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Entscheidung 1 O 14/17


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 1. Zivilkammer Entscheidungsdatum 16.01.2017
Aktenzeichen 1 O 14/17 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.

2. Das Verfahren wird von Amts wegen an das hinsichtlich des Rechtswegs und im Übrigen sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 13, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Antragsteller begehrt mit seinen Anträgen Eilrechtsschutz mit Blick auf eine von ihm geltend gemachte Störung in einer von ihm innegehabten amtsartigen Stellung innerhalb eines Organs des Antragsgegners, welcher als öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit einzustufen ist. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stellt sich dementsprechend als Binnenstreitigkeit innerhalb einer öffentlich-rechtlichen Entität dar, zu deren Entscheidung gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte berufen sind.

Im Einzelnen:

Der vom Antragsteller bezeichnete Antragsgegner tritt unter der Benennung als sog. „...“ auf. Gem. § 1 Abs. 1 seiner aktuellen Satzung ist er „die Arbeitsgemeinschaft der Landeselternvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland.“

Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft können gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung die auf gesetzlicher Grundlage gewählten allgemeinen Landeselternvertretungen bzw. gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung subsidiär die auf gesetzlicher Grundlage gewählten schulartspezifischen Landeselternvertretungen werden, soweit nicht eine allgemeine Landeselternvertretung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung bereits für das betreffende Land Mitglied ist. Wiederum subsidiär können gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung auch nicht auf gesetzlicher Grundlage gewählte Landeselternvertretungen Mitglied sein, soweit keine Landeselternvertretung im Sinne der Nrn. 1 und 2 für das betreffend Land bereits Mitglied ist. Soweit ersichtlich sind für sämtliche 16 deutschen Länder auf gesetzlicher Grundlage gewählte Landeselternvertretungen im Sinne der Nrn. 1 und 2 Mitglied des Antragsgegners, so dass die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung ohne praktischen Anwendungsbereich bleibt.

Gem. § 3 der Satzung des Antragsgegners weist dieser drei Organe auf, darunter den in § 6 der Satzung näher geregelten Vorstand. Innerhalb dieses Vorstands ist gem. § 6 Abs. 1 der Satzung die spezielle Position eines „Vorstandsmitglieds für Finanzen“ vorgesehen, die derzeit kraft Wahl vom Antragsteller besetzt wird. Diesem „Vorstandsmitglied für Finanzen“ obliegt gem. § 6 Abs. 4 der Satzung sowie gem. § 1 Abs. 2 - 4 der aktuellen Finanzordnung des Antragsgegners die Führung der Finanzgeschäfte des Antragsgegners.

Der Antragsteller macht mit seinem vorliegenden Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz geltend, dass ihm von Seiten des Antragsgegners, konkreter der übrigen vier satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder, die weitere ordnungsgemäße Führung seiner amtsartigen Geschäfte als „Vorstand für Finanzen“ verunmöglicht werde, indem er auf Basis eines am 07.01.2017 in seiner Abwesenheit gefassten Vorstandsbeschlusses mit Schreiben des Vorstandsvorsitzenden vom 09.01.2017 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass jedwede weitere Kommunikation mit ihm eingestellt werde, er eine ihm zwecks Ausübung seiner Funktion überlassene Kreditkarte, ein Notebook samt Zubehör sowie eventuell weiteres Eigentum des Antragsgegners an diesen herauszugeben habe und im Übrigen die genannte Kreditkarte spätestens am 19.01.2017 gesperrt werde.

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stellt sich damit nach dem Dafürhalten des Gerichts als eine Art von organinternem Binnenstreit innerhalb einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Entität dar. Die dem Gericht vorliegenden Anträge sind in der Gesamtschau bei ihrer verständigen Würdigung durch das Gericht sowie im Lichte der laienhaften Formulierungen durch den nicht anwaltliche beratenen und vertretenen Antragsteller dahingehend auszulegen, dass dieser im Wege des Eilrechtsschutzes eine einstweilige Sicherstellung der Möglichkeit zur weiteren ordnungsgemäßen Funktionsausübung als „Vorstandsmitglied für Finanzen“ begehrt. Demgegenüber geht es dem Antragsteller ersichtlich nicht darum, sich etwa vermittels eines postulierten bürgerlich-rechtlichen Besitz- und Nutzungsrechtes das Behaltendürfen einer funktionsfähigen Kreditkarte sowie eines Notebooks des Antragsgegners als wirtschaftlichen Vorteil zu seinen Gunsten einstweilen zu sichern. Ebenso begehrt er die Wiederaufnahme einer ordnungsgemäßen Kommunikation der übrigen Vorstandsmitglieder mit ihm nicht zum Zwecke persönlicher Erquickung, sondern ersichtlich allein mit dem Ziel einer Wiederherstellung ordnungsgemäßer Funktionsabläufe innerhalb des Vorstands. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ist daher bereits ersichtlich nicht auf ein bürgerlich-rechtliches, sondern auf ein typisch öffentlich-rechtliches Anspruchsziel gerichtet.

Nach dem Dafürhalten des Gerichts ist sodann auch der Antragsgegner als solcher in seinem Sein und Wirken umfassend der Sphäre des öffentlichen Rechts zuzuordnen, so dass sich seine inneren Funktionsabläufe und die Stellung der in ihm wirkenden natürlichen Personen umfassend nach Maßstäben des öffentlichen Rechts richten. Das Gericht übersieht hierbei keineswegs, dass die rechtliche Verortung des Antragsgegners nicht offenkundig erscheint. Auf den ersten Blick mag sogar der Grundsatz des numerus clausus der öffentliche rechtlichen Rechtformen Grund zu der Annahme geben, dass es sich bei dem Antragsgegner schon mangels anderweitiger eindeutiger rechtlicher Bestimmung um eine dem bürgerlichen Recht zuzuordnende Erscheinung handeln müsse. Dies ist jedoch nach Ansicht des Gerichts vor dem Hintergrund der spezifischen föderalismusbedingten Funktion sowie der besonderen mitgliedschaftlichen Existenzherleitung des Antragstellers im Ergebnis eindeutig nicht der Fall.

Dies ist aus Sicht des Gerichts im Detail wie folgt zu begründen:

Die Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit für das Schulwesen und hiermit untrennbar zusammenhängend über die in gremienhafter und sonstiger Form wahrgenommenen Beteiligungsrechte der Eltern am Schulwesen ist nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes gem. Art. 30, 70 Abs. 1 GG allein den Ländern zugewiesen. Eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Existenz des Antragstellers kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

Gleichwohl erweist es sich in diesem wie auch in anderen allein den Ländern überantworteten Bereichen offenbar regelmäßig als ein praktischen politisches bzw. verwaltungstechnisches Bedürfnis, gleichwohl ein funktionales Pendant einer „Bundesebene“ zu schaffen, das als Koordinationsplattform gemeinsamer Politiken und Verwaltungsstrategien dienen kann und zugleich auch dem jeweiligen Politik- bzw. Verwaltungsbereich ein gemeinsames deutsches Auftreten auf internationaler Bühne ermöglicht. Eben diese beiden Funktionen soll gem. § 1 Abs. 3 und 6 der Satzung auch der Antragsteller im Bereich der Elternmitbestimmung im Schulwesen erfüllen.

Zwar käme es sodann auch ohne eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Betracht, von Seiten der Länder durch Staatsvertrag entsprechende Institutionen ins Leben zu rufen und diese gegebenenfalls mit eigener Rechtspersönlichkeit auszustatten. Die Realität der deutschen Bundesstaatlichkeit zeigt jedoch, dass offenbar an vielen Stellen weniger formalisierte freiwillige Zusammenschlüsse als zweckdienliche Instrumente angesehen werden, wie dies etwa auch bei den verschiedenen Fachministerkonferenzen der deutschen Ländern der Fall ist.

Erhebliche, nicht nur in derselben Bezeichnung liegende Parallelen zum Antragsgegner weist sodann etwa auch die sog. „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)“ auf. Als Institution auf dem Gebiet des Rundfunks, der ebenso wie das Schulwesen in der alleinigen Kompetenz der Länder liegt, stellt er einen bloßen Verbund der von den Ländern gegründeten und getragenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dar. Zwar bestehen insoweit, anders als im vorliegenden Fall, auch staatsvertragliche Regelungen. Ein Blick in diese Staatsverträge zeigt jedoch, dass etwa das „Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF)“ gem. § 1 Abs. 1 des ZDF-Staatsvertrags in seiner aktuellen Fassung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet worden ist. Der Rundfunkstaatsvertrag sowie der ARD-Staatsvertrag in ihrer jeweils aktuellen Fassung zeigen demgegenüber, dass diese die ARD in ihrer Existenz bereits voraussetzen und ihr auch eine eigene Rechtspersönlichkeit nicht zugeschrieben wird. Gründungsdokument der ARD ist vielmehr die sog. ARD-Satzung vom 09./10.06.1950, nach der Mitglieder der ARD gem. § 1 Abs. 1 die Landesrundfunkanstalten sowie die Deutsche Welle als Anstalt des Bundesrechts sind und nach der die Mitgliedschaft gem. § 8 Abs. 2 kündbar ist. Die strukturellen Parallelen zur Satzung des Antragsgegners liegen insoweit auf der Hand.

Entsprechend umstritten war jedoch offenkundig über lange Zeit im Schrifttum die genaue rechtliche Gestalt der ARD sowie ihre zutreffende Verortung zwischen dem bürgerlichem und dem öffentlichem Recht. Eine erste gerichtliche Positionierung zu dieser Frage findet sich in einem Urteil des OLG München vom 10.04.1992 (Az. 21 U 1849/92), das die ARD als „öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss (…) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen und zur Bearbeitung gemeinsamer Fragen des Programms“ (Rn. 12 bei juris) bezeichnet. Das BVerwG ließ sodann in einem Beschluss vom 10.11.2005 (Az. 6 PB 14/05) noch offen, ob die ARD „als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verbandseinheit oder anders zu charakterisieren“ (Rn. 5 bei juris) sei. Der BGH schließlich legte sich in seinem Urteil vom 30.04.2015 (Az. I ZR 13/14) dahingehend fest, dass die ARD „jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben – (…) - erfüllt, keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (…), sondern eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit“ (Rn. 21 bei juris) sei. Es läge nahe, bei der ARD „von einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft auszugehen“ (BGH a.a.O.).

Im Lichte dieser Judikate erscheint es dem Gericht bei der Übertragung auf das vorliegende Verfahren zwingend, auch den Antragsgegner der Sphäre des öffentlichen Rechts zuzuordnen. Dessen Wirken sowie insbesondere die Tätigkeiten seines Vorstands dienen der Wahrnehmung der von seinen Mitgliedern abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Aufgaben der gremienhaften Elternmitbestimmung im Schulwesen. Soweit diese Mitglieder selbst regelmäßig keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen, sondern sich als spezifische Mitbestimmungsgremien innerhalb der umfassenden Rechtsträgerschaft ihres jeweiligen Landes darstellen, fehlt es bei dem Antragsgegner zugleich an dem entscheidenden rechtstechnischen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass diese Mitglieder sich in den bürgerlich-rechtlichen Formen des Vereins oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert haben könnten, wie dies bei der ARD jedenfalls rechtstechnisch in Betracht zu ziehen wäre. Zu guter Letzt betrifft das vorliegende Verfahren auch gerade ein organschaftliches Internum des Antragsgegners und nicht etwa eine Auseinandersetzung zwischen zwei Mitgliedern des Antragsgegners, wie dies etwa – wiederum aus dem Bereich der ARD – in dem Beschluss des Saarländischen OLG vom 06.01.2000 (Az. 5 W 410/99 -122, 5 W 410/99) streitgegenständlich war.

Das Gericht übersieht sodann keineswegs, dass nach dem oben Gesagten bereits die eigene Rechtspersönlichkeit des Antragsgegners höchst fraglich erscheint und zugleich ein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Wahrung von amtsartigen Rechten eines Vorstandsmitglieds des Antragsgegners im Hinblick auf die insgesamt höchst diffuse rechtliche Stellung des Antragsgegners nicht zwingend auf der Hand liegt. Im Lichte der offenkundig ganz erheblichen faktischen schulpolitischen Stellung des Antragsgegners im föderalen Koordinations- und Interessenvertretungsgefüge erscheint das Vorliegen eines solchen Rechtsschutzbedürfnisses jedoch dem Gericht jedenfalls nicht ausgeschlossen zu sein. Insoweit sei etwa nur darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner ausweislich seines Tätigkeitsberichts für 2015 ab dem Jahr 2016 von 13 Ländern finanzielle Unterstützung erhält, dass sodann z.B. das saarländische Landesrecht in § 66 Abs. 5 des Schulwesen- und Schulmitbestimmungsgesetzes (SchumG) die Existenz des Antragsgegners schlichtweg voraussetzt, und dass schließlich das BVerfG dem Antragsgegner bereits mindestens zwei Mal als einem sog. sachverständigen Dritten im Sinne des § 27a BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme in dort anhängigen Verfahren gegeben hat (BVerfG, Urteil vom 09.02.1982, Az. 1 BvR 845/79, Rn. 34 und 55 bei juris; BVerfG, Urteil vom 14.07.1998, Az. 1 BvR 1640/97, Rn. 90 und 99 bei juris). Sogar Bundespräsident Johannes Rau sprach beim Festakt zum 50. Jahrstage der Gründung des Antragsgegners am 20.05.2002 ein Grußwort, freilich nicht ohne hierbei einen gewissen Seitenhieb auf die zweifelsohne nicht unproblematisch rechtliche Stellung des Antragsgegners einzustreuen: „Das tun viele Tausende von Vätern und Müttern in Schulvertretungen, in Klassenpflegschaften, in Landeselternräten, im Bundeselternrat. Ob der in der Verfassung vorgesehen ist, Frau Hendricks? Ich bin nicht ganz sicher, ob ich nicht verfassungsrechtliche Bedenken gegen Sie vorbringen müsste. Solange es aber eine Sitzlandfinanzierung gibt, stelle ich meine Vorbehalte zurück.“ (http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Johannes-Rau/Reden/2002/05/20020528_Rede.html)

Das Gericht beschränkt sich jedoch ausdrücklich darauf, im Lichte des Obenstehenden zu prüfen und zu bejahen, dass der Antragsteller sein Eilrechtsschutzbegehren gem. §§ 936, 920 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO formgerecht hier anhängig gemacht hat und der Verwaltungsrechtsweg sodann eröffnet ist. Schon die hieran anschließende Frage, ob der Antragsgegner überhaupt gem. §§ 61, 62 VwGO beteiligten- und prozessfähig ist, wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ebenso ob es in Betracht zu ziehen ist, anstelle des Antragsgegners mit Blick auf das laienhaft angebrachte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers den vom Verwaltungsgericht als den materiell „richtigen“ Antragsgegner angesehenen Rechtsträger – etwa die Landeselternvertretungen oder gar die Länder zur gesamten Hand – in das Verfahren einzubeziehen. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass dem Antragsteller eine klagbare und damit auch bereits im Eilrechtsschutzverfahren geltend machbare öffentlich-rechtliche Rechtsposition gegenüber dem Antragsteller nicht zusteht, so wäre auch diese Negation eine solche öffentlich-rechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg in gleicher Weise eröffnet wäre. Da diese öffentlich-rechtlichen Aspekte nach der verständigen Interpretation des Anliegens des Antragstellers auch jedenfalls an erster Stelle zu prüfen sind, wäre sodann das Verwaltungsgericht im Falle der Negation einer öffentlich-rechtlichen Rechtsposition des Antragstellers auch dazu berufen, gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mögliche nachgelagert bestehende bürgerlich-rechtliche Ansprüche des Antragstellers - für deren Vorliegen nach dem Dafürhalten des Gerichts gleichwohl keinerlei Anhaltspunkte bestehen - vollständig zu prüfen und zu bescheiden (siehe hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2016 - Az. 1 BvR 3514/14, Rn. 7 bei juris) .

Die Rechtswegverweisung konnte entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG wegen hoher Eilbedürftigkeit ohne Anhörung der Parteien erfolgen, da der Antragsteller durch die übrigen Vorstandsmitglieder des Antragsgegners nach seinem Vortrag bereits erheblich in seiner Funktionswahrnehmung eingeschränkt ist und zudem eine Sperrung der ihm in seiner Funktion überlassenen Kreditkarte zeitnah für den 19.01.2017 angekündigt ist, so dass dem Verwaltungsgericht unverzüglich durch diesen Beschluss die weiteren von dort für geboten erachteten Veranlassungen zu ermöglichen waren.

Die Verweisung hatte an das gem. § 45 VwGO sachlich zuständige Verwaltungsgericht zu erfolgen. Örtlich zuständig ist gem. § 52 Nr. 5 analog VwGO das Verwaltungsgericht Potsdam, da der Antragsgegner in Oranienburg und mithin in dessen Gerichtsbezirk in Einhaltung der Vorgabe aus § 1 Abs. 5 seiner Satzung seine Geschäftsstelle unterhält, die als solche die einzig erkennbare geographische Verortung des Antragsgegners darstellt.