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Beseitigungsanordnung; Werbeanlage; Bestimmtheit; Handlungsverantwortlicher; Zustandsverantwortlicher; Bauherr; Erlöschen der Bauherreneigenschaft; Ende der Handlungsverantwortlichkeit; Eigentümer; Ermessensentscheidung über die Auswahl unter mehreren Verantwortlichen; keine Verpflichtung zur Suche nach weiteren Verantwortlichen; Vollzugsinteresse an der Beseitigungsverfügung; kein erheblicher Substanzverlust; negative Vorbild- und Nachahmungswirkung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 20.06.2012
Aktenzeichen OVG 10 S 3.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 54 BauO BE, § 79 S 1 BauO BE, § 13 Abs 1 ASOG BE 2006, § 14 Abs 1 ASOG BE 2006, § 14 Abs 3 ASOG BE 2006, § 80 Abs 5 VwGO, § 114 S 1 VwGO, § 114 S 2 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft, die digitale Werbeanlagen entwickelt, plant, konstruiert und betreibt. Im Januar 2007 baute sie eine vorhandene Plakatwerbeanlage auf einem Grundstück in Berlin-Lichtenberg, dessen Eigentümer Herr M...A...(A.) ist, um. Auf einer Stahlkonstruktion wurden zwei großflächige LED-Board-Werbeanlagen errichtet. Nachdem das Bauaufsichtsamt des Antragsgegners die Umbauarbeiten festgestellt hatte, reichte die Antragstellerin unter Angabe ihrer Bauherreneigenschaft einen Antrag auf eine Baugenehmigung für die Werbeanlage ein. Eine kraft Genehmigungsfiktion zunächst als erteilt geltende Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 9. August 2007 zurückgenommen. Die dagegen gerichtete Klage nahm die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. Juli 2008 zurück, nachdem der Antragsgegner für den Fall der Klagerücknahme zugesichert hatte, eine die streitbefangene Werbeanlage betreffende künftige Beseitigungsanordnung nicht vor Ablauf des 30. Januar 2012 zu vollstrecken. Mit Bescheid vom 3. November 2011 erließ der Antragsgegner eine gegen die Antragstellerin gerichtete Anordnung zur Beseitigung der Werbeanlage bis zum 30. Januar 2012 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht hat den dagegen gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin abgelehnt. Hiergegen wendet sie sich mit der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus den von der Antragstellerin dargelegten und allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu beanstanden.

1. Die Antragstellerin hält die Beseitigungsanordnung für formell rechtswidrig, weil sie unbestimmt sei. Sie enthalte keine Einschränkung, dass nur die „Panels“ (= LED-Board) der Werbeanlage zurückzubauen seien.

Diese Rüge hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid, mit dem gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 BauBO Bln die Beseitigung der ohne Baugenehmigung errichteten „doppelten Werbeanlage“ angeordnet wurde, ist inhaltlich hinreichend bestimmt.

Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Eine bauaufsichtliche Verfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Anordnung klar ist, wobei es ausreicht, wenn dieser durch Auslegung unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts ermittelt werden kann (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

Aus der getroffenen Regelung, dass die doppelte Werbeanlage zu beseitigen sei, und unter Zuhilfenahme der Begründung ist es der Antragstellerin ohne weiteres erkennbar, dass die vollständige Werbeanlage einschließlich der Stahlkonstruktion mit den zwei LED-Boards zu beseitigen ist. Ob die Beseitigungsanordnung auf einen Teil der Werbeanlage, etwa auf die LED-Boards, zu beschränken gewesen wäre, ist keine Frage der formellen Bestimmtheit des Verwaltungsakts, sondern eine Frage der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit der Werbeanlage. Hierzu hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert vorgetragen.

2. Der Einwand der Antragstellerin, ihre Inanspruchnahme durch die Beseitigungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, weil sie weder Handlungsstörerin noch Zustandsstörerin sei, ihre Bauherreneigenschaft nach Fertigstellung der Werbeanlage erloschen sei, der Betrieb der Anlage auf die 1... GmbH (im Folgenden: G.) übertragen worden und überdies der Grundstückseigentümer A. Zustandsstörer sei, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Zu Recht geht die angefochtene Entscheidung davon aus, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsverfügung als Handlungsstörerin nach § 13 Abs. 1 ASOG Bln in Anspruch genommen werden konnte.

Adressat einer Beseitigungsverfügung können die ordnungsrechtlich Verantwortlichen sein, vor allem die Handlungsverantwortlichen (§ 13 Abs. 1 ASOG Bln), wie die Bauherrin (§ 54 BauO Bln), sowie die Zustandsverantwortlichen, zu denen insbesondere der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 14 Abs. 1 ASOG Bln) und der Eigentümer (§ 14 Abs. 3 ASOG Bln) zählen (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BO Bln, 6. Aufl. 2008, § 79 Rn. 33). Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten (§ 13 Abs. 1 ASOG Bln). Handlungsstörer ist danach derjenige, der die bauliche Anlage errichtet hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. März 2012 - OVG 2 N 26.10 -; Jäde u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand: Januar 2012, § 74 Rn. 107).

Die Antragstellerin ist folglich Handlungsstörerin, denn sie hat im erstinstanzlichen Verfahren selbst eingeräumt, die Werbeanlage mit zwei großflächigen LED-Boards im Jahre 2007 errichtet zu haben. Es ist entgegen ihrer Ansicht unerheblich, dass die Werbeanlage mit LED-Boards durch eine Änderung einer vorhandenen Plakatwerbeanlage unter Verwendung der bestehenden Stahlkonstruktion (nebst Fundamenten) erstellt wurde, denn die Antragstellerin hat damit die streitgegenständliche Gesamtwerbeanlage baurechtswidrig errichtet und ist dafür handlungsverantwortlich.

Fehl geht auch die Annahme der Antragstellerin, ihre Handlungsverantwortlichkeit habe im Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung nicht mehr bestanden, weil mit der Fertigstellung der Werbeanlage ihre Bauherreneigenschaft im Sinne von § 54 BauO Bln erloschen sei. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass mit der Fertigstellung des Vorhabens die Bauherreneigenschaft endet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 1978 - I A 24/78 - BRS 35 Nr. 168; Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a.a.O, § 54 Rn. 4). Dies steht aber der Handlungsverantwortlichkeit der Antragstellerin nach § 13 Abs. 1 ASOG Bln nicht entgegen. Die Inanspruchnahme einer Person als Handlungsverantwortliche beruht darauf, dass sie die ordnungsrechtliche Gefahr durch ihr Handeln verursacht hat, weshalb in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geklärt ist, dass die Verantwortlichkeit nicht endet, solange der verursachte baurechtswidrige Zustand nicht beseitigt wurde (Beschluss vom 28. März 2012, a.a.O.).

Die Antragstellerin hat auch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend substantiiert dargelegt, dass die im Bescheid vom 3. November 2011 getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners, sie und nicht andere Verantwortliche in Anspruch zu nehmen, ermessensfehlerhaft ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

Sind mehrere Verantwortliche vorhanden, kann die Bauaufsichtsbehörde alle, einige oder auch nur einen mit der Beseitigungsanordnung in Anspruch nehmen. Die Auswahl unter den in Frage kommenden Adressaten liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 79 Rn. 34). In diese Auswahlentscheidung muss sie allerdings nur die in Frage kommenden Verantwortlichen einstellen, die sie kennt oder aufgrund zumutbarer Ermittlungen ohne weiteres feststellen kann. Die Erforderlichkeit einer ermessensfehlerfreien Verantwortlichenauswahl führt nämlich in der Regel nicht zu einer Verpflichtung zur Verantwortlichensuche (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Dezember 1981 - 15 B 81 A.8996 -, BayVBl. 1982, 435, Ls 2; Jäde u.a., a.a.O., § 74 Rn. 109).

Unter Anwendung dieser Grundsätze vermag der erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand der Antragstellerin, sie habe den Betrieb der Werbeanlage an die G. übertragen und diese sei als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt vorrangig als Zustandsverantwortliche (§ 14 Abs. 1 ASOG Bln) heranzuziehen, nicht zu begründen, dass die hier erfolgte Inanspruchnahme der Antragstellerin als Handlungsverantwortliche ermessensfehlerhaft wäre. Zum einen steht nach summarischer Prüfung nicht zweifelsfrei fest, dass die G. im Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsverfügung am 3. November 2011 bereits Inhaberin der tatsächlichen Gewalt war, denn die Antragstellerin hat die ihrer Sphäre zuzurechnende Übertragung der Werbeanlage an die G. im Beschwerdeverfahren bloß behauptet. Einen Zeitpunkt der Übertragung hat sie weder benannt noch die Übertragung selbst durch geeignete Unterlagen (z.B. Verträge) glaubhaft gemacht.

Selbst wenn man aber zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass die G. im Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung Zustandsverantwortliche war, ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Bescheid vom 3. November 2011 nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner brauchte nämlich die G. nicht in seine Auswahlentscheidung einzustellen, denn er kannte sie als Verantwortliche zum damaligen Zeitpunkt nicht. Die Übertragung der tatsächlichen Gewalt über die Werbeanlage ist ihm insbesondere nicht ihm Rahmen der Anhörung von der Antragstellerin mitgeteilt worden und er hatte angesichts des Auftretens der Antragstellerin als Gesellschaft, die Werbeanlagen konstruiert und betreibt und im Baugenehmigungsverfahren als Bauherrin agiert hat, keinen hinreichenden Anlass zu eigenständigen Ermittlungen nach weiteren Verantwortlichen im Sinne von § 14 Abs. 1 ASOG Bln. Hinzu kommt, dass es regelmäßig sachgerecht ist, den Handlungsverantwortlichen vor dem Zustandsverantwortlichen in Anspruch zu nehmen (vgl. Simon/Busse, BayBauO, Stand: Februar 2012, Artikel 76 Rn. 179; Jäde u.a. a.a.O., § 174 Rn. 107, jeweils m.w.N.). Dass hier abweichend von der vorgenannten Regel die Zustandsverantwortliche vor der handlungsverantwortlichen Antragstellerin in Anspruch zu nehmen wäre, hat sie nicht substantiiert dargetan.

Auch aus dem Hinweis der Antragstellerin auf den Grundstückseigentümer A. als nach § 14 Abs. 3 ASOG Bln Zustandsverantwortlichen folgt nicht, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin als Handlungsverantwortliche in Anspruch zu nehmen, ermessensfehlerhaft wäre. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessuale Grundlage dafür, dass der Antragsgegner Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Dies ist hier im Schriftsatz vom 6. Januar 2012 geschehen. Der Antragsgegner hat dort ausgeführt, die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers komme nicht in Betracht, denn dieser habe den baurechtswidrigen Zustand nicht geschaffen, die Antragstellerin sei als Bauherrin der Werbeanlage bekannt und die Inanspruchnahme des Eigentümers zur wirksamen Beseitigung der Gefahr nicht erforderlich. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht.

Die Rechtmäßigkeit der hier vorgenommenen Auswahl der Antragstellerin als Adressatin der Beseitigungsverfügung wird auch nicht dadurch berührt, dass möglicherweise der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt noch keine Duldungsverfügungen erhalten haben. Dies würde die Beseitigungsanordnung nicht rechtswidrig machen, sondern wäre nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen Dritte gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG IV C 42.69 - BVerwGE 40, 101, juris. Rn. 31; BayVGH, Urteil vom 16. Dezember 1981, a.a.O., Ls. 1).

3. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin besteht auch ein öffentliches Interesse an der Beseitigung der Werbeanlage. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass Werbeanlagen regelmäßig ohne Substanzverlust demontiert werden können und die illegale Werbeanlage negative Vorbildwirkung entfaltet. Bei formell illegalen baulichen Anlagen, die ohne erheblichen Substanzverlust beseitigt werden können, überwiegt im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig das öffentliche Interesse an der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gegenüber dem privaten Interesse an der vorläufigen Beibehaltung der Anlage. Gerade bei Werbeanlagen, aus deren Nutzung sich regelmäßig schon bei kurzer Dauer Gewinn erzielen lässt, wird der Anreiz, die formellen Erfordernisse des Baugenehmigungsverfahrens „taktisch“ zu umgehen und sich hierdurch wirtschaftliche Vorteile gegenüber den sich legal verhaltenden Bauherren zu erlangen, erheblich verstärkt, wenn der Eindruck entsteht, dass gegen vergleichbare illegal errichtete Anlagen nicht zeitnah eingeschritten wird (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, LKV 2008, 564, juris Rn. 24; vgl. dazu auch Beschluss vom 29. März 2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris, Rn. 11 ff.; OVG Bbg, Beschluss vom 30. November 1995 - 3 B 114/95 -).

Die negative Vorbild- und Nachahmungswirkung der Werbeanlage entfällt hier trotz des Vorbringens der Antragstellerin, der Antragsgegner sei mehr als drei Jahre nicht gegen sie eingeschritten, nicht. Denn dies erfolgte nur im Hinblick auf die zur Erledigung des Klageverfahrens gegen die Rücknahme der Baugenehmigung abgegebene Zusicherung des Antragsgegners, bis zum 30. Januar 2012 keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, und war daher sachlich gerechtfertigt. Auch die - nicht näher belegte - Behauptung der Antragstellerin, die Montage der Werbeanlage habe im Jahre 2007 Aufwendungen in Höhe von 30.000 EUR verursacht, legt nicht substantiiert dar, dass deren Beseitigung zu entsprechenden Aufwendungen mit der Folge führen würde, dass das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Beseitigungsverfügung überwiegen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung i.V.m. Ziffern 1.5 Satz 2, 9.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl 2004 S. 1525), wobei der Senat in Hinblick auf die besondere technische Ausstattung der doppelten LED-Werbeanlage der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).