| Gericht | VG Potsdam 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.07.2016 | |
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| Aktenzeichen | 2 K 1331/14 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 26 BeamtStG | |||
Der Bescheid des staatlichen Schulamtes B... vom 2... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1... wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die 1... geborene Klägerin stand ab dem 12. Mai 2009 als Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe und wurde am 15. Juli 2010 auf Lebenszeit ernannt (A 12). Die Klägerin leistete zunächst vom 31. März bis 30. April 2011 und dann durchgehend seit dem 20. Juni 2011 wegen Krankheit keinen Dienst mehr. Anfang November 2011 gab das staatliche Schulamt B... (im Folgenden: Schulamt) eine (erste) amtsärztliche Untersuchung in Auftrag. Die Untersuchung fand am 2... 2012 bei dem L... statt. In der Zwischenzeit genehmigte das Schulamt einen von der Klägerin vorgelegten Wiedereingliederungsplan, wonach sie nach den Winterferien 2012 Dienst im sog. Hamburger Modell mit zunächst zwei und dann gestaffelt ab dem 1. Juni 2012 mit fünf Stunden leisten sollte. Die erwähnte amtsärztliche Untersuchung bestätigte im Ergebnis diesen Eingliederungsplan. Die Dienstunfähigkeit sei, so hieß es in dem amtsärztlichen Gutachten vom 4. Mai 2012, durch eine seelische Störung bedingt, die stationäre und teilstationäre therapeutische Maßnahmen erforderlich gemacht habe. Die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit mit Beginn des neuen Schuljahres (2012/2013) sei möglich. Diagnostiziert wurde bei der Klägerin ausweislich des Berichts ihrer behandelnden Psychiater Prof. S... bzw. Dr. C..., Park-Klinik S..., vom 12. Januar 2012: Paranoide Schizophrenie, Erstmanifestation (F 20.0) mit postpsychotischer Depression (F 20.4). Weiter heißt es in dem Bericht: „Die Klägerin wünschte sich einerseits einen raschen beruflichen Wiedereinstieg, konnte sich andererseits eine erneute Tätigkeit als Grundschullehrerin mit großen Schulklassen und hohem Anspruch an ihre Flexibilität als Lehrerin nicht vorstellen.“
Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte der Schulleiter der Einsatzschule dem Schulamt mit, er könne nicht verantworten, dass die Klägerin allein unterrichte und Verantwortung für Schülerinnen und Schüler übernehme, sie wirke sehr unkonzentriert, schätze sich selber falsch ein und stehe durch Medikamenteneinnahme „neben sich“. Sie selbst habe geäußert, noch krank zu sein, die Schüler könnten mit ihr machen, was sie wollten, die Situation überfordere sie. Ab dem 6. Juni 2012 sei sie infolgedessen nicht mehr zum Dienst (im Hamburger Modell) erschienen. Das Schulamt zog hierauf mit Schreiben vom 11. Juni 2012 die Genehmigung für die Durchsetzung bzw. Fortsetzung der Wiedereingliederungsmaßnahme zurück und gab am Folgetag unter Wiedergabe der Mitteilungen des Schulleiters ein erneutes amtsärztliches Gutachten in Auftrag. Gegen den Bescheid über den Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3. August 2012 Widerspruch und führte aus, sie fühle sich sehr wohl in der Lage, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Das angebliche Scheitern der Wiedereingliederung beruhe auf einem Verschulden der Schulleitung, es seien keine bzw. wenige Gespräche mit ihr geführt worden.
In einer (zweiten) amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 30. August 2012 des L... führte die Amtsärztin Z... aus: Die Klägerin sei am 19. Juli 2012 amtsärztlich untersucht worden, ein Befundbericht des behandelnden Arztes sei eingeholt worden, am 6. August 2012 sei eine psychiatrische Zusatzbegutachtung erfolgt. Die Klägerin befinde sich aktuell in ambulanter nervenärztlicher Behandlung. Im Befundbericht des behandelnden Arztes werde mitgeteilt, dass es im bisherigen Krankheitsverlauf zu einer stetigen Besserung gekommen sei, mit einer weiteren Stabilisierung der sehr motivierten Patientin sei zu rechnen. Bei der psychiatrischen Zusatzbegutachtung hätten sich jedoch erhebliche psychopathologische Defizite, u. a. der Konzentration und Abstraktionsfähigkeit gezeigt. Diese seien mit dem Lehrerberuf, welcher erhebliche Anforderungen an Konzentration und Fähigkeit zur Verarbeitung großer Mengen einströmender Reize voraussetze, nicht zu vereinbaren. Nach Würdigung des psychiatrischen Gutachtens sei die Klägerin aktuell nicht in der Lage, eine adäquate dienstliche Leistung zu erbringen. Auch bei laufender Behandlung sei nicht zu erwarten, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate die erforderlichen Kompetenzen für die Anforderungen des Lehrerberufs wieder erlangen könne. Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu erwarten. Es erscheine aber möglich, dass die Dienstfähigkeit langfristig wieder hergestellt werde, eine Nachuntersuchung werde in zwei Jahren empfohlen.
Mit Schreiben vom 6. September 2012 leitete das Schulamt das Zwangspensionierungsverfahren ein. Per E-Mail machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 18. Oktober 2012 nach Einsicht in die Gesundheitsakte dagegen geltend, das psychiatrische Zusatzgutachten vom 14. August 2012 stehe in eklatantem Widerspruch zur amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Mai 2012. Dies beruhe darauf, dass dem Facharzt ein falscher Sachverhalt geschildert worden sei. Die Schulleitung habe den Ablauf der Wiedereingliederung nämlich, wie weiter ausgeführt wird, falsch dargestellt, eine schriftliche Stellungnahme des behandelnden Oberarztes Dr. C... werde in Kürze nachgereicht. Sodann übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine fachärztliche Bescheinigung der Park-Klinik S... vom 6. Dezember 2012, in der eine „reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit und eine mäßiggradige depressive Verstimmung“ als „Residualsymptome der Psychose“ geschildert werden und ferner wegen der Gefahr „einer Reizüberflutung und Überforderung“ ein begleitender und schrittweiser Wiedereinstieg in den Schuldienst befürwortet wird; sollten sich keine Aufgaben „in einem Verwaltungsbereich (zumindest in der Einstiegsphase ohne Unterricht) finden lassen, wäre eine berufliche Wiedereingliederung nach dem sog. Hamburger Modell an einer anderen Schule und mit Supervision zu empfehlen“ bzw. – falls dazu keine Möglichkeit bestehe – aus rehabilitativer Sicht „eine Teilzeitbeschäftigung ohne große Anforderungen an Spontanität und Flexibilität“.
Nach einer weiteren vom Schulamt in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Untersuchung am 3. Mai 2013 nahm die Amtsärztin des L...mit Datum vom 24. Juni 2013 wie folgt auf der Grundlage der Stellungnahme der Park-Klinik S..., einer aktuellen fachärztlichen Stellungnahme und einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung vom 11. Juni 2013 Stellung:
„Im Rahmen der psychiatrischen Zusatzbegutachtung wurde festgestellt, dass sich im vergangenen Jahr – gemessen an den früheren Befundberichten – eine Besserung eingestellt hat. Seit der ersten stationären Behandlung im Jahr 2011 ist keine erneute akute Verschlechterung aufgetreten, die kognitiven Störungen sind, soweit in einem einfachen Untersuchungsgespräch zu beurteilen, bis auf eine Restsymptomatik abgeklungen und die Stimmung hat sich gebessert und stabilisiert. Nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters ist jedoch eine Dienstfähigkeit in Bezug auf die Lehrertätigkeit nicht gegeben, auch nicht eine begrenzte Dienstfähigkeit. Hierzu ist vor dem Hintergrund der stattgehabten schweren psychischen Erkrankung auch in den kommenden 6 Monaten keine ausreichende Belastbarkeit gegeben. Es muss davon ausgegangen werden, dass noch über geraume Zeit eine Minderung von Aufmerksamkeit und Reizverarbeitungsvermögen vorliegen wird, die vor allem die Fähigkeit zur Bewältigung der komplexen Anforderungen, die an eine Lehrerin gestellt werden, deutlich beeinträchtigen wird. Somit ist aus amtsärztlicher Sicht auch nach erneuter Prüfung von einer weiteren Dienstunfähigkeit auszugehen.“
Das Schulamt leitete mit Schreiben vom 9. Juli 2013 erneut das Pensionierungsverfahren ein. Parallel hierzu stellte es bei dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) mit Schreiben vom 24. Juli 2013 eine Anfrage zu Verwendungsmöglichkeiten. Das Ministerium wandte sich darauf am 5. August 2013 mit der Frage nach aktuellen oder sich innerhalb eines Jahres aufgrund neu zu besetzender Dienstposten ergebenden Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin an alle übrigen Ressorts der Landesregierung und fügte der Anfrage das Personalprofil der Klägerin unter Hinweis darauf bei, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, Schuldienst zu verrichten. Nachdem alle übrigen Ministerien und die Staatskanzlei jeweils schriftlich Fehlanzeige erstattet hatten, teilte das MBJS dem Schulamt mit Schreiben vom 26. August 2013 mit, es bestehe weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit eine andere Beschäftigungsmöglichkeit. Die erheblichen Einsparvorgaben bedingten es, dass frei werdende „kw-Stellen“ regelmäßig nicht nachbesetzt werden könnten. Punktuell bestehe bis 2014 nur ein äußerst geringer Spielraum für Nachbesetzungen, der für zurzeit noch auf Nachwuchsstellen geführte Mitarbeiter/innen, bei denen eine Verpflichtung zur Übernahme auf reguläre Planstellen bestehe, sowie für die unabdingbar notwendige Einstellung von Spezialisten – insbesondere im Referentenbereich – vollständig verplant sei.
Die Klägerin erhob durch ihren Prozessbevollmächtigten noch die Einwendung, es sei nach Einschätzung des fachpsychiatrischen Gutachters Dr. S... eine testpsychologische Untersuchung angezeigt, um zu einer genaueren Analyse der kognitiven Funktionsfähigkeit zu gelangen. Die dazu vom Schulamt wiederum einbezogene Amtsärztin des L... teilte unter dem 27. August 2013 mit, die Wahrscheinlichkeit, dass man nach der testpsychologischen Untersuchung zu einem anderen Ergebnis in Bezug auf die Dienstunfähigkeit komme, sei nach Rücksprache mit Dr. S... gering, aber nicht auszuschließen; die Kosten würden 1.000 bis 2.000 Euro betragen. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde hiernach mitgeteilt, eine Notwendigkeit für eine testpsychologische Untersuchung sei nicht gegeben; zugleich wurde das Schreiben des MBJS zum Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit in Kopie zur Kenntnis gegeben. Der Prozessbevollmächtigte machte sodann geltend, die Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Nach (erneuter) Beteiligung des Personalrats – die (erneute) Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist nicht dokumentiert – versetzte der Beklagte die Klägerin durch Bescheid des Schulamtes vom 25. Oktober 2013, zugestellt am 28. Oktober 2013, zum Ablauf des 31. Oktober 2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die Klägerin erhob am 1. November 2013 Widerspruch. Zur Begründung machte sie eine unzureichende Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten geltend. Es fehle an „dialogischen Bemühungen“ und sei nicht plausibel, dass bei sämtlichen angefragten Behörden in absehbarer Zeit keine freien Dienstposten bestehen würden. Mit Widerspruchsbescheid des Schulamtes vom 14. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Als dienstunfähig werde die Klägerin angesehen, weil sie seit dem 20. Juni 2011 ununterbrochen dienstunfähig sei und die vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30. August 2012 und 24. Juni 2013 zum Ergebnis der dauernden Dienstunfähigkeit gelangt seien, da auch bei laufender Behandlung nicht mit einer Wiederherstellung einer (begrenzten) Dienstfähigkeit für den Schuldienst innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen sei. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden nicht, da es gegenwärtig und in absehbarer Zukunft an freien Planstellen gleicher oder geringerer Wertigkeit fehle, die mit der Klägerin besetzt werden könnten.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der am 3. Juni 2014 erhobenen Klage im Wesentlichen mit der Begründung weiter, der Beklagte habe seiner Suchpflicht hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung nicht entsprochen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des staatlichen Schulamtes B... vom 25. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Mai 2014 aufzuheben und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides.
Nachdem der Beklagte einen in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2016 geschlossenen Vergleich widerrufen hat, hat die Kammer eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme bei dem L... zur Frage einer Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Mai 2014 eingeholt, worauf die Amtsärztin Z... unter dem 20. Mai 2016 mitgeteilt hat, es könne über die im Ergebnis der psychiatrischen Zusatzbegutachtung vom 11. Juni 2013 getroffene Einschätzung, eine Dienstfähigkeit sei innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten, hinausgehend „– bei der damals festgestellten Besserungstendenz und bei einem eventuellen weiteren günstigen Verlauf – eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen werden.“ Weiter heißt es: „Somit wäre eine erneute amtsärztliche evtl. fachpsychiatrische Begutachtung im Mai 2014 angezeigt gewesen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Zurruhesetzungsbescheid vom 25. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an,
BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, Rn. 11 m. w. N.,
hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2015. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nicht (mehr) vor. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt (noch) dienstunfähig war. Vielmehr bestehen hieran Zweifel, die - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten aufgrund der vom Beklagten zu tragenden Beweislast für das Bestehen der Dienstunfähigkeit,
vgl. NdsOVG, Beschluss vom 1. März 2013 - 5 LB 79/11 -, juris Rn. 34 m. w. N.,
zum Erfolg der Klage für die Klägerin führen müssen.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (vgl. § 37 Abs. 2 LBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist dabei nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rn. 2, und Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris, Rn. 14.
Eine Dienstunfähigkeit der Klägerin in dem genannten Sinne lässt sich für den maßgeblichen Zeitpunkt im Mai 2014 nicht feststellen. Der Beklagte konnte sich zu diesem Zeitpunkt zunächst nicht mehr auf das amtsärztliche Gutachten vom 24. Juni 2013 und die dem….. zugrunde liegenden Untersuchungen vom 3. Mai 2013 und 11. Juni 2013 stützen, denn angesichts des erkennbar dynamischen Krankheitsverlaufs lagen damit keine im Mai 2014 noch aktuellen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand der Klägerin vor. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass sich bereits eine „Besserung“ eingestellt hatte, dass – vom 24. Juni 2013 aus betrachtet – allerdings „auch in den kommenden 6 Monaten keine [für die Amtsausübung] ausreichende Belastbarkeit gegeben“ war und davon ausgegangen werden müsse, dass noch über „geraume Zeit“ eine „Minderung von Aufmerksamkeit und Reizverarbeitungsvermögen“ vorliegen werde, welche die Fähigkeit zur Bewältigung der komplexen Anforderungen, die an eine Lehrerin gestellt würden, deutlich beeinträchtigen würde. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Widerspruchsvorbringen nicht geltend gemacht hatte, nunmehr sei eine „geraume Zeit“ verstrichen und eine (weitere) Besserung sei eingetreten, durfte der Beklagte vor dem Hintergrund dieser Gutachtenlage nicht einfach zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch, welche 12 bzw. 11 Monate nach der amtsärztlichen bzw. amtsärztlich veranlassten Untersuchung erfolgte, darauf schließen, die gesundheitliche Lage entspreche noch derjenigen zur Zeit der Begutachtung. Von der Amtsärztin war es – offenkundig aufgrund des möglichen dynamischen Verlaufs der Erkrankung bzw. möglichen Genesung – zwischen der (zweiten) Begutachtung vom 30. August 2012 und der (dritten) Begutachtung im Juni 2013 für nötig gehalten worden, über die Klägerin in einem Abstand von nur rund 10 Monaten eine erneute fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung einzuholen. Schon vor diesem Hintergrund musste sich dem Beklagten aufdrängen, dass nach weiteren rund 11 Monaten eine „geraume Zeit“ – in dem im Gutachten vom 24. Juni 2014 gemeinten Sinne – verstrichen sein könnte, in welcher sich hinsichtlich des Ausmaßes der Minderung von Aufmerksamkeit und Reizverarbeitungsvermögen entscheidende Änderungen ergeben haben konnten. Hiervon geht auch die Amtsärztin aus, da sie auf die entsprechende gerichtliche Anfrage nunmehr am 20. Mai 2016 mitgeteilt hat, es könne „– bei der damals [im Juni 2013] festgestellten Besserungstendenz und einem eventuellen weiteren günstigen Verlauf – eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen werden“ und somit wäre „eine erneute amtsärztliche [und] evtl. fachpsychiatrische Begutachtung im Mai 2014 angezeigt gewesen.“ Bei dieser Sachlage ist es rechtswidrig, wie geschehen ohne fundierte Erkenntnisse über den im Mai 2014 aktuell gewesenen Gesundheitszustand der Klägerin aus der Gutachtenlage vom Juni 2013 auf deren Dienstunfähigkeit zu jenem Zeitpunkt zu schließen. Auch dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2016 zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr als Lehrerin tätig werden zu wollen, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sie hierzu (aktuell und) zum maßgeblichen Zeitpunkt im Mai 2014 (auf Dauer) gesundheitlich nicht in der Lage gewesen war (bzw. ist).
Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2016 angeführten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, denn diese,
nämlich VG Würzburg, Urteil vom 22. Juli 2014 - W 1 K 13.1212 -, juris Rn. 37 (für eine ärztlich bescheinigte erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Lösungsmitteln und Klebesubstanzen) und BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 6 ZB 13.2470 -, juris Rn. 8 ff. (für eine langjährig schwerwiegend – chronisch entzündlicher Darm, Mamma-Karzinom – erkrankte Medizinaldirektorin),
betreffen keine Fälle eines für die Behörde erkennbar dynamischen Krankheits- bzw. Genesungsverlaufs bzw. sind,
so OVG Saarland, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 B 49.16 -, juris Rn. 19 (betreffend einen vorgelagerten Streit um den Einbehalt der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und einen Sachverhalt, nach welchem im Laufe des Widerspruchsverfahrens gerade – anders als vorliegend – ein aktuelles ärztliches Gutachten eingeholt wurde),
im Ansatz nicht mit dem hier gegebenen Sachverhalt vergleichbar.
Dahinstehen kann, ob die Zurruhesetzungsverfügung auch noch aus weiteren Gründen rechtswidrig ist. Jedenfalls hinsichtlich der Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) dürfte dies aber nicht der Fall sein, denn der Beklagte hat ersichtlich eine hinreichend aussagekräftige und flächendeckende Abfrage bei allen Ressorts der Landesverwaltung unternommen, welche hinsichtlich der vorausschauenden Einbeziehung in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzender Dienstposten sogar über den nach der neueren Rechtsprechung als angemessen in den Blick zu nehmenden Zeitraum von sechs Monaten,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 12,
deutlich (nämlich um weitere sechs Monate) hinausging. Daher steht auch außer Frage, dass der Beklagte das – negative und insoweit angesichts der seinerzeitigen Stellensituation entgegen dem Klagevorbringen auch ohne weiteres plausible sowie keinen Ansatz für eine Verpflichtung zu weitergehenden (dialogischen) Nachforschungen gebende – Ergebnis dieser Suchanfrage auch für den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch als aktuell zugrunde legen durfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es der Klägerin angesichts der Komplexität und Bedeutung der Sache nicht zugemutet werden konnte, das Verfahren allein zu führen, § 16 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 43.791,48 Euro festgesetzt.