Gericht | VG Potsdam 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.06.2013 | |
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Aktenzeichen | VG 2 L 753/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 12 BeamtStG, § 23 Abs 3 S 1 BeamtStG, § 23 Abs 3 S 2 BeamtStG, § 34 S 3 BeamtStG, § 47 BeamtStG, § 33 Abs 2 BG BB 2009, § 8 BG BB 2009, § 80 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO |
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin VG 2 K 2696/12 vom 7. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Potsdam vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides des Polizeipräsidiums Potsdam vom 7. November 2012 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 11.636,43 Euro festgesetzt.
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 2 K 2696/12 vom 7. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Potsdam vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Potsdam vom 7. November 2012 wiederherzustellen,
ist zulässig und begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, hier hinsichtlich der Entlassungsverfügung sowie des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen.Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass ein Widerspruch oder eine Klage wohl Erfolg haben werden, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, die Klage also voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort zur Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, weil z. B. der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden.
1. In Anwendung dieser Maßgaben hat der Antrag zunächst mit Blick auf die Regelung der Vollziehung der Entlassungsverfügung Erfolg.
Der Antragsgegner hat die Entscheidung, die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, in dem Bescheid des Polizeipräsidiums Potsdam vom 24. September 2012 zunächst auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 33 Abs. 2 Nr. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) gestützt. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe − unter Wahrung der sich aus § 33 LBG in Abhängigkeit ihrer Dienstzeit ergebenden Frist – entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt haben. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 7. November 2012 hat der Antragsgegner die Entlassungsverfügung zudem auf den – rechtlich selbstständigen − Grund des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestellt; danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er eine Handlung begangen hat, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.
a) Soweit die Entlassung der Antragstellerin nach dem Ausgangsbescheid auf die Feststellung deren mangelnder Bewährung in der Probezeit gestützt ist, spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Eignungsprognose des Antragsgegners der gerichtlichen Überprüfung im Hauptsachverfahren voraussichtlich nicht standhalten wird. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.
Aus der Begründung des Entlassungsbescheids ergibt sich, dass der Antragsgegner davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin sich während der Probezeit nach dem insofern u. a. maßgeblichen Kriterium der charakterlichen Eignung nicht bewährt hat, sie somit nach § 10 Satz 1 BeamtStG die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht erfüllt und der Antragsgegner – eigenständig schon – deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG die Entlassung verfügt hat.
Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich der Beamte bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Dabei handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Charaktermängel können sich dabei sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris Rn. 20, und vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, juris Rn. 15.
Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1960 - II C 79.59 -, BVerwGE 11, 139/140; Urteil vom 18. Juli 2001, a. a. O., Rn. 16.;
In Ansehung dieser Vorgaben erweist sich die Entlassungsverfügung nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gerechtfertigt.
Dies folgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners zunächst voraussichtlich zum einen bereits daraus, dass die der Antragstellerin – als Ausdruck eines charakterlichen Eignungsmangels bzw. als Dienstvergehen – vorgehaltene Mitwirkung an einem pornografischen Film vor dem Zeitpunkt ihrer Verbeamtung auf Probe erfolgt war.
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bezieht sich auf die laufbahnmäßige Probezeit, nicht auf den Status als Beamter auf Probe. Da die Probezeit die Bewährungszeit ist, die zeigen soll, ob der Beamte den Anforderungen genügt, die an einem Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind, sind grundsätzlich – jenseits der Ausnahme der Entlassung vor dem Ende der Probezeit – das Verhalten das Persönlichkeitsbild des Beamten bis zu Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit zu würdigen. Andererseits ist aber auch nur innerhalb der Probezeit gezeigte Verhalten und Persönlichkeitsbild maßgebend. Verhalten und Vorkommnisse aus der Zeit vor Beginn (oder nach Ende) der laufbahnrechtlichen Probezeit können allenfalls ergänzend insoweit berücksichtigt werden, als sie Rückschlüsse auf das Verhalten und das Persönlichkeitsbild während der Probezeit und darauf zulassen, wie diese im Gesamtzusammenhang zu gewichten sind. So können ausnahmsweise Vorkommnisse, die vor der Ernennung zum Beamten auf Probe lagen, bei der Feststellung der mangelnden Bewährung dann berücksichtigt werden, wenn ihnen erst im Zusammenhang mit weiteren Vorkommnissen während der Probezeit das besondere Gewicht zukommt, so genannter Summeneffekt. Maßgeblich ist insoweit die individuell festgesetzte Probezeit.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 -, juris Rn. 35, vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris Rn. 28, und vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, juris Rn. 17; VG Würzburg, Urteil vom 24. Oktober 2006 - W 1 K 06.64 -, juris Nn. 14; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, BBG 2009, § 34, Rn. 22 m. w. N.
Im vorliegenden Fall ist im Ergebnis der disziplinarischen Ermittlungen jedoch ein Fehlverhalten der Antragstellerin während ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit vom Antragsgegner nicht festgestellt worden, weshalb ein solches hier auch nicht Grundlage für eine Feststellung der Nichteignung sein kann. Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 28. November 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, die Produktion des der Antragstellerin vorgeworfenen pornografischen Films erfolgte indes nach den Feststellungen des Antragsgegners am 5. November 2009.
Der Antragstellerin werden auch nicht entsprechende außerdienstliche Handlungen in der laufbahnrechtlichen Probezeit als Ausdruck einer mangelnden charakterlichen Eignung in der Entlassungsverfügung vorgeworfen, noch sind derartige Vorkommnisse sonst bekannt geworden. Insbesondere fehlt es weiterhin auch an einem Verhalten der Antragstellerin innerhalb der Probezeit, das unter Berücksichtigung des hier in Rede stehenden, vor der Verbeamtung auf Probe erfolgten Verhaltens eine Anknüpfung für das vom Antragsgegner getroffene Persönlichkeitsurteil bietet. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin sich ansonsten im oder außerhalb des Dienstes in einer Weise verhalten hat, das gleichartig Anlass geben könnte, ihre charakterliche Eignung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutenden Weise zu beeinträchtigen. Die von der Antragstellerin eingeräumte Mitwirkung in der fraglichen Produktion kann – weil sie wie in anderem Zusammenhang noch vertieft darzustellen ist – voraussichtlich nicht anders gewertet werden als eine einmalige Verfehlung, die nicht Ausdruck einer nicht in den Griff bekommenen, den Charakter der Antragstellerin dauerhaft prägenden Fehlentwicklung ist. Der Beginn des Beamtenverhältnisses bildet hier damit eine Zäsur hinsichtlich der für die Eignungsprognose zu berücksichtigenden Umstände.
Aufgrund der Formstrenge des Beamtenrechts kann eine Ernennung, wenn sie nicht nichtig ist, nur noch aus den in § 8 LBG in Verbindung mit § 12 BeamtStG abschließend genannten Gründen zurückgenommen werden. Unabhängig von der Frage, ob die Umdeutung einer Entlassung in eine Rücknahme überhaupt zulässig wäre, sind im vorliegenden Fall die insofern maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dass die fragliche Handlung in zeitlicher Nähe zur dann erfolgten Verbeamtung auf Probe der Antragstellerin und zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Antragstellerin bei einem Bestehen der Laufbahnprüfung im ersten Anlauf bereits auf Probe verbeamtet gewesen wäre, ändert nichts an der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der tatsächlichen Verbeamtung auf Probe, zumal ansonsten auf einen fiktiven Verlauf abgestellt werden würde.
Des Weiteren spricht unabhängig von dem Vorstehenden nach summarischer Prüfung jedenfalls auch Überwiegendes dafür, dass auch die Feststellungen des Antragsgegners zu dem Komplex der Mitwirkung der Antragstellerin bei der pornografische Inhalte aufweisenden Filmproduktion nicht die Annahme ernsthafter Zweifel daran begründen können, dass die Antragstellerin den an sie mit Blick auf ihr Amt zu stellenden Anforderungen charakterlich nicht gewachsen sein wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsgegner das Verhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Filmproduktion insgesamt der Würdigung unterzogen hat und insbesondere in dem Umstand, dass der Antragstellerin − ihren Angaben zufolge – nach der misslungenen Laufbahnprüfung „alles egal“ war, eine maßgebliche Charakterschwäche ausgemacht hat. Den die Eignung für die Ämter der angestrebten Laufbahn ausschließenden charakterlichen Mangel sieht der Antragsgegner darin, dass die Antragstellerin – anders als von einer charakterfesten und zuverlässigen Beamtin zu erwarten, bei einer misslungenen ersten Laufbahnprüfung sich mit voller Konzentration und Hingabe zielstrebig auf die Wiederholung der Prüfung vorzubereiten –, an mindestens einer pornografischen Filmproduktion mitgewirkt hat.
Dabei bestehen bereits Bedenken an der Tragfähigkeit der Feststellungen, auf die der Antragsgegner seine Wertung gestützt hat. Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Umstände der Mitwirkung an dem am 5. November 2009 gedrehten pornografischen Film vorgetragen, sie habe sich nach dem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung in einer außergewöhnlichen, für sie schwierigen persönlichen Situation einmalig und spontan zu diesem, für sie im Nachgang selbst nicht zu rechtfertigenden Tun überreden lassen; die insoweit hierfür u. a. maßgebliche, seinerzeit bestehende Verbindung zu ihrem damaligen Freund habe sie beendet.
Diese Einlassung ist der Antragstellerin nicht widerlegt worden. Soweit der Antragsgegner hinsichtlich der dargetanen Einmaligkeit der Handlung zunächst „begründete Restzweifel“ hegt und diese auf die Angabe der Antragstellerin in dem mit ihr im Film – nach der im Übrigen unergiebigen Zeugenaussage des Regisseurs ohne Drehbuchvorgaben – geführten Interview, sie habe Erfahrung mit entsprechenden Sachen, stützt, überzeugt dies nicht. Denn es liegt schon nicht fern, dass die Antragstellerin, die in dem Film unter anderem Namen auftritt, hinsichtlich dieser Aussage die von ihr angenommene fiktive Rolle spielt. Dass die Antragstellerin noch in weiteren gleichartigen oder ähnlichen pornografischen Produktionen mitgewirkt oder sich anderweitig in einem derartigen Milieu bewegt hat, hat weder der Antragsgegner festgestellt, noch sind ihm solche Produktionen durch diejenigen Beamten angezeigt worden, die beim privaten Konsum pornografischer Filme auf die hier in Rede stehende Filmproduktion gestoßen waren und dies im Kollegenkreis publik gemacht hatten. Der Antragsgegner hat jedoch seiner Bewertung der charakterlichen Nichteignung der Antragstellerin ersichtlich zugrunde gelegt, dass ihre Mitwirkung in der Filmproduktion Ausdruck einer verfestigten charakterlichen Schwäche sei. Denn insofern führt er in der Begründung der Entlassungsverfügung in Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Vorbringen der Antragstellerin aus, dass es „als völlig lebensfremd“ zu bewerten sei, anzunehmen, dass sich bei ihr „seither ein charakterlicher Wandel o. ä.“ vollzogen haben könnte. Jedoch erschließt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide bereits nicht, warum es völlig lebensfremd sein soll, dass eine junge Beamtin oder ein junger Beamter nach Überwindung einer persönlichen Ausnahmesituation und mit dem Beginn eines neuen Abschnitts seiner beruflichen Laufbahn Anlass findet, eine einmalige Verfehlung zeitnah als Entgleisung einzusehen und hieraus auch charakterlich gestärkt hervorzugehen und zukünftig sein außerdienstliches Verhalten umso mehr pflichtgemäß und verantwortungsvoll auszurichten. Hierauf kommt es hinsichtlich der für die Eignung zu treffenden Prognose jedoch an. Insoweit macht es jedoch einen Unterschied, ob ein Fehlverhalten − auch wenn es ein Dienstvergehen eines Beamten (im Dienstverhältnis auf Widerruf) darstellt – als für den Charakter des Beamten, namentlich seine Einstellung gegenüber den Anforderungen an sein außerdienstliches Verhalten, prägend zu bewerten ist, oder einmalig und unter besonderen Umständen erfolgte.
Dies beansprucht umso mehr Geltung, als das Verhalten der Antragstellerin während der Probezeit und namentlich ab dem Zeitpunkt, zu dem in ihrem beruflichen Umfeld ihre Mitwirkung in dem hier in Rede stehenden Film bekannt geworden war, keine solchen charakterlichen Mängel offenbarte, die eine fortwährende Labilität oder Pflichtvergessenheit erkennen lassen. Vielmehr ist der im Disziplinarverfahren eingeholten Zeugenaussage des H..., S..., zu der die Antragstellerin mit Wirkung zum 1. März 2012 umgesetzt worden war, zu entnehmen, dass auch bei Kenntnis der Kollegenschaft von der Mitwirkung der Antragstellerin in der fraglichen Filmproduktion eine Störung der dienstlichen Abläufe nicht aufgetreten ist. Nach der Zeugenaussage hat die Antragstellerin auf die Konfrontation mit der Kenntnis der Kollegen über diesen Film angemessen zurückhaltend und peinlich berührt reagiert, jedoch hatte dieser Umstand keine Auswirkungen auf die dienstliche Zusammenarbeit mit der Antragstellerin, wenngleich sie eher reserviert aufgenommen wurde. Maßgeblich ist insoweit jedoch insbesondere mit Blick zu nehmen, dass der Zeuge bekundet hat, dass er sein anfänglich negatives Vorurteil gegen die Antragstellerin habe korrigieren müssen, da sie sehr gute Arbeit geleistet habe. Die daneben von dem Antragsgegner in der Begründung des Widerspruchsbescheides (Seite 16) gegebene Persönlichkeitseinschätzung der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Leistungen in der Einsatzhundertschaft im Jahr 2010 bescheinigen der Antragstellerin zwar Mängel in der Arbeitseinstellung und der Kooperations- bzw. Teamfähigkeit, doch ergibt dies keine hinreichende Anknüpfung an das außerdienstliche Verhalten im November 2009, zumal der Antragstellerin bestätigt wurde, dass sie aufgrund entsprechender Vorhaltungen in Gesprächen Kritikpunkte zum Teil oder ganz abgestellt hat.
Danach bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Einsatz der Antragstellerin den geordneten Dienstbetrieb und die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben der Diensteinheit, der sie zugeordnet ist, in erheblichem Maße beeinträchtigen werde. Zwar wird die Antragstellerin damit umgehen müssen, dass ihre Mitwirkung in dem fraglichen Film im dienstlichen Umfeld jedenfalls eine Zeit lang bekannt und als ein Makel an ihr haften bleiben wird; charakterliche Festigkeit wird sie in entsprechenden Situationen der Konfrontation hiermit unter Beweis zu stellen haben. Dass die Antragstellerin hierzu nicht in der Lage sein sollte, ist jedoch vom Antragsgegner weder dargetan noch unter Berücksichtigung des Vorstehenden ersichtlich.
Ob die vom Antragsgegner weiterhin in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückte Gefahr, die Antragstellerin könnte durch Dritte als Mitwirkende in dem Pornofilm erkannt werden, eine Beeinträchtigung des Ansehens des Dienstherrn zu bewirken in der Lage ist, hängt unabhängig von der Wahrscheinlichkeit dafür wiederum zuvörderst von dem Auftreten der Antragstellerin respektive der Kollegen in einer entsprechenden Situation ab. Insoweit ist im Ansatz davon auszugehen, dass auch nach Einschätzung des Antragsgegners kein strafrechtlich relevantes oder die öffentliche Ordnung störendes Verhalten der Antragstellerin inmitten steht. Daher erscheint es möglich und jedenfalls nicht ausgeschlossen, in einer solchen Situation mit der Sachlage unter Berücksichtigung deren zutreffender rechtlicher Einordnung so souverän umzugehen, dass ein Ansehensverlust ausgeschlossen wird. Auch mit Blick auf die vom Antragsgegner angenommenen Gefahr, die Antragstellerin könnte im Falle ihrer Wiedererkennung mit der Drohung, den Umstand öffentlich weiter bekanntzumachen, erpresst werden, gilt nichts anderes.
Danach rechtfertigt die von dem Antragsgegner angenommene Bewertung der Umstände des Verhaltens der Antragstellerin voraussichtlich nicht die Prognose der charakterlichen Nichteignung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen in der Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes.
b) Auch soweit der Antragsgegner mit dem Widerspruchsbescheid die Entlassung der Antragstellerin selbstständig tragend auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützt hat, vermag die Kammer kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zu erkennen. Insoweit sind die Erfolgsaussichten jedenfalls nach summarischer Prüfung als offen einzuschätzen; die Interessenabwägung im Übrigen geht vorliegend zu Lasten des Antragsgegners.
Beamtinnen und Beamte auf Probe können aufgrund von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Voraussetzung für eine Entlassung nach Nr. 1 ist, dass der Beamte auf Probe ein Dienstvergehen im Sinn des § 47 BeamtStG begangen hat, also schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt hat. Anknüpfung ist insoweit das Beamtenverhältnis im statusrechtlichen Sinne, hierfür reicht nach Ansicht der Kammer hin, dass die das Dienstvergehen darstellende Handlung nach der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis begangen worden ist und dieses im Zeitpunkt der Tathandlung fortbesteht.
Allerdings kommt vorliegend in Betracht, dass die Antragstellerin ihre Pflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verletzt und hierdurch – wie durch die damit einhergehende Nichtanzeige der insoweit anzunehmenden Nebentätigkeit – ein Dienstvergehen begangen hat. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutenden Weise zu beeinträchtigen, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten zum einen zu der genannten Beeinträchtigung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet und des Weiteren auch allgemein bedeutsam ist. In besonderem Maß ist das Verhalten geeignet, wenn es in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das Maß einer zu besorgenden Beeinträchtigung hinausgeht, das ein Verhalten ohnehin haben muss, damit es geeignet ist, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Demgemäß muss die zu besorgende Beeinträchtigung in einem gesteigerten Ausmaß an Konkretheit zu erwarten sein. Die allgemeine Bedeutsamkeit der Beeinträchtigung bezieht sich demgegenüber nicht auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung sondern auf das Ausmaß dieser Beeinträchtigung. Dies für eine bedeutsame Beeinträchtigung notwendige Ausmaß liegt vor, wenn die Bedeutung der außerdienstlichen Pflichtverletzung über das Maß deutlich hinausgeht, das ohnehin bei jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung gegeben ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 -, juris, und vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 -, juris.
Der Antragsgegner geht insoweit unter Heranziehung der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht,
Urteil vom 26. Februar 2003 - D 6 B 221/01 -, juris,
für die allerdings für die Ahndung von Pflichtverstößen infolge außerdienstlichen Verhaltens nach dem sächsischen Beamtengesetz aufgestellten Grundsätze davon aus, dass die der Antragstellerin vorgeworfene Mitwirkung in dem fraglichen Pornofilm und die damit einhergehende öffentliche Darstellung sexuellen Verhaltens in besonderer Weise geeignet ist, eine Beeinträchtigung ihrer Verpflichtung zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf ihr Amt als auch des Beamtentums herbeizuführen. Zwar kann mit der Auffassung des Antragsgegners nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin durch einen Konsumenten des Filmes – wie hier bereits geschehen durch einen derartige Angebote privat nutzenden Kollegen – wiedererkannt wird. Ob wegen der Realisierung dieser Möglichkeit jedoch das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutenden Weise als in besonderem Maße beeinträchtigt anzusehen ist, erscheint derzeit offen.
Dabei ist – insoweit mit dem Antragsgegner – davon auszugehen, dass der Dienstherr die Privatsphäre des Beamten zu achten hat, was insbesondere für den höchstpersönlichen Bereich des Sexuallebens gilt. Welche sexuelle Ausrichtung der Beamte hat, welche Formen der Sexualität er bevorzugt, ob er sexuell besonders aktiv ist, welchen Stellenwert er der Sexualität in seinem Leben einräumt, ob er ständig wechselnde und wie viele Sexualpartner er hat, wie er es mit der partnerschaftlichen Treue hält oder ob er seine sexuellen Bedürfnisse bei Prostituierten befriedigt, sagt nichts über die charakterliche Eignung als Beamter aus und ist für das Beamtenverhältnis nur dann von Belang, wenn der Beamte durch seine sexuellen Aktivitäten Strafgesetze verletzt, die öffentliche Ordnung stört oder er sein Sexualleben in einer Form öffentlich macht, die geeignet ist, den Dienstbetrieb zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Dienstherrn herabzusetzen. Außerhalb dessen ist kein Raum für dienstliche Maßnahmen.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. April 2009 - 6 B 36/09 -, juris Rn. 16.
In Ansehung dessen mag zunächst dahinstehen, ob – worauf der Antragsgegner insoweit abstellt (vgl. Widerspruchsbescheid, Bl. 12 oben) − wegen des Inhalts des fraglichen Films das Sexualleben der Antragstellerin in einer Form öffentlich gemacht wird, die geeignet ist, den Dienstbetrieb zu beeinträchtigen. Denn wiewohl der Antragsgegner in dem Widerspruchsbescheid zunächst zutreffend ausführt, dass es nicht um die moralische Wertung der sexuellen Aktivitäten der Antragstellerin geht, stellt der Bescheid letztlich tragend darauf ab, dass der unstreitig pornografische Film wegen der überwiegend auf die Erregung des sexuellen Reizes und der in dem Film von der Antragstellerin dargestellten bestimmten Sexualpraktiken unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1989 - 2 WD 40.88 -, juris, „die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands“ überschreite. Damit wird indes auf nichts anderes abgestellt, als auf eine aus moralischer Bewertung gezogene Grenze. Ob diese Annahme angesichts der auch vom Antragsgegner erkannten Änderungen der sozialen Akzeptanz sexuellen Verhaltens überhaupt noch tragbar ist, bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn unabhängig davon ist nach summarischer Prüfung nicht zweifelsfrei zu bejahen, dass das hier in Rede stehende außerdienstliche Verhalten der Antragstellerin geeignet erscheint, in besonderem Maße das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutenden Weise zu beeinträchtigen. Wiederum muss insoweit hierbei in Betracht genommen werden, dass die Mitwirkung in dem fraglichen Film keine strafbare oder die öffentliche Ordnung störende Handlung darstellt und das in Rede stehende Fehlverhalten einmalig von einer im Zeitpunkt der Handlung jungen Beamtin in einer für sie außergewöhnlichen Lebenssituation begangen wurde.
Darüber hinaus ist jedenfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen, dass bei Bejahung eines Dienstvergehens – dies gilt auch hinsichtlich des vom Antragsgegner angenommenen innerdienstlichen Verstoßes gegen die Pflicht zur Anzeige einer unentgeltlichen Mitarbeit bei einer gewerblichen Tätigkeit (§ 85 Abs. 1 LBG) – hier die von dem Antragsgegner – gespiegelt auf einen Beamten auf Lebenszeit – prognostizierte Disziplinarstrafe gerechtfertigt erscheint.
Für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, sind disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend. Es ist deshalb festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens vorliegen und dieses Dienstvergehen bei einem Lebenszeitbeamten mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte. Dabei reicht es im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit denkbarer Dienstvergehen – insbesondere kann bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht von einer "regelmäßig" verwirkten Disziplinarmaßnahme ausgegangen werden – aus, wenn die aus der einschlägigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte abgeleiteten Grundsätze den in der Entlassungsverfügung gezogenen Schluss mit hinreichender Sicherheit zulassen.
Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2012, § BeamtStG, Rn. 104, 108 m. w. N.
Diese Voraussetzung ist hier aufgrund summarischer Prüfung nicht als erfüllt anzusehen. Namentlich vermag die Kammer nicht mit Blick auf die vorhandene disziplinarrechtliche Rechtsprechung solche Maßstäbe und Tendenzen zu erkennen, die für das hier als einmalige Handlung zu bewertende Dienstvergehen der Antragstellerin mindestens die Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre. Der Antragsgegner führt hinsichtlich der Maßnahmebemessung keine einschlägige Rechtsprechung an; eine Rechtsprechung der Disziplinargerichte, aus der gesicherte Maßstäbe für die Bewertung des vorliegenden Falles abzuleiten sind, hat auch die Kammer nicht ermittelt.
Die vom Antragsgegner angeführte Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. Februar 2003, a. a. O., ist hinsichtlich der im dortigen Verfahren ausgesprochenen Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu einem mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen. In jenem Verfahren handelte es sich um die Zurschaustellung verschiedener sexueller Praktiken und sado-masochistischer Handlungen in zwei öffentlich vertriebenen Videofilmen, für deren Anbahnung und Produktion in zwei aufeinanderfolgenden Jahren der dortige Beamte etwa 1.000,00 DM Gesamthonorar erhielt. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; insofern ist jedenfalls maßgeblich zu betrachten, dass hier eine einmalige Tathandlung gegeben ist, die nicht auf eine andauernde Pflichtvergessenheit schließen lässt. Auch soweit der Antragsgegner bei der disziplinarischen Bewertung des Verhaltens auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Februar 2012 - DB 13 S 2533/11 - abstellt, ist der vorliegende Fall dem dort in Rede stehenden Dienstvergehen weder hinsichtlich des Tatvorwurfs noch hinsichtlich der für die Bemessung der Disziplinarstrafe maßgeblichen sonstigen Umstände vergleichbar. Der dortigen Entscheidung – die die Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis betraf − lag eine als Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 6 Fällen abgeurteilte Straftat zu Grunde, wobei hinsichtlich der Strafe maßgeblich die strafrechtlich relevante, aktive Förderung der verbotenen Prostitution im Rotlichtmilieu, eine Reihe weiterer dienstrechtlicher Pflichtverstöße – hierunter allerdings der Abschluss eines Vertrages als Kleindarsteller in pornografischen Filmproduktionen − und eine frühere strafrechtliche Verurteilung des Beamten berücksichtigt worden ist. Dergleichen steht hier nicht in Rede. Weder ist der Antragstellerin vorzuhalten, dass sie sich strafbar gemacht hat oder sich in einem derartigen Milieu bewegt hat, noch kann insoweit vorangegangenes strafbares Handeln Berücksichtigung finden. Auch sofern etwa die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster, Urteil vom 19. März 2013 - 13 K 2930/12.O -, juris, in den Blick genommen wird, lassen sich hieraus keine gefestigten Maßstäbe für die zutreffende dienstliche Maßnahme ableiten. In jenem Verfahren standen neben der möglicherweise als vergleichbar in Betracht kommenden Zurschaustellung sexueller Handlungen über technische Medien die ausgeübte Prostitution über lange Zeiträume sowie ein wiederholtes Fernbleiben vom Dienst inmitten.
Danach fehlt es jedenfalls bei summarischer Prüfung an hinreichenden Erkenntnissen dazu, dass hier ein Dienstvergehen inmitten steht, das im Falle eines Beamten auf Lebenszeit mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge disziplinarisch zu ahnden wäre. Zudem sieht die Kammer nach der im Eilverfahren gewonnenen Einschätzung auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner angestellten Erwägungen jedenfalls in der Einmaligkeit der Verfehlung und dem jenseits des Tatvorwurfs unauffälligen außerdienstlichen Verhaltens der Antragstellerin im Übrigen erhebliche Anhaltspunkte dafür, im Falle eines Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Kürzung der Dienstbezüge als angemessen zu betrachten.
Hiernach erscheinen die Erfolgsaussichten der Hauptsache jedenfalls offen. Die isolierte Interessensabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die Entlassungsverfügung fällt hiernach zu Gunsten der Antragstellerin aus. Angesichts der von der Antragstellerin nach Bekanntwerden ihrer Mitwirkung in dem Film gezeigten Leistungen und des ihr attestierten Auftretens ist es dem Antragsgegner zuzumuten, die Antragstellerin bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen. Die vom Antragsgegner dargetane Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Abläufe erscheint der Kammer jedenfalls nicht derart beachtlich, dass trotz offener Erfolgsaussichten dem Interesse am Sofortvollzug der Vorrang einzuräumen wäre.
3. Der Antrag hat auch Erfolg, soweit in dem Bescheid vom 24. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides die sofortige Vollziehung des unter Ziffer 3 ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte angeordnet worden ist. Auch insoweit überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe.
Da der Antragsgegner die für die in seinem Ermessen stehende Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG i. V. xm. § 54 LBG erforderlichen zwingenden Gründe ausweislich der Begründung zunächst darin gesehen hat, dass ein Beamter, der sich in der Probezeit nicht bewährt habe, durch den Dienstherrn nicht weiter im Dienst behalten werden könne und konsequenterweise umgehend vom Dienst freizustellen sei, teilt dieses Verbot das rechtliche Schicksal der Entlassungsverfügung. Die in dem angegriffenen Bescheid weiterhin gegebene Begründung, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte daneben „fürsorgerische Gründe“ streiten, überzeugt ungeachtet des Umstands, dass der Antragsgegner damit keine selbstständig tragende Begründung geben wollte, nicht. Wenn der Antragsgegner insoweit eine Beeinträchtigung des Betriebsfriedens dadurch befürchtet, dass die Antragstellerin wegen der bekannt gewordenen Umstände „sachwidrigen Äußerungen respektive Anspielungen anderer Kollegen ausgesetzt sein könnte“, verkennt er, dass hierauf, selbst wenn dies einen Einfluss auf den Betriebsfrieden haben sollte, keinesfalls allein zwingend durch eine Herausnahme der Antragstellerin aus einem derartigen Umfeld zu reagieren wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der sich danach ergebende Betrag war aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.