Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten i. S. des § 100 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- verletzt, dass der Beklagte die streitbefangenen Haftungsvergütungen der Umsatzsteuer unterworfen hat. Allerdings ist der Vorsteuerabzug der Klägerin geringfügig zu kürzen.
Die Klägerin war selbstständig als Unternehmerin i. S. des § 2 Abs. 1 UStG tätig. Denn Anhaltspunkte für eine Organschaft i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sind nicht erkennbar (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 6. Juni 2002 V R 43/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 199, 49, BStBl II 2003, 36; krit. dazu Becker/Englisch, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2009, 701).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das erkennende Gericht der Überzeugung, dass die Übernahme der persönlichen Haftung zusammen mit der Geschäftsführungsleistung keine einheitliche Leistung darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- und des BFH ist grundsätzlich jede Dienstleistung als eigene selbstständige Leistung zu betrachten. Jedoch darf andererseits eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Es ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (EuGH, Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96 - Card Protection Ltd., UR 1999, 254; vom 21. Februar 2008 C-425/06 – Part Service, Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst -DStRE- 2008, 646, Rz 50 ff.; BFH, Urteile vom 19. März 2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78; vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2010, 647). Dementsprechend wird eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung angesehen, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04 - Ygeia, UR 2006, 171, Rz 19). Ob die fraglichen Leistungen in einem einzigen Vertrag vereinbart wurden, ist ohne ausschlaggebende Bedeutung (BFH Urteile vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754; vom 6. Dezember 2007 V R 66/05, BFHE 221, 60, BStBl II 2008, 638).
Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass weder ein rechtlich zwingender noch ein enger funktioneller Zusammenhang zwischen den Geschäftsführungsleistungen und der Haftungsübernahme besteht. Die Geschäftsführungsaufgaben könnten weitgehend von den Kommanditgesellschaften auf fremde Dritte oder einen Kommanditisten delegiert werden (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch -HGB-, 34. Aufl. 2010, § 114 Rz 24 f., § 164 Rz 7; Anhang nach § 177a Rz 26). Das Einstehen für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaften ist nach der Art der Tätigkeit völlig verschieden von den mit der Geschäftsführung verbundenen Tätigkeiten. Dass im Streitfall entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell Geschäftsführung und Haftungsübernahme von ein und derselben juristischen Person ausgeübt werden, ist keine ausreichende Grundlage, um ausgehend von den o. g. Kriterien eine einheitliche Leistung zu bejahen (ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 16 K 347/09, juris; Büchter-Hole, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 1113; a. A. BMF, Schreiben vom 31. Mai 2007, BStBl I 2007, 503).
Abweichendes gilt auch nicht für die C-KG, obwohl insoweit ein einheitliches Entgelt für die Geschäftsführung und Haftungsübernahme vereinbart wurde. Denn dem Umstand, ob für die erbrachte Leistung ein Gesamtpreis vereinbart wurde (EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999 C-349/96 – Card Protection Ltd., UR 1999, 254, Rz 31; BFH, Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; vom 25. Februar 2005 V R 26/03, BFH/NV 2005, 1395) kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
Auch bei separater Betrachtung ist die Übernahme des Haftungsrisikos durch die Klägerin gegenüber den Kommanditgesellschaften eine steuerbare Leistung. Zwischen den Haftungsvergütungen und der Übernahme des Haftungsrisikos besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Haftungsvergütungen bilden den Gegenwert für die Übernahme des Haftungsrisikos (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 16 K 347/09, juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 m. w. N.).
Ob eine Lieferung oder sonstige Leistung als gegen Entgelt ausgeführt und deshalb als steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu erfassen ist, setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und einer empfangenen Gegenleistung voraus (BFH, Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996; vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 jeweils m. w. N.). Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet. Steuerbar sind danach z. B. auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (BFH, Urteil vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 m. w. N.). Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (BFH, Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996; vom 19. November 2009 V R 29/08, UR 2010, 336). Eine „Finalität“ des Handelns in dem Sinne, dass der Leistende leistet, um eine Gegenleistung zu erhalten, ist nicht erforderlich (BFH, Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486).
Dabei ist unbeachtlich, dass die Klägerin die Haftung im Rahmen der Gesellschaftsverträge der Kommanditgesellschaften übernommen hat, da auch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen entgeltliche Leistungen begründen können. Ausgenommen davon sind lediglich Zahlungen, die sich als Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft darstellen (BFH, Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486). Um eine solche Gewinnbeteiligung handelt es sich bei den hier streitigen Zahlungen nicht.
Die Haftungsübernahme steht einer nicht steuerbaren Geldleistung nicht gleich. Zwar hat der EuGH für den Beitritt eines Gesellschafters zu einer Personengesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage entschieden, dass dieser Beitritt weder für ihn noch für die aufnehmende Gesellschaft oder ihre Gesellschafter eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2003 C-442/01 - KapHag, UR 2003, 443, Rz 39 ff.; dem folgend: BFH, Urteile vom 1. Juli 2004 V R 32/00, BFHE 205, 555, BStBl II 2004, 1022; vom 18. November 2004 V R 16/03, BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 503). Im Falle der Inanspruchnahme als persönlich haftende Gesellschafterin würde die Klägerin auch ähnlich wie bei einer Bareinlage Geldleistungen zugunsten des Gesellschaftsvermögens erbringen. Es erscheint jedoch nicht überzeugend, die Übernahme des nicht zwangsläufig eintretenden Risikos, einen der Höhe nach nicht feststehenden Betrag zu einem unbestimmten Zeitpunkt leisten zu müssen, mit der tatsächlich erfolgenden Zahlung eines bestimmten Betrages gleich zu behandeln.
Dementsprechend sieht der Richtliniengeber auch in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – 6. EG-Richtlinie – bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystemRL - eine Steuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien vor. Dies legt nahe, dass der Richtliniengeber diese Tätigkeiten als steuerbar angesehen hat.
Das Gericht schließt aus, dass die von der Klägerin bezogenen Haftungsvergütungen Beteiligungen am allgemeinen Gewinn der Kommanditgesellschaften darstellten. Denn die Haftungsvergütungen sind in sämtlichen streitrelevanten Gesellschaftsverträgen außerhalb der Gewinnverteilung geregelt worden. Vielmehr war die Klägerin jeweils, als nicht mit einer Kapitaleinlage am Gesellschaftsvermögen beteiligte Komplementärin, von der Gewinn- und Verlustbeteiligung ausgeschlossen. Damit im Einklang steht die bilanzielle Behandlung in den Jahresabschlüssen der Kommanditgesellschaften, in denen die Haftungsvergütungen als gesamthänderischer Aufwand, der die Gewinnverteilung nicht berührte, behandelt wurden. Diese Handhabung kann jedenfalls als Indiz für die Entgeltlichkeit der Haftungsübernahme herangezogen werden (Probst in Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Tz 460).
Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne erbringe, da sie Kraft ihrer Komplementärsstellung ohnehin dem Haftungsrisiko ausgesetzt sei. Denn die Klägerin ist in die Komplementärstellung bei den hier streitrelevanten Gesellschaften nur im Zuge der entgeltlichen Übernahme der Geschäftsführung und des Haftungsrisikos eingetreten. Ferner lässt sich nicht einwenden, der Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen sei nicht steuerbar. Bei wirtschaftlicher Betrachtung hat die Klägerin keine Beteiligung an den Kommanditgesellschaften erworben, da sie weder am laufenden Gewinn noch an den stillen Reserven beteiligt ist. Entscheidend ist, dass die Gesellschafter Vereinbarungen geschlossen haben, wonach die Übernahme des Haftungsrisikos von der Gewährung der Haftungsvergütung abhängig gemacht wurde.
Die Übernahme des Haftungsrisikos ist jedoch nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei (Zugmaier, DStR 2004, 124 [125]; Sobotta, Zeitschrift für Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht - UVR - 2007, 237 [239]; a. A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 16 K 347/09, juris; Abschn. 68 Abs. 2 Satz 2 UStR 2008). Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Übernahme von Verbindlichkeiten und anderen Sicherheiten steuerfrei. Im Streitfall hat die Klägerin andere Sicherheiten i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG gewährt. Das Kennzeichen anderer Sicherheiten ist, dass sich der Sicherungsgeber verpflichtet mehr zu leisten, als er ohnehin aus anderen Verträgen schuldet (BFH, Urteil vom 24. Januar 1991 V R 19/87, BFHE 164, 137, BStBl II 1991, 539). Ferner muss sich der Sicherungsgeber zu Geldleistungen verpflichten, da § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG in richtlinienkonformer Auslegung nur die Übernahme von Verbindlichkeiten umfasst, die auf Geldleistungen gerichtet sind (EuGH, Urteil vom 19. April 2007 C-455/05 – Velvet & Steel, UR 2007, 379; BFH, Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, DStR 2010, 647).
Die Befriedigung von Gläubigern der Kommanditgesellschaften ist auf die Leistung von Geldzahlungen gerichtet. Darüber hinaus geht die Klägerin mit der Zusage einer Haftungsübernahme über anderweitig bestehende Leistungsbeziehungen hinaus. Denn vor Abschluss der Gesellschaftsverträge, in denen sich die Klägerin entgeltlich zur Übernahme des Haftungsrisikos verpflichtete, war die Klägerin diesem Haftungsrisiko nicht ausgesetzt. Dass die Klägerin damit zugleich die Komplementärsstellung übernahm, stellt nur das gesellschaftsrechtliche Vehikel zur Umsetzung der Haftungsübernahme dar. Mangels Gewinnbeteiligung kam dieser Komplementärsstellung keine eigenständige, von den Geschäftsführungsentgelten und Haftungsvergütungen unabhängige Bedeutung zu.
Entgegen einer anderweitig vertretenen Auffassung (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 16 K 347/09, juris; Abschn. 68 Abs. 2 Satz 2 UStR 2008) ist unbeachtlich, dass die Klägerin als Komplementärin unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis der Kommanditgesellschaften hat. Denn dies verleiht ihr keine unbegrenzten Fähigkeiten, finanzielle Ansprüche gegen die Kommanditgesellschaften abzuwehren.
Dem Beklagten ist einzuräumen, dass die mit den steuerfreien Haftungsvergütungen zusammenhängenden Vorsteuern nach § 15 Abs. 2 UStG zu kürzen sind. Unmittelbar den Haftungsübernahmen zuzuordnende Vorsteuern sind nicht ersichtlich. Die nicht unmittelbar den Umsätzen der Klägerin zuzuordnenden Vorsteuern sind jedoch nach § 15 Abs. 4 UStG teilweise auch den streitbefangenen, steuerfreien Haftungsvergütungen zuzuordnen und insoweit vom Abzug auszuschließen.
Nach Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass die eingekauften Geschäftsbesorgungsleistungen im Wesentlichen für die steuerpflichtigen Geschäftsführungsumsätze verwendet wurden. Eine Kürzung für die im I. Quartal erzielten und nach § 163 der Abgabenordnung von der Besteuerung ausgenommenen Umsätze ist bereits im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens vorgenommen worden. Aufzuteilen sind daher im Wesentlichen die Steuerberatungskosten und Aufwendungen für den Jahresabschluss in Höhe von insgesamt 38.116,38 € (entspricht einer Vorsteuer von 6.098,62 €). Ausgehend von rund 10 % steuerfreien Umsätzen (47.102,36 € gegenüber 474.227,- €) wären danach 609,86 € Vorsteuer nicht abzugsfähig. Im Wege einer Schätzung ist dieser Betrag einerseits zu mindern um die Anteile der davon auf das I. Quartal entfallenden Vorsteuer und andererseits zu erhöhen um Anteile der auf die eigene Geschäftsleitung der Klägerin entfallenden Geschäftsbesorgungsleistungen. Daher schätzt das Gericht die nicht abzugsfähige Vorsteuer auf 700 €. Das Gericht hat die Schätzung in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert. Diese haben gegen den vom Gericht vorgeschlagenen Wert keine Einwendungen erhoben.
Davon ausgehend ergibt sich folgende Umsatzsteuerfestsetzung:
|
festgesetzt |
21.778,89 € |
Umsatzsteuer auf 47.102,36 € |
-7.536,38 € |
nicht abziehbare Vorsteuer |
700,00 € |
festzusetzende Umsatzsteuer |
14.942,51 € |
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag eingeschränkt und das ursprüngliche Begehren einer Minderung der Umsatzsteuerfestsetzung um weitere 3.679,19 € nicht weiter verfolgt. Insoweit trägt sie die Kosten gemäß § 136 Abs. 2 FGO analog. Im Übrigen beruhen die Kostenentscheidungen auf §§ 136 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - analog.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.