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S-Schule; Schule besonderer pädagogischer Prägung; Profilzug Kunst; Aufnahmeverfahren; Eignung; Auswahlgespräch; unzureichende Dokumentation; rechtmäßige Punktevergabe an die Mitbewerber; Überprüfung nur des eigenen Aufnahmegesprächs; sonderpädagogischer Förderbedarf; Höchstschülerzahl pro Klasse; Überschreitung; Aufnahmeausschuss; Beteiligung; Verfahrensfehler


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 27.09.2012
Aktenzeichen OVG 3 S 82.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 19 Abs 4 GG, § 37 SchulG BB, § 2 Abs 3 S 5 BesPädSchulAufnV BE, § 14 Abs 3 S 1 BesPädSchulAufnV BE, § 14 Abs 3 S 7 BesPädSchulAufnV BE, § 20 SondPädV BE, § 33 SondPädV BE, § 34 SondPädV BE

Leitsatz

1. Besteht trotz unzureichender Dokumentation - auch im Hinblick auf zuvor festgelegte Vorgaben - kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass Mitbewerber eines Aufnahmeverfahrens für eine 7. Klasse eine zu hohe Punktzahl erhalten haben, kann der Antragsteller im einstweiligen Anordnungsverfahren nur die Fehlerhaftigkeit seines eigenen Aufnahmegesprächs rügen.

2. Der Aufnahmeausschuss ist nach § 34 Abs. 1 SopädVO nicht zu beteiligen, wenn der Schulleiter oder die Schulleiterin Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf wegen Überschreitung der gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen ablehnen muss (§ 33 Abs. 3 SopädVO). Dies ist mit § 37 SchulG vereinbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Die Beschwerde wendet ohne Erfolg ein, dass die von dem Verwaltungsgericht bemängelte unzureichende Dokumentation der Auswahlgespräche für den Profilzug „Kunst“ zu einer Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung insgesamt führe und deshalb dem Aufnahmeanspruch der Antragstellerin keiner der aufgenommenen Mitbewerber entgegengehalten werden dürfe, solange der Antragsgegner die Rechtmäßigkeit der durch die Schule an die Mitbewerber vergebenen höheren Punktzahlen nicht nachgewiesen habe.

Es kann offen bleiben, inwieweit es hier an der in § 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) geforderten Dokumentation des Ergebnisses der gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 AufnahmeVO-SbP geführten Gespräche fehlt. Der Senat teilt jedenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mangels jeglichen Anhaltspunktes eine generell zu hohe Punktevergabe an die Mitbewerber der Antragstellerin nicht unterstellt werden kann. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass das Begehren der Antragstellerin - anders als z.B. im dienstrechtlichen Konkurrentenstreit - nicht auf das bloße Offenhalten eines zu vergebenden Platzes zielt, sondern auf eine die Hauptsache vorwegnehmende vorläufige Aufnahme in eine 7. Klasse einer bestimmten Schule. Den sich daraus ergebenden erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ist allein mit der auf eine unzureichende Dokumentation gestützten Behauptung, andere Bewerber hätten möglicherweise zu Unrecht zu viele Punkte erhalten, nicht Genüge getan.

Hier kommt hinzu, dass der Schulleiter der S.-Schule zur Sicherstellung eines dem Gleichheitsgrundsatz genügenden Auswahlverfahrens den daran beteiligten Lehrkräften unter Hinweis auf die standardisierten Protokollbögen und den genehmigten Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) nachweislich verbindliche Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche gemacht hat. Dies betraf auch den Maßstab, der bei der Bewertung der fachbezogenen Kompetenzen und der zusätzlichen inner- und außerschulischen Erfahrungen anzulegen war (vgl. Protokoll über die Dienstbesprechung des Schulleiters mit den für die Auswahl herangezogenen - namentlich genannten - Fachlehrern vom 6. Februar 2012 sowie Vermerk des Schulleiters vom 13. Juli 2012, Generalvorgang, Anlagen 3 und 4).

Danach waren bei einem Aufnahmegespräch für den Profilzug Kunst vier Punkte für fachbezogene Kompetenzen (Vorstellung von drei bis vier Arbeiten mit unterschiedlichen künstlerischen Techniken) als „fortgeschritten“ zu vergeben, wenn die Arbeiten ein breiter gefächertes Können aufwiesen (als bei nur mit zwei Punkten zu bewertenden Arbeiten eher einfacher Natur, die sich zudem auf eine Art von Arbeiten beschränkten) und wenn die angewandten Techniken sowie die mit der vorgelegten Arbeit verbundenen Überlegungen deutlich wurden. Sechs Punkte („überdurchschnittlich“) erhielt ein Bewerber nur bei einer deutlich überdurchschnittlichen künstlerischen Begabung, die auch durch eigenständige Erläuterungen zu den Arbeiten unterstützt wurde.

Der festgelegte Maßstab für den dritten Bewertungsbereich [zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen] sah einen Punkt für den Besuch einer entsprechenden AG oder eines WUV-Kurses, zwei Punkte für ein längeres Engagement in außerschulischen Aktivitäten und drei Punkte für vielseitiges Engagement sowohl innerhalb wie außerhalb der Schule vor. Hierbei kam es nicht nur auf eine quantitative Aufzählung, sondern auch auf qualitative Aspekte und die Aktualität der Aktivitäten (z.B. Datum der Teilnahme an Wettbewerben) an. Insoweit ist in den Protokollbögen angekreuzt, ob die Bewerberinnen bzw. die Bewerber nur an schulischen oder auch an außerschulischen Angeboten teilgenommen haben.

Gemessen an alledem widerspricht es nicht der in Art. 19 Abs. 4 GG normierten Verpflichtung der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wenn die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nur eine Überprüfung ihres eigenen Auswahlgesprächs beanspruchen kann. Auch insoweit zeigt die Beschwerde jedoch nicht mit Erfolg auf, dass das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hätte verpflichten müssen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Gunsten der Antragstellerin im Hinblick auf die aus seiner Sicht unzureichende Dokumentation unterstellt, dass sie statt der in den drei Bewertungsbereichen erhaltenen sechs Punkte (zwei Punkte für die Note im Fach Kunst; vier Punkte für überdurchschnittliche „fachbezogene Kompetenzen“; 0 Punkte für zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen) höchstens zehn - und damit nicht die für eine Aufnahme nötigen elf - Punkte hätte erreichen können. Insoweit hat es der Antragstellerin die maximale Punktzahl im Bewertungsbereich 2 (sechs Punkte) zugestanden sowie zwei Punkte im Bewertungsbereich 3, weil die Antragstellerin nichts zu außerschulischen Aktivitäten vorgetragen habe.

Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin im Bewertungsbereich 2 („fachbezogene Kompetenzen“) ungeachtet des Vermerks des Schulleiters der S.-Schule vom 19. Juli 2012 wegen eines unterstellten Verfahrensfehlers die Maximalpunktzahl (sechs Punkte für „überdurchschnittlich“) statt der erreichten vier Punkte zugebilligt werden kann. Jedenfalls ist auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin im Bewertungsbereich 3 aufgrund ihres vielseitigen Engagements sowohl innerhalb wie außerhalb der Schule ebenfalls den Höchstwert von drei Punkten hätte erlangen können. Es spricht - auch bei unterstellter fehlerhafter Dokumentation - vielmehr alles dafür, dass die Bewertung mit 0 Punkten nicht zu beanstanden ist, sodass der Antragstellerin nicht einmal die ihr von dem Verwaltungsgericht zuerkannte Punktzahl (maximal zwei Punkte) zusteht.

Die das Auswahlgespräch führende Fachlehrerin hat in dem Protokollbogen weder angekreuzt, dass die Antragstellerin an einer AG oder am verbindlichen Wahlunterricht (WUV) im künstlerischen Bereich teilgenommen bzw. über den Kunstunterricht hinausgehende Aktivitäten entfaltet noch dass sie an außerschulischen Angeboten wie Bildnerischen Werkstätten, Kunstzirkeln, Kursen an Jugendkunstschulen, Töpferkursen teilgenommen oder individuelle Aktivitäten entfaltet hat. Für die Richtigkeit dieser Protokollierung spricht zunächst auch das Verhalten der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren. Sie hat mit ihrer Antragsschrift zwar beanstandet, dass nicht ersichtlich sei, warum sie im Bewertungsbereich 3 lediglich 0 Punkte erhalten habe, ohne jedoch - was überaus nahe gelegen hätte - darzulegen, aufgrund welcher Aktivitäten ihr aus ihrer Sicht eine höhere Punktzahl zugestanden hätte. Ebenso wenig verhalten sich der Widerspruch, die eidesstattliche Versicherung des Vaters der Antragstellerin vom 18. Juni 2012 und spätere Schriftsätze hierzu.

Soweit die Beschwerde nunmehr erstmalig weitgehend pauschal behauptet, der Antragsteller sei bildender Künstler und unterrichte die Antragstellerin in seinem Atelier regelmäßig in Zeichen- und Maltechniken, ist dies zum einen im Hinblick auf das bislang fehlende Vorbringen wenig glaubhaft und zum anderen nicht hinreichend substantiiert. So fehlen u.a. konkrete und nachvollziehbare Angaben zum zeitlichen Rahmen und zum näheren Inhalt der behaupteten Aktivitäten. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren vorgetragenen Aktivitäten sowie in Bezug auf die Behauptung, die Antragstellerin habe in dem Aufnahmegespräch „von ihren schulischen und außerschulischen künstlerischen Aktivitäten berichtet“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner den Hinweis gegeben hat, Schauspieltechniken oder Musikunterricht seien für den Profilzug Kunst grundsätzlich nicht berücksichtigt worden. Diese Angabe ist schon deshalb plausibel, weil sie mit den in die profilbezogenen Protokollbögen aufgenommenen Kriterien übereinstimmt.

Unabhängig davon wäre mit dem Beschwerdevorbringen selbst dann nicht das die Vergabe der Höchstpunktzahl rechtfertigende geforderte vielseitige Engagement sowohl innerhalb wie außerhalb der Schule glaubhaft gemacht, wenn man den Vortrag der Antragstellerin als hinreichend substantiiert und glaubhaft zugrundelegte. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Antragstellerin in Bezug auf bisherige schulische Aktivitäten im Wesentlichen nur nicht zu berücksichtigende schauspielerische Aktivitäten nennt.

Die Beschwerde stellt schließlich die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, wonach nicht glaubhaft gemacht sei, dass bei einer verfahrensfehlerfreien Durchführung nicht sämtliche Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen worden wären, die die S.-Schule als Erstwunsch angegeben hatten. Eine Beteiligung des Aufnahmeausschusses nach § 34 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) ist nicht erforderlich, wenn der Schulleiter nach § 33 Abs. 3 SopädVO nicht alle Schülerinnern und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufnehmen kann, weil dadurch die in § 19 Nr. 3 oder § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 jeweils festgesetzte Höchstgrenze je Klasse (4 Schüler bzw. 3 Schüler bei zieldifferentem Förderbedarf) überschritten werden würde. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs. 1 SopädVO, der eine Beteiligung des Aufnahmeausschusses nur in den Fällen des § 33 Abs. 1 und 2 vorsieht, während ein Verweis auf den hier maßgeblichen § 33 Abs. 3 SopädVO fehlt. Bei einer Überschreitung der Höchstgrenzen, die an der S.-Schule angesichts der Bewerbung von 35 Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der geplanten Einrichtung von vier Klassen gegeben war, entscheidet allein die Schulaufsicht unter Beachtung der in § 33 Abs. 3 SopädVO genannten Kriterien.

Die einschränkende Regelung in § 34 Abs. 1 SopädVO ist auch mit den gesetzlichen Grundlagen in §§ 37 Abs. 3 Satz 3, 39 Nr. 3 SchulG vereinbar. Soweit das Schulgesetz die Beteiligung eines Ausschusses und die Anhörung der Erziehungsberechtigten sowie der Schule vorschreibt, kann sich dies im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 SchulG von vornherein nicht auf den Fall beziehen, in dem die Bewerberzahl so groß ist, dass bei einer Aufnahme bereits die gesetzlich vorgegebenen Kapazitäten - hier um mehr als Doppelte - überschritten würden. Auch die Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 3 SchulG legt nahe, dass der Gesetzgeber mit der Beteiligung eines Auswahlausschusses lediglich sichern wollte, dass im jeweiligen Einzelfall für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen, organisatorischen und pädagogischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Abgeordnetenhaus, Drs. 15/1842 S. 35). Alles andere wäre im Übrigen u.a. im Hinblick auf die zu führende Korrespondenz für den aus drei Personen bestehenden Ausschuss (§ 34 Abs. 2 SopädVO) wenig praktikabel. Hinzu kommt hier, dass die Schule sich nicht gegen eine Aufnahme gestellt und die Eltern der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler schriftliche Einverständniserklärungen abgegeben haben. Auch die Schulaufsicht hat insoweit keinerlei Einwendungen erhoben.

Auf eine fehlende Kapazitätsausschöpfung kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil der Schule bei der Einrichtung von Klassen über das gesetzlich Geforderte hinaus (§ 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG) ein weites organisatorisches Ermessen zukommt und - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat - grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht. Im Übrigen hat der Antragsgegner mit seiner Erwiderung vom 3. September 2012 nachvollziehbar sinngemäß dargelegt, dass die erhebliche Zunahme von Schülerinnen und Schülern in der gymnasialen Oberstufe, die bereits jetzt zur Raumknappheit führt, durch eine Vierzügigkeit der Jahrgangsstufe 7 kompensiert werden muss.

Die Rüge, § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO, der an Sekundarschulen maximal 26 Kinder pro Klasse zulasse, sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, ist nicht hinreichend substantiiert. Der pauschale Verweis auf die 18 Seiten umfassende Antragsschrift reicht insoweit nicht aus. Unabhängig davon zeigt auch die Antragsschrift nicht mit Erfolg auf, warum es dem Gesetzgeber verwehrt gewesen sein sollte, die Festlegung von Höchstgrenzen dem Verordnungsgeber zu überlassen, weil dieser differenziertere Festlegungen z.B. im Hinblick auf die Zusammensetzung der Schülerschaft treffen könne als der Gesetzgeber (vgl. Abgeordnetenhaus, Drs. 16/2624 S. 34 f.; s. im Übrigen auch Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 24. August 1993 - 13/92 -, juris). Gleiches gilt in Bezug auf die weiteren - weitgehend pauschalen - Einwendungen der Beschwerde, denen es an hinreichender Substantiierung mangelt (z.B. Unwirksamkeit des § 14 Abs. 3 AufnahmeVO-SbP, Verfassungswidrigkeit des eignungsbezogenen Auswahlverfahrens). Abgesehen davon wären die angesprochenen Fragen in einem die Hauptsache vorwegnehmenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht offensichtlich zu Gunsten der Antragstellerin zu beantworten, sondern müssten allenfalls in einem Klageverfahren geklärt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).