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Entscheidung 12 U 50/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 30.09.2010
Aktenzeichen 12 U 50/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 341/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz jedes weitergehenden künftigen Schadens wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung und Organisationsverschulden im Zusammenhang mit einer Operation in dem von der Beklagten zu 1. betriebenen Klinikum K… am 12.04.2005 in Anspruch, bei der der Beklagte zu 3. beim Kläger wegen fortlaufender Schmerzen im Rahmen einer Handgelenksarthrose links dort eine Denervierung (Nervendurchtrennung) durchführte. Dem Eingriff vorangegangen war ein Eingriff am 23.11.2004, bei dem der Chefarzt der entsprechenden Station des Klinikums K…, der Beklagte zu 2., eine Arthroskopie des linken Handgelenks und wegen der Diagnose einer Tendovaginitis ebenfalls links eine Spaltung des ersten Streckerfachs vorgenommen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und dessen mündlicher Erläuterung die Klage mit am 19.02.2010 verkündetem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, es sei nicht erwiesen, dass die Operationen am 23.11.2004 und 12.04.2005 nicht dem Facharztstandard entsprochen hätten. Die Arthroskopie am 23.11.2004 sei laut Sachverständigem indiziert gewesen und der Kläger sei vor der Arthroskopie auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Aufgrund der fortbestehenden Beschwerden des Klägers sei die Entscheidung für die Handgelenksdenervierung im April 2005 laut Sachverständigem nicht zu beanstanden, sie sei auch ordnungsgemäß nach Facharztstandard durchgeführt worden. Der Sachverständige habe nachvollziehbar begründet, dass die Resektion um 1 cm medizinisch ausreichend gewesen sei. Gegenüber der Versteifung des Handgelenks habe die Denervierung den Vorzug, dass Funktionalität, Motorik und Sensibilität zunächst erhalten blieben; demgegenüber stelle die Versteifung bei Fortschreiten der Arthrose die ultima ratio dar. Weiter hat das Landgericht ausgeführt, es sei nicht bewiesen, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden in der Schulter in Zusammenhang mit der Operation vom 12.05.2005 (richtig: vom 12.04.2005) stünden. Der Sachverständige habe ausschließen können, dass der Arm während der Operation überdehnt worden sein könnte. Er habe weiter überzeugend ausgeführt, dass auch nicht von einem Lagerschaden ausgegangen werden könne, da ein solcher extrem selten sei und der vom Kläger beklagte Schmerz dafür auch nicht typisch sei. Schließlich könnten die Beschwerden im Schulterbereich vor der Operation von den Schmerzen im Handgelenk überlagert worden sein, so dass sie vom Kläger zuvor nicht wahrgenommen worden seien.

Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 26.02.2010 zugestellte Urteil mit am 25.03.2010 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nachdem die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert worden war, mit am 25.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Mit dem Rechtsmittel greift der Kläger das erstinstanzliche Urteil an, soweit es die Klage bezüglich der im Zusammenhang mit der Operation vom 12.04.2005 stehenden Ansprüche abgewiesen hat; Schadensersatz wegen Fehler im Zusammenhang mit der Operation am 23.11.2004 macht er mit der Berufung nicht mehr geltend. Zur Begründung des Rechtsmittels führt der Kläger aus, das Urteil des Landgerichts sei aufgrund neuer Tatsachen und hinsichtlich der Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft. Aufgrund anhaltender Schmerzen habe sich der Kläger in Behandlung von Priv.-Doz. Dr. med W… ins Klinikum P… begeben. Auf einem dort am 02.03.2010 angefertigten Röntgenbild der kompletten linken Schulter sei ein alter Bruch des Schlüsselbeins erkennbar, welcher falsch zusammengewachsen sei. Dieser resultiere aus der Operation am 12.04.2005. Die Schulterbeschwerden des Klägers seien erst nach dieser Operation aufgetreten. Die Mutmaßung des Landgerichts, dass er die Schmerzen vor der Operation nicht wahrgenommen habe, weil sie von den Handschmerzen überdeckt gewesen seien, sei medizinisch laienhaft und halte einer verständigen Würdigung nicht stand, zumal der Kläger auch danach noch Handgelenksschmerzen gehabt habe. Der Schlüsselbeinbruch müsse am 12.04.2005 geschehen sein. Danach habe der Kläger keinen Unfall mit Schlüsselbeinbruch gehabt. Die zwischen dem 13.04.2005 und dem 01.03.2010 durchgeführten Untersuchungen und Aufnahmen hätten sich immer nur auf einen Teil der Schulter des Klägers, aber nicht auf das komplette Schultergelenk bezogen. Die Beklagten hätten es schuldhaft unterlassen, einen Sturz des Klägers während bzw. im Zusammenhang mit der Operation (Umlagerung) durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sie hätten den Sturz vorsätzlich vertuscht. Aufgrund des Sturzes leide der Kläger seither an ständigen intensiven Schmerzen im Schultergelenk, Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Um die Schäden des nicht erkannten Schlüsselbeinbruchs beheben zu lassen, habe er sich erneut operieren lassen müssen. Im Übrigen nimmt der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 19.02.2010 (Az. 3 O 341/06)

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 40.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2005;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden weitergehenden zukünftigen immateriellen und materiellen Schaden - letzterer soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind - aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung und Organisationsverschulden vom 12.04.2005 zu ersetzen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 39.236,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 26.174,73 € seit dem 11.11.2005, aus jeweils weiteren 252,62 € seit dem 04.12.2006 und sodann jeweils seit dem 4. eines jeden Folgemonats bis zum 04.10.2010 und aus weiteren 1.189,20 Euro seit dem 30.03.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie sind der Auffassung, es sei aufgrund des im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens des … Landesinstituts … vom 25.10.2007 ausgeschlossen, dass beim Kläger am 12.04.2005 ein Schlüsselbeinbruch entstanden sei. Eine Bruchverletzung am linken Schlüsselbein hätte auf der Röntgenaufnahme vom 31.05.2005, welche bei diesem Gutachten vorlag, vorhanden und zu erkennen sein müssen. Auch im Rahmen der Untersuchung für das Gutachten im vorliegenden Verfahren habe der Gutachter auf den dafür angefertigten Röntgenbildern des linken Schultergelenks lediglich einen erweiterten Spalt wie bei stattgehabter Dehnung festgestellt. Sofern im März 2010 ein verheilter Schlüsselbeinbruch beim Kläger vorgelegen haben sollte, sei der Bruch jedenfalls nicht am 12.04.2005 passiert. Im Übrigen nehmen die Beklagten Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Ga…. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Gutachtenergänzung vom 10.09.2010 (Bl. 458 ff d. A.) Bezug genommen.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Begründung der Berufung lässt in hinreichen-der Weise die geltend gemachten Rechtsfehler erkennen. Der Kläger beruft sich darauf, dass Erkenntnisse aus einem nach Abschluss der ersten Instanz gefertigten Röntgenbild einen Behandlungsfehler der Beklagten belegten, und macht damit geltend, dass nach § 529 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung als die des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigten (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zudem greift er die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft an, worauf das Urteil auch beruhen könnte (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).

Soweit der Kläger in der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung einer wiederkehrenden Rentenleistung nicht aufrechterhält und stattdessen (nur) die ausgerechnete Summe der geltend gemachten Rentenzahlungen für die Vergangenheit, d.h. bis einschließlich August 2010, verlangt, handelt es sich um eine Beschränkung des Klageantrags auf den zurückliegenden Zeitraum, welche gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist.

2.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Der Kläger hat weder aus §§ 280 Abs. 1, 278 BGB in Verbindung mit dem zwischen ihm und der Beklagten zu 1. bestehenden Krankenhausaufnahmevertrag noch aus §§ 823 Abs. 1, 31, 89, 831 BGB Ansprüche gegen die Beklagten auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er hat keine ärztliche Fehlbehandlung im Zusammenhang mit der Operation im April 2005 nachgewiesen.

Der Beklagte zu 3. hat bei der Ausführung der Operation am Handgelenk keinen Behandlungsfehler begangen. Den erstinstanzlich erhobenen Vorwurf, bei der Denervierung sei nur ein Nerv (nicht, wie erforderlich, zwei) und dieser nicht in hinreichender Länge reseziert worden, hat der Kläger in der Berufung nicht mehr aufgegriffen. Im Übrigen hat der Sachverständige Dr. Ga… überzeugend festgestellt, dass die Denervierung lege artis erfolgte. Der Sachverständige hat das Ausmaß der Resektion als vollständig ausreichend angesehen, auch die (vom Kläger erstinstanzlich zumindest mittelbar angezweifelte) Indikation bejaht und insgesamt festgestellt, dass der operative Eingriff keinen ärztlichen Fehler aufwies und handchirugisch regelgerecht erfolgte.

Den Beklagten ist auch kein sonstiger im Zusammenhang mit der Operation stehender Behandlungsfehler anzulasten. Der Kläger vermochte nicht zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Schulterbeschwerden aus der Lagerung oder einer Überstreckung des Arms während der Operation herrühren. Der Sachverständige hat dazu im Gutachten ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass die entsprechende Beschwerdesymptomatik nach einer ausführlichen Diagnostik des linken Schultergelenks als isolierte Schädigung des N. Suprascapularis (Incisura scapulae-Syndrom bei Läsion des N. Suprascapularis links) mit intratendinöser Partialruptur der Sehne des M. Supraspinatus diagnostiziert werden konnte. Beide Diagnosen seien in der einschlägigen Fachliteratur als Folge einer falschen operativen Lagerung nicht beschrieben. Überhaupt seien Schulterbeschwerden nicht typisch für einen Lagerungsschaden, da solche eher im Ellenbogenbereich aufträten, wenn dieser Bereich nicht hinreichend abgepolstert werde.

Ferner ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen weder von einer fehlerhaften Lagerung des Arms während der Operation noch von einer Überstreckung des Arms auszugehen. Sowohl im Narkoseprotokoll vom 12.04.2005 als auch im Operationsbericht vom 27.04.2005 ist die korrekte Lagerung des Klägers bzw. seines Arms in der bei handchirurgischen Eingriffen üblichen Standardlagerung dokumentiert, bei der der Arm in einer 90 Grad Seitwärtsbewegung und hinsichtlich der Rückwärtsneigung des Schultergelenks in Neutralposition bei 0 Grad ausgelagert ist. Wie der Sachverständige für den Senat nachvollziehbar und folgerichtig erläutert hat, ist eine dabei entstehende Überstreckung schwer vorstellbar. In einer überstreckten Armposition hätte zudem, so der Sachverständige, ein operativer Eingriff gar nicht durchgeführt werden können.

Es spricht auch nicht zugunsten des Klägers ein Beweis des ersten Anscheins für einen für die Schultersymptomatik ursächlichen Lagerungsfehler. Ein Anscheinsbeweis würde voraussetzen, dass es sich bei der entsprechenden Komplikation um ein von der Behandlerseite voll beherrschbares Risiko handelt, welches bei einwandfreiem Operationsablauf mit großer Wahrscheinlichkeit nicht auftreten würde (OLG Hamm VersR 1998, 1243). Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen kann ein kausaler Zusammenhang zwischen operationsbedingter Lagerung und der der Schultersymptomatik zugrundeliegenden Nerven- und Sehnenschädigung nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, so dass auch nicht davon auszugehen ist, dass bei einwandfreiem Operationsablauf eine entsprechende Schädigung mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden wird.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts berufen. Ob die von ihm angegriffene Überlegung des Landgerichts, die Schulterbeschwerden könnten anlässlich der Operation aufgetreten und zuvor von den Schmerzen im Handgelenksbereich überlagert gewesen sein, zutreffend ist, kann dahinstehen, da es sich nicht um eine für das Ergebnis der Beweiswürdigung maßgebliche Erwägung handelt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Schulterbeschwerden beim Kläger erst nach der Operation am 12.04.2005 aufgetreten sind, erlaubt dies nicht den Rückschluss auf einen im Zusammenhang mit der Operation stehenden Behandlungsfehler. Entscheidend ist insoweit, dass der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, dass weder aufgrund der nachoperativ aufgetretenen Schulterbeschwerden noch aufgrund anderer Umstände auf eine fehlerhafte Lagerung oder Überstreckung des Arms bei der Operation geschlossen werden kann. Allein die zeitliche Nähe zwischen der Operation am 12.04.2005 und der erstmalig dokumentierten Angabe entsprechender Schmerzsymptome gegenüber der Hausärztin des Klägers am 14.04.2005 ist dafür nicht hinreichend.

Der Kläger vermochte schließlich auch nicht zu beweisen, dass er während der Operation oder bei der Umlagerung einen Sturz erlitten und sich dadurch einen Schlüsselbeinbruch links zugezogen hat.

Der Berücksichtigung des entsprechenden Vortrags des Klägers, den er erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebracht hat, steht § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Es handelt sich nicht um ein neues Angriffsmittel im Sinne dieser Vorschrift. Neu ist Vortrag in der Berufungsinstanz, wenn er einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, nicht aber, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH NJW 2004, 2825 m.w.N.). Der Kläger hat erstinstanzlich schlüssig dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Operation sein Arm nicht richtig gelagert worden sei und dadurch die Beschwerden im Schulterbereich entstanden seien. Unter Berücksichtigung dessen, dass an die Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, weil vom Patienten keine genauen Kenntnisse der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden können, stellt der nunmehrige Vortrag eines Sturzes im Zusammenhang mit der Operation eine zusätzliche Konkretisierung des erstinstanzlichen Vortrags einer fehlerhaften Lagerung dar, da jedenfalls eine durchgehend korrekte Lagerung auch einen Sturz ausschließen würde.

Der ergänzende Vortrag des Klägers ist jedoch nicht geeignet, die Richtigkeit der bisherigen Feststellungen des Sachverständigen zu entkräften. Aufgrund der Röntgenaufnahme der linken Schulter des Klägers vom 02.03.2010 hat der Sachverständige in seiner ergänzenden gut-achterlichen Stellungnahme vom 10.09.2010 bestätigt, dass das linke Schlüsselbein des Klägers eine Fehlstellung im Bereich des mittleren Drittels aufweist, die zu einem alten ausgeheilten Bruch passt. Soweit der Kläger jedoch weiter behauptet, dass der Bruch im Zusammenhang mit der Operation am 12.04.2005 geschehen sein müsse, wird dies durch die Feststellungen des Sachverständigen nicht bestätigt. Vielmehr ist nach diesem davon auszugehen, dass der fragliche Bruch sich bereits vor November 2004 ereignet hat, da sich die entsprechende Fehlstellung im mittleren Drittel des linken Schlüsselbeins bereits auf einer Röntgenaufnahme des Thorax des Klägers vom 17.11.2004 nachweisen lässt. Darüber hinaus hat der Sachverständige seine bereits in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung getroffene Aussage, dass ungeachtet der schlechten Bildqualität der Röntgenaufnahme des linken Schultergelenks vom 04.05.2005 (ca. 3 Wochen nach der Operation) eine Fraktur der linken Clavikula auszuschließen ist, wiederholt und seine Feststellungen dahingehend präzisiert, dass auf der Aufnahme keine frischen knöchernen Läsionen im Bereich der Clavikula bestehen und sich das mittlere Drittel der Clavikula in Kontinuität zeige, so dass ein frischer Bruch ausgeschlossen werden kann. Schließlich hat der Sachverständige nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die vom Kläger geschilderten Schultergelenksbeschwerden durch den alten Clavikulabruch nicht zu erklären sind, da Fehlstellungen im Allgemeinen bis 2 cm toleriert werden.

Der Senat ist von der Richtigkeit der detailliert geschilderten Feststellungen und der überzeugend und folgerichtig begründeten Schlussfolgerungen des Sachverständigen überzeugt. Diese stehen im Einklang mit dem Inhalt der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Begutachtung des … Landesinstituts … vom 25.10.2007 sowie mit dem darin referierten, des Weiteren aus den eingereichten Behandlungsunterlagen ersichtlichen Verlauf der Diagnose und Behandlung der Schultersymptomatik. Ausweislich dieser ist der Kläger durch eine Vielzahl von Ärzten, sowohl ambulant als auch stationär, intensiv auf die Ursache der Schulterbeschwerden hin untersucht worden, ohne dass dabei ein aus dem Zeitraum der Operation herrührender Bruch des linken Schlüsselbeins aufgefallen bzw. dokumentiert worden wäre. Dies gilt auch für die Befundung der aus der Zeit kurz nach der Operation stammenden Röntgenaufnahmen, insbesondere einer Röntgenuntersuchung des linken Schultergelenks in zwei Ebenen vom 31.05.2005, die das Schlüsselbein zeigt; aufgrund dieser Aufnahme ist eine Schulterenge mit Vergrößerung/Verdickung des seitlichen Schlüsselbeins festgestellt worden, nicht aber eine Fraktur oder auch nur ein Verdacht auf eine Fraktur.

Der Senat konnte von der zunächst vorgesehenen mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen. Angesichts der klaren und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme, die mit seinen vorangegangenen Ausführungen im Gutachten und in seiner erstinstanzlichen Anhörung im Einklang stehen, bestand für den Senat keine Veranlassung für eine weitere Erläuterung. Diese war auch trotz des entsprechenden Antrags des Klägers und trotz des ihm gemäß §§ 397, 402 ZPO zustehenden Rechts, den Sachverständigen mündlich befragen zu können, entbehrlich. Voraussetzung für eine auf Antrag einer Partei durchzuführende mündliche Anhörung ist, dass es um offengebliebene medizinische Fragen oder die medizinische Erläuterung von Unklarheiten oder Widersprüchen innerhalb der Begutachtung geht. Das Anhörungsrecht bezieht sich nicht auf Fragen, die für die zu treffende Entscheidung unerheblich oder bereits eindeutig beantwortet sind, ohne dass insoweit ein Erläuterungsbedarf besteht oder zumindest nachvollziehbar geltend gemacht wird (OLG Oldenburg OLGR 1998, 17). Auch unter Berücksichtigung dessen, dass an die Darlegung des Erläuterungsbedarfs keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, und dass grundsätzlich von der Partei nicht die Formulierung konkreter Fragen erwartet werden kann, sondern es ausreicht, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch entscheidungserhebliche Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGH NJW-RR 2003, 208 m.w.N.), erfüllt der mit klägerischem Schriftsatz vom 24.09.2010 gestellte Antrag auf Anhörung des Sachverständigen im Termin diese Voraussetzungen nicht. Dabei ist im vorliegenden Fall als Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Sachverständige bereits erstinstanzlich zu seinem Gutachten mündlich angehört worden ist. Bereits in dieser mündlichen Anhörung ist der Sachverständige von Klägerseite dazu befragt worden, ob beim Kläger eine im Jahr 2005 erlittene Fraktur der linken Clavikula vorliegen könnte, und der Sachverständige hat dazu dergestalt Stellung genommen, dass er aufgrund der Röntgenaufnahme vom 04.05.2005 eine entsprechende Fraktur ausschloss. Die im Berufungsverfahren eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme betrifft allein die Frage, ob nunmehr auf neuen Röntgenbildern vom 02. März 2010 ein auf die Operation vom 12.04.2005 zurückzuführender falsch zusammengewachsener Schlüsselbeinbruch erkennbar sei. Wenn, wie vorliegend, eine medizinische Frage grundsätzlich durch eine mündliche Anhörung bereits beantwortet ist und sodann zur Beantwortung derselben Frage lediglich unter Berücksichtigung eines neuen Erkenntnismittels eine schriftliche Gutachtenergänzung eingeholt wird, die die bereits in der mündlichen Anhörung gegebene Antwort bestätigt, sind an den Erläuterungsantrag strengere Begründungsanforderungen zu stellen, als wenn es sich um das Begehr einer erstmaligen mündlichen Erläuterung eines Gutachtens handelt. Insoweit ist diese Fallgestaltung vergleichbar damit, dass erstmals überhaupt nach Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen gestellt wird (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2004, 379). Jedenfalls in Fällen dieser Art genügt es nicht, dass die Richtigkeit der medizinischen Feststellungen des Sachverständigen schlicht geleugnet oder bereits beantwortete Fragen wiederholt werden. Vielmehr muss konkret dargelegt werden, welche entscheidungserheblichen Umstände weiterer Aufklärung durch die persönliche Befragung des Sachverständigen bedürfen (OLG Saarbrücken a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Antrags, den Sachverständigen zu seiner Stellungnahme vom 10.09.2010 im Termin mündlich anzuhören, nicht. Es werden keine entscheidungserheblichen Umstände ersichtlich, die durch die Befragung des Sachverständigen im Termin weiter aufgeklärt werden könnten. Die Vermutung des Klägers, der Sachverständige müsse bei seinen Ausführungen zur Thoraxaufnahme vom 17.11.2004 das linke mit dem rechten Schlüsselbein verwechselt haben, wozu er den Sachverständigen im Termin befragen wollte, ist bereits nicht aufklärungsbedürftig, da sie jeder Grundlage entbehrt. Die bloße und durch keinerlei Anknüpfungstatsachen gestützte Behauptung der Partei, eine gutachterliche Feststellung sei auf Irrtum oder methodischen Fehler zurückzuführen, bieten keinen Anlass zur mündlichen Gutachtenerläuterung (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). Eine Verwechselung der Seiten würde - insbesondere da es sich ausweislich der Beschreibung des Sachverständigen um eine Röntgenaufnahme des Thorax unter Einschluss des Herzens handelt - eine kaum mehr nachvollziehbare methodische Fehlleistung darstellen, für die es keinerlei Anzeichen oder Indizien gibt. Allein die unstreitige, aber auch unerhebliche Tatsache, dass der Kläger 1981 eine Fraktur des rechten Schlüsselbeins erlitten hat, ist kein Indiz für eine Verwechselung, da der Sachverständige zum Befund an der zweiten Clavikula auf dem Röntgenbild vom November 2004 keine Aussagen getroffen hat. Allerdings geht aus den Darlegungen des Sachverständigen hervor, dass er beide abgebildeten Schlüsselbeine vergleichend beurteilt hat und auf dieser Grundlage zu der Schlussfolgerung gekommen ist, dass die auf dem Röntgenbild vom 02.03.2010 erkennbaren Veränderungen an der linken Clavikula bereits 2004 bestanden haben. Neben der grundsätzlichen Unwahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verwechslung steht einer solchen somit entgegen, dass der Sachverständige auf der Aufnahme von 2004 an dem fraglichen Schlüsselbein nicht lediglich irgendeine auf einen alten Bruch hindeutende Veränderung, sondern genau die auch auf dem Röntgenbild von 2010 an der linken Clavikula erkennbare Veränderung, nämlich eine Fehlstellung im Bereich des mittleren Drittels, festgestellt hat. Soweit der Kläger meint, dass bei einer unterstellten Verwechslung des linken mit dem rechten Schlüsselbeins in der Thoraxaufnahme aus dem Jahr 2004 seine Behauptungen durch die sachverständigen Feststellungen bestätigt würden, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Jedenfalls übersieht der Kläger dabei, dass der Sachverständige sowohl bei seiner mündlichen Anhörung als auch in der ergänzenden Stellungnahme das Vorliegen eines (frischen) Bruchs der linken Clavikula auf der Röntgenaufnahme vom 04.05.2005 ausgeschlossen hat, so dass selbst in dem kaum vorstellbaren Fall, dass sich die Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der Thoraxaufnahme vom November 2004 auf das falsche (rechte) Schlüsselbein beziehen sollten, der Beweis für einen im Zusammenhang mit der Operation am 12.04.2005 aufgetretenen Schlüsselbeinbruch links nicht geführt wäre.

Auch soweit der Kläger den Sachverständigen dazu anhören wollte, ob auf Seiten der Beklagten nach der Operation weitere diagnostische Maßnahmen zur Abklärung der Schmerzen hätten durchgeführt werden müssen, sowie ggf. dazu, aus welchen Gründen er seit der Operation vom 12.04.2005 an unerklärlichen Schmerzen leide, handelt es sich nicht um entscheidungserhebliche Umstände, die durch die Befragung des Sachverständigen im Termin weiter aufgeklärt werden könnten. Hinsichtlich der Erforderlichkeit diagnostischer Maßnahmen hätte der Kläger bereits in der Anhörung vor dem Landgericht Gelegenheit gehabt, den Sachverständigen zu einem möglichen Befunderhebungsfehler bei der Beklagten zu 1. zu befragen, da der Sachverständige schon im Rahmen seines ursprünglichen Gutachtenauftrags nach möglichen weiteren Behandlungsfehlern gefragt worden war und der Kläger daraus, dass der Sachverständige im Gutachten dazu nichts ausführte, schließen musste, dass solche nach Auffassung des Sachverständigen nicht vorlagen. Ein durch die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 10.09.2010 insoweit hervorgerufener Erläuterungsbedarf ist nicht ersichtlich. Die Fragestellung hinsichtlich der Herkunft der Schmerzen ist zum einen, soweit sie über die Frage, ob im Zusammenhang mit der Operation bestehende Behandlungsfehler dafür ursächlich sind, hinausgeht, nicht entscheidungserheblich, zum anderen hat der Sachverständige sowohl im Gutachten als auch in der ergänzenden Stellungnahme ausdrücklich und unmissverständlich festgestellt, dass die Beschwerdesymptomatik aus dem diagnostizierten Incisura scapulae-Syndrom bei Läsion des N. Suprascapularis links und intratendinöser Partialruptur der Sehne des M. Supraspinatus resultiert.

3.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der vorgetragenen Notwendigkeit einer erneuten Operation. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da aus den dargelegten Gründen der Kläger keinen Anspruch aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung gegen die Beklagten hat.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft und nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 87.236,93 € festgesetzt (40.000,00 € für den Schmerzensgeldantrag, 8.000,00 € für den Feststellungsantrag, 39.236,93 € für den Antrag zu 3)).