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Entscheidung 9 UF 9/15


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 23.07.2015
Aktenzeichen 9 UF 9/15 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. November 2014 (33 F 147/12) gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2.

Unter Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (Ziff. III. und IV. des Tenors im Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. November 2014 – 33 F 147/12) werden die Kosten erster Instanz gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 7.200 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 3. Juli 2003 die Ehe geschlossen, aus denen die gemeinsamen Kinder …, geboren am 6. September 2003, und …, geboren am 4. Dezember 2007, hervorgegangen sind.

Mitte November 2011 ist der Ehemann aus dem Familienheim ausgezogen, spätestens seither leben die Beteiligten voneinander getrennt. Die Kinder wohnen weiterhin bei der Mutter und nehmen am Schulunterricht teil. Beide Kinder finden sich in psychotherapeutischer Behandlung, zudem sollen Probleme hinsichtlich Neurodermitis und Allergien bestehen; Einzelheiten sind zwischen den Beteiligten streitig. Dies betrifft auch den Umfang der Betreuung und Versorgung seitens der Kindesmutter.

Im seit November 2012 rechtshängigen Scheidungsverbundverfahren haben die Beteiligten insbesondere über die Folgesache nachehelicher Unterhalt gestritten. Nachdem die Antragstellerin ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch zunächst im Wege eines Stufenverfahrens geltend gemacht hat, ist sie nachfolgend in die Leistungsstufe gewechselt.

Die am 26. Februar 1976 geborene Antragstellerin ist Grundschullehrerin. Sie ist teilzeitig beschäftigt, wobei der genaue Umfang (20- oder 24-Wochenarbeitsstunden) streitig ist. Ihr Gesamtbruttoeinkommen im Jahr 2014 betrug 40.687,94 €. Neben den sozialpflichtigen Aufwendungen und Steuern zahlt sie Bausparbeiträgen, Beiträge wegen einer Entgeltumwandlung und Beiträge an die Zusatzversorgungskasse.

Die Antragstellerin bewohnt gemeinsam mit den Kindern das im gleichberechtigten Miteigentum beider Ehegatten stehende vormalige Familienheim, gelegen in der … in …. Der Wohnwert beträgt 1.100 € monatlich netto. An Wohnungsdarlehen fallen zunächst 888 € monatlich an (Bl. 18 ff. FS UE), daneben bestehen zwei weitere Baudarlehen bei der … über 334,69 € monatlich und 409,06 € monatlich. Diese Kosten werden vom Antragsgegner getragen, die Antragsgegnerin zahlt hierauf nichts.

Der am 9. Juli 1972 geborene Antragsgegner ist vollschichtig erwerbstätig. Sein Nettoerwerbseinkommen in einem Zeitraum der Jahre 2012/2013 betrug monatlich 5.879,56 €. Er zahlt monatlich 491 € an jedes Kind an Unterhalt.

Die Antragstellerin hat behauptet, angesichts der Betreuungs-/Versorgungsbedürftigkeit der beiden Kinder zu einer über die von ihr abgeleistete Erwerbstätigkeit hinausgehende Tätigkeit nicht verpflichtet zu sein. Die Kinder bedürften angesichts ihrer gesundheitlichen Problematiken eines erhöhten Betreuungsaufwandes. Diesen bewerkstellige sie im Wesentlichen allein.

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 389,30 €, fällig bis zum 3. eines jeden Monats für den laufenden Monat zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

 den Antrag auf nachehelichen Unterhalt zurückzuweisen.

Er hat im Einzelnen den Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der beiden Kinder bestritten und zudem Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter (Großeltern, Lebenspartner) hierfür aufgezeigt. Darüber hinaus hat er sich auf eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches berufen und insoweit geltend gemacht, die Antragstellerin befinde sich seit April 2005 in einer festen Partnerschaft, wobei der neue Lebenspartner sich auch aktiv an der Kinderbetreuung beteilige.

Mit am 18. November 2014 verkündetem (Scheidungsverbund)Beschluss hat das Amtsgericht Oranienburg die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich im Einzelnen geregelt, den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen und ihr insoweit die Kosten auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts verwiesen.

Gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt richtet sich die durch die Antragstellerin eingelegte Beschwerde, mit der sie in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zunächst weiterhin den geltend gemachten Unterhaltsanspruch verfolgt. Ihre Beschwerdebegründung vom 2. März 2015 ist dem Antragsteller am 12. März 2015 zugestellt worden.

Nach Übertragung der Beschwerde auf den Einzelrichter (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015) und Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Mai 2015 hat die Antragstellerin ihren Anspruch wesentlich auf Betreuungsunterhalt gestützt, ihre Einkommensangaben aktualisiert und ihren Bedarf zugleich konkret mit einem Umfang von rd. 2.800 € beziffert; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23. Juni 2015 (Bl. 317 ff.) Bezug genommen. Enthalten ist dabei insbesondere eine vom Antragsgegner gegen die Antragstellerin geforderte hälftige Beteiligung an den für das gemeinsame Haus zu zahlenden Darlehensraten und eine Nutzungsentschädigung von 700 €.

Die Antragstellerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung betreffend den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung einen nachehelichen Unterhalt als Betreuungsunterhalt, fällig bis zum 3. eines jeden Monats, in Höhe von nunmehr 600 € monatlich zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

 die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner rügt die erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung. Auch der Antragsteller wiederholt und vertieft im Übrigen sein erstinstanzliches Vorbringen und begehrt weiterhin die Zurückweisung des gestellten Antrages auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt.

II.

Die in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die Rechtskraft der Ehescheidung (sowie der weiteren nicht angefochtenen Folgesache Versorgungsausgleich) ist zum 14. April 2015 eingetreten.

Aufgrund der Beschwerde betreffend den nachehelichen Unterhalt bestand zwar für die Antragstellerin ab dem Eingang des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 2. März 2015, mit dem die ursprünglich unbeschränkt eingelegte Beschwerde konkretisiert und beschränkt worden ist, keine Möglichkeit zur Erweiterung des (nunmehr noch verbliebenen) Teilrechtsmittels mehr. Wohl aber hatte der Antragsgegner nunmehr die Möglichkeit, binnen Monatsfrist nach Zustellung der Beschwerdebegründung Anschlussbeschwerde im Hinblick auf die Scheidung einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 1 FamFG; vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. A., § 145 FamFG Rz. 8; Zöller/Lorenz, 30. A., § 145 FamFG Rz. 1 ff; 8; 11; Horndasch/Roßmann, FamFG, 3. A., § 145 Rz. 11 f.). Diese Frist ist am 13. April 2015 abgelaufen.

Im Streit sind daher Unterhaltsansprüche der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt ab dem 14. April 2015.

2.

Der Antragstellerin steht kein Unterhaltsanspruch aus den §§ 1569, 1570 und/oder 1573 BGB iVm. § 1578 BGB zu. Sie hat ihren Bedarf, der konkret zu bestimmen ist, nicht ausreichend dargetan.

a.

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen werden üblicherweise Teile des Einkommens nicht allein zur Bedarfsdeckung, sondern auch zur Vermögensbildung eingesetzt. Zu einer Bereitstellung von der Vermögensbildung dienenden Mitteln ist der Unterhaltsverpflichtete aber nicht gehalten (BGH, FamRZ 1984, 358). In solchen Fällen ist es daher angezeigt, abweichend vom Regelfall den Unterhaltsbedarf konkret festzustellen (BGH, FamRZ 2005, 97; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Leitlinien zum Unterhaltsrecht Ziffer 15.3). Entsprechend bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin – anders als bei Ehegatten mit Durchschnittseinkommen – nicht nach einer Quote des Einkommens bzw. der Einkommensdifferenz, vielmehr ist der Bedarf individuell nach den konkreten Lebensverhältnissen der beteiligten Eheleute zu ermitteln.

Wann ein Fall sehr guter Einkommensverhältnisse vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BGH, FamRZ 2010, 1637). Der Senat orientiert sich dabei an der höchsten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle, also derzeit an einem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten von mehr als 5.100,00 €. Diese im Vergleich zu anderen Oberlandesgerichtsbezirken eher moderate Einschätzung gehobener Einkommensverhältnisse berücksichtigt das eher geringere durchschnittliche Einkommen in dem Bezirk, für den der Senat entscheidungsbefugt ist (Senat, NZFam 2014, 140; Urteil vom 20. Oktober 2005 – 9 UF 17/04; ebenso im Übrigen OLG Hamm FamRZ 2012, 1950).

Die bedarfsprägenden Einkünfte der Beteiligten stellen sich wie folgt dar:

Einkommen der Antragstellerin (2015)

                

Erwerbseinkommen bereinigt

        

   1.898,05 €

                        

Einkommen des Antragsgegners

        

   5.879,56 €

Kindesunterhalt

        

-     491,00 €

Kindesunterhalt

        

-     491,00 €

                

   4.897,56 €

                        

Summe der Einkünfte

        

   6.795,61 €

                        

Wohnvorteil

                

Wohnwert

        

   1.400,00 €

Darlehen

        

-     888,00 €

Darlehen

        

-     334,69 €

Darlehen

        

-     409,06 €

negativer Wohnwert

        

-     231,75 €

Beim Einkommen der Antragstellerin war gem. den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2015 vor dem Senat zu berücksichtigen, dass sie zum Abzug des Bausparbeitrags als Vermögensbildung nicht befugt ist, dann jedoch der Arbeitgeberanteil von 4,75 € nicht zugerechnet werden darf. Das von der Antragstellerin im Grundsatz zutreffend ermittelte Einkommen von 1.912,80 € war daher um (40 € - 4,75 €) 35,25 € zu erhöhen. Umgekehrt dazu ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie ein Riester-Sparen mit 50 € monatlich geltend gemacht hat, welches in diese Berechnung bislang keine Berücksichtigung gefunden hat. Damit verbleibt ihr zunächst ein bereinigtes Einkommen von 1.898,05 €.

Auf Seiten des Antragsgegners ist mangels eines weitergehenden Sachvortrages weiterhin von seinem Nettoerwerbseinkommen der Jahre 2012, 2013 im Umfang von mindestens 5.879 € auszugehen. Abzüglich des derzeit gezahlten Kindesunterhaltes verbleiben ihm daher (2 x 491 €) rund 4.900 €. Die Einkünfte beider Ehegatten betragen damit zunächst rund 6.800 € und liegen insoweit deutlich über der Grenze, die seitens des Senates für die konkrete Bedarfsermittlung zugrunde gelegt wird.

Bei dieser Bewertung hat ein Erwerbstätigenbonus (1/7tel) außer Betracht zu bleiben (vgl. auch OLG Brandenburg NJW-Spezial 2015, 133), zumal auch nach Abzug des jeweiligen Siebtels noch überdurchschnittliche Verhältnisse vorliegen würden. Daran ändert auch nichts, dass hier weitere mit einem Wohnvorteil verbundene Kosten und Lasten vorliegen. Ob insoweit ein (hier in negativer Form vorliegender) Wohnwert überhaupt bei der Bestimmung sehr guter Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen ist (vgl. auch OLG Bremen OLG Report Nord 17/2015 Nr. 1), kann hier dahinstehen. Aktuell macht der Antragsgegner gegen die Antragstellerin eine Nutzungsentschädigung von 700 € geltend, die die Antragstellerin auch insoweit in ihrer konkreten Bedarfsermittlung berücksichtigt hat. Damit ist derzeit unstreitig – worauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden ist – von einem Wohnnutzen von 1.400 € auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der vollen Darlehensraten von rund 1.630 € verbleibt daher ein negativer Wohnwert von aktuell rund 230 € und damit immer noch ein Familieneinkommen deutlich über der zuvor dargestellten Grenze.

Daran ändert auch nichts, dass in Kürze die Tabellensätze des Kindesunterhaltes angehoben werden und nach derzeitigem Stand der Antragsgegner angesichts seiner Einkünfte, die sich durch die Geltendmachung von Nutzungsentschädigung sowie Gesamtschuldnerausgleich noch erhöhen in Bezug auf die früheren Berechnungen, deutlich höhere Zahlbeträge (nach derzeitigem Stand ab August 2015 von 510 € bzw. 612 €) ergeben. Auch unter Berücksichtigung dieser Beträge würde weiterhin angesichts der sehr guten Einkommensverhältnisse beider Ehegatten die konkrete Bedarfsermittlung angezeigt sein.

b.

Die Bestimmung des ehelichen Bedarfes (§ 1578 Abs. 1 BGB) ist auch unabhängig davon, auf welchem Unterhaltstatbestand der geltend gemachte nacheheliche Unterhalt beruht. Sie gilt deshalb auch für den von der Antragstellerin ausdrücklich begehrten Unterhalt wegen Kinderbetreuung, § 1570 BGB.

Der Unterhaltsanspruch setzt aus den wesentlichen Bestandteilen Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zusammen. Die Bestimmung des Bedarfes folgt allein den Grundsätzen des § 1578 BGB. Hiernach kann die Antragstellerin den nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldeten angemessenen Unterhalt verlangen. Dem folgend ist dabei hier festzustellen, dass eine konkrete Bedarfsbestimmung geboten ist.

Ist hiernach die Bedarfsermittlung konkret vorzunehmen, ändert daran auch nichts, dass die Antragstellerin ihren Bedarf allein auf Kindesbetreuung bzw. kindbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 1 BGB) stützt. Denn auch hieraus rechtfertigt sich nur ein Unterhaltsanspruch, sofern ein zu deckender Bedarf auf Seiten der Antragstellerin feststellbar ist. Sie erhält ihren Unterhaltsanspruch nicht deshalb, weil sie Kinder betreut, sondern weil sie infolge der Kinderbetreuung ihren feststellbaren Bedarf nicht decken kann. Auf die Betreuung des Kindes als Erwerbshindernis kann sich der bedürftige Ehegatte grundsätzlich nur berufen, soweit und solange die Belange des Kindes die persönliche Betreuung und Erziehung erfordern. Insoweit betrifft die Kinderbetreuung nicht die Bedarfsermittlung, vielmehr die Frage der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. § 1570 BGB betrifft also die Regelung der Erwerbsobliegenheiten neben der Kinderbetreuung (vgl. Uecker in Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Aufl. § 1570 BGB Rn. 15), weshalb auch bei einem Anspruch aus § 1570 BGB eine konkrete Bedarfsermittlung geboten sein kann (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2012, 1392; iE. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1466 [und noch deutlicher die Vorinstanz, AG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2013 – 266 F 311/11 –, juris] bzgl. eines auf Aufstockung und Betreuung gestützten Anspruchs – konkrete Bedarfsermittlung vom OLG im Ergebnis verneint; vgl. auch die Systematik der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG Nr. 16 und 17).

c.

Ausgehend davon hat die Antragstellerin bereits ihren konkreten Bedarf nicht ausreichend dargetan.

aa.

Die konkrete Bedarfsberechnung verpflichtet den darlegungsbelasteten Unterhaltsberechtigten zwar nicht zum Nachweis sämtlicher Ausgaben im Einzelnen. Es reicht, die exemplarische Schilderung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten, soweit diese so detailgenau ist, dass sie dem Gericht als Schätzungsgrundlage dienen kann (OLG Hamm FamRZ 2012, 1950; Born, FamRZ 2013, 1613; Götsche, FamRB 2007, 143). Bei der Darlegung des konkreten Bedarfs sind allerdings sämtliche Einzelpositionen mit ihren durchschnittlichen monatlichen Kostenbelastungen substantiiert darzustellen und vom Gläubiger zu beweisen. Für die Durchschnittsberechnung bietet sich eine Darstellung über einen längeren Zeitraum, regelmäßig von (mindestens) drei Monaten an, um so Schwankungen besser zu erfassen. Diese Notwendigkeit zeigt sich beispielsweise auch daran, dass die Antragstellerin – die lediglich offenbar einen einzelnen Monat darstellt – in diesem Rundfunkgebühren von 53,94 € einstellt, diese aber nur quartalsweise anfallen. Eine Durchschnittsberechnung ist aber durch die Antragstellerin – die im Übrigen keinerlei nähere Erläuterungen zu ihrem Konsumverhalten oder gar Belege beigefügt hat – nicht dargetan.

Darüber hinaus ist bei dieser Bedarfsermittlung zu beachten, dass eine Vermögensbildung im Grundsatz nicht Teil des konkreten Bedarfes ist, sofern sie nicht dem Bereich einer zuzubilligenden Altersvorsorge zuzurechnen ist. Denn der zu deckende Bedarf entspricht dem allgemeinen Lebensbedarf (Clausius in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 1578 BGB Rn. 65; Born, FamRZ 2013, 1613), insbesondere zählt dazu Wohnen, Essen, Alters- und Krankheitsvorsorge, Geschenke, Hauspersonal, Friseurbesuche, Hobby, Kleidung und Schmuck, Kosmetik, Körperpflege, kulturelle Interessen, Kosten eines PKWs, Freizeitaktivitäten, Restaurantbesuche, soziale Kontakte, Sport, Telefon und sonstige Medien, Urlaub, Versicherungen, Zeitschriften/Fachliteratur, sonstige Haushaltskosten wie Putzmittel, Hausrat, Reparaturen, ferner Rücklagen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten oder des PKws. Dementsprechend ist die Antragstellerin beispielsweise gehalten, die von ihr geltend gemachte hälftige Kreditrate in den Zins- und Tilgungsanteil – letzterer betrifft die Vermögensbildung –aufzusplitten.

Dafür ist zudem zu berücksichtigen, dass der für die Kinder zusätzlich von der Antragstellerin angesetzte Bedarf nicht der Antragstellerin als deren eigener Bedarf angerechnet werden kann. Dieser ist vielmehr aus dem Kindesunterhalt zu decken.

bb.

Selbst unter Zurückstellung der Bedenken an einer ausreichenden Darlegung des konkreten Bedarfs kann aber derzeit nicht festgestellt werden, dass vorliegend ein ungedeckter Bedarf auf Seiten der Antragstellerin tatsächlich besteht.

Legt man unter Zurückstellung der vorgenannten Bedenken die von der Antragstellerin vorgebrachten Bedarfspositionen zugrunde, ergibt sich ein Gesamtbedarf von insgesamt 2.813,54 €. Ausgehend von ihren eigenen Einkünften von rd. 1.950 € (insoweit kann ein Abzug der Riester-Versicherung nicht erfolgen, da diese in der konkreten Bedarfsbemessung Berücksichtigung gefunden hat und anderenfalls ein doppelter Ansatz erfolgen würde; Vergleichbares gilt für die Kreditraten bzw. die Nutzungsentschädigung) und ausgehend davon, dass sie derzeit einen Wohnnutzen von 1.400 € sich zurechnen lassen muss, überschreiten ihre bedarfsdeckenden Einkünfte den festgestellten Bedarf.

Soweit hierbei der Antragstellerin der volle Wohnwert zugerechnet wird, obgleich die Kinder miteinwohnen, ändert dies nichts. Das von ihr insoweit mittelbar zu tragende Einwohnen der Kinder kann sich die Antragstellerin insoweit vergüten lassen, als sie den entsprechenden Wohnkostenanteil der Kinder aus deren Barunterhaltsansprüchen gegen den Antragsgegner zu ihren Gunsten einzieht.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113, 150 FamFG, 97 Abs. 1, 319 ZPO.

Für die Kosten in erster Instanz war zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht entgegen dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, der auch in den Fällen des § 150 (Abs. 4) FamFG gilt (vgl. nur Horndasch-Viefhues/Roßmann, FamFG, 3. Aufl. 2014 § 150 Rn. 16) entschieden hat. Zudem erscheint die Kostenentscheidung widersprüchlich, da sie im Ergebnis der Antragstellerin insgesamt die Kostenlast auferlegt. Damit bedarf die Kostenentscheidung einer offensichtlichen Korrektur, weshalb der Senat auch nicht an die Ermessenserwägungen des Amtsgerichts gebunden ist.

Im vorliegenden Fall verbleibt es für die erste Instanz bei dem Regelfall der Kostenentscheidung, d.h. der in § 150 Abs. 1 FamFG geregelten Kostenaufhebung zwischen den Ehegatten. Eine ausnahmsweise Korrektur dieses Ergebnisses aus Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG ist nicht angezeigt. Zwar unterliegt die Antragstellerin insgesamt mit dem von ihr verfolgten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Für die erstinstanzliche Zurückweisung ist aber zu beachten, dass das Amtsgericht weder die konkrete Bedarfsbemessung in Betracht gezogen hat noch der Anspruch aus Sicht des Amtsgerichts völlig aussichtslos war, vielmehr vor allem hinsichtlich des streitigen und – nach Ansicht des Amtsgerichts – lediglich unzureichend dargelegten Kinderbetreuungsaufwandes versagt wurde. Zudem hat die Antragstellerin jedenfalls in erster Instanz einen deutlich geringeren Unterhaltsanspruch verfolgt. Insoweit liegt kein Ausnahmefall vor, der aus Billigkeitserwägungen zu einer Kostenauferlegung zu Lasten der Antragstellerin bereits erstinstanzlich zu führen hat.

Für die Kosten der Beschwerde ist dagegen die zwingende Regelung in § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG mit § 97 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Jahresbetrag des zuletzt begehrten nachehelichen Unterhaltsanspruchs.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.