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Entscheidung 4 O 177/11


Metadaten

Gericht LG Cottbus 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum 11.06.2014
Aktenzeichen 4 O 177/11 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2014:0611.4O177.11.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.950,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.09.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und der Beklagte 80 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Vorschussleistung zur Schadenbeseitigung geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in ... . Der Beklagte ist Eigentümer des unmittelbaren daran angrenzenden Grundstücks ... a, ...

Ursprünglich war der Eigentümer dieses Grundstücks der Vater des Beklagten. Zwischen diesem und dem Kläger ist eine notarielle Vereinbarung vom 06.04.2006 der Notarin ... - UR - Nr ... geschlossen worden. Danach wollte der Vater des Beklagten auf seinem Grundstück ein Geschäftshaus ausbauen. Dabei würden eine Etage als Überbau und das Flurstück .. - also des Klägers - herüberragen.

Der Kläger hatte sich mit dem Überbau einverstanden erklärt. Dafür sollte er eine einmalige Entschädigung von 5.000,00 Euro erhalten. Weiter heißt es unter 2 c des Vertrages: „Dieser Betrag ist von dem Erschienenen zu 1) nicht in bar zu entrichten, sondern wird abgegolten mit der Erstellung der Massivdecke auf dem Flurstück 22 (den Überbau betreffend) auf Kosten des Erschienenen zu 1)... zudem hat der Erschienene zu 1) sämtliche notwendigen Nebenarbeiten und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bau der Decke und der gesamten Überbaumaßnahmen sowie etwaige Notar- und Grundbuchkosten zu tragen". Unter Ziffer d heißt es: „Der Erschienene zu 2) verzichtet hiermit für sich und seine Rechtsnachfolger auf eine Überbaurente. Der Erschiene zu 1) nimmt diesen Verzicht an. Er bewilligt und beantragt, diesen Verzicht im Grundbuch des rentenverpflichteten Grundstücks in Abs. 2 in Form eines Löschungsvermerkes einzutragen ..."

Der Vater des Beklagten hat mit Notarvertrag vom 08.06.2010 der Notarin ... - UR- Nr. ... - das streitgegenständliche Grundstück auf den Beklagten übertragen und zwar mit den Verpflichtungen aus der notariellen Urkunde vom 06.04.2006.

Die Grundstücke der Parteien waren zum Zeitpunkt 2006 mit Gebäuden bebaut. Im Laufe des Jahres 2006 wurde die Bebauung auf dem Grundstück des Beklagten abgerissen. Dadurch ist der Giebel des Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers sowie die Rückwand des Nebengebäudes freigelegt worden.

Historisch war das Gebäude des klägerischen Grundstücks schon vor 1938 errichtet und teilverputzt. Auf dem Grundstück des Beklagten befand sich ein Haus, das nur zu einem geringen Teil das mehrstöckige Haus des Klägers in der angrenzenden Wand bedeckte. Danach wurde das Haus errichtet, das dann vom Beklagten wiederum abgerissen worden ist. In diesem Bereich hat der Vater des Beklagten das klägerische Haus verputzen lassen und zwar nach dem Abriss. Der Kläger hat zwischenzeitlich die Dienstbarkeit, die es dem Beklagten ermöglichen sollte, die Umbaumaßnahmen durchzuführen, am 04.01.2012 löschen lassen.

Der Kläger behauptet, das folgende Schäden an seinem Haus aufgetreten seien: Beschädigung des Ortgangs, offengelegte Giebelwand Haupthaus und offengelegte Wand Nebengebäude. Da die zum Grundstück des Beklagten angrenzenden Wände des Gebäudes des Klägers den Witterungsverhältnisse ungeschützt ausgesetzt seien, habe das zu deutlich sichtbaren Durchfeuchtungen des Mauerwerkes geführt. Daher sei der Einbau einer horizontalen Sperre notwendig. Soweit ca. 21 m2 durch den Vater des Beklagten verputzt worden seien, habe es sich nur um eine provisorische Maßnahme gehandelt, weil von der Beklagtenseite immer eine unverzügliche Bebauung zugesichert worden sei, eine solche sei nicht erfolgt.

Diese Maßnahmen würden den Klageantrag ausmachen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.995,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Hilfsweise,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.995,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz über dem Basiszinssatz nach § 247 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger das auf dem Grundstück ... a in ... und an das an das auf dem Grundstück des Klägers in der ... in ... befindliche Gebäude unmittelbar angrenzende Gebäude abgerissen hat, wodurch Beschädigungen der westlichen Giebelseite des Gebäudes des Klägers sowie der nördlichen Seite des dort befindlichen Nebengelasses des Klägers verursacht worden sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dieser bestreitet die am Gebäude behaupteten Schäden. Diese hätten mit dem Abriss des Gebäudes überhaupt nichts zu tun.

Diese Mängel seien dem Gebäude des Klägers aber anhaftend gewesen, weil dieses im Wesentlichen bereits ursprünglich unverputzt gewesen sei und mit dem Abriss des Gebäudes durch den Beklagten diese Mängel wieder aufgetreten seien. Das läge daran, dass das Haus des Klägers bereits 1938 lediglich teilverputzt gewesen sei und das ursprüngliche Haus des Beklagten nur dem geringsten Teil des mehrstöckigen Hauses des Klägers an der angrenzenden Wand bedeckt habe. Durch die Errichtung des jetzt abgerissenen Hauses des durch den Beklagten sei dieses Manko nicht weiter aufgefallen.

Nachdem der Kläger die im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Duldung) des Überbaus habe löschen lassen am 04.01.2012, sei die Geschäftsgrundlage weggefallen, weil sich das geplante Bauvorhaben nicht mehr realisieren lasse.

Es ist Beweis erhoben worden durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen ... vom 21.05.2013 und Ergänzungsgutachten vom 30.09.2013.

Wegen des Inhalts wird auf die Sachverständigenausführung verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die weitergehende Klage war abzuweisen.

Der Kläger kann gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.900,00 Euro brutto zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden und zur Prävention weiterer Schäden verlangen.

Dieser Anspruch rechtfertigt sich aus § 1004 BGB, denn der Beklagte ist als Eigentümer für die von seinem Grundstück ausgehenden Eigentumsstörungen verantwortlich. Er ist jetziger Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks, damit für die von seinem Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen am Grundstück des Klägers verantwortlich, da er kraft seines Eigentums zu Beseitigung der Störungsquelle in der Lage ist (vgl. BGH NJW 1964, 1794).

Unstreitig ist - bezogen auf den Innenbereich -, dass im Hause des Klägers Feuchtigkeitsschäden aufgetreten sind. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten vom 21.05.2013 ausgeführt, dass in der Giebelaußenwand zum Abbruchfeld hin in der Wand Feuchtigkeit habe festgestellt werden können, die von außen eindringe. Entsprechendes hat er auch in der Außenwand Straße, Giebelaußenwand zum Abbruchfeld hin und zur Außenwand Nebengebäude festgestellt.

Auch im Außenbereich hat der Sachverständige Beschädigungen an dem Haus des Klägers festgestellt.

Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass durch den Abriss des Gebäudes des Beklagten im Laufe des Jahres 2006, bei dem der Giebel des klägerischen Gebäudes sowie die Rückwand des Nebengebäudes auf dem Grundstück des Klägers freigelegt worden seien, da das Mauerwerk ungeschützt Frost und Nässe ausgesetzt gewesen sei.

Diese Wetterbeanspruchung hätte im Erdgeschoss hauptursächlich zu einer Durchfeuchtung des Mauerwerkes und damit zu einer dauerhaften Durchfeuchtung der Grundmauern geführt. Mitursächlich für die Durchfeuchtung des Mauerwerks im Erdgeschoss bis ca. 20 cm Höhe über Fußboden Erdgeschoss seien die fehlende Bauwerksabdichtungen am Gebäude des Klägers selbst.

Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen sowie den Ergänzungen in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.09.2013 an.

Der Beklagte ist auch Störer. Das Haus bzw. Gebäude ist zwar 2006 durch den Vater des Beklagten, der damals noch Eigentümer gewesen ist, abgerissen worden. Jetzt ist aber der Beklagte selbst der Eigentümer, weil ihm das Eigentum durch seinen Vater mit notariellem Vertrag übertragen worden ist. Damit ist er für die von dem Zustand seines Grundstücks ausgehenden Beeinträchtigungen verantwortlich, da er Kraft seines Eigentums zur Beseitigung der Störungsquelle in der Lage ist.

Der jetzige Zustand seines Grundstücks ist auf den planmäßigen Abbruch des Gebäudes durch den Voreigentümer und auf dessen Willen zurückzuführen.

Im Übrigen ist seit 5 bis 6 Jahren, mittlerweile 8 Jahren, der geplante Umbau auch nicht vorgenommen bzw. damit überhaupt begonnen worden.

Soweit die Beklagte vorträgt, die aufsteigende Nässe im klägerischen Bauwerk habe ihre Ursache in unzureichender Feuchtigkeitssperrung des Bauwerkes und nichts damit zu tun, ob das Nachbargebäude noch steht oder nicht, spielt das keine Rolle. Denn der Kläger bzw. seine Voreigentümer haben 1938 kein freistehendes Gebäude im Eigentum gehabt, sondern das war damals bereits mit dem teilgeschossigen Gebäude des Beklagten errichtet worden in geschlossener Bauweise und der Beklagte bzw. seine Rechtsvorgänger haben dann ein vollmehrgeschossiges Gebäude aufgesetzt.

So hat der Beklagte (Bl. 79 d. A.n) vorgetragen, dass bereits 1938 das Haus des Klägers nur teilverputzt gewesen ist, weil sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück des Beklagten noch ein eineinhalbstöckiges Haus befunden hat, welches nur zum geringsten Teil das mehrstöckige Haus des Klägers in der angrenzenden Wand bedeckte. Danach, 1938, sei das Haus errichtet worden, welches dann wiederum von dem Beklagten abgerissen worden ist.

Bei dieser Art von Gebäudeerrichtungen war es nicht notwendig und auch wohl nicht möglich, die Gebäude, insbesondere auch im Kellerbereich mit einer horizontalen Sperrung gegen Feuchtigkeit zu errichten. Das klägerische Gebäude - ebenso wie das des Beklagten - waren in diesem Bereich keinen Feuchtigkeitseinwirkungen ausgesetzt aufgrund der geschlossenen Häuserzeile. Der Kläger war daher berechtigt, diese Vorteile einer geschlossenen Bauweise auszunutzen und brauchte von sich aus auch keine Vorkehrung für den Fall eines Abbruchs des Nachbargebäudes zu treffen.

Dagegen waren die Rechtsvorgänger des Beklagten nach dem erfolgten Anbau und überhaupt verpflichtet, bei künftigen Abbruch- oder Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück dem Kläger die oben erwähnten Vorteile der geschlossenen Bauweise wirtschaftlich zu erhalten. Sie waren zwar nicht gehindert, ihr Gebäude abzubrechen, mussten danach jedoch die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um nachteilige Auswirkungen, insbesondere in Folge des Eindringens von Feuchtigkeit auf diese jetzt freistehende Wand zu verhindern.

Diese Verpflichtung gilt für jeden Grundstückseigentümer, der sein in einer geschlossenen Häuserzeile gelegenes Gebäude abbricht und damit die geschlossene Bauweise unterbricht. In all diesen Fällen ist entscheidend, dass dem Nachbargebäude durch den Abriss des angebauten Hauses der beiderseitige durch die geschlossene Bauweise erwähnte Schutz gegen Feuchtigkeitseinwirkung genommen wird und somit die freigelegt Hauswand nicht mehr als Hausabschlusswand nutzbar ist, weil sie nunmehr ungeschützt der Feuchtigkeitseinwirkung ausgesetzt ist. Es ist kein tatsächlicher oder rechtlicher Grund erkennbar, die Pflichten desjenigen Eigentümers, der sein in einer geschlossenen Häuserzeile stehendes Gebäude abbricht, zur Verhinderung und Beseitigung von Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke gemäß § 1004 BGB von der Art der gemeinsam genutzten Hauswand abhängig zu machen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das abgerissene oder das freigelegte Gebäude früher errichtet worden war. Entscheidend ist allein die geschlossene Bauweise der betroffenen Gebäude (OLG Frankfurt am Main, OLG Z 82, Seite 352 ff.).

Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, dass durch die Löschung der Grunddienstbarkeit seitens des Klägers der Beklagte möglicherweise das gebotene Bauvorhaben in dieser Form nicht mehr durchführen kann. Das mag Auswirkungen haben auf die in der notariellen Urkunde vom 06.04.2006 getroffenen Vereinbarung. Das ändert jedoch nichts an der Begründetheit seines Anspruchs nach § 1004 BGB. Denn der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger haben es bis heute unterlassen - auch bis zur Löschung der Grunddienstbarkeit durch den Kläger im Jahr 2012 - mit der Baumaßnahme zu beginnen. Jedenfalls ist nicht vorgetragen, dass der Kläger daran irgendein Verschulden treffen würde. Vielmehr hat es der Beklagte zu verantworten, dass nach dem Abriss des alten Gebäudes die Hauswand des Klägers über einen so lange Zeitraum den Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen ist.

Deshalb spielt es für die Durchsetzung des Anspruchs auch keine Rolle, dass eine fehlende Bauwerksabdichtung am Gebäude des Klägers selbst mitursächlich für eine Durchfeuchtung des Mauerwerks im Erdgeschoss bis ca. 20 cm über Fußboden im Erdgeschoss vom Sachverständigen festgestellt worden ist.

Denn, wie oben ausgeführt, musste der Kläger aufgrund der vorgenommenen Bauweise der Häuser dafür keine gesonderten Vorkehrungen treffen. Der Kläger war berechtigt, die Vorteile einer geschlossenen Bauweise auszunutzen und brauchte von sich aus keine Vorkehrung für den Fall eines Abbruchs des Nachbargebäudes zu treffen. Der Beklagte kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, wonach ein Anspruch des Klägers bereits deswegen ausscheidet, weil die Nutzungsdauer des Hauses oder des Bauteiles bereits überschritten sei. Entscheidend ist vielmehr, dass das Haus und Gebäude des Klägers bis zum Abriss des beklagten Gebäudes diese Feuchtigkeitsschäden nicht ausgewiesen hat und erst danach Feuchtigkeit von außen in das Gebäude eingedrungen ist.

Dem Kläger stehen auch die durch den Sachverständigen festgestellten Kosten der Schadenbeseitigung und Schadensprävention zu. Schadenprävention bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass der Beklagte die Maßnahmen auszuführen hat, die nicht nur den reinen Schaden beseitigen, sondern auch die, die verhindern, dass nach kurzer Zeit erneut Feuchtigkeit in das Gebäude des Klägers eindringt, weil die Baulücke weiterhin Bestand hat und der Beklagte weiterhin keine Vorkehrung dagegen getroffen hat.

Deshalb war es auch nicht notwendig, danach zu differenzieren. Der Gutachter hat die einzelnen Positionen aufgeführt und diese als notwendig berücksichtigt und der Höhe nach berechnet. Die Einwendungen des Beklagten dagegen veranlassen das Gericht nicht, insofern Abzüge vorzunehmen oder diesen dazu nochmals zu befragen.

Allerdings war die Klage abzuweisen, soweit der Sachverständige für die Instandsetzung der Innenwand für den Laden an der ... Schadensbeseitigungskosten von 800,00 Euro Brutto angesetzt hat. Diese Positionen sind durch den obengenannten Anspruch nicht gedeckt, weil es sich um reine Kosten für die im Haus entstandene Feuchtigkeitsschäden handelt. Diese können im Rahmen des § 1004 BGB nicht verlangt werden. Es handelt sich insoweit um Kosten, die nicht mit der Beseitigung der Beeinträchtigung im Zusammenhang stehen und dafür sorgen sollen, dass auch in Zukunft streitgegenständliche Feuchtigkeitsschäden entstehen sollen.

Der Kläger hat jedoch mit seiner Klage nicht Ansprüche zur Herstellung des früheren Zustandes geltend gemacht.

Nach alledem kann der Kläger von dem Beklagten Zahlungsersatz in Form von einem Kostenvorschuss verlangen.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Gesetz.

Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. In sofern wird auf die Ausführung im Hinweisbeschluss vom 17.01.2013, Bl. 172, 172 R verwiesen.

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist, wie oben ausgeführt, durch die Löschung der Grunddienstbarkeit durch den Kläger im Jahre 2012 nicht eingetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.