I.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur näheren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts der Eltern mit ihren oben genannten minderjährigen Kindern, die in einem SOS-Kinderdorf in … leben, gemäß §§ 1684 Abs. 3 und 4 BGB geregelt: Wie im Tenor des Beschlusses im Einzelnen ausgeführt, sind die jeweils vorzubereitenden und anschließend auszuwertenden Besuchskontakte in Abständen von drei Monaten für jeweils insgesamt zwei Stunden unter Aufsicht von Mitarbeitern der SOS Erziehungs- und Familienberatungsstelle in … durchzuführen. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt (allein) der Kindesvater eine Regelung, die einen häufigeren, nach seinen Vorstellungen monatlichen, Umgang mit den Kindern ermöglicht. Er hält die – ansonsten nicht angegriffene - Regelung für nicht zufrieden stellend, weil zu befürchten sei, dass die Kinder ihm dadurch entfremdet würden, zumal eine Nachholung ausgefallener Umgangstermine ausgeschlossen sei. Demgegenüber verteidigt das Jugendamt des Landkreises … als Sorgerechtsinhaber für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Beantragung von Hilfen nach dem KJHG und Umgangsregelung mit Dritten die angefochtene Entscheidung.
II.
Die befristete Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517 ff. ZPO zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg.
Dem Kindesvater ist zuzugeben, dass sein grundsätzlich bestehendes Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 1 BGB) durch die in der angefochtenen Entscheidung geregelten Modalitäten der Umgangsausübung erheblich eingeschränkt ist. Entgegen der Auffassung des Kindesvaters gebietet jedoch das Kindeswohl, das einziger Maßstab für den Ausschluss oder etwaige Beschränkungen in der persönlichen Umgangsausübung ist, die § 1684 Abs. 4 BGB für den Fall einer sonst drohenden Gefährdung des Wohls der Kinder ausdrücklich vorsieht, die hier im Einzelnen angeordneten Einschränkungen. Im Ergebnis der sorgfältigen Ermittlungen des Amtsgerichts und im Lichte der in tatsächlicher Hinsicht letztlich unstreitigen weiteren Entwicklungen seit Erlass der angefochtenen Entscheidung stellt sich die vom Amtsgericht gefundene Regelung, insbesondere zur Häufigkeit und näheren Ausgestaltung der einzelnen Umgangskontakte, als die im Grundsatz zurzeit beste Lösung dar (a), die deshalb nur zu modifizieren war, soweit die Nachholung ausgefallener Umgangskontakte überhaupt nicht vorgesehen war (b).
a)
Der Senat folgt zunächst den zutreffenden und vom Kindesvater selbst auch nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Amtsgerichts, dass das Umgangsrecht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zum Schutz der Kinder vor Situationen, die einen Loyalitätskonflikt hervorrufen, in beaufsichtigter Form und verbunden mit einer fachlich begleiteten Vor- und Nachbereitung auszuüben ist. Die zeitliche Ausdehnung von 30 Minuten für jedes Kind entspricht den elterlichen Fähigkeiten und mit Blick auf die – durch den Umzug von H… nach D… im Laufe des Beschwerdeverfahrens zudem noch gewachsene Entfernung zum Wohnort des Kindesvaters - letztlich auch dessen organisatorischen Möglichkeiten. Der Senat teilt im Übrigen die Einschätzung des Amtsgerichts, dass trotz anderweitiger Äußerungen des Vaters auch er im Grunde weiterhin der Auffassung ist, dass die Fremdunterbringung der Kinder nicht gerechtfertigt sei, was nicht nur der dringend erforderlichen kooperativen Einstellung zu den Mitarbeitern des Kinderdorfes entgegensteht, sondern insbesondere auch die Kinder in Loyalitätskonflikte stürzt, weil beide Eltern – entgegen der aus § 1684 Abs. 2 BGB erwachsenden Verpflichtung dahin, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zu ihren Hauptbezugspersonen im Kinderdorf beeinträchtigt und deren Erziehung erschwert - in Konkurrenz zu den Erziehern elterliche Autorität auszuleben versuchten. Bei dieser Sachlage kann das Umgangsrecht nur die Funktion haben, einen völligen Kontaktabbruch zu verhindern. Auf die diese Einschätzung – auch und gerade in Bezug auf den Kindesvater - tragende nähere Begründung in der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
Richtig ist, dass ein nur einmal im Quartal stattfindender persönlicher Umgangskontakt an der unteren Grenze dessen angesiedelt ist, was zur Vermeidung einer nachhaltigen Entfremdung zwischen Elternteil und Kind erforderlich ist. Im konkreten Fall ist aber nicht nur den vom Amtsgericht überzeugend beschriebenen Loyalitätskonflikten durch eine entsprechende Reglementierung der Umgangsausübung wirksam zu begegnen. Besondere Bedeutung für die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechtes unter Kindeswohlgesichtspunkten ist daneben dem Umstand beizumessen, dass ein regelmäßiger persönlicher Umgang tatsächlich sichergestellt werden kann/muss. Die Kinder und hier an erster Stelle St…, der in der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht ausdrücklich mehr Kontakte gewünscht und insbesondere mehr Aufmerksamkeit (der Eltern) gerade auch für seine Person eingefordert hat, haben für den jeweils anstehenden Umgangstermin naturgemäß die konkrete Erwartung, dass dieser stattfindet und sie sich mit Mutter bzw. Vater über ihre Erlebnisse austauschen, auch Probleme ansprechen oder einfach nur spielerisch das Zusammensein mit dem jeweiligen Elternteil genießen und Zuwendung erfahren können. Das Ausfallen eines oder gar mehrerer der ohnehin wenigen Umgangskontakte geht naturgemäß mit einer Enttäuschung einher, die umso größer ist, wenn für – zumal kurzfristige – Absagen eines Elternteils nicht einmal plausible Gründe vorliegen. Es liegt nahe, dass Kinder ein solches Verhalten der Eltern letztlich dahin interpretieren, dass die Eltern kein Interesse mehr an ihnen haben mit der Folge, dass ihr Selbstwertgefühl negativ beeinflusst wird und sie in ihrer – ohnehin durch die begründete Inobhutnahme und mehrere erlebte Beziehungsabbrüche – gestörten seelischen Entwicklung weiter erheblich beeinträchtigt werden. Die Kinder benötigen weiterhin dringend Stabilität und sind darauf angewiesen, dass die Bezugspersonen in ihrem persönlichen Umfeld sich als verlässlich erweisen. Die Kinder erleben ihre Eltern bzw. hier konkret den Kindesvater als unzuverlässig und nehmen Absagen von Umgangsterminen aus nichtigen Gründen – ohne Weiteres nachvollziehbar - als Gleichgültigkeit ihnen gegenüber wahr. Es liegt auf der Hand, dass sie durch solche – zumal wiederholte - Erlebnisse emotional tief verletzt und psychisch destabilisiert werden. Die Umgangsgestaltung zwischen Eltern und in der Obhut Dritter lebender Kinder ist aber zwingend so auszugestalten, dass die Kinder dadurch keinen Schaden in ihrer weiteren Entwicklung nehmen. Im Streitfall heißt das, dass persönlicher Umgang zwischen Kindern und Vater nur dann dem Kindeswohl dienlich sein kann, wenn die Durchführung verlässlich sichergestellt wird. Es mag schon zweifelhaft erscheinen, ob nicht aufgrund der Ereignisse der letzten Monate an eine weitergehende Beschränkung des Umgangsrechtes zu denken ist; jedenfalls ist eine Verkürzung der Besuchsintervalle zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Gründen des Kindeswohls nicht vertretbar. Erst wenn über einen längeren Zeitraum eine konsequente Umsetzung der hier getroffenen Regelung festgestellt werden kann, kann eine Ausdehnung der Umgangskontakte in Betracht zu ziehen sein.
Hier ist zuallererst der Kindesvater gefordert, der seiner besonderen Verantwortung insoweit tatsächlich nicht gerecht geworden ist. Die Ereignisse um die Umgangsausübung seit Verkündung der angefochtenen Entscheidung zeigen ganz deutlich, dass der mit der Beschwerdebegründung erhobene Vorwurf, ihm sei „überhaupt keine Chance gegeben (worden), (…) zu beweisen, dass ein ordnungsgemäßer Umgang möglich ist“, einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage entbehrt. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung finden sich – über die durch überzeugende sachverständige Feststellungen getragenen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtsgericht hinaus – weitere greifbare tatsächliche Anhaltspunkte, die nachhaltige Zweifel an der behaupteten Veränderungsbereitschaft und –fähigkeit des Kindesvaters einerseits begründen und andererseits insbesondere Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kindesvaters „in Wort und Tat“ rechtfertigen. In der Konsequenz wird der Kindesvater tatsächlich zunächst zu beweisen haben, dass er ernstlich und nachhaltig an der Aufrechterhaltung von Kontakten zu seinen Kindern interessiert ist und alles ihm Mögliche und Zumutbare hierfür tun wird. Diesen „Beweis“ ist der Kindesvater bislang schuldig geblieben. Im Einzelnen:
Der Kindesvater ist in Bezug auf die von ihm so herausgestellte Veränderungsbereitschaft über „Lippenbekenntnisse“ bisher nicht erkennbar hinausgekommen. Es liegt auf der Hand, dass jemand, der selbst noch keine familiäre und/oder beruflich gefestigte Lebenssituation gefunden hat, Schwierigkeiten hat, sich seinerseits als uneingeschränkt verlässlich zu erweisen. Schon die in der Beschwerdebegründung so besonders hervorgehobene positive Sozialprognose im Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Haftentlassung mag zwar in Bezug auf eine etwaige neuerliche Straffälligkeit des Kindesvaters sachlich zutreffend sein. Die hierfür in dem – antragsgemäß beigezogenen - Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 29. April 2009 (Bl. 664 ff. GA) angegebenen Anknüpfungspunkte, nämlich die sich abzeichnende berufliche Perspektive einerseits („aller Wahrscheinlichkeit nach in Form einer Fortbildungsmaßnahme als Flugzeuglackierer“) und die „glaubhaft vermittelte Verantwortungsbereitschaft für das Wohl seiner Kinder“ waren – dies zeigt die weitere Entwicklung – jedenfalls nicht tragfähig. Der Kindesvater hat entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung ersichtlich nicht „an einer 2-jährigen Umschulungsmaßnahme zum Facharbeiter für Lager und Logistik bei der D… teilgenommen“; er hat tatsächlich bisher beruflich nicht Tritt gefasst, was das von ihm eingeforderte Vertrauen in seine „sicheren“ Ankündigungen nicht nur in diesem Zusammenhang erheblich reduziert. Außerdem wurde noch mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009 die seinerzeitige Lebenspartnerin M… K… als stabilisierender Faktor im persönlichen Bereich und möglicher Umgangsbegleiter vorgestellt; inzwischen – man weiß nicht genau, wann – hat der Kindesvater eine Frau W… geheiratet, mutmaßlich Frau B… W…, die Mutter des aus dieser Beziehung schon im Jahre 2004 hervorgegangenen gemeinsamen Kindes L… W…. Er hat zudem das in seinem Alleineigentum stehende Hausgrundstück verlassen und ist nach D… verzogen; Näheres ist nicht bekannt. Die Annahme gewachsener und dauerhaft stabiler Lebensverhältnisse, aus der Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Kindesvaters geschöpft werden könnte, ist bei dieser Sachlage jedenfalls noch nicht gerechtfertigt.
Der Senat vermag auch nicht die Auffassung des Kindesvaters zu teilen, dass das Amtsgericht Meißen ihm (und wohl seiner jetzigen Frau) in dem dortigen Sorgerechtsverfahren betreffend den auch in Obhut Dritter befindlichen L… W… bescheinigt habe, dass „ein Entzug der elterlichen Sorge (…) aufgrund der Kooperationsbereitschaft (des Kindesvaters) nicht zu rechtfertigen ist“. In dem von ihm in Bezug genommenen Beschluss vom 25. Juli 2008 (Bl. 619 ff. GA) ist vielmehr ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Kooperationsbereitschaft des – ausdrücklich erziehungsunfähigen – Kindesvaters keine gegenteiligen Feststellungen treffen ließen und sich nicht widerlegen ließe, dass er bei Kenntnis den vom Jugendamt vorgeschlagenen Maßnahmen „seine Zustimmung unverzüglich erteilt und im entsprechenden Umfang mitgewirkt haben würde“. Uneingeschränkt positive Feststellungen über eine (auch aktive) Mitwirkungsbereitschaft werden anders formuliert. All das sind zwar nur Anhaltspunkte, denen allerdings im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Person und Verhalten des Kindesvaters in der Summe schon einiges Gewicht beizumessen ist.
Ganz entscheidend ist hier der Umstand, dass der Kindesvater aus – nach Überzeugung des Senates - fadenscheinigen Gründen die ihm mit der angefochtenen Entscheidung eingeräumten Umgangstermine ganz überwiegend nicht wahrgenommen und damit gezeigt hat, dass es an der – aus Gründen des Kindeswohls dringend erforderlichen - Zuverlässigkeit bisher jedenfalls fehlt.
So hat der Kindesvater, der vor dem Amtsgericht die dringende Wiederaufnahme der am 5. März 2009 zunächst abgebrochenen persönlicher Umgangskontakte angemahnt hatte, den vom Jugendamt kurzfristig für den 10. Juli 2009 angebotenen Termin für ein Hilfeplangespräch, das nach dem angefochtenen Beschluss zwingende Voraussetzung für die Durchführung der im Übrigen festgelegten Umgangstermine sein sollte, am 7. Juli 2009 fernmündlich („aus Zeitgründen bzw. aus finanziellen Gründen“) abgesagt, obwohl im ein neuer Termin erst für September 2009 in Aussicht gestellt werden konnte, was den Wegfall des an sich im August vorgesehenen Umgangstermins zur Folge hatte. Nachdem sodann das Hilfeplangespräch am 18. September 2009 durchgeführt worden ist, der erste persönliche Kontakt am 6. November 2009 also hätte stattfinden können und sollen, hat der Kindesvater diesen nach den – auf entsprechenden Informationen der Familienberatungsstelle fußenden - Angaben des Jugendamtes im Bericht vom 9. November 2009 abgesagt, da er kein Geld habe (vgl. Bl. 677 GA).
Eine solche Begründung ist für sich betrachtet schon kein nachvollziehbarer Grund für eine Absage eines von nur vier Besuchsterminen im Jahr. Die Termine stehen lange im Voraus fest, so dass sich der Kindesvater auch bei beengten finanziellen Möglichkeiten darauf einstellen und entsprechende Mittel vorhalten kann. Im Übrigen müsste sich der Kindesvater fragen lassen, wie er ernstlich die Wahrnehmung monatlicher Umgangstermine fordern kann, wenn er schon nicht in der Lage ist, vier Termine jährlich sicherzustellen.
Soweit der Kindesvater in Schriftsatz vom 7. Mai 2010 als Grund für den „plötzlichen“ finanziellen Engpass ausführt, die ARGE habe „aufgrund der Arbeitsaufnahme am 15.11.2009 für den Monat November keine Zahlungen mehr“ geleistet, ist dies schlicht unglaubhaft. Eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit der ARGE unterstellt, hätte diese selbstverständlich taggenau bis zur Arbeitsaufnahme die dem Kindesvater zustehenden Leistungen erbracht. Der Senat weiß im Übrigen aus einer Vielzahl von Unterhaltsverfahren, dass Leistungsbescheide regelmäßig einen längeren Zeitraum erfassen und im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in aller Regel
nachträglich
abgeändert werden. Die Ausführungen des Kindesvaters sind deshalb schon nicht plausibel. Es kommt hinzu, dass die Vertreter des Jugendamtes im Anhörungstermin am 19. Mai 2008 darauf hingewiesen hatten, dass die Eltern möglicherweise beim Jugendamt um Fahrtkostenerstattung nachsuchen könnten für den hier vorliegenden Fall, dass die Kinder nicht in den elterlichen Haushalt beurlaubt werden können (Bl. 218 GA). Mag diese Möglichkeit auch heute aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr bestehen, so ist jedenfalls festzustellen, dass der Kindesvater ernstliche Bemühungen um die Realisierung dieses ersten – auch für die Kinder entsprechend wichtigen - Umgangstermins nach längerer Zeit nicht unternommen, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat. Im Übrigen bestand danach schon überhaupt kein Grund, den Besuch erst unmittelbar am festgelegten Umgangstag abzusagen.
Nach der – insoweit unwidersprochen gebliebenen - Darstellung des Jugendamtes in dem Bericht vom 25. März 2010 hat der Kindesvater sodann am 1. Februar 2010 fernmündlich den „heutigen“ Umgangstermin abgesagt. Es ist – bezogen auf das behauptete nachhaltige Interesse an der Durchführung und hier erstrebten Intensivierung der Umgangskontakte - schon sehr befremdlich, wenn der Kindesvater in diesem Telefonat sachlich zutreffend darauf aufmerksam gemacht werden musste, dass nicht etwa „heute“, sondern erst am 5. Februar 2010 der nächste Umgang stattfinden solle. Nachdem der Kindesvater sodann am 1. Februar 2010 sein Kommen für den 5. Februar 2010 ausdrücklich angekündigt hatte, hat er gleichwohl und erst am Morgen des vorgesehenen Umgangstages diesen Termin unter Hinweis darauf, dass ihm sein Chef nicht frei gegeben habe, abgesagt, so die – glaubhaften – Angaben des Jugendamtes (Bl. 693 GA).
Soweit der Kindesvater in der Erwiderung vom 7. Mai 2010 demgegenüber anführt, er habe diesen Termin „aus finanziellen Gründen“ abgesagt, ist dies zum einen unglaubhaft und zum anderen nicht überzeugend. Es ist kein Grund vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb das Jugendamt bzw. das vom Kindesvater kontaktierte Kinderdorf sich mit „arbeitsbedingt nicht möglich“ einen „Entschuldigungsgrund“ ausdenken sollte, obwohl der Kindesvater selbst (erneut) finanzielle Gründe für sein Nichterscheinen angeführt haben soll/will. Dann aber ist es – im Zusammenhang mit der Frage nach der Zuverlässigkeit des Kindesvaters – wiederum bedenklich, wenn dieser mit dem Hinweis auf die Arbeitsstelle einen Grund angegeben hat, der objektiv nicht vorlag, weil das Arbeitsverhältnis seinen eigenen Angaben in dem Schriftsatz vom 7. Mai 2010 zufolge bereits im Januar 2010 beendet worden war.
Selbst wenn es hier aber ein Missverständnis gegeben und der Kindesvater den Termin am 5. Februar 2010 tatsächlich aus finanziellen Gründen abgesagt haben sollte, liegt darin jedenfalls kein überzeugender Entschuldigungsgrund. Da der Kindesvater seinen – insoweit nachvollziehbaren und glaubhaften - Angaben zufolge das Arbeitsentgelt jeweils zum Monatsende für den abgelaufenen Monat erhalten hat, drängt sich die Frage auf, woraus Anfang Februar 2010 und zudem so plötzlich, dass erneut erst am Morgen des vorgesehenen Umgangstages der Besuch abgesagt werden konnte, ein nicht zu überbrückender finanzieller Engpass erwachsen sein soll.
Aus alledem ergibt sich, dass der Kindesvater von den für ihn vermeintlich so wichtigen vier potenziellen Umgangsterminen seit Verkündung der angefochtenen Entscheidung die ersten drei Besuchskontakte mit wenig plausiblen Gründen - nach Ansicht des Senates schlicht fadenscheinigen Ausreden – ganz kurzfristig hat ausfallen lassen, ohne sich darum zu kümmern, wie die Kinder mit dieser Enttäuschung zurechtkommen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kindesvater sich im Kinderdorf etwa telefonisch nach dem Befinden seiner Kinder erkundigt oder durch briefliche Kontakte den Zeitraum zum nächsten Besuch verkürzt und mit diesen leicht zu realisierenden Maßnahmen seiner Befürchtung einer drohenden Entfremdung entgegengewirkt hätte. Tatsächlich ergibt sich aus der Stellungnahme des Kinderdorfes vom 27. August 2009 (Bl. 646 ff. GA), dass nach dem 11. März 2009 keine Anrufe des Kindesvaters zu verzeichnen waren. Bei dieser Sachlage kann der Senat das vom Kindesvater so betonte Bemühen um Einhaltung schon der nur wenigen Besuchstermine nicht erkennen. Es erscheint danach immerhin nicht ganz fern liegend, dass die – auf Nachfrage des Senates vom Jugendamt fernmündlich bestätigte – Wahrnehmung des jüngsten Umgangstermins am 7. Mai 2010 weniger einem nachhaltigen Sinneswandel des Kindesvaters als dem Druck dieses Verfahrens, in dem der Senat mit Verfügung vom 29. März 2010 (Bl. 692 GA) seine vorläufige Auffassung dahin, dass das Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten (mehr) genießen dürfte, deutlich zu erkennen gegeben hatte. Jedenfalls kann die einmalige – nach Mitteilung des Jugendamtes ohne besondere Vorkommnisse, mit anderen Worten durchaus gewinnbringend für die Kinder verlaufene - Durchführung eines Umgangstermins die vorstehend im Einzelnen angeführten Bedenken gegen eine derzeitige Ausweitung der Umgangskontakte nicht ausräumen.
b)
Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Kindesvaters, dass der generelle Ausschluss von Ersatzterminen den berechtigten Interessen der Kinder nicht gerecht wird.
Das – den bindenden Maßstab für die Ausgestaltung der Umgangsregelung setzende – Kindeswohl gebietet es im Streitfall vielmehr geradezu, Ersatztermine zu realisieren, wenn einzelne Besuchskontakte aus nicht im Verantwortungsbereich des Kindesvaters liegenden Gründen nicht stattfinden können. So wenig aus den oben genannten Gründen etwa der pauschale Hinweis auf finanzielle Engpässe oder der ebenso pauschale wie vage Verweis auf „den Chef“ – tatsächlich wird sich der Kindesvater bei bestehendem Arbeitsverhältnis um die Gewährung von Urlaub zur Realisierung der Umgangstermine bemühen müssen - ein hinreichender Entschuldigungsgrund sein können, so wenig ist es aber auch gerechtfertigt, einen etwa wegen einer erheblichen Erkrankung oder vergleichbar schwer wiegenden, vom Kindesvater nicht zu beeinflussenden Umständen, abgesagten Besuchskontakt ersatzlos in Wegfall geraten zu lassen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Termin etwa aus im Bereich der die Aufsicht und Vor- und Nachbereitung der Besuche verantwortenden Mitarbeiter der Familienberatungsstelle liegenden Gründen abgesagt werden muss.
Es gilt im Interesse der Kinder vielmehr, die – auch nach den Ausführungen des Sachverständigen im Anhörungstermin am 22. Juni 2009 gerade noch erträglich großen - Abstände zwischen einzelnen persönlichen Kontakten nicht dadurch zu vergrößern, dass ohne Rücksicht auf den Grund der Absage einzelne Termine ersatzlos wegfallen. Um der angesichts der ohnehin geringen Häufigkeit bei Wegfall einzelner Termine natürlich latent vorhandenen Gefahr einer nachhaltigen Entfremdung zwischen Vater und Kindern wirksam zu begegnen, war daher die im Tenor angeführte Ersatzregelung zu treffen. Diese Regelung stellt vor dem Hintergrund des bisher nur unzureichend bemühten Verhaltens des Kindesvaters sicher, dass nur in begründeten und durch geeignete Belege (ärztliches Attest; schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass aus betrieblichen Gründen kein Urlaub gewährt werden konnte o.ä.) zu untermauernden Fällen eine Nachholung in Betracht kommt, und dies auch nur, wenn die Absage jeweils ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Auf der anderen Seite wird mit der weiträumigen Frist von sechs Wochen sichergestellt, dass das „Hindernis“ in dieser Zeit beseitigt ist. Zudem bleibt den Mitarbeitern der Familienberatungsstelle hinreichend Zeit, den Ersatztermin zu organisieren.
III.
Eine Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 131 Abs. 3 KostO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.