| Gericht | VG Potsdam 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.07.2015 | |
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| Aktenzeichen | VG 9 L 789/14 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Politik, Verwaltung und Organisation im ersten Fachsemester an der Universität Potsdam vom Wintersemester (WS) 2014/2015 an außerhalb (A) und innerhalb (B) der festgesetzten Zulassungszahl (bzw. Kapazität) erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
A. Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung besteht nicht. Die Prüfung ergibt, dass in der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung über die für das WS 2014/2015 vom Antragsgegner in dem Studiengang Politik, Verwaltung und Organisation vergebenen Studienplätze (II.) hinaus keine weiteren Studienplätze (I.) vorhanden sind.
I. Rechtliche Grundlage für die Kapazitätsermittlung ist die Verordnung über die Ka-pazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung – KapV) vom 16. Februar 2012 (GVBl. II/12, Nr. 12), geändert durch Verordnung vom 10. April 2014 (GVBl. II/14, Nr. 22). Die aufgrund dieser Vorschriften vom Antragsgegner bezogen auf den Berechnungsstichtag 31. März 2014 (§ 2 Abs. 1 KapV) ermittelte Aufnahme-kapazität von 70 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Bachelorstudiengang Politik, Verwaltung und Organisation, die in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2014/2015 vom 30. Juni 2014 (GVBl. II/14, Nr. 41) aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Universität Potsdam und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur um vier Plätze erhöht auf 74 Plätze festgesetzt wurde, fällt zu niedrig aus. Sie beträgt 77 Plätze.
Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs errechnet sich anhand der Anteilsquote gemäß § 10 KapV nach der Gesamtaufnahmekapazität der zugeordneten Lehreinheit; sie ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
1. Der streitgegenständliche Studiengang ist der Lehreinheit „Politikwissenschaft und Verwaltung“ zugeordnet.
Das für diese Lehreinheit vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte - bereinigte - Lehrangebot in Höhe von 120,5 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) ist auf 133,5 LVS zu erhöhen.
a. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugeordneten Lehr-personen und der diesen gegenüber festgesetzten individuellen Lehrverpflichtung (Lehrdeputat) auszugehen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KapV). Dabei legt die Kammer die vom Antragsgegner zur Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung eingereichte Stellenübersicht zur Lehrdeputatsermittlung und eine Übersicht zur Stellennutzung zugrunde.Diese Unterlagen, die der Antragsgegner auf Nachfrage ergänzend erläutert hat, lassen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung zu. Dass es – wie vereinzelt von Antragstellerseite geltend gemacht – an einem normativen Stellenplan fehlt, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2009 – OVG 5 NC 72.09 -, juris Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Juli 2014 – OVG 1 B 117/14.NC -, juris Rn. 28 f).
Das Lehrdeputat der so ermittelten Lehrpersonen ergibt sich aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung – LehrVV) vom 6. September 2002 (GVBl. II/02, Nr. 25, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I/13 Nr. 4). Es beträgt an Universitäten gemäß § 3 LehrVV u.a. für Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS (Abs. 1 Nr. 1), für Juniorprofessoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 4 bis 6 LVS (Abs. 1 Nr. 3), für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Aufgaben, 12 bis 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) und für die mit der seinerzeitigen Neuregelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 18. Dezember 2008 – (BbgHG a.F., GVBl. I/08, Nr. 17, S. 318) eingeführte Personalkategorie der akademischen Mitarbeiter (vgl. § 47 BbgHG a.F., nunmehr § 49 BbgHG, GVBl. I/14, Nr. 18) bis zu 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 7). Soweit die Lehrverpflichtungsverordnung danach Bandbreiten enthält, hat der Senat der Universität Potsdam das Regeldeputat mit Beschlüssen vom 24. September 2009 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/senat166.html) und vom 26. September 2012 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/UP-Senat_199_Beschluesse.pdf) nach Maßgabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Personalkategorien weiter differenziert. Die Kammer hat keine Veranlassung, von den Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung und der Senatsbeschlüsse der Universität Potsdam abzuweichen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, juris, Rn. 7 f. sowie vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 9). Auf den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 (http://www.uni-potsdam.de/bp-up/senat/2014/up-senat-219-140618.pdf), mit dem die früheren Senatsbeschlüsse zur Differenzierung des Regeldeputats für akademische Mitarbeiter fortgeschrieben und teilweise verändert wurden, kommt es für die Bestimmung der Lehrverpflichtungen des Lehrpersonals im Studienjahr 2014/2015 entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht an, weil der Senatsbeschluss an dem für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Stichtag, dem 31. März 2014, noch nicht gefasst war. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass sich unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses eine wesentliche Veränderung des Lehrangebotes der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung ergeben würde (vgl. § 3 Abs. 2 KapV).
aa. Gemessen an den dargelegten Vorgaben ergeben sich für die Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen folgende Lehrpersonen und Deputate:
(1) 6 W3-Professorenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 48 LVS (Stellennummern 73 – K... -, 74 – derzeit unbesetzt, vormals G... -, 75 – J... -, 76 – J... -, 203 – G... - und 2075 – F... -)
(2) 1 W2-Professorenstelle mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS (Stelle 204 - Liese -)
Für die Professoren ist der Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzuerkennen; mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass sie – entsprechend dem Regelfall (vgl. § 47 Abs. 1 BbgHG) – keinen Schwerpunkt in der Lehre haben.
(3) 2 W1-Stellen mit insgesamt 10 LVS (Stellennummern 334 – K... – mit 4 LVS und 340 – D... – mit 6 LVS)
Der Antragsgegner hat bei der Berechnung des Lehrangebots zu Recht 2 W1-Stellen berücksichtigt. Entgegen Angaben auf der Internetseite der Universität Potsdam (https://www.uni-potsdam.de/wiso/fakultaet/struktur /soziologie.html), wonach die Juniorprofessur für Methoden der Organisations- und Verwaltungsforschung der Fachgruppe Soziologie zugeordnet ist, hat der Antragsgegner erklärt, es bestehe eine Zuordnung zur Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung. Es besteht hier kein Anlass, an dieser – bezogen auf die streitgegenständliche Lehreinheit kapazitätsfreundlichen – Angabe zu zweifeln. Die für die W1-Stellen in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 LehrVV, wonach die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessoren 4 bis 6 LVS beträgt. Mit Beschluss vom 24. September 2009 hat der Senat der Universität Potsdam diese Rahmenbestimmung dahingehend konkretisiert, dass für Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase und für solche in der zweiten Anstellungsphase ohne sog. Tenure Track ein Regellehrdeputat von 4 LVS besteht; ein Deputat von 6 LVS gilt danach in der zweiten Phase einer Juniorprofessur mit Tenure Track. Diese Differenzierung erscheint nicht sachwidrig und ist daher der Bestimmung der Lehrverpflichtung von W1-Stellen zu Grunde zu legen; einer ausdrücklichen Regelung in der Lehrverpflichtungsverordnung selbst – wie etwa in § 5 Abs. 1 Nr. 2a LVVO Berlin - bedarf es nicht. Da D... nach der Ernennungsurkunde und dem Protokoll des Berufungsgesprächs vom 8. Mai 2013 (Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 29. April 2015) mit Wirkung vom 1. September 2013 für die Dauer von drei Jahren einer Gesamtlaufzeit von sechs Jahren zur Juniorprofessorin ernannt wurde und sich damit bezogen auf den Berechnungszeitraum in der ersten Anstellungsphase befindet, ist gegen den Ansatz eines Lehrdeputats von 4 LVS nichts einzuwenden. Im Übrigen ergibt sich aus dem Berufungsprotokoll, dass die Ausschreibung keine Tenure Track-Option vorsah. Gegen die für D... berücksichtigte Lehrverpflichtung von 6 LVS bestehen ebenfalls keine Bedenken, weil es sich um das für die Gruppe der Juniorprofessoren höchstmögliche Lehrdeputat handelt. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 29. April 2015 mitteilt, für D... sei – mangels Tenure Track-Vereinbarung - eine Lehrverpflichtung von – nur - 4 LVS berücksichtigt worden, ergibt sich dies nicht aus den eingereichten Berechnungsunterlagen.
(4) 3 E13/E14-Stellen für unbefristet beschäftigte akademische/wissenschaftli- che Mitarbeiter mit je 8 LVS, insgesamt 24 LVS (Stellennummern 261 – .. -, 262 – .. - und 265 – .. -)
Die vom Antragsgegner für die Beschäftigtengruppe der unbefristet beschäftigten akademischen/wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung ist nicht zu beanstanden. Aus den vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen folgt, dass es sich bei den Inhabern der Stellen 262 und 265 um Hochschuldozenten handelt (zu D... s. Anlage zum Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 in den Verfahren VG 9 L 495/13.NC u.a., zu D... s. Anlage zum Schriftsatz vom 29. April 2015 in den Verfahren VG 9 L 842/14.NC u.a.), deren Lehrverpflichtung im Umfang von 8 LVS sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 5 LehrVV ergibt, und bei der Inhaberin der Stelle 261 um eine seit 1988 unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin (Anlage zum Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 in den Verfahren VG 9 L 495/13.NC u.a.), deren Lehrdeputat von 8 LVS der Festlegung in § 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV entspricht.
(5) 8,5 E13/E14-Stellen mit je 4 LVS und insgesamt 34 LVS (Stellennummern 263 – B... -, 309 – L... -, 0,5-Stellenanteil der Stelle 558 – H... bzw. Stellennachfolger P... -, 649 – S... -, 714 – K... und L... mit Stellenanteilen von jeweils 0,5 -, 716 – S... -, 720 – N... mit Stellenanteilen von jeweils 0,5 -, 725 – R... mit Stellenanteilen von jeweils 0,5 - und 887 – K... bzw. D... mit Stellenanteilen von jeweils 0,5 -)
Der Antragsgegner hat beanstandungsfrei 8,5 Stellen für befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter berücksichtigt. Die dabei in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von jeweils 4 LVS für eine volle Stelle begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie entspricht der Festlegung der Senatsbeschlüsse für akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit gemäß WissZeitVG, die nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14). Den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit hat der Antragsgegner bezogen auf die Mitarbeiter B... (Stellennummer 263), L... (Stellennummer 309), H... (0,5 Anteil an der Stelle 558), S... (Stellennummer 649), N... (jeweils 0,5-Stellenanteile der Stelle 720) sowie R... (jeweils 0,5-Stellenanteile der Stelle 725) bereits für den vergangenen Berechnungszeitraum geführt (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 in den Verfahren VG 9 L 495/13.NC u.a.). Die Kammer geht davon aus, dass hinsichtlich Qualifizierungsmöglichkeit und festgelegter Lehrverpflichtung seitdem keine Veränderung eingetreten ist, weil der Antragsgegner mit der Aufklärungsverfügung vom 14. Januar 2015 aufgefordert wurde, im Fall einer Veränderung die entsprechenden Unterlagen einzureichen und dies nicht erfolgte. Für die Neubesetzungen der Stellen 714 (0,5-Stellenanteile K...), 716 (S...) und 887 (K... für einen 0,5-Stellenanteil) hat der Antragsgegner ebenso den Nachweis einer Qualifikationsmöglichkeit erbracht wie für die Nachbesetzung der Stelle 558 (P... ; s. Anlagen 3-6, 20 und 30 zum Schriftsatz vom 25. Februar 2015). Für den weiteren Vertreter eines 0,5-Stellenanteils der Stelle 887 (D...) geht die Kammer ebenfalls von einer Qualifizierungsmöglichkeit aus, weil der Beschäftigte auf den Internetseiten der Fakultät und des Promotionskollegs WIPCAD (http://www.uni-potsdam.de/u/ls_puma/index.php?article_id=15 und http:// www.wipcad-potsdam.de/people/doctoral-researchers/) als Doktorand aufgeführt wird.
(6) 2 Beschäftigungsverhältnisse aus dezentraler Budgetierung (Modellversuch ohne Haushaltsstelle) mit jeweils 4 LVS und insgesamt 8 LVS (Stellennummern 2765 – … mit einem Stellenanteil von 0,75 und 3 LVS sowie S... mit einem Stellenanteil von 0,25 und 1 LVS - und 2945 – K... –)
Das vom Antragsgegner für diese Beschäftigten in Ansatz gebrachte Lehrdeputat von insgesamt 8 LVS begegnet keinen Bedenken. Aus den vom Antragsgegner zum vergangenen Berechnungszeitraum vorgelegten Unterlagen folgt, dass die Beschäftigungsverhältnisse mit befristet beschäftigten akademischen Mitarbeitern besetzt sind, denen eine Qualifizierungsmöglichkeit eingeräumt wurde. Für diese Beschäftigtengruppe sehen die Senatsbeschlüsse – wie ausgeführt – bei Vollbeschäftigung beanstandungsfrei eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vor, was insgesamt zu (2x4=) 8 LVS führt.
Mithin ergibt sich – vor Abzug von Lehrverpflichtungsverminderungen – aus der Stellenübersicht der Lehreinheit ein Lehrangebot von 132 LVS.
bb. Die davon allein in Abzug gebrachte Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Hochschuldozenten D... von 8 auf 7 LVS aufgrund seiner Schwerbehinderung von 50% ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Verminderungen der Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots gemäß § 7 Abs. 3 KapV ist, dass die Ermäßigung in formell korrekter Weise, insbesondere von der zuständigen Stelle, gewährt wurde und dass ein Verminderungsgrund nach §§ 6f. LehrVV vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die Deputatsermäßigung für D... . Ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Übersicht über die Gesamtzahl der Verminderungen des Lehrdeputats vom 20. Dezember 2013 wurde die Deputatsermäßigung für das Studienjahr 2013/2014 in Vertretung des Dekans vom Prodekan der Fakultät, P... (vgl. dazu die Angaben auf der Internetseite http://www.uni-potsdam.de/wiso/fakultaet/leitung/leitung.html), und damit von dem gemäß Artikel 20 Abs. 5 Satz 1 der Grundordnung der Universität Potsdam vertretungsberechtigten Organ, gewährt und im Auftrag des Präsidenten der Universität Potsdam genehmigt. Minderungsgrund ist § 6 Abs. 4 a) LehrVV, wonach die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter bei einem Grad der Behinderung von 50% um bis zu 12%, mithin hier um (Regellehrverpflichtung von 8 LVS x 12%= 0,96 LVS, aufgerundet) 1 LVS ermäßigt werden kann. Den Grad der Behinderung von 50% hat der Antragsgegner bereits für den vergangenen Berechnungszeitraum durch Vorlage eines auf D... ausgestellten und bis August 2016 gültigen Schwerbehindertenausweises nachgewiesen.
cc. Zu dem danach mit (132-1=) 131 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit hat der Antragsgegner wissenschaftliche Dienstleistungen im Umfang von 11,8 LVS hinzugerechnet (s. 2.2. des Datensammelblatts zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität), und zwar (4/2=) 2 LVS für Lehraufträge, (4/2=) 2 LVS für Titellehre (Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren), (3,67/2=abgerundet) 1,8 LVS einer 0,5-Beschäftigungsstelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben, (8/2=) 4 LVS eines Akademischen Mitarbeiters aus dem Kommunalwissenschaftlichen Institut (KWI) und (4/2=) 2 LVS aus einer Gemeinsamen Berufung mit dem Leibniz-Institut für Regionalentwicklung und Strukturplanung (IRS). Dieses Ergebnis ist um 13 LVS auf (24,83=abgerundet) 24,8 LVS zu korrigieren.
(1) Das von der Universität mit (4/2=) 2 LVS in Ansatz gebrachte Lehrangebot aus Lehraufträgen ist um (2/2=) 1 LVS zu erhöhen.
§ 8 Satz 1 KapV bestimmt, dass als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen werden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ersatzweise – wie vom Antragsgegner vorgenommen - der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Unter dem Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 KapV ist der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderliche und in Deputatstunden gemessene Aufwand zu verstehen, mithin die im Pflicht- und Wahlpflichtbereich erbrachte Lehre. Von den in diesen Bereichen erbrachten Lehraufträgen im Umfang von 19 LVS im Sommersemester 2013 und 26 LVS im Wintersemester 2013/2014 hat der Antragsgegner allerdings nur jeweils 2 LVS als kapazitätswirksam in Ansatz gebracht. Dies ist entgegen Beanstandungen von Antragstellerseite überwiegend nicht zu beanstanden. Soweit die fraglichen Lehraufträge aus Mitteln des Hochschulpaktes 2020 (HSP 2020-Mittel) in dem Vorhaben A8 finanziert wurden, durfte der Antragsgegner sie gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG bei der Berechnung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt lassen, weil das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 5. Juni 2014 einem auf „Mittel im Vorhaben A8: 23 LVS Lehraufträge im SS 2013 und 43 LVS im WiSe 2013/2014“ bezogenen Antrag der Universität Potsdam entsprochen hat. Gegen diese Entscheidung bestehen keine Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG können bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität auf Antrag der jeweiligen Hochschule Maßnahmen unberücksichtigt bleiben, die 1. der Minderung einer in einem Studiengang oder einer Lehreinheit bestehenden oder zu erwartenden Überlast, 2. der Verbesserung der Studienbedingungen oder der Betreuungsrelationen oder 3. der Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich dienen, wenn die Maßnahmen durch eigene Mittel der jeweiligen Hochschule, durch gesondert zugewiesene staatliche Mittel oder mit Mitteln Dritter finanziert werden oder keine Finanzierung erfordern. Bezogen auf die mit HSP 2020-Mitteln im Vorhaben A8 finanzierten Lehraufträge liegen die Voraussetzungen für eine Kapazitätsneutralität nach § 11 Abs. 4 BbgHG vor. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, dienen die Vorhaben A8 der Verbesserung der Betreuungssituation der Studierenden sowie dem Ausgleich der Belastung durch überplanmäßige Einschreibungen; sie stellen daher Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BbgHG dar. Für den Vortrag von Antragstellerseite, es handele sich keineswegs um Überlastmittel für kurzfristige Überlastsituationen, sondern um dauerhafte Finanzierungen zur Verbesserungen der Lehrsituation an den Hochschulen, ist nichts Substantielles ersichtlich. Dass die fraglichen Lehraufträge im Vorhaben A8 finanziert wurden, folgt aus den Angaben in der Spalte „Kostenstellentext“ der vom Antragsgegner überreichten Aufstellung. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, bestehen nicht, sodass vom Antragsgegner hierzu keine weitere Belege oder Erläuterungen zur Glaubhaftmachung zu fordern sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. April 2015 – 2 NB 78/15 -, juris Rn. 9 f.). Allerdings ergibt sich aus der Aufstellung, dass der Lehrauftrag „Energiepolitik – ein Politikfeld im Umbruch“ im Umfang von 2 LVS (Wintersemester 2013/2014) unbesoldet war, so dass von einer Finanzierung dieses Lehrauftrags im Vorhaben A8 nicht ausgegangen werden kann. Insofern fehlt es an Darlegungen des Antragsgegners zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG. Der Lehrauftrag ist daher bei der Berechnung der Aufnahmekapazität nicht zu berücksichtigen. Dies führt zur Erhöhung des Lehrangebots aus Lehraufträgen um (2/2=) 1 LVS.
(2) Das von der Universität mit 2 LVS in Ansatz gebrachte Lehrangebot aus Titellehre ist um 8 LVS auf 10 LVS zu erhöhen. Der Antragsgegner durfte die für auslaufende Studiengänge oder alte Prüfungsordnungen im Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/2014 erbrachte Titellehre nicht unberücksichtigt lassen. Titellehre ist entsprechend den Regelungen über Lehrauftragsstunden bei der Berechnung des Lehrangebots in Ansatz zu bringen, so dass nach § 8 KapV diejenige Titellehre in die Berechnung einzubeziehen ist, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung steht und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruht (Satz 1) oder – wie vom Antragsgegner gehandhabt - die sich als Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester ergibt (Satz 2). Unter dem Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 KapV ist – wie ausgeführt - der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderliche und in Deputatstunden gemessene Aufwand zu verstehen. Dabei ist es kapazitätsrechtlich nicht zulässig, bei einem derselben Lehreinheit zugehörigen auslaufenden Studiengang von einem gesonderten Studiengang auszugehen, der einer Anrechnung der für diese Ausbildung gedachten Lehraufträge entgegenstehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 –, juris Rn. 5 f.). Bei der Berechnung des Lehrangebots nach § 8 KapV sind daher entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht von vornherein die Lehrveranstaltungen unberücksichtigt zu lassen, die ausschließlich oder zusätzlich für Studierende in auslaufenden Studiengängen der Lehreinheit oder zum Ausgleich einer Überlast angeboten wurden. Es ist daher über die bereits mit jeweils 2 LVS berücksichtigte Titellehre der Dozenten S... (SoSe 2013 Veranstaltung 36266) und F... (WS 2013/2014 Veranstaltung 37160) die Titellehre in Ansatz zu bringen, die ausweislich des Vortrags des Antragsgegners und der Angaben in den Vorlesungsverzeichnissen für das Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2013 im Pflicht- und Wahlpflichtbereich von Studiengängen erbracht wurde, die der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung zugeordnet sind. Dabei handelt es sich um jeweils 2 LVS für die im WS 2013/2014 erbrachte Titellehre der Dozenten S... (Veranstaltung 37085 für den Studiengang Politikwissenschaft Master)... (Veranstaltung 36828 für den Studiengang Politikwissenschaft Master), W... (Veranstaltung 39182 für den Studiengang Politik und Wirtschaft Bachelor), S... (Veranstaltung 36833 für den Masterstudiengang Politikwissenschaft) und von W... (Veranstaltung 36797 für den Studiengang Politische Bildung – Master Lehramt) sowie jeweils 2 LVS für die im Sommersemester 2013 erbrachte Titellehre der Dozenten W... (Veranstaltung 33696 für den Bachelorstudiengang Politik- und Verwaltungswissenschaft), S... (Veranstaltung 33574 für den Masterstudiengang Politikwissenschaft) und K... (Veranstaltung 33951 für den Masterstudiengang Politikwissenschaft). Für den Dozenten F... ist keine weitere Titellehre in Ansatz zu bringen, weil dieser die vom Antragsgegner benannte weitere Veranstaltung 42105 im Sommersemester 2014 gehalten hat, für die Berechnung maßgeblich jedoch das Sommersemester 2013 ist; in diesem hat der Dozent F... ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses keine Titellehre erbracht. Dies führt zu kapazitätswirksamer Titellehre im Umfang von zusätzlich (16/2=) 8 LVS, mithin zu insgesamt (2+8=) 10 LVS.
(3) Soweit der Antragsgegner für den 0,5-Stellenanteil der Stelle 3252 eine Lehrverpflichtung im Umfang von 1,83 LVS in Ansatz gebracht hat, besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen. Der Antragsgegner hat erläutert, dass sich für den 0,5-Stellenanteil ausgehend von einer Lehrverpflichtung von 11 LVS für die volle Stelle eine Lehrverpflichtung von 5,5 LVS ergebe, die in Höhe von 1/3 zu berücksichtigen sei, weil die Lehrkraft aus Hochschulpaktmitteln finanziert werde, die nur noch bis zum 31. Dezember 2015, also für ein Jahr und damit für 1/3 der Regelstudienzeit zur Verfügung stünden. Die Kammer beanstandet dies nicht. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen ist der 0,5-Stellenanteil der Stelle 3252 mit einem nach dem WissZeitVG befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter ohne Qualifizierungsmöglichkeit mit Aufgaben in der Forschung und Lehre besetzt (Vorpahl). Die Berücksichtigung eines Lehrdeputats von 5,5 LVS ist kapazitätsfreundlich, weil für akademische Mitarbeiter ohne Qualifizierungsmöglichkeit mit Aufgaben in der Forschung und Lehre nach dem zum Zeitpunkt der Festlegung der Lehrverpflichtung (6. Januar 2014) geltenden Senatsbeschluss eine Lehrverpflichtung von 11 LVS für eine volle Stelle nur in begründeten Fällen gemäß § 3 Abs. 3 LehrVV vorgesehen war, der ein – im Fall des Mitarbeiters V... nicht bestehendes - unbefristetes Dienstverhältnis voraussetzt. Auch die Berücksichtigung der Lehrverpflichtung im Umfang von einem Drittel ist hier nicht zu beanstanden; offensichtlich lässt der Antragsgegner das mit Mitteln des Hochschulpakts finanzierte Lehrangebot im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung für die Dauer seiner zeitlichen Befristung nicht unberücksichtigt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 15 Nc 10/14 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Ob der Antragsgegner das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 4 KapV auch hätte insgesamt unberücksichtigt lassen können, kann insofern dahinstehen.
(4) Die für D... in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung in Höhe von 2 LVS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausweislich des Protokolls der Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2011 handelt es sich bei der W2-Professur von D... um eine gemeinsame Berufung von Universität Potsdam und IRS (Leibniz-Institut für Regionalentwicklung und Strukturplanung) nach dem sog. „Jülicher Modell“. Bei diesem Verfahren erfolgt die Berufung auf eine Professur an einer Hochschule bei gleichzeitiger Beurlaubung im dienstlichen Interesse unter Fortfall der Bezüge; zugleich übernimmt der Berufene eine Lehrverpflichtung an der Hochschule von im Regelfall zwei Semesterwochenstunden (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2012 – 3 K 5023/10 –, juris Rn. 1). Dem entspricht die im Berufungsprotokoll für D... festgelegte und bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigte Lehrverpflichtung.
(5) Die vom Antragsgegner für die akademische Mitarbeiterin D... in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung in Höhe von 4 LVS ist auf 8 LVS zu erhöhen. Zu Recht hat der Antragsgegner deren Lehrverpflichtung bei der Lehreinheit Politik und Verwaltung berücksichtigt, obwohl sie ausweislich ihres Arbeitsvertrages nicht der Lehreinheit, sondern dem Kommunalwissenschaftlichen Institut der Universität Potsdam (KWI) zugeordnet ist. Beim KWI handelt es sich um eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam, die der kommunalwissenschaftlichen Forschung, Lehre und Weiterbildung insbesondere auf den Gebieten der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaft dient (§§ 1 und 2 der Satzung des kommunalwissenschaftlichen Instituts <KWI> der Universität Potsdam vom 14. Dezember 2000, Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 1/01 vom 15. Januar 2001, Im Folgenden: KWI-Satzung). Die Lehrleistung, die D... im Rahmen ihrer Tätigkeit beim KWI erbringt, ist ausweislich der Vorlesungsverzeichnisse thematisch dem Bereich der Verwaltungswissenschaft zuzuordnen und wird für der Lehreinheit Politik und Verwaltung zugeordnete Studiengänge erbracht (z.B. die Veranstaltungen 42069 „Der Kreis – partizipative Entscheidungsprozesse und Bürgerteilhabe“ sowie 42871 „Effizienz und Effektivität der Kreisverwaltung in der verwaltungswissenschaftlichen Evaluationsforschung“ für den Studiengang Deutsch-Russischer Master of Arts Verwaltungswissenschaft oder das „Kolloquium zur Vorbereitung von Bachelorarbeiten“ 42014 für den Bachelorstudiengang Politik, Verwaltung und Organisation); dieser Sachzusammenhang gebietet kapazitätsrechtlich die Zuordnung ihrer Lehrleistung zur Lehreinheit Politik und Verwaltung. Nicht anzuerkennen ist, dass der Antragsgegner für sie eine Lehrverpflichtung von nur 4 LVS berücksichtigt hat. Bei D... handelt es sich nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1994 um eine unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin. Ausweislich der ebenfalls eingereichten Festlegung der Lehrverpflichtung vom 22. September 2006 wurden für sie eine Regellehrverpflichtung von 8 LVS und eine Minderung der Lehrverpflichtung wegen der Aufgaben im KWI um 4 LVS festgelegt. Diese Festlegung ist nur hinsichtlich der darin bestimmten Lehrverpflichtung in Höhe von 8 LVS anzuerkennen; insofern entspricht sie § 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV, wonach an Universitäten wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS haben. Nicht anzuerkennen ist hingegen die Minderung der Lehrverpflichtung um 4 LVS. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Verminderungen der Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots gemäß § 7 Abs. 3 KapV ist neben dem Vorliegen eines Minderungsgrundes nach § 6 LehrVV, dass die Ermäßigung in formell korrekter Weise, insbesondere von der zuständigen Stelle, gewährt wurde. Dies ist ausweislich der vom Antragsgegner übersandten Unterlagen bezogen auf D... nicht der Fall. In der Festlegung der Lehrverpflichtung vom 22. September 2006 ist zwar unter Bezugnahme auf die (Leitungs-)Aufgaben im Institut eine fortlaufende Minderung der Lehrverpflichtung gemäß § 6 LehrVV in Höhe von 4 LVS vom Beginn des Wintersemesters 2006/2007 an ausgewiesen. Diese Minderungsentscheidung trägt jedoch lediglich die Unterschrift von P..., dem damaligen geschäftsführenden Direktor des KWI (s. Impressum des Heftes 7/2006 des KWI). Für Ermäßigungstatbestände gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 LehrVV, die bezogen auf die Tätigkeit von D... im KWI allein in Betracht kommen, sieht § 6 Abs. 3 Satz 1 LehrVV aber eine Entscheidung des Dekans im Einvernehmen mit dem Präsidenten vor. Selbst wenn in fakultätsübergreifenden Einrichtungen wie dem KWI anstelle des Dekans als dem Leiter der Fakultät (s. Artikel 5 Abs. 2 der Grundordnung der Universität Potsdam) der Einrichtungsleiter, hier also der gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 KWI-Satzung vertretungsberechtigte geschäftsführende Direktor, für die Ermäßigungsentscheidung zuständig sein sollte, ist jedenfalls den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung von P... im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Universität getroffen wurde. Die Verminderung der Lehrverpflichtung für D... ist daher derzeit – unabhängig davon, ob eine Verminderung im Umfang von 4 LVS sachlich gerechtfertigt wäre – nicht anzuerkennen.
dd. Weiteres Lehrpersonal ist bei der Berechnung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen.
(1) Weitere Mitarbeiter des KWI oder Mitarbeiter des Potsdam Centrum für Politik und Management (PCPM) oder des Zentrums für Lehrerbildung (- ZfL -; seit dem 10. Dezember 2014: Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung - ZeLB -) sind der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung nicht zuzuordnen.
(a) Andere Mitarbeiter des KWI als D... erhöhen das Lehrangebot der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung nicht. Gemäß § 3 Abs. 1 KWI-Satzung gehören dem KWI die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Hilfskräfte sowie Mitglieder/Angehörige der Universität an, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rahmen des KWI erbringen. Der Antragsgegner hat dazu mitgeteilt, dass die einzige Person, die dem KWI zugeordnet sei und Lehre erbringe, D... sei, während die weiteren dem KWI zugeordneten – und vom Antragsgegner im Einzelnen aufgeführten - Mitarbeiter keine Lehre zu erbringen hätten. Der Antragsgegner hat weiter erläutert, die übrigen Mitglieder des KWI mit Lehrverpflichtung seien anderen Lehreinheiten zugeordnet; ihre Lehrverpflichtung werde bei jenen Lehreinheiten berücksichtigt. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
(b) Anlass für eine Zuordnung von Mitarbeitern des PCPM zur Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung besteht nicht. Nach den Angaben des Antragsgegners sind dem PCPM Lehrkräfte der Lehreinheiten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam (WiSo-Fakultät) zugeordnet, deren Lehrverpflichtung bei den Kapazitätsberechnungen der jeweiligen Lehreinheiten berücksichtigt werde, sowie die beiden in der Kapazitätsermittlung aufgeführten Mitarbeiter (L...) ohne Lehrverpflichtung. Dies entspricht den vorgelegten Arbeitsverträgen und Tätigkeitsbeschreibungen der Mitarbeiter (Anlagen 8 und 9 zum Schriftsatz vom 25. Februar 2015). Auch der sich aus seiner Satzung (http://www.uni-potsdam.de/pcpm/ueber-uns/index.html) ergebende Aufgabenbereich des PCPM gibt keinen Anlass für die Annahme, dass das PCPM grundständige Lehre für die in Rede stehende Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung erbringt oder zu erbringen hat, die nicht bereits über die Lehrverpflichtung der der Lehreinheit zugeordneten Mitarbeiter erfasst wird.
(c) Entsprechendes gilt für das im Hinblick auf den Berechnungsstichtag hier noch maßgebliche ZfL. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners gehörten zu den wesentlichen Aufgaben des ZfL die fach- bzw. fakultätsübergreifende Koordination, Organisation und Unterstützung der Fakultäten im Bereich der Lehrerbildung, während die Lehre nur von untergeordneter Bedeutung war. Die Wahrnehmung fächerübergreifender Lehr- und Ausbildungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 ZfL-Satzung hatte nach den Erläuterungen des Antragsgegners vor allem die organisatorische Betreuung der schulpraktischen Studien ohne eigene Lehre zum Inhalt. Soweit durch Mitarbeiter des ZfL überhaupt Lehre angeboten worden sei – dies sei bei der Sprecherziehung und den fachübergreifenden Anteilen des Lehramtsstudiums im Bereich der Bildungswissenschaften und beim Erziehungswissenschaftlichen Teilstudiengang der Fall gewesen -, habe diese fachunabhängig allen Studierenden der jeweiligen lehramtsbezogenen Bachelor- bzw. Masterstudiengängen offen gestanden. Aus diesen Angaben, die mit den Regelungen der Satzung für das Zentrum für Lehrerbildung der Universität Potsdam vom 17. November 2010 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 27/2010, S. 854 – ZfL-Satzung -) in Einklang stehen, folgt, dass das ZfL keine spezifische Lehrleistung für die Lehreinheit Politik und Verwaltung zu erbringen hatte; Lehrpersonal des ehemaligen ZfL ist daher nicht der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung bei der Berechnung der Aufnahmekapazität zuzuordnen.
(2) Der Antragsgegner hat weiter nachvollziehbar erläutert, dass die in der Übersicht zur Stellennutzung aufgeführten Stellen 3422 (K...) und 3423 (A...) identisch sind mit den in der Lehrdeputatsermittlung ausgewiesenen und bei der Berechnung des Lehrangebots berücksichtigten Stellen 2945 (K...) und 2765 (A...
(3) Das Lehrdeputat der der Professur „Politik, Verwaltung und Organisation II“ zugeordneten Lehrpersonen (P... und die akademischen Mitarbeiter R... mit einem 0,5-Stellenanteil, R... mit einem 0,5-Stellenanteil und S... mit einem 0,25-Stellenanteil) durfte gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben, weil das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur insoweit mit Schreiben vom 5. Juni 2014 einem auf „Mittel für befristete zusätzliche Ausstattung im Vorhaben 2.1.a PuV mit 1,0 Professur, 2,0 AkMi…“ bezogenen Antrag auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG entsprochen hat. Gegen diese Entscheidung bestehen keine Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 BbgHG können bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität u.a. Maßnahmen unberücksichtigt bleiben, die der Verbesserung der Studienbedingungen oder der Betreuungsrelationen dienen, wenn die Maßnahmen durch gesondert zugewiesene staatliche Mittel finanziert werden. Bezogen auf die Professur „Politik, Verwaltung und Organisation II“ liegen die Voraussetzungen für eine Kapazitätsneutralität vor. Der Antragsgegner hat im Einzelnen dargelegt, dass es sich bei der Professur um eine vorgezogene Berufung handelt, die aus dem Bund-Länder-Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre finanziert wird. Dieses dient nach der Präambel der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre (vom 18. Oktober 2010, BAnz Nr. 164 vom 28. Oktober 2010) der Verbesserung der Studienbedingungen und nicht etwa der Kapazitätserweiterung. In § 6 der Verwaltungsvereinbarung ist dazu ausdrücklich die Verpflichtung der Länder festgelegt sicherzustellen, dass die aus Mitteln des Programms finanzierten Maßnahmen zur Verbesserung der Personalausstattung nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazität an den geförderten Hochschulen führen. Dem trägt § 11 Abs. 4 BbgHG Rechnung. Insofern ist es unzutreffend, soweit von Antragstellerseite gerügt wird, für die Nichtberücksichtigung der Stellen fehle jede Rechtsgrundlage.
(4) Nicht zu beanstanden ist, dass bei der Berechnung des Lehrangebots die weiteren Personen, die auf der Internetseite der Universität Potsdam als Mitarbeiter der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung aufgeführt sind, unberücksichtigt blieben.
(a) Aus dem Vortrag des Antragsgegners und den dazu vorgelegten Arbeitsverträgen ergibt sich, dass es sich dabei überwiegend um Drittmittelbeschäftigte ohne Lehrverpflichtung handelt. Gegen diese Annahme spricht nicht die in den Arbeitsverträgen enthaltene Formulierung, der/die Beschäftigte werde „überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet“. Der Antragsgegner hat bereits in Verfahren zu vorangegangenen Berechnungszeiträumen nachvollziehbar erläutert, diese Formulierung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass daneben eine weitere Finanzierungsquelle – etwa aus Haushaltsmitteln zur Unterstützung der Lehre - bestehe. Vielmehr greife die Formulierung den Wortlaut von § 2 Abs. 2 WisszeitVG auf und diene der arbeitsrechtlichen Absicherung der Befristung von Drittmittelverträgen. Bei einer Mischfinanzierung der Personalkosten sei dies in den Arbeitsverträgen mit entsprechenden Zeitanteilen ausgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass abweichend davon als Drittmittelbeschäftigte bezeichnete Mitarbeiter der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung aus Mitteln für die Lehre finanziert werden und daher bei der Berechnung des Lehrangebots zu berücksichtigen sein könnten, sind nicht ersichtlich. Daher erhöhen folgende Beschäftigten das Lehrangebot nicht: A... (ausschließlich Mitarbeit im Forschungsprojekt PROGRESS, Modul D3: Governance-Strukturen; vgl. Anlage 22 zum Schriftsatz vom 25. Februar 2015), D... (Beschäftigung im Forschungsprojekt 01PY13003A „Wirkungsforschung zu Qualitätssicherungsverfahren in Lehre und Studium - prozedurale, strukturelle und personelle Ursachen der Wirksamkeit von Qualitätssicherungseinrichtungen“; http://www.hochschulforschung-bmbf.de/de /1712.php; vgl. Anlagen 24 bis 26 zum Schriftsatz vom 25. Februar 2015), L... (wissenschaftliche Mitarbeiterin im Forschungsprojekt SOG-PRO, das durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft im Rahmen des Programms ORA plus gefördert wird; vgl. http://www.uni-potsdam.de/ls-verwaltung/forschung/sog-pro.html und http:/ /www. dfg.de/en/research_funding/ international_cooperation/ european_ research_ area/programmes/open_research_area/; vgl. Anlage 27 zum Schriftsatz vom 25. Februar 2015), S... (DFG Projekt GA 1696/2-1 „Four Visions of Democracy Powell’s Elections as Instruments of Democracy, And Beyond“; http://www.uni-potsdam.de/db/vergleich/wordpress/wp-content/uploads/ 2014/10/ Ganghof-PRS-Forthcoming.pdf), B... (Forschungsprojekt 202504/S20; vgl. Anlage 23 zum Schriftsatz vom 25. Februar 2015), D... (Abschluss des durch die Thyssen-Stiftung geförderten Buchprojekts „The Transition of Global Order“; vgl. Anlage 32 zum Schriftsatz vom 25. Februar 2015) sowie D... (EU-Gastwissenschaftler aus Mitteln der Marie-Curie-Maßnahme BRAIN; vgl. Anlage 33 zum Schriftsatz vom 25. Februar 2015).
Keine Lehrverpflichtung ist auch für den akademischen Mitarbeiter S... in Ansatz zu bringen. Zwar enthält die ihn betreffende Tätigkeitsdarstellung (Anlage 29 zum Schriftsatz vom 25. Februar 2015) unter Punkt 3 „Aufgaben des Arbeitsplatzinhabers“ den Eintrag „Mitarbeit in Lehre und Forschung“. Aus Punkt 5 „Beschreibung der Tätigkeiten“ folgt aber, dass es sich dabei nicht um die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben handelt, sondern um die Unterstützung des Hochschullehrers bei dessen Lehre.
(b) Das Lehrangebot ist ebenfalls nicht mit Blick auf P... zu erhöhen. Der Antragsgegner hat insofern mitgeteilt, dass es sich bei diesem um einen Lehrbeauftragten handele, der „in den betreffenden Semestern keine Lehrveranstaltungen angeboten hat“ (s. Anlage 29 zum Schriftsatz vom 25. Februar 2015). Damit macht der Antragsgegner geltend, dass er in den gemäß § 8 Satz 2 KapV für die Berechnung maßgeblichen Bezugssemestern (für den vorliegenden Berechnungszeitraum: WS 2013/2014 und SoSe 2013) an der Universität Potsdam keine Lehrveranstaltung angeboten hat. Anlass hieran zu zweifeln, besteht nicht.
(c) Das Beschäftigungsverhältnis des auf der Internetseite der WiSo-Fakultät aufgeführten a... endete ausweislich des vom Antragsgegner eingereichten Datenausdrucks am 30. April 2010. Anhaltspunkte dafür, dass P... weiterhin Lehre erbringt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
(5) Schließlich führen die von der Universität veröffentlichten Prüferlisten für die Be-treuung von Bachelor- und Masterarbeiten in der Lehreinheit zugeordneten Studien-gängen, auf die vereinzelt von Antragstellerseite hingewiesen wurde, nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nicht alle der auf der Prüferliste genannten Personen bei der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit berücksichtigt hat. Weder die Bestellung der Personen zu Prüfern noch deren – etwaige - tatsächliche Betreuer- oder Prüfertätigkeit an sich haben Einfluss auf die Höhe des Lehrangebotes der Lehreinheit. Das Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich – wie oben ausgeführt - aus dem Lehrdeputat der der Lehreinheit gegebenenfalls anteilig zugeordneten Stellen und sonstigen Lehrpersonen sowie dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (s. § 6 Abs. 1 KapV sowie Punkt I. Satz 1 der Anlage 1 zur KapV). Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Beteiligten handelt es sich bei den auf der Prüferliste genannten Personen, soweit sie bei der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung nicht berücksichtigt wurden, weder um der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung zugeordnete Lehrpersonen, noch ist ihre – etwaige – Betreuungs- bzw. Prüfertätigkeit als Lehrauftrag in das Lehrangebot einzubeziehen. Der Umstand, dass die Personen zu Prüfern bestellt wurden, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, sie seien der Lehreinheit zugeordnete Lehrpersonen. Dagegen spricht schon die Regelung in § 21 Abs. 5 Satz 1 BbgHG, wonach zur Abnahme von Prüfungen nicht nur das hauptamtliche (Lehr-)Personal und Lehrbeauftragte, sondern auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt sind. Andere Anhaltspunkte, die für die Annahme sprechen würden, die Prüfer seien sämtlich oder jedenfalls über die bereits Berücksichtigten hinaus der Lehreinheit zugeordnete Lehrpersonen, sind nicht ersichtlich. Die Betreuung von Studienabschlussarbeiten durch der Lehreinheit nicht zugeordnete Prüfer ist auch nicht deswegen zugunsten des Lehrangebots zu berücksichtigen, weil sie zu einer Entlastung der der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen führt. Dieser Umstand mag eine überdurchschnittliche Belastung von Professoren durch die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und damit den Eintritt des Ermäßigungstatbestandes nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LehrVV verhindern, wirkt sich aber kapazitätsrechtlich nicht lehrangebotserhöhend aus. Schließlich ist die Betreuung von Studienabschlussarbeiten durch die Lehreinheit nicht zugeordnete (Lehr-)Personen nicht gemäß § 8 KapV in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen, weil es sich dabei nicht um eine nach Deputatstunden quantifizierbare Lehrveranstaltung handelt.
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf (131+24,8=) 155,8 LVS.
c. Das unbereinigte Lehrangebot ist um die Dienstleistungen gemäß § 9 KapV zu reduzieren, also um die in Deputatstunden gemessenen Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport = E). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapV, E = ∑ q CAq x (Aq x 0,5), berechnet, wobei CAq für den Anteil am Curricularnormwert bzw. Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt, und Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs steht und insofern die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 KapV), die von dem Antragsgegner unter Zuhilfe-nahme eines Schwundausgleichs prognostiziert werden. Die vom Antragsgegner mit 22,3 LVS in Ansatz gebrachten Dienstleistungen sind im Ergebnis gerechtfertigt.
aa. Die Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung bietet Lehrveranstaltungen für die Studierenden der Bachelorstudiengänge Polonistik (90 LP), Russistik (90 LP), Interdisziplinäre Russlandstudien (240 LP) und Sachunterricht mit einem Bezugsfach - Biologie, Geographie, Geschichte, LER, Physik, Politische Bildung oder WAT – für das Lehramt für die Primarstufe (33 LP), für die Studierenden der Masterstudiengänge Wirtschaftsinformatik (120 LP) und Master of Economics (120 LP) sowie für die Studierenden der EWS-Teilstudiengänge in den Masterlehramtsstudiengängen an. Für diese Lehrveranstaltungen hat der Antragsgegner die Lehrnachfrage in Gestalt von Curricularanteilen auf der Grundlage der insoweit jeweils maßgeblichen Veranstaltungsarten – LVA –, Semesterwochenstunden – SWS –, Gruppengrößen – g –, Anrechnungsfaktoren – f – und Teilnehmerquotienten – TQ – anhand der Formel CA = (SWS x f) / (g x TQ) ermittelt.
Im Einzelnen errechnet sich folgender Dienstleistungsbedarf:
(1) Für den Bachelorstudiengang Polonistik (90 LP) hat die Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung im Rahmen der Vermittlung fachübergreifender berufsfeldspezifischer Schlüsselkompetenzen einen Curricularanteil von 0,0038 zu erbringen. Aus § 6 Abs. 2 der Fachspezifischen Ordnung für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium im Fach Polonistik an der Universität Potsdam vom 13. November 2013 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 11/2014) folgt, dass im Erstfach fachübergreifende berufsfeldspezifische Kompetenzen nach § 23 der Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam (BAMA-O) vom 30. Januar 2013 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 3/2013) im Umfang von 18 LP in den Wahlpflichtmodulen des Modulkataloges (fachübergreifender) berufsfeldspezifische Schlüsselkompetenzen zur Ergänzung der Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam (BAMA-O-Katalog Studiumplus) vom 19. Juni 2013 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 14/2013) vermittelt werden. Zu den Wahlpflichtmodulen gehört nach § 2 Abs. 1 BAMA-O-Katalog Studiumplus das Modul „Politik, Wirtschaft und Gesellschaft“, das ausweislich der Modulbeschreibung von den Lehreinheiten Soziologie, Wirtschaftswissenschaften, Politikwissenschaft und Verwaltung sowie der Potsdam Transfer, einer privaten gemeinnützigen Gesellschaft für Wissens- und Technologietransfer an der Universität Potsdam, angeboten wird und als Lehrveranstaltungen entweder Vorlesung und Übung im Umfang von 4 SWS oder Vorlesung und Seminar im Umfang von 4 SWS oder Vorlesung im Umfang von 2 SWS oder Seminar im Umfang von 2 SWS umfasst. Aus der CNW-Ausfüllung für die berufsfeldspezifischen Schlüsselkompetenzen folgt, dass der Antragsgegner bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs davon ausgegangen ist, dass 25% der Studierenden das Wahlpflichtmodul „Politik, Wirtschaft und Gesellschaft“ belegen und dass die Lehrveranstaltungen des Moduls gleichmäßig auf die vier anbietenden (Lehr-)Einheiten verteilt sind. Diese Annahmen sind mangels anderer Anhaltspunkte nicht zu beanstanden. Ebenfalls keinen Bedenken begegnen die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen.
Es ergibt sich damit für den Curricularanteil der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung im Modul Politik, Wirtschaft und Gesellschaft folgende Berechnung:
Alternative: | LVA | SWS | g | f | TQ | Curricularanteil | Studierendenanteil | Anteil |
1 | V | 2 | 150 | 1 | 0,25 | 0,0033 | ||
2 | V | 2 | 150 | 1 | 0,25 | 0,0033 | ||
3 | V | 2 | 150 | 1 | 0,25 | 0,0033 | ||
4 | S | 2 | 30 | 1 | 0,25 | 0,0167 | ||
0,06 | 0,015 | 0,00375 |
Daraus folgt aufgerundet ein Anteil von 0,0038.
(2) Für den Bachelorstudiengang Russistik (90 LP) hat die Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung ebenfalls im Rahmen der Vermittlung fachübergreifender berufsfeldspezifischer Schlüsselkompetenzen einen Curricularanteil von 0,0038 zu erbringen. Aus § 6 Abs. 2 der Fachspezifischen Ordnung für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium im Fach Russistik an der Universität Potsdam vom 13. November 2013 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 11/2014) folgt, dass im Erstfach fachübergreifende berufsfeldspezifische Kompetenzen nach § 23 BAMA-O im Umfang von 18 LP in den Wahlpflichtmodulen des BAMA-O-Katalogs Studiumplus vermittelt werden. Die Ausführungen unter (1) gelten daher auch für die im Bachelorstudiengang Russistik von der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung zu erbringende Lehre.
(3) Für die von der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung für den Bachelorstudiengang Interdisziplinäre Russlandstudien (240 LP) zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0,3466 anzuerkennen. Er setzt sich zusammen aus den Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung nach § 6 Abs. 1 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium im Studiengang „Interdisziplinäre Russlandstudien, Kultur, Sprache, Politik, Verwaltung und Wirtschaft“ an der Universität Potsdam vom 16. Oktober 2013 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 14/2014) und den Modulbeschreibungen in den Pflichtmodulen B.BM.PUV610 (Einführung in die Politik- und Verwaltungswissenschaft und wissenschaftliches Arbeiten), B.BM.PUV110 (Ideengeschichte und politische Theorie), B.BM.PUV210 (Politisches System Deutschlands im europäischen Kontext), B.BM.PUV310 (Vergleichende Politikwissenschaft), B.BM.PUV410 (Internationale Politik), B.BM.PUV510 (Verwaltung und Public Policy), VM_PWI (Das politische System Russlands) und VM_PWII (Verwaltung und Wirtschaft Russlands) sowie im Wahlpflichtbereich Politik und Verwaltung des Studienschwerpunkts „Politik, Verwaltung und Wirtschaft“ zu erbringen hat. Die vom Antragsgegner bei der Berechnung des Curricularanteils in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungsarten und SWS ergeben sich aus den Modulbeschreibungen. Die für die Vorlesungen mit begleitender Leistungskontrolle und die Seminare berücksichtigten Gruppengrößen (g=150 bzw. 30) sowie der Anrechnungsfaktor (f=1) weichen nicht zulasten der Kapazität von den Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 ab und begegnen daher keinen Bedenken. Schließlich ist auch der Teilnehmerquotient von 0,1 für die Veranstaltungen im Wahlpflichtbereich des Studienschwerpunkts nachvollziehbar; er ergibt sich aus der der Annahme, dass 50% der Studierenden den Studienschwerpunkt „Politik, Verwaltung und Wirtschaft“ wählen, und der in dem Studienschwerpunkt bestehenden Pflicht, zwei aus zehn Modulen zu wählen (§ 6 Abs. 1 D der Studienordnung). Der Curricularanteil errechnet sich danach insgesamt wie folgt:
Module im Pflichtbereich:
Modul B.BM.PUV610:
Lehrveranstaltungsart | SWS | g | f | TQ | CA= (SWSxfxTQ) g |
V | 2 | 150 | 1 | 1 | 0,0133 |
S | 2 | 30 | 1 | 1 | 0,0667 |
0,08 |
Modul B.BM.PUV110:
Lehrveranstaltungs-art | SWS | g | f | TQ | CA= (SWSxfxTQ) g |
V | 2 | 150 | 1 | 1 | 0,0133 |
Modul B.BM.PUV210:
Lehrveranstaltungs-art | SWS | g | f | TQ | CA= (SWSxfxTQ) g |
V | 2 | 150 | 1 | 1 | 0,0133 |
Modul B.BM.PUV310:
Lehrveranstaltungs-art | SWS | g | f | TQ | CA= (SWSxfxTQ) g |
V | 2 | 150 | 1 | 1 | 0,0133 |
Modul B.BM.PUV410:
Lehrveranstaltungs-art | SWS | g | f | TQ | CA= (SWSxfxTQ) g |
V | 2 | 150 | 1 | 1 | 0,0133 |
Modul B.BM.PUV510:
Lehrveranstaltungs-art | SWS | g | f | TQ | CA= (SWSxfxTQ) g |
V | 2 | 150 | 1 | 1 | 0,0133 |
Modul VM_PW I:
Lehrveranstaltungs-art | SWS | g | f | TQ | CA= (SWSxfxTQ) g |
S | 2 | 30 | 1 | 1 | 0,0667 |
Modul VM_PW II:
Lehrveranstaltungs-art | SWS | g | f | TQ | CA= (SWSxfxTQ) g |
S | 2 | 30 | 1 | 1 | 0,0667 |
Für die Module im Pflichtbereich errechnet sich damit ein Curricularanteil von 0,2799.
Module im Wahlpflichtbereich:
Module VM.PUV110, 120, 210, 220, 310, 320, 410, 420, 510 und 520 (jeweils):
Lehrveranstaltungs-art | SWS | g | f | TQ | CA= (SWSxfxTQ) g |
S | 2 | 30 | 1 | 0,1 | 0,00667 |
Da es sich um 10 Module handelt, errechnet sich für den Wahlpflichtbereich ein Curricularanteil von 0,0667. Dies führt mit dem Curricularanteil aus dem Pflichtbereich von 0,2799 insgesamt zu einem Curricularanteil von aufgerundet 0,3466.
(4) Für die von der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs Lehramt an Gymnasien zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0,0767 zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 2 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Teilstudiengang Erziehungswissenschaften für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien an der Universität Potsdam in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 14. März 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 11/12, S. 274) ist im lehramtsbezogenen Masterstudium im Teilstudiengang Erziehungswissenschaften für das Lehramt an Gymnasien das Modul 6 „Schule in Staat und Gesellschaft“ zu belegen. Die in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungsarten und SWS ergeben sich aus der Modulbeschreibung. Dass das Modul von der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung zu erbringen ist, folgt ebenfalls hinreichend deutlich aus der Modulbeschreibung, die als Modulbeauftragten den der Lehreinheit zugehörigen Lehrstuhl für Politische Bildung ausweist. Die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren befinden sich innerhalb des Rahmens der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005. Im Einzelnen ergibt sich für das Modul 6 bezogen auf die durch die Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung zu erbringende Lehre folgende Berechnung:
Lehrveranstaltungsart | SWS | g | f | TQ | CA= (SWSxfxTQ) g |
Vorlesung | 2 | 200 | 1 | 1 | 0,0100 |
Seminar | 2 | 30 | 1 | 1 | 0,0667 |
0,0767 |
(5) Für die von der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen (LSIP und LSIP) zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil ebenfalls in Höhe von 0,0767 zu berücksichtigen, weil das Modul 6 „Schule in Staat und Gesellschaft“ nach § 11 Abs. 1 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Teilstudiengang Erziehungswissenschaften für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien an der Universität Potsdam in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 14. März 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 11/12, S. 274) auch in diesen Studiengängen zu belegen ist. Die Ausführungen für den Dienstleistungsbedarf des Masterlehramtsstudiengangs Lehramt an Gymnasien gelten daher entsprechend.
(6) Die Annahme, dass die Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung für den Bachelorstudiengang Lehramt für die Primarstufe im Fach Sachunterricht mit einem Bezugsfach einen Curricularanteil von 0,0133 zu erbringen hat, ist – mutmaßlich rundungsbedingt - geringfügig um 0,0002 auf 0,0131 zu korrigieren. Aus § 5 Abs. 1 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Master-studium im Fach Sachunterricht mit einem Bezugsfach – Biologie, Geographie, Geschichte, LER, Physik, Politische Bildung oder WAT – für das Lehramt für die Primarstufe an der Universität Potsdam vom 6. März 2013 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 19. Februar 2014 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 8/2014) in Verbindung mit der Modulbeschreibung folgt, dass die Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung Lehrleistung für den Bachelorstudiengang Lehramt für die Primarstufe im Fach Sachunterricht bei Wahl des Bezugsfachs Politische Bildung erbringt, und zwar im Modul BM-02-POL. Die vom Antragsgegner insoweit der Berechnung der Curricularanteile zugrunde gelegten Lehrveranstaltungsarten, Semesterwochenstunden, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen – nämlich Vorlesungen im Umfang von insgesamt 4 SWS mit g=150 und f=1 sowie ein Seminar im Umfang von 2 SWS mit g=30 und f=1 – sind nicht zu beanstanden. Auch der Teilnehmerquotient von 0,14 begegnet keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat dazu erläutert, die tatsächliche Nachfrage der sieben möglichen Bezugsfächer (s. § 2 der Studienordnung) werde nicht erfasst, so dass der Teilnehmerquotient auf der Annahme gleichmäßiger Belegung mit 1/7 festgelegt worden sei. Es ergibt sich daher folgende Berechnung:
Lehrveranstaltungsart | SWS | g | f | TQ | CA= (SWSxfxTQ) g |
Vorlesung | 2 | 150 | 1 | 0,14 | 0,0019 |
Vorlesung | 2 | 150 | 1 | 0,14 | 0,0019 |
Seminar | 2 | 30 | 1 | 0,14 | 0,0093 |
0,0131 |
(7) Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner bei seiner Kapazitätsberechnung einen Curricularanteil von 0,0133 als Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik und Electronic Government (120 LP) berücksichtigt hat. Nach § 6 Abs. 4 der Fachspezifische Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftsinformatik und Electronic Government an der Universität Potsdam vom 18. Januar 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 11/2012) in Verbindung mit dem Modulkatalog sind beim Masterstudium in der Vertiefung „E-Government“ im Bereich Verwaltungswissenschaften zwei Module aus einer Auswahl von fünf Modulen zu belegen. Der Antragsgegner ist insoweit davon ausgegangen, dass die Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung die Module M.WI.60 und M.WI.61 (Verwaltungswissenschaft 1 und 2) anbietet. Die Kammer beanstandet dies nicht, wenngleich die Modulbeschreibungen die anbietenden Lehreinheiten nicht ausweist. Der Antragsgegner hat aber darauf verwiesen, dass sich die Lehreinheit aus dem Inhalt der Module ergibt. Dies ist plausibel, zumal die Modulveranstaltungen ausweislich der Vorlesungsverzeichnisse von Lehrpersonen abgehalten werden, die – wie oben ausgeführt - der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung zugeordnet sind (etwa im WS 2013/2014 die Veranstaltung im Modul Verwaltungswissenschaft 1 von D... und die Veranstaltung im Modul Verwaltungswissenschaft 2 von D... <https://puls.uni-potsdam.de/QIS/VVZ/20132/VVZ_65739.pdf> sowie im SoSe 2014 die Veranstaltungen in beiden Modulen von P... <http://www.uni-potsdam.de/studium/fileadmin/projects/studium /assets/studium_ konkret/ Archiv_VVZ/VVZ_77542.pdf>). Die vom Antragsgegner der Berechnung der Curricularanteile zugrunde gelegten Lehrveranstaltungsart, Semesterwochenstunden, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen – nämlich jeweils ein Seminar im Umfang von 2 SWS mit g=30 und f=1 - sind nicht zu beanstanden. Auch der Teilnehmerquotient von 0,4 begegnet keinen Bedenken. Er folgt aus der Wahlpflicht von zwei aus fünf Modulen bei angenommener gleichmäßiger Verteilung. Es ergibt sich daher folgende Berechnung:
Module M.WI.60 und M.WI.61:
Lehrveranstaltungs-art | SWS | g | f | TQ | CA= (SWSxfxTQ) g |
S | 4 | 30 | 1 | 0,4 | 0,0533 |
Der sich danach ergebende Curricularanteil von 0,0533 ist als Dienstleistungsbedarf im Umfang von 25% in Ansatz zu bringen, da nach den Angaben des Antragsgegners, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, die Vertiefung E-Government von 25% der Studierenden des Masterstudienganges gewählt wird. Dies führt zu einem Curricularanteil von (0,0533 x25%=) 0,0133.
(8)Der vom Antragsgegner als Dienstleistungsexport für den Studiengang Master of Economics (120 LP) in Ansatz gebrachte Curricularanteil von 0,0016 ist geringfügig auf 0,0013 zu verringern. Aus § 5 Abs. 1 C der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Economics an der Universität Potsdam vom 11. Dezember 2013 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 9/2014) in Verbindung mit dem Modulkatalog ergibt sich, dass zum Wahlpflichtbereich des Studienganges das Modul MA-W-300 (Cross Disciplinary Studies) gehört, das u.a. von der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung angeboten wird. Der dabei vom Antragsgegner für die Modulveranstaltung der Lehreinheit in Ansatz gebrachte Teilnehmerquotient von 0,0188 ist auf 0,0156 zu korrigieren. In Übereinstimmung mit den sich aus der Studienordnung ergebenden Wahlmöglichkeiten steht zwar die Annahme des Antragsgegners, dass ein Achtel der Studierenden das Modul MA-W-300 (in den Varianten Seminar und Vorlesung) belegt. Die weitere Annahme, dass von diesem Achtel der Studierenden 30% die Modulveranstaltungen belegen, die von den Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft und Verwaltung und Soziologie) angeboten werden, widerspricht aber den Angaben der Modulbeschreibung. Diese weist nämlich aus, dass das Modul MA-W-300 von den Lehreinheiten der Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft und Verwaltung und Soziologie) im Umfang von 25% (1/4) angeboten wird. Die weitere Annahme des Antragsgegners, dass der Anteil der Sozialwissenschaften hälftig auf die Lehreinheiten Politikwissenschaften und Verwaltung sowie Soziologie entfällt, ist nicht zu beanstanden. Dies führt zu einem Teilnehmerquotienten von (1/8 x 1/4 x ½ = 0,015625, abgerundet) 0,0156. Im Übrigen ist die Berechnung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, so dass sich der Curricularanteil wie folgt berechnet:
Lehrveranstaltungs-art | SWS | g | f | TQ | CA= (SWSxfxTQ) g |
S | 2 | 30 | 1 | 0,0156 | 0,0010 |
V | 2 | 120 | 1 | 0,0156 | 0,0003 |
∑ | 0,0013 |
bb. Gegen die Berücksichtigung des gesamten Dienstleistungsbedarfs spricht nicht, dass die Studiengänge Polonistik und Russistik (Bachelor) im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nicht zulassungsbeschränkt sind. Dienstleistungsexport zu Gunsten anderer, der Lehreinheit nicht zugeordneter zulassungsfreier Studiengänge ist nicht grundsätzlich unzulässig. Dagegen spricht schon der Wortlaut von § 9 Abs. 2 KapV, wonach für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs „Studienanfängerzahlen“ anzusetzen sind, während voraussichtliche Zulassungszahlen insoweit lediglich als eine Möglichkeit berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber nicht davon ausgegangen ist, Dienstleistungsbedarf dürfe nur für Studiengänge mit festgesetzten Zulassungszahlen in die Kapazitätsberechnung einfließen (Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Jedenfalls ist der von der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung zu erbringende Dienstleistungsbedarf der zulassungsfreien Studiengänge ausgesprochen gering, so dass die Gefahr einer übermäßigen Beanspruchung der Lehreinheit durch Dienstleistungsexport in zulassungsfreie Studiengänge nicht besteht.
Keinen Bedenken begegnet weiter, dass der Antragsgegner Lehrnachfrage durch fremde Wahlpflichtmodule berücksichtigt hat. Zwar wird die Auffassung vertreten, Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer sei nicht anzuerkennen, wenn den Studierenden des importierenden Studienganges eine große Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern zur Verfügung stehe. In diesem Fall sei das fragliche Wahlpflichtfach nicht in einem Maße erforderlich, dass die Erbringung dieser Lehrleistung mit kapazitätsverknappender Wirkung für die exportierende Lehreinheit gerechtfertigt erscheinen könne (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 494). Selbst hieran gemessen ist der Ansatz der von der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Lehre vorliegend nicht zu beanstanden. Der durch die Wahlpflichtmodule in den Studiengängen Polonistik, Russistik, Interdispziplinäre Russlandstudien, Wirtschaftsinformatik und Master of Economics entstehende Dienstleistungsbedarf ist im Hinblick auf die damit für die Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung verbundene Kapazitätsverknappung nicht ungerechtfertigt bzw. unverhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Studiengänge einen interdisziplinären Ansatz verfolgen oder zumindest fachübergreifende Kompetenzen vermitteln sollen. Dies rechtfertigt die damit verbundene geringe Kapazitätsverknappung.
bb. Studienanfängerzahlen und Schwundquoten
Die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge (s. Datensammelblatt unter 2.3.) zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsgegner eine geringfügig höhere Anzahl von Studienanfängern in Ansatz gebracht hat als die Hälfte der für das Studienjahr 2013/2014 durch Verordnung festgelegten Zulassungszahlen (für den Bachelorstudiengang Lehramt für die Primarstufe im Fach Sachunterricht mit einem Bezugsfach Aq/2= 32,5 anstelle von 30; für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik und Electronic Government Aq/2=6,5 anstelle von 5,5), geht die Kammer von zu berücksichtigenden Überbuchungen aus. Die Kammer geht weiter bei den Anfängerquoten in den Teilstudiengängen Erziehungswissenschaften davon aus, dass die Ansätze – wie in anderen Lehreinheiten - nach Kopfzahlen berechnet wurden. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der insoweit in die Berechnung eingestellten Zahlen zu zweifeln, die im Übrigen auch von Antragstellerseite nicht in Frage gestellt wurden. Bezogen auf den Studiengang Interdisziplinäre Russlandstudien hat der Antragsgegner offensichtlich nicht die Zulassungszahl (45/2), sondern kapazitätsfreundlich die geringere Studienanfängerzahl von 21 in Ansatz gebracht. Für die im vergangenen Berechnungszeitraum zulassungsfreien Studiengänge Polonistik, Russistik und Master of Economics geht die Kammer davon aus, dass der Berechnung ebenfalls die tatsächlichen Studienanfängerzahlen zugrunde gelegt wurden.
cc. Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2 der Anl. 1 zur KapV) ergibt unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren folgende Berechnung:
Nicht zugeordneter Studiengang | CAq | Aq/2 | SF | CAqxAq/2xSF |
Polonistik BA 90 LP | 0,0038 | 7,5 | 0,67 | 0,0191 |
Russistik BA 90 LP | 0,0038 | 6,0 | 0,67 | 0,0191 |
Interdisz. Russlandstudien BA 240 LP | 0,3466 | 21,0 | 0,67 | 4,8766 |
EWS-Modul MA LG | 0,0767 | 141,0 | 1,00 | 10,8147 |
EWS-Modul MA LSIP/SP u. LSIP | 0,0767 | 80,5 | 0,98 | 6,0508 |
Sachunterricht BA LPr – 33 LP | 0,0131 | 32,5 | 1,00 | 0,4257 |
Wirtschaftsinformatik MA 120 LP | 0,0133 | 6,5 | 0,78 | 0,0674 |
Master of Economics 120 LP | 0,0013 | 26,5 | 0,89 | 0,0307 |
∑ E | 22,3041 |
Daraus errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von (155,8-22,3=) 133,5 LVS.
2. Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 267 LVS) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW). Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV). Der Antragsgegner hat den durch die Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung abzudeckenden Lehraufwand (Curriculareigenanteil – Cap -) für die ihr zugeordneten und kapazitätswirksamen Studiengänge wie folgt angegeben:
Politik und Verwaltung (BA 90 LP) | 0,7777 | ||
Politik und Verwaltung (BA 60 LP) | 0,4000 | ||
Politik, Verwaltung, Organisation (BA 180 LP) | 0,7501 | ||
Politik und Wirtschaft (BA 180 LP) | 0,5567 | ||
Politikwissenschaft (MA 120 LP) | 0,9667 | ||
Verwaltungswissenschaft (MA 120 LP) | 0,9667 | ||
Internationale Beziehungen (MA 120 LP) | 0,5522 | ||
Dt.-russ. MA Verwaltungswissenschaft (120 LP) | 0,4000 | ||
Politische Bildung BA LSek (2.F) | 0,7167 | ||
Politische Bildung MA LSIP (1.F) | 0,6560 | ||
Politische Bildung MA LSIP/SP u. SIP (2.F) | 0,4760 | ||
Politische Bildung MA LG (1.F) | 0,6560 | ||
Politische Bildung MA LG (2.F) | 0,5560 |
Der Antragsgegner ist dabei entsprechend § 11 Abs. 2 KapV von den CNW ausgegangen, die in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 10. April 2014 aufgeführt sind und hat CNW-Ausfüllungen vorgelegt, in denen die Verteilung der Curricularanteile auf die beteiligten Lehreinheiten (§ 11 Abs. 4 Satz 1 KapV) ausgewiesen sind. Dabei hat er den Betreuungsaufwand ausweislich seiner Angaben in der Antragserwiderung auf der Grundlage von Studienverlaufsplänen und den gültigen Studienordnungen unter Einbeziehung der Lehrveranstaltungsarten, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen ermittelt. Die so ermittelten und der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curriculareigenanteile halten - nach den umfangreichen Erläuterungen des Antragsgegners im Verfahren insbesondere zu den Lehrveranstaltungsarten und den dafür in Ansatz gebrachten Gruppengrößen – der im Eilverfahren gebotenen Plausibilitätskontrolle stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab Beschluss der Kammer vom 6. März 2014 – 9 L 657/13.NC -, juris Rn. 34); die Kammer sieht daher keine Veranlassung für eine Korrektur. Die von Antragstellerseite beanstandete Einbeziehung der Betreuung von Studienabschlussarbeiten in den Lehraufwand begegnet keinen Bedenken. Sie führt insbesondere nicht deswegen zu einer Doppelanrechnung, weil die Betreuung schon auf Lehrangebotsseite berücksichtigt werde. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2011 – OVG 5 NC 96.10 – (juris Rn. 5 ff.), wonach diese Sichtweise dem kapazitätsrechtlichen Bilanzierungsgedanken nicht gerecht wird und gegen den Ansatz eines „Anrechnungsfaktors“ für die Betreuung von Bachelor- und Masterabschlussarbeiten dem Grunde nach keine Bedenken bestehen. Dies entspricht auch der Empfehlung der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 unter Punkt III. A. 5. Die Curricularanteile für die Betreuung von Abschlussarbeiten in den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen überschreiten den in der Empfehlung aufgeführten Referenzrahmen (0,2 bis 0,3 für Bachelorabschlussarbeiten und 0,3 bis 0,6 für Masterabschlussarbeiten) in keinem Fall, sondern liegen in der Mehrzahl der Studiengänge bei 0,1 und damit deutlich unterhalb des Referenzrahmens.
3. Da der Lehreinheit mehrere Bachelor- und der Masterstudiengänge zugeordnet sind, hat der Antragsgegner den Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität der einzelnen Studiengänge an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit ermittelt. Im Hinblick auf die Bildung dieser Anteilsquoten sind Bedenken weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
4. Danach errechnet sich ausgehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel folgende Aufnahmekapazität der der Lehreinheit zugeordneten und bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Studiengänge (Ap):
Zugeordneter Studiengang | Anteilquote | Curricularanteil | Gewichteter | 2 Sb | Ap |
Politik und Verwaltung (90 LP) | 0,06 | 0,7777 | 0,0436 | 367,72 | 22,03 |
Politik und Verwaltung (60 LP) | 0,04 | 0,4000 | 0,0160 | 367,72 | 14,69 |
Politik, Verwaltung, Organisation (BA 180 LP) | 0,21 | 0,7501 | 0,1575 | 367,72 | 77,11 |
Politik und Wirtschaft (BA 180 LP) | 0,12 | 0,5567 | 0,0668 | 367,72 | 44,06 |
Politikwissenschaft (MA 120 LP) | 0,12 | 0,9667 | 0,1179 | 367,72 | 44,06 |
Verwaltungswissenschaft (MA 120 LP) | 0,13 | 0,9667 | 0,1276 | 367,72 | 47,74 |
Internationale Beziehungen (MA 120 LP) | 0,10 | 0,5522 | 0,0552 | 367,72 | 36,72 |
Dt.-russ. MA Verwaltungswissenschaft (120 LP) | 0,02 | 0,4000 | 0,0080 | 367,72 | 7,34 |
Politische Bildung BA LSek (2.F) | 0,13 | 0,7167 | 0,0896 | 367,72 | 47,74 |
Politische Bildung MA LSIP (1.F) | 0,01 | 0,6560 | 0,0066 | 367,72 | 3,67 |
Politische Bildung MA LSIP/SP u. SIP (2.F) | 0,01 | 0,4760 | 0,0048 | 367,72 | 3,67 |
Politische Bildung MA LG (1.F) | 0,02 | 0,6560 | 0,0131 | 367,72 | 7,34 |
Politische Bildung MA LG (2.F) | 0,04 | 0,5560 | 0,0195 | 367,72 | 14,69 |
Sb = 133,5 2*Sb = 267 | |||||
Summe der gewichteten Curricularanteile (CAp*zp=CA): 0,7261 | |||||
Verhältnis von Lehrangebot zu Lehrnachfrage (2*Sb/CA): 367,72 | |||||
5. Der Antragsgegner hat sodann in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 1 und 3 KapV für die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge überprüft, ob die ermittelte Basiszahl wegen der Erwartung zu erhöhen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge, und dabei für die Erstellung einer Prognose auf das sog. Hamburger Modell zurückgegriffen. Die danach im Ergebnis in Ansatz gebrachten Schwundausgleichsfaktoren begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist plausibel, dass für den Bachelorstudiengang Politik und Wirtschaft (180 LP) kein Schwund berücksichtigt wurde, weil der Studiengang im WS 2013/2014 neu eingerichtet wurde und daher zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine hinreichenden Erfahrungswerte bestehen, auf die nach dem sog. Hamburger Modell für die Erstellung einer Prognose zurückgegriffen werden könnte. Dies gilt bezogen auf den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum auch – noch - für den im WS 2012/2013 eingerichteten Bachelorstudiengang Politik, Verwaltung und Organisation (180 LP). Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen gab es in den Masterstudiengängen für das Lehramt Politische Bildung an Gymnasien keinen Schwund, sondern sogar einen Aufwuchs an Studierenden, so dass der insofern vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Schwundausgleichsfaktor 1 nicht zu beanstanden ist. Dass der Antragsgegner für den im WS 2013/2014 angelaufenen Lehramtsstudienganges Politische Bildung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (BA LSek 2.F.) auf die Schwundquote des auslaufenden Lehramtsstudienganges zurückgegriffen hat, ist nachvollziehbar. Schließlich entspricht der Ansatz einer Schwundausgleichsquote von 1,5 beim Studiengang Deutsch-russischer Master Verwaltungswissenschaft der in § 14 Abs. 1 Satz 2 KapV festgelegten Obergrenze der anzuwendenden Schwundquote.
Dies führt für die der Lehreinheit zugeordneten kapazitätswirksamen Studiengänge für den Berechnungszeitraum zu folgenden Studienplätzen:
Zugeordneter Studiengang | Aufnahmekapazität | Schwundquote | Studienplätze |
Politik und Verwaltung (90 LP) | 22,03 | 1,14 | 26 |
Politik und Verwaltung (60 LP) | 14,69 | 1,29 | 19 |
Politik, Verwaltung, Organisation (BA 180 LP) | 77,11 | 1,00 | 77 |
Politik und Wirtschaft (BA 180 LP) | 44,06 | 1,00 | 44 |
Politikwissenschaft (MA 120 LP) | 44,06 | 1,01 | 45 |
Verwaltungswissenschaft (MA 120 LP) | 47,74 | 1,03 | 49 |
Internationale Beziehungen (MA 120 LP) | 36,72 | 1,28 | 47 |
Dt.-russ. MA Verwaltungswissenschaft (120 LP) | 7,34 | 1,50 | 11 |
Politische Bildung BA LSek (2.F) | 47,74 | 1,15 | 55 |
Politische Bildung MA LSIP (1.F) | 3,67 | 1,08 | 4 |
Politische Bildung MA LSIP/SP u. SIP (2.F) | 3,67 | 1,08 | 4 |
Politische Bildung MA LG (1.F) | 7,34 | 1,00 | 7 |
Politische Bildung MA LG (2.F) | 14,69 | 1,00 | 15 |
II. Von den somit errechneten 77 Studienplätzen im Bachelorstudiengang Politik, Verwaltung und Organisation steht allerdings keiner mehr zur Verfügung. Denn nach den vom Antragsgegner vorgetragenen Immatrikulationszahlen (Stand: Schriftsatz des Antragsgegners vom 29. April 2015), an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, sind im WS 2014/2015 107 Immatrikulationen in diesen Studiengang erfolgt. Der Berücksichtigung dieser Immatrikulationen steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner damit 33 Plätze mehr vergeben hat als die festgesetzten 74. Auch die über die festgesetzte Zulassungszahl im Wege der Überbuchung vergebenen Studienplätze zehren die Kapazität auf. Dass Überbuchungen zulässig sind, folgt aus § 4 Abs. 4 HVV, wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann. Diese Regelung begegnet keinen Bedenken. Sie berücksichtigt das aufgrund von Mehrfachbewerbungen nur schwer kalkulierbare Annahmeverhalten von Studienbewerbern und dient damit einer - möglichst frühzeitigen - vollständigen Kapazitätsausschöpfung. Ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen sich die Hochschule ausnahmsweise nicht auf die kapazitätsdeckende Wirkung der Vergabe von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Zulassungszahl berufen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2010 – OVG 5 NC 97.09 -, juris Rn. 5 f.), kann dahinstehen. Jedenfalls sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von Antragstellerseite keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Hochschule bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Universität mit der Überbuchung angestrebt hätte, im Ergebnis mehr als die festgesetzte Zahl an Studienplätzen zu belegen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen neueren Studiengang handelt, weswegen Zahlen zum Annahmeverhalten nur für einen kurzen Zeitraum vorliegen, was eine Prognostizierung des Annahmeverhaltens ohnehin noch erschwert. Im Übrigen hat der Antragsgegner auf Einwände von Antragstellerseite mitgeteilt, dass die Überbuchungsfaktoren grundsätzlich nach der Formel „Überbuchungsfaktor = Zulassungen im Hauptverfahren ./. Annahmen im Hauptverfahren“ berechnet würden und dass der rechnerisch so ermittelte Überbuchungswert bei dem streitgegenständlichen Studiengang gemindert worden sei, da das Annahmeverhalten im Jahr 2013 wesentlich über dem des Jahres 2012 gelegen habe. Ob der Antragsgegner das Annahmeverhalten falsch einschätzte und die Überbuchungen hätten vermieden oder verringert werden können, ist nicht erheblich, weil den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 – OVG 5 NC 1.14 -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg Rn. 7). Aus diesem Grund kann von Antragstellerseite auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Hochschule hätte Nachrück- und Losverfahren durchführen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 – OVG 5 NC 15.15 -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg Rn. 9).
Freie Kapazität – noch dazu in dem hier angesichts der Überbuchung erforderlichen hohen Umfang – ergibt sich auch nicht mit Blick auf die der Lehreinheit Politikwissenschaft und Verwaltung zugeordneten weiteren Studiengänge. Die Gegenüberstellung der errechneten Studienplatzkapazität bzw. der festgesetzten Zulassungszahl, soweit diese über der errechneten Kapazität liegt, und der Immatrikulationen der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zeigt eine Überauslastung der Lehreinheit:
Zugeordneter Studiengang | Studienplätze | ZZVO | Immatrikulationen, | Überbuchung(+), |
Politik und Verwaltung (90 LP) | 26 |
| 28 | +2 |
Politik, Verwaltung, Organisation (BA 180 LP) | 77 | 74 | 107 | +30 |
Politik und Wirtschaft (BA 180 LP) | 44 | 40 | 52 | +8 |
Politikwissenschaft (MA 120 LP) | 45 | 30 WS | 25 | -5 |
Verwaltungswissenschaft (MA 120 LP) | 49 | 30 WS | 41 | +11 |
Internationale Beziehungen (MA 120 LP) | 47 | 45 | 42 | -5 |
Dt.-russ. MA Verwaltungswissenschaft (120 LP) | 11 | zulassungs- | 5 | -6 |
Lehramt Politische Bildung BA LSek (2.F) | 55 | 50 | 52 | -3 |
Lehramt Politische Bildung MA insgesamt | 30 | zulassungs- | 30 | +/- 0 |
∑ (WS 2014/2015) | +35 |
Bei dieser Sachlage besteht für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl kein Raum.
B. Es sind auch keine Gründe vorgetragen oder bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ersichtlich, die einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stützen könnten.
Gemäß § 13 Nr. 3 1. Alternative BbgHG muss die Zulassung zu einem Studiengang versagt werden, wenn für den Studiengang die Zulassungszahl festgesetzt ist und der Studienbewerber keinen Studienplatz zugewiesen bekam. So liegt es hier. Es wurden durch die Zulassungszahlenverordnung Zulassungszahlen für im Wintersemester 2014/15 in das 1. Fachsemester aufzunehmende Bewerber festgesetzt, und der Antragsteller bekam im Rahmen des Vergabeverfahrens, das nach den Angaben des Antragsgegners auf der Grundlage der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 16. Mai 2014 (Hochschulvergabeverordnung – HVV –, GVBl. II/15, Nr. 17) sowie der Satzung über das Verfahren bei Zulassungsanträgen für Studienplätze in zulassungsbeschränkten Bachelor- und Staatsexamenstudiengängen an der Universität Potsdam vom 21. Mai 2014 (Auswahlverfahrenssatzung) durchgeführt wurde, keinen Studienplatz zugewiesen.
Zwar fehlt es an einer gesetzlichen Regelung zu den Kriterien für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners. Dem zwischenzeitlich erlassenen Gesetz über die Hochschulzulassung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz – BbgHZG) vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 18) kommt für das in Rede stehende Wintersemester 2014/2015 insoweit noch keine Bedeutung zu. Maßgeblich sind noch die Hochschulvergabeverordnung und die Auswahlverfahrenssatzung. Die Festlegung der Auswahlkriterien darf jedoch nicht vollständig dem Verordnungsgeber oder - im Wege der Subdelegation - dem Satzungsgeber überlassen werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der parlamentarische Gesetzgeber im Hochschulrecht wie generell aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechtsstaats- und Demokratieprinzips verpflichtet ist, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Nach der die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der festgesetzten Aufnahmekapazität betreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 1972) gehört neben der Art und Weise der Kapazitätsermittlung und den Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen die Regelung der Bewerberauswahl zum Kern des Zulassungswesens; wegen der einschneidenden Bedeutung dieser Regelung für das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – in Brandenburg auch im Hinblick auf das in Art. 32 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleistete Grundrecht auf Zugang zum Hochschulstudium für jeden, der die Hochschulreife besitzt – obliegt es dem parlamentarischen Gesetzgeber, auch im Falle einer Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris Rn. 83 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – BVerwG 6 CN 3/10 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die gesetzlichen Regelungen nicht. Der Landesgesetzgeber hat keine Regelung zur Art der Auswahlkriterien getroffen. Vielmehr hatte er diese Aufgabe in § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgHG in der bis zum 6. Juli 2015 geltenden Fassung pauschal dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung überlassen und diesem in Satz 2 der Regelung eine Subdelegationsbefugnis auf die Hochschulen eingeräumt (Beschlüsse der Kammer vom 28. Mai 2014 – VG 9 L 71/14 –, juris Rn. 10, und vom 4. September 2014 – VG 9 L 796/14 –).
Hieraus folgt allerdings noch kein Anspruch auf Zulassung. Wie die Kammer bereits entschieden hat (Beschlüsse vom 4. September 2014 – VG 9 L 796/14 – und vom 29. Januar 2015 – VG 9 L 1021/14 –, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg.de Rn. 9 sowie Beschluss vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 -, a.a.O. Rn. 102), ist es angesichts der begrenzten Kapazitäten und der damit verbundenen Notwendigkeit für den Antragsgegner, eine Bewerberauswahl vorzunehmen, für eine Übergangszeit noch hinnehmbar, dass der Antragsgegner die Hochschulvergabeverordnung und die Auswahlverfahrenssatzung angewendet hat (zur Anwendung untergesetzlicher Vorschriften für eine Übergangszeit siehe ausführlicher BVerfG, a.a.O., Rn. 89; Beschluss vom 1. März 1978 – 1 BvL 24/76 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1973 – VII C 7.71 -, juris Rn. 20 ff., und vom 14. Juli 1978 – VII C 11.76 -, juris Rn. 18), denn die danach getroffene Bewerberauswahl ist weder sachwidrig noch willkürlich.
Die Rangeinstufung des Antragstellers ist anhand der insoweit maßgeblichen Kriterien gemäß § 5 Abs. 1 Auswahlverfahrenssatzung und §§ 6 Abs. 4, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 HVV – der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und der Wartezeit – nachvollziehbar. Als Durchschnittsnote hat der Antragsgegner 2,6 in Ansatz gebracht; dies entspricht der Angabe in seinem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 9. Juli 2014. Die Durchschnittsnote des zuletzt ausgewählten Bewerbers lag bei 2,2. Als Wartezeit hat der Antragsgegner entsprechend dem Antrag des Antragstellers auf Nachteilsausgleich vier Halbjahre in Ansatz gebracht. Der zuletzt ausgewählte Bewerber hatte zwar eine Wartezeit von ebenfalls vier Halbjahren, aber mit 2,5 eine bessere Durchschnittsnote. Fehler sind insoweit weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.