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Entscheidung VG 1 K 717/09


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 17.09.2010
Aktenzeichen VG 1 K 717/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 105 Abs 2a GG, Art 12 GG, § 2 KAG BB, § 3 KAG BB, Art 33 EWGRL 388/77, Art 3 Abs 3 EWGRL 12/92

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Vergnügungssteuer für von ihr gehaltene Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit durch den Beklagten.

Die Klägerin betreibt in eine Spielhalle in der P.-gasse.

Unter dem 5. Januar 2009 legte die Klägerin dem Beklagten die Vergnügungssteuererklärung für Spielhallen für den Monat Dezember 2008 vor und gab darin unter anderem die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte mit Gewinnmöglichkeit (insgesamt 52.835,60 €) und die für jedes Gerät auf dieser Grundlage anfallende Vergnügungssteuer (insgesamt 3.712,11 €) an.

Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 21. Januar 2009 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Vergnügungssteuer für den Monat Dezember 2008 auf insgesamt 3.802,13 € fest, wobei ein Betrag von 3.712,13 € für 24 Geräte mit Gewinnmöglichkeit (7 v.H. vom Einspielergebnis lt. Erklärung vom 5. Januar 2009) und 90,00 € für drei Geräte ohne Gewinnmöglichkeit angesetzt wurden.

Die Klägerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Februar 2009 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2009 als unbegründet zurückwies.

Die Klägerin hat am 12. August 2009 Klage erhoben. Sie rügt, dass der Stadt die Normsetzungskompetenz zum Erlass einer Satzung fehle, mit der die Vergnügungssteuer bei dem Spielgeräteaufsteller mit einem Prozentsatz in Höhe von 7 % der Einspielergebnisse erhoben werde. Die Vergnügungssteuererhebung durch den Beklagten verstoße zudem gegen die europäischen mehrwertsteuer- und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen. Die Bemessungsgrundlage in der Satzung beziehe sich auf den gesamten unbereinigten Kasseninhalt; die gebotene Bereinigung um die Abzugsposition der Vergnügungssteuer und der Umsatzsteuer sehe sie fehlerhaft nicht vor. Die Anwendung des § 7 Abs. 1 VStS und die Nichtberücksichtigung von negativen Einspielergebnissen führe neben einer schwankenden, nicht vorhersehbaren Erhöhung des normierten Steuersatzes auch zu einer Ungleichbehandlung der Steuerschuldner. Die tatsächliche Veranlagung erweise sich damit auch als unvereinbar mit den im Steuerrecht zu fordernden Grundsätzen der Tatbestands- und Rechtsfolgenbestimmtheit sowie der Systemgerechtigkeit. Die Spielautomatensteuer in ihrer konkreten satzungsrechtlichen Ausgestaltung überschreite auch die nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit, da sie erdrosselnde Wirkung habe. Die Festlegung der Höhe der Veranlagung in der satzungsrechtlichen Ausgestaltung dürfte sich zudem als willkürlich, nämlich losgelöst von den tatsächlichen Verhältnissen und Auswirkungen im Satzungsgebiet erweisen. Der Beklagte sei insoweit darlegungs- und beweispflichtig als er ausweislich der vorzulegenden Ausschuss- und Ratsvorlagen sowie Protokolle den Nachweis zu erbringen habe, dass bezüglich der Höhe des Steuersatzes eine ausreichende Interessenabwägung im Sinne auch einer praktischen Konkordanz stattgefunden habe.

Die Klägerin beantragt,

den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 21. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2009 über Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 3.712,13 € aufzuheben und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Auseinandersetzung im Einzelnen und unter Bezugnahme auf aktuelle Rechtsprechung zu Fragen des Vergnügungssteuerrechts entgegen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Juni 2010 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte, den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakte I) sowie die vom Beklagten eingereichten Satzungsunterlagen (Beiakten II und III) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2009 über die Festsetzung von Vergnügungssteuer für Spielapparate für den Monat Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2009 ist - soweit er vorliegend angegriffen wurde - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

1. Die Vergnügungssteuererhebung findet für den hier fraglichen Zeitraum in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung [im Folgenden: VStS]), die am 7. Juli 2010 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt beschlossen und unter dem 8. Juli 2010 ausgefertigt wurde, eine im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170), hinreichende Rechtsgrundlage.

Die Satzung enthält folgende Bestimmungen:

"§ 2 Steuergegenstand

(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die Stadtgebiet an öffentlichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.

§ 4 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Halter der aufgestellten Spielgeräte. Im Zweifelsfall gilt als Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Spielgeräte ausübt bzw. derjenige, dem die Erträge zufließen. Personen, die nebeneinander die Steuer schulden oder für sie haften, sind Gesamtschuldner.

§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuer beginnt am Tag der Aufstellung des Gerätes.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das versteuerte Gerät außer Betrieb genommen wird.

§ 7 Bemessungsgrundlage und Steuerhöhe nach Geräten

(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 2 beträgt pro Gerät und Monat 10 v.H. des Einspielergebnisses.

(1.1) Einspielergebnis ist das im Zählwerksausdruck ausgewiesene Saldo 2 unter Hinzurechnung der Fehlbeträge, soweit diese im Saldo 2 nicht bereits ausgewiesen sind.

(1.2) Die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) ist für jeden Aufstellort und Kalendermonat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 3. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. Die der Steuererklärung zu Grunde liegenden Zählwerksausdrucke sind der Erklärung beizufügen. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.

(2.) …

§ 7a Bemessungsgrundlage und Steuerhöhe nach Geräten

(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 2 beträgt pro Gerät 7 v.H. des Einspielergebnisses, an Orten, die nicht Spielhallen sind (Gaststätten und sonstige Orte), jedoch maximal 5 v.H. des Einspielergebnisses.

(1.1) Einspielergebnis ist das im Zählwerksausdruck ausgewiesene Saldo 2 unter Abzug der Fehlbeträge, soweit diese im Saldo 2 nicht bereits zum Abzug gebracht worden sind.

(1.2) Die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) ist für jeden Aufstellort und Kalendermonat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 3. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. Die der Steuererklärung zu Grunde liegenden Zählwerksausdrucke sind der Erklärung beizufügen. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.

(2.) …

§ 7b Bemessungsgrundlage und Steuerhöhe nach Geräten

(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 2 beträgt pro Gerät

a) in Spielhallen 7 v.H. des Einspielergebnisses, monatlich maximal 138,00 €,

b) in Gaststätten und sonstigen Orten 5 v.H. des Einspielergebnisses, monatlich maximal 45,00 €.

(1.1) Einspielergebnis ist das im Zählwerksausdruck ausgewiesene Saldo 2 unter Abzug der Fehlbeträge, soweit diese im Saldo 2 nicht bereits in Abzug gebracht worden sind.

(1.2) Die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) ist für jeden Aufstellort und Kalendermonat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) abzugeben. Die der Steuererklärung zu Grunde liegenden Zählwerksausdrucke sind der Erklärung beizufügen. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.

(2.) …

§ 8 Fälligkeit

Die Vergnügungssteuer ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt vom 01.11.2006 außer Kraft.

(2) Abweichend hiervon tritt § 7 am 01.08.2010 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 tritt § 7a am 01.01.2007 in und mit Ablauf des 31.07.2010 außer Kraft.

(4) Abweichend von Abs. 1 tritt § 7b am 01.08.2006 in und mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft."

a. Die Vergnügungssteuersatzung weist keine erkennbaren formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum ausgefertigt und im Amtsblatt für die Stadt - ……… Anzeiger vom 16. Juli 2010 veröffentlicht. Die Klägerin hat auch insoweit keine Anhaltspunkte vorgebracht, denen im vorliegenden Zusammenhang weiter nachzugehen wäre.

b. Die Vergnügungssteuersatzung weist die nach § 2 Abs. 1 S. 2 KAG erforderlichen Mindestbestandteile einer Abgabensatzung auf, denn sie enthält Bestimmungen zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 4), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 2), den Maßstab (§ 7a Abs. 1) und den Satz der Abgabe (§ 7a Abs. 1) sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 8).

c. Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

(1) Sie sind mit Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Brandenburg gemäß § 3 KAG auf die Kommunen übertragen. Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, die das Vergnügen des einzelnen Spielgastes besteuert. Sie zielt darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Ihr steht das Verbot der Gleichartigkeit mit bundesrechtlich geregelten Steuern nicht entgegen, denn dieses erfasst nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Juni 1975 - 2 BvR 824/74 -, BVerfGE 40, 56; BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174); die Vergnügungssteuer stellt eine derartige herkömmliche Aufwandsteuer dar. Der Umstand, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 7a Abs. 1 VStS, der nach der Inkrafttretens-Regelung in § 10 VStS für den hier fraglichen Monat Dezember 2008 maßgeblich ist, nicht mehr nach dem Stückzahlmaßstab, sondern nach den Einspielergebnissen erhoben wird, bedeutet nicht, dass sie nun keine der traditionellen Steuern im oben genannten Sinne wäre mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot in Betracht zu ziehen wäre (BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1; BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Januar 2009 - 14 A 2216/06 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. März 2010 - 14 A 881/09 -, juris).

(2) Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis ist mit europäischem Recht vereinbar.

(a) Sie verstößt nicht gegen die europäischen Regelungen zur Mehrwertsteuer. Gemäß Art. 401 der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU L 347 S. 1) hindert diese Richtlinie unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Da diese Richtlinie eine Neufassung der sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG, ABl. EG L 145 S. 1) darstellt und unter Aufhebung dieser (vgl. Art. 411 Abs. 1 RL 2006/112/EG) an deren Stelle tritt, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind (vgl. den 1. und 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112/EG), gilt die zu Art. 33 RL 77/388/EWG, dem die Bestimmung in Art. 401 RL 2006/112/EG entspricht, entwickelte Rechtsprechung fort.

Danach kommt es für die Vereinbarkeit der Vergnügungssteuer mit europäischem Recht entscheidend darauf an, ob sie den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dem allein die letztverbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts obliegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Union, Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]), hat den Halbsatz "die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben" in seiner Rechtsprechung als auch auf die Abgaben auf Spiele und Wetten bezogen betrachtet (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 3. März 1988 - Rs. 252/86 [Bergandi] -, juris; EuGH, Urt. v. 19. März 1991 - Rs. C-109/90 [Giant] -, juris). Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Begriffes der "Umsatzsteuer" i.S. des Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG ist auf den Regelungszusammenhang, d.h. auf die Funktion des Art. 33 im Rahmen des harmonisierten Umsatzsteuersystems der Gemeinschaft abzustellen. Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern soll einen gemeinsamen Markt schaffen, auf dem ein unverfälschter Wettbewerb herrscht und der ähnliche Merkmale aufweist wie ein Binnenmarkt. Hierzu sollen die Unterschiede in der Besteuerung ausgeschaltet werden, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handelsverkehr zu behindern. Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG soll dabei verhindern, dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaates beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfassen (EuGH, Urt. v. 27. November 1985 - Rs. 295/84 [Wilmot] -, juris; EuGH, Urt. v. 31. März 1992 - Rs. C-200/90 [Dansk Denkavit und Poulsen Trading] -, juris; EuGH, Urt. v. 7. Mai 1992 - Rs. C-347/90 [Bozzi] -, juris; EuGH, Urt. v. 3. Oktober 2006 - Rs. C-475/03 [Banca popolare] -, curia.europa.eu). Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG schließt damit weder die Befugnis der Mitgliedstaaten aus, andere Verkehrssteuern als Umsatzsteuer einzuführen, noch beschränkt er diese; er lässt vielmehr konkurrierende Abgabenregelungen zu, auch wenn diese zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Vorgang führt (EuGH, Urt. v. 8. Juli 1986 - Rs. 73/85 [Kerrutt] -, juris; EuGH Urt. v. 13. Juli 1989 - verb. Rs. 93/88 und 94/88 [Wisselink u.a.] -, juris; EuGH, Beschl. v. 27. November 2008 - Rs. C-156/08 [Vollkommer] -, curia.europa.eu).

Steuern, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten. Diese wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung der Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 8. Juni 1999 - verb. Rs. C-338/97, C-344/97 und C-390/07 [Pelzl u.a.] -, curia.europa.eu; EuGH, Urt. v. 9. März 2000 - Rs. C-437/97 [EKW und Wein & Co.] -, curia.europa.eu; EuGH, Urt. v. 29. April 2004 - Rs. C-308/01 [GIL Insurance u.a.] -, curia.europa.eu; EuGH, Urt. v. 3. Oktober 2006 - Rs. C-475/03 [Banca popolare] -, curia.europa.eu; EuGH, Beschl. v. 27. November 2008 - Rs. C-156/08 [Vollkommer] -, curia.europa.eu). Weist eine Steuer, Abgabe oder Gebühr auch nur eines dieser wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht auf, steht Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung dieser Steuer, Abgabe oder Gebühr nicht entgegen (vgl. EuGH, Urt. v. 9. März 2000 - Rs. C-437/97 [EKW und Wein & Co.] -, curia.europa.eu; EuGH, Urt. v. 17. September 1997 - Rs. C-130/96 [Solisnor-Estaleiros Navais] -, curia.europa.eu).

Die Vergnügungssteuer in der Form der Spielautomatensteuer weist diese Merkmale nicht auf, sie hat somit nicht dem Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 -, juris; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris; BVerwG, Urt. v. 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35; BVerwG, Beschl. v. 21. März 1997 - 8 B 51.97 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 30; BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 75/09 -, juris; BFH, Urt. v. 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, juris). Sie ist insbesondere keine allgemeine Steuer im oben beschriebenen Sinne. Dieses Merkmal der Allgemeinheit der Abgabe setzt voraus, dass die Steuer darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. EuGH, Urt. v. 16. Dezember 1992 - Rs. C-208/91 [Beaulande] -, juris; EuGH, Urt. v. 17. September 1997 - Rs. C-130/96 [Solisnor-Estaleiros Navais] -, curia.europa.eu, EuGH, Urt. v. 9. März 2000 - Rs. C-437/97 [EKW und Wein & Co.] -, curia.europa.eu); es ist nicht gegeben, wenn nur ganz bestimmte Gruppen von Erzeugnissen, Gegenständen und Dienstleistungen mit dieser Abgabe belastet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - verb. Rs. 93/88 und 94/88 [Wisselink u.a.] -, juris; EuGH, Urt. v. 19. März 1991 - Rs. C-109/90 [Giant] -, juris; EuGH, Urt. v. 17. September 1997 - Rs. C-347/95 [UCAL] -, curia.europa.eu). Die Vergnügungssteuer betrifft nur einen eng begrenzten Kreis von Unternehmern und knüpft an das Halten und die Benutzung von einer bestimmten Gruppe von Erzeugnissen, nämlich Spielapparaten, an. Einen Bezug auf die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge hat sie somit nicht.

Die Vergnügungssteuer wird auch nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben, sie wird vielmehr nur einmal angewandt anknüpfend an das Aufstellen und die Benutzung des Spielapparates (vgl. § 2 Abs. 1 VStS) und sodann (vollständig) auf die nächste Umsatzstufe abgewälzt, ohne dass auf dieser eine erneute Besteuerung erfolgte. Die Steuer bezieht sich gerade nicht auf die Herstellung oder sämtliche dem Halten vorhergehenden Veräußerungen der entsprechenden Apparate. Mangels einer irgend gearteten Abzugsmöglichkeit einer bereits entrichteten Abgabe, liegt auch das Merkmal der Mehrwertbezogenheit nicht vor.

(b) Der von der Klägerin behauptete Verstoß der Vergnügungssteuererhebung gegen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG L 76 S. 1) ist ebenso wenig gegeben. Nach der genannten Vorschrift können die Mitgliedstaaten Steuern auf andere als die in Art. 3 Abs. 1 RL 92/12/EWG genannten Waren (Mineralöle, Alkohol, Tabakwaren) einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.

Die Richtlinie 92/12/EWG ist schon vom Ansatz her nicht einschlägig. Ihr Regelungsgegenstand ist nämlich die Erhebung von Verbrauchsteuern und anderen indirekten Steuern, die auf den Verbrauch von Waren erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 RL 92/12/EWG). Es handelt sich also nicht etwa um eine Richtlinie, die allgemein die Besteuerung von Dienstleistungen betrifft. Eine Rechtfertigung, Dienstleistungen in die Regelung einzubeziehen, liegt nur dann vor, wenn sie im Zusammenhang mit - verbrauchsteuerpflichtigen oder nicht verbrauchsteuerpflichtigen - Waren erbracht werden. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang für die Vergnügungssteuer an das Halten von Spielgeräten anknüpfen wollte, steht diese Dienstleistung in keinem Zusammenhang mit dem Verbrauch von Waren (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris).

Unabhängig davon regelt die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 RL 92/12/EWG die Zulässigkeit von "Steuern auf Dienstleistungen". Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer ist jedoch nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris). Ausführungen dazu, dass und weshalb die vorliegende Vergnügungssteuer vor diesem Hintergrund als "Steuer auf Dienstleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 RL 92/12/EWG zu verstehen sein könnte, macht die Klägerin nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2.09 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 -, juris).

Es kann - anders als die Klägerin mit ihrem Hinweis im Schriftsatz vom 28. September 2009 auf den Wortlaut der Regelung offenbar meint - auch nicht eingewandt werden, dass der Begriff "umsatzbezogene Steuern" in Art. 3 Abs. 3 RL 92/12/EWG anders zu interpretieren sei als der Begriff "Charakter von Umsatzsteuer" in Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG. Es ist schon nicht deutlich, welcher andere Bedeutungsinhalt diesem Begriff zukommen soll. Gegen eine solche Auffassung spricht bereits, dass sich der sprachliche Unterschied zwischen Art. 3 Abs. 3 RL 92/12/EWG und Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG in anderen - gleichermaßen verbindlichen (vgl. EuGH, Urt. v. 20. November 2003 - Rs. C-152/01 [Kyocera] -, curia.europa.eu; EuGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - Rs. C-257/00 [Givane] -, curia.europa.eu) und daher für die Auslegung heranzuziehenden (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - Rs. C-236/97 [Codan], curia.europa.eu) - Sprachfassungen nicht findet. So verwenden beispielsweise die englische, französische, italienische und spanische Fassung dieser Vorschriften jeweils dieselben Wendungen ("taxes … which cannot be characterized as turnover taxes"; "taxes … n'ayant pas le caractère de taxes sur le chiffre d'affaires"; "tasse … che non abbiano il carattere di tasse sulla cifra d'affari"; "gravámenes … que no tengan el carácter de impuestos sobre el volumen de negocios"); für die Regelung in Art. 401 RL 2006/112/EG gilt nichts anderes. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der - wie bereits dargelegt - für die letztverbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts allein zuständige Gerichtshof die Auffassung eines divergierenden Verständnisses nicht teilt. Dieser geht vielmehr davon aus, dass sich das Erfordernis, dass die dienstleistungsbezogenen Steuern nicht umsatzbezogen sein dürfen, als eine inhaltliche Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG darstellt. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 [EKW und Wein & Co.] - hinzuweisen. Dieses Verfahren betraf die Europarechtswidrigkeit der österreichischen Gemeindegetränkesteuer. In den Schlussanträgen des Generalanwalts Saggio vom 1. Juli 1999 (Randnummern 24 bis 33), ist ausgeführt, dass die Getränkesteuer keinen allgemeinen Charakter hat und nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 RL 77/388/EWG subsumiert werden könne. Zur Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit Art. 3 Abs. 3 RL 92/12/EWG ist ausgeführt (Randnummer 52), dass der Umstand, dass die Getränkesteuer - wie sich bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG herausgestellt habe - nicht den Charakter einer Umsatzsteuer habe, dazu führe, dass sie mit der vorgenannten Bestimmung vereinbar sei. Der Gerichtshof hat entsprechend entschieden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Januar 2009 - 14 A 2216/06 -, juris). Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Entscheidung des Gerichtshofes zur hessischen Getränkesteuer (Urt. v. 10. März 2005 - Rs. C-491/03 [Herrmann] -, curia.europa.eu), in der er im Zusammenhang mit seinen Ausführungen, dass es sich bei dieser Steuer nicht um eine "umsatzbezogene Steuer" im Sinne der Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 RL 92/12/EWG handelt, da sie nur für eine bestimmte Warengruppe gelte, auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG - konkret die Entscheidungen in den Rechtssachen Bergandi, EKW und GIL - Bezug genommen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. März 2010 - 14 A 881/09 -, juris).

(c) Da die von der Klägerin aufgeworfenen europarechtlichen Fragen insbesondere auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu beantworten sind, scheidet eine Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV aus.

(d) Der Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 28. September 2009 auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes vom 17. Dezember 2008 in der Rechtssache C-58/09 lässt einen Bezug zum vorliegend zu entscheidenden Problemkreis nicht erkennen. Denn die an den Gerichtshof gerichteten Fragen betreffen die Befreiung bestimmter Wetten und Lotterien (anders als Glückspielgeräte) von der Mehrwertsteuerpflicht und die Auslegung von Art. 13 Teil B lit. f RL 77/388/EWG (bzw. Art. 135 Abs. 1 lit. i RL 2006/112/EG), um die es hier ersichtlich nicht geht. Sofern mit diesem Hinweis eine Bezugnahme auf den vom Gerichtshof betonten Grundsatz der steuerlichen Neutralität (vgl. EuGH, Urt. v. 11. Juni 1998 - Rs. C-284/95 [Fischer] -, curia.europa.eu; EuGH, Urt. v. 17. Februar 2005 - Rs. C-453/02 und C-462/02 [Linneweber und Akritidis] -, curia.europa.eu), wonach es verboten ist, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich zu behandeln, ausgedrückt werden sollte, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Soweit sich der Gerichtshof in den angeführten Entscheidungen zu Fragen der Steuerpflicht, Steuerbefreiung und zum Grundsatz der steuerlichen Neutralität äußert, bezieht sich dies ausschließlich auf die Mehrwertsteuer und die hierzu erlassenen Richtlinienvorschriften. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der allgemeine Gleichheitssatz bei der Erhebung sonstiger nationaler Steuern auf Glücksspiele, die - wie hier die Vergnügungssteuer - nicht den Charakter von Umsatzsteuern im Sinne des Art. 33 RL 77/388/EWG bzw. Art. 401 RL 2006/112/EG haben, als eingehalten anzusehen ist, war nicht Gegenstand dieser Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 3. Dezember 2007 - 2 MB 22/07 -, juris; BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 75/09 -, juris). Der Gerichtshof (Urt. v. 10. Juni 2010 - Rs. C-58/09 [Leo-Libera GmbH] -, curia.europa.eu) hat vielmehr auf die angeführte Vorlage des Bundesfinanzhofes jüngst klargestellt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine nicht harmonisierte Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz neben der Mehrwertsteuer herangezogen werden, keine Anwendung findet.

(3) Die vorliegend maßgebliche Vergnügungssteuersatzung der Stadt verstößt auch nicht mit der Bestimmung des § 4 VStS zur Regelung der Steuerschuldnerschaft gegen höherrangiges Recht.

Auch wenn mit der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer das Vergnügen des einzelnen Spielgastes und die in der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert wird (s.o.), hält sich die Stadt mit ihrer Regelung im herkömmlichen Bild der örtlichen Spielgerätesteuer, die wie die meisten anderen Arten der Vergnügungssteuer aus Gründen der Praktikabilität nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, sondern als indirekte Steuer beim Veranstalter erhoben wird und auf Abwälzbarkeit angelegt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1). Für diese Abwälzbarkeit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76; BVerfG, Beschl. v. 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8; BVerfG, Urt. v. 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274; BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Zusammenhang nicht erfüllt sind, hat die Klägerin nicht dargelegt

(4) Die in § 7a Abs. 1 VStS getroffene Wahl der Einspielergebnisse, durch § 7a Abs. 1.1 VStS definiert als "das im Zählwerksausdruck ausgewiesene Saldo 2 unter Abzug der Fehlbeträge, soweit diese im Saldo 2 nicht bereits zum Abzug gebracht worden sind", als Bemessungsgrundlage der Steuer ist nicht zu beanstanden. Mit diesem Maßstab wird der Spieleraufwand, um dessen Besteuerung es bei der als Aufwandsteuer erhobenen Spielapparatesteuer geht, weitgehend wirklichkeitsgerecht erfasst. Der Inhalt des bezeichneten Einspielergebnisses spiegelt das wider, was die Spieler durch die eingeworfenen Spieleinsätze für ihr Spielvergnügen investiert, also "aufgewendet" haben. Der Maßstab ist daher geeignet, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler in einer dem Charakter der Steuer genügenden Weise abzubilden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2009 - 9 B 27.08 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 46; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18. Januar 2010 - 14 A 2385/09 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 13. Januar 2010 - 5 A 1794/09 - juris; BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 75/09 -, juris).

Sofern sich die Klägerin dagegen wendet, dass die Vergnügungssteuer aus dem nicht um die Vergnügungssteuer und Umsatzsteuer bereinigten Bruttobetrag des Kasseninhalts berechnet wird, vermag sie damit nicht durchzudringen.

Der Satzungsgeber ist im Rahmen der Ausgestaltung der Vergnügungssteuer bei Anknüpfung an die Einspielergebnisse nicht gehalten zu bestimmen, dass der Kasseninhalt, auf den die Steuersätze anzuwenden sind, zuvor um den Anteil gezahlter Vergnügungssteuer, der als Bestandteil der Spielentgelte in die Kasse gelangt ist, bereinigt werden müsste. Soweit nach dem Umsatzsteuergesetz Basis der Berechnung des prozentual bemessenen Steuerbetrags der Nettopreis - also der um die Steuer verminderte Bruttopreis - ist (vgl. § 10 Abs. 4 S. 2 des Umsatzsteuergesetzes), besteht kein Zwang, dies auf die Bemessung der Vergnügungssteuer zu übertragen. Den Modus der Berechnung der Steuerhöhe legt der Satzungsgeber nach seinem Ermessen fest. Es steht ihm frei, ob er hierfür auf einen bestimmten Prozentsatz der Bruttokasse oder aber der Nettokasse zurückgreift. Einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Steuer gesondert nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - juris; BFH, Beschl. v. 19. Februar 2010 - II B 122/09 -, juris). Die Anknüpfung an den "unbereinigten" Saldo 2 für die Bemessung der Vergnügungssteuer in Form der Spielapparatesteuer liegt deshalb nahe, weil die Steuer vom Spieler als Teil seines Spielentgelts entrichtet und sodann vom Apparateaufsteller an die Gemeinde als Steuergläubiger abgeführt wird. So gesehen wird der Steueranteil der gezahlten Entgelte aus dem Kasseninhalt wieder "herausgezogen" (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 17. April 2008 - 5 TG 2725/07 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, juris)

Auch soweit nach dem hier verwendeten Maßstab für die Ermittlung der Vergnügungssteuer die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird, steht dies mit höherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen Grundsatz, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, juris). Dies rechtfertigt auch nicht die Annahme einer unzulässigen Doppelbesteuerung. Denn die beiden Steuern betreffen jeweils einen anderen Steuergegenstand. Während mit der (den Aufsteller unmittelbar betreffenden) Mehrwertsteuer der von dem Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Vergnügungssteuer der Aufwand der Automatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt. Zu diesem Aufwand gehören die Spieleinsätze auch insoweit, als der Automatenaufsteller in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Kasseninhalts der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und dementsprechend Mehrwertsteuer abzuführen hat (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urt. v. 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 -, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 23. März 2007 - 5 TG 332/07 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, juris).

Die Klägerin dringt auch mit ihrem Vorbringen gegen den von ihr angeführten Ausschluss der Verrechnung von negativen Einspielergebnissen, der vom Beklagten ausweislich des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides in Verbindung mit der diesem zugrunde liegenden Steuererklärung der Klägerin praktiziert wird und der seine Grundlage in der Erhebung der Steuer nach § 7a Abs. 1 VStS bezogen auf jedes einzelne Gerät und das durch dieses erzielte Einspielresultat findet, nicht durch. Es gibt keinen Rechtssatz, dass eine Vergnügungssteuersatzung eine Verrechnung von negativen mit positiven Einspielergebnissen vorsehen muss. Der eigentliche Besteuerungsgrund ist - wie bereits dargelegt - die im Vergnügungsaufwand der Spieler zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. Deshalb ist der sachgerechteste Maßstab der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand. Zulässig ist es, wie hier, die Einspielergebnisse der Automaten zum Steuermaßstab zu wählen, da sie hinreichend zuverlässig Auskunft über den Vergnügungsaufwand der Spieler geben und daher ein tragfähiger Ausdruck ihrer Leistungsfähigkeit sind. Daraus ergibt sich, dass das Defizit eines Spielgerätes, das entsteht, wenn mehr als Gewinn ausgeschüttet wird als an Spieleinsätzen eingeworfen wurde, zwar den - vergnügungssteuerlich unerheblichen - Gewinn des Aufstellers mindert, aber keine Vergnügungssteuerlast "unter Null" bei den gewinnenden Spielern auslöst, die auf andere, nicht gewinnende Spieler übertragen werden könnte. Daher besteht verfassungsrechtlich nach dem Grundsatz gleicher Zuteilung steuerrechtlicher Lasten (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Verpflichtung, das defizitäre Einspielergebnis eines Gerätes mit dem positiven Einspielergebnis eines anderen Gerätes vergnügungssteuerlich zu verrechnen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18. Januar 2010 - 14 A 2385/09 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. März 2010 - 14 A 324/09 -, juris; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 42/08 -, juris).

(5) Der von der Stadt in § 7a Abs. 1 VStS festgelegte Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 7 v.H. des Einspielergebnisses bei einer Aufstellung in Spielhallen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Der Steuersatz des § 7a Abs. 1 VStS verstößt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer erdrosselnden Wirkung gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 49 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg). Eine mittelbare Berufsausübungsregelung, wie sie eine Steuernorm darstellen kann, kann in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen und damit die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen. Das ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die Regelung den aus der Ausübung eines Berufs erzielten Gewinn soweit mindert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres bisherigen Berufs veranlasst sehen. Eine Verletzung des Rechts auf freie Berufswahl ist vielmehr nur anzunehmen, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen, dies also allenfalls nur noch in Ausnahmefällen möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 -, BVerfGE 13, 181; BVerfG, Beschl. v. 16. März 1971 - 1 BvR 52/66, 1 BvR 665/66, 1 BvR 667/66, 1 BvR 754/66 -, BVerfGE 30, 292). Eine Steuernorm greift danach nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Überlegungen, bei denen auch andere Umstände wie etwa der Unternehmensstandort oder besondere Konkurrenzverhältnisse eine Rolle spielen, dazu führt, dass ganze Gruppen von Unternehmen, die die Steuer weder selbst tragen noch abwälzen können, ihren Betrieb einstellen müssen (BVerfG, Urt. v. 22. Mai 1963 - 1 BvR 78/56 -, BVerfGE 16, 147). Diese Grundsätze gelten auch für die Vergnügungssteuer in Form der Spielautomatensteuer. Diese Steuer beeinträchtigt die Freiheit der Berufswahl nur dann in verfassungsrechtlich beachtlicher Weise, wenn sie ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich unmöglich macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, 31, 8; BVerfG, Beschl. v. 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, 573). Hierfür müssten Anhaltspunkte erkennbar sein dafür, dass die Satzung zu einem Verschwinden oder nennenswerten Rückgang entsprechender Einrichtungen im Geltungsbereich der Satzung geführt hat (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 16. März 2010 - 5 B 505/09 -, juris). Es müssten also wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen; es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16. August 2010 - 14a A 1412/10 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris). Der pauschale Vortrag der Klägerin bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkte; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Beklagte, ohne dass dem durch die Klägerin widersprochen wurde, in den Schriftsätzen vom 24. November 2009 und 31. Mai 2010 vorgetragen, dass sich die Zahl der Aufsteller auch nach der Einführung des einspielergebnisbezogenen Steuermaßstabes nicht geändert habe. Angesichts dessen sieht sich das Gericht - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der in den bei Gericht anhängigen vergnügungssteuerrechtlichen Verfahren immer wieder stereotyp und substanzlos vorgebrachten Behauptung einer erdrosselnden Wirkung - auch nicht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, dieser Frage weiter nachzugehen (vgl. zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht: Störmer in Hk-VerwR, 2. Aufl. 2010, VwGO, § 86 Rn. 19 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 12). Es ist auch nicht erkennbar, dass mit der nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Untersetzung des Vortrags zur erdrosselnden Wirkung mit Tatsacheninformationen eine Überforderung der Klägerin verbunden wäre. Zwar mag es aufwendig und schwierig sein, unmöglich erscheint es indes nicht, dass die Klägerin zumindest Indizien für eine behauptete erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuererhebung durch den Beklagten - wie beispielsweise die Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte - anführt.

Der unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Entscheidungen (VG Göttingen, Urt. v. 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 -, juris; s. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 7. April 2006 - 25 K 1327/05 -, juris) vorgebrachte Einwand der Klägerin, angesichts des Fehlens einer verlässlichen Tatsachenermittlung im Satzungsgebungsverfahren sei der Steuersatz willkürlich festgesetzt worden, greift nicht durch. Dem Satzungsgeber kommt bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes ein weitreichender Entscheidungsspielraum zu. Er kann sich dabei von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen; auch können sonstige ordnungspolitische Nebenzwecke einfließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2.09 -, juris). Die Steuererhebungskompetenz darf grundsätzlich auch ausgeübt werden, um Lenkungswirkungen zu erzielen (BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2.09 -, juris). Der Satzungsgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die sachgerechteste Lösung zu wählen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18. Januar 2010 - 14 A 2385/09 -, juris). Der Entscheidungsspielraum für die Festlegung des Steuersatzes findet seine Grenze nur dort, wo die Erhebung der Steuer erdrosselnd wirkt (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 16. März 2010 - 5 B 505/09 -, juris), wofür es hier - wie oben dargelegt - an tragfähigen Anhaltspunkten fehlt. Steuerrechtliche Satzungsregelungen unterliegen wie sonstiges materielles Gesetzesrecht nur insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als zu prüfen ist, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dazu gehört, ob der gewählte Steuermaßstab im Ergebnis die gesetzliche oder verfassungsrechtliche Obergrenze überschritten hat. Soweit die vorstehend angeführten Entscheidungen ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des Steuersatzes davon abhängig machen, ob und welche Erwägungen der Ortsgesetzgeber hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes angestellt hat, übertragen sie die Anforderungen an Ermessensverwaltungsakte in unzulässiger Weise auf die Ortsgesetzgebung. Denn die Ausübung des satzungsrechtlichen "Ermessens" ist - falls sondergesetzlich nichts anderes bestimmt ist (was hier nicht der Fall ist) - nicht nach den Grundsätzen zu kontrollieren, wie sie für das Verwaltungsermessen für den Erlass von Verwaltungsakten gelten. Die Ausübung des normgeberischen Gestaltungsspielraums ist im Wesentlichen kommunalpolitischer Natur und durch das Recht der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG garantiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26. April 2010 - 14 A 629/09 -, juris; vgl. zum Gebührenrecht: BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris; vgl. zum Beitragsrecht: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 23. April 1998 - 23 B 96.3585 -, juris; s. auch Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26. Juli 2000 - 9 L 4640/99 -, juris, das ausdrücklich darauf hinweist, die Entscheidungsfindung besitze nur selbständige Bedeutung, wenn das höherrangige Recht auch den Vorgang der Willensbildung besonderen Anforderungen und einer gerichtlichen Überprüfung unterwerfe). Maßgeblich ist - soweit sich dem jeweiligen Fachrecht (wie hier) nichts anderes entnehmen lässt - die jeweilige Norm als das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Erwägungen und Abwägungen des Normgebers im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens findet demgegenüber mit Blick auf den für die allgemeine Besteuerung gewählten Steuersatz und -maßstab grundsätzlich nicht statt (vgl. VG Aachen, Urt. v. 4. Februar 2010 - 4 K 383/09 -, juris; VG Oldenburg, Urt. v. 22. Oktober 2009 - 2 A 233/09 -, juris; VG Dresden, Urt. v. 24. Februar 2009 - 2 K 642/07 -, juris). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der vom VG Düsseldorf als Grundlage für seine Wertung herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, denn das Bundesverwaltungsgericht äußert sich zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Vergnügungssteuersatzfestlegung nicht. Es ist auch nicht rechtserheblich, ob ein Spieler im Gemeindegebiet über eine erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt (so aber das VG Göttingen in der zitierten Entscheidung), sondern dass sich Leistungsfähigkeit in einem bestimmten Verhalten äußert. Im Spielen zeigt sich ein besonderer Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und dadurch in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 28. Juni 1974 - 7 C 2.73 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 8). Die Aufwandbesteuerung knüpft nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit an. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, dürfen Aufwandsteuern erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urt. v. 17. September 2008 - 9 C 17.07 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24).

(6) Die vorliegend streitgegenständliche Vergnügungssteuererhebung erweist sich - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin - auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Vergnügungssteuersatzung vom 8. Juli 2010 keine Regelung über den Zeitpunkt, zu dem eine der geänderten Bemessungsgrundlage entsprechende Steuererklärung von den Steuerpflichtigen abzugeben war, beinhaltet (vgl. hierzu: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. März 2009 - 14 A 2822/06 -, www.justiz.nrw.de/nrwe). Denn einer solchen bedurfte es vorliegend nicht, da sich mit der Neufassung der für den hier maßgeblichen Zeitraum einschlägigen Bestimmung des § 7a Abs. 1.1 VStS keine Änderung ergab, die die Abgabe neuer Vergnügungssteuererklärungen notwendig machte. Der Beklagte hat (wie bereits in der Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung ausgeführt und von der Klägerin in der Sache unwidersprochen) vorgetragen, dass er mit der Regelung des § 7a Abs. 1.1 VStS das klargestellt hat, was er bereits zuvor praktisch gehandhabt hatte, nämlich die Vergnügungssteuerforderung nach dem Saldo 2 zu ermitteln. Dies wird auch durch den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid und den Verwaltungsvorgang hierzu bestätigt.

2. Sonstige Fehler bei der Festsetzung der Steuer im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Januar 2009 nicht ersichtlich oder von der Klägerin geltend gemacht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Mit Blick auf die zulasten der Klägerin getroffene Kostenentscheidung bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.