Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 02.02.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 N 84.09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs.4 S 4 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 6 Abs 3 S 1 VwGO, § 6 Abs 4 S 1 VwGO, § 34 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 512 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr und der Beigeladenen am 6. August 2009, dem Beklagten am 5. August 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel setzen voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, 1063). Das innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages Dargelegte (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfüllt diese Anforderungen nicht.
a) Ernstliche Zweifel werden nicht aufgezeigt, soweit die Klägerin der Ansicht ist, das Verwaltungsgericht sei grundsätzlich an seine Feststellungen zum Bebauungszusammenhang sowie zum Ortsteilcharakter aus seinem Urteil vom 23. Mai 2003 – 4 K 2026/01 – gebunden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass an der im Urteil vom 23. Mai 2003 geäußerten Auffassung zum Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB) für das Grundstück der Klägerin nur noch eingeschränkt festzuhalten sei. Die Kammer sei aufgrund der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen über die Örtlichkeit nunmehr zu der Überzeugung gelangt, dass das nördlich der Straße „Am Gaisberg“ belegene Flurstück der Klägerin nicht in einem Ortsteil von Geltow liege. Zwar dürfe der Bebauung südlich der Straße „Am Gaisberg“, wie im Urteil vom 23. Mai 2003 ausgeführt, angesichts der festzustellenden Anhäufung baulicher Anlagen im Vergleich mit den andernorts auszumachenden siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der Beigeladenen in qualitativer Hinsicht das insoweit erforderliche „gewisse Gewicht“ beizumessen sein. Das Flurstück der Klägerin sei aber nicht Bestandteil dieses Bebauungszusammenhangs, denn der Straße „Am Gaisberg“ komme eine trennende Wirkung zu.
Die Klägerin räumt in ihrem Zulassungsvorbringen ein, dass die Rechtskraft des Urteils vom 23. Mai 2003 die Beteiligten des hiesigen Verfahrens nicht direkt über § 121 VwGO bindet. Soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht sei wegen der präjudiziellen Wirkung seines Urteils dennoch an seine damalige Rechtsauffassung gebunden, dies gelte jedenfalls dann, wenn ihm ein vergleichbarer Sachverhalt vorgelegt werde und sich weder die Planungssituation noch die Umgebung zum Nachteil des Betroffenen geändert habe, dringt sie damit nicht durch. Die Klägerin legt bereits nicht dar, dass der dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt vergleichbar ist mit demjenigen des Urteils vom 23. Mai 2003. Die beiden Fälle unterscheiden sich vielmehr dadurch, dass das Urteil aus dem Jahr 2003 ein Grundstück betraf, das auf der südlichen Seite der Straße „Am Gaisberg“ liegt, welche nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im damaligen Urteil eine „durchgehende Bebauung mit baulichen Anlagen“ aufweist, das Grundstück der Klägerin hingegen auf der nördlichen Seite der Straße „Am Gaisberg“, auf der nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur drei Flurstücke bebaut sind und sich ansonsten Wiesen- und Waldflächen befinden. Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass einem Urteil nur in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten präjudizielle Wirkung zukommen kann (vgl. m.w.N. Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 121 Rn. 24).
b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der asphaltierten und zum Teil sogar mit Straßenbeleuchtung versehenen Straße „Am Gaisberg“ komme eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu, ist nicht aus den in der Zulassungsbegründung genannten Gründen zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das bei Straßen, die nahezu ausschließlich einseitig bebaut seien, in der Regel von einer trennenden Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich ausgegangen werden könne, sofern keine Umstände erkennbar seien, die die Regelvermutung widerlegen könnten. Solche Umstände habe die Klägerin mit ihrem Hinweis auf die Entwicklungsachse von den Flurstücken 41 und 42 bis zum dem an das Seeufer reichenden Flurstück 70 nicht dargelegt; diese seien auch sonst nicht ersichtlich.
Diese Würdigung vermag die Klägerin mit ihrem Hinweis darauf, dass es sich bei der fraglichen Straße um eine ruhige, nur drei Meter breite, erst vor kurzem asphaltierte Nebenstraße handele, die von Bäumen gesäumt sei, deren Kronen zusammenwachsen, nicht zu entkräften. Ihr Einwand, dass einer Straße, „die von der Größe und Führung her völlig untergeordnet“ sei, die in der Regel vermutete Funktion einer Abgrenzung, wie sie größeren oder stark befahrenen Straßen zukomme, nicht zugebilligt werden könne, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass es nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, ob eine Straße einen Bebauungszusammenhang herstellt, oder ob ihr eine trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich zukommt, und dass bei Straßen, die – wie es nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier der Fall ist – nahezu oder ausschließlich einseitig bebaut sind, in der Regel von einer trennenden Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich ausgegangen werden kann, sofern keine Umstände erkennbar sind, die die Regelvermutung widerlegen können (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2006 – OVG 2 N 146.05 -, BA S. 5). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelvermutung ist danach nicht, dass die fragliche Straße eine bestimmte Größe aufweist.
Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine Umstände auf, die dafür sprechen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Regelvermutung als widerlegt anzusehen ist. Der Einwand der Klägerin, dass sich unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung der Siedlung wie auch der Weg-Achse zum See eine organische Zugehörigkeit ihres Grundstücks zum Ortsteil ergebe, vermag die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften. Dieses hat ausgeführt, dass mit dem - bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten - Hinweis auf die Entwicklungsachse von den Flurstücken 41 und 42 bis zum dem an das Seeufer reichende Flurstück 70 die Regelvermutung nicht widerlegt sei; vielmehr vermittelten die nördlich bebauten Grundstücke der Straße „Am Gaisberg“ keinen Eindruck der Geschlossenheit zu den bebauten Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite, sondern schienen den unbebauten umliegenden Flächen nach Osten bzw. Waldflächen nach Westen zugehörend. Mit dieser – nach der genannten Rechtsprechung gebotenen – Würdigung der Umstände des Einzelfalls setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Mit ihrem Hinweis auf die historische Entwicklung der Siedlung vermag sie im Übrigen auch deshalb die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen, weil der Bebauungszusammenhang, den § 34 Abs. 1 BauGB voraussetzt, nach den rein äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen ist, also auf das abzustellen ist, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 – 4 B 39.00 -, juris Rn. 7). Darauf, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Grundstücke bebaut worden sind, kommt es nicht an.
c) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf, dass dem von der Klägerin geplanten Vorhaben als sonstigem Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange entgegenstehen. Insbesondere vermögen die Ausführungen der Klägerin nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, das streitgegenständliche Vorhaben lasse die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten.
Die Klägerin macht geltend, die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr einer negativen Vorbildwirkung bestehe nicht, da es sich um ein eng begrenztes Gebiet handele, das nur die Grundstücke A… (Flurstücke 3…) umfasse. Eine weitreichende Vorbildwirkung sei nur gegeben, wenn das Vorhaben über einen weiteren Einzelfall hinaus Auswirkungen auf andere gewünschte Bauvorhaben habe. Für die Annahme einer weitreichenden Vorbildwirkung könne außerdem nicht auch auf andere Teilflächen auf ihrem Grundstück, die sich als Bauflächen eignen könnten, abgestellt werden, sondern nur auf Grundstücke Dritter. Es sei zudem nicht erkennbar, dass sich auf dem Nachbargrundstück eine geeignete Baufläche finden lasse, auf der ein Bauvorhaben realisiert werden könne.
Mit diesem Vorbringen greift die Klägerin die vom Verwaltungsgericht seiner Bewertung zugrunde gelegten Rechtssätze zur Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung und insbesondere zur anzunehmenden planungsrechtlichen Missbilligung dieses Vorgangs infolge einer weitreichenden oder nicht genau übersehbaren Vorbildwirkung nicht an. Aber auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, dem von der Klägerin geplanten Vorhaben komme eine solche Vorbildwirkung zu, weil in Anbetracht der vorhandenen Bebauung der Flurstücke 4… mit lediglich einem genutzten Wohngebäude, einem ehemaligen Wohngebäude und mehreren zum Teil genutzten Wochenendhäusern der Bestand an Wohngebäuden mehr als verdoppelt würde und die Qualität des gegenwärtigen Nutzungszwecks, der in einer überwiegenden Freizeit- und Erholungsnutzung liege, in den Hintergrund trete, begegnet angesichts des Zulassungsvortrags der Klägerin keinen ernstlichen Zweifeln.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Merkmal der „weitreichenden oder doch nicht genau übersehbaren Vorbildwirkung“ als Beispiel für die Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit einer geordneten Siedlungsstruktur genannt. Ein solche Vorbildwirkung liegt vor, wenn sich das Vorhaben und weitere Vorhaben, die nicht verhindert werden können, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 -, Rn. 12). Das Zulassungsvorbringen legt lediglich ein anderes, von der Rechtsprechung abweichendes Begriffsverständnis der „weitreichenden“ Vorbildwirkung zu Grunde, ohne indessen aufzuzeigen, dass die genannten Voraussetzungen entgegen der sowohl auf die erhebliche Vergrößerung des Bestandes an Wohngebäuden als auch auf die Änderung der Qualität des gegenwärtigen Nutzungszwecks abstellenden Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen. Soweit die Klägerin rügt, es sei schon nicht erkennbar, dass sich auf dem Nachbargrundstück eine geeignete Baufläche finden lasse, entbehrt dieser Vortrag angesichts der Größe des Grundstücks und dem auf dem Flurstück 39 lediglich vorhandenen Wochenendhaus der Substanz. Außerdem verkennt die Klägerin, dass mit der Zulassung von Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig die Gefahr verbunden ist, dass damit der Vorgang einer mit der Funktion des Außenbereichs unvereinbaren Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Es bedarf keines positiven Nachweises, dass die gesetzlich bereits vermutete Befürchtung auch im Einzelfall tatsächlich besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 -, juris Rn. 21). Es genügt vorliegend vielmehr, dass die Errichtung vergleichbarer sonstiger Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB auch auf anderen Flächen des Nachbargrundstücks des klägerischen Grundstücks – oder auf einer weiteren Teilfläche desselben – ernsthaft zu befürchten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2011 – OVG 10 N 63.07 -, BA S. 8). Weiterer Darlegungen des Verwaltungsgerichts bedurfte es daher nicht. Hiervon ausgehend musste das Verwaltungsgericht – entgegen der Rüge der Klägerin – auch nicht weiter aufklären, ob auf den Grundstücken A… drei oder vier weitere Teilflächen vorhanden sind, auf welchen die Errichtung von Wohngebäuden möglich ist.
d) Soweit die Klägerin geltend macht, nach dem Runderlass Nr. 23/1/1995 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr seien Vorhaben, die auf ein bestehendes Wochenendhaus aufbauen bzw. dieses ersetzen, privilegiert zu behandeln und in der Regel zu genehmigen, vermag dies die Annahme des Verwaltungsgerichts, das im Außenbereich belegene Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, nicht zu entkräften. Die Klägerin legt bereits nicht dar, weshalb sie meint, dass der Runderlass auf das streitgegenständliche Vorhaben anwendbar ist und ihm eine rechtlich bindende Wirkung zukommen sollte.
e) Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Hinweis auf die Genehmigungspraxis des Beklagten im Außenbereich nicht angemessen gewürdigt, ruft ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervor. Soweit die Klägerin rügt, dass der Beklagte einerseits im Ortsteil G… äußerst niedrige Maßstäbe für die Bebauung von Grundstücken ansetze, andererseits in ihrem Fall, sei es für die Anerkennung des Innenbereichs, sei es für die zu berücksichtigenden Belange im Außenbereich besonders hohe Hürden aufstelle, übersieht sie, dass für die von ihr genannten Fallgruppen unterschiedliche rechtliche Anforderungen gelten bzw. verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen sind.
f) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. August 2010 geltend macht, die planungsrechtliche Situation sei bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht obsolet gewesen, weil bereits seit Anfang 2009 die Aufstellung eines neuen Flächennutzungsplans in Arbeit gewesen sei, ist sie mit diesem Vorbringen ausgeschlossen. Denn es ist erst außerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), welche am 6. Oktober 2009 abgelaufen ist, erfolgt. Erlaubt ist weiteres Vorbringen nach Ablauf der Darlegungsfrist lediglich dann, wenn es dazu dient, fristgerecht vorgebrachte Zulassungsgründe zu erläutern oder zu verdeutlichen. Um eine solche Erläuterung oder Verdeutlichung handelt es sich bei dem weiteren Vorbringen der Klägerin indessen nicht. Sie macht mit ihrem Vortrag zur Neuaufstellung eines Flächennutzungsplans Umstände geltend, die sie zuvor nicht angesprochen hat. Darauf, dass sie von den Planungsvorgängen erst im Juli 2010 Kenntnis erlangt haben will, kommt es nicht an.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Februar 2011 - OVG 2 N 11.08 -, BA S. 10).
a) Soweit die Klägerin Schwierigkeiten der genannten Art deshalb als gegeben ansieht, weil der Einzelrichter, auf den der Rechtsstreit übertragen worden war, diesen nach Durchführung eines Ortstermins gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO wieder auf die Kammer zurückübertragen hat, dringt sie hiermit nicht durch. Der Umstand, dass beim Verwaltungsgericht die Kammer und nicht der Einzelrichter entschieden hat, reicht nicht aus, um besondere Schwierigkeiten der Rechtssache zu begründen (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 123). Denn ob eine Sache besonders schwierig ist, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu beurteilen. Es kommt daher nicht auf die Beurteilung der Schwierigkeit des Falles durch das Verwaltungsgericht an, sondern darauf, ob der Fall auch in Ansehung der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere Schwierigkeiten aufweist. Ein ursprünglich schwieriger Fall, den das Verwaltungsgericht nach Aufklärung des Sachverhalts und sorgfältiger rechtlicher Aufarbeitung „richtig“ entschieden hat, muss aus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichtes keine besonderen Schwierigkeiten mehr aufweisen. Umgekehrt kann ein ursprünglich einfacher Fall aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung und ihrer Begründung nunmehr schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen aufwerfen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202, 204). Die Rückübertragung des Rechtsstreites durch den Einzelrichter auf die Kammer ist daher weder für die Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts bindend noch ein Indiz dafür, dass die Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere Schwierigkeiten aufweist.
b) Besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin dargelegten Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von §§ 34 und 35 BauGB vor. Mit ihrem Vorbringen zu diesem Zulassungsgrund übt die Klägerin Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung, die indes aus den unter Ziffer 1. angeführten Gründen keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gibt und damit auch nicht geeignet ist, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache zu begründen. Soweit die Klägerin – über den oben unter Ziffer 1. behandelten Vortrag hinausgehend – besondere Schwierigkeiten der Rechtssache darin sieht, dass dann, wenn man der Straße „A…“ eine trennende Wirkung abspreche, die schwierige Frage zu klären sei, ob die Flurstücke 4… vollständig oder nur zum Teil im Ortsteil lägen, übersieht sie, dass nur solche Fragen besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen können, die für das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung tragend waren. Darauf, ob sich bei Zugrundelegung der von der Klägerin für richtig gehaltenen Rechtsauffassung weitere schwierige Fragen stellen würden, kommt es nicht an. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung, darüber befinden musste, ob es „an seiner Rechtsprechung grundsätzlich festhält oder sie aufgibt“, begründet für sich genommen keine besonderen Schwierigkeiten. Soweit die Klägerin rügt, das Gericht habe einen „Meinungswechsel“ vollzogen, weil es noch in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2003 zum Aktenzeichen 4 K 2026/01 die Auffassung vertreten habe, die Straße habe eine verbindende Funktion, ist dem entgegenzuhalten, dass das von der Klägerin genannte Urteil aus dem Jahr 2003 Ausführungen zur verbindenden Funktion der Straße nicht enthält und es auf diesen Aspekt wegen der Lage des dortigen Grundstücks auf der durchgehend bebauten Seite der Straße auch nicht ankam.
3. Das Vorliegen eines Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt.
a) Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht durch den gesetzlichen Richter entschieden und damit gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, greift nicht durch.
aa) Soweit die Klägerin moniert, die Kammer sei ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2009 ohne vorherige Vereidigung der ehrenamtlichen Richterin Z… in die Verhandlung eingestiegen, wird damit ein Verfahrensmangel nicht schlüssig geltend gemacht. Zwar ist das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt und liegt demnach ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, wenn ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung ohne die zu Beginn seiner Amtszeit gebotene Vereidigung mitwirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2011 - 6 B 28.11 -, juris). Dass dies hier der Fall gewesen ist, legt die Klägerin jedoch nicht schlüssig dar. Nach dem Inhalt des von der Klägerin in Bezug genommenen Verhandlungsprotokolls nahm der Vorsitzende zu Beginn der mündlichen Verhandlung zunächst die Erschienenen auf. Anschließend wurde der Schriftsatz der Klägerin vom 26. Juli 2009 den anderen Beteiligten ausgehändigt, sodann die ehrenamtliche Richterin vereidigt und im Anschluss hieran die Örtlichkeit in Augenschein genommen, der wesentliche Inhalt der Akten durch den Berichterstatter vorgetragen und die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen erörtert. Aus diesen Abläufen folgt nicht, dass die ehrenamtliche Richterin ohne Vereidigung an der mündlichen Verhandlung mitgewirkt hat. Die Klägerin legt auch nicht dar, weshalb sie meint, die ehrenamtliche Richterin sei unter Verstoß gegen Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts hinzugezogen worden. Sie legt den Geschäftsverteilungsplan nicht vor und erläutert nicht, gegen welche konkrete Bestimmung in Abschnitt VIII nach ihrer Auffassung verstoßen worden ist. Ebenso wenig zeigt sie auf, weshalb die mündliche Verhandlung, die gemäß § 102 Abs. 3 VwGO außerhalb des Gerichtssitzes vor dem Vorhabengrundstück stattfand, unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt worden sein sollte. Der pauschale Hinweis, die Kammer habe die „Öffentlichkeit in der Sache nicht hergestellt“, genügt nicht.
bb) Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter ist auch nicht mit dem Hinweis der Klägerin dargetan, dass dann, wenn die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 aufweise, jedenfalls die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO für eine Rückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelrichter auf die Kammer nicht vorgelegen hätten und der Rechtsstreit somit zu Unrecht durch die Kammer entschieden worden sei. Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts durch die Entscheidung des Spruchkörpers anstelle des Einzelrichters wird hiermit nicht aufgezeigt. Der Beschluss vom 1. Juli 2009, mit dem der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen hat, ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Das hat grundsätzlich zur Folge, dass das Berufungsgericht an diese Entscheidung gebunden ist und entsprechende Verfahrensrügen einer inhaltlichen Überprüfung entzogen sind. Denn nach §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 173 VwGOin verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sind, unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht. Ein etwaig dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unterlaufener Rechtsanwendungsfehler kann daher grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 8 B 9.11 -, juris Rn. 5; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 9. März 2010 - 1 L 96/09 -, juris Rn. 3). Selbst wenn im Falle eines verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensmangels von einer ausnahmsweise zulässigen Verfahrensrüge auszugehen sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, juris Rn. 12; Kronisch, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 6 Rn. 13), könnte das Vorbringen der Klägerin dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Entscheidung über die Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer steht nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Ermessen des Einzelrichters. Dass der Einzelrichter sein Ermessen willkürlich ausgeübt hätte, ist nicht dargetan. Insbesondere ist in dem Umstand, dass vorliegend keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben sind, kein Indiz für eine fehlerhafte Entscheidung des Einzelrichters zu sehen, denn insoweit gilt – wie bereits dargelegt – ein anderer Beurteilungsmaßstab.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass das angefochtene Urteil ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil ihrem Antrag auf Schriftsatznachlass in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2009 nicht entsprochen worden ist. Die Klägerin trägt vor, ihr Prozessbevollmächtigter sei mit der Sache erst am Tag der mündlichen Verhandlung betraut worden und habe an diesem Tage das streitgegenständliche Grundstück zum ersten Mal gesehen. Zum Ende der Sitzung habe der Vorsitzende die Einschätzung der Inaugenscheinnahme sowie die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer wiedergegeben. Zu dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme hätte ihr rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Sie hätte sich im Falle der Gewährung des Schriftsatznachlasses zum Ergebnis der Inaugenscheinnahme sowie zur rechtlichen Würdigung der Fragen der Ortsteilseigenschaft, des Bebauungszusammenhangs und insbesondere der angeblich bestehenden trennenden Wirkung der vorgefundenen Straße geäußert und aufgezeigt, weshalb der Straße im konkreten Fall keine trennende, sondern eine verbindende ortsteilserschließende Wirkung zukomme. Ferner hätte sie ausgeführt, welche Gesichtspunkte und Umstände hier gegen die vom Gericht angeführte Regelvermutung der Trennungswirkung sprechen.
Damit ist nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht unter Verletzung rechtlichen Gehörs den Antrag der Klägerin auf Einräumung einer Stellungnahmefrist abgelehnt hat. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Schriftsatzfrist einzuräumen ist, nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Weist es erstmals in der mündlichen Verhandlung auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art hin, mit denen ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte und deren sofortige Beurteilung nicht ohne weiteres möglich ist, so kann es von ihm hierzu regelmäßig keine sofortige und umfassende Stellungnahme verlangen. Es hat daher zu prüfen, ob dem Beteiligten die Gelegenheit zu geben ist, sich zu einer in diesem Sinne überraschenden Rechtsauffassung zu äußern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 2000 - 7 B 87.00 -, juris Rn. 9 m.w.N. und vom 23. April 2009 - 2 B 79.08 -, juris Rn. 5).
Gemessen hieran ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist abgelehnt hat mit der Begründung, die zutage getretenen rechtlichen Probleme seien im Laufe des bisherigen Verfahrens erörtert worden bzw. hätten erörtert werden können. Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich durch ihre jeweiligen Prozessbevollmächtigten zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt tatsächlich und rechtlich sowohl schriftlich wie auch in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Mit dem Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, dass das Grundstück voraussichtlich eher dem Außenbereich zuzurechnen sei und dass der Straße „Am Gaisberg“ wohl eher eine trennende Wirkung zukomme, sowie zu der Frage, ob das Vorhaben möglicherweise ausnahmsweise wegen des Vorliegens einer „Baulücke“ als Außenbereichsvorhaben zugelassen werden könne, hat das Verwaltungsgericht keine überraschenden rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte in das Verfahren eingeführt. Vielmehr hat es die Vorgaben der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall referiert. Im Übrigen waren diese rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte auch bereits durch den Beklagten im Widerspruchsbescheid (Seiten 4 und 5) eingehend erörtert worden. Die Klägerin hatte hierzu bereits mit Schriftsätzen vom 15. Februar 2007 (S. 3), vom 23. Juni 2009 (S. 2 - 3) und vom 30. Juli 2009 (S. 3) Stellung genommen. Sie hatte auch die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Inaugenscheinnahme zu deren Ergebnis Stellung zu nehmen ungeachtet dessen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mandat erst kurz vor der mündlichen Verhandlung übernommen hatte. Denn es oblag ihm, sich vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit der Sach- und Rechtslage vertraut zu machen.
c) Ohne Erfolg macht die Klägerin den Verfahrensmangel fehlender Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) mit ihrem Hinweis darauf geltend, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der möglichen Widerlegung der Regelvermutung der trennenden Wirkung von Straßen die von ihr aufgezeigten Anhaltspunkte der senkrecht zur Straße „A…“ zum See verlaufenden historischen Entwicklungsachse nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen habe. Eine auf die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGOabzielende Aufklärungsrüge setzt voraus, dass sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4). Nach der insoweit zu Grunde zu legenden materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts war der von der Klägerin geltend gemachte Umstand einer historischen Entwicklungsachse von den Flurstücken 4… und 4… bis zu dem an das Seeufer reichenden Flurstück 7… nicht geeignet, die Regelvermutung zu widerlegen. Der Beklagte habe in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die nördlich bebauten Grundstücke der Straße „A…“ keinen Eindruck der Geschlossenheit zu den bebauten Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite vermittelten (UA S. 9). Das Verwaltungsgericht musste insoweit keinen weiteren Aufklärungsbedarf sehen. Hinsichtlich welcher weiteren Umstände der „Gesamtsituation“ sich für das Verwaltungsgericht eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese mit dem im Zulassungsverfahren gestellten Antrag auch selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Begründung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).