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Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie


Metadaten

Gericht VG Potsdam 9. Kammer Entscheidungsdatum 01.04.2014
Aktenzeichen 9 L 528/13.NC ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen HSchulG BB, KapV BB, LVerpflV BB, WissZeitVG

Tenor

A. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

B. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester an der Universität ... vom Wintersemester (WS) 2013/2014 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

Ein entsprechender Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Prüfung ergibt, dass in der Lehreinheit Psychologie über die für das WS 2013/2014 vom Antragsgegner vergebenen Studienplätze (II.) hinaus keine weiteren Studienplätze (I.) vorhanden sind.

I.

Rechtliche Grundlage für die Kapazitätsermittlung ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung – KapV) vom 16. Februar 2012 (GVBl. II, S. 1). Die aufgrund dieser Vorschriften vom Antragsgegner bezogen auf den Berechnungsstichtag 31. März 2013 (§ 2 Abs. 1 KapV) ermittelte Aufnahmekapazität von 87 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Bachelorstudiengang Psychologie, die in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2013/2014 vom 11. Juli 2013 (GVBl. II, Nr. 52) auf 90 Plätze aufgerundet festgesetzt wurde, fällt zu niedrig aus. Sie beträgt 94 Plätze.

Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage unter Zugrundelegung von Lehreinheiten.

1. Der streitgegenständliche Studiengang ist – ebenso wie der Masterstudiengang Psychologie - der Lehreinheit Psychologie zugeordnet. Die Bildung dieser Lehreinheit begegnet entgegen Beanstandungen von Antragstellerseite (s. Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 im Verfahren VG 9 L 721/13.NC) keinen Bedenken. Die kapazitätsbestimmenden Stellen haben bei der Bildung von Lehreinheiten die Vorgaben der Kapazitätsverordnung zu beachten, sind aber im Übrigen in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei. Die Gerichte müssen diesen Entscheidungsspielraum respektieren (s. zur vergleichbaren Situation in Berlin OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – OVG 5 NC 37.11 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Antragsgegner hat ausweislich der Angaben in den Modulbeschreibungen und den eingereichten Curricularnormwert (CNW)-Ausfüllungen für die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge die Vorgabe aus § 5 Abs. 1 Satz 3 KapV beachtet, wonach ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Bildung der Lehreinheit Psychologie das vorrangig dem Teilhaberecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dienende Kapazitätserschöpfungsgebot keine ausreichende Beachtung gefunden hat, sind ebenso wenig ersichtlich wie Hinweise darauf, dass der von Antragstellerseite gegenüber der Bildung der Lehreinheit Psychologie pauschal vorgebrachte Willkürvorwurf berechtigt sein könnte.

2. Das vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte - bereinigte - Lehrangebot in Höhe von 179 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) ist unzutreffend und auf 189,5 LVS zu erhöhen.

a. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen auszugehen und grundsätzlich die diesen gegenüber festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung (Lehrdeputat) zugrunde zu legen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KapV). Das Lehrdeputat ergibt sich aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung – LehrVV) vom 6. September 2002 (GVBl. II S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 4). Es beträgt an Universitäten gemäß § 3 LehrVV u.a. für Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS (Abs. 1 Nr. 1), für Juniorprofessoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 4 bis 6 LVS (Abs. 1 Nr. 3), für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Aufgaben, 12 bis 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) und für die mit Neuregelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 - BbgHG - eingeführte Personalkategorie der akademischen Mitarbeiter (vgl. § 47 BbgHG) bis zu 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 7). Soweit die Lehrverpflichtungsverordnung danach Bandbreiten enthält, hat der Senat der Universität ... das Regeldeputat mit Beschlüssen vom 24. September 2009 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/senat166.html) und vom 26. September 2012 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/UP-Senat_199_Beschluesse.pdf) nach Maßgabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Personalkategorien weiter differenziert. Die Kammer hat diese Konkretisierungen durch die Senatsbeschlüsse bezogen auf die Regelungen für Juniorprofessoren und für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter schon im vorangegangenen Berechnungszeitraum nicht beanstandet (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/13.NC -, juris Rn. 12 und 14) und sieht auch in diesem Verfahren keine Veranlassung, von den Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung und der Senatsbeschlüsse der Universität ... abzuweichen. Entgegen der von Antragstellerseite (s. Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 im Verfahren VG 9 L 721/13.NC) geäußerten Ansicht besteht keine Verpflichtung, die Lehrdeputate im Wege richterlicher Notkompetenz für Professoren von 8 Semesterwochenstunden (SWS) auf 9 SWS sowie für akademische Mitarbeiter auf zumindest 10 SWS festzusetzen. Aus Art. 12 GG und dem Kapazitätserschöpfungsgebot lässt sich keine konkrete Lehrverpflichtung für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rn. 40 f.). Die Entscheidung über die Höhe der Lehrdeputate unterliegt wegen einer prinzipiell zu respektierenden Einschätzungsprärogative der Wissenschaftsverwaltung bzw. des Verordnungsgebers nur eingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2009 – OVG 5 NC 7.09 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Annahme einer Einschätzungsprärogative von Wissenschaftsverwaltung bzw. Verordnungsgeber ist dabei hier nicht nur bezogen auf die Lehrverpflichtung der Professoren gerechtfertigt, für die die Lehrverpflichtungsverordnung selbst ein genaues Lehrdeputat festlegt (§ 3 Abs. 1), sondern auch für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter. Zwar gibt die Lehrverpflichtungsverordnung für diese Beschäftigten lediglich eine weite Bandbreite von „bis zu 24 LVS“ vor, so dass eine Entscheidung des Landes Brandenburg darüber, welchen konkreten Anteil ihrer wöchentlichen Arbeitszeit die Gruppe der Lehre zu widmen hat und welche Anteile ihr für die Erfüllung sonstiger Aufgaben zuzubilligen sind, nicht zu erkennen ist. Die Kammer geht aber auch insoweit davon aus, dass die Lehrverpflichtungen auf einer grundsätzlich zu respektierenden Einschätzung des Antragsgegners beruhen. Denn die zur Lehrverpflichtungsverordnung getroffenen konkretisierenden Festlegungen des Senats der Universität ... stimmen – jedenfalls soweit von der Kammer bereits überprüft und für die vorliegende Kapazitätsermittlung von Bedeutung - mit der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003 über die Lehrverpflichtung an Hochschulen überein. Dabei handelt es sich um die Empfehlungen eines Expertengremiums der Wissenschaftsverwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – BVerwG 7 C 10/86 -, juris Rn. 9). Eine Erhöhung der festgelegten Lehrdeputate für die Untergruppen der akademischen Mitarbeiter drängt sich daher jedenfalls nicht auf.

Soweit von Antragstellerseite (s. Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 im Verfahren VG 9 L 721/13.NC) weiter die generelle Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der befristeten Arbeitsverträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern in den Raum gestellt wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies zwingend zu einer Erhöhung der Lehrdeputate führen sollte.

aa. Gemessen an den dargelegten Vorgaben ergeben sich für die Lehreinheit Psychologie unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen folgende Lehrpersonen und Deputate:

(1) 8 W3- bzw. C4-Professorenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 64 LVS (Stellennummern: 38 – ... -, 40-43 – ... , ... , ... , ... -, 46 – ... -, 173 – ... – und 2078 – ... -)

(2) 3 W2-Professorenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 24 LVS (Stellennummern: 171 – ... -, 172 - ... - und 358 – ... -)

Für die Professoren ist der Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzuerkennen; mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass sie – entsprechend dem Regelfall (vgl. § 45 Abs. 1 BbgHG) – keinen Schwerpunkt in der Lehre haben.

(3) 2,34 W1-Stellen mit insgesamt 12 LVS (Stellennummern: 329 mit einem Stellenanteil von 0,67 – ... –, 354 mit einem Stellenanteil von 0,67 – ... – sowie 3269 – ... und N.N. –)

Die vom Antragsgegner für die W1-Stellen in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 11 LVS ist auf 12 LVS zu erhöhen. Die W1-Stellen sind sämtlich nicht der Besoldungsgruppe entsprechend (s. dazu Artikel I Nr. 14 des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 [BGBl. I 2002, S. 686]) mit Juniorprofessoren besetzt, sondern mit akademischen Mitarbeitern bzw. sollen mit diesen besetzt werden (Stelle 358, s. Lehrdeputatsermittlung). Da § 7 Abs. 1 KapV das Lehrdeputat als die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung bestimmt, ist nicht auf das Lehrdeputat der nach dem Stellenplan vorgesehenen Juniorprofessoren, sondern auf das der tatsächlichen Lehrpersonen abzustellen. Für diese hat der Antragsgegner ein Deputat von jeweils 3 LVS (Stellen 329 und 354 mit einem Anteil von jeweils 0,67) und von 4 LVS (Stelle 3269) in Ansatz gebracht. Dies ist überwiegend nachvollziehbar. Bezogen auf die Stellen 329 und 354 hat der Antragsgegner nachvollziehbar erläutert, dass diese wie im Vorjahr der Lehreinheit nur mit einem Stellenanteil von jeweils 0,67 zur Verfügung stehen. Er hat auch – anders als im Vorjahr - bezogen auf die Stelleninhaber dieser Stellen (... und ... ) sowie bezogen auf den Inhaber des 0,67-Stellenanteils der Stelle 3269 (Ingo ... ) durch Vorlage der Arbeitsverträge und Lehrverpflichtungsfestlegungen dargelegt, dass es sich bei den Stelleninhabern jeweils um befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG – vom 12. April 2007, BGBl. I, 506) handelt. Für diese Gruppe sieht der die Rahmenbestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV konkretisierende Senatsbeschluss vom 24. September 2009 eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vor. Diese Festlegung, die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2012 beibehalten wurde und nicht zu beanstanden ist (s. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14), führt zu einem Lehrdeputat von jeweils (4 x 0,67-Stellenanteil =) 3 LVS. Bezogen auf den derzeit nicht besetzten 0,33-Stellenanteil der Stelle 3269 fehlen hingegen entsprechende Darlegungen, aus denen sich eine Qualifizierungsmöglichkeit nach dem WissZeitVG ergeben könnte. Mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer daher insoweit von einem Beschäftigten ohne Qualifizierungsmöglichkeit mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre aus. Für diese sieht die im Senatsbeschluss vom 24. September 2009 vorgenommene und im Senatsbeschluss vom 26. September 2012 beibehaltene Konkretisierung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV vorgegebenen Rahmens beanstandungsfrei eine Lehrverpflichtung für eine ganze Stelle von 8 LVS vor, was zu einer Lehrverpflichtung für den 0,33-Stellenanteil der Stelle 3269 von (8 LVS x 0,33-Stellenanteil = 2,64 LVS) aufgerundet 3 LVS führt.

(4) 10 E13/E14-Stellen für unbefristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit je 8 LVS, insgesamt 80 LVS (Stellennummern: 386 – ... -, 539 – ... -, 621 – ... -, 623 – ... -, 624 – ... -, 626 – ... -, 698 – ... -, 810 – ... -, 813 – ... - und 816 – ... -)

Der Ansatz von 10 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dazu unter Vorlage der Verträge vorgetragen, es handele sich bei den Stelleninhabern um wissenschaftliche Mitarbeiter mit Altverträgen. Für diese Mitarbeitergruppe gilt gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. September 2002 (LehrVV 2002), die für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen 8 LVS beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV 2002).

(5) 6 E13/E14-Stellen für befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit insgesamt 28 LVS (Stellennummern: 622 – ... -, 628 – ... - , 661 – ... -, 877 – ... -, 932 – ... und ... - und 2594 – ... und ... –)

Der Antragsgegner hat beanstandungsfrei sechs befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter berücksichtigt. Das Gesamtlehrdeputat der Gruppe ist allerdings um 4 LVS auf 28 LVS zu erhöhen, weil der Antragsgegner nur für die Stellen 622 – ... -, 628 – ... - , 877 – ... -, 932 – ... und ... - und 2594 – ... und ... – zu Recht das für akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit gemäß WissZeitVG festgelegte Deputat von 4 LVS in Ansatz gebracht hat. Bezogen auf die Inhaber der Stellen 877, 932 und 2594 hat die Kammer bereits im Vorjahr ausgeführt, dass der Antragsgegner den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt hat (Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/13.NC -, juris Rn. 19). Dies gilt weiterhin. Auch für die Stellen 622 und 628 – ... und ... – hat der Antragsgegner nunmehr den Nachweis einer Qualifikationsmöglichkeit (Habilitation) der Stelleninhaber erbracht. Für den Inhaber der Stelle 661 – ... - fehlt hingegen der Nachweis einer Qualifikationsmöglichkeit. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus den eingereichten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Tätigkeitsbeschreibung und Festlegung der Lehrverpflichtung). Soweit in der Tätigkeitsbeschreibung unter 6.1. „Promotion in experimenteller Psychologie“ vermerkt ist, handelt es sich nicht um die Einräumung einer Qualifikationsmöglichkeit, sondern – wie sich aus der Überschrift „Qualifikation für den Arbeitsplatz“ ergibt – um den Hinweis auf eine bereits erworbene Qualifikation. Mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer daher davon aus, dass es sich bei dem Inhaber der Stelle 661 um einen Beschäftigten ohne Qualifikationsmöglichkeit handelt, der mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre betraut ist, und bringt daher entsprechend den Festlegungen der Senatsbeschlüsse vom 24. September 2009 und vom 26. September 2012 ein Lehrdeputat von 8 LVS in Ansatz, so dass sich eine Erhöhung des Lehrangebots um 4 LVS ergibt.

(6) 1 E14-Funktionsstelle für unbefristet beschäftigten akademische Mitarbeiter mit 8 LVS (Stellennummer: 387 – ... -)

Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 8 LVS ist nicht zu beanstanden. Bei dem Stelleninhaber handelt es sich um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Altvertrag. Für diese Mitarbeitergruppe gilt gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. September 2002 (LehrVV 2002), die für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen 8 LVS beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV 2002).

(7) TG80/E13-Beschäftigungsverhältnis mit der Stellennummer 3233 und einem Stellenanteil von 0,5 (... ) mit 7 LVS

Das Lehrdeputat ist von 4,5 auf 7 LVS zu erhöhen. Davon, dass die Stelleninhaberin Lehre im Umfang von 7 LVS zu erbringen hat, ist auch der Antragsgegner ausgegangen (s. zum Deputat für den 0,5-Stellenanteil des im Studienjahr 2013/2014 unter der Stellennummer 2677 geführten Beschäftigungsverhältnisses Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 25 f.). Der Antragsgegner hat aber für den in Rede stehenden Berechnungszeitraum (s. § 3 Abs. 1 Satz 2 KapV) Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014 nur 2/3 dieser Lehrverpflichtung berücksichtigt. Er hält dies für gerechtfertigt, weil die Stelle aus Mitteln des Hochschulpaktes 2020 finanziert werde und diese Mittel nur bis 2015 feststünden, mithin die Finanzierung der Stelle nur für einen Zeitraum von 2/3 der Studiendauer im Bachelorstudiengang Psychologie gesichert sei. Dieser Ansatz ist nicht anzuerkennen. Er steht nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Kapazitätsverordnung, die in § 6 Abs. 3 bis 5 regelt, unter welchen Voraussetzungen die personelle Ausstattung von Lehreinheiten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben darf. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Antragsgegners noch sonst aus den vorliegenden Unterlagen. Gemäß § 6 Abs. 4 KapV bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität diejenigen einer Lehreinheit zugeordneten Stellen oder sonstige Lehrpersonen unberücksichtigt, die im Berechnungszeitraum oder in dem darauffolgenden Berechnungszeitraum entfallen. Um eine solche Stelle handelt es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis mit der (derzeitigen) Stellennummer 3233 nicht. Mit seinem Vortrag, die Finanzierung der Stelle sei von den 2015 auslaufenden Mitteln aus dem Hochschulpakt 2020 abhängig, macht der Antragsgegner einen Wegfall der Stelle weder für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014 noch für den darauffolgenden Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 geltend. Die zwischen den staatlichen Hochschulen Brandenburgs und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Brandenburg (MWFK) geschlossene „Verwaltungsvereinbarung über die zweite Programmphase des Hochschulpakts 2020“ ist nämlich bis zum 31. Dezember 2015 (s. Präambel der Vereinbarung, http://www.mwfk.brandenburg.de/media_fast/4055/Hochschulpakt2020.pdf) und damit über das Ende des Sommersemesters 2015 hinaus gültig. Der Antragsgegner hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass bezogen auf die Stelle 3233 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 KapV vorliegen, wonach Stellen oder sonstige Lehrpersonen, die in einem späteren als dem in § 6 Abs. 4 KapV bezeichneten Zeitraum entfallen, unberücksichtigt bleiben, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studierendenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind. Der Umstand, dass die Stelle nicht aus dem Überlastprogramm TG-60, sondern aus den TG-80-Mitteln zur Studienplatzerweiterung finanziert wird, spricht sogar eher gegen die Annahme, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Ausgleich einer Überlast dient. Ein Fall des § 6 Abs. 3 KapV, wonach Stellen oder Stellenanteile, die voraussichtlich während mindestens der Hälfte des Berechnungszeitraums nicht besetzt sind, bei der Berechnung entsprechend dem Besetzungsgrad ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben können, liegt erkennbar auch nicht vor. Anlass für den Ansatz eines 2/3-Lehrdeputats war der – befürchtete – Wegfall der Finanzierung, nicht die fehlende Besetzung der Stelle. Es handelt sich bei dem 2/3-Ansatz schließlich auch nicht um die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtungsverminderung im Sinne von § 7 Abs. 3 KapV, weil die individuelle Lehrverpflichtung der Stelleninhaberin nicht reduziert ist.

bb. Zu dem danach mit 223 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit hat der Antragsgegner gemäß § 8 KapV (8/2=) 4 Lehrauftragsstunden und (16/2=) 8 LVS aus Titellehre (Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren) hinzugerechnet. Die Berechnung ist bezogen auf die Lehrauftragsstunden nicht zu beanstanden; das Lehrangebot aus Titellehre ist hingegen um 1 LVS auf 9 LVS zu erhöhen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Titellehre ist entsprechend den Regelungen über Lehrauftragsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen. § 8 Satz 1 KapV bestimmt, dass als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen werden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ersatzweise – wie vom Antragsgegner gehandhabt - der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Unter dem Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 KapV ist der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderliche und in Deputatstunden gemessene Aufwand zu verstehen. Da danach auf die der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden abzustellen ist und der auslaufende Diplomstudiengang Psychologie der Lehreinheit Psychologie angehört, ist es nicht gerechtfertigt, dass der Antragsgegner die dafür erbrachte Titellehre von vornherein als kapazitätsunwirksam ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 –, juris Rn. 5 f.). Ob der Antragsgegner eine Erhöhung des Lehrangebots wegen der in den vergangenen zwei Bezugssemestern für den auslaufenden Diplomstudiengang erbrachten Lehrveranstaltungsstunden durch eine Berechnung nach § 8 Satz 1 KapV hätte vermeiden können, kann dahinstehen, weil der Antragsgegner die Berechnung danach nicht vorgenommen hat. Des Weiteren durfte der Antragsgegner Lehre, die für Studierende im Wahlpflichtbereich erbracht wurde, nicht unberücksichtigt lassen. Neben der Pflichtlehre ist auch die Wahlpflichtlehre für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden erforderlich i.S.v. § 11 Abs. 1 KapV (VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2014 – VG 3 L 630.13 -, juris Rn. 19). Soweit der Antragsgegner beim Lehrangebot nicht die Lehrleistung aus Titellehre berücksichtigt hat, die für das Nebenfach erbracht wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Denn der für das Nebenfach zu erbringende Lehraufwand ist nicht im Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie enthalten, so dass auch die zur Abdeckung dieses Lehraufwands erbrachte Titellehre nicht entsprechend § 8 KapV bei der Lehreinheit Psychologie lehrangebotserhöhend zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die im Wege der Titellehre erbrachte Lehrleistung wie folgt in Ansatz zu bringen: Die Titellehre des Dozenten von Aster erhöht das Lehrangebot nicht nur – wie vom Antragsgegner angenommen – um 2 LVS; vielmehr ist die von ihm im SoSe 2012 für den Diplomstudiengang abgehaltene Wahlpflichtveranstaltung „Klinische Psychopharmakologie im Kindes- und Jugendalter“ zusätzlich zu berücksichtigen. Diese Lehrleistung hat die Kammer im Hinblick auf die im Wesentlichen gleichen Angaben des Antragsgegners zu Titel, Dauer und Häufigkeit der Veranstaltungen im Sommersemester 2012 und im WS 2012/2013 ebenfalls mit 2 LVS in Ansatz gebracht. Eine weitere Erhöhung ist nicht deswegen geboten, weil die im WS 2012/2013 abgehaltene Veranstaltung auch von Studierenden des Diplomstudiengangs belegt werden konnte. Es handelte sich dabei ausweislich der Angaben im Vorlesungsverzeichnis um eine gemeinsame Veranstaltung für den Master- und Diplomstudiengang, die der Antragsgegner über den Masterstudiengang zutreffend als kapazitätswirksam in Ansatz gebracht hat. Entsprechendes gilt für die von dem Dozenten ... erbrachte Titellehre. Diese ist wegen der von ihm im SoSe 2012 für den Diplomstudiengang abgehaltenen Wahlpflichtveranstaltung „Genetik Psychischer Störungen“ um 2 LVS auf 4 LVS zu erhöhen. Die von dem Dozenten ... im WS 2012/213 für den Masterstudiengang abgehaltene Lehrveranstaltung erhöht das Lehrangebot, da sie im Wahlpflichtbereich erbracht wurde, und ist mit (2 SWS/2 =) 1 LVS zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen – wie ausgeführt – die im Master- und Diplomstudiengang für das Nebenfach erbrachte Lehre. Dies betrifft die Titellehre der Dozenten ... sowie ... . Insoweit ist der Ansatz des Antragsgegners hinsichtlich des Dozenten ... um 2 LVS zu reduzieren (vgl. zur kapazitätsverringernden Fehlerkorrektur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – OVG 5 NC 17.10 -, juris Rn. 5). Ebenso ist Titellehre der Dozenten ... und ... nicht in Ansatz zu bringen, weil diese nach den – unbestrittenen - Angaben des Antragsgegners im Bezugszeitraum keine Titellehre erbracht haben. Daraus folgt ein Lehrangebot aus Titellehre von 9 LVS.

Es errechnet sich danach ein Lehrangebot von (223 + 4 Lehrauftragsstunden + 9 Titellehre=) 236 LVS.

cc. Weiteres Lehrpersonal ist nicht zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner hat bezogen auf das Beschäftigungsverhältnis mit der Stellennummer 3188 (... ) ausgeführt, dass zum Stichtag der Kapazitätsberechnung und bis zum Ende des Vergabeverfahrens lediglich ein bis zum 31. Dezember 2013 befristeter Arbeitsvertrag vorgelegen habe und daher davon auszugehen gewesen sei, dass die Stelle danach entfallen würde, mithin gemäß § 6 Abs. 4 KapV bei der Kapazitätsberechnung nicht in Ansatz zu bringen gewesen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Annahme, das Beschäftigungsverhältnis werde im Berechnungszeitraum entfallen, steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsgegner der Beschäftigten eine Vertragsverlängerung bis zum 30. April 2014 angeboten hat. Dem Schreiben von Frau Prof. Dr. ... an die Kanzlerin der Universität ... vom 16. Juli 2012 ist insofern zu entnehmen, dass von Anfang an beabsichtigt war, einen Arbeitsvertrag – nur – bis April 2014 abzuschließen. Die Annahme eines anschließenden Wegfalls des Beschäftigungsverhältnisses ist im Hinblick darauf plausibel, dass die Finanzierung aus umgewidmeten Investitionsmitteln erfolgte.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Antragsgegner die W1-Juniorprofessorenstelle (Stellennummer: 357 – vormals: ... -), die beim Lehrangebot im vergangenen Berechnungszeitraum noch in Ansatz gebracht worden war, nicht mehr berücksichtigt hat. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar erläutert, dass die Stelle ursprünglich als auf Bleibeverhandlungen beruhende befristete Überausstattung der Professur ... zugeordnet war, sodann – befristet - für die Juniorprofessur Mathematische Modellierung in den Kognitiven Neurowissenschaften zur Verfügung gestellt wurde und mit dem Auslaufen der Juniorprofessur für die Aufhebung einer Unterausstattung in den Bildungswissenschaften genutzt wird.

Eine Erhöhung des Lehrangebots ergibt sich schließlich nicht mit Blick auf die als Drittmittelbeschäftigte bezeichneten Mitarbeiter. Gründe, die Anlass geben könnten, Dahingehendes zu vermuten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 30).

b. Die vom Antragsgegner gemäß § 7 Abs. 3 KapV in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung (4 LVS) sind nur im Umfang von 3 LVS zu berücksichtigen.

Die für die Studienfachberatung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter ... und ... begegnen wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum keinen Bedenken (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 34).

Die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. ... im Umfang von 2 LVS ist hingegen nur in Höhe von 1 LVS anzuerkennen. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Verminderung in formell korrekter Weise, insbesondere unter Beteiligung der zuständigen Stellen, gewährt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben des Dekans der Humanwissenschaftlichen Fakultät an den Präsidenten der Universität vom 25. Juli 2013 die Betreffzeile „Antrag auf Deputatsminderung“ und die Bitte um Zustimmung bzw. Genehmigung enthält. Trotz der missverständlichen Formulierung ergibt sich aus dem Schreiben, dass es sich um eine Entscheidung des Dekans im Einvernehmen mit dem Präsidenten i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 LehrVV handelt. Die angeführten Gründe rechtfertigen aber nicht die Verminderung im Umfang von 2 LVS. Der Dekan hat als Grund für die Deputatsminderung die mit dem Graduiertenkolleg verbundene Forschungstätigkeit und die Funktion als Sprecherin angeführt. Während die Deputatsermäßigung für die Funktion als Sprecherin des Graduiertenkollegs nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 LehrVV wegen der nunmehr für den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum dargelegten Vergleichbarkeit der Arbeitsbelastung einer Sprecherin des Graduiertenkollegs mit der einer Sprecherfunktion in einem Sonderforschungsbereich (§ 6 Abs. 3 Nr. 5 LehrVV) grundsätzlich anzuerkennen ist, rechtfertigt die mit dem Graduiertenkolleg verbundene Forschungstätigkeit - jedenfalls ohne weitere Erläuterung - keine Ermäßigung. Dies ergibt sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung, die eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen des Ausmaßes der Wahrnehmung von Forschungsaufgaben ausdrücklich nur für Fachhochschulen vorsieht (§ 6 Abs. 3 Nr. 7 LehrVV). Da nicht ersichtlich ist, dass bereits die Funktion als Sprecherin des Graduiertenkollegs mit einer solchen Belastung verbunden ist, dass hierfür eine Reduzierung der Lehrverpflichtung von 2 LVS erforderlich und angemessen ist, reduziert die Kammer die Deputatsminderung auf 1 LVS.

Es ergibt sich danach ein unbereinigtes Lehrangebot von (236-3=) 233 LVS.

c. Das unbereinigte Lehrangebot ist um die Dienstleistungen gemäß § 9 KapV zu reduzieren, also um die in Deputatstunden gemessenen Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport = E). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapV, E = ∑ q CAq x (Aq x 0,5), berechnet, wobei CAq für den Anteil am Curricularnormwert bzw. Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt, und Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs steht und insofern die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 KapV), die von dem Antragsgegner unter Zuhilfenahme eines Schwundausgleichs prognostiziert werden. Die vom Antragsgegner mit 43,7 LVS in Ansatz gebrachten Dienstleistungen sind nur in Höhe von insgesamt 43,5 LVS gerechtfertigt. Dieser Wert ergibt sich aus Folgendem:

aa. Die Lehreinheit Psychologie bietet Lehrveranstaltungen für die Studierenden der Bachelorstudiengänge Sporttherapie/Prävention (180 LP), Patholinguistik (210 LP) und Informatik/Computional Science (180 LP), des Masterstudiengangs Computional Science (120 LP) sowie die Studierenden des BiWi-Moduls für Bachelorlehramtsstudenten (BA L Sek I/II – 30 LP) und der EWS-Teilstudiengänge in den Masterlehramtsstudiengängen an. Für diese Lehrveranstaltungen hat der Antragsgegner die Lehrnachfrage in Gestalt von Curricularanteilen auf der Grundlage der insoweit jeweils maßgeblichen Veranstaltungsarten – LVA –, Semesterwochenstunden – SWS –, Gruppengrößen – g –, Anrechnungsfaktoren – f – und Teilnehmerquotienten – TQ – anhand der Formel CA = (SWS x f) / (g x TQ) ermittelt; hierzu gilt Folgendes:

(1) Die vom Antragsgegner - nunmehr - als Dienstleistung in Ansatz gebrachten Curricularanteile von 0,0133 für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention, von 0,1933 für den Bachelorstudiengang Patholinguistik sowie von 0,0660 für das EWS-Modul der Masterlehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP und von 0,1260 für das EWS-Modul des Masterstudiengangs LG sind nicht zu beanstanden (s. Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38 bis 44 und 47 bis 51). Einwände hiergegen sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich.

(2) Zu Recht hat der Antragsgegner auch einen von der Lehreinheit Psychologie für den Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II zu erbringenden Curricularanteil von 0,0747 in Ansatz gebracht. Aus § 3 Abs. 1 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) an der Universität ... vom 6. März 2013 (Amtl. Bekanntmachungen 11/2013, 696) i.V.m. der Modulbeschreibung folgt, dass im Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II das von der Lehreinheit Psychologie anzubietende Pflichtmodul BM-BA-S2 „Lernen und Entwicklung im sozialen Kontext“ zu belegen ist, das eine Vorlesung und ein Seminar mit jeweils 2 SWS umfasst. Die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren befinden sich innerhalb des Rahmens der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005. Im Einzelnen ergibt sich für das Modul BM-BA-S2 bezogen auf die durch die Lehreinheit Psychologie zu erbringende Lehre folgende Berechnung:

 Lehrveranstaltung

 LVA   

 SWS   

 g     

 f     

 TQ    

 CA=
(SWSxfxTQ)
g

 Vorlesung

 V     

 2     

 250   

 1     

 1     

 0,008

 Seminar

 S     

 2     

 30    

 1     

 1     

 0,0667

                                                

 0,0747

(3) Die Annahme, dass die Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science einen Curricularanteil von 0,0181 erbringt, ist – mutmaßlich rundungsbedingt - geringfügig um 0,0005 auf 0,0176 zu korrigieren. Aus § 6 Abs. 1 III. der Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Informatik/Computional Science und das Masterstudium im Fach Computional Science an der Universität ... vom 23. Januar 2013 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 6/2013, 180) folgt, dass im Bachelorstudium aus fünf naturwissenschaftlichen Grundlagenmodulen zwei zu absolvieren sind. Zu den Wahlpflichtmodulen gehört das Modul 3050 „Einführung in die kognitiven Neurowissenschaften“, das ausweislich der Modulbeschreibung von der Lehreinheit Psychologie angeboten wird. Aus der Modulbeschreibung folgt weiter, dass das Modul 3050 zwei Vorlesungen mit jeweils 2 SWS und begleitender Klausur umfasst. Die dafür berücksichtigte Gruppengröße (g=150) und der Anrechnungsfaktor (f=1) weichen nicht zulasten der Kapazität von den Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 ab und begegnen daher keinen Bedenken. Dies gilt auch für den in Ansatz gebrachten Teilnehmerquotienten von 0,33. Dass der Antragsgegner insofern nicht von einer gleichmäßigen Verteilung der Studierenden auf die Grundlagenmodule ausgegangen ist (was bei einer Wahlmöglichkeit von zwei aus fünf Modulen zu einem Teilnehmerquotienten von 0,4 führt), beruht möglicherweise auf der Annahme, dass die Grundlagenmodule mit höheren Leistungspunkten häufiger gewählt werden (TQ von 0,5 bei 12 LP) als die mit geringeren Leistungspunkten (TQ von 0,33 bei 6 LP). Diese Prognose ist jedenfalls nicht unplausibel und im Übrigen für die Lehreinheit Psychologie kapazitätsgünstiger als die Annahme einer gleichmäßigen Belegung der Wahlpflichtmodule. Es ergibt sich danach für das Modul 3050 folgende Berechnung:

 Lehrveranstaltung

 LVA   

 SWS   

 g     

 f     

 TQ    

 CA=
(SWSxfxTQ)
g

 Vorlesung

 V     

 2     

 150   

 1     

 0,33 

 0,0044

 Vorlesung

 V     

 2     

 150   

 1     

 0,33 

 0,0044

                                                

 0,0088

Die Lehreinheit Psychologie hat weiter Lehrleistung für den Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science gemäß § 6 Abs. 1 IV. der Studien- und Prüfungsordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen zu den Modulen 4060, 4061 und 4062 zu erbringen. Die vom Antragsgegner insoweit der Berechnung der Curricularanteile zugrunde gelegten Lehrveranstaltungsarten, Semesterwochenstunden, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen – nämlich Vorlesungen im Umfang von insgesamt 4 SWS mit g=150 und f=1 sowie Seminare im Umfang von 8 SWS mit g=30 und f=1 – sind nicht zu beanstanden. Was die hierbei in Ansatz gebrachten – niedrigen und insofern jedenfalls für die Kapazität günstigen – Teilnehmerquotienten (TQ=0,03) anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science um einen neuen Studiengang handelt, für den Belegungszahlen noch nicht existieren. Hinzu kommt, dass die Studienordnung den Studierenden weitgehende Wahlmöglichkeiten einräumt. Rechnerisch und anhand eines tatsächlichen Wahlverhaltens der Studierenden kann die Kammer die prognostizierten Teilnehmerquotienten daher – jedenfalls derzeit – noch nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte dafür dass sie zu Lasten der Lehreinheit Psychologie willkürlich oder unangemessen festgelegt wurden, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ergeben sich daher für die Module folgende Berechnungen:

Modul 4060:

 Lehrveranstaltung

 LVA   

 SWS   

 g     

 f     

 TQ    

 CA=
(SWSxfxTQ)
g

 Vorlesung

 V     

 2     

 150   

 1     

 0,03 

 0,0004

 Seminar

 S     

 2     

 30    

 1     

 0,03 

 0,0020

                                                

 0,0024

Modul 4061:

 Lehrveranstaltung

 LVA   

 SWS   

 g     

 f     

 TQ    

 CA=
(SWSxfxTQ)
g

 Vorlesung

 V     

 2     

 150   

 1     

 0,03 

 0,0004

 Seminar

 S     

 2     

 30    

 1     

 0,03 

 0,0020

                                                

 0,0024

Modul 4062:

 Lehrveranstaltung

 LVA   

 SWS   

 g     

 f     

 TQ    

 CA=
(SWSxfxTQ)
g

                                                        

 Seminar

 S     

 2     

 30    

 1     

 0,03 

 0,0020

        

 S     

 2     

 30    

 1     

 0,03 

 0,0020

                                                

 0,0040

(4) Der vom Antragsgegner errechnete Curricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie im Masterstudiengang Computional Science zu erbringende Lehre ist nur zum Teil plausibel; er ist von 0,1150 auf 0,0978 herabzusetzen. Aus der vorgelegten CNW-Ausfüllung ergibt sich, dass der Antragsgegner Lehrleistung der Lehreinheit Psychologie in den Wahlpflichtmodulen 4060 bis 4062 für Vorlesungen im Umfang von 4 SWS und für Seminare im Umfang von 8 SWS sowie in den Vertiefungsmodulen 11050 bis 11052 für Vorlesungen im Umfang von 6 SWS und für Seminare im Umfang von 6 SWS berücksichtigt hat. Dieser Ansatz begegnet keinen Bedenken. Nach § 6 Abs. 2 IX. und XI. der Studienordnung können als Wahlpflichtmodule – unter bestimmten Voraussetzungen – u.a. die Module 4060 bis 4062 und die Module 11050 bis 11052 sowie als Vertiefungsmodule die Module 4060, 4061 und 11050 bis 11052 gewählt werden, die den Modulbeschreibungen zufolge sämtlich von der Lehreinheit Psychologie zu erbringen sind. Dass der Antragsgegner seiner Berechnung bei den Wahlpflichtmodulen exemplarisch die Module 4060 bis 4062 und bei den Vertiefungsmodulen exemplarisch die Module 11050 bis 11052 zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dabei auch die aus den Modulbeschreibungen folgenden Lehrveranstaltungsarten berücksichtigt. Nicht plausibel ist allerdings, dass der Antragsgegner für die Lehrveranstaltungen der Module 4060 bis 4062 kleinere Gruppengrößen angenommen hat als beim Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science für dieselben Module. Dafür, dass es sich um dieselben Module handelt, sprechen sowohl dieselbe Modulnummer als auch die Regelung in § 6 Abs. 2 XI. der Studienordnung, wonach Module, die bereits im Bachelorstudium belegt wurden, nicht als Vertiefungsmodule im Masterstudium belegt werden dürfen. Ein nachvollziehbarer Grund für den Ansatz unterschiedlicher Gruppengrößen für dieselben Module ist nicht ersichtlich. Die im Übrigen angenommenen Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden, da sie sich innerhalb des Rahmens der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 befinden. Hinsichtlich der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Teilnehmerquoten gelten die Ausführungen zum Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science entsprechend. Es ergeben sich daher für die Module folgende Berechnungen:

Modul 4060:

 Lehrveranstaltung

 LVA   

 SWS   

 g     

 f     

 TQ    

 CA=
(SWSxfxTQ)
g

 Vorlesung

 V     

 2     

 150   

 1     

 0,125

 0,0017

 Seminar

 S     

 2     

 30    

 1     

 0,125

 0,0083

                                                

 0,0100

Modul 4061:

 Lehrveranstaltung

 LVA   

 SWS   

 g     

 f     

 TQ    

 CA=
(SWSxfxTQ)
g

 Vorlesung

 V     

 2     

 150   

 1     

 0,125

 0,0017

 Seminar

 S     

 2     

 30    

 1     

 0,125

 0,0083

                                                

 0,0100

Modul 4062:

 Lehrveranstaltung

 LVA   

 SWS   

 g     

 f     

 TQ    

 CA=
(SWSxfxTQ)
g

                                                        

 Seminar

 S     

 2     

 30    

 1     

 0,125

 0,0083

        

 S     

 2     

 30    

 1     

 0,125

 0,0083

                                                

 0,0166

Damit errechnet sich für die im Masterstudium in den Modulen 4060 bis 4062 anfallende Lehre ein Curricularanteil von 0,0366.

Modul 11050:

 Lehrveranstaltung

 LVA   

 SWS   

 g     

 f     

 TQ    

 CA=
(SWSxfxTQ)
g

 Vorlesung

 V     

 2     

 100   

 1     

 0,17 

 0,0034

 Seminar

 S     

 2     

 20    

 1     

 0,17 

 0,0170

                                                

 0,0204

Modul 11051:

 Lehrveranstaltung

 LVA   

 SWS   

 g     

 f     

 TQ    

 CA=
(SWSxfxTQ)
g

 Vorlesung/Seminar

 V     

 2     

 100   

 1     

 0,17 

 0,0034

 Seminar

 S     

 2     

 20    

 1     

 0,17 

 0,0170

                                                

 0,0204

Modul 11052:

 Lehrveranstaltung

 LVA   

 SWS   

 g     

 f     

 TQ    

 CA=
(SWSxfxTQ)
g

 Vorlesung/Seminar

 V     

 2     

 100   

 1     

 0,17 

 0,0034

 Seminar

 S     

 2     

 20    

 1     

 0,17 

 0,0170

                                                

 0,0204

Damit errechnet sich für die im Masterstudium in den Modulen 11050 bis 11052 anfallende Lehre ein Curricularanteil von 0,0612, so dass sich insgesamt ein Curricularanteil von (0,0366 + 0,0612 =) 0,0978 ergibt.

bb. Studienanfängerzahlen und Schwundquoten

Die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge (s. Datensammelblatt unter 2.3.) zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsgegner eine geringfügig höhere Anzahl von Studienanfängern in Ansatz gebracht hat als die Hälfte der für das Studienjahr 2012/2013 durch Verordnung festgelegten Zulassungszahlen (für Patholinguistik BS 120 LP Aq/2=19,5 anstelle von 17,5; für Sporttherapie/Prävention BA 180 LP Aq/2=19 anstelle von 16,5), geht die Kammer wie im Vorjahr von zu berücksichtigenden Überbuchungen aus (vgl. Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 52). Die Kammer geht weiter bei den Anfängerquoten in den Teilstudiengängen Erziehungswissenschaften davon aus, dass die Ansätze – wie im Vorjahr - nach Kopfzahlen berechnet wurden. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der insoweit in die Berechnung eingestellten Zahlen zu zweifeln, die im Übrigen auch von Antragstellerseite nicht in Frage gestellt werden. Bezogen auf die neu eingeführten Studiengänge ist der Ansatz der Hälfte der festgesetzten Zulassungszahl mangels Einschreibezahlen nicht zu beanstanden, wobei die Abweichung nach unten beim Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science als kapazitätsgünstig ebenfalls anzuerkennen ist. Die Schwundfaktoren für die neu eingeführten Studiengänge Informatik/Computional Science BS und Computional Science MS sind entsprechend den plausiblen Angaben des Antragsgegners (Schriftsatz vom 11. November 2013) von jeweils 0,85 auf 0,77 (Bachelor) und 0,87 (Master) zu korrigieren.

cc. Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren folgende Berechnung:

 Fach 

 CAq   

 Aq/2 

 SF    

 CAqxAq/2xSF

 EWS-Modul Lehrämter
MA (LSIP;LSIP/SP)

 0,0660

 83,5 

 1     

 5,5   

 EWS-Modul Lehrämter
MA (LG)

 0,1260

 130   

 0,99 

 16,2 

 Patholinguistik
BS 120 LP

 0,1933

 19,5 

 0,87 

 3,3   

 Sporttherapie/Prävention
BA 180 LP

 0,0133

 16,5 

 0,97 

 0,2   

 BiWi- Modul für
Lehramtsstudenten
BA L Sek I/II (30 LP)

 0,0747

 262,5

 0,86 

 16,9 

 Informatik/Computional
Science BS 180 LP

 0,0176

 22,5 

 0,77 

 0,3   

 Computional Science
MS 120 LP

 0,0978

 12,5 

 0,87 

 1,1   

 ∑ E   

                        

 43,5 

Daraus errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von (233-43,5=) 189,5 LVS.

3. Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 379 LVS) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den CNW. Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 16. Februar 2012 aufgeführten CNW anzuwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KapV), die für den Bachelorstudiengang Psychologie auf 2,47 und für den Masterstudiengang Psychologie auf 2,69 festgesetzt wurden.

Soweit der Antragsgegner aus dem Umstand, dass die CNW - nunmehr - durch Verordnung festgelegt sind, folgert, diese seien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen, also ohne weiteres hinzunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der CNW das aus dem Schutz des Berufszugangsrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung beachtet hat. Zwar lassen sich aus diesem Gebot keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten; dem Verordnungsgeber steht bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen von Hochschulbewerbern, Hochschullehrern und bereits zugelassenen Studenten vielmehr ein nicht unerheblicher Gestaltungsfreiraum zu. Dabei muss er aber die Bedingungen rationaler Abwägung beachten und deshalb von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen sowie eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1992 – 1 BvR 413/85 -, juris Rn. 49ff). Die insoweit gebotene verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist im Eilverfahren wegen der erheblichen Schwierigkeiten regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 2f; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2013 – OVG 5 NC 139.12 -, amtl. Abdruck S. 2).

Der Antragsgegner hat in seinen Antragserwiderungen vorgetragen, der Betreuungsaufwand sei auf der Grundlage von Studienverlaufsplänen und den gültigen Studienordnungen unter Einbeziehung der Lehrveranstaltungsarten, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen ermittelt worden (vgl. dazu auch Grundsatz Nr. 6 des Leitfadens zur Kapazitätsermittlung in Bachelor- und Masterstudiengängen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2005). Zur Erläuterung hat er sogenannte CNW-Ausfüllungen vorgelegt. Hieran gemessen ist der für den Bachelorstudiengang Psychologie auf der Grundlage des festgesetzten CNW angesetzte Curriculareigenanteil in Höhe von 2,2797 auch plausibel, während der entsprechende Curriculareigenanteil in Höhe von 2,4722 für den Masterstudiengang Psychologie auf 2,3486 zu verringern ist. Hierzu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC – (juris Rn. 59 ff.) ausgeführt:

„a. Die bei der CNW-Ausfüllung für den Bachelorstudiengang Psychologie in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen entsprechen sowohl hinsichtlich der berücksichtigten Lehrveranstaltungsarten und Semesterwochenstunden als auch bezogen auf die Teilnehmerquotienten den Vorgaben der Modulbeschreibungen der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität ... vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241). Die erste Änderungssatzung vom 8. Februar 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 6/2012 vom 20. April 2012, S. 185) führte zu keiner wesentlichen Änderung des Lehraufwands. Dass im Rahmen des Moduls B_EMD_2 (Allgemeine Einführung in die Forschungsmethodik) keine Semesterwochenstunden ausgewiesen sind, ist ersichtlich ein Versehen, denn es handelt sich insoweit um einen Einzelfall. Im Hinblick darauf, dass nach der Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang im Fach Psychologie für Vorlesungen regelmäßig ein Umfang von 2 SWS vorgesehen ist, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsgegner auch insoweit diesen Wert in Ansatz brachte. Gleiches gilt – wie bereits oben unter Punkt I.1.c.aa.(1) ausgeführt – hinsichtlich der im Rahmen der Module B_EMD_3 (Statistik I) und B_EMD_4 (Statistik 4) vorgesehenen Vorlesungen und Übungen im Umfang von insgesamt 4 SWS. Angesichts der ansonsten im Rahmen des Bachelorstudiengangs vorgegebenen Semesterwochenstunden ist die von dem Antragsgegner bei der Ausfüllung des CNW vorgenommene hälftige Aufteilung, jeweils 2 SWS für die Vorlesung und 2 SWS für die Übung, plausibel. Auch die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen sind plausibel. Zwar unterschreiten die Übungen mit einer Gruppengröße von 15 Teilnehmern die Empfehlungen der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (dort werden Gruppengrößen von 30 bis 60 Teilnehmern aufgeführt). Die Gruppengröße der Seminare befindet sich mit 15 Teilnehmern am unteren Ende des Referenzrahmens der Entschließung des 204. Plenums der HRK (dort: 15 bis 30). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Lehre für den Bachelorstudium Psychologie im besonderen Maß durch „kapazitätsfreundliche“ Vorlesungen erbracht wird. Für diese Vorlesungen, in denen – mit Ausnahme der Ringvorlesung im Modul B_EMD_1 - jeweils Leistungsnachweise in Form studienbegleitender Klausuren zu erbringen sind, sind Gruppengrößen von 90 bzw. 115 Teilnehmern in Ansatz gebracht, die im oberen Bereich der Empfehlungen der HRK (60 bis 100) liegen oder den Rahmen überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass – wie der Antragsgegner vorgetragen hat - kleine Teilnehmerzahlen für Übungen/Seminare vorgesehen sind, um die Qualität der Ausbildung sicherzustellen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. Oktober 2012, Blatt 4 im Verfahren VG 9 L 442/12.NC unter Hinweis auf die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. [DGps] zur Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengänge in Psychologie an den Universitäten [Revision] vom 30. Juni 2005). Dies entspricht auch dem Grundsatz unter Nr. 5 in dem Leitfaden zur Kapazitätsermittlung in Bachelor- und Masterstudiengängen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2005, wonach der Kapazitätsermittlung fachspezifische Besonderheiten – insbesondere Gruppengrößen unter Berücksichtigung einer verb... ten Betreuungsintensität – zu Grunde liegen. Es ergibt sich danach bei Abzug des Dienstleistungsimports anderer Lehreinheiten ein Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Psychologie von 2,2797; diesen hat der Antragsgegner seiner Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt.

b. Der für den Masterstudiengang Psychologie festgesetzte CNW ist indes offensichtlich nicht plausibel. Die von dem Antragsgegner zur Erläuterung des hierin enthaltenen Curriculareigenanteils eingereichte CNW-Ausfüllung lässt sich anhand der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität ... vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241) in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehen. Dies liegt vor allem daran, dass die Regelungen der Studienordnung bzw. die Modulbeschreibungen für den Masterstudiengang, auf die sich die Berechnung des CNW stützt, für etliche der vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht den Umfang der zu erbringenden Semesterwochenstunden ausweisen. So sieht die Modulbeschreibung für das Modul M_EFD_1 eine Vorlesung und Übung sowie zwei Forschungsseminare vor; in welchem Umfang – gemessen in Semesterwochenstunden – diese Veranstaltungen stattfinden sollen, ist nicht geregelt. Für das Modul M_EFD_3 sieht die Modulbeschreibung zwei Kolloquien vor; Angaben zu den Semesterwochenstunden fehlen ebenfalls. Auch für die vier Schwerpunkte im Wahlpflichtbereich (§ 12 Abs. 1 der Studienordnung) sind nur zum Teil Semesterwochenstunden ausgewiesen. In dem Modul M_SP_1 fehlt es an entsprechenden Angaben zu dem gesamten Wahlpflichtbereich, für den Seminare Vorlesungen und Forschungskolloquien vorgesehen sind. Gleiches gilt für das Modul M_SP_3, für das nur Seminare vorgesehen sind. Die Modulbeschreibung zu den Modulen M_SP_2 und M_SP_4 enthalten überhaupt keine Angaben zu den Semesterwochenstunden. Wie der Antragsgegner zu den von ihm bei der Ermittlung des CNW dennoch in Ansatz gebrachten Semesterwochenstunden kommt – im Rahmen des Moduls M_EFD_1 für die Vorlesung und die Übung jeweils 1 SWS und für die Seminare jeweils zwei SWS, für die Kolloquien im Rahmen des Moduls M_EFD_3 jeweils 2 SWS, im Rahmen der Schwerpunktmodule jeweils 2 SWS, bei dem Modul M_SP_2 teilweise auch 4 SWS –, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, zu erläutern, woraus sich die für einzelne Module in Ansatz gebrachten Semesterwochenstunden ergeben (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2012 im Verfahren VG 9 L 442/12). Hierzu hat er mitgeteilt, die Semesterwochenstunden für die Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs seien in der fachspezifischen Ordnung bestimmt. Die Umrechnung der in den Modultabellen angegebenen Leistungspunkten würde wie folgt ermittelt: „4 LP = 120 Arbeitsstunden; 2 SWS Kontaktzeit = 30 Stunden; plus Selbstlernzeit = 90 Stunden“ (Schriftsatz vom 27. Oktober 2012 im Verfahren VG 9 L 442/12.NC). Der Ansatz, die zu erbringenden Semesterwochenstunden anhand von Leistungspunkten oder Kontaktzeiten zu ermitteln, führt indes nicht weiter. Denn die Studienordnung gibt keine Kontaktzeiten an, und die Leistungspunkte lassen zuverlässige Rückschlüsse auf die Semesterwochenstunden ersichtlich nicht zu. Dies zeigt schon der Blick auf jene Fälle, in denen die Modulbeschreibungen Semesterwochenstunden ausweisen. So sind etwa in der Beschreibung des Moduls M_EFD_2 für die dort aufgeführten Veranstaltungen, Vorlesung und Seminar, die jeweils mit 4 Leistungspunkten bewertet sind, jeweils 2 SWS vorgesehen. In der Beschreibung des Moduls M_SP_1 sind indes für die beiden Seminare des Pflichtbereichs, die jeweils mit 6 Leistungspunkten bewertet sind, ebenfalls jeweils (nur) 2 SWS angeführt. In der Beschreibung des Moduls M-EFD-3 sind zwei Kolloquien aufgeführt, wobei für ein Kolloquium 2 Leistungspunkte und für das andere 4 Leistungspunkte ausgewiesen sind. Dennoch hat der Antragsgegner für beide Kolloquien in der CNW-Ausfüllung gleichermaßen jeweils 2 SWS in Ansatz gebracht. Schon die Studienordnung widerspricht mithin dem Ansatz des Beklagten. Hinzu kommt, dass es für das Modul M_SP_4 des Wahlpflichtbereichs insgesamt an einer Ausfüllung des CNW fehlt; der Antragsgegner hat insoweit überhaupt keine Curricularanteile in Ansatz gebracht. Vielmehr hat er stattdessen für die Veranstaltungen in den anderen drei Wahlpflichtmodulen) jeweils einen Teilnehmerquotienten von 0,33 in Ansatz gebracht. Auf diese Weise soll wohl der Curricularanteil des Moduls M_SP_4 miterfasst werden. Nachvollziehbar ist dies indes nicht. Die Vorgehensweise des Antragsgegners würde voraussetzen, dass auf das Modul M_SP_4 keine Lehrnachfrage entfällt oder dass die darauf entfallende Lehrnachfrage dem Durchschnitt der Curricularanteile der drei anderen Wahlpflichtmodule entspricht, für die ihrerseits aber durchaus unterschiedliche Curricularanteile ausgewiesen sind, (0,3219 für M_SP_1 sowie 0,3999 bzw. 0,3996 für M_SP_2 und M_SP_3). Für beide Ansätze spricht nichts, zumal die Beschreibung des Moduls M_SP_4 zwar eigene Lehrinhalte aufweist, für die Seminare erbracht werden sollen, jedoch keine Semesterwochenstunden vorsieht, noch nicht einmal genau angibt, wie viele Veranstaltungen zu erbringen sind.

Ist der CNW anhand der Studien- und Prüfungsordnung nicht nachvollziehbar und führen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Hochschulseite nicht weiter, kommt eine Substitution der unzulänglichen Angaben in Betracht (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 4 f.). Für eine Substitution der fehlenden Angaben zu den Semesterwochenstunden und Lehrveranstaltungen fehlt es zwar an hinreichenden Anhaltspunkten in der Studienordnung. Hieraus folgt indes nicht, dass bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Masterstudiengang die durch den CNW ausgedrückte Lehrnachfrage außer Acht bleiben bzw. auf 0 gesetzt werden könnte mit der Konsequenz, dass eine wirksame Kapazitätsgrenze nicht mehr bestünde. Denn die Lehreinheit hat in dem Masterstudiengang Lehrnachfrage zu bedienen. Auch spricht nichts dafür, dass diese erheblich geringer ausfiele als die von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrnachfrage. Die Kammer reduziert daher den von dem Antragsgegner für den Masterstudiengang zugrunde gelegten Curriculareigenanteil von 2,4722 pauschal um 5% (=0,1236) auf 2,3486. Schon eine Halbierung des Curricularanteils für das in der Beschreibung des Moduls M-EFD mit nur 2 Leistungspunkten ausgewiesenen Kolloquiums – entsprechend dem Ansatz des Antragsgegners, die zu erbringenden Semesterwochenstunden anhand von Leistungspunkten zu bestimmen, führte zu einer Reduzierung des CNW um 0,0667 Punkte. Brächte man für das nicht ausgefüllte Modul M_SP_4 anteilig denselben Wert wie für das mit dem geringsten Anteil berechnete Moduls M_SP_1 in Ansatz und veränderte entsprechend die Teilnehmerquotienten auf jeweils 0,25, so verringerte sich der auf alle vier Wahlpflichtmodule entfallende Curricularanteil von 1,1214 auf 1,10935, also um 0,0279 Punkte. Dass die pauschale Reduzierung um 5% hieran gemessen höher ausfällt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Studienordnung zu unbestimmt ist, um etwa entsprechend dem obigen, gegriffenen Ansatz bei den Modulen M_SP_1 und M_SP_4 fortzufahren, und ist daher vom Antragsgegner hinzunehmen.“

Die Kammer hält daran auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von Antragstellerseite fest. Der für den Bachelorstudiengang festgesetzte CNW ist im Übrigen nicht deswegen zu beanstanden, weil darin für die Betreuung der Bachelorarbeit ein Anteil von 0,3 in Ansatz gebracht wurde (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2014 – VG 9 L 657/13. NC -). Soweit von Antragstellerseite vorgebracht wird, dass ein zwingender Zusammenhang zwischen den Leistungspunkten und der Höhe des Curricularanteils bestehe, überzeugt das die Kammer nicht.

4. Da der Lehreinheit der Bachelor- und der Masterstudiengang Psychologie zugeordnet sind, hat der Antragsgegner den Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität der einzelnen Studiengänge an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit ermittelt. Im Hinblick auf die Bildung dieser Anteilsquote bestehen keine Bedenken (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC – juris, Rn. 62).

5. Danach errechnet sich ausgehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel folgende Aufnahmekapazität:

 Zugeordneter
Studiengang

 Anteilquote zp

 Curricularanteil
CAp

 Gewichteter
Curricularanteil
CAp * zp

2 Sb
CA

 Ap    

 Psychologie
Bachelor

 0,550

 2,2797

 1,2538

 164,02

 90,21

 Psychologie
Master

 0,450

 2,3486

 1,0569

 164,02

 73,81

 Sb = 189,5 2*Sb = 379

 Summe der gewichteten Curricularanteile (CA): 2,3107

 Verhältnis von Lehrangebot zu Lehrnachfrage (2*Sb/CA): 164,02

6. Die so ermittelte Basiszahl hat der Antragsgegner beim Bachelorstudiengang Psychologie um einen Schwundausgleichsfaktor in Höhe von 1,04 erhöht, so dass sich für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie (90,21 x 1,04=93,82) aufgerundet 94 Studienplätze ergeben.

II.

Von diesen Bachelorstudienplätzen steht allerdings keiner mehr zur Verfügung. Denn nach dem Vorbringen des Antragsgegners sind im WS 2013/2014 101 Immatrikulationen in den Bachelorstudiengang Psychologie erfolgt, wobei es sich ausschließlich um in den Auswahlverfahren zugelassene Studierende handele und nicht um solche, die ihre Zulassung aufgrund von das Studienjahr 2012/2013 betreffende gerichtlichen Verfahren erlangt hätten. Diese Belegungen sind kapazitätswirksam. Dem steht weder entgegen, dass in der Zulassungszahlenverordnung die Kapazität mit 90 Plätzen und damit über dem vom Antragsgegner berechneten Festsetzungsvorschlag von 87 Plätzen festgesetzt ist, noch, dass der Antragsgegner 11 Plätze mehr vergeben hat als die festgesetzten 90. Die Festsetzung einer geringfügig höheren als der errechneten Studienplatzzahl dient nach Angaben des Antragsgegners als „Sicherheitszuschlag“. Diese Vorgehensweise trägt den Unwägbarkeiten der Kapazitätsüberprüfung Rechnung und ist – da kapazitätsfreundlich - grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch die über die festgesetzte Zulassungszahl im Wege der Überbuchung vergebenen Studienplätze zehren die Kapazität auf. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Hochschule bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte, sind nicht erkennbar. Dagegen spricht schon, dass es dem Antragsgegner im WS 2013/2014 gelungen ist, die Überbuchung im Bachelorstudiengang Psychologie auf 11 Plätze bei einer Zulassungszahl von 90 zu begrenzen, während im WS 2012/2013 die Überbuchung noch 21 Plätze bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 85 betragen hatte.

Freie Kapazität ergibt sich auch nicht mit Blick auf den der Lehreinheit Psychologie ebenfalls zugeordneten Masterstudiengang Psychologie. Für diesen Studiengang ergibt die Berechnung - wie oben dargelegt - eine Kapazität von aufgerundet 74 Plätzen. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass die ermittelte Basiszahl von 74 – noch - nicht um eine Schwundquote zu erhöhen ist, weil für den im WS 2012/2013 neu eingerichteten Studiengang zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine hinreichenden Erfahrungswerte bestehen, auf die nach dem sog. Hamburger Modell für die Erstellung einer Prognose zurückgegriffen werden könnte. Diese Kapazität ist vergeben; der Antragsgegner hat insofern mitgeteilt, dass im Masterstudiengang Psychologie im WS 2013/2014 78 Immatrikulationen erfolgt sind, wobei es sich ebenfalls ausschließlich um in den Auswahlverfahren zugelassene Studierende handele.

Bei dieser Sachlage besteht für weitere Zulassungen kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.