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Entscheidung 10 Sa 256/18


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer Entscheidungsdatum 05.07.2018
Aktenzeichen 10 Sa 256/18 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0705.10SA256.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 3 AEntG, § 1 Abs 2 VTV

Leitsatz

Im Falle einer Klage auf Sozialkassenbeiträge gegen ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung gibt es keine Darlegungserleichterungen für den Kläger.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2018 - 65 Ca 80100/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 3. Juli 2018 auf 10.790,00 EUR und für die Zeit danach auf 3.735,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch um Sozialkassenbeiträge auf der Basis von § 8 Abs. 3 AEntG.

Mit der Klage verlangt der Kläger, die Einzugsstelle für die Sozialkassen des Baugewerbes, einen Sozialkassenbeitrag nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), zuletzt noch für einen Arbeitnehmer für den Monat März 2015 sowie für vier Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 in Höhe von insgesamt 3.735,00 EUR. Erstinstanzlich begehrte der Kläger noch Beiträge für die Zeit vom Januar 2014 bis Februar 2016.

Im Streitzeitraum unterhielt die Beklagte einen Betrieb zur entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung. In einem Schreiben der Beklagten vom 23. November 2015 an die SOKA-BAU hat die Beklagte u.a. ausgeführt:

Grundsätzlich besteht für uns die gesetzliche Maßgabe, dass wir als Arbeitnehmerüberlassung nicht an Unternehmen des Bauhauptgewerbes Mitarbeiter verleihen dürfen. Nach diesem Grundsatz arbeiten wir. Dementsprechend werden unsere Kunden auch überprüft.

Im Einzelfall verleihen wir jedoch in Tätigkeitsbereiche des Bauhauptgewerbes. So haben wir konkret aktuell Fliesenleger und Trockenbauer an die Firma W. GmbH, … verliehen. Das Unternehmen konnte uns nachweisen, dass es nicht dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen ist. Aktuell sind hier in der Summe derzeit 6 Mitarbeiter vor Ort, die teilweise benannte Tätigkeiten ausführen.

Dies sind aber immer nur Einzelfälle, die in unserem praktischen Geschäft die Ausnahme bilden. Der Hauptteil unserer Arbeitnehmer ist regulär in Bereichen des Handwerkes oder Industrie verliehen.

Derzeit sind in unserem Unternehmen rd. 180 Mitarbeiter beschäftigt. Die Übersicht derer, die teilweise Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausführen, fügen wir als Anlage bei.

In der Anlage „Übersicht Einsatz Tätigkeiten Bauhaupt Stand: 13.11.2015“ waren sodann vier Arbeitnehmer (B., E., Sch. und H.) namentlich aufgeführt, jeweils mit einem Tätigkeitsbeginn am 12.10.2015, 19.10.2015, 26.10.2015 und 09.11.2015. In einem Schreiben des Hauptzollamtes Erfurt an die SOKA-Bau vom 3. Februar 2017 ist ausgeführt:

„im Rahmen der Geschäftsunterlagenprüfung der Firma IPH I.-, P.- und H. GmbH, … wurde festgestellt, dass es sich im Prüfzeitraum 12/2015 bis 01/2016 um einen Baubetrieb handelte. Dies wurde vom Geschäftsführer … auch bestätigt. Im genannten Zeitraum wurden vier Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitnehmer … waren bei der Fa. SAQ S. A.- und Qu. mbH Zwickau … beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet.

Die genannten Namen der vier Arbeitnehmer lauteten B., B., D. und W..

Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte Sozialkassenbeiträge zu leisten habe, da sie Leiharbeitnehmer an Entleiher überlassen habe und diese im Entleiherbetrieb Tätigkeiten ausgeübt hätten, die dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unterfallen würden. Seit der am 12. August 2014 in Kraft getretenen Ergänzung des § 8 Abs. 3 AEntG komme es nicht mehr auf den betrieblichen Geltungsbereich des VTV für den Entleiherbetrieb an, sondern es sei allein der fachliche Geltungsbereich bezogen auf die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers maßgeblich.

Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte im Klagezeitraum als Verleiher anderen (baugewerblichen) Unternehmen (Entleiher) gegen Entgelt gewerbliche Arbeitnehmer zur Verrichtung baugewerblicher Tätigkeiten überlassen habe. Die Beiträge würden anteilig für die namentlich genannten Arbeitnehmer geltend gemacht. Es habe sich um drei Entleiher gehandelt, nämlich

1. die Fa. IPH I.-, P.- und H. mbH, bei dem die von der Beklagten überlassenen Arbeitnehmer Trockenbauarbeiten im Innenausbaubereich verrichtet hätten und zwar die Arbeitnehmer B., B., D. und W. mindestens in dem Zeitraum Dezember 2015 bis Januar 2016 in der selbständigen Betriebsabteilung Fliesen- und Mosaikleger,

2. das Einzelunternehmen D. A. B., bei dem die von der Beklagten überlassenen Arbeitnehmer vorgefertigte von Dritten im Handel bezogener genormter Baufertigteile in und an Gebäuden montiert hätten und

3. die Fa. W. GmbH, bei der die von der Beklagten überlassenen Arbeitnehmer Fliesenverlege- und Trockenbauarbeiten erbracht hätten.

Die Beklagte selbst habe im Schreiben vom 23. November 2015 mitgeteilt, dass sie baugewerbliche Arbeitnehmer zur Verrichtung von baugewerblichen Arbeiten Drittunternehmen im Klagezeitraum zur Verfügung gestellt habe. Zum Beweis für diese Behauptungen hatte sich der Kläger erstinstanzlich auf das Schreiben des Hauptzollamtes E. vom 3. Februar 2017 sowie die Vernehmung von zwei Beschäftigten des Hauptzollamtes E. und bezüglich der Tätigkeit bei der Fa. IPH auf die vier namentlich genannten Arbeitnehmer berufen. Die Fa. IPH habe auch durchgängig in den Jahren 2015 und 2016 Beiträge für ein bis zwei Arbeitnehmer an den Kläger geleistet, das Einzelunternehmen D. A. B. im Kalenderjahr 2015 durchgängig für ein bis zwei eigene gewerbliche Arbeitnehmer. Es werde bestritten, dass die entliehenen Arbeitnehmer bei der Fertigung von Nasszellen tätig gewesen seien. Es habe sich nicht um eine industrielle Fertigung, sondern um Fliesenverlege- und Trockenbau-Arbeiten gehandelt, die handwerklich und manuell verrichtet worden seien.

Die Beklagte wendet ein, dass die Klage keinen bestimmbaren Streitgegenstand besitze, da es sich um Beiträge für „einen“ Arbeitnehmer handeln solle, aber mehrere benannt habe. Es sei unklar, für welchen Zeitraum für welchen Arbeitnehmer Beiträge gezahlt werden sollten. Dass die Beklagte keinen Baubetrieb unterhalte, sei unstreitig. Aber auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 AEntG seien nicht erfüllt. Der Kläger benenne die 8 von der Beklagten und dem Hauptzollamt Erfurt genannten Arbeitnehmer, die angeblich bauliche Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 3 AEntG i.V.m. § 1 Abs. 2 VTV ausgeübt haben sollen. Es sei jedoch unklar, welcher Arbeitnehmer in welchen Zeiträumen Bautätigkeiten ausgeübt haben solle. Anders als in den Fällen, in denen der von der SOKA-Bau verklagte Arbeitgeber nach deren Vorbringen selbst einen Baubetrieb unterhalten solle, gehe es hier nicht um den Anspruchsgrund, sondern um die Anspruchshöhe. Der Kläger müsse dazu vortragen, welcher der Arbeitnehmer wann welche Tätigkeiten erbracht haben solle. Die Behauptung des Hauptzollamtes in seinem Schreiben vom 3. Februar 2017 ersetze keinen Sachvortrag. Auch die entsprechende Behauptung des Klägers bezüglich des Einzelunternehmens Daniel Brandl und der W. GmbH sei nicht durch Tatsachen begründet und werde mit Nichtwissen bestritten. Die Fa. IPH habe der Beklagten mitgeteilt, dass sie zu einem Anteil von 60% Malerarbeiten ausübe. Der Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer in der Betriebsabteilung Fliesen- und Mosaikleger der Fa. IPH werde bestritten. Das Einzelunternehmen D. B. (Firma H.) vermittle genormte Bauteile aller Art. Herr B. betriebe nach seiner eigenen Aussage eine weitere Firma, die dem Bauhauptgewerbe zugehörig sei, nicht jedoch die Fa. H.. Geschäftsgegenstand der Fa. W. sei die industrielle Herstellung von Fertignasszellen. Es sei keine Tätigkeit auf Baustellen erfolgt, sondern ausschließlich in der Produktion.

Mit Urteil vom 1. Februar 2018 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Voraussetzung für den Klageanspruch sei zunächst, dass der Kläger den Leiharbeitnehmer, den Zeitraum der Entleihe und die Tätigkeiten benenne, mit denen der Leiharbeitnehmer beschäftigt worden sei. Eine konkrete Zahl ergebe sich jedoch nur aus dem Schreiben der Beklagten an die SOKA Bau und für Dezember 2015 und Januar 2016 aus dem Schreiben des Hauptzollamtes Erfurt. Es fehle aber die Darlegung, welche Leiharbeitnehmer in welchem Zeitraum mit welchen baugewerblichen Tätigkeiten beschäftigt worden seien. Eine diesbezügliche Behauptung ersetze keinen Tatsachenvortrag. Hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2015 bis Januar 2016 seien die Beitragsforderungen aber auch keinem konkreten Arbeitnehmer zuzuordnen.

Gegen dieses dem Kläger am 16. Februar 2018 zugestellte Urteil legte diese am 23. Februar 2018 Berufung ein und begründete diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 16. Mai 2018.

Der Kläger trägt in der Berufungsinstanz vor, dass die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag vom Arbeitsgericht überzogen seien. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Beiträge anteilig für die namentlich genannten Arbeitnehmer verlangt worden seien. Es werde klargestellt, dass es jeweils gleiche Anteile sein sollten. Vorsorglich hilfsweise bezog der Kläger mit der Berufungsbegründung die Sozialkassenbeiträge auf 2 (ganze) Arbeitnehmer im Monat Oktober 2015, und jeweils 4 (ganze) Arbeitnehmer in den Monaten November 2015, Dezember 2015 und Januar 2016. Zur Schlüssigkeit sei die Benennung konkreter Personen nicht erforderlich, da der Mindestbeitrag bei unstreitiger Entleihe eines gewerblichen Arbeitnehmers in einen Baubetrieb zuzusprechen sei. Jedenfalls im Monat Februar 2015 sei auch der Arbeitnehmer K. B. von der Beklagten der Fa. P. Montageservice zur Durchführung baugewerblicher Tätigkeiten überlassen worden. Der Arbeitnehmer Jens Gerlach sei jedenfalls im März 2015 der Fa. H. Inh. B. zur Durchführung baugewerblicher Arbeiten als Montagehelfer überlassen worden. Der Fa. IPH Industrie-, Produktion- und Handelsgesellschaft mbH seien im Dezember 2015 und im Januar 2016 die Arbeitnehmer Udo B., Jörg B., Jörg D. und Aleksander W. überlassen worden, damit diese für die Entleiherunternehmen baugewerbliche Tätigkeiten verrichten konnten. Der Kläger hat seine Klage wenige Tage vor der Berufungsverhandlung auf die Zeiträume März 2015, Dezember 2015 und Januar 2016 beschränkt und im Übrigen die Klage zurückgenommen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und bezieht sich auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Weiter bringt die Beklagte rechtliche Erwägungen zur Schlüssigkeit eines Parteivorbringens im Zusammenhang mit § 8 Abs. 3 AEntG vor.

Das Landesarbeitsgericht hatte bereits unter dem 18. Mai 2018 mit der Ladung zur Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass auch bei einer anteiligen Berücksichtigung der namentlich genannten Arbeitnehmer unklar sei, auf welche Arbeitnehmer sich welche Anteile beziehen würden. Während in der ersten Instanz 8 Arbeitnehmer genannt worden seien, seien es in der Berufungsinstanz 10. Deshalb sei unklar, welche Anteile sich für welche Arbeitnehmer ergeben würden. Auch bei den „vorsorglich hilfsweise“ in Bezug genommenen 2 bzw. 4 (ganzen) Arbeitnehmern sei unklar, ob sich das Haupt- und Hilfsverhältnis jeweils auf die Arbeitnehmer mit oder ohne den jeweiligen Entleiherbetrieb oder auf die Zeiträume oder auf beides beziehen solle.

Der Kläger habe vorgetragen, dass die Fa. IPH I.-, P.- und H. mbH und das Einzelunternehmen D. A. B. Beiträge an den Kläger geleistet hätten. Da die Beklagte neben den Entleiherbetrieben wohl nur gesamtschuldnerisch für die Beiträge hafte, müsse wohl eher auch schon in einem ersten Verfahren geklärt werden, ob die hier geltend gemachten Beiträge eventuell schon geleistet seien. Ob der Begriff „eigene Arbeitnehmer“ bezüglich des Einzelunternehmens D. A. B. aussagen solle, dass es sich nicht um Arbeitnehmer der Arbeitnehmerüberlassung handele, wäre klarzustellen.

Zusammengefasst dürfte die Klage nach einer vorläufigen Prüfung eher unschlüssig sein. Denn bezüglich der Firmen W. GmbH, P. Montageservice und H. Inh. B. ist bisher nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Vortrag gebracht hat, dass diese dem VTV unterfallen und bezüglich der Fa. IPH I.-, P.- und H. mbH und des Einzelunternehmens D. A. B. trägt der Kläger selbst vor, dass er bereits Beiträge für die Kalenderjahre 2015 und 2016 bzw. 2015 erhalten habe, ohne sich dazu zu erklären, ob es sich um Beiträge für die von der Beklagten überlassenen Arbeitnehmer gehandelt hat.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 16. Mai 2018 und dessen Schriftsatz vom 2. Juli 2018 ebenso wie auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung der Beklagten vom 14. Juni 2018 und deren Schriftsätze 24. April 2018, 30. Mai 2018 und 9. Juli 2018 sowie das Sitzungsprotokoll vom 5. Juli 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.

II.

Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet. Denn der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt bzw. rechtzeitig dargelegt, dass im streitigen Zeitraum März 2015 sowie Dezember 2015 und Januar 2016 von der Beklagten überlassene Arbeitnehmer in Entleiher-Betrieben baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV ausgeübt haben und für diese Arbeitnehmer noch keine Beiträge entrichtet waren.

1.

Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 16. Mai 2018 war unklar. Deshalb hatte das Landesarbeitsgericht im Rahmen seiner Hinweispflichten entsprechend § 139 Abs. 1 und 2 ZPO mit der Ladung unter dem 18. Mai 2018 den Kläger frühzeitig (§ 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO) auf Unklarheiten hingewiesen. Diese Hinweise gingen dem Klägervertreter am 25. Mai 2018 zu. Dennoch erfolgte erst mit Schriftsatz vom 2.7.2018 und somit 3 Tage vor der Berufungsverhandlung die Klarstellung, dass die von den Firmen IPH und dem Einzelunternehmen D. A. B. an den Kläger abgeführten Sozialkassenbeiträge sich auf andere Arbeitnehmer als die von der Beklagten überlassenen beziehe.

Der diesbezügliche Vortrag des Klägers war entsprechend § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG nicht mehr zuzulassen, da dessen Berücksichtigung zu einer Ladung der genannten Arbeitnehmer als Zeugen hätte führen können und damit der Rechtsstreit verzögert worden wäre, ohne dass der Kläger vorgebracht hätte, dass ihn an diesem verspäteten Vortrag kein Verschulden treffe.

2.

Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, dass es des ergänzenden Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 2. Juli 2018 nicht bedurft hätte, hat der Kläger keinerlei Tatsachen vorgetragen aus denen sich ergeben würde, dass in den Monaten März 2015 sowie Dezember 2015 und Januar 2016 von der Beklagten überlassene Arbeitnehmer baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. VTV in zeitlich relevantem Umfang in Entleiherbetrieben erbracht hätten.

2.1

Die Kammer ging davon aus, dass es sich um ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen handelte.

An die Annahme, eine Beweiserhebung sei entbehrlich, weil die Behauptung willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgt sei, sind zwar strenge Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10) ist der Beweisführer grundsätzlich nicht gehindert, sogar Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat und die er nur nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Eine Beweiserhebung darf danach nur dann unterbleiben, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zwar Zurückhaltung geboten. In der Regel ist sie aber beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10; BAG, Urteil vom 15. Januar 2014 – 10 AZR 415/13).

2.2

In den bisher üblichen Fällen der Klagen auf Beitragszahlungen gegenüber Inhabern von Baubetrieben, gibt das Bundesarbeitsgericht dem Kläger für die Darlegung der Eigenschaft des streitigen Betriebes als Baubetrieb weitgehende Darlegungserleichterungen an die Hand. Denn der Kläger in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien hat regelmäßig keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe, was ihm eine Darlegung erschwert (vgl. etwa BAG, Urteil vom 15. Januar 2014 – 10 AZR 415/13). Der beklagte Arbeitgeber kennt demgegenüber die Tätigkeiten in seinem Betrieb, so dass ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das Bundesarbeitsgericht hat ihm somit die Last des substanziierten Bestreitens auferlegt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 14. März 2012 – 10 AZR 610/10).

Dieses ist im Falle von Klagen auf Beitragszahlungen gegenüber Firmen der Arbeitnehmerüberlassung auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 AEntG anders. Denn in diesen Fällen hat auch der beklagte Arbeitgeber (Verleiher) grundsätzlich keinen näheren Einblick in die Abläufe im Betrieb des Entleihers sowie den Inhalt des ausgeübten Weisungsrechts des Entleihers.

Grundsätzlich darf der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihm nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen, weil dem nach wie vor geltenden Beibringungsgrundsatz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, dass das Gericht nur die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen berücksichtigen darf, durch das abgestufte Verfahren der Darlegungs- und Beweislast Genüge getan wird. Wenn jedoch beide Parteien keinen näheren Einblick in die streitentscheidende tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer haben, ist es allein Sache des Klägers, hinreichende Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Behauptungen nicht ins Blaue hinein aufgestellt sind.

2.3

Tatsachen, mit denen der Kläger den Klageanspruch für Dezember 2015 und Januar 2016 begründet, ergeben sich allein aus dem Schreiben des Hauptzollamtes E. vom 3. Februar 2017, denn mit seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2018 hat der Kläger seinen Klageanspruch dahin beschränkt, dass es für Dezember 2015 und Januar 2016 noch um vier der Fa. IPH überlassene Arbeitnehmer gehe.

In diesem Schreiben hat das Hauptzollamt ausgeführt, dass es sich bei der Fa. IPH im Prüfzeitraum 12/2015 bis 01/2016 um einen Baubetrieb gehandelt habe und die Beklagte der Fa. IPH in dem genannten Zeitraum vier Arbeitnehmer überlassen habe. Der Kläger hat auf das Bestreiten der Beklagten bezüglich der Eigenschaft der Fa. IPH als Baubetrieb aber in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 auf Seite 3 herausgehoben, dass die vier von der Beklagten überlassenen Arbeitnehmer bei der Fa. IPH in einer selbständigen Betriebsabteilung Fliesen- und Mosaikleger baugewerblich tätig gewesen seien. Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung sind dem Vortrag des Klägers jedoch ebensowenig wie dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen.

Das vom Kläger ebenfalls benannte Schreiben der Beklagten vom 23. November 2015 bezieht sich demgegenüber auf die Überlassung von Arbeitnehmern an die Fa. W. GmbH. Die diesbezüglich geltend gemachten Ansprüche hatte der Kläger jedoch im Rahmen seiner Klagerücknahme fallen lassen.

Hinsichtlich des Monats März 2015 sind vom Kläger ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich auch nur ansatzweise ergeben würde, dass die Beklagte einen Arbeitnehmer zur Erledigung von baugewerblichen Arbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 VTV an einen Dritten überlassen hätte. Zwar hat D. A. B. am 2. Juli 2015 eine Gewerbeummeldung für eine Fa. FTF M. mit dem Betriebszweck „Montage von Bauelementen“ vorgenommen, doch hatte der Kläger seinen Anspruch bezüglich März 2015 mit der Überlassung eines Arbeitnehmers an das Einzelunternehmen D. A. B. begründet. Erst mit dem verspäteten Schriftsatz vom 2. Juli 2018 hat der Kläger vorgebracht, dass die Bezeichnung H. Inh. B. richtig FTF-M. D. A. B. lauten müsse. In der Gewerbeummeldung ist jedoch die Firmenbezeichnung H. Inh. B. nicht genannt.

Aber auch unabhängig von dem verspäteten Vortrag bezüglich der behaupteten Umwandlung der H. Inh. B. hatte die Beklagte von Anfang an vorgetragen, dass Herr B. mehrere Firmen betreibe und die Fa. H., der Arbeitnehmer der Beklagten überlassen worden seien, sich allein mit der Vermittlung genormter Bauteile beschäftige, wie sich aus einer Wirtschaftsauskunft der Fa. B. ergebe. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht mit Tatsachen entgegengetreten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.