Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.05.2014 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 1 K 16/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 112 Abs 1 SchulG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die am 29. Juli 2004 geborene Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten für die Nutzung öffentlichen Personennahverkehrs für ihren Schulweg im Schuljahr 2012/2013. Sie wohnt mit ihren Eltern in der Karl-Marx-Straße 19d in A. (Ortsteil C.) und besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 die Paul-Maar-Grundschule, D. 42 in A. Im streitigen Schuljahr besuchte sie die 3. Jahrgangsstufe.
Mit Formular vom 14. Mai 2012, beim Beklagten am 23. Mai 2012 eingegangen, bestellte die Klägerin für die Fahrstrecke von der Haltestelle Ernst-Thälmann-Straße zur Paul-Maar-Grundschule einen Schülerfahrausweis (Abonnementskarte für Schüler) vom 6. August 2012 bis 31. August 2013.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2012 erklärte der Beklagte, dass der Bestellung eines Schülerfahrausweises nicht entsprochen werden könne. Nach der Schülerbeförderungssatzung seien nur Schüler anspruchsberechtigt, die einen Schulweg von mindestens 2 km hätten. Die Entfernung zwischen der Wohnung und der Grundschule betrage laut Vorortprüfung jedoch nur 1,9 km.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. August 2012 erhob die Klägerin Widerspruch. Der Bescheid beruhe auf einer falschen Tatsachenfeststellung. Der Schulweg entlang der Karl-Marx-Straße und des Friedhofsweges betrage genau 2,01 km. Das Wohnhaus befinde sich in einer Seitenstraße und für den Weg zum Haupteingang der Schule müsse diese in einem Halbkreis umrundet werden. Auf diesen und nicht auf den Seiteneingang komme es an, da dieser als Zielpunkt des Schulweges als verkehrsüblich zu betrachten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SBS seien nur Schüler anspruchsberechtigt, die einen Schulweg von mindestens 2 km hätten. Gemäß § 2 Abs. 5 SBS sei der Schulweg die kürzeste verkehrsübliche Verbindung (u.a. Fußweg, Radweg) zwischen der Wohnung und der besuchten Schule. Bei der Ermittlung der Mindestentfernung sei der kürzeste Weg zwischen der Haustür des Wohngebäudes, bei eingezäunten Grundstücken der Grundstückseingang und dem Haupteingang der Schule gemäß postalischer Anschrift zugrunde zu legen. Der kürzeste verkehrsübliche Weg vom Wohnort Karl-Marx-Straße 19d führe entlang der Karl-Marx-Straße über den Friedhofsweg zur Grundschule in der Straße D. 42. Die Länge dieses Weges betrage nach erneuter Überprüfung durch Streckenmessung im geografischen Informationssystem des Landkreises auf der Grundlage von Flurkarten und Luftbildern genau 1.988 m. Die im Widerspruch erhobenen Einwände seien unzutreffend.
Die Klägerin hat am 8. Januar 2013 Klage erhoben. Sie habe einen Schulweg von mindestens 2 km. Der Beklagte habe das Vorliegen des Anspruchstatbestands in verfahrensfehlerhafter Weise abgelehnt, denn er habe den Sachverhalt hinreichend klären müssen. Dies umfasse in einem Grenzfall wie dem vorliegenden die Ermittlung des Schulweges mittels einer exakten Messmethode. Für die Messung des Schulweges komme als Endpunkt nach der einschlägigen Satzungsbestimmung nicht die Pforte des Zauns des Schulgrundstücks, sondern allein die Eingangstür zum Schulgebäude in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für das Schuljahr 2012/2013 die für den Schulweg von ihrer Wohnung in der Karl-Marx-Straße 19d in A. zur Paul-Maar-Grundschule in D. 42 in A. im öffentlichen Personennahverkehr entstandenen Kosten zu erstatten,
sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Er macht zudem geltend, dass es für den Schulweg allein auf den Grundstückseingang und nicht auf die Eingangstür des Schulgebäudes ankomme.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Juli 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Am 10. Dezember 2013 hat der Einzelrichter vor Ort eine Besichtigung des Schulweges vorgenommen. Wegen der Einzelheiten der Ergebnisse des Ortstermins wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Schülerbeförderung für ihren Weg zwischen Wohnung und Grundschule im Schuljahr 2012/2013. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Rechtsgrundlage des Begehrens ist die Satzung des Landkreises Dahme-Spreewald für die Schülerbeförderung (im Folgenden: SBS) vom 31. März 2004, im hier fraglichen Zeitraum zuletzt geändert durch die am 5. September 2012 beschlossene und am 6. September 2012 ausgefertigte Siebente Satzung zur Änderung der Satzung für die Schülerbeförderung (Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 24/2012 vom 20. September 2012, S. 3).
Diese ist für die Bestimmung des Anspruchsinhalts und -umfangs bezüglich der Schülerbeförderung allein maßgeblich, da § 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt ändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35), den Landkreisen die Trägerschaft der Schülerbeförderung für die Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben, überträgt und ihnen die Aufgabe stellt, das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung zu regeln (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 870/11 -, juris Rn. 23; Urteil vom 13. April 2012 - VG 1 K 870/09 -, juris Rn. 20; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2013 - OVG 3 M 36.13 -).
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SBS besteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung für Schüler, die am Unterricht der allgemein bildenden Schulen teilnehmen und mindestens 2 km Schulweg haben. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt, denn ihr Schulweg weist nicht die erforderliche Mindestentfernung von 2 km auf. Den hierbei zugrunde zu legenden Schulweg definiert § 2 Abs. 5 SBS als kürzeste verkehrsübliche Verbindung (u. a. Fußweg, Radweg) zwischen der Wohnung und der besuchten Schule (Satz 1). Bei der Ermittlung der Mindestentfernung ist der kürzeste Weg zwischen der Haustür des Wohngebäudes, bei eingezäunten Grundstücken der Grundstückseingang und dem Haupteingang der Schule gemäß postalischer Anschrift zugrunde zu legen (Satz 2). Diese Entfernung beträgt nach den Angaben des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2012 und nach den im Ortstermin vom 10. Dezember 2013 durch das Gericht getroffenen Feststellungen aufgrund der vorgenommenen Hodometermessung weniger als die notwendige Mindestentfernung, nämlich 1.988 m bzw. 1.977 m.
Die zwischen den Beteiligten streitige Frage nach dem genauen Endpunkt der für die Mindestentfernung zu berücksichtigenden Wegstrecke ist dahingehend zu beantworten, dass der nach der maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs. 5 Satz 2 SBS relevante "Haupteingang der Schule gemäß postalischer Anschrift" mit dem Übergang vom öffentlichen Straßenraum zum jeweiligen Schulgelände, hier der Pforte an der Straße D., nicht aber mit der Eingangstür zum Schulgebäude anzunehmen ist. Für diese Auslegung des indifferenten Wortlauts der Satzungsbestimmung, der mit dem bloßen Abstellen auf die "Schule" offen lässt, ob damit lediglich das Schulgebäude oder die gesamte in die Verantwortung des Schulträgers und der Schulbehörden fallende Einrichtung Schule (einschließlich der Außenanlagen) gemeint sein soll, sprechen vor allem Sinn und Zweck der Regelung sowie der systematische Zusammenhang der Regelungen der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises.
Schon die systematische Einordnung der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 5 Satz 2 SBS in Anknüpfung an die Definition des Schulweges in § 2 Abs. 5 Satz 1 SBS macht deutlich, dass der Satzungsgeber auf Wege, die verkehrsüblich zurückgelegt werden können, auf denen mithin ein öffentlicher (Straßen-)Verkehr stattfindet, abstellt. Dies wird auch daran deutlich, dass für den Startpunkt in § 2 Abs. 5 Satz 2 SBS die Haustür des Wohngebäudes und bei eingezäunten Grundstücken der Grundstückseingang, mithin der Übergang zum öffentlichen Verkehrsraum, definiert ist. Es erscheint nicht einsichtig, aus welchen Gründen, dies für den Endpunkt der Wegstrecke anders bestimmt werden müsste und Wege auf dem Schulgrundstück bis zur Eingangstür des Schulgebäudes einschließen sollte. Bestätigt wird dies durch den Zusatz, dass auf den "Haupteingang … gemäß postalischer Anschrift" abzustellen ist, da dies maßgeblich den Ort in seiner Lage im öffentlichen Wegenetz (eindeutig) beschreibt.
Weiter spricht für das hier vertretene Verständnis der Satzungsbestimmung, dass die Vorgabe einer Mindestentfernung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SBS abgrenzen soll, ab welcher Entfernung Leistungen der Schülerbeförderung (nach § 4 Abs. 4 SBS vorrangig durch den öffentlichen Personennahverkehr, nachrangig durch den Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge) erfolgen soll. Diese Verkehrsmittel sind aber für den Regelfall (an den der Satzungsgeber pauschalierend anknüpfen darf) nur auf den öffentlichen Verkehrsflächen, nicht aber bis zur Haustür möglich.
Mit der Mindestentfernung hat sich der Satzungsgeber zudem ersichtlich vom Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Zurücklegung des Schulwegs ohne Beförderungsmittel leiten lassen. Dass er sie mit einem festen Betrag bestimmt hat, macht deutlich, dass es ihm im Interesse einer einheitlichen und praktikablen Handhabung darum ging, diese Zumutbarkeit für den Regelfall gerade nicht im Einzelnen - etwa unter Bewertung der körperlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Schülers - erfassen zu müssen. Dies schließt aber zugleich ein, die Feststellung der maßgeblichen Wegstrecke zur "Schule" in allen Fällen nach einem einheitlichen Kriterium zu treffen, ohne dass zufällige Besonderheiten des Einzelfalles (wie etwa die Größe des Schulgrundstückes oder die Verteilung der Schulgebäude auf diesem) beachtet werden müssten.
Gegen das gewonnene Auslegungsergebnis spricht auch nicht die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 5 Satz 2 SBS, denn den Unterlagen des Satzungsgebungsprozesses - insbesondere der Beschlussvorlage Nr. 2012/019-1 für die Sitzung des Kreistages des Landkreises Dahme-Spreewald vom 5. September 2012 - lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine bestimmte Vorstellung des Satzungsgebers entnehmen, was als "Schule" im Sinne der eingefügten Bestimmung gemeint ist. Vielmehr findet sich allein der Hinweis, dass die Definition des Schulweges insoweit ergänzt werden solle, dass nunmehr Start und Ziel der Messung festgelegt würden.
Die vorstehend vertretene Auslegung des § 2 Abs. 5 Satz 2 SBS befindet sich nicht im Widerspruch zu den Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes. Wie bereits dargelegt, enthält die der Schülerbeförderung geltende Bestimmung des § 112 BbgSchulG keine Vorgaben für die Ausgestaltung der Schülerbeförderung und somit auch nicht zur Bestimmung einer Mindestentfernung und deren Start- bzw. Endpunkt. Auch die sonstigen Regelungen des Schulgesetzes zwingen nicht zu einem Verständnis der Begriffs "Schule" in einer Satzungsbestimmung als Schulgebäude im engeren Sinne. Zwar ist vorbehaltlich entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich der Satzungsgeber an die Systematik und das Begriffsverständnis des Landesschulgesetzgebers anschließt, wenn er dieselben Wendungen und Begriffe wie im Schulgesetz in seinen Regelungen zur Schülerbeförderung verwendet (vgl. Urteile der Kammer vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 655/11 -, juris Rn. 32; vom 13. April 2012 - VG 1 K 870/09 -, juris Rn. 38, und vom 2. November 2012 - VG 1 K 400/12 -, juris Rn. 42). Jedoch findet der Begriff der Schule im Brandenburgischen Schulgesetz keine Verwendung im eingeschränkten Sinne des bloßen Schulgebäudes. Schon die Begriffsbestimmung § 2 Nr. 1 BbgSchulG, nach der Schulen Einrichtungen sind, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen und durch das gemeinsame Schulleben bestimmte Erziehungs- und Bildungsziele erreicht werden sollen, erfasst - soweit hier von Interesse - mit dem Verweis auf "Einrichtung" die Gesamtheit der den Erziehungs- und Bildungsziele dienenden Mittel. Dass "Schule" als Örtlichkeit neben den Schulgebäuden auch die zugehörigen Außenanlagen umfasst, lässt sich auch aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG herleiten, der Schulen als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten (mithin als Verbindung von persönlichen und sachlichen Mitteln zur Erfüllung einer aus dem Bereich der zuständigen Behörde ausgegliederten besonderen Sachaufgabe, die in der Darbietung einer Leistung gegenüber einem meist nicht näher bestimmbaren Personenkreis besteht [vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 26.65 -, BVerwGE 32, 299, juris Rn. 26]) des Schulträgers bestimmt, der nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen "Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und das sonstige Personal" (Hervorhebung durch das Gericht) bereitzustellen hat. Zudem unterliegen die Schüler, sobald sie sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, der den Lehrkräften der Schule nach § 67 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG obliegenden Aufsicht, die wiederum im Gegenzug den Schulweg ausdrücklich nicht einschließt (vgl. Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3, Nr. 6 der Verwaltungsvorschriften über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich [VV-Aufsicht - VVAUFs] vom 8. Juli 1996 [ABl. MBJS S. 383], zuletzt geändert durch die Dritten Verwaltungsvorschriften zur Änderung der VV-Aufsicht vom 13. April 2004 [ABl. MBJS S. 194]).
Soweit für das Sozialversicherungsrecht, insbesondere im Unfallversicherungsrecht, eine andere Bewertung für die Bestimmung des versicherten Schulweges erfolgen sollte (vgl. Ricke in Leitherer, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2013, SGB VII § 8 Rn. 185), binden diese bundesrechtlichen Regelungen, die andere Zwecke verfolgen als die hier maßgeblich landesrechtlich geprägten Vorschriften zur Schülerbeförderung, den Satzungsgeber nicht für die Bestimmung des maßgeblichen Schulweges.
Die abweichende Rechtsprechung in anderen Bundesländern (vgl. insbesondere Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20. Januar 1993 - 13 L 3511/92 -, OVGE MüLü 43, 363, juris Rn. 8 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 13 PA 242/05 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2011 - 2 LA 283/10 -, juris Rn. 6) ist hier nicht übertragbar, da dieser maßgeblich landesrechtlich geprägte Überlegungen zugrunde liegen (vgl. zum jeweiligen Landesrecht mit dem Ergebnis des bis zum Eingang des Schulgrundstücks reichenden Schulweges: Hessischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - 7 UE 998/87 -, NVwZ-RR 1991, 75, juris Rn. 19 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. August 2011 - 7 B 10.1565 -, NVwZ-RR 2012, 311, juris Rn. 16 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 19 A 2181/12 -, juris Rn. 5).
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SBS mit der Vorgabe einer Mindestentfernung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Urteile der Kammer vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 966/11 -, juris Rn. 22 ff., vom 27. Dezember 2012 - VG 1 K 34/12 - sowie vom 7. Januar 2014 - VG 1 K 41/13 -, juris Rn. 27 ff.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2013 - OVG 3 B 19.13 -, juris Rn. 23 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Mit Blick auf die zulasten der Klägerin getroffene Kostenentscheidung bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.