Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 01.04.2019 | |
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Aktenzeichen | 5 K 1741/17 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2019:0401.5K1741.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Kläger wendet sich gegen einen Abgabenbescheid der Beklagten über die Umlage von Verbandsbeiträgen zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.
Der Kläger ist Grundstückseigentümer in der Gemeinde N..., die dem Amt N... angehört. Die Beklagte ist Amtsdirektorin des Amtes N.... Die Grundstücke des Klägers liegen im Zuständigkeitsgebiet des Gewässer- und Deichverbands O... (im Folgenden: GEDO). Die Gemeinde N... ist gesetzliches Mitglied des Verbands.
Am 28. September 2016 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde N... eine Satzung zur Änderung der bestehenden Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des GEDO (Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt N... vom 7. Oktober 2016, S. 55 ff.; im Folgenden: Umlagesatzung 2017). Der seit dem 01. Januar 2015 geltende Umlagesatz wurde für Flächen bis 14 m über NHN (sog. Bruchflächen) auf 0,001628 €/m² und für Flächen über 14 m über NHN (sog. Höheflächen) auf 0,001396 €/m² erhöht. Gemäß dem jeweiligen § 10 sollten die Umlagesatzungen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Am 20. März 2019 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde N... eine neue Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des GEDO (Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt N... vom 22. März 2019, S. 2 ff.; im Folgenden: Umlagesatzung 2016/2017). Gemäß § 5 dieser Umlagesatzung sollte der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2016 für Bruchflächen 0,001628 €/m² und für Höheflächen 0,001396 €/m² betragen, für das Kalenderjahr 2017 sollte der Umlagesatz für Bruchflächen 0,001755 €/m² und für Höheflächen 0,001482 €/m² betragen. Gemäß ihrem § 10 sollte die Umlagesatzung rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2017 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die amtsangehörige Gemeinde N... eine Umlage der Verbandsbeiträge zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Jahr 2017 i. H. v. 168,62 € fest. Der Umlage lag ein Umlagesatz i. H. v. 0,001628 €/m² für Bruchflächen und i .H .v. 0,001396 €/m² für Höheflächen zu Grunde.
Mit Beitragsbescheid vom 26. April 2017 zog der GEDO die Gemeinde N... zu einem Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Jahr 2017 zu einem Beitragssatz i. H .v. 13,07 €/ha heran. Mit weiterem Beitragsbescheid vom selben Tage zog der GEDO die Gemeinde zu Beiträgen für die „Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen gemäß BbgWG § 77 / § 82“ heran. Die Veranlagung erfolgte ebenfalls auf der Grundlage eines Flächenbeitragssatzes, wobei für Bruchflächen ein Beitragssatz i .H. v. 3,75 €/ha und für Höheflächen ein Beitragssatz i. H. v. 1,02 €/ha angesetzt wurde.
Den am 6. Februar 2017 gegen den Umlagebescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2017 als unbegründet zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Zur Begründung trägt er vor, der streitgegenständliche Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin entgegen § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) i. d. F. vom 2. März 2012 (im Folgenden: a. F.) eine Umlage für das Kalenderjahr 2017 festgesetzt habe, obwohl ihr zum Erlasszeitpunkt der Beitragsbescheid des GEDO für das Jahr 2017 noch nicht bekannt gegeben gewesen sei.
Der Kläger trägt weiter vor, der Umlagesatz für Bruchflächen i. H. v. 0,001628 €/m² und Höheflächen i. H. v. 0,001396 €/m² für das Kalenderjahr 2017 sei überhöht. Der Umlagesatz habe höchstens 13,07 €/ha (= 0,001307 €/m²) betragen dürfen zuzüglich eines etwaigen Verwaltungskostenanteils. Das entspreche dem Beitragssatz des GEDO für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Jahre 2017. In die Umlagesätze seien jedoch Verbandsbeiträge für die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen in und an Gewässer eingeflossen. Da es sich dabei nicht um die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung handele, seien diese Beiträge nicht umlagefähig. Auch sei ein differenzierender Flächenmaßstab mit dem Gesetz in der seinerzeit geltenden Fassung nicht zu vereinbaren.
Zudem seien die in der Umlagesatzung ausgewiesenen Umlagesätze überhöht, soweit darin Verwaltungskosten in Höhe von 0,000073 €/m² enthalten seien. Die Einbeziehung der Position „SK/EDV“ in die Verwaltungskostenkalkulation sei rechtswidrig. Der pauschale Zuschlag i. H. v. 15 % auf die Personalkosten zur Abdeckung von Sachkosten und EDV sei mit § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG a.F. nicht zu vereinbaren. In den pauschalierten Verwaltungskosten seien unzulässigerweise auch allgemeine Fixkosten der Verwaltung enthalten.
Der Kläger beantragt,
den Abgabenbescheid für das Jahr 2017 über die Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässer- und Deichverbands O... der Beklagten vom 18. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2017 aufzuheben,
sowie,
die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem klägerischen Vortrag entgegen und trägt im Wesentlichen vor, die Ermittlung der Sach- und EDV-Kosten durch einen pauschalen Aufschlag von 15 % auf die Personalkosten sei zulässig. Zu einer pauschalierenden Betrachtung gebe es keine ernsthafte Alternative, denn jeder Versuch, die betreffenden Kosten genauer zu ermitteln, wäre seinerseits mit erhöhtem Verwaltungsaufwand verbunden. Überdies würden die tatsächlich angefallenen Kosten für die Erstellung der Umlagebescheide eine Erhöhung des Umlagesatzes für Verwaltungskosten um 0,000089 €/m² rechtfertigen, so dass es auf die Pauschalierung der Sach- und EDV-Kosten letztlich nicht ankomme.
Schließlich trägt die Beklagte vor, der durch die verfrühte Festsetzung der Umlage entstandene Nachteil für den Kläger ließe sich durch die Aufhebung des Bescheids und die erneute Festsetzung der Umlage nicht mehr beseitigen. Ein solches Vorgehen liefe auf eine bloße Förmelei hinaus.
Mit Beschluss vom 13. März 2019 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren im Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat.
A.
Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Der angefochtene Umlagebescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
I.
Der Umlagebescheid ist bereits deshalb rechtwidrig, weil die Voraussetzungen für die Festsetzung der Umlage zum Erlasszeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheides nicht vorlagen. Zu diesem Zeitpunkt fehlte es an der für die Festsetzung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. sowie § 6 Abs. 1 Umlagesatzung 2017 erforderlichen Bekanntgabe des Beitragsbescheides des GEDO.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. sowie § 6 Abs. 1 Umlagesatzung 2017 entsteht die Umlage mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt. Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides handelt es sich bei dem Jahr 2017 um das Kalenderjahr, für das die Umlage i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. erhoben werden sollte. Denn in dem Umlagebescheid heißt es unmissverständlich: „Die Umlage wird für das Jahr 2017 festgesetzt.“ Als Zeitraum ist zudem der 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 angegeben.
Der Kläger rügt zu Recht, dass die Beklagte entgegen § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. eine Umlage für die Gemeinde N... für das Kalenderjahr 2017 festgesetzt hat, obwohl der Gemeinde zum Erlasszeitpunkt der Beitragsbescheid des Verbandes für das Jahr 2017 noch nicht bekanntgegeben worden war. Denn während der streitgegenständliche Bescheid am 18. Januar 2017 erlassen wurde, datiert der Beitragsbescheid des GEDO für das Kalenderjahr 2017 vom 26. April 2017 und kann erst zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben worden sein.
Fehlt es an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Festsetzung der Umlage, so ist die Festsetzung rechtswidrig. Die in § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. vorgegebene zeitliche Abfolge dient keinem Selbstzweck. Vielmehr soll durch die Voraussetzung der erfolgten Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Verbandes sichergestellt werden, dass Mitgliedsgemeinden des Verbandes Umlagen nicht schon zu einem Zeitpunkt festsetzen, zu dem sie selbst noch nicht zur Zahlung verpflichtet sind (vgl. VG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2017 – 5 K 547/14 –, S. 10 des Entscheidungsabdrucks). Der Gesetzgeber hat auf das Erfordernis der Bestandskraft des Beitragsbescheides des Verbandes als Voraussetzung für die Festsetzung der Umlage verzichtet und stattdessen das Erfordernis der Bekanntgabe des Beitragsbescheides normiert. Das kann nur so verstanden werden, dass die Phase der Zwischenfinanzierung durch die Mitgliedsgemeinden möglichst kurz gehalten werden soll (vgl. zur alten Rechtslage: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. März 2010 – OVG 9 N 125.08 –, juris Rn. 13). Dem Gesetzgeber wäre es ein Leichtes gewesen, als Beginn der Refinanzierungsphase einen anderen – gegebenenfalls noch früheren – Zeitpunkt zu bestimmen als den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Das ist indes nicht geschehen. So beginnt die Phase der Refinanzierung nach dem Willen des Gesetzgebers mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Erst ab diesem Zeitpunkt darf eine Umlage i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. festgesetzt werden. Eine frühere Festsetzung ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren und liefe letztlich auf die Erzielung unzulässiger „Zwischengewinne“ hinaus (vgl. zur alten Rechtslage: OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
Anders als die Beklagte meint, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sich ein derartiger „Zwischengewinn“ durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides rückgängig machen ließe. Ohne Belang ist auch der Umstand, dass die Umlage vorliegend zum Beginn des Kalenderjahres und damit vor ihrer Festsetzung bereits (abstrakt) entstanden war. Entscheidend ist allein, dass es sich bei dem Erfordernis der Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Verbandes um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Festsetzung der Umlage handelt und diese Voraussetzung vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Umlagebescheids nicht vorlag.
II.
Der Umlagebescheid ist auch deshalb rechtwidrig, weil es ihm an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage mangelt. Sowohl die Umlagesatzung 2017 vom 28. September 2016 als auch die Umlagesatzung 2016/2017 vom 20. März 2019 sind mangels einer wirksamen Bestimmung des Umlagesatzes gesamtnichtig.
1. Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a.F. (allein) nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Maßstab für die Umlage ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG a.F. die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern. Es gilt der undifferenzierte Flächenmaßstab.
Vorliegend differenziert die Umlagesatzung 2017 vom 28. September 2016 bei der Anwendung des Flächenmaßstabs jedoch nach Flächen bis 14 m über NHN (sog. Bruchflächen) und Flächen über 14 m über NHN (sog. Höheflächen). Nichts anderes gilt für die Umlagesatzung 2016/2017 vom 20. März 2019. Diese Differenzierung schlägt sich in unterschiedlichen Umlagesätzen für Bruch- und Höheflächen nieder. Für einen differenzierenden Flächenmaßstab ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Raum, so dass die Bestimmung des Umlagesatzes schon deshalb rechtswidrig und damit unwirksam ist.
2. Die differenzierenden Umlagesätze sind zudem allesamt überhöht. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2017 hätte allenfalls 13,07 €/ha – das entspricht dem Verbandsbeitragssatz für das Kalenderjahr 2017 – zuzüglich eines eventuellen Verwaltungskostenanteils der Gemeinde – hier i. H. v. 0,73 €/ha – betragen dürfen. Das ist bei keinem Umlagesatz der Fall.
Die Gemeinde N... hat in die Kalkulation der differenzierenden Umlagesätze auch die Verbandsbeiträge für die „Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen gemäß BbgWG § 77 / § 82“ einfließen lassen, zu denen sie durch gesonderten Beitragsbescheid des GEDO herangezogen worden war (Anlage K 4). Das gilt sowohl für die Umlagesatzung 2017 vom 28. September 2016 als auch für die Umlagesatzung 2016/2017 vom 20. März 2019. Die jeweiligen Umlagesätze für Bruch- und Höheflächen ergeben sich rechnerisch aus der Addition des jeweiligen Verbandsbeitragssatzes (12,24 €/ha für die Umlagesatzung 2017 und 13,07 €/ha für die Umlagesatzung 2016/2017 in Bezug auf das Kalenderjahr 2017) mit dem jeweiligen Beitragssatz für Bruch- und Höheflächen aus dem Verbandsbeitrag für die „Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen gemäß BbgWG § 77 / § 82“ (3,31 €/ha für Bruchflächen sowie 0,99 €/ha für Höheflächen in Bezug auf die Umlagesatzung 2017 und 3,75 €/ha für Bruchflächen sowie 1,02 €/ha für Höheflächen in Bezug auf die Umlagesatzung 2016/2017 für das Kalenderjahr 2017) zuzüglich des mitumgelegten Verwaltungskostenanteils der Gemeinde i. H. v. 0,73 €/ha.
Es kann dahinstehen, ob der GEDO bei der Erhebung von Beiträgen für die „Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen gemäß BbgWG § 77 / § 82“ auf den undifferenzierten Flächenmaßstab hat zurückgreifen können. Dagegen dürfte sprechen, dass diese Anlagen gemäß § 82 BbgWG a.F. von ihren Nutzungsberechtigten gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes zu unterhalten sind und der Aufwand für Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung gemäß § 77 Satz 2 BbgWG a.F. von denjenigen anteilig zu tragen ist, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beigetragen haben. In keinem der Fälle handelt es sich jedoch um Maßnahmen der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung. Schon deshalb sind diese Verbandsbeiträge nicht auf die Grundstückseigentümer umlegbar. Das hat der GEDO selbst bestätigt, indem er für diese Kosten einen gesonderten Bescheid erlassen hat. Damit hat er diese Kosten ersichtlich nicht der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung zugeordnet. In der Einbeziehung dieser Beiträge in die Umlagesätze liegt ein Kalkulationsfehler, der jedenfalls auf einem schweren und offenkundigen Rechtsverstoß beruht, so dass zu Gunsten der Beklagten auch keine Bagatellgrenze für Kalkulationsfehler eingreift (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13 –, juris Rn. 31).
Da ebenfalls die differenzierenden Umlagesätze der Umlagesatzung 2016/2017 vom 20. März 2019 überhöht und damit auch aus diesem Grunde unwirksam sind, kann vorliegend dahinstehen, ob diese Umlagesatzung nicht schon auf Grund einer fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung vom 20. März 2019 unwirksam ist.
3. Die differenzierenden Umlagesätze sind auch mit Blick auf den darin enthaltenen Verwaltungskostenanteil überhöht.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. können die Gemeinden neben den Verbandsbeiträgen auch die ihnen bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen. Die Verwaltungskosten sind jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG a.F. zu kalkulieren und dürfen 15 von 100 des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen. Umlagefähig ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur der begründet kalkulierte zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Umlage (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2007, LT-Drs. 4/5052, S. 102). Dabei ist eine begründete Kalkulation auch in Form einer (pauschalen) Schätzung denkbar, die auf Erfahrungswerten beruht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. Januar 2015 – VG 4 K 209/11 –, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Allgemeine Fixkosten der Verwaltung entstehen hingegen grundsätzlich nicht „bei Umlegung der Verbandsbeiträge“ i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F., sondern unabhängig davon. Anders als im allgemeinen Gebühren- und Beitragsrecht dürfen die Gemeinkosten der Verwaltung nicht in die Kalkulation einbezogen werden (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2019 – 5 K 522/14 –, juris Rn. 44). Sie sind nicht umlagebedingt und folglich auch nicht umlagefähig.
Vorliegend genügt der in den Umlagesätzen enthaltene Verwaltungskostenanteil i .H .v. 0,000073 €/m² (= 0,73 €/ha) nicht dem gesetzlichen Kalkulationserfordernis.
Zwar hat die Beklagte ihre Kalkulation der Verwaltungskosten (Anlage B 1 zu dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG 5 K 2898/16) insoweit plausibilisiert, als dass sie den darin enthaltenen Pauschalzuschlag für „Sachkosten / EDV“ i. H. v. 15 % der angesetzten Personalkosten durch den tatsächlich angefallenen Aufwand für die Erstellung der Umlagebescheide (Porto, Papier, Umschläge, Austausch Toner und Wartung Drucker) im Wesentlichen untersetzt hat (Anlage B 3). Dabei handelt es sich zwar vorrangig um eine unzulässige ex-post Betrachtung, denn „Voraus“-Kalkulationen dürfen als prognostische Betrachtungen generell nicht auf der Grundlage nachträglicher Erkenntnisse verändert oder ersetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – OVG 9 A 3.05, juris Rn. 23; VG Potsdam, Urteil vom 04. September 2017 – 1 K 4405/15 –, juris Rn. 64 ff.). In Bezug auf die Kosten für Porto, Papier, Umschläge, die Austausch- und Wartungskosten für Toner und Drucker sowie die voraussichtliche Anzahl der zu erlassenden Umlagebescheide ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Angaben nicht ebenso unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten des Vorjahres hätten getätigt werden können. Das gilt umso mehr, als dass die überarbeitete Kalkulation den angesetzten Verwaltungskostensatz i. H. v. 0,000073 €/m² über Maß (nämlich i. H. v. 0,000089€/m²) rechtfertigt.
In Bezug auf die Personalkosten erweist sich die Kalkulation jedoch als unplausibel. Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG a.F. aufgestellte Kalkulationserfordernis erfordert zwar keine minutengetreue Erfassung der für die Aufgabe der Umlageerhebung aufgewandten Arbeitszeit und der konkret ausgeführten Tätigkeiten. Vielmehr ist eine begründete Kalkulation ebenfalls in Form einer (pauschalen) Schätzung der anteiligen Personalkosten möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2018 – OVG 12 N 11.18, S. 3 des Entscheidungsabdrucks; VG Cottbus, Urteil vom 20. Januar 2015 – VG 4 K 209/11 –, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Dabei dürfte auch bei fehlenden Angaben des Satzungsgebers zur Schätzungsgrundlage regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Schätzung Erfahrungswerte zu Grunde liegen. Die Anforderungen an eine Schätzung dürfen insoweit nicht überspannt werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 07. Dezember 2018 – VG 1 K 686/15 –, S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Die Plausibilität einer solchen Kalkulation steht jedoch dann in Frage, wenn der Aufgabenbereich der eingesetzten Personalkraft keinerlei Berührungspunkte mit der Umlage aufweist oder die Schätzung der Arbeitszeit derart hoch ausfällt, dass begründete Zweifel an dem daraus resultierenden Umfang der konkret auszuübenden Tätigkeiten nahe liegen (VG Potsdam, Urteil vom 04. September 2017 – 1 K 4405/15 –, juris Rn. 67). In diesen Fällen besteht ein erhöhter Plausibilisierungsbedarf, mit dem auf Seiten des Satzungsgebers ein erhöhter Plausibilisierungsaufwand korrespondieren muss. Dieser Aufwand muss grundsätzlich umso größer ausfallen, je höher die Schätzung des Umfangs der auszuübenden Tätigkeiten angesichts der Anzahl der zu erstellenden Umlagebescheide ausfällt.
Mit Blick auf die maschinell erfolgende und damit ganz überwiegend automatisierte Erstellung der Umlagebescheide erscheint es angemessen, als Richtwert für eine aus sich heraus – mithin: ohne weitere Angaben des Satzungsgebers – plausible Schätzung einen Zeitanteil zu verlangen, dem durchschnittlich mindestens 10 Umlagebescheide pro Stunde entsprechen. Dabei ist unter Abzug von Urlaubszeiten, Feiertagen und krankheitsbedingten Fehlzeiten eine tatsächlich geleistete Arbeit im Umfang von 45 Wochen pro Jahr anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2018 – OVG 12 N 11.18, S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Bei diesem Ansatz dürfte regelmäßig ausreichend Zeit verbleiben für die Überwachung des Zahlungseingangs, eventuell notwendige Mahnungen und Forderungsbeitreibungen, Adressenermittlungen etc.
Vorliegend unterschreitet die Kalkulation der Personalkosten den vorgenannten Richtwert von 10 Umlagebescheiden pro Stunde deutlich. Legt man in Bezug auf die zuletzt mit 11.153,01 € veranschlagten Personalkosten bei realistischer Betrachtung eine tatsächlich geleistete Arbeit im Umfang von 45 Wochen pro Jahr zu Grunde, so sind bei 2.624 pro Jahr zu erlassenden Bescheiden (siehe Anlage B 3) pro Woche etwa 58 Bescheide zu erlassen. Das entspricht bei den in Ansatz gebrachten 10 Wochenstunden (3 Mitarbeiter zu insgesamt 10 Wochenstunden) etwa 6 Bescheiden pro Stunde. Die von der Beklagten für die Umlage in Ansatz gebrachten 25 % der ermittelten Lohnkosten erscheinen daher nach den obigen Ausführungen nicht mehr aus sich heraus plausibel. Die Schätzung wird mit keinerlei Ausführungen zu ihrer Grundlage untermauert. Die Beklagte konnte auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen, wie der Anteil der Personalkosten i. H. v. 25 % der jährlichen durchschnittlichen Lohnkosten der Kämmerei ermittelt wurde.
4. Ist der Umlagesatz für das Jahr 2017 danach unzutreffend kalkuliert und deshalb überhöht und liegt überdies ein Verstoß gegen den undifferenzierten Flächenmaßstab vor, führt dieser Umstand zu seiner Unwirksamkeit und damit zur Unwirksamkeit der Umlagesatzung insgesamt. Das gilt sowohl für die Umlagesatzung 2017 vom 28. September 2016 als auch für die Umlagesatzung 2016/2017 vom 20. März 2019. Denn gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 KAG i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 3 BbgWG a.F. handelt es sich bei dem Umlagesatz um einen wesentlichen Bestandteil der Satzung, der zwingend in einer Umlagesatzung enthalten sein muss.
B.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
II.
Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, rechtsunkundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Das gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (stRspr vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 – 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 –, juris).