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Entscheidung 6 U 174/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.03.2014
Aktenzeichen 6 U 174/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 10 O 126/11 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Feststellungsausspruch wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die zwischen der Klägerin und den nachstehenden Grundstückseigentümern in der Gemeinde F… abgeschlossenen Nutzungsverträge:

a) G… S…, Nutzungsvertrag vom 10.11.2009,
 b) M… S…, Nutzungsvertrag vom 10.11.2009,
 c) S… und K… W…, Nutzungsvertrag vom 10.11.2009,
 d) A… K…, Nutzungsvertrag vom 26.10./28.10.2009,
 e) C… H…, Nutzungsvertrag vom 25.10./28.10.2009,

unverändert mit der Klägerin als Vertragspartnerin fortbestehen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Beklagte anstelle der Klägerin in Grundstücksnutzungsverträge betreffend das Windparkprojekt „F…“ eingetreten ist, die ursprünglich die Klägerin mit den Grundstückseigentümern geschlossen hat.

Die Klägerin projektiert und betreibt Windkraftanlagen in Windparks. Dazu schließt sie Nutzungsverträge mit Grundstückseigentümern. Zur Verwirklichung ihrer Projekte, insbesondere zur Anbahnung der Nutzungsverträge bedient sich die Klägerin der Leistung von Projektentwicklern.

Seit 1999 hatte die Klägerin zwei alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, einerseits ihren Alleingesellschafter Dr. B…, der zugleich gesetzlicher Vertreter verschiedener auf demselben Geschäftsgebiet u.a. in Frankreich und Polen agierender Gesellschaften der „F…-Gruppe“ war, sowie J… W…. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Geschäftsführers W… (Anlage K 3, Bl. 15 ff d.A.) enthielt in seiner letzten Fassung vom 01.01.2008 in § 3 die Bestimmung, dass der Geschäftsführer für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedarf. Als Geschäfte, die darunter fallen, sind u.a. „Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder an einem Grundstücksrecht“ genannt sowie „Anschaffungen und Investitionen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10.000,- € im Einzelfall übersteigen“.

Seit 2001 war als Projektentwickler für die Klägerin und für die Gesellschaften der „F…-Gruppe“ der heutige Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten, M… St… (im Folgenden: Projektentwickler St… tätig. Einen schriftlichen Vertrag schlossen die Beteiligten zunächst nicht.

Der Projektentwickler St… übernahm für die Klägerin insbesondere die Projektentwicklung der Windparkprojekte „W… III“, „O…“ und „F…“.

Betreffend das Projekt „W… III“ schlossen der Projektentwickler St… und die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer W…, einen Vertrag über Projektleistungen mit Datum vom 15.07.2004 (Anlage B 3, Anlagenband). Danach übernahm der Projektentwickler St… u.a. den Abschluss von Nutzungsverträgen mit Grundstückseigentümern sowie verschiedene Leistungen zur Vorklärung des Windkraftanlagen-Standorts. Der Vertrag sieht ein Honorar von 40.000,- € je 1 MW Anlagenleistung vor. Das Honorar ist frühestens 15 Monate nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen vom Projektentwickler abzurechnen.

Am 12.01.2009 unterzeichneten der Geschäftsführer W… der Klägerin und der Projektentwickler St… einen Projektleistungsvertrag zum Projekt „O…“ (Anlage B 11, Anlagenband). Das Honorar ist mit 30.000,- € pro 1 MW Anlagenleistung vorgesehen.

Am 15.04.2009 unterzeichneten die vorgenannten Personen einen weiteren Projektleistungsvertrag zum Projekt „F…“, und zwar mit einer Honorarvereinbarung über 40.000,- € pro 1 MW Anlagenleistung (Anlagenkonvolut B 16, Bl. 384 d.A.).

Die Verträge betreffend die Projekte „O…“ und „F…“ sehen vor, dass das Honorar sechs Wochen nach Vorlage der Genehmigung für die Errichtung der Windkraftanlagen fällig wird. Unter „§ 2 Durchführung“ enthalten beide Verträge folgende weitere vom Vertrag „W… III“ abweichende Bestimmungen:

„ 8. … Wegen der Vorleistungspflicht des AN [Auftragnehmers], mithin zur Absicherung aller Honoraransprüche des AN gegen den AG [Auftraggeber] auf der Grundlage dieses Vertrages, werden alle abgeschlossenen Nutzungsverträge zwischen den Grundstückseigentümern und dem AG und sonstige Verträge betreffend das gesamte gegenständliche Projekt auf den AN übertragen. Ebenso übertragen werden etwaige Rechte des AG betreffend das Projekt. Der AN ist zur Rückübertragung nur dann verpflichtet, wenn der AG zuvor das Honorar gemäß § 3 Abs. 1 vollständig ausbezahlt hat….

Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages gemäß § 5 oder aus sonstigen Gründen verbleiben die Nutzungsverträge und die Rechte des AG betreffend das Projekt beim AN mit der Folge, dass dieser im folgenden das Projekt im eigenen Namen realisieren darf. Dem AG stehen in diesem Fall keine Ansprüche, gleich welcher Art diese sein könnten, zu, sofern sich aus § 5 nicht ein anderes ergibt.“

Unter „§ 5 „Kündigung“ regeln die Verträge Folgendes:

„ 2. Der Vertrag ist für beide Seiten aus wichtigem Grund kündbar. … Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den AN liegt auch dann vor, wenn:

- …

- wenn der AG seine finanziellen Verpflichtungen aus diesem und/oder einem anderen Vertrag mit dem AN trotz einer vorherigen Nachfristsetzung von zwei Wochen nicht erfüllt.

- …

Kündigt der AN aus einem dieser Gründe, so bleiben die bis dahin vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Leistungen und Rechte (z.B. Nutzungsverträge für WKA-Standorte und sonstige Verträge) im Eigentum des AN. …“

Der Projektentwickler St… vermittelte der Klägerin für die Projekte „W… III“, „O…“ und „F…“ Nutzungsverträge mit Grundstückseigentümern, und zwar zum Projekt „F…“ Verträge mit den Grundstückseigentümern a) G… S…, b) M… S…, c) S… und K… W…, d) A… K… und e) C… H….

Die für die Klägerin zwischen dem 28.10. und dem 10.11.2009 jeweils vom Geschäftsführer W… unterzeichneten Nutzungsverträge mit den vorgenannten Grundstückseigentümern enthalten unter „§ 8 Rechtsnachfolge“ die Bestimmung, dass der Windparkbetreiber seine Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen kann, wenn der Dritte gegenüber dem Grundstückseigentümer die vom Betreiber eingegangenen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt und dies dem Grundstückseigentümer bestätigt. Weiter heißt es: „Für diesen Fall stimmt der Grundstückseigentümer bereits jetzt einseitig unwiderruflich einer solchen Übertragung zu“ (Anlagenkonvolut B 16, Bl. 385 ff d.A.).

Jeweils einen Tag nach Abschluss der Nutzungsverträge mit den Grundstückseigentümern unterzeichneten der Projektentwickler St… und für die Klägerin der Geschäftsführer W… für jeden der Nutzungsverträge des Projekts „F…“ eine schriftliche Vereinbarung zur Vertragsübernahme (Anlagenkonvolut B 16, Bl. 385 ff d.A.). In den Verträgen ist bestimmt, dass der Projektentwickler St… gemäß § 8 des jeweiligen Nutzungsvertrages „mit sofortiger Wirkung … unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten anstelle der“ Klägerin in das Vertragsverhältnis eintritt. Ferner enthalten die Verträge die Erklärung des Projektentwicklers St… gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer, dass er diesem gegenüber alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag rechtsverbindlich übernimmt.

Entsprechende Vertragsübernahmevereinbarungen unterzeichneten der Projektentwickler St… und für die Klägerin der Geschäftsführer W… hinsichtlich der Nutzungsverträge des Projekts „O“ im Zeitraum vom Oktober 2009 bis Juli 2010.

Bisher ist allein das Projekt „W… III“ bis zur Errichtung eines Windparks fortgeschritten. Für seine Leistungen beim Projekt „W… III“ erteilte der Projektentwickler St… der Klägerin am 13.12.2010 eine Honorarrechnung über 952.000,- €, die mit einer offenen Forderung von 706.242,- € schließt (Bl. 282 d.A.). Die Klägerin wies die Rechnung zurück.

Am 15.12.2010 berief die Klägerin den Geschäftsführer W… ab.

Die Klägerin hielt dem Projektentwickler St… entgegen, schriftliche Projektleistungsverträge seien mit ihm nicht geschlossen worden. Nachdem der Projektentwickler St… der Klägerin eine Kopie des Projektleistungsvertrages „W… III“ zugesandt hatte, berief sich die Klägerin darauf, dass sie in ihren Unterlagen ein Original des Vertrages nicht auffinden könne. Sie nehme an, wenn es eines geben sollte, dann befinde es sich bei ihrem früheren Geschäftsführer W… zu Hause. Alle wichtigen Verträge seien aber grundsätzlich bei ihr dokumentiert und abgelegt. Herr W… als Geschäftsführer sei zum Vertragsabschluss nicht autorisiert gewesen.

Mit Schreiben vom 28.12.2010 erklärte die Klägerin gegenüber dem Projektentwickler St… vorsorglich die Kündigung sämtlicher zwischen ihnen geschlossener Verträge (Anlage B 5, Anlagenband). Der Projektentwickler St… bestätigte die Kündigung und erklärte mit Anwaltsschreiben vom 14.02.2011 seinerseits die Kündigung der Projektleistungsverträge „O…“ und „F…“ wegen Zahlungsverzuges hinsichtlich der Honorarrechnung zum Projekt „W… III“ (Anlage B 8, Anlagenband).

Im Januar 2011 wurden die Beklagte und ihre Komplementärgesellschaft gegründet. Alleingesellschafter der Komplementärgesellschaft der Beklagten ist der Sohn des zum Geschäftsführer bestellten Projektentwicklers St…. Der Projektentwickler St… und die Beklagte vereinbarten im Januar 2011, dass die Beklagte die Nutzungsverträge des Projekts „F…“ übernimmt.

Am 25.01.2011 schrieb die Beklagte an die Eigentümer der Grundstücke des Projekts „F…“ und teilte mit, dass sämtliche Nutzungsverträge dieses Projekts von ihr übernommen worden seien (Bl. 58 d.A.).

Im Oktober 2011 erklärten die Grundstückseigentümer a) M… S…, b) G… S… und c) K… und S… W… schriftlich die Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den Projektentwickler St… und zur nachfolgenden Vertragsübernahme durch die Beklagte (Bl. 448 ff d.A.).

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte - unter Streitverkündung gegenüber ihrem früheren Geschäftsführer W… und dem Projektentwickler St… - auf Feststellung des Fortbestehens der Nutzungsverträge des Projekts „F…“ zwischen ihr und den Grundstückseigentümern in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, eine Übertragung der Nutzungsverträge auf den Projektentwickler St… und nachfolgend auf die Beklagte sei nicht erfolgt. Die Klägerin hat zunächst behauptet, die Projektleistungsverträge und die Vereinbarungen zur Vertragsübernahme seien von ihrem früheren Geschäftsführer W… erst nach dessen Abberufung unterzeichnet worden. Dieses Vorbringen hat sie später nicht weiter verfolgt. Sie hat gemeint, den Verträgen komme wegen kollusiven Zusammenwirkens ihres früheren Geschäftsführers W… mit dem Projektentwickler St…, jedenfalls aber wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht keine Wirkung ihr gegenüber zu. Soweit die mit den Grundstückeigentümern geschlossenen Nutzungsverträge deren vorab erteilte Zustimmung zu einer Vertragsübernahme enthielten, seien die betreffenden Bestimmungen AGB-rechtlich unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die zwischen ihr und den nachstehenden Grundstückseigentümern von Grundstücken in der Gemeinde F… abgeschlossenen Nutzungsverträge, nämlich die mit:

a) G… S… gemäß Nutzungsvertrag vom 14.08.2009,
b) M… S… gemäß Nutzungsvertrag vom 14.08.2009,
c) S… und K… W… gemäß Nutzungsvertrag vom 10.11.2009,
d) A… K… gemäß Nutzungsvertrag vom 26.10./28.10.2009,
e) C… H… gemäß Nutzungsvertrag vom 25.10./28.10.2009,

abgeschlossenen Nutzungsverträge unverändert mit ihr als Vertragspartnerin fortbestehen, und nicht durch Vertragsübernahme oder in sonstiger Weise auf die Beklagte übergegangen sind;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die ursprünglich zwischen ihr und den Grundstückseigentümern von Grundstücken in der Gemeinde F… zu a) bis d) abgeschlossenen Nutzungsverträge, welche auf die Beklagte übertragen worden sind, auf sie zurück zu übertragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen, die Vertragsübernahmen seien wirksam erfolgt, denn der Geschäftsführer W… habe die Klägerin wirksam vertreten. Dr. B… als weiterer Vertreter der Klägerin und Vertreter der „F…-Gruppe“ habe Honorarzusagen mehrfach nicht eingehalten. Dies habe den Projektentwickler St… bei den Projekten „O…“ und „F…“ dazu bewogen, auf einer Absicherung seiner Honoraransprüche zu bestehen. Diese Absicherung sei mit den Regelungen über die Vertragsübernahme in den Projektleistungsverträgen „O…“ und „F…“ umgesetzt worden. Dieses Vorgehen sei vor dem Alleingesellschafter Dr. B… auch nicht verheimlicht worden. Die Alternative dahin, dass die Nutzungsverträge zunächst mit dem Projektentwickler abgeschlossen und erst nach Honorierung auf die Klägerin übertragen würden, sei seinerzeit deshalb nicht verwirklicht worden, weil die Klägerin bei Kreditgebern, insbesondere Banken, den Anschein habe erwecken wollen, selbst bereits Vertragspartnerin der Nutzungsverträge zu sein.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme des früheren Geschäftsführers W… und der Mitarbeiter der Klägerin We… und Sa… sowie durch Inaugenscheinnahme von Strafakten der Klage im Hauptantrag stattgeben. Dabei hat es klarstellend die Nutzungsverträge zu a), b) und c) mit dem zwischen den Parteien unstreitigem Datum der Neufassung am 10.11.2009 bezeichnet.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Die Klägerin habe ihre Rechtsstellung als Vertragspartnerin der Nutzungsverträge nicht im Wege einer Übertragung der Verträge auf den Projektentwickler St… verloren. Hinsichtlich der Vertragsverhältnisse mit den Grundstückseigentümern d) A… K… und e) C… H… fehle es bereits an deren Zustimmung. Die in § 8 der Nutzungsverträge vorgesehene vorab erteilte Zustimmung sei unwirksam. Bei der Vertragsbestimmung handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin, diese sei wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Auch in die übrigen Nutzungsverträge sei trotz individualvertraglicher Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer nicht der Projektentwickler St… anstelle der Klägerin eingetreten. Die von dem früheren Geschäftsführer W… insoweit für die Klägerin abgegebenen Erklärungen seien wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Ein solcher Rechtsmissbrauch könne bei bloßem Kennenmüssen des Vertragspartners vorliegen, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht unter solchen Umständen Gebrauch gemacht habe, bei denen sich bei dem anderen Teil der Verdacht eines Treueverstoßes habe aufdrängen müssen. So sei es hier. Der Geschäftsführer W… habe seine im Außenverhältnis unbeschränkte Vertretungsmacht im Innenverhältnis missbraucht. Nach den Bestimmungen des Geschäftsführervertrages sei ihm der Abschluss der Projektleistungsverträge und erst Recht der Verträge zur Übertragung der Nutzungsverträge ohne einen Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht erlaubt gewesen. Selbst wenn es Praxis gewesen sei, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über Verträge nicht herbeizuführen, so sei es angesichts der Dimension der Geschäfte und deren Bedeutung für die Gesellschaft jedenfalls erforderlich gewesen, diese dem Mitgeschäftsführer und Alleingesellschafter zur Kenntnis zu bringen und mit ihm vorzubesprechen. Die Missbräuchlichkeit des Vertreterhandelns sei für den Projektentwickler St… zumindest evident gewesen. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin sei ihm bekannt gewesen, dass nach interner Geschäftsverteilung gerade der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Fragen der Honorierung von Projektentwicklern entscheide. Die Abkehr von dieser Praxis durch die Vertragsabschlüsse mit dem Geschäftsführer W… habe sich für den Projektentwickler St… geradezu aufdrängen müssen, nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Vergangenheit ihm gegenüber den Abschluss von Honorarverträgen und die Zahlung von Honoraren verweigert habe. Hinzu komme, dass die Übertragung der Nutzungsverträge mit den dazu getroffenen vertraglichen Regelungen für das Projekt „F…“ und möglicherweise auch darüber hinaus für den Bestand des Unternehmens der Klägerin von existenzieller Bedeutung gewesen seien.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie beanstandet, fehlerhaft sei die Annahme, die Klägerin sei ursprünglich Vertragspartnerin der mit den Grundstückseigentümern geschlossenen Nutzungsverträge geworden. Wenn, wie das Landgericht angenommen habe, vom Geschäftsführer W… für die Klägerin abgeschlossene Geschäfte mit Grundstücksbezug einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderten, so habe dies auch für die mit den Grundstückseigentümern geschlossenen Nutzungsverträge zu gelten. Rechtsfolge des fehlenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung sei die schwebende Unwirksamkeit der Nutzungsverträge. Zu Unrecht habe das Landgericht die in den Nutzungsverträgen geregelte Zustimmung der Grundstückseigentümer zu einer späteren Übertragung der Nutzungsverträge als unwirksam angesehen. Die entsprechende Vertragsbestimmung verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die Regelung sei übliche Praxis bei Abschluss derartiger Nutzungsverträge. Unzutreffend sei die Beurteilung des Landgerichts, dass der Geschäftsführer W… bei Abschluss der Verträge mit dem Projektentwickler St… seine Vertretungsmacht missbraucht habe. Fehlerhaft habe das Landgericht zu Grunde gelegt, dass der Abschluss der Projektleistungsverträge dem Vorbehalt der Einwilligung der Gesellschafterversammlung unterfalle. Der Projektentwickler St… habe jedenfalls weder Kenntnis von einer fehlenden Vertretungsmacht gehabt, noch sei ihm das vermeintliche Fehlen der Vertretungsmacht evident gewesen, er habe auch nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt. Ein Handeln des Vertreters im Einverständnis mit dem Vertragsgegner zum eigenen Vorteil hinter dem Rücken des Geschäftsherrn sei nicht gegeben. So habe das Landgericht bereits verkannt, dass es an einem Vorteil für den Geschäftsführer W… fehle. Der Projektentwickler St… habe darauf vertrauen können und auch darauf vertraut, dass der Geschäftsführer W… zum Abschluss der Verträge ermächtigt sei und dass der weitere Geschäftsführer Dr. B… von den Verträgen wisse. Unzutreffend habe das Landgericht schließlich angenommen, dass der Verlust der Nutzungsverträge des Projekts „F…“ für die Klägerin ein wesentliches wirtschaftliches Risiko darstelle. Nach derzeitigem Planungsstand könne am Standort F… allenfalls eine Windkraftanlage errichtet werden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, den Feststellungsausspruch wie in der Entscheidungsformel wiedergegeben zu fassen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, die durch Allgemeine Geschäftsbedingung erteilte Zustimmung der Grundstückseigentümer zu einer Vertragsübernahme sei auch nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Die landgerichtliche Beurteilung, dass ihr frührer Geschäftsführer W… seine Vertretungsmacht in einer dem Vertragspartner evidenten Weise missbraucht habe, sei zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Streits wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

A) Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 511, 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig.

1) Die am 09.11.2012 bei dem Berufungsgericht eingegangene Berufung der Beklagten hat die Berufungsfrist von einem Monat gemäß § 517 ZPO gewahrt. Der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist in den Akten nicht dokumentiert, weil ein Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten nicht zu den Akten gelangt ist. Die Zustellung an die Prozessbevollmächtigten ist aber für den 10.10.2012 festzustellen.

Das Landgericht hat am 08.10.2012 je eine Ausfertigung des Urteils zum Zwecke der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an die Prozessbevollmächtigten beider Parteien abgesandt (Bl. 570 d.A.). Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die Zustellung der Klägerin gegenüber am 10.10.2012 erfolgt (Bl. 606 d.A.). Die Beklagte hat in der Berufungsschrift mitgeteilt, ihr sei das Urteil am 10.10.2012 zugestellt worden. Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die ihr zugegangene Urteilsausfertigung mit Eingangsstempelaufdruck vom 10.10.2012 vorgelegt (Kopie Bl. 702 d.A.). Danach ist die Feststellung gerechtfertigt, dass die Zustellung gegenüber der Beklagten am 10.10.2012 erfolgt ist.

2) Die Beklagte hat das Rechtsmittel auch fristgerecht begründet. Die Berufungsbegründung ist am 10.01.2013 rechtzeitig vor Ablauf der auf Antrag vom 10.12.2012 gemäß § 520 Abs. 2 ZPO bis zum 10.01.2013 verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist eingegangen.

B) In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das landgerichtliche Urteil auf Feststellung des Fortbestehens der Nutzungsverträge betreffend das Windparkprojekt „F…“ zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern ist gerechtfertigt, denn die auf diese Feststellung gerichtete Klage ist zulässig und begründet.

1) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Feststellungsantrag der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Antrag richtet sich auf Feststellung des Bestehens eines streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne der Vorschrift und stützt sich auf ein rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung. Mit der Neufassung des Klageantrages im zweiten Rechtszug hat die Klägerin, ohne dass eine Änderung des Streitgegenstandes vorliegt, lediglich eine Klarstellung im Sinne hinreichender Bestimmtheit des Klageantrages vorgenommen.

1.1) Die Klägerin erstrebt die Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob sie weiterhin Vertragspartei der zwischen ihr und den Grundstückseigentümern abgeschlossenen Nutzungsverträge ist. Die Beklagte macht geltend, durch rechtsgeschäftliche Übertragung der Schuldverhältnisse im Ganzen anstelle der Klägerin in die Nutzungsverträge als neue Vertragspartei eingerückt zu sein. Damit betrifft die Klage zwar kein Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann aber auch ein Rechtsverhältnis sein, das - wie hier - zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten besteht, wenn dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und die klagende Partei ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.1996, XII ZR 168/94, NJW 1996, 2028; Urteil v. 18.03.1996, II ZR 10/95, NJW-RR 1996, 869; Urteil v. 25.02. 1982, II ZR 174/80, BGHZ 83, 122). Das ist hier der Fall.

a) Für den Streit zwischen Forderungsprätendenten ist anerkannt, dass hierdurch ein Rechtsverhältnis geschaffen wird, das grundsätzlich der Feststellung auf dem Wege der Klage nach § 256 ZPO fähig ist. Auch wenn das in einem solchen Rechtsstreit ergehende Urteil nur den Verlierer des Prätendentenstreits gegenüber dem Gewinner, nicht aber den Schuldner und den Verlierer diesem gegenüber bindet, die Klärung mithin nur zwischen den beiden streitenden Gläubigern erreicht wird, ist ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu bejahen, weil der klagende Forderungsprätendent vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses zu dem Dritten in seinem Rechtsbereich jedenfalls mittelbar betroffen wird (vgl. BGH, Urteil v. 16.06.1993, VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44; Urteil v. 02.10.1991, VIII ZR 21/91, NJW-RR 1992, 252; Urteil v. 29.06.1987, II ZR 198/86, NJW-RR 1987, 1439 jeweils m.w.N.).

Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall, in dem zwischen zwei möglichen Schuldnern durch eine Feststellungsklage des einen gegen den anderen Schuldner geklärt werden soll, wer von beiden für eine bestimmte Verbindlichkeit haftet (vgl. BGH, Urteil v. 16.06.1993 a.a.O.).

b) Vorliegend streiten die Parteien um eine Übertragung der Schuldverhältnisse im Ganzen, also um die Übertragung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft. Es ist kein Grund ersichtlich, diesen Streit anders zu beurteilen als den Streit zwischen zwei Forderungsprätendenten oder den zweier möglicher Schuldner einer Forderung eines Dritten. Das erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung besteht, weil sie durch die streitige Rechtsstellung als Vertragspartei der Nutzungsverträge in ihrem Rechtsbereich betroffen ist. Dabei besteht das Interesse gegenüber der Beklagten. Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, die Nutzungsverträge seien unter Ausscheiden der Klägerin zunächst von dem Projektentwickler St…, dem jetzigen Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft, übernommen und von diesem auf sie weiter übertragen worden. Die Klägerin hält die Vertragsübernahme durch den Projektentwickler St…, die nach Ansicht der Beklagten die Grundlage für den eigenen Erwerb der Rechtsstellung als Vertragspartei abgeben soll, für unwirksam. Bei dieser Sachlage steht der Klägerin das Feststellungsinteresse gegen die Beklagte zu.

1.2) Der unter Beschränkung auf die Feststellung des unveränderten Fortbestehens der näher bezeichneten Nutzungsverträge neu gefasste Feststellungsantrag bildet das Rechtsschutzbegehren der Klägerin in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise hinreichend konkret und vollständig ab. Mit der Feststellung des unveränderten Fortbestehens der Verträge mit der Klägerin als Vertragspartei ist die Klärung der Frage, ob die Beklage durch rechtgeschäftliche „Vertragsübernahme“ in die Verträge anstelle der Klägerin eingerückt ist, zwischen den Streitparteien erreicht. Der ursprüngliche Antragszusatz, dass die Nutzungsverträge nicht durch Vertragsübernahme oder in sonstiger Weise auf die Beklagte übergegangen sind, ist nicht erforderlich. Dass Weglassen dieses Antragsteils hat den Streitgegenstand unverändert gelassen.

2) Die Feststellungsklage ist begründet, denn die Klägerin ist unverändert Vertragspartei der mit den Eigentümern der Grundstücke in F… bestehenden Nutzungsverträge, wie sie in der Entscheidungsformel unter a) bis e) näher bezeichnet sind.

Die Klägerin hat ihre durch wirksamen Vertragsschluss zwischen ihr und den Grundstückseigentümern erlangte Rechtsstellung als Vertragspartei der Nutzungsverträge nicht infolge Vertragsübernahme an den Projektentwickler St… und später an die Beklagte verloren. Sie ist nicht aus den Nutzungsverträgen ausgeschieden. Eine wirksame Vertragsübernahme, die ein einheitliches Rechtsgeschäft über das jeweilige Schuldverhältnis im Ganzen darstellt und die Mitwirkung der ausscheidenden Vertragspartei, der eintretenden Vertragspartei sowie des Vertragsgegners erfordert (vgl. dazu BGH, Urteil v. 20.04.2005, XII ZR 29/02, NJW-RR 1995, 958 m.w.N.), ist nicht zustande gekommen.

Dabei kann die Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichts der von der Beklagten geltend gemachten Übernahme der Verträge zu d) und e) nicht bereits mit dem Einwand begegnen, es fehle an der Mitwirkung der Grundstückseigentümer, weil die unter § 8 der Nutzungsverträge vorgesehene vorab erteilte Zustimmung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 307 ff BGB unwirksam sei.

Eine Vertragsübernahme mit der Folge des Ausscheidens der Klägerin aus den Nutzungsverträgen scheitert aber am Fehlen einer dahingehenden in wirksamer Weise für die Klägerin abgegebenen Willenserklärung. Dem Landgericht ist, und zwar für sämtliche der Nutzungsverträge, darin zu folgen, dass die von dem früheren Geschäftsführer W… der Klägerin als deren Organvertreter abgegebenen Willenserklärungen zur Vertragsübernahme durch den Projektentwickler St… wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht keine Wirkungen für und gegen die Klägerin entfalten. Die Beklagte, die ihren Rechtsstandpunkt, Vertragspartei der Nutzungsverträge zu sein, aus der vermeintlichen Vertragsübernahme des Projektentwicklers St… und der mit diesem vereinbarten weiteren Vertragsübernahme herleitet, muss sich den Missbrauchseinwand der Klägerin entgegenhalten lassen.

2.1) Das wirksame Zustandekommen der Nutzungsverträge zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern ist nicht in Zweifel zu ziehen.

Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Landgerichts, dass es sich bei der Übernahme der Nutzungsverträge um ein dem Geschäftsführer W… nur mit Einwilligung der Gesellschafterversammlung erlaubtes Geschäft handele, seien auch die von diesem für die Klägerin unterzeichneten Nutzungsverträge schwebend unwirksam, ist dem nicht zu folgen.

Das im Geschäftsführeranstellungsvertrag des Geschäftsführers W… vorgesehene Erfordernis der Einwilligung der Gesellschafterversammlung für bestimmte Geschäfte ist für die Wirksamkeit des Vertreterhandelns im Außenverhältnis grundsätzlich ohne Belang. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH im Organwirkungskreis ist nach außen nicht beschränkbar, denn nach § 37 Abs. 2 GmbHG hat eine Beschränkung der Befugnis des Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, gegenüber dritten Personen keine rechtliche Wirkung.

Dass der Geschäftsführer W… bei Abschluss der Nutzungsverträge aus irgendeinem Grund zum Nachteil der von ihm vertretenen Klägerin als Nutzungsberechtigte gehandelt habe, macht die Beklagte nicht geltend. Sie nimmt im Prozess für sich in Anspruch, durch Vertragsübernahme in die Rechtsstellung des Nutzungsberechtigten eingetreten zu sein. Mithin legt auch die Beklagte ihrem Rechtsstandpunkt den wirksamen Bestand der Nutzungsverträge zugrunde.

2.2) Die Klägerin kann sich der Beklagten gegenüber nicht darauf berufen, dass die von den Grundstückseigentümern nach § 8 der Nutzungsverträge erteilte Zustimmung zu einer Vertragsübernahme auf Seiten des Nutzungsberechtigten eine nach §§ 307 ff BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle.

Die Vertragsbedingungen der Nutzungsverträge sind - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - den Grundstückseigentümern von der Klägerin gestellt worden. Sie ist mithin Verwenderin der Vertragsbedingungen, welche Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen. Als Verwenderin kann sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit ihrer Vertragsbedingungen aber nicht berufen, denn eine Inhaltskontrolle zu ihren Gunsten findet nicht statt, und zwar auch nicht gegenüber der Beklagten. Die Vorschriften der §§ 307 ff BGB sollen verhindern, dass der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen als derjenige, der die Vertragsgestaltungsfreiheit allein in Anspruch nimmt, den anderen Teil unter Abbedingung des dispositiven Rechts unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.1986, VII ZR 354/85, BGHZ 99, 160; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., Überbl v § 305 Rn. 8; Staudinger/Coester, BGB, 2013, § 307 Rn. 93). Sie schützen mithin allein den Verwendungsgegner im Verhältnis zum Verwender. Ein solches Verhältnis besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht.

2.3) Die Klägerin ist aber unverändert Vertragspartei der Nutzungsverträge. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die vom Geschäftsführer W… für die Klägerin abgegebenen Willenserklärungen betreffend die Übernahme der Nutzungsverträge des Projekts „F…“ durch den Projektentwickler St… nach den Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht schwebend unwirksam waren (§ 177 BGB) und nunmehr infolge Verweigerung der Genehmigung der Klägerin endgültig als unwirksam anzusehen sind.

Der Geschäftsführer W… hat mit der Abgabe der auf Vertragsübernahme durch den Projektentwickler St… gerichteten Willenserklärungen seine Vertretungsmacht als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer zum Nachteil der Klägerin missbraucht.

a) Zutreffend hat das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass derjenige, der einen Vertrag mit einer GmbH abschließen will, sich grundsätzlich nicht darum zu kümmern braucht, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnisse einhält. Darin liegt der Sinn der Regelung des § 37 Abs. 2 GmbHG, nach der die Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer GmbH Dritten gegenüber unbeschränkbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 05.12.1983, II ZR 56/82, NJW 1984, 1461). Hierauf darf sich ein Geschäftspartner im Allgemeinen verlassen, so dass das Risiko der Übertretung der Innenbefugnisse grundsätzlich die GmbH trägt.

Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist das Vertrauen des Geschäftspartners einer GmbH auf den Bestand des Geschäfts aber dann nicht mehr schutzwürdig, wenn er weiß oder es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht zum Schaden der Gesellschaft missbraucht. In einem solchen Fall kann der Geschäftspartner aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten (vgl. BGH Urteil v. 05.12.1983 a.a.O.; Urteil v. 31.01.1991, VII ZR 291/88, BGHZ 113, 315 m.w.N.; Zöllner/ Noack in Baumbach/Hueck GmbHG, 20. Aufl., § 37 Rn. 46 f).

b) Die landgerichtliche Beurteilung, dass hier ein solcher Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht zum Nachteil der Gesellschaft vorliegt, der sich dem Geschäftspartner den Umständen nach geradezu aufdrängen musste, ist gerechtfertigt.

aa) Dem Projektentwickler St… war bekannt, dass Dr. B… als Alleingesellschafter der Klägerin weiterer Geschäftsführer neben dem Geschäftsführer W… war. Wie die Beklagte vorgetragen hat, war der Projektentwickler St… seit 2001 für mehrere „unter der Direktion des Dr. B…“ als Alleingesellschafter stehende Gesellschaften tätig. Seine Zusammenarbeit mit Dr. B… hat der Projektentwickler St… nach Darstellung der Beklagten fortgesetzt, obwohl im Jahr 2005 eine ihm zugesagte größere Zahlung ausgeblieben sei und er mit Forderungen gegen die von Dr. B… vertretene F… AG ausgefallen sei. Vor dem Hintergrund dieses „Schlüsselerlebnisses“ in Bezug auf Dr. B… habe der Projektentwickler St… bei den Projektleistungsverträgen betreffend die Windparkprojekte „O…“ am 12.01.2009 und „F…“ am 15.04.2009 seine Position dahin stärken wollen, dass er eine eindeutige Absicherung seiner Honoraransprüche durch Zugriffsmöglichkeit auf die Nutzungsverträge erreiche. Dies habe sich auch als erforderlich gezeigt, weil Dr. B… dem Projektentwickler St… im Jahr 2010 mitgeteilt habe, dessen Vergütungsanspruch gegen die F… AG sei wertlos, da die Gesellschaft bereits liquidiert worden sei.

bb) Nach unangefochtener Feststellung des Landgerichts hatte der Projektentwickler St… aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin weiter Kenntnis davon, dass nach der internen Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern der Klägerin gerade der Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. B… über die Honorierung der Projektsteuerer bzw. -entwickler entscheidet, was im Hinblick auf dessen Gesellschafterstellung auch naheliegend erscheint.

cc) Damit wusste der Projektentwickler St…, dass es für die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft hinsichtlich der Honorarregelungen der Projektleistungsverträge und der zur Sicherung seiner Honoraransprüche vereinbarten Übernahme der Nutzungsverträge der Projekte „O…“ und „F…“ ausschlaggebend auf den Willen Dr. B… ankam.

Ob dem Projektentwickler St… - wie die Beklagte geltend macht - die im Innenverhältnis der Gesellschaft zu dem Geschäftsführer W… bestehenden Beschränkungen seiner Befugnisse beim Abschluss von Verträgen unbekannt waren oder ob er davon wusste, ist nicht von entscheidendem Gewicht.

Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass sowohl die Projektleistungsverträge als auch die Vertragsübernahmevereinbarungen Geschäfte darstellen, die dem im Geschäftsführeranstellungsvertrag bestimmten Erfordernis der Einwilligung der Gesellschafterversammlung unterfallen, weil die Geschäfte nach Art und wirtschaftlichem Umfang jedenfalls dem Regelbeispiel „Anschaffungen und Investitionen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10.000,00 € im Einzelfall übersteigen“ gleichstehen. Auf die Kenntnis des Projektentwicklers St… als Vertragspartner der Klägerin von den konkreten Innenbeschränkungen des Geschäftsführers W… kommt es aber nicht entscheidend an, denn - wie unter aa) und bb) ausgeführt - wusste er aufgrund seiner Einblicke in die Verhältnisse der Klägerin, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. B… über Geschäfte, wie die hier in Rede stehenden, selbst entscheiden und diese nicht dem Mitgeschäftsführer W… allein „in die Hand geben“ wollte.

dd) Wie das Landgericht auf der Grundlage der Einvernahme des Zeugen W… zutreffend festgestellt hat, hat dieser als damaliger Geschäftsführer der Klägerin weder hinsichtlich der Projektleistungsverträge noch hinsichtlich der späteren Vertragsübernahmevereinbarungen Rücksprache mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. B… gehalten.

Aus der Bekundung des Zeugen W…, dass er den Projektleistungsvertrag „F…“ nach Unterzeichnung auf den Schreibtisch Dr. B…, und zwar auf einen Stapel „mit solchen Papieren gelegt“ hat, „die im Augenblick nicht so wichtig gewesen sind“, hat das Landgericht zu Recht nicht auf eine Kenntnis Dr. B… von diesem Geschäft geschlossen. Anhaltspunkte, die eine andere Feststellung rechtfertigen, bringt die Beklagte mit der Berufung nicht vor.

Dafür, dass der Geschäftsführer W… oder der Projektentwickler St… den Geschäftsführer Dr. B… über die jeweils unmittelbar nach Abschluss der Grundstücksnutzungsverträge vereinbarte Übernahme der Verträge durch den Projektentwickler unterrichtet hat, ist nichts ersichtlich.

ee) Ob der Projektentwickler St… darauf vertraut hat, dass der Geschäftsführer W… den Geschäftsführer Dr. B… in die Entscheidung über die Projektleistungsverträge „O…“ und „F…“ einschließlich Übernahme der Nutzungsverträge einbezogen hat, kann auf sich beruhen. Das von der Beklagten behauptete Vertrauen des Projektentwicklers St… ist jedenfalls nicht schutzwürdig, weil es sich diesem den Umständen nach aufdrängen musste, dass der Geschäftsführer W… dem Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. B… Tatsachen vorenthält, bei deren Kenntnis dieser die in Rede stehenden Verträge für die Klägerin nicht abgeschlossen hätte.

Die Projektleistungsverträge „O…“ und „F…“ sehen, anders als sämtliche frühere Vereinbarungen zwischen dem Projektentwickler St… und den von Dr. B… geführten Gesellschaften, insbesondere anders als der Projektleistungsvertrag „W… III“ erstmals die Übertragung (Vertragsübernahme) der abzuschließenden bzw. laut Vertragstext „abgeschlossenen“ Nutzungsverträge auf den Projektentwickler zur Sicherung dessen Honoraransprüche vor. Die Verpflichtung zur Rückübertragung soll nur dann bestehen, wenn zuvor das Honorar vollständig ausbezahlt ist. Dabei ist die Fälligkeit des Honorars nicht mehr an die tatsächliche Realisierung des Projekts durch Inbetriebnahme der Windkraftanlagen geknüpft, sondern soll bereits bei Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen fällig sein. Eine „Weiterübertragung“ der Nutzungsverträge durch den Projektentwickler - wie sie bei dem hier zu beurteilenden Projekt „F…“ später auf die Beklagte erfolgt sein soll - ist nicht an eine Mitwirkung der Klägerin geknüpft worden.

Mit diesen Regelungen wären der Klägerin sowohl das Projekt „F…“ als auch das Projekt „O…“ in wirtschaftlicher Hinsicht solange entzogen, bis die Honoraransprüche des Projektentwicklers erfüllt sind. Insbesondere wäre die Klägerin nicht in der Lage, einem potentiellen Investor gegenüber das Bestehen der für den Betrieb der Windkraftanlagen erforderlichen Nutzungsrechte an den Grundstücken zu ihren Gunsten nachzuweisen. Dabei fiele der Klägerin im Hinblick auf eine „Weiterübertragung“ der Nutzungsverträge an einen Dritten schließlich nicht nur das Insolvenzrisiko des Projektentwicklers St…, sondern auch das Insolvenzrisiko jenes Dritten zur Last.

Ein tragfähiger Grund dafür, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. B… auf eine solche, von der bisherigen Praxis allein zum Nachteil der Klägerin abweichende Vertragsgestaltung zugunsten des Projektentwicklers St… eingelassen haben würde, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht mitgeteilt.

Schließlich enthalten die Projektleistungsverträge „O…“ und „F…“ unter § 5 „Kündigung“ eine Regelung dahin, dass der Projektentwickler zur Vertragskündigung berechtigt sein soll, wenn der Auftraggeber - die Klägerin - ihre „finanziellen Verpflichtungen aus diesem und/oder einem anderen Vertrag mit dem Projektentwickler trotz einer vorherigen Nachfristsetzung von zwei Wochen nicht erfüllt“. Dabei ist bestimmt, dass im Falle der Kündigung die Nutzungsverträge bei dem Projektentwickler verbleiben und er alle bisher durch den Auftraggeber erbrachten „Untersuchungen bezüglich der genehmigungsrelevanten Erfordernisse“ zunächst „kostenfrei erhält“ und nachgewiesene Kosten erstattet.

Mit diesen Bestimmungen hat der Projektentwickler St… ersichtlich auch eine nachträgliche „Absicherung“ seiner Honorarforderungen aus dem im Jahr 2009 bereits fortgeschrittenen Projekt „W… III“ erreichen wollen. Auf der Grundlage der Bestimmungen über das Kündigungsrecht und die Rechtsfolgen einer Kündigung wäre der Projektentwickler St… in die Lage versetzt, sämtliche Nutzungsverträge für die Projekte „F…“ und „O…“ einschließlich bis dahin erbrachter Leistungen der Klägerin im Hinblick auf die für die Windparkprojekte erforderlichen Genehmigungen selbst zu verwerten, wenn die Klägerin eine berechtigte Forderung des Projektentwicklers aus irgendeinem zwischen ihnen bestehenden Vertrag nicht binnen zwei Wochen nach einer Nachfristsetzung erfüllt.

Dass eine solche Vertragsgestaltung, die zur Folge hätte, dass der Projektentwickler St… die Projekte „F…“ und „O…“ und damit einen jedenfalls nicht ganz unwesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit der Klägerin an sich zöge, der durch die bisherige Handhabung zum Ausdruck gebrachten Interessenlage der Klägerin zuwiderliefe, war für den Projektentwickler St… evident. Aus diesem Grund konnte der Projektentwickler St… nicht darauf vertrauen, die Vereinbarung der Vertragsübernahme der für das Projekt „F…“ geschlossenen Nutzungsverträge sei in Umsetzung eines wirksamen Projektleistungsvertrages in wirksamer Weise von dem Geschäftsführer W… namens der Klägerin abgeschlossen worden. Nicht von ausschlaggebendem Gewicht ist es in diesem Zusammenhang, wie die tatsächlichen Aussichten einer Verwirklichung des Windparkprojekts „F…“ derzeit zu beurteilen sind. Die Beteiligten, also der Projektentwickler St… und die Klägerin, sind bei Aufnahme des Projekts unzweifelhaft davon ausgegangen, dass das Projekt jedenfalls Chancen hat. Der Umstand, dass die Klägerin das Projekt „F…“ nach Entstehen des Streits über die Frage, wer Vertragspartei der Nutzungsverträge ist, vorest nicht weiter betrieben hat, vermag den Projektentwickler St… nicht zu entlasten.

ff) Mangels wirksamen Eintritts des Projektentwicklers St… anstelle der Klägerin in die Nutzungsverträge konnte dieser der Beklagten die Rechtsstellung als Vertragspartei dieser Verträge nicht wirksam übertragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwert für den Berufungsrechtszug und unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung auch der Streitwert für das Verfahren erster Instanz werden auf 25.000,- € festsetzt. Dieser Betrag entspricht dem Wert des Gegenstandes des streitigen Rechtsverhältnisses, weil nach dem von den Parteien übereinstimmend mitgeteilten derzeitigen Stand der Projektplanungen noch nicht absehbar ist, ob und mit welchen Windkraftanlagen in welcher Anzahl der Windpark „F…“ umgesetzt werden kann. Für die Bewertung des Interesses der Parteien an den Nutzungsverträgen ist allein die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke für den Betrieb eines Windparks ausschlaggebend. Dieses Interesse ist - wie die Anhörung der Parteien ergeben hat - mit 25.000,- € angemessen bewertet.