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Staatsangehörigkeit; Ausschluss der Einbürgerung-; Sicherheitsbedenken; tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Bestrebungen; Spendensammlung für den Al-Aqsa e.V. und damit mittelbare Unterstützung der HAMAS; enge Verbindungen des Einbürgerungsbewerbers zum Islamischen Kultur- und Erziehungszentrum Neukölln (IKEZ); Spendenaufrufe nach dem Freitagsgebet im IKEZ; Berufungszulassungsantrag; keine ernstlichen Richtigkeitszweifel unter dem Aspekt der staatlichen Unterstützung des IKEZ; erfolglose Angriffe gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts; mangelnde Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und rechtsgrundsätzlicher Bedeutung; erfolglose Verfahrensrügen; Ablehnung von für die Entscheidung irrelevanten Hilfsbeweisanträgen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 22.03.2010
Aktenzeichen OVG 5 N 13.08 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 10 Abs 1 S 1 RuStAG, § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 RuStAG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2008 wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1973 in Deir El-Balah/Gaza geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist palästinensischer Volkszugehöriger, seine Staatsangehörigkeit ist nach eigenen Angaben ungeklärt. Er reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm an der Technischen Universität Berlin ein Studium in der Fachrichtung Maschinenbau auf, das er im Oktober 2001 erfolgreich abschloss. Er ist verheiratet und hat drei Kinder.

Den im September 2005 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers lehnte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport durch Bescheid vom 24. Mai 2007 mit der Begründung ab, dass er nach den Erkenntnissen des Berliner Verfassungsschutzes der Berliner Untergliederung der palästinensischen islamistischen Terror-Organisation HAMAS und der ihr nahestehenden Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD) zugerechnet werde.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht nach eingehender Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 19. März 2008 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG sei gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen insbesondere des Al-Aqsa e.V. und damit mittelbar der HAMAS unterstützt habe oder unterstütze, wodurch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet würden. Hiervon sei die Kammer aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und der Einlassungen des Klägers sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren überzeugt. Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen habe sie - deren Zulässigkeit unterstellt - nicht nachgehen müssen, weil es auf die unter Beweis gestellten Umstände für die Entscheidung nicht ankomme.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und - wohl auch - Nr. 5 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Es spricht bereits einiges dafür, dass die Antragsbegründung insgesamt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die Begründung eines auf Zulassung der Berufung gerichteten Antrags muss eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lassen (zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2007 - BVerwG 1 B 271.06 -, juris Rn. 3). Dabei verlangt die Darlegung ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen. Ob die vorliegende Antragsbegründung diesen Ansprüchen genügt, erscheint zumindest zweifelhaft. Die - wenn auch zumindest weitgehend nach den Zulassungsgründen untergliederten - Ausführungen in der Begründungsschrift sind in sich ungeordnet, enthalten nur punktuelle Angriffe gegen einzelne Feststellungen des Verwaltungsgerichts, ohne jemals den Kontext der Entscheidung in den Blick zu nehmen und sich mit ihr auseinanderzusetzen. Rechtsausführungen und Tatsachenvortrag sind in einer Weise vermengt, dass die Verständlichkeit der Begründung deutlich darunter leidet. Was die Ausführungen zur vermeintlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, den angeblichen Verstoß gegen das Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung und den Vorwurf der Überraschungsentscheidung angeht, so fehlt es zudem an der Bezeichnung eines Zulassungsgrundes.

Unabhängig davon ist der Antrag unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.

1. Mit den auf eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zielenden Rügen zeigt die Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts - bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deshalb nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 14 ZB 09.276 -, juris Rn. 2; vgl. ferner OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. September 2004 - 1 Q 53.04 -, juris Rn. 4 ff., und OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Januar 2010 - 3 B 197.07 -, juris Rn. 2). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Gemessen daran legt die Antragsbegründung an der auf der Grundlage der aktenkundigen Erkenntnisse und der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass er auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Bestrebungen von Organisationen wie MB, IGD, IBP und IKEZ, insbesondere aber des Al-Aqsa e.V. und damit mittelbar der HAMAS, unterstützt oder unterstützt hat, keine ernstlichen Zweifel dar.

Ohne die unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot des Al-Aqsa e.V. und auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den ideologisch-religiösen Verbindungen zwischen dem IKEZ und den genannten Organisationen in Frage zu stellen, greift die Antragsbegründung lediglich zwei Punkte aus der auf zahlreiche Indizien gestützten Urteilsbegründung heraus, mit denen sie den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verdacht des Unterstützens im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu erschüttern sucht:

Das betrifft zum einen die Feststellung, dass im Handy des Spendensammlers Hasan M. die 2004 aktuelle Telefonnummer des Klägers gespeichert gewesen sei, obwohl sich der Kontakt zu M. nach den Angaben des Klägers auf zwei mehr als neun Jahre zurückliegende Treffen (1994/95) beschränkt haben solle, deren Anlass lediglich Fragen aus dem Chemieunterricht gewesen sei. Dagegen wendet der Kläger ein, er habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er, wie es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, seine alte Telefonnummer bei seinem Umzug „mitgenommen“ habe, und es ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass diese Nummer in dem Mobiltelefon von M. auch noch im Jahr 2004 gespeichert gewesen sei, weil Mobiltelefone praktisch die Funktion von Adressbüchern übernommen hätten. Abgesehen davon, dass dieser beziehungslos in den Raum gestellte Einwand aus sich heraus kaum verständlich ist, geht er an der Begründung des Verwaltungsgerichts für die Indizwirkung, die es der Tatsache der im Handy von M. gespeicherten Telefonnummer des Klägers beimisst, vorbei. Denn als maßgeblich hat die Kammer angesehen, dass es dafür, dass M. über Jahre hinweg die Telefonnummer einer Person aufbewahrt haben soll, die - träfen die Angaben des Klägers zu - im Leben des M. keine oder nur eine völlig untergeordnete Rolle gespielt haben kann, keine plausible Erklärung gibt. Eine derart naheliegende Schlussfolgerung lässt sich mit dem schlichten Verweis auf eine angeblich bestehende, aber durch nichts belegte allgemeine Lebenserfahrung nicht entkräften. Das gilt nebenbei bemerkt umso mehr, als es Mobilfunk in Deutschland überhaupt erst seit 1992 gibt und Handys - wenn sie denn überhaupt schon in nennenswertem Umfang verbreitet gewesen sein sollten - 1994 schwerlich über gleiche oder ähnliche Speicherfunktionen wie die heutigen verfügt haben dürften.

Zum anderen greift der Kläger aus den Entscheidungsgründen das Argument des Verwaltungsgerichts auf, dass ihm angesichts seiner engen Beziehungen zum IKEZ und seiner Besuche der Freitagsgebete nicht geglaubt werden könne, wenn er behaupte, M. nie im IKEZ getroffen und erstmals durch die Einbürgerungsbehörde erfahren zu haben, dass M. für Al-Aqsa Spenden gesammelt habe. Dagegen wendet der Kläger ein, dass ihm weder vom Gericht noch vom Verfassungsschutz tatsächlich vorgeworfen worden sei, dass er für Al-Aqsa gespendet habe; aus einem bloß flüchtigen Kontakt mit dem Spendensammler M. könne jedoch nicht auf eine Unterstützungshandlung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschlossen werden. Auch dieser Einwand geht an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, indem er die für dessen Überzeugungsbildung maßgeblichen Umstände verkürzt wiedergibt und damit in einem falschen Licht erscheinen lässt. Das Verwaltungsgericht hat die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers bezüglich seines „flüchtigen“ Kontakts zu M. auf mehrere Indizien gestützt: Das ist zum einen der mindestens sieben Jahre andauernde regelmäßige Besuch des IKEZ - bis zu drei Mal in der Woche -, zu dem der Kläger selbst angegeben hat, dass ihm diese Besuche wichtig gewesen seien, weil er dort habe Arabisch sprechen und am Freitagsgebet teilnehmen können. Zum anderen ist es die - zunächst bestrittene, schließlich aber eingestandene - Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten für den Verein sowie die Teilnahme an Vorstandswahlen. Ferner hat das Verwaltungsgericht aus den Schilderungen des Klägers geschlussfolgert, dass das IKEZ von 1994 an einen zentralen Ort in dessen Leben eingenommen habe und seit dem Abschluss seines Studiums, d.h. ab 2001 oder 2002, keineswegs, wie er zunächst angegeben habe, für ihn „gestorben“ gewesen sei. Und schließlich haben die spontanen und ungefragten Angaben des Klägers zu den aktuellen Verhältnissen von M., zu dem er seit 1995 keinen Kontakt mehr gehabt haben will, die Überzeugung der Vorinstanz abgerundet, dass der Kläger dem IKEZ seit Beginn seines Studiums im Jahre 1994 wesentlich enger verbunden sei, als er glauben machen wolle, und dass er die Unwahrheit sage, wenn er behaupte, M. im IKEZ niemals getroffen und nichts von dessen Spendensammeltätigkeit gewusst zu haben. Keinem dieser Argumente hat die Zulassungsbegründung Substantielles entgegenzusetzen. Ebenso wenig setzt sie sich mit der Gesamtschau, die das Verwaltungsgericht zur weiteren Begründung für seine Überzeugung angeführt hat, auseinander.

Davon, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger im Ergebnis lediglich entgegengehalten hätte, dass er sich regelmäßig im IKEZ aufgehalten und sich für dessen Veranstaltungen und Versammlungen interessiert habe, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Insofern entbehrt auch die hierauf gestützte Schlussfolgerung, ihm könne aus dem bloßen Besuch eines gemeinnützigen Vereins und der Teilnahme an Gebeten nicht der Vorwurf des wissentlichen und zielgerichteten Unterstützens von Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gemacht werden, der Grundlage. Das gilt auch in Ansehung der geltend gemachten - nicht zuletzt finanziellen - Unterstützung des IKEZ durch deutsche staatliche Organisationen. Denn soweit eine solche Unterstützung im Verfahren durch Unterlagen belegt worden ist, handelt es sich um Projektkooperationen in den Bereichen Kultur, Bildung und Soziales zur Förderung der Integration, für die der betreffende Verein in seinem Verband und seiner Arbeit als maßgeblich angesehen wird, weshalb Unterstützung für bestimmte Projekte selbst dann gewährt wird, wenn die betreffende Organisation unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht (vgl. hierzu den Leitfaden „Handlungsfelder der Zusammenarbeit mit islamischen Vereinen im Stadtteil“, herausgegeben von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, S. 8 ff). Um die Frage, ob und inwieweit sich das IKEZ an aus kultur- oder sozialpolitischer Sicht begrüßenswerten Maßnahmen zur Förderung der Integration beteiligt, geht es vorliegend jedoch nicht. Es geht vielmehr darum, dass das IKEZ nach den auf der Grundlage langjähriger Beobachtung gewonnenen Erkenntnissen des Verfassungsschutzes als Berliner Treffpunkt von HAMAS-Anhängern gilt und unbestritten enge Verbindungen zu Organisationen wie MB, IGD und IBP unterhält, deren politisch-ideologische Ausrichtung auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; und es geht darum, dass aufgrund bestimmter Aktivitäten und Verhaltensweisen des Klägers tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er die Spendensammlungen des Al-Aqsa-Vereins und damit mittelbar die HAMAS wissentlich und willentlich unterstützt hat.

2. Die Rechtssache weist entgegen der Ansicht des Klägers auch keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Geltend gemacht werden soll offenbar, worauf der Verweis auf den stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - (juris) schließen lässt, der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Welche Bedeutung die zu Art. 19 Abs. 4 GG und zur Frage der Auslegung von §§ 51 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 AuslG, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das vorliegende Verfahren haben soll, lässt sich der Antragsbegründung jedoch nicht entnehmen, und zwar schon deshalb nicht, weil es in jenem Verfahren um eine nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu Unrecht versagte Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVerfG ging und - anders als in Bezug auf § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG - eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung der genannten Rechtsvorschriften ausstand. Im Übrigen wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen, soweit er darin die Frage nach den Anforderungen an das Maß einer für den Ausländer erkennbaren und willentlichen Unterstützungshandlung anspricht, in Wahrheit erneut gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wenn auch nunmehr unter dem Etikett des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung bedarf. Dementsprechend setzt sie die Formulierung einer bestimmten, für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (zu diesen Anforderungen vgl. etwa Beschluss des Senats vom 1. Februar 2008 - OVG 5 N 13.07 - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117 und juris). Schon daran fehlt es. Im Übrigen lässt sich die Frage, ob in Bezug auf die Person eines Einbürgerungsbewerbers tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2009 - BVerwG 5 B 51.08 -, juris Rn. 5).

4. Schließlich vermögen auch die im Zusammenhang mit der Ablehnung der Hilfsbeweisanträge des Klägers erhobenen Verfahrensrügen im Sinne des - wohl gemeinten - § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unabhängig davon, dass das hierzu Vorgebrachte ebenfalls kaum den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen dürfte, liegt ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht vor, weil die Ablehnung der hilfsweise gestellten Beweisanträge nicht zu beanstanden ist. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist - anders als die Antragsbegründung suggeriert - in keinem ihrer Begründungselemente darauf gestützt, dass der Kläger Mitglied des IKEZ und/oder dessen Generalvollversammlung war oder ist und als Mitglied an Vorstandswahlen teilgenommen hat. Dementsprechend kam es, worauf die Kammer zu Recht hingewiesen hat, auf die unter Beweis gestellten Umstände für die Entscheidung nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).