Gericht | VG Cottbus 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 16.08.2012 | |
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Aktenzeichen | VG 7 K 1059/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 7 EGRL 88/2003 |
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 5. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2009 verpflichtet, dem Kläger eine Urlaubsabgeltung für 66 Tage Erholungsurlaub (Urlaubsjahre 2005 bis 2088) zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 65 % und der Kläger zu 35 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger stand als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Die Dauer seines Dienstverhältnisses war zuletzt mit der Maßgabe verlängert, dass der Kläger bis zum 31. März 2010 Dienst zu leisten hat. Am 20. Juli 2005 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall. In der Folge war er vom 21. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008 krank geschrieben. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit aus dem Soldatenverhältnis entlassen.
Unter dem 30. Oktober 2009 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs, den er wegen seiner Krankschreibung nicht hatte nehmen können. Zur Begründung berief er sich auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. November 2009, den sie später mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2009 bestätigte, ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr alle Urlaubsansprüche aus dem Wehrdienstverhältnis erlöschen und für nicht genommenen Urlaub keine Geldentschädigung gewährt werde. Die vom Kläger angeführte Richtlinie betreffe Arbeitnehmer und sei im Soldatenrecht nicht anwendbar. Zudem bedürfe die Richtlinie noch einer Umsetzung in nationales Recht.
Der Kläger hat am 14. Dezember 2009 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Urlaubsabgeltung fortführt.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2009 zu verpflichten, ihm eine Urlaubsabgeltung für 101 Urlaubstage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft ihre Erwägungen aus den angefochtenen Bescheiden, insbesondere zur Nichtanwendbarkeit der vom Kläger angeführten Richtlinie auf Soldaten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach Maßgabe des Tenors begründet bzw. unbegründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (Arbeitszeitrichtlinie) festgelegten bezahlten Mindestjahresurlaubs von 4 Wochen. Die vorgenannte Richtlinie ist auf den Kläger als (ehemaligen) Soldaten auf Zeit anwendbar. Ein Soldat auf Zeit, der – wie seinerzeit der Kläger – unter gewöhnlichen Umständen als Soldat tätig ist, ist Arbeitnehmer im Sinn der Richtlinie. Wegen der Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 14. Mai 2012.
Dort heißt es:
„Es dürfte aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insbesondere auch geklärt sein (acte éclairé), dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 im Ergebnis auch für Soldaten gilt. So hat der Gerichtshof in dem vorgenannten Urteil noch einmal bestätigt, dass Arbeitnehmer im Sinn des Europarechts derjenige ist, der während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, und zwar unbeschadet dessen, ob er als Arbeiter, Angestellter oder Beamter beschäftigt wird oder ob sein Beschäftigungsverhältnis öffentlichem oder privatem Recht unterliegt.
Gemessen daran dürfte auch ein Soldat grundsätzlich als Arbeitnehmer im vorgenannten Sinn anzusehen sein.
Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 sieht der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften allein mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391. Dort sind Ausnahmen zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind.
Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften schon mit Beschluss vom 14. Juli 2005 (C-52/04) – auf den er nunmehr auch Bezug nimmt - festgestellt, dass Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 die dort genannten Dienste (also auch die Streitkräfte) nicht etwa als solche vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließt, sondern nur bestimmte spezifische Tätigkeiten bei diesen Diensten (Randnr. 43 und 51 des Beschlusses vom 14. Juli 2005). Demgemäß hat der Gerichtshof Tätigkeiten als nicht von der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 erfasst angesehen, sofern sie nur „unter gewöhnlichen Umständen“ gem. der dem betreffenden Dienst übertragenden Aufgabe ausgeübt werden, und zwar selbst dann, wenn die Einsätze, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sein können, ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind und die eingesetzten Arbeitnehmer hierbei bestimmten Gefahren für ihre Sicherheit und/oder Gesundheit ausgesetzt sein können (Rdnr. 52 und 57). Ausnahmen hiervon können nach der Rechtsprechung des Gerichtshof nur in Fällen ungewöhnlicher Ereignisse zugelassen werden, etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentaten oder schweren Unglücksfällen (Rdnr. 53, 54). Da vorliegend jedoch der Kläger – soweit ersichtlich – unter gewöhnlichen Umständen als Soldat tätig war, dürfte die Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 nicht greifen mit der Folge, dass auf ihn Art. 7 der Richtlinie 2003/88 anwendbar ist.“.
Die darauf erwidernden Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Juni 2012 rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Die Ausführungen betonen im Wesentlichen die spezifisch nationale Bedeutung und Ausgestaltung des Soldatenverhältnisses. Sie geben indes für die hier allein bedeutsame Frage, wie der Arbeitnehmerbegriff nach europarechtlichem Verständnis zu definieren ist, nichts Durchgreifendes her.
Der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung ergibt sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 Arbeitszeitrichtlinie, der den Anspruch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau definiert mit der Folge, dass insoweit die Arbeitszeitrichtlinie – unbeschadet dessen, dass sie sich an die Mitgliedsstaaten richtet – unmittelbar Ansprüche der einzelnen Bürger der Mitgliedsstaaten begründet (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – C – 471/07 – juris).
Art. 7 Abs. 2 Arbeitszeitrichtlinie vermittelt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf finanzielle Vergütung, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte, weil er während des Bezugszeitraums oder eines Teils davon bzw. eines im nationalen Recht festgelegten Übergangszeitraums ordnungsgemäß krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat. Nationale Regelungen, die für solche Umstände ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs vorsehen, sind mit Blick auf den Vorrang des Europarechts unanwendbar, weil Ihnen Art. 7 Arbeitszeitrichtlinie entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C – 337/10 – Rn. 32, 30 sowie vom 20. Januar 2009 – C – 350/06 – Rn. 56, 52, 49).
So liegt es hier. Der Kläger konnte den ihm gemäß § 1 SUV i. V. m. EUrlV zustehenden bezahlten Erholungsurlaub in den Jahren 2005 (teilweise), 2006, 2007 und 2008 nicht nehmen, weil er in der Zeit vom 21. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008 krank geschrieben war, und er konnte angesichts dessen, dass er mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aus der Bundeswehr entlassen wurde, den bezahlten Erholungsurlaub auch danach nicht mehr nehmen. Dem Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung kann auch nicht § 1 SUV i. V. m. § 7 EUrlV (in der jeweils während des in Rede stehenden Zeitraums geltenden Fassung) entgegen gehalten werden, wonach Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von 9 bzw. 12 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Denn eine Beschränkung des Anspruchs auf Abgeltung kommt nur bei solchen Verfallregelungen in Betracht, bei denen der gewährte Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums deutlich überschreitet (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C – 337/10 – Rn. 41). Daran fehlt es bei der o. g. nationalen Regelung, da der Übertragungszeitraum (9 bzw. 12 Monate) den Bezugszeitraum (das jeweilige Kalenderjahr) nicht übersteigt.
Angesichts dessen, dass der Kläger im Jahr 2005 14 Tage bezahlten Erholungsurlaub genommen hat, ist er durch seine Krankschreibung und spätere Entlassung aus der Bundeswehr daran gehindert worden, in diesem Urlaubsjahr 6 Tage des ihm gemäß Art. 7 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie insgesamt zustehenden bezahlten Mindesturlaubs von 4 Wochen zu nehmen. Diese 6 Tage hat die Beklagte zu vergüten. Hinsichtlich der Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 war der Kläger mit Blick auf seine Krankschreibung und anschließende Entlassung aus der Bundeswehr gehindert, den vollen ihm zustehenden Mindestjahresurlaub gemäß der Arbeitszeitrichtlinie zu nehmen, also jeweils 20 Tage pro Urlaubsjahr. Für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt, hier die Bezüge des Klägers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C – 350/06 – Rn. 62).
Dem Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach Ansprüche erst für einen Zeitraum ab Antragstellung beim Dienstherrn beansprucht werden können. Diese Rechtsprechung betrifft namentlich Ansprüche auf Freizeitausgleich für geleistete Zuvielarbeit (vgl. Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32/10 – juris) sowie auf Nachzahlung verfassungswidrig zu gering bemessener Alimentation (vgl. etwa Urteile vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 – juris, 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 – juris und 13. November 2008 - 2 C 16.07 - juris). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Kontext nicht übertragbar. Insbesondere greift das Kernargument jener Rechtsprechung hier nicht, nämlich, dass es dem Beamten (hier dem Soldaten auf Zeit) in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten ist, sein Begehren frühzeitig zum Ausdruck zu bringen. Denn – anders als dort – ist hier der in Rede Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeltung überhaupt erst nach seiner Entlassung aus dem Soldatenverhältnis entstanden. Er hing – wie ausgeführt – davon ab, ob der Kläger durch eine Beendigung seines Dienstverhältnisses daran gehindert sein würde, seinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub für die Jahre 2005-2008 noch auszuüben. Bei unterstellter Fortführung des Dienstverhältnisses hätte der Kläger übrigens den in den Jahren 2005-2008 nicht genommenen Urlaub – ungeachtet der aufgrund Art. 7 Arbeitzeitrichtlinie nicht anwendbaren nationalen Verfallregeln – auch noch nach Beendigung seiner Krankschreibung ausüben können (vgl. so sinngemäß EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C – 350/06 – Rn. 49 -; ausdrücklich OVG NW, Beschluss vom 21. September 2009 – 6 B 1236/09 – juris). Vor diesem Hintergrund konnte vom Kläger nicht mit Blick auf sein dienstrechtliches Treueverhältnis verlangt werden, gleichsam auf Vorrat, eine Urlaubsabgeltung noch überhaupt vor ihrer Entstehung zu beantragen. Demgemäß verfängt auch die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zum o.g. Antragserfordernis bei verfassungswidrig niedriger Alimentation nicht. Dort hat es nämlich zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass es mit Blick auf das Treuverhältnis nicht angängig sei, wenn ein Beamter eine spürbare Unteralimentation erst hinnehme, dann aber unter Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln, die für das Haushaltsjahr gar nicht mehr zur Verfügung stünden, geltend mache. Dies setzt jedoch - gerade anders als hier - eine im Zeitpunkt der angesonnenen Antragstellung bereits gegebene verfassungswidrig niedrige Alimentation voraus. Soweit das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung in Zusammenhang mit Ansprüchen auf Freizeitausgleich auch damit begründet hat, dass die Antragstellung für den Dienstherrn aus organisatorischen Gründen, etwa bei der zukünftigen Dienstplangestaltung, von Belang sei, kommt dem im vorliegenden Kontext, wo es allein um eine finanzielle Abgeltung geht, keine durchgreifende Bedeutung zu.
Der Antrag des Klägers auf Urlaubsabgeltung ist auch sonst rechtzeitig (zeitnah) gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt insoweit - namentlich bei Nachzahlungen aufgrund verfassungswidrig zu niedriger Alimentation (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 – juris) - eine Antragstellung innerhalb des laufenden Hauhaltsjahres. Dem entspricht im vorliegenden Kontext jedenfalls die Antragstellung des Klägers noch im laufenden Jahr, in dem der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstanden ist, nämlich im Jahr 2009 nach seiner Entlassung aus dem Soldatenverhältnis mit Ablauf des Jahres 2008.
Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit der Kläger Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub beansprucht, soweit dieser über den in Art. 7 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie geregelten bezahlten Mindestjahresurlaubs von 4 Wochen hinausgeht. Insoweit greifen nämlich, da Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie Bestimmungen des Nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem Arbeitnehmer die zusätzlichen Ansprüche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht haben zugute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C – 337/10 – Rn. 37), die nationalen Regelungen über den Verfall von Urlaub gemäß § 1 SUV i. V. m. § 7 EUrlV bzw. über das Fehlen von Regelungen für die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs insbesondere auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 155 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.