Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Waffenbesitzkarte; Widerruf; Unzuverlässigkeit; gröblicher Verstoß; nicht...

Waffenbesitzkarte; Widerruf; Unzuverlässigkeit; gröblicher Verstoß; nicht vorsichtiger oder sachgemäßer Umgang mit Waffen; unerlaubtes Führen einer schussbereiten Kurzwaffe; Einstellung des Strafverfahrens; ordnungsbehördliche Relevanz; vorläufiger Rechtsschutz


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 25.01.2012
Aktenzeichen OVG 11 S 78.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 5 Abs 1 Nr 2b WaffG, § 5 Abs 2 Nr 5 WaffG, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.625 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. November 2011, soweit darin sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der ihm 1992 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarte Nr. 0641/92 im Bescheid des Antragsgegners vom 29. September 2011 zurückgewiesen worden ist.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nur maßgeblichen Beschwerdevorbringens, mit dem allein geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers aus, keinen Erfolg.

Der Antragsteller wendet insoweit zunächst ein, das Gericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die Erfüllung eines Straftatbestandes nach dem WaffG regelmäßig einen gröblichen Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG) darstelle. Diese Ansicht sei jedoch unrichtig und verstoße gegen die Systematik dieses Gesetzes. Denn nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sei die Regelunzuverlässigkeit wegen u.a. fahrlässiger Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, die hier vorliege, nur für den Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung in einer bestimmten Mindesthöhe und nicht für jeden strafrechtlichen Verstoß gegen das WaffG vorgesehen. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sei deshalb in solchen Fällen der Erfüllung eines Straftatbestandes nach dem WaffG nicht einschlägig.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Antragsteller verkennt, dass sich der Gesetzgeber für die Beibehaltung des schon in § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a.F. enthaltenen Regelunzuverlässigkeitsgrundes des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gerade mit der Erwägung entschieden hat, auch nicht sanktionierte oder nur bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen auf den Gebieten des Waffenrechts, des Kriegswaffenkon-trollgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes in der Zuverlässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Auch sei auf diese Weise eine ordnungsbehördliche Bewertung der Zuverlässigkeitsrelevanz im Falle strafbarer Handlungen möglich, deren strafrechtliche Verfolgung beispielsweise nach § 153 ff. StPO eingestellt worden sei (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 106; 14/8886, S. 110).

Im Hinblick hierauf scheidet die Annahme eines gröblichen Verstoßes des Antragstellers gegen die Vorschriften des WaffG vorliegend auch nicht schon deshalb aus, weil das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des hier in Rede stehenden Verstoßes ausweislich einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 31. August 2010 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Für die ordnungsrechtliche Bewertung kommt es demzufolge darauf an, ob ein schwerer Verstoß vorliegt, d.h. eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung (vgl. Papsthart in Steindorf u.a., Waffenrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 5 Rz. 25 m.w.N.). Insoweit setzt sich der Antragsteller allerdings entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nicht mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinander, warum dies vorliegend hinsichtlich des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe am 9. Juni 2010 durch ihn anzunehmen sei und auch kein Ausnahmefall von der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorliege. Vielmehr hält er dem Verwaltungsgericht lediglich die genannte, angeblich falsche Rechtsauffassung vor, die dazu führe, dass es nicht die notwendigen anderweitigen Feststellungen für einen gröblichen Verstoß treffe.

Ist mithin davon auszugehen, dass dem Antragsteller bereits wegen eines gröblichen Verstoßes gegen die Vorschriften des WaffG gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, dass dieser mit der Beschwerde ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht anführen dürfen, dass der angefochtene Bescheid „auch deswegen rechtmäßig wäre“, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgerecht umgehen werde. Insoweit wird mithin lediglich geltend gemacht, es liege nicht zusätzlich der (absolute) Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG vor. Darauf hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, was offensichtlich auch der Antragsteller erkennt, aber nicht maßgeblich oder gar alleintragend gestützt, wie dessen Formulierung belegt, dass sich die Rechtmäßigkeit des Bescheids „zudem voraussichtlich auch aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG“ ergebe.

Nichts anderes gilt für die Rüge des Antragstellers, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu seinem angeblichen nachträglichen Bagatellisierungsbestreben seien nicht nachvollziehbar. Denn auch insoweit handelt es sich lediglich um Ausführungen im gerichtlichen Beschluss zur weiteren Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG, die im Übrigen durch den einleitenden Halbsatz „Dies gilt umso mehr“ auch als zusätzliche Erwägungen hierzu gekennzeichnet sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).