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Gas- und Dampfturbinen-Heizkraftwerk; Kraftwerk Klingenberg; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Nachbarschutz; Gewerbegebiet; Beeinträchtigungen für nahegelegenen Gewerbebetrieb; verspätetes Klagevorbringen; Präklusion; keine kausale Verzögerung; Vereinbarkeit mit Unionsrecht offengelassen; Verfahrensfehler; Öffentlichkeitsbeteiligung; Einwendungen im Verwaltungsverfahren; Präklusion für das Klageverfahren; Unvollständigkeit der Unterlagen; Lärmbelastung; tieffrequente Geräuschimmissionen; Verschattung durch Schwadenbildung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 11.12.2014
Aktenzeichen OVG 11 A 23.13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 4 Abs 1 BImSchG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG, § 6 Abs 1 BImSchG, § 10 Abs 3 S 5 BImSchG, § 4a Abs 1 UmwRG, § 4 UmwRG, § 5 Abs 4 S 2 UmwRG, § 4a Abs 4 UmwRG, § 6 UVPG, § 87b Abs 3 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich als Eigentümerinnen der gewerblich genutzten und in einem Gewerbegebiet liegenden Grundstücke B... mit einer Gesamtfläche von ca. 8,5 ha gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2012 der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des erdgasbefeuerten Gas- und Dampfturbinen-Heizkraftwerks K... zur Erzeugung von Elektrizität und Fernwärme mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 624 MW (nachfolgend: Kraftwerk) auf deren in nordwestlicher Richtung gelegenen Grundstück K... in Berlin-Lichtenberg,....

Errichtet werden soll - mit einem bei Antragstellung geschätzten Investitionsvolumen von 323 Mill. EUR - das genannte Kraftwerk auf einer ca. 9 ha großen Fläche im nördlichen Teil des bisher brach liegenden, ca. 15,5 ha großen Geländes der früheren G..., südlich angrenzend - abgetrennt durch den Stichkanal R... - an das bestehende und nach Inbetriebnahme unverzüglich stillzulegende, überwiegend mit Braunhohle betriebene Heizkraftwerk K.... In westlicher Richtung wird dieses Gelände begrenzt durch die K..., südlich durch den B... und östlich durch den H.... Das Kesselhaus des Kraftwerks mit einer Höhe von 55 m und einem hierin integrierten 67 m hohen (Abluft)Schornstein und zwei hieran angebaute 29 m hohe Maschinenhäuser sollen auf dem östlichen Teil des künftigen Kraftwerkgeländes errichtet werden, der 25 m hohe Zellenkühler - bestehend aus 6 Nass-Kühlzellen mit Ventilatoren und einer jeweiligen Austrittsfläche auf dem Dach von 95 m² zwecks Kondensation des Abdampfes der Dampfturbine (max. Abwärmeleistung 230 MW) - und ein weiterer Schornstein auf dem Wasseraufbereitungs- und Laborgebäude im nordöstlichen Geländebereich mit einer Höhe von insgesamt 67 m. Die Entfernung dieser Gebäude bzw. der Schornsteine zur nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Klägerinnen beträgt ca. 600 bis 700 m.

Nach Einreichung des - auf § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs hierzu gestützten - Antrags der Beigeladenen vom 1. Juli 2011 nebst Änderungen vom 7. September 2011, worin eine Inbetriebnahme des Kraftwerks in der 2. Jahreshälfte 2016 vorgesehen war, erfolgte nach Prüfung durch den Beklagten und öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 13. September bis 12. Oktober 2011 die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 machten die Klägerinnen - unter Hinweis auf Absichten zur Nutzung der Dachflächen der Hallen auf ihren Grundstücken für die Energiegewinnung durch Solarzellen und zur (auch bezirklichen Planungsvorstellungen entsprechenden) Errichtung von Wohnhäusern auf ihrem Gelände - im Wesentlichen geltend, der im Entwurf vorliegende Bebauungsplan 1... mit seinen entsprechenden Festsetzungen für das Planungsvorhaben sei greifbar rechtswidrig und einseitig von den Interessen der Beigeladenen geleitet, das geplante Kraftwerk sei mit seinen schädlichen Umweltauswirkungen im Stadtgebiet, umringt u.a. von Wohnbebauung, unzulässig und führe zu übermäßiger Schwadenbildung am Kühlturm mit Verschattungen auch für ihre in Hauptwindrichtung gelegenen Grundstücke sowie zu unverhältnismäßigen Lärm- und Schadstoffbelastungen zu Lasten schon der derzeitigen gewerblichen wie auch der künftig geplanten Nutzung zu Wohnzwecken. Zudem genüge die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen nicht den Mindestanforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 25. Juni 2005 i.d.F.d. Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (UVPG). Hinsichtlich sämtlicher Einwendungen gegen das Kraftwerksvorhaben wurde am 6. Dezember 2011 gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG ein Erörterungstermin durchgeführt.

Gegen den ihnen am 27. Juli 2012 zugestellten Genehmigungsbescheid vom 17. Juli 2012, der in den Nebenbestimmungen auf die Planreife des Bebauungsplanentwurfs 1... mit der dort vorgesehenen Nutzung „Versorgungsgebiet mit der Zweckbestimmung Gas- und Dampfheizkraftwerk“ gemäß § 33 Abs. 1 BauGB Bezug nimmt und die unverzügliche Einstellung des Betriebs des alten HKW K... nach Inbetriebnahme des streitgegenständlichen Kraftwerks regelt, haben die Klägerinnen am 27. August 2012 Widerspruch erhoben, mit dem sie ihr Vorbringen im Schreiben vom 26. Oktober 2011 wiederholt und teilweise - fehlende Berücksichtigung der Auswirkungen durch Schwadenbildung und der Auswirkungen auf das Kleinklima im Rahmen der UVP - auch vertieft haben.

Durch Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 hat der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu Recht auf § 33 Abs. 1 BauGB i.V.m. mit dem Entwurf des Bebauungsplanes 1... gestützt worden, im Übrigen aber auch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 34 BauGB zulässig. Denn die Eigenart der näheren Umgebung sei u.a. durch die bereits vorhandene Kraftwerksbebauung nördlich des geplanten Vorhabens geprägt. Zudem existiere auf dem Grundstück der Klägerinnen auch keinerlei Wohnbebauung, entsprechende Planungen seien vorliegend irrelevant. Die beanstandete Schwadenbildung betreffe vor allem die - vom geplanten Kraftwerksbau gesehen - nördlich gelegenen Gebiete. Zudem befasse sich der Genehmigungsbescheid in Ziffern 6.3 und 6.4 unter Auswertung der eingeholten Klimagutachten ausführlich mit den dadurch bewirkten Verschattungen, die selbst für die am meisten betroffenen Gebiete als zumutbar anzusehen seien. Erst recht müsse das für das Grundstück der Klägerinnen gelten, zumal es dort Photovoltaikanlagen bislang nicht gebe. Die Lärmbelastungen im Bereich des B... lägen weit unter den vorliegend maßgeblichen Immissionsrichtwerten für Gewerbegebiete gemäß Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm. Auf wasserrechtliche Gesichtspunkte könnten die Klägerinnen sich nicht berufen. Das UVP-Verfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Die Klägerinnen haben am 5. April 2013 Klage erhoben und zur Begründung zunächst nur den bisherigen Verfahrensablauf in groben Umrissen geschildert und
- unter Bezugnahme auf das in Kopie beigefügte Einwendungsschreiben und den Widerspruch - kurz dargelegt, dass das streitgegenständliche Vorhaben ihren dargelegten Planungen entgegenstehe, die vom Kraftwerk ausgehenden Immissionen die Nachbarschaft und insbesondere ihr Grundstück beeinträchtigten und sie „ihr bereits im Genehmigungsverfahren vorgetragenes Anliegen weiterverfolgen“.

Mit Schriftsätzen vom 27. Dezember 2013 und ergänzend vom 5. Mai 2014 haben die Klägerinnen ihre Klage im Wesentlichen wie folgt weiter begründet:

Ihre Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass die UVP schwerwiegende Fehler aufweise, daneben aber auch aus der Verletzung ihrer Rechte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, da ihre Grundstücke innerhalb des Einwirkungsbereiches des geplanten Kraftwerks lägen.

Ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 sei nicht gemäß § 4a Abs. 1 UmwRG verspätet oder präkludiert, da diese Regelung, wie schon der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 17/10957, S. 17, 26) deutlich gemacht habe, sowohl gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zur Sicherstellung des „weiten Zugangs“ zu den Gerichten im Umweltschutzbereich verstoße als auch mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei. Im Übrigen sei es durch dieses Vorbringen vorliegend aber auch nicht kausal zu einer Verzögerung der Entscheidung des erkennenden Senats gekommen.

Für die Aufhebung der Genehmigung genüge es nach dem Urteil des EuGH vom 7. November 2013 – C-72/12 – (Gemeinde Altrip), Fehler der UVP aufzuzeigen, ohne die Auswirkungen auf die Genehmigungsentscheidung darstellen zu müssen. Die Bewertung obliege vielmehr den Gerichten, wobei dem Rechtsbehelfsführer die Beweislast nicht auferlegt werden dürfe.

Vorliegend basiere die UVP auf erheblich fehlerhaften bzw. unvollständigen entscheidungserheblichen Unterlagen und entspreche damit nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 UVPG bzw. Art. 5 Abs. 3 der „Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten“ (UVP-Richtlinie):

- So fehlten im schalltechnischen Gutachten der M... vom 28. Juni 2011 (nachfolgend: Gutachten vom 28. Juni 2011) Angaben zur Höhe der zu be-rücksichtigenden Schallquellen sowie zu den Ausmaßen und der Kühlleistung des Zellenkühlers als der maßgeblichen Schallemissionsquelle des Kraftwerks, so dass eine Richtigkeitsüberprüfung des dort unter Ziffer 5.2.2 angegebenen Schallleistungspegels von 102 dB(A) und der zu erwartenden grundstücksbezogenen Immissionen nicht möglich sei.

- Soweit das Gutachten vom 28. Juni 2011 seiner Prognose den Einbau eines „Zellenkühlers mit geringer Geräuschemission“ zugrunde lege, habe der Genehmigungsbescheid keine entsprechende Verpflichtung festgesetzt. Diesem Mangel komme besonderes Gewicht zu, da sich die Beigeladene im Falle erforderlicher Nachrüstung mit entsprechenden Schallschutzeinrichtungen unter Umständen auf die Unverhältnismäßigkeit einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG berufen könne.

- Ferner gehe das Gutachten vom 28. Juni 2011 nicht von der Entwurfsfassung der DIN 45680 vom August 2011 zur Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen aus, durch die die diesbezüglichen Anforderungen der TA Lärm erheblich verschärft werden sollten. Für den Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides vom 17. Juli 2012 sei das jedoch als aktueller Stand der Beurteilungstechnik zu berücksichtigen gewesen.

- Auch lege das Gutachten vom 28. Juni 2011 im Bereich der tieffrequenten Geräusche fehlerhaft den sog. A-bewerteten Schalldruckpegel zugrunde. Dieser sei jedoch primär dazu geeignet, mittel- und hochfrequente Geräuschimmissionen realistisch abzubilden und bilde deshalb keine taugliche Beurteilungsgrundlage für diese Geräusche. Zudem sei die Aussage auf Seite 33 des Gutachtens, die tieffrequenten Geräusche lägen in keiner Oktavmittenfrequenz oberhalb der Hörschwelle und seien deshalb nicht wahrnehmbar, nicht nachvollziehbar.

- Erhebliche Beeinträchtigungen für die Grundstücke der Klägerinnen könnten schließlich auch im Hinblick auf die vom geplanten Kraftwerk künftig ausgehende Schwadenbildung und die dort dadurch verursachte zusätzliche Verschattung nicht ausgeschlossen werden. Das diesbezügliche Fachgutachten der G... GmbH vom April 2011 (nachfolgend: G...-Gutachten) sowie die ergänzende Stellungnahme vom Juni 2011 gingen nämlich fälschlich davon aus, dass die Dampfemissionen des Zellenkühlers senkrecht in den Himmel stiegen, so dass die hierdurch bewirkten Verschattungen hauptsächlich nördlich vom Kraftwerk zu erwarten seien. Tatsächlich jedoch führe die standortbezogen vorherrschende Windrichtung aus dem Westen im Bereich zwischen 270 und 300 Grad zu Verwehungen der Schwaden in östlicher bzw. südöstlicher Richtung zu ihren Grundstücken hin. Die hierdurch zu erwartenden zusätzlichen Verschattungen könnten einerseits zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, etwa zu Depressionen oder Ähnlichem, führen, andererseits zu wirtschaftlichen Einbußen im Hinblick auf die Planung, auf den Dächern der Hallen der Grundstücke künftig Solarzellen zur Energiegewinnung zu errichten.

Die Klägerinnen beantragen,

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. Juli 2012 zur Errichtung und zum Betrieb des Gas- und Dampfturbinen-Heizkraftwerkes auf dem Grundstück K..., in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, sämtliche formalen Vorgaben der 9. BImSchV seien vorliegend eingehalten worden. Im Übrigen berufe er sich auf die zutreffenden Ausführungen der Beigeladenen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend:

Eine Klagebefugnis der Klägerinnen lasse sich nicht allein aus der Rüge von Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der UVP ableiten, da dort Verfahrensanforderungen ohne drittschützenden Charakter geregelt seien. Eine solche bestehe-vielmehr nur im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Auch der EuGH habe in seinem Urteil vom 7. November 2013 insoweit keine andere Rechtsauffassung vertreten, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen.

Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Das maßgebliche klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 sei bereits gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG präkludiert. Die dortige Regelung müsse nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/10957, S. 17) auch „streng“ gehandhabt werden.

Selbst wenn man dem jedoch nicht folge, könne die Klage in der Sache keinen Erfolg haben. Zwar müssten zur europarechtskonformen Umsetzung des Art. 10a der UVP-Richtlinie nach dem Urteil des EuGH vom 7. November 2013 - C-72/12 - auch Verfahrensfehler bei der Durchführung der UVP einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein. Jedoch seien die gemäß § 6 Abs. 2 UVPG i.V.m. §§ 4 ff. der 9. BImSchV erforderlichen Unterlagen, darunter das Gutachten vom 28. Juni 2011 und die Gutachten zur Schwadenbildung (Verschattung), vollständig ausgelegt worden, so dass die nur erforderliche Anstoßfunktion der Auslegung für die Öffentlichkeit erfüllt gewesen sei und eine effektive Beteiligung am Genehmigungsverfahren ihrerseits habe stattfinden können. Vermeintliche inhaltliche Mängel der Antragsunterlagen könnten nicht als Verfahrensfehler der UVP im Sinne der Entscheidung des EuGH geltend gemacht werden. Solche lägen aber auch nicht vor:

- Hinsichtlich der Lärmbelastung der Grundstücke der Klägerinnen sei auf die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltende Fassung der TA-Lärm abzustellen. Die Einhaltung der dort vorgesehenen Richtwerte sei, worauf es hier nur ankomme, in Ziffer 5.2.3.2.1 des Genehmigungsbescheids vom 17. Juli 2012 ausdrücklich festgelegt worden. An der Möglichkeit ihrer Einhaltung bestünden auch keine Zweifel, da sich aus dem Gutachten vom 28. Juni 2011 ergebe, dass diese Werte voraussichtlich durchgängig um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden. Die Höhe und die Ausmaße des Zellenkühlers sowie seine Kühlleistung ergäben sich aus der Betriebs- und Anlagenbeschreibung des Vorhabens in Kapitel 3 des Genehmigungsantrags - dort Kap. 3.3.7, Tabelle 3-1, und Kap. 3.6 Maschinenaufstellungspläne - und seien den Berechnungen im Gutachten zugrunde gelegt worden, wie in Ziffer 2. bis 4. der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahme der M... GmbH vom 28. Januar 2014 dargelegt.

- Auch die tieffrequenten Geräuschimmissionen seien im Gutachten vom 28. Juni 2011 zutreffend berücksichtigt und dabei keineswegs die A-bewerteten Schalldruckpegel in dB(A), sondern die unbewerteten Schalldruckpegel in dB zugrunde gelegt worden, wie in der genannten Stellungnahme der M... zu Ziffer 6 dargelegt werde. Gemäß Ziffer 7.3 TA Lärm sei insoweit im Einzelfall auf die örtlichen Verhältnisse sowohl hinsichtlich der Geräuschübertragung als auch der Schutzbedürftigkeit des Immissionsorts abzustellen. Schädliche Umwelteinwirkungen könnten hiernach insbesondere bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei Überschreitung bestimmter Werte auftreten. Schutzbedürftige Räume seien gemäß DIN 4109 jedoch nicht Gewerbehallen, um die es hier nur gehe. Zudem verweise der Anhang A.1.5 der TA Lärm hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung dieser tieffrequenten Geräusche ausdrücklich und nur auf die DIN 45680 in der Ausgabe März 1997. Eine Änderung der TA Lärm sei der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats vorbehalten. Auf den Entwurf der DIN 45680 mit Stand August 2011 könne es im Übrigen auch deshalb nicht ankommen, weil der entsprechende Normungsprozess im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht abgeschlossen gewesen und dieser Entwurf später auch wieder zurückgezogen worden sei. Selbst ein weiterer Neuentwurf der DIN 45680 vom September 2013 befinde sich aktuell erst im Normungsverfahren.

- Fehler bei der Ermittlung und Berücksichtigung der Verschattungswirkung der klägerischen Grundstücke durch Schwadenbildung des geplanten Kraftwerks lägen ebenfalls nicht vor. Der Genehmigungsbescheid vom 17. Juli 2012 bzw. die vorangegangene UVP setzten sich hiermit auf der Grundlage von drei eingeholten Klimagutachten umfassend und fachlich zutreffend auseinander. Ausweislich einer als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme der G... GmbH vom 27. Januar 2014 seien im Gutachten alle relevanten Parameter berücksichtigt und ein anerkanntes, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechendes Modell unter „worst-case“-Annahmen verwendet worden. Danach seien die durch Schwadenbildung zu erwartenden Verschattungen nicht erheblich oder schädlich. Das gelte insbesondere für die Grundstücke der Klägerinnen, für die eine zusätzliche Verschattung von weniger als ein Prozent der mittleren Sonnenscheindauer zu erwarten sei. Gesundheitliche Beeinträchtigungen dort seien im Übrigen schon mangels Nutzung der klägerischen Grundstücke zu Wohnzwecken auszuschließen. Selbst wenn hierdurch - zudem allenfalls geringfügige - wirtschaftliche Nachteile für den Fall späterer Errichtung von Photovoltaikanlagen einträten, sei das rechtlich für den maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und im Übrigen auch mangels Anspruchs auf eine künftig optimale wirtschaftliche Grundstücksnutzung unerheblich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (14 Aktenordner, darunter 11 Aktenordner Antragsunterlagen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Anfechtungsklage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die vorliegende Klage gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO erstinstanzlich zuständig, da die angefochtene Genehmigung die Errichtung und den Betrieb eines Kraftwerks mit einer Feuerungsanlage für gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 624 und damit mehr als 300 Megawatt betrifft.

Die Klagebefugnis für die - rechtzeitig erhobene - Klage ergibt sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus der Lage der Grundstücke der Klägerinnen im Einwirkungsbereich des Vorhabens, d.h. ihrer Nachbarschaft zum geplanten Kraftwerk (zum drittschützenden Charakter dieser Regelung gegenüber Nachbarn vgl. nur Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 5 BImSchG, Rz. 84, 87 f.). Zwar kommt insoweit mangels Geltendmachung einer diesbezüglichen Rechtsverletzung zur Klagebegründung nicht die klägerischerseits angeführte potentielle Belastung mit Luftschadstoffen gemäß Nr. 4.6.2.5 der TA Luft in Betracht. Jedoch ist es - und hierauf ist für die Annahme der Klagebefugnis nur abzustellen (vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 42 Rz. 65 ff. m.w.N. auch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) - nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sich die Grundstücke der Klägerinnen, wie ihrerseits im vorliegenden Verfahren maßgeblich gerügt wird, im Hinblick auf die vom geplanten Kraftwerk verursachten Geräuschimmissionen und die infolge Schwadenbildung verursachte Verschattungen noch im Einwirkungsbereich der Anlage befinden.

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich die Klagebefugnis auch aus Fehlern im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ableiten ließe, wie klägerischerseits unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 - C-72/12 - geltend gemacht wird.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Soweit die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013 hier zu überprüfen ist, ist sie rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.

Das streitgegenständliche Gas- und Dampfturbinen-Heizkraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von 624 Megawatt ist eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) der 4. BImSchV und deren Anhang 1 Nr. 1.1.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und aus einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ist, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, juris Rz. 25; vgl. grundlegend auch BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102/90 -, juris Rz. 3), mithin vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013. Einschlägig ist deshalb die Fassung des BImSchG vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013.

Bezogen hierauf muss der Klage der Klägerinnen gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Erfolg versagt bleiben.

a) Präklusion des Vorbringens zur Klagebegründung mit Schriftsätzen vom 27. Dezember 2013 und 5. Mai 2014

Entgegen der Annahme der Beigeladenen ist das Vorbringen der Klägerinnen in ihrem Klagebegründungsschriftsatz vom 27. Dezember 2013 bei der vorliegenden Rechtmäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen und konnte nicht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 UmwRG durch das Gericht als verspätet zurückgewiesen werden.

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG hat ein Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Nach dessen Satz 2 gilt § 87b Abs. 3 VwGO entsprechend.

Zwar ist diese Präklusionsregelung für die am 5. April 2013 erhobene streitgegenständliche Klage anwendbar, da die genannte - durch das Änderungsgesetz zum UmwRG vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 95) neu eingeführte - Vorschrift nach der gleichzeitig in Kraft getretenen Übergangsvorschrift in § 5 Abs. 4 Satz 2 UmwRG für gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gilt, die ab dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden sind.

Auch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG vorliegend erfüllt:

- Das streitgegenständliche Kraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von 624 Megawatt ist eine Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Dieser verweist in der hier maßgeblichen, bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung auf Anlagen, die nach der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.BImSchV - der Genehmigung bedürfen. Dort sind unter Nr. 1.1 in der ebenfalls bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung aufgeführt: Anlagen zur Erzeugung u.a. von Strom, Dampf und Warmwasser durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung wie z.B. Heizkraftwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr.

- Der Klagebegründungsschriftsatz datiert vom 27. Dezember 2013 und ist somit auch nicht innerhalb von sechs Wochen nach Klageerhebung bei Gericht eingegangen.

- Schließlich ist klägerischerseits innerhalb der - insoweit schon wegen des genannten (Beschleunigungs-)Ziels der Regelung (vgl. dazu: Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drs. 17/10957, S. 17 f.; s. auch BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 -, juris Rz. 47) maßgeblichen - sechswöchigen Klagefrist auch kein Fristverlängerungsantrag im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 3 UmwRG gestellt worden. Ein solcher datiert vielmehr erst vom 15. Oktober 2013. Im Übrigen ist auch die seinerzeit beantragte Verlängerung „um einen Monat“, die mit Schreiben der damaligen Berichterstatterin vom 18. Oktober 2013 „antragsgemäß gewährt“ wurde, durch den Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 nicht eingehalten worden.

Jedoch liegen die Voraussetzungen, unter denen der Senat nach Fristablauf nach seinem - nicht weiter eingeschränkten - Ermessen gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO Erklärungen und Beweismittel als verspätet zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, hier nicht vor. Zwar dürfte die in § 87a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorgesehene - und hier unterbliebene - Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung entbehrlich sein (so die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 4a Abs. 1 UmwRG in BT-Drs. 17/10957, S. 17 f. unter Hinweis auf das Vorliegen einer nicht im Einzelfall durch das Gericht gesetzten, sondern durch das Gesetz geregelten Frist und die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Februar 1998 - 11 A 6/97 - zu gleichlautend formulierten gesetzlichen Regelungen). Jedoch bedürfte es nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO darüber hinaus der Feststellung, dass die Zulassung dieser Klagebegründung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Eine solche Feststellung vermag der Senat vorliegend nicht zu treffen.

Eine Verzögerung einer gerichtlichen Entscheidung infolge verspäteten Vorbringens liegt dann vor, wenn der Prozess bei Zulassung „länger dauern würde“ als bei dessen Zurückweisung (allgemeine Auffassung: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 11A 6/97 -, juris Rz. 27; BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 1988 - 2 BvR 95/88 -, NJW 1989, 705, m.w.N.). Allerdings wird sich der Eintritt einer solchen Verzögerung im Verwaltungsprozess, in dem es anders als im Zivilprozess keine Pflicht zur Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gibt, häufig nicht daran messen lassen, ob im Einzelfall ein Termin zur mündlichen Verhandlung vertagt werden musste (BVerwG, ebenda). Zwar muss, wie die Beigeladene geltend macht, eine Präklusionsregelung in den Fällen, in denen der Gesetzgeber durch Verfahrensbeschleunigung für rasche Planungssicherheit sorgen wollte, „streng gehandhabt“ werden (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998, a.a.O. Rz. 31 bezogen auf die „Verkehrsprojekte Deutsche Einheit“ in § 5 Abs. 3 VerkPBG). Allerdings ist auch dort maßgeblich, ob feststellbar ist, dass die verspätete Klagebegründung kausal für eine Verzögerung des mutmaßlichen Prozessablaufs geworden ist, woran es fehlt, wenn sich die Verzögerung etwa wegen der Geschäftsbelastung des Senats“ nicht ausgewirkt hat, z.B. weil im Zeitpunkt des Fristablaufs „noch keine konkrete Terminsplanung existierte (BVerwG, a.a.O., Rz. 28, 30 und Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22/98 -, juris Rz. 17). Die bloße rechtliche Bewältigung des Rechtsstoffs, die allein in die Verantwortung des Gerichts fällt, vermag die Annahme einer Verzögerung des Rechtsstreits regelmäßig nicht zu begründen (BVerwG, Urteil vom 15. September 1999, a.a.O., Rz. 17). Im Übrigen gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dem Gericht nicht nur, eine drohende Verzögerung durch mögliche prozessleitende Maßnahmen abzuwenden, sondern auch zumindest die Ausschöpfung der Erkenntnismittel, die nach den Vorschriften des Prozessrechts ohnehin herangezogen werden müssten und deren Heranziehung ihrerseits zu keiner Verzögerung führt (BVerfG, a.a.O., S. 105). Zu berücksichtigen ist ferner, dass § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO vorsieht, dass dessen Satz 1 dann nicht gilt, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998, a.a.O., Rz. 25).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist vorliegend nicht feststellbar, dass die Berücksichtigung des Vorbringens im Klagebegründungsschriftsatz vom 27. Dezember 2013 die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Denn angesichts der seinerzeit im Hinblick auf die Geschäftsbelastung des Senats fehlenden konkreten Terminsplanung für das streitgegenständliche Verfahren hat die verspätete Klagebegründung in diesem Schriftsatz keine Verzögerung der Verfahrenserledigung verursacht.

Für die weitere Klagebegründung im Schriftsatz der Klägerinnen vom 5. Mai 2014 gilt nichts anderes, zumal sich die dortigen Ausführungen im Wesentlichen nur mit der Frage der Präklusion auseinandersetzen und ansonsten lediglich das bisherige Klagevorbringen wiederholt bzw. vertieft wird oder die Klägerinnen den Darlegungen der Beigeladenen in der Klageerwiderung entgegengetreten.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Präklusionsregelung in § 4a Abs. 1 UmwRG, wie die Klägerinnen meinen, gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zur Sicherstellung des „weiten Zugangs“ zu den Gerichten im Umweltschutzbereich verstößt bzw. mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist und deshalb vorliegend keine Anwendung finden darf.

b) Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei der UVP

Zur Begründetheit der Klage rügen die Klägerinnen zunächst, der Genehmigungsbescheid vom 17. Juli 2012 sei aufzuheben, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 UVPG bzw. des Art. 5 Abs. 3 der UVP-Richtlinie entspreche. Vielmehr leide die UVP an schwerwiegenden bzw. wesentlichen Verfahrensfehlern, da die seitens der Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen, d.h. das „Lärmgutachten“ der Müller-BBM vom 28. Juni 2011 und das „Verschattungsgutachten“ der G... GmbH vom April 2011 nebst ergänzender Stellungnahme vom Juni 2011, unvollständig bzw. lückenhaft und daher für sie als betroffene Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar seien. Zudem enthalte das Gutachten vom 28. Juni 2011 teilweise falsche fachliche Aussagen. Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 – C-72/12 – genüge es, derartige Verfahrensfehler der UVP aufzuzeigen. Ihre Bewertung obliege dem Gericht, jedenfalls dürfe den Klägerinnen nicht die Beweislast für die Auswirkungen auf die Genehmigungsentscheidung auferlegt werden.

Zutreffend ist zwar, dass der EuGH in diesem Urteil (juris Rz. 48) ausgeführt hat, die UVP-Richtlinie - an die Stelle der ursprünglichen UVP-Richtlinie 85/337/EWG, ABl. Nr. 175 vom 5. Juli 1985, S. 40 ff., ist mit Wirkung vom 17. Februar 2012 die UVP-Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. L 26 vom 28. Januar 2012, S. 1 ff. getreten (vgl. den dortigen Art. 14) - messe der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregelungen in diesem Bereich besondere Bedeutung zu, die betroffene Öffentlichkeit müsse daher „im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie, einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren, zur Stützung eines Rechtsbehelfs … grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können“. Weiter wird in dieser Entscheidung jedoch ausgeführt, insoweit sei es - ohne dem Rechtsbehelfsführer die Beweislast aufzuerlegen und basierend auf der Grundlage der vom Bauherrn und den Behörden vorgelegten Beweise und vorliegenden Akten – nicht zu beanstanden, eine Rechtsverletzung zu verneinen, wenn nach den Umständen des konkreten Falls nachweislich die Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Verfahrensfehler die Entscheidung nicht anders ausgefallen wäre (Rz. 51 ff. und Tenor Ziffer 3). Zu prüfen sei dabei u.a. der Schweregrad des Fehlers und insbesondere, ob dieser der Öffentlichkeit die Möglichkeit des in der Richtlinie garantierten Zugangs zu Informationen und zur Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen habe.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die gerügten Verfahrensfehler nach diesen Maßstäben zu einer Rechtsverletzung der Klägerinnen führen würden. Denn diese Verfahrensfehler liegen nicht vor.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Umfangs bzw. der Anforderungen an die im Rahmen der UVP vorzulegenden Unterlagen gemäß § 6 Abs. 2 UVPG die Rechtsvorschriften des Fachrechts maßgeblich sind und nur subsidiär, d.h. soweit dies nicht den Vorgaben nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG entspricht, die dortigen Regelungen; dabei ergeben sich im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG die Anforderungen an die Antragsunterlagen aus §§ 4a – e der 9. BImSchV (Kment in: Hoppe.Beckmann, UVPG; Kommentar, 4. Auflage, § 6 Rz. 9; Nomos Kommentar, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 3. Auflage, § 6 Rz. 5 ff.). Dass die Regelungen in §§ 4 a – e der 9. BImSchV die Vorgaben in § 6 Abs. 3 und 4 UVPG bzw. in Art. 5 Abs. 3 UVP-Richtlinie nur unzureichend umsetzten und letztere deshalb subsidiär eingriffen, wird seitens der Klägerinnen schon nicht behauptet. Insbesondere wird auch nicht dargelegt, inwiefern den in § 6 Abs. 3 und 4 UVPG bzw. in Art. 5 Abs. 3 UVP-Richtlinie im Einzelnen benannten Anforderungen an die erforderlichen Angaben konkret nicht genügt sein sollte. Erst recht gilt das in Bezug auf §§ 4a – e der 9. BImSchV.

Jedenfalls war die UVP nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die maßgeblichen Unterlagen aus den von den Klägerinnen genannten Gründen unvollständig gewesen wären.

Soweit die Klägerinnen beanstanden, im (Lärm-)Gutachten vom 28. Juni 2011 fehlten Angaben zur Höhe der zu berücksichtigenden Schallquellen sowie zu den Ausmaßen und der Kühlleistung des sog. Zellenkühlers als der maßgeblichen Schallemissionsquelle des Kraftwerks, wird zwar eine (angebliche) Unvollständigkeit dieses Gutachtens gerügt, die nach ihrer Auffassung zu einer potentiellen Beeinträchtigung des mit der UVP-Richtlinie gewährleisteten Zugangs zu Informationen und einer Beteiligung am Entscheidungsprozess führen könne. Allerdings würde sich aus der unterbliebenen Angabe dieser Daten nur im genannten Gutachten schon nicht ergeben, dass damit die Antragsunterlagen insgesamt unvollständig wären, wenn sich diese Angaben ansonsten aus den ausgelegten Antragsunterlagen ergeben. Das ist jedoch vorliegend der Fall. Im Übrigen wird hierauf im genannten Gutachten auch hinreichend verwiesen.

So führt der Dipl.-Ing. N... in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Januar 2014 zu seinem Gutachten vom 28. Juni 2011 unter Ziffer 2 aus, dass er bei der Bearbeitung u.a. „das Kapitel 3 Betriebs- und Anlagenbeschreibung des BImSchG-Genehmigungsantrags … herangezogen“ habe. Im dortigen Kapitel 3.3.7 werde die Betriebseinheit 04.03-Kühlwassersystem beschrieben, in der Tabelle 3.1 seien die projektierten wesentlichen technischen Ausgangsdaten für die Zellenkühlturmanlage angegeben, die geometrischen Abmessungen der geplanten Zellenkühlanlage könnten den Maschinenaufstellungsplänen in Kapitel 3.6 der Antragsunterlagen entnommen werden. Auf eine gesonderte Darstellung dieser Daten und Abmessungen sei im Gutachten verzichtet worden, da das Gutachten direkt auf das Kapitel 3 des Genehmigungsantrags Bezug genommen habe. Ferner wird unter Ziffer 4 dargelegt, sämtliche Schallquellen seien entsprechend den Aufstellungsplänen, Schnitt- und Ansichtszeichnungen der Kraftwerksgebäude in dem Genehmigungsantrag platziert worden.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gutachten vom 28. Juni 2011 zu „2 Unterlagen“ (Seite 4) in der Tat ausdrücklich auf die Verwendung der Kapitel 3 und 3.6 des vorliegenden BImSchG-Antrags für seine Bearbeitung verweist. Zutreffend ist auch, dass sich die Höhenangaben der Schallquellen des Zellenkühlers dem Kapitel 3.6 des Genehmigungsantrags (Ordner 1/9, S. 3.39 und 3.77) in Verbindung mit der Karte B01-A-UPG-002 (Schnitt) im Bauantragsordner 2/2 entnehmen lassen. Gleiches gilt für die Angaben zu den Ausmaßen und der Kühlleistung des Zellenkühlers, die sich in Kapitel 3 Betriebs- und Anlagenbeschreibung des BImSchG-Genehmigungsantrags finden lassen, wo im Kapitel 3.3.7 die Betriebseinheit 04.03-Kühlwassersystem beschrieben wird und in der Tabelle 3.1 die projektierten wesentlichen technischen Ausgangsdaten für die Zellenkühlturmanlage aufgeführt sind (Ordner 1/9, S. 3.40).

Angesichts dessen war es den Klägerinnen - jedenfalls vor dem Hintergrund des Verweises im Gutachten auf die Zugrundelegung des Kapitels 3 und 3.6 des Genehmigungsantrags und die dort auffindbaren Angaben zum Zellenkühler - ohne weiteres möglich und auch zumutbar, sich diese Informationen durch Blick in die Antragsunterlagen entweder selbst zu verschaffen oder ggf. um behördliche Mithilfe bei der Suche zu bitten. Dann jedoch liegt in der unterlassenen ausdrücklichen Aufführung dieser Angaben im Gutachten vom 28. Juni 2011 kein relevanter Verfahrensfehler.

Soweit die Klägerinnen weiterhin beanstanden, die Errichtung eines „Zellerkühlers mit geringer Geräuschimmission“, wie im (Lärm-)Gutachten vom 28. Juni 2011 zugrunde gelegt, habe im Genehmigungsbescheid ausdrücklich festgelegt werden müssen, rügen sie schon keinen Verfahrensfehler der Umweltverträglichkeitsprüfung, die gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV als unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt wird (vgl. nur Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 10 Rz. 14), sondern einen (angeblichen) Mangel des Genehmigungsbescheids. Auch mit der Annahme, dieses Gutachten berücksichtige tieffrequente Geräuschimmissionen nicht hinreichend, da es von der DIN 45680 in der Fassung vom März 1997 ausgehe und nicht vom Entwurf einer Neufassung vom August 2011, und lege dabei fehlerhaft den sog. A-bewerteten Schalldruckpegel zugrunde bzw. sei in der Feststellung nicht nachvollziehbar, die tieffrequenten Geräusche lägen in keiner Oktavmittenfrequenz oberhalb der Hörschwelle und seien deshalb nicht wahrnehmbar, wird kein Verfahrensfehler der UVP geltend gemacht, sondern die inhaltliche Unrichtigkeit der Feststellungen dieses Gutachtens bzw. deren fehlende (Ergebnis)Nachvollziehbarkeit. Auch hinsichtlich der behaupteten Nichtberücksichtigung der vorherrschenden Windrichtung im Gutachten der G... über die Schwadenbildung wird nur eine sich hieraus ergebende Unrichtigkeit der Feststellungen gerügt. Die UVP-Richtlinie gestaltet die Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch allein als „Verfahrensinstrument“ im Sinne einer Vorgabe aus, in welchen Schritten ein bestimmtes Verfahrensprogramm zur Prüfung von Umweltauswirkungen eines Projekts vor seiner Zulassung zu absolvieren ist, ohne materielle Vorgaben, Prüfungsmaßstäbe oder Methoden vorzugeben (Kment in: Hoppe.Beckmann, a.a.O., Einl. UVPG, Rz. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, juris Rz. 176 f.). Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es ausführt (Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27/05 -, juris Rz. 18), „die UVP-Richtlinie beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne das Umweltrecht materiell anzureichern (Urteil vom 25. Januar 1996, a.a.O., S. 243)“.

c) Mängel hinsichtlich des Lärmschutzes

aa) Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Immissionswerte

Hinsichtlich des Lärmschutzes beanstanden die Klägerinnen zunächst, es sei nicht hinreichend sichergestellt, dass die zulässigen Immissionswerte für ihre Grundstücke auch eingehalten würden. Denn das Gutachten vom 28. Juni 2011 gehe zwar unter Ziffer 5.2.2 von dem Einbau eines „Zellenkühlers mit geringer Geräuschemission“ aus, was regelmäßig bedeute, „dass langsam laufende Vielblatt-Ventilatoren mit ablösefreien Blattprofilen verwendet werden müssen und der Antrieb der Ventilatoren getriebelos über Treibriemen o.ä. erfolgen wird“, ferner sei dabei auf eine Verhinderung der „Körperschallübertragung auf das Kühlturmgehäuse“ zu achten und zur Geräuschreduzierung an den Lufteintrittsöffnungen die Anbringung von „Kulissenschalldämpfern erforderlich“. Der Einbau eines solchen Zellenkühlers sei im Genehmigungsbescheid jedoch nicht verlangt worden. Im Falle erforderlicher Nachrüstung mit entsprechenden Schallschutzeinrichtungen wegen Überschreitung der zulässigen Werte sei zu befürchten, dass die Beigeladene sich mit Erfolg auf die Unverhältnismäßigkeit einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG berufe.

Diese Annahme ist unzutreffend. Denn in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids wird unter Ziffer 5.2.3.2.1 (Seite 28/29) ausdrücklich bestimmt, dass die vom Kraftwerk verursachten Geräuschimmissionen an den dort benannten Immissionsorten die in der aufgeführten Tabelle festgesetzten zulässigen Immissionsrichtwertanteile gar nicht und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die jeweiligen Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 30 dB(A) tags oder 20 dB(A) nachts überschreiten dürften. Ferner heißt es dort weiter: „Grundlage der Beurteilung der von der geplanten Anlage ausgehenden Schallemissionen und der zu erwartenden Schallimmissionen ist das Gutachten der Müller-BBM vom 28. Juni 2011 … mit den dort getroffenen Annahmen und Festlegungen. Die Lage der Immissionsorte sowie des geplanten GuD-HKW K... sind in den Abbildungen 3 und 4 dieses Gutachtens dargestellt (Kapitel 18 des Genehmigungsantrags).“ Schließlich ist aber auch darauf zu verweisen, dass der Genehmigungsbescheid vom 17. Juli 2012 ausdrücklich die Antragsunterlagen zum Bestandteil der Genehmigung gemacht hat und dort im „Kapitel 6: Schall“ - Ordner 2/9 - zu 6.3 (am Ende) ausgeführt wird:

„Im Fachgutachten „Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen (vgl. Kapitel 18 Genehmigungsantrag) wurden Vorschläge für erforderliche Schallschutzmaßnahmen gemacht. Diese sind im weiteren Planungsprozess zu berücksichtigen. Die benannten Schallschutzmaßnahmen stellen beispielhafte Schallminderungsmaßnahmen dar, welche die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleisten. Im weiteren Planungsprozesse können aber auch andere gleichwertige Maßnahmen ergriffen werden.“

Im Übrigen macht die Beigeladene zu Recht geltend, dass die Genehmigung nicht versagt werden dürfe, wenn die vorliegend festgestellte Zusatzbelastung wegen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte an den benannten Immissionsorten um 6 dB (A) nach Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm als irrelevant anzusehen sei (vgl. dazu Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, TA Lärm 3.1., Nr. 3 Rz. 14 bis 16). Das ist nach den Feststellungen für die in der Tabelle der Ziffer 5.2.3.2.1 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids genannten Immissionsorte durchweg der Fall. Dies belegt zudem die Begründung des Bescheids, wenn dort ausgeführt wird: „Der Vergleich der berechneten Beurteilungspegel der Zusatzbelastung mit den zulässigen Immissionsrichtwertanteilen zeigt, dass in der Betriebsphase der GuD-Anlage an allen Immissionsorten die Immissionsrichtwertanteile unterschritten werden. Die bebauungsplanungsrechtlichen Vorgaben werden folglich eingehalten. Eine Ermittlung der Lärm-Vorbelastung entfällt bei Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwertanteile. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Sinne der TA-Lärm ist im Betrieb der Anlage eingehalten.“ Die Einhaltung der danach zulässigen Immissionswerte ist im Übrigen durch die Auflage zur Durchführung einer Kontrollmessung in Ziffer 5.2.3.2.2 der Nebenbestimmungen alsbald nach Inbetriebnahme des Kraftwerks sichergestellt.

Zwar sind für das Grundstück der Klägerinnen die Immissionsrichtwertanteile vorliegend nicht ermittelt worden, jedoch sind die Werte für den in gleicher Hauptwindrichtung nur wenig entfernter gelegenen Immissionsort 10 (E...) mit 35,6 dB(A) am Tag und 29,6 dB(A) in der Nacht derart niedrig, dass davon auszugehen ist, dass auch für das Grundstück der Klägerinnen die Irrelevanzschwelle von 6 dB(A) nach Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm übertroffen wird, zumal dort die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete von dB(A) 65 am Tag und dB(A) 50 in der Nacht gelten.

Ob das Grundstück der Klägerinnen angesichts der ermittelten niedrigen Werte überhaupt zum Einwirkungsbereich des streitgegenständlichen Kraftwerks im Sinne der Ziffer 2.2 der TA-Lärm gehört, weil die hiervon ausgehenden Geräusche nur einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter den genannten Immissionsrichtwerten liegt, und eine Rechtsverletzung schon deshalb ausscheidet, kann unter diesen Umständen dahinstehen.

bb) Unzureichende Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche

Die Klägerinnen beanstanden ferner, im Genehmigungsbescheid vom 17. Juli 2012 seien die tieffrequenten Geräuschimmissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden, da aktueller Stand der Beurteilungstechnik insoweit der Neuentwurf der DIN 45680 vom August 2011 mit seinen verschärften Anforderungen gewesen sei und das Gutachten vom 28. Juni 2011 noch auf den Stand dieser DIN von März 1997 abgestellt habe. Zudem lege das Gutachten insoweit fehlerhaft den sog. A-bewerteten Schalldruckpegel zugrunde und sei hinsichtlich seiner Annahme nicht nachvollziehbar, die tieffrequenten Geräusche lägen in keiner Oktavmittenfrequenz oberhalb der Hörschwelle und seien deshalb nicht wahrnehmbar.

Mit diesen Einwendungen sind die Klägerinnen im Klageverfahren allerdings schon gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen, weil sie entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Auslegung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden sind und auch nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Eine Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG wird nur dann vermieden, wenn und soweit Einwendungen ausreichend, d.h. substantiiert, begründet wurden, was voraussetzt, dass das gefährdete Rechtsgut und die befürchtete Beeinträchtigung in groben Zügen geschildert wird (Dietlein in; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10 BImSchG, Rz. 133 f.; Jarass, a.ao., § 10 Rz. 97; jeweils m.w.N. auch zur Rechtsprechung).

Dem genügt das Vorbringen der Klägerinnen im Einwendungsschriftsatz vom 26. Oktober 2012 nicht. Dort wird zwar u.a. beanstandet, das streitgegenständliche Vorhaben führe auch zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm, die Beigeladene habe sich selbst „Lärmkontingente für seine (gemeint: ihre) Anlage im Bebauungsplan festgeschrieben“, das gehe unverhältnismäßig zu Lasten der gewerblichen Nutzungen in der Umgebung bzw. der umliegenden und (ihrer) künftig geplanten Wohnbebauung. Damit wird jedoch nicht die befürchtete Beeinträchtigung durch tieffrequente Geräuschimmissionen gerügt, wie das nunmehr geltend gemacht wird. Mit dem Verweis auf die Festschreibung von „Lärmkontingenten“ im Bebauungsplan für das geplante Kraftwerk - nur insoweit könnte man von einer gewissen Substantiierung sprechen - wird lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gem. Ziff. 6.1 TA Lärm bzw. die Höhe der dem Vorhaben im Bebauungsplanentwurf zugestandenen Immissionsrichtwertanteile in Zweifel gezogen.

Die Berufung der Klägerinnen auf eine Verletzung in eigenen Rechten durch unzureichende Berücksichtigung tieffrequenter Geräuschimmissionen im Genehmigungsbescheid vom 17. Juli 2012 hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Gemäß Ziffer 7.3 Abs. 1 TA Lärm ist die Frage, ob von tieffrequenten Geräuschen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Insbesondere sei das anzunehmen, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nr. A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz einen bestimmten Wert überschreite.

Bereits für die Existenz „schutzbedürftiger Räume“ auf den genannten Grundstücken der Klägerinnen ist allerdings vorliegend nichts ersichtlich. Hierzu zählen nach der DIN 4109, Ausgabe November 1989, Wohn-, Schlaf-, Unterrichts- und Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), ferner Praxis-, Sitzungs- und ähnliche Arbeitsräume“ (Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., TA Lärm 3.1 Nr. 7 Rz. 32 i.V.m. Nr. 2 Rz. 15). Dass derartige schutzbedürftige Räume auf den mit Gewerbehallen bebauten Grundstücken der Klägerinnen existieren, ist ihrerseits auch in ihrer ergänzenden Erwiderung vom 5. Mai 2014 nicht behauptet worden, obwohl die Beigeladene in ihrer Klageerwiderung vom 13. Februar 2014 ausdrücklich auf die Bebauung der Grundstücke mit Gewerbehallen und das dortige Fehlen „schutzbedürftiger Räume“ hingewiesen hatte. Für eine andere Beurteilung gibt es auch weder nach der Gerichtsakte noch nach den Verwaltungsvorgängen Anhaltspunkte.

Auf die nach Angabe der Klägerinnen von ihnen künftig beabsichtigte Wohnbebauung auf ihren Grundstücken kommt es insoweit schon mangels Vorbringens, dass diesbezüglich derzeit konkrete Planungen existierten (vgl. Hansmann, a.a.O. TA Lärm 3.1 Nr. 2 Rz. 17 f.), nicht an, zumal eine Wohnbebauung im dortigen Gewerbegebiet bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Bebauungsplans unzulässig ist.

Soweit die Klägerinnen in ihrem Klagebegründungsschriftsatz vom 27. Dezember 2013 ferner beanstandet haben, das (Lärm-)Gutachten vom 28. Juni 2011 lege im Bereich der tieffrequenten Geräusche fehlerhaft den sog. A-bewerteten Schalldruckpegel zugrunde, der keine taugliche Beurteilungsgrundlage für diese Immissionen bilde, gehen sie von falschen Voraussetzungen aus. Der Gutachter Dipl.-Ing. N... hat in der bereits erwähnten ergänzenden Stellungnahme vom 28. Januar 2014 zu seinem Gutachten vom 28. Juni 2011 unter Ziffer 6 diesbezüglich klargestellt, dass er in Abschnitt 9 des Gutachtens die linearen Kraftwerksgeräuschemissionen in dB und nicht in dB(A) angegeben habe, und die durch die TA Lärm bzw. die dort in Bezug genommene DIN 45680, Ausgabe März 1997, vorgegebene und im Gutachten zugrunde gelegte Vorgehensweise bei der Bewertung tieffrequenter Geräusche erläutert. Dem sind die Klägerinnen im Rahmen ihrer ergänzenden Erwiderung vom 5. Mai 2014 und auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten. Gleiches gilt für die Darlegungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Frage, woraus sich ergibt, dass die tieffrequenten Geräusche in keiner Oktavmittenfrequenz oberhalb der Hörschwelle liegen.

Schließlich ist auch der Annahme der Klägerinnen, im Zeitpunkt der Genehmigung sei bei der Ermittlung und Bewertung tieffrequenten Lärms nach der TA Lärm nicht mehr die in dessen Anhang in Bezug genommene DIN 45680, Ausgabe März 1997, sondern als aktueller Stand der Beurteilungstechnik der Neuentwurf der DIN 45680 vom August 2011 mit seinen erheblich verschärften Anforderungen zugrunde zu legen gewesen, nicht zu folgen.

Zwar entfällt die der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für die Verwaltungsbehörden zukommende Bindungswirkung nach außen dann, wenn deren Regelungen aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht mehr entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1996 - 7 B 164/95 -, juris Rz. 19). Dies gilt jedoch nicht für jeden wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt, sondern nur für einen solchen, der die Bundesregierung als Vorschriftengeber bei einer neuen Wertung auch unter Berücksichtigung ihres Entscheidungsspielraums zu einem anderen Ergebnis bringen muss (Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band IV, TA Lärm 3.1, Vorb. Rz. 6).

Dafür, dass ein solcher Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bereits vorlag, ist vorliegend nichts ersichtlich. Denn für eine ein anderes Ergebnis gebietende neue Bewertung hätte für die Bundesregierung seinerzeit nur dann Anlass bestanden, wenn die DIN 45680 in der Fassung Ausgabe März 1997 als „überholt“ anzusehen gewesen wäre. Das wäre jedoch erst dann der Fall gewesen, wenn der vorliegende Entwurf der Neufassung die Phase fachlicher und wissenschaftlicher Prüfungen und Beteiligung aller relevanten Stellen hinter sich gebracht hätte und damit als gesicherter Stand der Wissenschaft anzusehen gewesen wäre. Daran fehlte es jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt, wie sich schon daran zeigt, dass der Neuentwurf der DIN 45680 vom August 2011 später wieder zurückgezogen und ein weiterer Neuentwurf vom September 2013 vorgelegt wurde, der im Übrigen auch derzeit noch nicht über das Stadium eines Entwurfs hinausgekommen ist.

d) Beeinträchtigung durch Verschattung infolge Schwadenbildung

Auch die seitens der Klägerinnen geltend gemachten erheblichen Beeinträchtigungen ihrer Rechte durch vom künftigen Kraftwerksbetrieb ausgehende Schwadenbildung und dadurch verursachte zusätzliche Verschattung ihrer Grundstücke ist vorliegend auszuschließen.

Die Klägerinnen stützen sich insoweit auf die Annahme, das G...-Gutachten vom April 2011 nebst ergänzender Stellungnahme vom Juni 2011 gehe fälschlich davon aus, dass die Dampfemissionen des Zellenkühlers senkrecht in den Himmel stiegen, so dass die hierdurch bewirkten Verschattungen hauptsächlich nördlich vom Kraftwerk zu erwarten seien. Tatsächlich jedoch führe die standortbezogen vorherrschende Windrichtung aus Westen im Bereich zwischen 270 und 300 Grad zu Verwehungen der Schwaden in östlicher bzw. südöstlicher Richtung zu ihren Grundstücken hin. Die hierdurch zu erwartenden zusätzlichen Verschattungen könnten einerseits zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, etwa zu Depressionen oder Ähnlichem, führen, andererseits zu wirtschaftlichen Einbußen im Hinblick auf die Planung, auf den Dächern der Hallen der Grundstücke künftig Solarzellen zur Energiegewinnung zu errichten.

Auch insoweit gehen die Klägerinnen von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn den genannten gutachterlichen Feststellungen liegt keineswegs die Annahme zugrunde, dass die Dampfemissionen des Zellenkühlers senkrecht in den Himmel aufsteigen. Vielmehr ist die am Standort des geplanten Kraftwerks vorherrschende Windrichtung durchaus in die Berechnung der Schwadenbildung und die dadurch bewirkte Verschattung aufgenommen worden.

So wird im G...-Gutachten unter Ziffer 5.1 Folgendes ausgeführt:

„Im Bereich des Kraftwerkstandorts sind vorwiegend Winde aus westlichen und östlichen Richtungen zu erwarten. Abbildung 5.1 zeigt die Häufigkeitsverteilung der Windrichtung (Windrose) der Messstation Berlin-Tegel. Für die Übertragbarkeit der Winddaten dieser Station auf den Standort des geplanten Kraftwerkes liegt eine Übertragbarkeitsprüfung der Deutschen Wetterdienstes vor (DWD, 2010). Für die Berechnungen werden Daten zur Windgeschwindigkeit, -richtung und der Stabilität der Atmosphäre benötigt. Diese Informationen sind in einer Ausbreitungsklassenzeitreihe zusammengefasst. Als repräsentativer Zeitraum für eine Ausbreitungsklassenzeitreihe wurde durch den Deutschen Wetterdienst das Jahr 1997 ermittelt.“

Weiter heißt es unter Ziffer 6.1.1:

„Die Schwadenberechnung erfolgt dann mit dem in der VDI-Richtlinie 3784 beschriebenen Verfahren, das als Ergebnis die Überhöhung und den Durchmesser der Fahne als Funktion der horizontalen Quelldistanz liefert. … . Als meteorologische Eingangsdaten werden für die Berechnung der Emissionsparameter des Zellenkühlers stündliche Messwerte von Lufttemperatur und -feuchte benötigt. Für die Berechnung der Schwaden-ausbreitung wird eine Ausbreitungsklassenzeitreihe verwendet, in der Windrichtung, -geschwindigkeit und die Stabilität der Atmosphäre zusammengefasst sind. Über eine Zeitreihe des Bedeckungsgrades wird die zusätzliche Verschattung durch den Schwaden berechnet (siehe Kapitel 6).“

Unter „Ziffer 8 Zusammenfassung“ wird schließlich ausgeführt:

„Die Berechnung der Verschattungssituation durch den Wasserdampfschwaden wird hier auf der Grundlage des in der VDI-Richtlinie 3784 beschriebenen Modells durchgeführt. Die daraus bestimmten Geometrien des Schwadens und daraus abgeleiteten Ergebnisse zur Sonnenscheinverminderung werden anhand der natürlichen Schwankungsbreite dieser meteorologischen Größe geordnet.“

Die Richtigkeit der obigen Feststellung, dass aus meteorologischer Sicht die Jahreszeitreihe aus Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse der Station Berlin-Tegel des Jahres 1997 geeignet ist, die Situation für den Standort des bisherigen Heizkraftwerks K... abzubilden - für den unmittelbar südlich gelegenen Standort des geplanten neuen Kraftwerks kann aus meteorologischer Sicht nichts anderes gelten -, ergibt sich aus dem Amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 28. Januar 2010 (Ordner Band 6 Trennblatt 17, insbes. zu Ziffer 11 am Ende, S. 14, 17).

Den zu erwartenden Umfang der Verminderung der Sonnenscheindauer für die Grundstücke der Klägerinnen durch die vom geplanten Kraftwerk ausgehende künftige Schwadenbildung in einer Größenordnung von weniger als 1% der jährlichen Sonnenstunden belegt die Abbildung 6.5 des Gutachtens vom April 2011 (dort S. 22). Dies wird erläutert und bestätigt durch die im Klageverfahren seitens der Beigeladenen vorgelegte weitere Stellungnahme der G... vom 27. Januar 2014. Dort wird zunächst (Seite 3) - zutreffend - darauf hingewiesen, dass wegen des Standorts des Zellenkühlers auf dem 52. Breitengrad der Nordhalbkugel und des sich hieraus ergebenden Sonnenstandes im Süden der zu erwartende Schatten zumeist nach Norden verschoben ist und ausschließlich im Sommerhalbjahr in den frühen Morgen- und späten Abendstunden Verschattungen südwestlich oder südöstlich des Schwadens auftreten. Sodann wird - bezogen auf die Grundstücke der Klägerinnen - auf Seite 4 weiter ausgeführt: „Im Bereich E... betragen die ermittelten zusätzlichen Verschattungszeiten 12 h bzw. 9 h pro Jahr und liegen damit bei Werten von weniger als 1% der mittleren jährlichen Sonnenscheindauer“. Weiter wird im Anschluss hieran bzw. auf Seite 5 darauf hingewiesen, diese Verschattungen beträfen vornehmlich die Sommermonate und lägen deutlich unterhalb der mittleren (natürlichen) Schwankungsbreite

Angesichts dieses nur sehr geringen Umfangs zusätzlicher Verschattung der Grundstücke der Klägerinnen durch Schwadenbildung des geplanten Kraftwerks gibt es für deren Annahme, diese könne bei einem dortigen Aufenthalt von Menschen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, etwa Depressionen oder Ähnlichem, keinen Anhaltspunkt, zumal deren Grundstücke nur gewerblich genutzt werden und sich die zusätzliche Verschattung beim Aufenthalt in den dortigen Gewerbehallen tendenziell noch weniger auswirken wird als beim Aufenthalt im Freien. Der Hinweis der Klägerinnen auf die geplante Errichtung von Wohnungen auf ihren Grundstücken rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil - abgesehen davon, dass eine Wohnbebauung dort bauplanungsrechtlich derzeit unzulässig sein dürfte - für konkrete Planungen insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nichts vorgetragen oder ersichtlich ist.

Gleiches gilt für die Darstellung der Klägerinnen, bei der beabsichtigten Nutzung der Hallendächer zur Energiegewinnung durch Solarzellen seien wirtschaftliche Einbußen zu erwarten. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob das Interesse der Klägerinnen an einer ungehinderten Inanspruchnahme des Sonnenlichts als natürlicher Energieressource überhaupt rechtlichen Schutz beanspruchen könnte

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.