Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 21.06.2018 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 B 3.18 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0621.OVG12B3.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 80 WasG BB, § 85 WasG BB, § 86 WasG BB, § 87 WasG BB, § 2a GUVG BB |
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet der Gemeinde W.... Er wendet sich gegen die Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen für das Rechnungsjahr 2013, die der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2014 in Höhe von 12.858,34 Euro festgesetzt hat. Die Gemeinde W... ist Mitglied des Beigeladenen und wird von diesem wegen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach dem Flächenmaßstab zu einem Verbandsbeitrag herangezogen, den sie wiederum nach dem Flächenmaßstab auf die Grundstückseigentümer umlegt. Für das Jahr 2013 erhob der Beigeladene mit Datum vom 12. Februar 2013 und 2. April 2013 gegenüber der Gemeinde einen Gesamtbeitrag in Höhe von 125.561,92 Euro.
Die gegen die Umlage gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2015 abgewiesen und dazu u.a. ausgeführt: Die Durchgriffsrügen des Klägers seien nicht berechtigt. Er mache ohne Erfolg geltend, dass das Verbandsgebiet größer sei als das Einzugsgebiet von P... und B.... Dies folge bereits aus § 1 Abs. 3 Satz 8 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.d.F. vom 5. Dezember 2013. Ferner sei es nach der Rechtsprechung unschädlich, wenn aus Gründen der Praktikabilität gewisse Abstriche von der Deckungsgleichheit des Beitragsgebiets mit dem Gewässereinzugsgebiet gemacht würden.
Die Erhebung der Umlage leide entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht an einer fehlerhaften Beteiligung des Verbandsbeirats des Beigeladenen. Die Mitglieder des Verbandsbeirats seien aus den in § 2a Abs. 2 GUVG genannten Verbänden entsandt und unter dem 17. September 2009 bestellt worden; am 4. Februar 2010 habe sich der Verbandsbeirat als im Rechtssinne faktischer Beirat konstituiert. Am 5. November 2013 habe er sich nach Inkrafttreten der am 13. Juli 2013 bekannt gemachten Neufassung der Verbandssatzung des Beigeladenen neu konstituiert. Vor und nach der Neukonstituierung sei er den Vorgaben des § 2a GUVG gemäß auch beteiligt worden.
Der Kläger könne sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Erschwerniskosten nicht bzw. unzureichend berücksichtigt worden seien. Es obliege der gebietsbezogenen Betrachtung, was Mehrkosten verursachende Erschwernisse seien. Eine Erschwernis liege nicht schon vor, wenn lokale Gegebenheiten einen höheren Unterhaltungsaufwand verursachten. Ob gebietsbezogene Aufwendungen den Erschwernistatbestand erfüllten, sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Maßgebend sei, ob der Beigeladene die äußerste Vertretbarkeitsgrenze eingehalten habe. Der in Rede stehende Wintereinsatz an der Eisenbahnbrücke G... sei durch die Brücke nicht messbar erschwert worden. Die Rückbaumaßnahmen im Bereich E... bis R... seien mit Sonderbeitragsbescheid 2/2013 der Stadt Brandenburg in Rechnung gestellt worden. Der Hinweis des Klägers auf im Verbandsgebiet des Beigeladenen vorhandene Drainageflächen, Kleinstaue und Durchlässe offenbare keine Erschwernisse, da diese nicht vom Beigeladenen unterhalten würden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Handkrautungen im Bereich der Gartensparte Z... und im Stadtgebiet der Stadt B... nicht als Erschwernisse angesetzt worden seien. Der Kläger könne sich ferner nicht mit Erfolg auf die Verwaltungsvereinbarung des Beigeladenen mit dem Brandenburgischen Landesamt für Verkehr und Straßenbau von 1996/1997 berufen, um die Notwendigkeit der Erhebung von Erschwerniskosten mit Blick auf vorhandene Kreis und Gemeindestraßen zu begründen. Als Bemessungsgrundlage der Beiträge dienten in der Verwaltungsvereinbarung allein Flächenanteile der Straßenklassen und nicht Erschwernisse.
Der Kläger wendet sich dagegen mit der vom 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugelassenen Berufung. Zur Begründung macht er geltend, dass die Satzung der Gemeinde W... zur Umlage der durch den Beigeladenen festgesetzten Verbandsbeiträge vom 12. Februar 2013 in Gestalt der 3. Änderungssatzung vom 9. Juni 2016 unwirksam sei.
Er meint, die Satzung leide an einer fehlenden Regelung zur hinreichenden Bestimmung des Umlageschuldners. Ferner sei der Umlagesatz in § 5c der Umlagesatzung nicht richtig bestimmt worden, weil der Kalkulation des Verbandsbeitrags des Beigeladenen für 2013 ein fehlerhaft bestimmtes Verbandsgebiet zugrunde gelegt worden sei. § 1 Abs. 3 Satz 8 GUVG i.d.F. vom 5. Dezember 2013 stehe dem nicht entgegen. Maßgeblich für die Bestimmung des Verbandsgebiets sei die am 25. August 2011 in Kraft getretene Verbandssatzung des Beigeladenen vom 13. Juli 2011. Nach deren § 2 umfasse das Verbandsgebiet nicht nur die Gewässereinzugsgebiete von P... und B..., sondern gehe darüber hinaus. Dies gelte insbesondere für die Fläche der Gemeinde W..., die sich im Südwesten des Verbandsgebiets über eine Länge von 30 km und eine Breite von 5 bis 10 km erstrecke. Dort werde im Wesentlichen nach Sachsen-Anhalt entwässert. Die Anwendung des undifferenzierten Flächenmaßstabs erfordere zumindest im Wesentlichen eine Deckungsgleichheit zwischen Verbandsgebiet und Gewässereinzugsgebiet. Die Summe aller „Freiflächen“ mache insgesamt etwa 1/5 des Verbandsgebiets aus und erreiche damit die Hälfte der Fläche eines kleineren Wasser- und Bodenverbandes, so dass es sich nicht um hinzunehmende Ungenauigkeiten handele. Es bestehe kein sachlicher Grund dafür, dass die Grundstückseigentümer die außerhalb der Lastengemeinschaft entstehenden Kosten für die Gewässerunterhaltung zugunsten einer anderen Lastengemeinschaft mittragen sollen.
Die Bestimmung des Umlagesatzes in der Umlagesatzung des Beklagten sei zudem fehlerhaft, weil der Beigeladene im Kalenderjahr 2013 nicht über einen ordnungsgemäß gebildeten Verbandsbeirat verfügt habe. Die Verbandssatzung vom 13. Juli 2011 enthalte in den §§ 21 ff. Regelungen zum Verbandsbeirat. Auf der Grundlage dieser Satzung habe sich der Verbandsbeirat jedoch erst am 5. November 2013 konstituiert. Beschlüssen des Verbandsbeirats, die er danach gefasst habe, könne keine Rückwirkung zukommen. Auch die Voraussetzungen einer Heilung nach § 2a Abs. 5 GUVG seien nicht erfüllt. Der vor dem 5. November 2013 bestehende Verbandsbeirat sei nicht nach Maßgabe des § 2a Abs. 2 GUVG gebildet worden. Während die sonstigen Interessenvertretungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verbandsbeirat entsandt hätten, habe der Landesfischereiverband B.... nur einen Vertreter, aber keinen Stellvertreter dorthin entsandt. Unter diesen Umständen sei eine satzungsmäßige Regelung zum Verbandsbeirat erforderlich. Der fehlerhaft gebildete Verbandsbeirat habe ferner nicht sein Benehmen bzw. Einvernehmen zu den Beschlussvorlagen hergestellt.
Der von dem Beklagten festgesetzte Umlagesatz sei ferner unrichtig, weil der Beigeladene nur unzureichend Erschwerniskosten erhoben habe. Von der Erhebung eines Mehrkostenersatzes könne nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn durch die durch Anlagen oder Einleitungen verursachte andere Art der Gewässerunterhaltung im Vergleich zur Gewässerunterhaltung auf freier Strecke entweder keine oder nur so geringe Mehrkosten ausgelöst würden, dass die Erhebung von Erschwerniskosten wirtschaftlich unsinnig sei. Es hätten danach für den Wintereinsatz an der Eisenbahnbrücke Göttin Erschwerniskosten erhoben werden müssen. Darüber hinaus gebe es zahlreiche Mehrkostentatbestände. Nach der Berichterstattung in der lokalen Tagespresse habe es größere Einengungen im Flusslauf der P... nahe der Uferbebauung G...L..., B... und W... gegeben. Zudem seien in dem Gewässerunterhaltungsplan 2013 die Positionen „Grabensystem Stadt B... anteilig, 4210 m Länge, 70 % manuell“ und „Gartensparte Z..., 480 m Länge, 100 % manuell“ aufgeführt. Die Handkrautung stelle eine Erschwernis dar, weil bei der Arbeit auf freier Strecke Maschinen eingesetzt würden, was effizienter und kostengünstiger sei. Es befänden sich überdies 3.000 m Rohrleitungen und 2.000 ha Drainageflächen im Verbandsgebiet. Ferner existierten 485 Kleinstauanlagen und ca. 300 Durchlässe. Schließlich habe der Beigeladene zwar vom Landesbetrieb Straßenwesen für die Landes- und Bundesstraße zusätzliche Erschwernisbeiträge erhoben, nicht aber von den Städten und Gemeinden sowie vom Landkreis für die Gemeinde- und Kreisstraßen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. April 2015 – VG 1 K 929/14 – zu ändern und den Bescheid der Gemeinde W... vom 17. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. Er meint, die gerügte Abweichung des Verbandsgebietes vom Gewässereinzugsgebiet von P... und B... sei nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht erheblich. Ferner sei die Bildung eines faktischen Verbandsbeirats wegen der Heilungsvorschrift des § 2a Abs. 5 GUVG ausreichend gewesen. Dieser sei auch hinreichend beteiligt worden. Erschwerniskosten seien nicht zu erheben gewesen. Solche seien nicht schon dann anzusetzen, wenn Gewässer außerhalb der freien Strecke unterhalten würden. Durch die Handkrautung seien vorliegend keine Mehrkosten entstanden. Dies gelte auch für die Gewässerabschnitte im Grabensystem der Stadt B... und der Gartensparte Z.... Im Übrigen sei vom Gericht mit Blick auf die Soll-Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG nur zu prüfen, ob die äußerste Vertretbarkeitsgrenze eingehalten worden sei. Dies sei hier der Fall.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 und 3 BbgWG (in der hier anzuwendenden Neufassung vom 2. März 2012 – GVBl. 2012 I Nr. 20) in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde W... zur Umlage der durch den Gewässerunterhaltungsverband „P...“ festgesetzten Verbandsbeiträge, beschlossen am 12. Februar 2013 - US 2013 - (Amtsbl. Nr. 3/2013) i.d.F. der 3. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark zur Umlage der durch den Gewässerunterhaltungsverband „P...-B...“ festgesetzten Verbandsbeiträge, beschlossen am 9. September 2016 (Amtsbl. Nr. 12/2016). Gemäß § 7 US 2013 ist die Ausgangssatzung rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die 3. Änderungssatzung ordnet in Art. 2 ebenfalls ihre Rückwirkung zum 1. Januar 2009 an.
a) Die genannte Satzung ist wirksam. Entgegen der Auffassung des Klägers leidet sie nicht daran, dass der Umlageschuldner nicht hinreichend bestimmt ist. Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG findet § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) mit der Maßgabe Anwendung, dass der Umlageschuldner der Grundstückseigentümer ist. Da das Gesetz sich nicht ausdrücklich dazu verhält, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung des Eigentümers abzustellen ist, muss die Umlagesatzung eine ergänzende Regelung treffen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 27. April 2017 - OVG 9 N 117.16 -, juris Rn. 3). Die am 12. Februar 2013 beschlossene Umlagesatzung der Gemeinde W... legte in § 6 Satz 1 fest, dass die Umlage mit Beginn des Kalenderjahres entsteht, für das sie zu erheben ist. In § 3 Abs. 1 war lediglich bestimmt, dass Umlageschuldner der Eigentümer eines Grundstücks ist, für das ein Verbandsbeitrag nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG festgesetzt wurde, ohne ausdrücklich klarzustellen, dass es auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage ankommt. Durch die am 9. September 2016 beschlossene 3. Änderungssatzung ist diese Klarstellung rückwirkend zum 1. Januar 2009 nachgeholt worden (zur Rechtmäßigkeit des Abstellens auf den Zeitpunkt der Entstehung der Umlageschuld vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 24.18 -, juris Rn. 10 ff.).
Die Gemeinde konnte den etwaigen Mangel der fehlenden Bestimmtheit des Umlageschuldners auch wirksam heilen. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass es sich hierbei um einen wesentlichen Bestandteil der Satzung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG handelte. Ob auch in diesem Sinne wesentliche materiell-rechtliche Satzungsfehler stets durch eine rückwirkende Satzungsänderung geheilt werden können, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und bekanntgemacht werden muss (so OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 1. August 2017 - 2 M 63.17 -, juris Rn. 6 ff. und vom 15. Juli 1999 - 1 M 140.98 -, juris Rn. 35 ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 2018; § 8 Rn. 164), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls ist dies in Fällen der hier vorliegenden Art nicht zu beanstanden, in denen durch die neugefasste Norm keinerlei Unklarheiten über den Inhalt der Satzung entstehen können, der Satzungsgeber vielmehr – in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Anwendungspraxis – allein seine ursprüngliche Regelungsabsicht klargestellt hat.
Der Rückwirkung der 3. Änderungssatzung stand ferner nicht entgegen, dass die Betroffenen mit ihr nicht hätten rechnen müssen. Das Rechtsstaatsprinzip verbietet die Rückwirkung von Abgabensatzungen, wenn schutzwürdiges Vertrauen entgegensteht. Etwaigem Vertrauen in die Nichterhebung einer Abgabe fehlt indessen die Schutzwürdigkeit, wenn eine Gemeinde lediglich fehlerhaftes oder möglicherweise fehlerhaftes Satzungsrecht rückwirkend durch eine fehlerfreie Abgabensatzung ersetzt und die Betroffenen nicht damit rechnen konnten, von einer Abgabe verschont zu bleiben. Denn schon mit dem ersten Regelungsversuch hat die Gemeinde ihren Willen zur Abgabenerhebung unmissverständlich dokumentiert (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG 9 S 32.08 u.a. -, juris Rn. 8). Auch die eventuell bestehende Möglichkeit, dass die Gemeinde den Kreis der Umlageschuldner anders bestimmen kann als in der Heilungssatzung, begründet allein kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
b) Der Beklagte hat die Umlage auch entsprechend dem Umlagemaßstab des § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG i.V.m. § 4 US 2013 erhoben. Insoweit sind Anwendungsfehler auf der Ebene des Beklagten entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich.
2. Der Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrags an Bemessungsfehlern auf der Ebene des Beigeladenen leide. Entscheiden sich die Gemeinden dafür, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, umzulegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG), können die Grundstückseigentümer gegen die Gewässerunterhaltungskosten einwenden, dass schon die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages auf der Ebene des Wasser- und Bodenverbandes die hierfür geltenden Maßstäbe verfehle (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u.a. -, juris Rn. 39, OVG Bln-Bbg, Urteil vom 17. Juni 2015 - OVG 9 B 20.13 -, juris Rn. 17). Davon ist jedoch in Bezug auf den vom Beigeladenen mit Bescheiden 12. Februar 2013 und 2. April 2013 erhobenen Verbandsbeitrag nicht auszugehen.
a) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, dass der Kalkulation des Verbandsbeitrags des Beigeladenen für 2013 ein fehlerhaft bestimmtes Verbandsgebiet zugrunde gelegt worden sei. Für den in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2013 ergibt sich das Verbandsgebiet des Beigeladenen aus § 2 der am 14. Dezember 2010 beschlossenen Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „P...“ (Amtsbl. Bbg 2011, Nr. 33), die am 25. August 2011 in Kraft getreten war - VS 2011. Es umfasst danach die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden gemäß der Anlage 2 mit Ausnahme der Flächen der Gewässer I. Ordnung und ergibt sich aus der als Bestandteil der Satzung angeführten Verbandsgebietskarte. Das Verbandsgebiet ist mithin entsprechend der Annahme der Beteiligten nicht auf das Wassereinzugsgebiet von P... und B... beschränkt, sondern reicht unter anderem an die Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt. Dies steht der Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage gegenüber dem Kläger jedoch nicht entgegen.
Die Gewässerunterhaltungsumlage wird als nichtsteuerliche Abgabe sachlich dadurch gerechtfertigt, dass bei typisierender Betrachtung jedes Grundstück durch seine Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers zu dessen Unterhaltungsbedarf beiträgt und die Grundstückseigentümer insoweit eine Lastengemeinschaft bilden (vgl. VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, juris Rn. 41, 45; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u. a. -, juris Rn. 34; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 -, juris Rn. 16). Mit Blick hierauf darf – grundsätzlich – nur ein Gewässerunterhaltungsbeitrag umgelegt werden, bei dem sich Beitragsgebiet und Gewässereinzugsgebiet decken (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 07. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris Rn. 25). Allerdings wird die abgabenrechtliche Legitimation der Gewässerunterhaltungsumlage als nichtsteuerliche Abgabe nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Praktikabilität gewisse Abstriche von der Deckungsgleichheit gemacht werden (vgl. zu Fragen des Verbandsgebiets etwa OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris Rn. 12 und vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris Rn. 12 ff.). Zudem verletzt eine insoweit nicht gerechtfertigte Abweichung von dem genannten Grundsatz nur dann die Rechte eines Grundstückseigentümers, wenn sich die Abweichung gerade zu seinen Lasten auswirkt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. April 2014 - OVG 9 N 12.14 -, juris Rn. 8).
Gemessen daran ist die Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage gegenüber dem Kläger nicht zu beanstanden. Im Land Brandenburg sind nur solche Wasser- und Bodenverbände gegründet und gesetzlich nachgegründet worden, deren Verbandsgebiete ungeachtet der sich nicht an Landesgrenzen "haltenden" Einzugsgebietsgrenzen nicht über die Grenzen des Landes hinausreichen und die zum Teil die Einzugsgebiete mehrerer Gewässer II. Ordnung umfassen, die unabhängig voneinander in ein Gewässer I. Ordnung münden. Beides nimmt der Gewässerunterhaltungsumlage nicht ihre abgabenrechtliche Legitimation als nichtsteuerliche Abgabe. Es hat den gerade in den Aufbaujahren nachvollziehbaren Sinn gehabt, zügig eine funktionsfähige und darum auch nicht zu kleinteilige Verbandsstruktur zu schaffen. Der Umstand, dass das nur innerhalb der Landesgrenzen und mit hinreichend großen Wasser- und Bodenverbänden möglich gewesen ist, gehört mit zu der Last, die die Grundstückseigentümer zu tragen haben (OVG Bln-Bbg, Urteile vom 7. Juli 2015, a.a.O. juris Rn. 26 und vom 17. Juni 2015 - OVG 9 B 20.13 -, juris Rn. 22).
Dies gilt auch für die von dem Kläger geltend gemachte Abweichung vom Wassereinzugsgebiet von P... und B... im Südwesten des Verbandsgebiets, die Willkür nicht erkennen lässt. Insoweit wird die durch die Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt begrenzte Fläche in das Verbandsgebiet mit eingeschlossen. Der Umstand, dass die dortigen Grundstücke und die dort fließenden und von dem Beigeladenen unterhaltenen Gewässer II. Ordnung in ihrem weiteren Verlauf nach Sachsen-Anhalt entwässern, steht der abgabenrechtlichen Legitimation der Gewässerunterhaltungsabgabe nicht entgegen. Da in dem thematisierten Gebiet von dem Beigeladenen Gewässer II. Ordnung satzungsgemäß unterhalten werden, hält sich die Gebietsabgrenzung im Rahmen des von dem Kläger geltend gemachten Gebots einer im Wesentlichen starken Orientierung des Verbandsgebiets an den Gewässereinzugsgebieten. Auch vor dem Hintergrund, dass die thematisierte Fläche sich nach den Angaben des Klägers über eine Länge von 30 km auf einer Breite von 5 bis 10 km erstreckt, ist ihre Einbeziehung aufgrund der bereits beschriebenen Notwendigkeit, funktionsfähige und nicht zu kleinteilige Verbandsstrukturen zu schaffen, nicht zu beanstanden. Aus demselben Grund stützt ferner der Umstand, dass das in Rede stehende Gebiet zusammen mit weiteren kleineren außerhalb des Wassereinzugsgebiets von P... und B... gelegenen Flächen die Hälfte der Größe eines kleineren Wasser- und Bodenverbandes erreicht, nicht die Position des Klägers. Es vermag zudem das Argument des Klägers nicht zu überzeugen, es sei nicht einzusehen, dass die Eigentümer von innerhalb des Gewässereinzugsgebiets von P... und B... gelegenen Grundstücken die zusätzlich außerhalb der Lastengemeinschaft entstehenden Kosten für die Gewässerunterhaltung zugunsten einer anderen Lastengemeinschaft mittragen sollen. Abgesehen davon, dass der Kläger, dessen Grundstücke im Südwesten des Verbandsgebiets außerhalb des Gewässereinzugsgebiets von P... und B... liegen, von der von ihm beklagten Mitübernahme von Kosten durch die Eigentümer der innerhalb des Gewässereinzugsgebiets von P... und B... gelegenen Grundstücke profitieren würde, ist nicht ersichtlich, dass die Verbandsgebietsabgrenzung für Letztere zu einem Nachteil hinsichtlich der Umlagenhöhe geführt hat. Der Annahme, der Verbandsbeitrag sei bei einer geringeren Verbandsfläche zwangsläufig niedriger, steht entgegen, dass die größere Fläche auch zu einem größeren Teiler der zu berücksichtigenden Kosten führt.
b) Die Bestimmung des Umlagesatzes leidet entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daran, dass bei dem Beigeladenen kein Verbandsbeirat an den erforderlichen Beschlussfassungen ordnungsgemäß beteiligt war.
Der Beirat wurde im Jahr 2009 erstmals bestellt und hatte sich am 4. Februar 2010 konstituiert. Es ist unschädlich, dass erstmals die am 25. August 2011 in Kraft getretene Verbandssatzung des Beigeladenen in den §§ 21 ff. den Verbandsbeirat betreffende Reglungen enthielt und der Verbandsbeirat sich nach deren Inkrafttreten erst unter dem 5. November 2013 neu konstituiert hatte. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des 9. Senats vom 21. März 2012 (OVG 9 B 63.11 -, juris Rn. 29) meint, dass zumindest in den Fällen, in denen Interessenverbände eine unterschiedliche Anzahl von Vertretern in den Verbandsbeirat entsandten, eine satzungsrechtliche Regelung erforderlich war, trägt dies nicht. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, dass der Landesfischereiverband nur einen Vertreter, aber - anders als die anderen Interessenverbände - keinen Stellvertreter für den Verbandsbeirat benannt habe. Damit wurde keine unterschiedliche Anzahl von Vertretern entsendet. Die Interessenverbände nehmen nicht aufgrund einer unterschiedlichen Anzahl von Stellvertretern ungleich am Willensbildungsprozess des Verbandsbeirats teil. Im Übrigen greift die Heilungsvorschrift des § 2a Abs. 5 GUVG, die der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2009 mit Rücksicht auf das zitierte Urteil vom 21. März 2012 mit dem Gesetz vom 5. Dezember 2013 (GVBl. 2013. I. Nr. 39) erlassen hat (vgl. LT-Drucks. 5/7920 unter A.).
Der Verbandsbeirat hat auch sein Benehmen gemäß § 2a Abs. 1 GUVG mit den Beschlüssen der Verbandsversammlung hergestellt. Das Benehmen setzt neben der Informierung über das Sachproblem sowie der Abgabe und Entgegennahme der Stellungnahme des Beteiligten stets zugleich eine Fühlungnahme voraus, die von dem Willen getragen wird, auch Belange der anderen Seite zu berücksichtigen und sich mit ihr zu verständigen (vgl. BSG, Urteile vom 21. Januar 1969 - 6 RKa 27.67 -, juris Rn. 16 und 24. August 1994 - 6 RKa 15.93 -, juris Rn. 21). Eine bestimmte Vorgehensweise ist für die Herstellung des Benehmens nicht vorgeschrieben; es genügt jedes Mittel, das eine Kommunikation zwischen den Beteiligten hinreichend ermöglicht (BSG, Urteil vom 24. August 1994, a.a.O. Rn. 22). Diesen Anforderungen ist genügt worden. Der Beigeladene hat dem Verbandsbeirat unstreitig den jeweiligen Termin der Verbandsversammlung, die Tagesordnung sowie die Entwürfe der Beschlussvorlagen für die Sitzung der Verbandsversammlung drei Wochen zuvor bekannt gegeben. Damit ist der Beirat hinreichend und auch so rechtzeitig informiert worden, dass den Mitwirkungsberechtigten ausreichend Zeit blieb, sich eine Meinung zum Gegenstand der Beschlussfassung zu bilden und diese zu formulieren und dem Entscheidungsträger zuzuleiten (dazu BSG, Urteil vom 24. August 1994, a.a.O. Rn. 24). Eine Kommunikation war entsprechend angemessen ermöglicht.
Der Beirat hat sein Einvernehmen nach § 2a Abs. 1 GUVG mit dem Gewässerunterhaltungsplan 2013 zwar in der Verbandsbeiratssitzung vom 26. November 2012 verweigert. Sein Einvernehmen ist jedoch durch die Wasserbehörden des Landkreises Potsdam-Mittelmark und der Stadt Brandenburg an der Havel gemäß § 86 Abs. 1 BbgWG wirksam „ersetzt“ worden. Dies war entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb rechtswidrig, weil der Verbandsbeirat nicht zuvor gehört worden sein soll. Ein besonderes Verfahren ist in § 86 Abs. 1 BbgWG nicht vorgesehen. Unterstellt, die Feststellung der Wasserbehörde nach § 86 Abs. 1 BbgWG erfordere, dass die Beteiligten prinzipiell zu hören sind, um der Behörde in ihrer Entscheidung eine Auseinandersetzung mit den jeweils angeführten Gründen zu ermöglichen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 8. November 2012 - 6 K 777/10 - juris Rn. 131), ist dem genügt worden. Nach dem Protokoll der Verbandsbeiratssitzung vom 26. November 2012 hat der Beirat keinen sachlichen, auf konkrete Maßnahmen im Gewässerunterhaltungsplan bezogenen Grund für die Verweigerung seines Einvernehmens genannt, sondern diese pauschal mit der geplanten Erhöhung des Beitrags begründet, so dass bereits zweifelhaft ist, ob hier die Pflicht zur Anhörung bestand. Jedenfalls hat der Beigeladene ausweislich der von ihm eingereichten Unterlagen mit seinem Antrag vom 3. Januar 2013, den Umfang der Gewässerunterhaltungsarbeiten festzustellen, die Protokolle der Beiratssitzung vom 26. November 2012, der Verbandsversammlung vom 5. Dezember 2012 und der Vorstandssitzung vom 13. Dezember 2012 den Wasserbehörden übersandt. Die Argumente des Verbandsbeirats zur Verweigerung seines Einvernehmens sind im Protokoll vom 26. November 2012 aufgeführt, so dass die Wasserbehörden sich mit ihnen auseinandersetzen konnten.
c) Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, dass der Beigeladene nicht ausreichend Erschwerniskosten erhoben habe. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG sind erhöhte Kosten der Unterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, vom Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder dem Verursacher zu ersetzen. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG sollen die Eigentümer für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten gesondert nach Maßgabe des § 85 BbgWG herangezogen werden. Die Regelung bedeutet, dass Erschwerniskosten in der Regel erhoben werden müssen. Nur ausnahmsweise kann von der Erhebung der Erschwerniskosten abgesehen werden, wenn die Erschwernis keine oder nur so geringe Mehrkosten ausgelöst hat, dass die Erhebung von Erschwerniskosten wirtschaftlich unsinnig wäre (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 9 B 18.13 -, juris Rn. 34). Allerdings liegt eine „Erschwernis“ im Sinne dieser Regelungen nicht schon dann vor, wenn aufgrund der allgemeinen örtlichen Situation (etwa aufgrund des Verlaufs des Gewässers in einem Waldgebiet oder in einer Ortschaft) Unterhaltungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die in einer anderen Umgebung (etwa an einem Feldweg) kostengünstiger durchgeführt werden könnten. Die Regelungen dienen vielmehr allein dazu, den an „einem konkreten Verursacher festzumachende(n) zusätzliche(n) Unterhaltungsaufwand“ aus der Umlage nach dem Flächenmaßstab auszusondern, nicht aber dazu, eine Gebührenstaffelung anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse vorzunehmen (LT-Drs. 3/6324 zu Art. 4 Nr. 1 und 2; vgl. zur Neufassung des § 85 BbgWG durch das Dritte Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften dementsprechend LT-Drs. 6/4520 zu S. 11 f. zu § 85).
(aa) Der Kläger macht zu Unrecht geltend, dass wegen der Arbeiten zur Beseitigung der Einengungen im Flusslauf der P... zwischen E... und R... Erschwerniskosten hätten erhoben werden müssen. Die Kosten für diese Arbeiten hat der Beigeladene durch den Sonderbeitragsbescheid 2/2013 gegenüber der Stadt Brandenburg an der Havel in Rechnung gestellt. Sie sind nach der glaubhaften Darlegung des Geschäftsführers des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht in die Ermittlung der Verbandsbeiträge eingeflossen.
(bb) Der fehlende Ansatz von Erschwerniskosten für den Wintereinsatz an der Eisenbahnbrücke G... ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die dortigen Arbeiten sind nach den unbestrittenen Ausführungen des Geschäftsführers des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht durch die Eisenbahnbrücke erschwert worden. Der Umstand, dass die Arbeiten auch notwendig waren, um Schäden von der Brücke abzuwenden, rechtfertigt die Erhebung von Erschwerniskosten gleichfalls nicht. Es handelte sich insoweit nicht um eine Maßnahme, die ein Grundstück in seinem Bestand besonders sichert (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG), wie etwa die Reparatur einer Ufermauer, und war einer solchen Maßnahme auch nicht gleichwertig.
(cc) Der Beigeladene war nach dem eingangs Gesagten auch nicht verpflichtet, nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG Erschwerniskosten zu erheben hat, weil er zum Teil nicht maschinell entkrautet hat, sondern manuell. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG müssen die erhöhten Kosten der Unterhaltung u.a. durch die in der Regelung aufgeführten grundstücksbezogenen Sicherungsmaßnahmen, Anlagen oder Einleitungen (dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 26. September 2017 - 2 L 74.16 -, juris Rn. 22) verursacht worden sein. Da die gesetzlichen Beispiele nicht abschließend sind (vgl. LT-Drucks. 4/5052 zu Nr. 92), genügen auch andere diesen gleichwertige Erschwernisgründe. Allein der Umstand, dass eine Handkrautung durchgeführt wurde, rechtfertigt die Erhebung einer Erschwerniszulage jedoch nicht. Ebenso genügt es nicht, wenn allein lokale Gegebenheiten, wie die Lage des zu unterhaltenen Gewässers in einem Stadt- oder Waldgebiet, zu einer erschwerten Zugänglichkeit und einem erhöhten Unterhaltungsaufwand führen.
Entgegen der Annahme des Klägers ist es danach nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene für die Unterhaltung der Gartensparte Z... keine Erschwerniskosten angesetzt hat, obwohl manuell entkrautet wurde. Nach den Ausführungen des Geschäftsführers des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist der dortige Einsatz kleinerer Arbeitsgeräte auf die örtliche Situation zurückzuführen, die zu höheren Kosten bei dem Einsatz von größeren Maschinen geführt hätte. Für Letzteren hätten nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten für die Gartensparte Z... „P...“ 0,59 Euro/lfdm im Vergleich zu 0,56 Euro/lfdm für die Handkrautung einkalkuliert werden müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass eine störende Anlage einem kostengünstigen Einsatz größerer Maschinen entgegenstand. Zwar befindet sich nach dem von dem Beigeladenen überreichten Lichtbild auf einer Uferseite des zu unterhaltenden Gewässers ein Jägerzaun, bei dem es sich gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 BbgWG um eine Anlage am Gewässer handeln dürfte. Dieser hat jedoch den Einsatz größerer Maschinen nicht ausgeschlossen, da der Beigeladene nach den Ausführungen seines Geschäftsführers Fließgewässer grundsätzlich – und so auch hier – nur einseitig unterhält.
Der Beigeladene war auch nicht verpflichtet, für den von dem Kläger angeführten Einsatz im Grabensystem der Stadt B... Erschwerniskosten geltend zu machen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dort ein Erschwernisgrund im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG ursächlich für eine manuelle Unterhaltungsmaßnahme war. Der Geschäftsführer des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausgeführt, dass insbesondere in Siedlungsgebieten, wie bei Strecken in Bad B..., mit manueller Unterhaltung auch Arbeiten bezeichnet werden, bei denen wegen der vorhandenen Betonrinnen keine Krautung erforderlich sei, sondern vor allem die Inaugenscheinnahme oder ggf. die Beseitigung von Ablagerungen.
dd) Auf eine unzureichende Erhebung von Erschwerniskosten durch den Beigeladenen lässt sich auch nicht deshalb schließen, weil er zwar vom Landesbetrieb Straßenwesen für die Landes- und Bundesstraßen zusätzliche Erschwernisbeiträge erhält, von den Städten und Gemeinden sowie vom Landkreis für deren Straßen diese jedoch nicht erhoben hat. Die Leistung der Landesstraßenbaubehörde geht unstreitig auf die von dem Beigeladenen eingereichte Verwaltungsvereinbarung von 1996 zwischen ihm und dem Land Brandenburg zurück. Zwar ist dort in § 3 Nr. 2 für versiegelte Straßenflächen der doppelte Beitragssatz vereinbart worden. Dies lässt jedoch nicht die Schlussfolgerung zu, dass für die nicht von der Vereinbarung erfassten Straßen im Verbandsgebiet Erschwerniszuschläge zu erheben sind. Es spricht nichts dafür, dass diese Straßen zu einer Erhöhung der Unterhaltungskosten gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG geführt haben. Der Umstand etwa, dass Straßen regelmäßig verschmutzt sind, rechtfertigt eine entsprechende Annahme nicht. Es gibt bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verschmutzung kommunaler Straßen im Verbandsgebiet des Beigeladenen den Aufwand für die Unterhaltung eines Gewässers II. Ordnung in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt hat. Auch mit der undifferenzierten Annahme, versiegelte Straßenflächen führten das Wasser schneller der Vorflut zu und erschwerten dadurch die Gewässerunterhaltung, lassen sich die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG nicht begründen. Dies steht im Ergebnis in Einklang mit der Erklärung des Geschäftsführers des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, der nicht bestätigt hat, dass versiegelte Flächen von Straßen zu einer Erschwernis bei der Gewässerunterhaltung führen.
ee) Schließlich rechtfertigt auch der von dem Kläger geltend gemachte Umstand, dass im Verbandsgebiet des Beigeladenen 3.000 m Rohrleitungen, 2.000 ha Drainageflächen, 485 Kleinstauanlagen und ca. 300 Durchlässe vorhanden sind, nicht die Annahme, der Beigeladene habe unzureichend Erschwerniszulagen erhoben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Drainageflächen, Kleinstaue und Durchlässe nicht vom Beigeladenen unterhalten werden. Der Geschäftsführer des Beigeladenen hat dies in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt. Es gibt keine Veranlassung, an seinen Angaben zu zweifeln. Auch die Unterhaltung von 3.000 m Rohrleitungen war nicht mit Mehrkosten im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG belastet, da Rohrleitungen nach den Ausführungen des Geschäftsführers des Beigeladenen allenfalls ausgetauscht oder entfernt und zu Gräben verwandelt werden müssen. Entsprechende Arbeiten seien in den Jahren 2011 bis 2013 jedoch nicht angefallen. Soweit der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt hat, Rohrleitungen oder Durchlässe führten selbst zu einer Erschwernis bei der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, fehlt es bereits an hinreichend substantiierten Angaben dazu, welche Rohrleitungen oder Durchlässe im Verbandsgebiet so verlegt worden sein sollen, dass sie die Unterhaltung von einem Gewässer II. Ordnung erschwert haben und deshalb einen Erschwerniszuschlag erfordern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.