| Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 21.01.2010 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | L 2 U 251/08 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 4 Abs 4 BKV, § 5 Abs 1 BKV, Anl 1 BKV, § 9 SGB 7 | |||
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2008 und der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2007 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 200,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1. Nach den Erfahrungen mit den Berufskrankheiten 2102 und 2105 gehe er davon aus, dass Fliesenleger einer Kniegelenksbelastung durch Arbeiten im Knien, Hocken oder Fersensitz während eines Schichtanteils von circa 70 %, entsprechend 5,6 Stunden pro Tag, ausgesetzt seien. Bei 220 Arbeitsschichten pro Jahr ergebe sich zwischen Beginn der gefährdenden Tätigkeit im September 1983 und erstmaliger Diagnose der Kniegelenksarthrose am 4. Juli 2006 eine kumulative Expositionsdauer von circa 28.000 Stunden, so dass die beruflichen Voraussetzungen im Sinne der empfohlenen Berufskrankheit Gonarthrose erfüllt seien.
2. Im Röntgenbild der Kniegelenke in zwei Ebenen vom 4. Juli 2006 würden sich deutliche Osteophyten im Bereich des lateralen Tibiaplateaus beidseits, eine vermehrte subchondrale Sklerosierung im Bereich des medialen und lateralen Tibiaplateaus, eine deutliche mediale Gelenkspaltverschmälerung beidseits, kalkdichte Strukturen im Bereich des lateralen Gelenksspaltes beidseits sowie deutliche Osteophyten im Bereich des oberen Patellapols beidseits zeigen. Insgesamt liege eine Gonarthrose Stadium III nach Kellgren sowie der Verdacht auf eine Chondrocalcinose beidseits vor.
3. Den Zusammenhang zwischen beruflicher Einwirkung und der festgestellten Gonarthrose beidseits nehme er mit folgender Begründung mit Wahrscheinlichkeit an:
Die berufliche Einwirkung überschreite den vom ärztlichen Sachverständigenbeirat empfohlenen Grenzwert in Höhe von 13.000 Stunden.
Nach dem Röntgenbild liege eine fortgeschrittene Kniegelenksarthrose vor.
Hinweise für gesicherte außerberuflich bedingte konkurrierende Ursachenfaktoren bestünden nicht. Bei der festgestellten Chondrocalcinose handle es sich um einen häufigen Kniegelenksbefund älterer Patienten. In einer kürzlich veröffentlichten prospektiven Studie sei nachgewiesen worden, dass ein Zusammenhang zwischen Chondrocalcinose und der Entwicklung einer Kniegelenksarthrose nicht nachweisbar sei.
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2007 aufzuheben.
die Berufung zurückzuweisen.