl. § 361 AO) ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerbescheide hatte; die Schuldnerin durfte deshalb damit rechnen, dass sie mit der Anfechtung der Steuerbescheide Erfolg haben werde. Gleiches gilt für das im Anschluss folgende Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Wenn auch die Wirksamkeit des Steuerbescheides für sich gesehen durch die Aussetzungen nicht berührt worden ist (vgl. Klein, AO, 11. Aufl., § 361 RN 19), so entfiel für die gesamte Aussetzungszeit die Verpflichtung zur Begleichung der Steuern ersatzlos. Der Aussetzung der Vollziehung kam für die Schuldnerin demgemäß eine Wirkung zu, die einer zivilrechtlichen Vereinbarung, einen Anspruch für eine bestimmte Zeit nicht geltend zu machen, in der Wirkung nahezu gleichkam. Der Senat erachtet es demgemäß für sachgerecht, die Steuerforderungen bis zum Ende der Aussetzungsfrist (12. Juli 2003; vgl. Schreiben des Finanzamts vom 21. August 2003; Bl. 108 d.A.) bei der Betrachtung der Zahlungsfähigkeit nicht in Ansatz zu bringen.
Auch die – nach dem Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens – mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 (Bl. 111 d.A.) bewilligte Stundung hatte zur Folge, dass die Steuerschulden bis zum 1. Juli 2004 als noch nicht fällig anzusehen waren; denn das Finanzamt hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass es weder die Steuerschuld noch die angefallenen Zinsen einfordern werde, solange die laufenden Verpflichtungen erfüllt werden.
Seit dem 1. Juli 2004 hatten die verantwortlichen Vertreter der Schuldnerin den Vorsatz, anlässlich der an die Beklagte geleisteten Zahlungen andere Gläubiger – hier insbesondere das Finanzamt – zu benachteiligen. Mindestens erforderlich, aber auch ausreichend, ist insoweit, dass die Schuldnerin hierbei gewusst und billigend in Kauf genommen hat, dass in Höhe der Zahlungen andere Gläubiger leer ausgehen könnten.
Bei der Beurteilung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin kommt den objektiven, der Schuldnerin bekannten Umständen eine Indizwirkung zu. Hier war, was der Schuldnerin bekannt war, die Erfüllung der Steuerschuld nach den Vermögensverhältnissen ausgeschlossen. Dass der vom Finanzamt im Bescheid vom 16. Januar 2006 geforderte Verkauf der Grundstücke Anlass gegeben hat, anderes zu erwarten, ist von der Beklagten nicht dargetan; der weitere Verlauf bis zur Antragstellung im Insolvenzverfahren spricht gegen das Bestehen einer solchen Sanierungsmöglichkeit. Fehlt es demgemäß an einer realistischen Möglichkeit der Schuldnerin, den Geschäftsbetrieb bei der Erfüllung der Steuerschulden aufrecht zu erhalten, kommt dem Umstand, dass die Zahlungen an die Beklagte im Rahmen der kongruenten Deckung erfolgten, keine die Benachteiligungsabsicht ausschließende Bedeutung zu.
Die Beklagte als Leistungsempfängerin hat die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin gekannt. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird eine solche Kenntnis vermutet, wenn die Beklagte wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Schon auf Grund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4. September 1997 (Bl. 92 d.A.), die an die Beklagte als Drittschuldnerin gerichtet war, war dieser das Bestehen der Steuerschuld dem Grunde nach bekannt. Es ist nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, dass die Beklagte zwischenzeitlich davon ausgegangen ist, die Steuerschuld sei erfüllt oder auf andere Weise erledigt worden, zumal sie die Problematik noch am 24. Oktober 2005 (Bl. 97 d.A.) zum Anlass genommen hat, eine weitere von der Schuldnerin beantragte Tilgungsaussetzung abzulehnen. Als Kreditinstitut konnte der Beklagten der Umstand nicht verborgen geblieben sein, dass weitere vereinnahmte Zahlungen zu Lasten dritter Gläubiger gegangen sind beziehungsweise gehen würden. Die Beklagte bestreitet zwar mit dem Hinweis auf mangelnde Substantiierung das Vorbringen des Klägers, sie sei fortlaufend über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin informiert worden. Eine solche fortlaufende Information wäre indes nicht erforderlich gewesen, um der Beklagten die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zu vermitteln. Denn unstreitig war der Beklagten bekannt, dass die Aussetzung der Vollziehung und der Ablauf der Stundung zu einer sofort zu erfüllenden Steuerschuld führen würde, wie sich aus ihrem eigenen Vorbringen schließen lässt (vgl. etwa Schriftsatz vom 7. Oktober 2010; Bl. 529 ff. d.A.).
Nachdem der Kläger die Zahlungen auf die Kredite im Einzelnen dargetan hat (Bl. 317 ff.), hat die Beklagte ihr ursprüngliches Bestreiten, welches sich in der Rüge der Substantiierung erschöpft hat, nicht mehr weiter verfolgt. Der Senat erachtet es daher als unstreitig, dass die Schuldnerin ab dem 1. Juli 2004 folgende Zahlungen an die Beklagte erbracht hat:
2004 (Juli bis Dezember): 56.846,19 €
2005: 171.772,75 €
2006 (Januar bis Juni): 61.624,14 €
Summe: 290.243,08 €
Der sonach bestehende Anspruch ist nicht verjährt. Zu der Zeit, als die Beklagte auf die Einrede der Verjährung zeitweise verzichtet hat (Bl. 299 d.A.), war die Forderung noch nicht verjährt; denn die dreijährige Verjährung begann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2006 und endete mit dem Jahr 2009. Der Verjährungsverzicht bis zum 31. März 2010 war wirksam; innerhalb der Frist ist die Klage eingereicht worden. In einer solchen Konstellation ist § 187 ZPO unzweifelhaft anzuwenden; dies hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 217/22 = NJW 1974, 1285) für den gleichlautenden § 261b Abs. 3 ZPO a.F. ausgesprochen; der Senat folgt dem. Die Voraussetzungen des § 167 liegen im Übrigen vor; soweit man eine leichte Verzögerung bei der Zustellung der Klageschrift annehmen wollte, ist diese durch die interne Bearbeitungszeit bei der Eingangsinstanz verursacht worden und steht der Zustellung „demnächst“ nicht entgegen.
III.
Nicht im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigende vorgerichtliche Kosten kann der Kläger entsprechend seiner Obsiegensquote (42 %) aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangen, mithin 1.986,95 €. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu verteilen. Das Urteil ist nach § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Abwendungsbefugnis entspricht § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu, weil er der, soweit ersichtlich, höchstrichterlich ungeklärten Frage grundsätzliche Bedeutung zumisst, inwieweit Steuerforderungen, deren Vollziehung ausgesetzt ist oder die gestundet sind, bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des § 17 InsO zu berücksichtigen sind.