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Entscheidung 13 UF 137/15


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 13.10.2016
Aktenzeichen 13 UF 137/15 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

Die Härteklausel, nach der der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann, dient nur dem Ausgleich grober Unbilligkeit (§ 27 S. 1 VersAusglG). Eine Korrektur von Berechnungsergebnissen, die als ungerecht oder sonst wie unangebracht empfunden werden können, ist auf diesem Wege nicht zu erreichen. Vielmehr müsste die gebotene abwägende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 27 S. 2 VersAusglG) zu der Bewertung führen, äußerste Grenzen seien überschritten. Die Abweichung von der Halbteilung ist nur gerechtfertigt, um unerträgliche, sittenwidrige Ergebnisse zu vermeiden. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind weitaus strenger als bei der Anwendung des § 242 BGB

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000 € festgesetzt.

II. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B… G…, B…, bewilligt.

Gründe

I.

Der beschwerdeführende Antragsteller begehrt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.

Der am …1946 geborene Antragsteller und die am …1966 geborene Antragsgegnerin schlossen am …1996 die Ehe, sind Eltern zweier am …1997 und …2000 geborener Töchter, die beim Antragsteller leben, und einer nach Trennung am …2003 am …2003 zur Welt gekommenen Tochter, die bei der Antragsgegnerin lebt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am …2004 zugestellt, die Ehe durch Beschluss vom …2008 geschieden.

Der Antragsteller hat gemeint, dringend auf seine ungekürzten Anrechte angewiesen zu sein und der Antragsgegnerin darüber hinaus Fehlverhalten in und nach der Ehezeit vorgehalten.

Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegen getreten.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht in dem nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wiederaufgenommenen Verfahren nach Beiziehung der Akten zweier Kindschaftssachen, der Ehesache, der Trennungsunterhaltssache und einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte aus dem Jahre 2011 den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Anwartschaften der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Der Altersunterschied zwischen den Beteiligten gebe zu einer abweichenden Gestaltung des Versorgungsausgleichs keine Veranlassung und die den insgesamt ausgleichspflichtigen Antragsteller treffende Rentenkürzung von ca. 85 € gefährde nicht dessen Altersversorgung, zumal er - anders als die vermögenslose Antragsgegnerin - über erhebliches Immobiliarvermögen verfüge. Die Verteilung der Familien- und Erwerbsarbeit in der Ehezeit begründe keine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin. Ihre Barunterhaltspflichten gegenüber ihren älteren Töchtern erfülle sie in Ansehung einer Vereinbarung hierüber in einem gerichtlichen Vergleich über Zugewinn und Kindesunterhalt. Das ihr weiter vorgehaltene Fehlverhalten gegen den Antragsteller falle in die besonders konfliktträchtige Zeit nach Trennung, was einer Einschränkung des Versorgungsausgleichs regelmäßig entgegenstehe. Im Übrigen habe es bereits zu einer verwirkungsbedingten Reduzierung der Trennungsunterhaltsansprüche der Antragsgegnerin geführt und rechtfertige deshalb nicht nochmals eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs. Aussagen der Antragsgegnerin zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller im Jahre 2011 wegen Untreue seien nicht feststellbar.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ausschlussbegehren uneingeschränkt weiter. Er macht im Wesentlichen nochmals geltend, auf das auszugleichende Anrecht, das ungekürzt zu einer Rente von 1.329 € und bei Durchführung des Versorgungsausgleichs um 85 € gekürzt werde, dringend angewiesen zu sein, weil ihm nach Wegfall seiner – aus seiner Sicht überobligatorischen Erwerbstätigkeit - andernfalls an Rentenbezügen nur 1.244 € monatlich verblieben. Hiermit könne er weder seinen, noch den Unterhalt seiner drei Kinder sicherstellen. Ein Teil der Hochschulausbildung der Antragsgegnerin sei in die Ehezeit gefallen. Er hebt hervor, dass die Antragsgegnerin ihn durch persönliches Fehlverhalten in seinen Persönlichkeitsrechten in nicht hinnehmbarer Weise verletzt habe.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss, verweist auf eine gutachterliche Verkehrswertermittlung von 296.200 € für das vom Antragsteller bewohnte Wohnhaus mit einer Nutzfläche von 320 qm auf einem in seinem Alleineigentum stehenden ca. 4.700 qm großen Seegrundstück, auf einen Schuldenstand des Antragstellers im Zugewinnausgleichsverfahren im Jahre 2007 von damals nur noch ca. 38.000 €, der inzwischen erheblich zurückgeführt sein müsse, auf eine weitere Wohnung des Antragstellers in Spanien mit einem erheblichen Vermögenswert und dass der Antragsteller zum Abschluss ihrer Hochschulausbildung, bestehend aus der Verteidigung ihrer Promotion im Dezember 1997, keinen finanziellen Beitrag leisten musste.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten waren.

II.

Die nach §§ 68 ff, 238 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt, wie der Senat ergänzend ausführt, zu einer geänderten Beurteilung keine Veranlassung.

Der Versorgungsausgleich ist weder auszuschließen, noch zu beschränken. Seine vollständige Durchführung nach den allgemeinen Regeln ist nicht grob unbillig (§ 27 VersAusglG).

a) Die Härteklausel, nach der der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann, dient nur dem Ausgleich grober Unbilligkeit (§ 27 S. 1 VersAusglG). Eine Korrektur von Berechnungsergebnissen, die als ungerecht oder sonst wie unangebracht empfunden werden können, ist auf diesem Wege nicht zu erreichen. Vielmehr müsste die gebotene abwägende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 27 S. 2 VersAusglG) zu der Bewertung führen, äußerste Grenzen seien überschritten. Die Abweichung von der Halbteilung ist nur gerechtfertigt, um unerträgliche, sittenwidrige Ergebnisse zu vermeiden. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind weitaus strenger als bei der Anwendung des § 242 BGB (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2015, § 27 VersAusglG Rdnr. 5, 11; Erman-Norpoth, BGB, 14. Aufl. 2014, § 27 VersAusglG Rdnr. 2, 4 f.; Kemper, VersAusglG in der Praxis, 2011, Rdnr. VIII 177 ff.).

b) Eine solche Überschreitung äußerster Grenzen ergeben die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände weder für sich, noch bei einer Gesamtschau.

Der Versorgungsausgleich ist nicht deshalb einzuschränken, weil der Antragsteller auf dessen einschränkungslose Durchführung dringend angewiesen wäre.

Legt man den in Entgeltpunkten ausgedrückten Ausgleichswerten die von den Versorgungsträgern mitgeteilten entsprechenden Monatsrenten aus den Auskünften vom 18.12.2013 (vgl. 17) und vom 17.03.2015 (vgl. 37) zugrunde, so errechnet sich aus deren Differenz eine Rentenkürzung des Antragstellers bei Durchführung des Versorgungsausgleichs von 84,87 € und gerundet eine Rente des Antragstellers von 1.244 € monatlich. Allein das mit dieser Rente erzielbare Einkommen liegt bereits über dem eheangemessenen Selbstbehalt des Antragstellers für 2016 (vgl. 21.4. Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, fortan auch LL).

Insgesamt erzielte der Antragsteller ein Einkommen, aufgrund dessen er im Termin am 22.01.2008 im Verfahren auf nachehelichen Unterhalt erklärte, im Umfang von 770 € monatlich gegenüber der Antragsgegnerin leistungsfähig zu sein (vgl. 160 in 6 F 381/04). Dass sich seine Einkommenssituation seitdem tatsächlich verschlechtert hätte, macht er nicht geltend. Nachehelichen Unterhalt hat er nach Aktenlage nicht zu zahlen.

Der Wohnwert für das in seinem Eigentum stehende Grundstück in Deutschland war nach dem Terminsprotokoll des OLG Brandenburg vom 19.04.2007 in Höhe von 600 € unstreitig (vgl. 438 in 15 UF 253/09). Den Wertangaben der Antragsgegnerin zu seinem deutschen Hausgrundstück in der Beschwerdeerwiderung ist der Antragsteller nicht einlassungsfähig entgegen getreten. Das Sinken spanischer Immobilienpreise ist nicht erwiderungsfähig dargetan und bildet so ohnehin keine versorgungsausgleichsrechtliche Härte.

Eine Barunterhaltsbedürftigkeit der bei ihm lebenden Töchter oder die Überobligationsmäßigkeit seiner Erwerbstätigkeit kann der Antragsteller der Antragsgegnerin in Ansehung seiner ihr gegenüber eingegangenen Freistellungsverpflichtung im Vergleich vom 06.09.2010 über Zugewinn und Kindesunterhalt vor dem OLG Brandenburg nicht entgegen halten (vgl. 421 ff in 15 UF 10/09).

Dass der Antragsteller während der Ehezeit für den Barunterhalt der Töchter alleine aufgekommen ist, gibt keine Veranlassung, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG einzuschränken. Die überwiegend alleinige Erwerbstätigkeit des Antragstellers entsprach, einschließlich des in die Zeit nach Eheschließung fallenden Promotionsabschlusses der Antragsgegnerin, der praktizierten Aufteilung der Familien- und Erwerbsarbeit. Die während der Ehe praktizierte Aufteilung der Familien- und Erwerbsarbeit unter den Eheleuten kann auch dann nicht im System des Versorgungsausgleichs korrigiert werden, wenn sie dem Antragsteller jetzt, nach dem Scheitern der Ehe, als unangemessen oder ungerecht vorkommt.

Anhaltspunkte für in die am …2004 endende Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) fallende berücksichtigungsfähige Unterhaltspflichtverletzungen der Antragsgegnerin bestehen nicht. Nach Eheschließung am …1996 versorgte die Antragsgegnerin ihre am …1997 und …2000 geborenen Töchter bis zur Trennung am …2003 und in der Folgezeit ihre am …2003 zur Welt gekommene Tochter.

Das der Antragsgegnerin vorgeworfene illoyale Verhalten nach der Trennung lässt, selbst unter Berücksichtigung des im ersten Sorgerechtsstreit mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04.03.2004 erhobenen – unbestätigten - Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs an der zweitältesten Tochter, die Durchführung des Versorgungsausgleich noch nicht grob unbillig erscheinen. Beim Vorliegen eines Fehlverhaltens eines Ehegatten im persönlichen Bereich, das erst die Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrifft, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von der Teilhabe an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheint (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 27 VersAusglG, Rn. 65 m.w.N.). Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH, Beschluss vom 9. September 2015 – XII ZB 211/15 –, Rn. 20).

Dass das Verhalten der Antragsgegnerin für den Antragsteller einen so belastenden Umstand darstellte, dass dies aus seiner Sicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unerträglich erscheinen ließ, lässt sich für die zeitnahe Phase einer aktuellen Betroffenheit des Antragstellers schon nicht feststellen. Die Kenntnis der illoyalen Verhaltensweisen der Antragsgegnerin, besonders ausgeprägt im Missbrauchsvorwurf, gab ihm weder Veranlassung, im Scheidungsantrag vom …2004, mit dem er die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausdrücklich beantragte (vgl. 2 in 6 F 381/04), noch nach Kenntnis der Anwartschaften im Termin am 21.06.2005 (vgl. 41 in 6 F 381/04), eine grobe Unbilligkeit i.S. des § 1587c Nr. 1 BGB a.F. geltend zu machen.

Zudem ist gewichtig auf die vom Amtsgericht bereits herangezogene Verwirkung der Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin abzustellen und eine Doppelverwertung zu vermeiden. In Ansehung der vom OLG Brandenburg im Termin am 19.04.2007 bejahten Verwirkung haben die Beteiligten in der Vereinbarung dieses Datums unter Berücksichtigung der Belange der am …2003 geborenen und von der Antragsgegnerin betreuten gemeinsamen Tochter M… bereits die Trennungsunterhaltsansprüche für die Zeit ohne Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin auf den Mindestunterhalt in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines Nichterwerbstätigen (21.2.LL) beschränkt und eine Erwerbsobliegenheit ab 2008 zugrunde gelegt (vgl. 440 in 15 UF 253/05).

In Anwendung obiger Maßstäbe lässt auch das Verhalten der Antragsgegnerin in 2009 die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unerträglich erscheinen. In der Rechtsprechung sind insoweit anerkannt erhebliche Straftaten wie etwa sexueller Missbrauch der gemeinsamen Tochter; Tötung der gemeinsamen Kinder im Zustand verminderter Schuldfähigkeit; Inbrandsetzen des gemeinsamen Hauses unter schwerer Verletzung eines gemeinsamen Kindes; oder versuchte Tötung des Ausgleichspflichtigen oder das Unterschieben eines als ehelich geltenden Kindes (vgl. Norpoth in: Erman BGB, Kommentar, § 27 VersAusglG, Rn. 9 m.w.N.). Hiermit haben die eigenmächtige Reise der Antragsgegnerin für etwa drei Monate nach Israel mit M… und die anschließenden Umgangsausschlüsse bei weitem kein vergleichbares Gewicht. Der Studienaufenthalt der Antragsgegnerin war von vorneherein zeitlich begrenzt und damit verbundene Umgangsausschlüsse betrafen wenige Wochenenden. Die fehlende Abstimmung der Reise, während der M… in Israel einen örtlichen Kindergarten besuchte, dort auch Freunde fand und die sie bei ihrer Anhörung am 19.05.2009 im Übrigen als sehr schön geschildert hat (vgl. 209 in 6 F 37/09), mit dem Antragsteller hat die Antragsgegnerin nach den Ausführungen im Gutachten der Gerichtssachverständigen L… vom 12.03.2010 selbst als Fehler erkannt und beschrieben (vgl. 485 in 6 F 37/09). Das Fehlverhalten ist danach zu verstehen als Ergebnis einer sich über Jahre hinziehenden schwierigen Situation im Rahmen der Trennung und Scheidung und der sich daraus entwickelnden Konflikte auch im Hinblick auf den Umgang mit den beiden älteren Töchtern. Gegen eine unerträgliche Belastung spricht dementsprechend auch die Vereinbarung der Beteiligten im Termin vor dem OLG am 24.02.2011, in der sie sich darüber einigten, dass es beim gemeinsamen Sorgerecht für alle drei Töchter mit den jeweils aktuellen Lebensmittelpunkten verbleibt und in der sie das Sorgerechtsverfahren für erledigt erklärt haben (vgl. 627 in 15 UF 85/09).

Die Feststellungen des Amtsgerichts zu fehlenden Aussagen der Antragsgegnerin zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller im Jahre 2011 wegen Untreue sind mit der Beschwerde nicht angegriffen.

Auch bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich bei einer nochmaligen Gesamtabwägung aller Vorwürfe und der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten keine grobe Unbilligkeit i. S. des wegen seines Ausnahmecharakters eng zu verstehenden § 27 VersAusglG.

c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich waren drei Anrechte.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.