| Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.05.2019 | |
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| Aktenzeichen | 6 K 890/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0520.6K890.17.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 130 AO, § 51 VwVfG, § 79 BVerfGG, § 8 Abs 7 KAG, 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG | |||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides.
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks L..., Flur 2, Flurstück 95/4 in H.... Das Grundstück war nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten bereits vor dem 1. Januar 2000 an die öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung des Beklagten anschließbar.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2015 zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses des vorgenannten Grundstückes an die zentrale öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.262,00 Euro heran. Eine Widerspruchseinlegung gegen diesen Bescheid erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2016, beim Beklagten eingegangen am 5. Januar 2016, beantragte die Klägerin unter Berufung auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2015 die Aufhebung bzw. Rücknahme des Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides vom 12. Juni 2015 (- 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -) und die Rückerstattung der darauf bereits geleisteten Zahlungen beim Beklagten. Den Antrag begründete sie damit, dass das Bundesverfassungsgericht mit o.g. Beschlüssen entschieden habe, dass die rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz – neue Fassung – (KAG n. F.) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße und der Beitragsbescheid somit auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhe und selbst verfassungswidrig sei. Das OVG Berlin-Brandenburg habe sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Diese Entscheidungen seien auch für ihren Fall maßgebend. Auch bestandskräftige Bescheide seien insoweit aufzuheben.
Mit Bescheid vom 23. August 2016, der Klägerin zugestellt am 24. August 2016, lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung bzw. Rücknahme des Beitragsbescheides ab und entschied, dass eine Rückerstattung von darauf geleisteten Beiträgen demnach ausscheide. Zur Begründung führte er aus: Der Beitragsbescheid sei an Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar geworden, so dass ein Antrag auf Bescheidaufhebung oder Rückerstattung der geleisteten Beträge fehlgehe. Eine rechtliche und damit gesetzliche Pflicht zur Rücknahme bestandskräftiger Beitragsbescheide bestehe nicht, die Abgabenordnung stelle diese vielmehr in das Ermessen der Behörde. Seitens des Bescheiderlassers werde der erlangten Bestandskraft des Beitragsbescheides der Vorrang eingeräumt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Interesse an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich keinen Vorrang habe vor dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, die durch den Bestand einmal rechtskräftig gewordener Bescheide erhalten würden.
Gegen den Bescheid vom 23. August 2016 legte die Klägerin am 19. September 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Die obersten deutschen Richter hätten die rückwirkende Erhebung von Anschlussbeiträgen für verfassungswidrig erklärt. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein Beitragszahler Widerspruch eingelegt habe oder nicht. Es sei nicht hinzunehmen, dass derjenige Beitragszahler ungleich behandelt werde, der den Beitrag bezahle, in gutem Glauben, dass der Bescheid der rechtlichen Grundlage entspreche, obwohl dieser Bescheid genauso verfassungswidrig sei und keine Bestandsgrundlage besitze.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017, der Klägerin zugestellt am 15. März 2017, zurück. Zur Begründung stützte er sich auf die Ausführungen im ablehnenden Bescheid. Ergänzend führte er aus: Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides habe kein Verstoß gegen formelles oder materielles Recht vorgelegen, so dass keine Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit gegeben gewesen seien. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit sei demnach weder gegeben noch feststellbar gewesen, so dass die Beitragsveranlagung nach Maßgabe der grundlegenden gesetzlichen Regelungen erfolgt sei.
Mit ihrer am 12. April 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung bezieht sie sich auf Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Der Beklagte hätte den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 12. Juni 2015 gemäß § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zurücknehmen müssen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit den o.g. Beschlüssen vom 12. November 2015 (a.a.O.) entschieden, dass die rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 KAG n. F. gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße und daher verfassungswidrig sei. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. durch die Verwaltungsgerichte verstoße in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnten, zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung und verletze die Beitragszahler daher in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. Vorliegend sei das Grundstück der Klägerin bereits zu DDR-Zeiten, also vor dem 3. Oktober 1990, anschließbar bzw. angeschlossen gewesen. Auch die sonstigen Voraussetzungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lägen vor. Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid verstoße daher gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Aus diesem Grundrechtsverstoß sowie aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung heraus sei der Beklagte verpflichtet, den Bescheid zurückzunehmen und die darauf bereits geleisteten Zahlungen an die Klägerin zu erstatten, obwohl der Bescheid bestandskräftig geworden sei. Das Ermessen des Beklagten für eine Rücknahme gemäß § 130 Abs. 1 AO sei insoweit auf Null reduziert. Der Beitragsbescheid sei auf grob rechtswidriger Grundlage erlassen worden, da er gegen Verfassungsrecht verstoße. Der Bescheid stehe wegen der Verfassungswidrigkeit mit der Rechtsordnung in einem unerträglichen Konflikt. Es sei daher aus allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben zwingend geboten, diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Dies gebiete auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG. Eine verfassungswidrige Anwendung eines an sich verfassungsgemäßen Gesetzes sei schwerwiegender als die Anwendung eines erst nachträglich für verfassungswidrig erklärten Gesetzes, weil jeder Grad des grundsatzwidrigen Verwaltungshandelns weitaus größer sei. Bei einer verfassungswidrigen Gesetzesanwendung sei der Bescheid bereits im Zeitpunkt seines Erlasses grundgesetzwidrig. Bei einer nachträglichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes müsse die Behörde das zunächst geltende Gesetz anwenden. Rechtsmittel gegen den Bescheid seien von der Klägerin im Vertrauen auf diesem Zeitpunkt geltende Rechtsprechung – hier insbesondere die Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 -, vom 14. November 2013 – 9 B 34.12 und 9 B 35.12, des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 – 46/11 – und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 – 9 B 21.14 – nicht eingelegt worden. Für sie sei die Grundgesetzwidrigkeit zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides und innerhalb der Widerspruchsfrist nicht erkennbar gewesen. Eine weitere Ausnutzung des Primärrechtsschutzes habe sie aus diesen Gründen für aussichtslos gehalten. Sie habe keine weitergehenden Überlegungen anstellen müssen als die Gerichte im Land Brandenburg und die Landesregierung mit diversen Hinweisschreiben und Merkblättern, die z. B. im Internet veröffentliche worden seien. Sie habe erst durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a. a. O.) Kenntnis von der Verfassungswidrigkeit erhalten und daraufhin umgehend die Rücknahme des Bescheides gefordert. Es sei reiner Zufall gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Bestandskraft des Bescheides eingetreten gewesen sei. Genauso gut hätte der Bescheid zu einem unwesentlich späteren Zeitpunkt erlassen worden sein und noch keine Bestandskraft erlangt haben können. Es stelle damit eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art 3 GG dar, wenn Bescheide, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a. a. O.) noch nicht bestandskräftig gewesen seien, zurückgenommen würden und bereits bestandskräftige Bescheide aufrechterhalten blieben. Das vom Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg in Auftrag gegebene Rechtsgutachten des Lorenz-vom Stein-Instituts für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrecht-Universität zu Kiel vom 23. Mai 2016 zum Thema „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015“ sei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Ungleichbehandlung vorliege, wenn einerseits Beitragspflichtige wegen der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung einen Rückzahlungsanspruch hätten und damit im Ergebnis keinen Beitrag zahlen müssten und andererseits eine erhebliche Anzahl von beitragspflichtigen Anschlussbeiträgen entrichtet hätten und von einer Rückerstattung ausgeschlossen seien, etwa weil die Beitragsbescheide bestandskräftig geworden seien. Der Beklagte habe insoweit sein Ermessen bezüglich der Rücknahme des Bescheides fehlerhaft ausgeübt. Er habe die Bestandskraft des Beitragsbescheides höher gewertet als die Rechte der Klägerin auf Vertrauensschutz und Belastungsklarheit. Ausführungen, welche weiteren Ermessenserwägungen der Beklage unternommen habe, seien dem Bescheid vom 23. August 2016 und dem Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017 nicht zu entnehmen. Es sei daher kein übergeordnetes öffentliches Interesse erkennbar, den rechtswidrigen Verwaltungsakt aufrecht zu erhalten und grundgesetzwidrige Beitragserhebung umzusetzen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 12. Juni 2015 aufzuheben und den gezahlten
Betrag in Höhe von 1.262,00 Euro an die Klägerin zu erstatten,
hilfsweise, den Bescheid vom 12. Juni 2015 durch das Gericht selbst aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Das Begehren sei nicht begründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin sei auf der Grundlage des § 130 AO ermessensfehlerfrei erfolgt. Dabei könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Beitragsbescheid vom 12. Juni 2015 vor dem Hintergrund der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BVerfG rechtswidrig sei. Der Beklagte habe im Rahmen seines durch § 130 Abs. 1 AO eröffneten Ermessens fehlerfrei zutreffend Gründe der Individualgerechtigkeit, der Bestandskraft, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der Interessen der Solidargemeinschaft der Abgabenpflichtigen abgewogen. Bei der Anwendung des § 130 Abs. 1 AO sei insoweit zunächst davon auszugehen, dass die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen sei. Sei – wie hier – die Rechtsbehelfsfrist verstrichen und trüge der Bescheidempfänger nur solche Gründe vor, die – wie hier ebenso der Fall - im Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid hätten geltend gemacht werden können, schließe der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens einen Anspruch auf Aufhebung der unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grds. aus und sei es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde diesem Grundsatz den Vorrang einräume. Hätte der Adressat des Bescheides vorliegend nicht nur Widerspruch eingelegt und anschließend die zuständigen Fachgerichte angerufen, sondern ggf. auch Verfassungsbeschwerde erhoben, so wäre der Beitragsbescheid voraussichtlich nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Klägerin trage auch nicht vor, dass die Einlegung von Rechtsmitteln unzumutbar gewesen wäre. Für eine Ermessensreduzierung auf Null und damit einen Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides sei auch im Hinblick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit erforderlich, dass die Aufrechterhaltung des Bescheides entweder schlechthin unerträglich oder ein Beharren auf dessen Bestandskraft als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheine. Ansonsten gebühre dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit der Vorrang. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Beklagte habe sich bei Erlass des Beitragsbescheides an der einschlägigen Rechtsprechung orientiert. Werde die Evidenz eines Rechtsverstoßes – wie hier - erst später ersichtlich, fehle es an der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Im Übrigen rechtfertige allein die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Bescheides nicht die Annahme, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Die Entscheidung, den bestandskräftigen Beitragsbescheid nicht aufzuheben, verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Hierfür sei etwa erforderlich, dass die Behörde den in Rede stehenden Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassenen habe. Dies sei hier nicht der Fall, da der Beklagte seinerzeit unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung von der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ausgegangen sei. Eine Pflicht zur Rücknahme des Beitragsbescheides ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte behandele alle Fälle der sog. „Altanschließerproblematik“ gleich und nehme keine bestandskräftigen Bescheide zurück, so dass keine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Es komme auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den in § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen, vorliegend wegen einer Änderung der Rechtslage in Betracht, da sich vorliegend lediglich die Rechtsprechung geändert habe. |
Die Kammer konnte gemäß §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils in ihren Schriftsätzen vom 14. September 2017 (Klägervertreter) und vom 6. September 2017 (Beklagtenvertreter) einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 12. Juni 2015 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2017 ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags vom 3. Januar 2016, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, in Betracht kommt.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Anwendung findet. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind oder sich aus § 48 VwVfG ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides ergeben könnte. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg ist die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in denjenigen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rz. 2; vgl. zur Anwendung des in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens noch unten). |
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er – wie hier der Fall - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. |
Dahinstehen kann, ob in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach einem in der – wie oben ausgeführt – grds. nicht anwendbaren Vorschrift des § 51 VwVfG möglicherweise zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken bei einer nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage bestehen kann, wie die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren zu meinen scheint (in diesem Sinne zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 1983 – 2 B 1943/83 -, KStZ 1984 S. 79; Urteil vom 26. Oktober 1987 – 2 A 2738/84 -, HGZ 1988, 372). Denn dass sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 (a.a.O.) die Rechtsprechung geändert hat, begründet auch hiernach keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides. Eine Änderung der Rechtsprechung nach Erlass des Beitragsbescheides stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. - zur Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung: - BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 93.80 u.a. -, NJW 1981, 2595 und vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, DÖV 1993, 532, sowie - zur Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung – OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn diese Rechtsprechung darauf zurückzuführen ist, dass ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht eine Norm für nichtig erklärt oder – wie hier – verfassungskonform ausgelegt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Komm., 18. Aufl. 2017, Rn. 30 m.w.N.).
Soweit sich die Klägerin möglicherweise – zumindest der Sache nach - auf Wiederaufnahmegründe und insbesondere auf § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) beruft, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Norm ist vorliegend bereits ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar.
Auch aus dem Staatshaftungsgesetz (StHG) lässt sich im Rahmen des § 130 AO kein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides herleiten. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen (wie hier VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 42; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 44).
Weiter kann die Klägerin auch aus § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) oder einem aus dieser Norm abzuleitenden Rechtsgedanken keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides ableiten. Ungeachtet der Frage, ob § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auch (analoge) Anwendung findet, wenn eine Norm nicht durch eine Senats-, sondern „lediglich“ durch eine Kammerentscheidung verfassungskonform ausgelegt wird (verneinend insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 3 K 58.16 –, juris, bejahend demgegenüber OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, a.a.O., Rn. 38 ff.; Beschluss vom 11. September 2018 – 9 S 10.18 -, juris), statuiert § 79 BVerfGG eine Fortbestandsgarantie bzw. ein Rückabwicklungsverbot (vgl. Lechner, BVerfGG Komm., § 79 Rn. 8; Umbach/Clemens, BVerfGG Komm., § 79 Rn. 8). Aus § 79 Abs. 2 BVerfGG kann daher (auch) kein Umkehrschluss gezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht entnimmt der Norm vielmehr den allgemeinen Grundsatz vom Vorrang der Erhaltung des Rechtsfriedens, auch wenn er zur Beibehaltung der Wirkungen fehlerhafter Akte der öffentlichen Gewalt führt (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1972 - 2 BvL 35/71 -, E 32, 387; BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 1 BvL 21/72 -, E 37, 217). Die Norm benachteiligt bewusst Beteiligte, die kein Rechtsmittel einlegen (vgl. Umbach/Clemens, a.a.O., § 79 Rn. 8). Dies muss – entgegen der Auffassung der Klägerin, wonach eine verfassungswidrige Anwendung eines an sich verfassungsgemäßen Gesetzes schwerwiegender sei als die Anwendung eines erst nachträglich für verfassungswidrig erklärten Gesetzes - erst Recht für den Fall gelten, dass eine Norm dem Grunde nach verfassungskonform ist und (nur) die Rechtsanwendung und –auslegung gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstößt (wie hier VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 44; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 45 f.).
Der (sinngemäß gestellte) Hilfsantrag – seine Zulässigkeit unterstellt – war ebenfalls abzulehnen, da nach dem Ausgeführten kein Anspruch der Klägerin besteht. |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.