Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 11.11.2014 | |
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Aktenzeichen | 6 U 108/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Mai 2013 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 57/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin vermittelt die Planung und Errichtung von Solaranlagen. Sie nimmt die Beklagte, eine eingetragene Genossenschaft, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, auf Schadensersatz aus einem Vertrag über die Nutzung von Dächern zur Errichtung und zum Betrieb von Solaranlagen in Anspruch.
Die Klägerin schließt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs mit landwirtschaftlichen Betrieben auf Grundlage von ihr gestellter Formularverträge sogenannte Gestattungsverträge. Darin erlauben letztere der Klägerin die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf näher bezeichneten Gebäudeflächen, insbesondere Dächern, gegen Übernahme einer Sanierung der Dachhaut derjenigen Gebäude, auf denen die Photovoltaikanlagen errichtet werden. Die Instandsetzung des Dachstuhls bleibt dabei Aufgabe des Eigentümers der Immobilie. Die Klägerin führt weder die Sanierung noch die Errichtung oder den Betrieb der Photovoltaikanlage selbst aus, sondern überträgt ihre Rechte und Pflichten aus den Verträgen jeweils auf eine Drittfirma. Der Gestattungsvertrag bestimmt dazu in § 10 .2:
„Der Betreiber hat nach Rücksprache mit dem Verpächter das Recht, seine Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten sowie seine Rechte und Pflichten an Dritte zu übertragen.“
Nach § 9.1 des Vertrages ist mit dem Bau innerhalb von 12 Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages zu beginnen. In § 11 verweist der Vertrag auf vier Anlagen, von denen die Anlagen 1 bis 3 als Bestandteile des Vertrages bezeichnet werden. Die Anlage 1 enthält den Plan der „PV-Anlage“, Anlage 2 bezeichnet die „Bestandteile PV-Anlage nach Leistungsaufstellung der Dächer“ und die Anlage 3 bestimmt den Umfang der Dachsanierung und wechselseitige Rechte und Pflichten. Der Gestattungsvertrag sieht vor, dass die Anlagen zeitlich versetzt dem Vertrag hinzugefügt werden können. Sowohl der Gestattungsvertrag, als auch jede der Anlagen schließen mit jeweils zwei Unterschriftsfeldern, bezeichnet als „Unterschrift Pächter/Betreiber“ bzw. „Unterschrift Verpächter/Eigentümer“.
Nach Vertragsverhandlungen der Parteien kam es am 2. November 2011 zur Unterzeichnung des Gestattungsvertrages. Auf Seiten der Klägerin trat dabei der Ehemann ihrer Geschäftsführerin, J… K… auf, der auch die Unterschrift leistete. Für die Beklagte, die satzungsgemäß durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, unterzeichneten ihr Vorstandsvorsitzender sowie Frau G… S… den Vertrag. Frau S… war zeitweilig Mitglied des Vorstandes der Beklagten gewesen, wurde sodann aber zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt unter gleichzeitiger Erteilung von Prokura von ihrem Amt abberufen, die Eintragung der Änderung in das Genossenschaftsregister erfolgte am 22. November 2011.
Bei Vertragsunterzeichnung lagen der Gestattungsvertrag als solcher sowie die Anlagen 2 und 3 vor. Die Anlage 2 war überschrieben mit: „Anlage Nr. 2 zum Gestattungsvertrag des Projektes Nr. 11 – A… – (5 Betriebsteile) – 2011 PV Anlagenleistung bis 2.566,00 KWP“ und enthielt eine Zusatzvereinbarung, nach der die Beklagte u.a. vom Investor einen Betrag von 15.000,-- netto zzgl. MwSt. für eventuell notwendige Reparaturen an den Dachbindern oder dem Dachstuhl, im Fall, dass dieser Betrag nicht aufgebraucht wird, zur freien Verfügung erhielt. Die Anlagen 2 und 3 wurden auf Seiten der Klägerin ebenfalls durch Herrn K… unterzeichnet, für die Beklagte unterzeichnete die Anlage 3 deren Vorstandsvorsitzender, die Anlage 2 wurde von der Beklagten nicht unterzeichnet. Allerdings wurde jedes Blatt der Anlage 2, wie auch des Gestattungsvertrages sowie der Anlage 3 an seinem rechten unteren Rand durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten sowie Herrn K… paraphiert.
Unter dem 10. November 2011 legte die Klägerin der Beklagten ein verändertes, von ihr unterschriebenes und paraphiertes Exemplar der Anlage 2 vor. Dieses wies eine „PV-Anlagenleistung“ bis 4.383,00 KWP aus, sah allerdings in der Zusatzvereinbarung die Zahlung eines Betrages von 15.000,--€ für die Sanierung des Dachstuhles an die Beklagte nicht mehr vor. Die zur Akte gereichte Ablichtung enthält weder eine Paraphe noch eine Unterschrift der Beklagten.
Unter dem 15. Dezember 2011 legte die Klägerin der Beklagten ein weiteres von ihr unterschriebenes und paraphiertes Exemplar der Anlage 2 vor, das sich nur noch auf vier (statt ursprünglich fünf) Betriebsteile bezog und eine „PVAnlagenleistung“ bis 3.624,00 KWP aufwies. Die Zusatzvereinbarung war gegenüber der Fassung vom 10. November 2011 unverändert. Die insoweit zur Akte gereichte Ablichtung weist für die Beklagte auf jeder Seite die Paraphe ihres Vorstandsvorsitzenden auf, enthält allerdings keine Unterschrift in dem dafür vorgesehenen Unterschriftsfeld.
Am 13. Januar 2012 fand ein Treffen des Vorstandes der Beklagten mit Herrn K… statt, dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
Am 15. Januar 2012 schloss die Klägerin mit der W… AG einen Projektübernahmevertrag, in dem unter anderem deren Eintritt in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem „Projekt-Paket Dachanlagen Nr. 1/2012 über 11.414 KWP (...O… = 3.207 KWP)“ und das Ausscheiden der hiesigen Klägerin aus der Projektvereinbarung gegen Zahlung von 100 € je KWP der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung möglichen zu installierenden Leistung vereinbart wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde verwiesen (Bl. 135f d. GA). Die Beklagte erhielt vorprozessual keine Kenntnis von diesem Vertrag.
Unter dem 28. Januar 2012 übersandte die Klägerin der Beklagten einen Sachverständigenbericht des Ingenieurbüros M… über die Prüfung der Standsicherheit der Dachkonstruktionen. Danach waren von 32 Dächern 15 ohne weiteres standsicher, zehn waren standsicher, bedurften aber gewisser Reparaturen und sieben waren nicht standsicher.
Mit E-Mail vom 01. Februar 2012 erklärte die Beklagte der Klägerin eine „Absage“ zur Installation der Solaranlage. Sie berief sich auf das Ergebnis des Sachverständigenberichts und führte aus, anlässlich des Gespräches am 13. Januar 2012 seien die Parteien übereingekommen, über den Anlagenbau erst nach Vorlage der Statikberechnung zu verhandeln. Die Statikberechnung weise allerdings aus, dass nur ein Teil der Dächer für das Projekt geeignet sei.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07. Februar 2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08. Februar 2012 zur Abgabe einer Vertragserfüllungserklärung auf. Die Beklagte wies mit Schreiben vom gleichen Tag darauf hin, dass der Vertrag mangels Unterschrift eines zweiten Vorstandsmitglieds nicht zustande gekommen sei. Da die Statik eine ausreichende Tragfähigkeit der Gebäude nicht nachgewiesen habe, werde der Vertrag auch nicht mehr unterzeichnet.
Nachdem mit Wirkung zum 1. April 2012 eine Neufassung des EEG in Kraft getreten war, durch die die Vergütungssätze für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie herabgesetzt wurden, trat die W… AG unter dem 23. April 2012 gegenüber der Klägerin vom Vertrag über das Teilprojekt O… zurück und erklärte, alle mit dem Vertrag vom 15. Januar 2012 übernommenen Rechte und Pflichten zurück zu übertragen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Vertrag vom 02. November 2011 sei mit der Beklagten wirksam zustande gekommen. Herr K… sei zum Vertragsschluss in ihrem Namen bevollmächtigt gewesen. Mit dem Vorstandsvorsitzenden Herrn F… und der Prokuristin Frau S… hätten auf Seiten der Beklagten vertretungsberechtigte Personen unterschrieben. Es sei eine Einigung über alle vertragserheblichen Umstände erfolgt.
Die W… AG sei in Bezug auf das streitgegenständliche Projekt berechtigt von dem zunächst wirksam zustande gekommenen Projektübernahmevertrag zurückgetreten. Die Verschlechterung der gesetzlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die garantierte EEG-Vergütung habe eine wirtschaftlich vertretbare Umsetzung des Projektes zwischenzeitlich ausgeschlossen. Bei vertragsgerechtem Verhalten der Beklagten hätten die zuvor geltenden höheren Vergütungssätze nach EEG a.F. erlangt werden können. Die W… AG hätte spätestens zum 1. April 2012 die planmäßige Montage inklusive aller Installationsarbeiten an den Dachanlagen begonnen, bis zum 30. Juni 2012 wäre die technische Inbetriebnahme erfolgt. Infolge der Weigerung der Beklagten sei dieser Zeitplan nicht einzuhalten gewesen. Der Schaden der Klägerin belaufe sich auf 320.700 € netto.
Die Klägerin hat, nachdem sie zunächst die Feststellung verlangt hat, dass am 02. November 2011 ein wirksamer Gestattungsvertrag zustande gekommen und die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Nachteile und Schäden aus der Verweigerung der Vertragserfüllung und der verzögerten Bebauung der vereinbarten Dachflächen zu ersetzen, zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 320.700,- Euro netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche zu. Der Gestattungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil es an einer Vollmacht des auf Klägerseite auftretenden Zeugen K… fehle und weil ihre Mitarbeiterin Frau S… bei Unterzeichnung des Vertrages nicht mehr Vorstandsmitglied gewesen sei. Außerdem fehle es an einer Einigung, weil unklar sei, auf welche Version der Anlage 2 der Vertrag sich beziehe. Die Beklagte behauptet, mit der Unterschriftsleistung des Vorstandsvorsitzenden F… am 02. November 2011 sei der Zeuge K… darauf hingewiesen worden, dass ein zweites Vorstandsmitglied der Beklagten den Inhalt des Gestattungsvertrages prüfen und durch seine Unterschrift bestätigen müsse. Sie habe der Klägerin bei der Besprechung am 13. Januar 2012 mitgeteilt, dass zunächst durch ein Statikgutachten geklärt werden müsse, welche Dächer überhaupt in einen möglichen Gestattungsvertrag einbezogen werden können, bevor ihr Vorstand entscheide, ob und in welchem Umfang ein Vertragsschluss erfolge. Die Klägerin, vertreten durch den Zeugen K…, habe diese Verfahrensweise akzeptiert. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Klägerin habe den Eintritt des behaupteten Schadens nicht schlüssig dargelegt. Falls ein Vertrag zustande gekommen sei, sei die Klägerin jedenfalls nicht aktiv legitimiert. Nachdem sie mit Schreiben vom 25. März 2013 der Vertragsübernahme zugestimmt habe, sei Inhaberin der Rechte aus dem Gestattungsvertrag vom 02. November 2011 allein die W… AG. Diese sei nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin stehe aufgrund des Vertrages vom 2. November 2011.i.V.m §§ 280, 281 BGB kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Aus den Vertragsunterlagen ergebe sich bereits nicht, dass die Klägerin bzw. die Projektübernehmerin bei vertragsgerechtem Verhalten der Beklagten die planmäßige Montage aller Installationsarbeiten an den Dachanlagen bis spätestens zum 1. April 2012 hätte durchführen können, so dass dann die technische Inbetriebnahme bis zum 30. Juni 2012 möglich gewesen und die Projektübernehmerin in den Genuss höherer EEG-Vergütung gekommen wäre. Nach § 9.1 des Gestattungsvertrages habe mit dem Bau der Anlage innerhalb von 12 Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages begonnen werden müssen, die Beklagte habe also bis zum 2. November 2012 ihrer Gestattungspflicht nachkommen können. Auch aus dem Projektübernahmevertrag lasse sich nicht auf einen verbindlichen früheren Baubeginn schließen. Die Vertragserwartungen der Klägerin bzw. der Projektübernehmerin seien durch den Gesetzgeber vereitelt worden. Zum Zeitpunkt der vertraglichen Regelungen sei eine Absenkung der EEG-Solarstromförderung nicht zu erwarten gewesen. Das Risiko einer gesetzlichen Veränderung der für das Geschäft maßgeblichen wirtschaftlichen Parameter trage nach dem Vertrag aber nicht die Beklagte.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. Juni 2013 zugestellte Urteil am 1. Juli 2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit am 30. August 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung rügt die Klägerin, das Landgericht habe übersehen, dass es für die Beurteilung der schadensstiftenden Pflichtverletzung der Beklagten nicht auf die Regelung nach § 9.1 des Gestattungsvertrages ankomme, die nur die Verpflichtung der Klägerin betreffe, spätestens bis zum 2. November 2012 mit der Errichtung der Anlage zu beginnen. Vielmehr sei maßgeblich, wann die Beklagte der Klägerin die Benutzung der Dachflächen für die Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage habe gestatten müssen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Verpflichtung um 12 Monate hinausgeschoben sei. Die Beklagte habe die Benutzung der Dachflächen nach § 271 Abs. 1 BGB sofort gestatten müssen. Im Übrigen nimmt die Klägerin Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, es bestehe bereits kein Kausalzusammenhang zwischen der vorgeblichen Schädigungshandlung und dem angeblichen Schaden der Klägerin, weil sie die Absage des Vertrages erst nach Übertragung aller Rechte und Pflichten auf die W… AG erklärt habe. Sie müsse nicht dafür einstehen, dass die Klägerin ihren Anspruch gegenüber der W… AG nicht verfolge, sondern deren Rücktritt aus freien Stücken akzeptiere. Die Klägerin habe darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig dargelegt, sondern nur auf den entgangenen Kaufpreis Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 517, 519, 520 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Gestattungsvertrages vom 2. November 2011. Denn der Gestattungsvertrag ist bereits nicht wirksam zustande gekommen, so dass die Beklagte der Klägerin gegenüber keine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat (1). Zudem fehlt es auch an einem der Klägerin aufgrund der behaupteten Pflichtverletzung entstandenen Schaden, denn der Klägerin stand aus dem Projektübernahmevertrag kein Vergütungsanspruch gegen die W… AG zu, weil der Gestattungsvertrag mit der Beklagten nicht wirksam auf die W… AG übergeleitet worden ist (2).
1. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB zu, weil die Beklagte mit ihrer Weigerung, die Errichtung von Solaranlagen auf den Dächern ihrer landwirtschaftlichen Anlagen zu gestatten, keine ihr der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gestattungsvertrag, aus dem sich eine solche Pflicht der Beklagten ableiten könnte, nicht wirksam zustande gekommen. Die Beklagte war zwar wirksam vertreten (1.1). Ob dies auch für die Klägerin gilt, kann dahinstehen, auf eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K… kommt es nicht an (1.2). Denn der Wirksamkeit des Vertragsschlusses steht jedenfalls die mangende Einhaltung der vereinbarten Schriftform entgegen (1.3).
1.l Allerdings war die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen am 2. November 2011 durch ihren Vorstandsvorsitzenden F… und Frau S… ausreichend vertreten. Nach § 15 ihrer Satzung wird die Beklagte durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Nachdem die Beteiligung ihres Vorstandsvorsitzenden unstreitig ist, kann dahinstehen, ob Frau S… zu diesem Zeitpunkt noch Vorstandsmitglied war. Zugleich mit ihrer Abberufung als Vorstandsmitglied ist Frau S… nämlich Prokura erteilt worden, dies ergibt sich aus der Eintragung vom 22. November 2011 in das Genossenschaftsregister. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist zwar derjenige der Beschlussfassung, die Eintragung der Änderung des Vorstands in das Register hat nach § 28 GenG nur deklaratorischen Charakter (Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 28 Rdnr. 9). Wann Frau S… abberufen worden ist, kann aber dahinstehen, denn auch wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 2. November 2011 bereits als Vorstandsmitglied abberufen worden sein sollte, war ihr zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits Prokura erteilt worden, so dass die Beklagte durch ihren Vorstandsvorsitzenden und Frau S… in jedem Fall ausreichend vertreten war.
Ob es, wie die Beklagte vorträgt, innerhalb ihres Vorstandes eine interne Regelung gab, dass wirtschaftlich bedeutsame Verträge von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind, kann dahinstehen. Eine entsprechende Regelung ist im Genossenschaftsregister nicht bekanntgemacht, so dass sie Dritten gegenüber nur entgegengesetzt werden könnte, wenn sie diesen bekannt gewesen wäre, § 29 GenG. Die Klägerin hat allerdings bestritten, vom Vorstandsvorsitzenden F… entsprechend informiert worden zu sein, ohne dass die Beklagte für ihre Behauptung Beweis angetreten hätte.
1.2 Gleichermaßen kann dahinstehen, ob der Zeuge K…, was die Beklagte bestreitet, mit Vollmacht für die Klägerin aufgetreten ist. Auch wenn sein Handeln der Klägerin zuzurechnen sein sollte, ist der Gestattungsvertrag doch aus anderen Gründen nicht wirksam zustande gekommen (1.3). Eine Beweisaufnahme über die von der Klägerin behauptete Vertretungsmacht des Zeugen bedurfte es mithin nicht.
1.3 Der Gestattungsvertrag ist nicht wirksam geschlossen worden, weil die Anlagen zu dem Vertrag nicht von den für die Beklagte vertretungsberechtigten Personen unterschrieben worden sind. Die Parteien hatten sich auf der Grundlage des von der Klägerin gestellten Vertragstextes für den Vertragsschluss auf eine Schriftform verständigt, die hier die gesonderte Unterzeichnung aller Vertragsteile, auch der Anlagen, voraussetzte. Mangels Einhaltung dieser Form liegt ein wirksamer Vertragsschluss nicht vor, § 154 Abs. 2 BGB.
1.3.1 Die Parteien haben vereinbart, den Vertrag schriftlich zu schließen. Zwar enthält der Vertrag dazu keine ausdrückliche Regelung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 11.2 Satz 2, wonach Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen; denn diese Regelung setzt das Bestehen eines Vertrages gerade voraus.
Die Parteien haben aber die schriftliche Form des Vertragsschlusses konkludent vereinbart (a). Dies ergibt sich bereits aus der formellen Gestaltung der Vertragsdokumente, die nicht nur am Ende des Vertragstextes, sondern auch unter jeder Anlage ein Feld für die Unterschrift beider Parteien vorhält (b), aber auch der inhaltlichen Aufteilung wesentlicher vertraglicher Regelungen auf den eigentlichen Vertragstext und auf Anlagen, die dem Vertrag nachträglich hinzugefügt werden können (c).
a) Vertragsparteien können Formabreden auch durch schlüssiges Verhalten treffen, eine ausdrückliche Vereinbarung ist insoweit nicht erforderlich. Insbesondere bei bedeutsamen Geschäften dient die Schriftform im Zweifel nicht nur Beweiszwecken, sondern auch der eindeutigen Festlegung der Konditionen. Für die konkludente Vereinbarung der Schriftform kann dann die Herstellung einer schriftlichen Vertragsurkunde, die Unterschriftenfelder vorsieht, genügen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 4.11.1993 – 5 U 651/93 -, WM 1994, 1797 – zitiert nach juris). Nach dem Inhalt und der Ausgestaltung der von den Parteien auf Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Formularvertrags ins Auge gefassten Vereinbarung liegt ein vertragliches Schriftformerfordernis vor. Der Vertrag über die Grundstücksnutzung zum Betrieb einer Solaranlage mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren und einem Volumen von etwa 500.000,-- € allein für die Dachsanierung enthält eine Vielzahl detaillierter Regelungen. Am Schluss des Dokuments waren explizit Felder für die Unterschriften beider Vertragsparteien vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass die Parteien die Unterzeichnung des schriftlichen Vertragsdokuments als Voraussetzung für den wirksamen Vertragsschluss vereinbart haben.
b) Dabei ist bereits nach der formellen Gestaltung des Vertrages auch die Unterschrift unter die Anlagen Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss. Zwar ist nicht bei jedem Vertrag, der aus einem Hauptteil und Anlagen besteht, eine Unterschrift unter alle Teile des Vertrages erforderlich. Ist die Zugehörigkeit der ergänzenden Urkunden zur Haupturkunde erkennbar, etwa, weil eine feste körperliche Verbindung, eine fortlaufende Nummerierung oder eine Verwechslungen ausschließende wechselseitige Bezugnahme besteht, reicht es grundsätzlich aus, wenn die Gesamtheit der zu einer gedanklichen Einheit verbundenen Vertragsurkunde dem Formerfordernis entspricht (BGH, Urt. v. 02.05.07 - XII ZR 178/04 -, zitiert nach juris Rdnr. 32). Allerdings sieht der von der Klägerin vorgelegte Vertragstext auch Unterschriftsfelder unter den Anlagen vor, was bereits indiziert, dass eine Unterzeichnung sämtlicher Vertragsteile Voraussetzung für den wirksamen Vertragsschluss sein sollte. Da die Anlagen nach den Regelungen des Vertrages diesem auch zeitlich versetzt hinzugefügt werden konnten, dient die gesonderte Unterzeichnung der Anlagen insbesondere auch der Dokumentation der Einigung über die dort getroffenen Abreden.
Dass der von den Parteien auch unter die Anlagen zu leistenden Unterschrift ebenso wie derjenigen unter den Gestattungsvertrag konstitutive Wirkung zukommen sollte, zeigt sich auch daran, dass jedenfalls die Klägerin selbst nicht nur den Hauptvertrag, sondern auch die am 2. November 2011 vorliegenden Anlagen 2 und 3 sowie die der Beklagten später vorgelegten veränderten Versionen der Anlage 2 jeweils unterschrieben hat.
c) Die Relevanz, die von den Parteien zu treffende Einigung auch durch Unterzeichnung der Anlagen zu dokumentieren, ergibt sich auch aus der inhaltlichen Gestaltung des Vertrages, nach der maßgebliche vertraglichen Regelungen in den Anlagen getroffen waren. Erst unter Berücksichtigung der Festlegungen insbesondere in den Anlage 2 und 3 ist von einer Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile auszugehen. Die Anlage 2 bezeichnet die Dächer, auf die Photovoltaikanlagen aufgebracht werden sollen, die Größe der einzelnen Anlagen, die dabei jeweils zu erzielende Leistung und das für die Dachsanierung aufzubringende Investitionsvolumen. In der Anlage 3 werden der Umfang der Dachsanierung und die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien während der Sanierung festgelegt. Der Vertragsgegenstand wird damit erst durch die Anlagen eindeutig definiert. Die Benennung der einzelnen Betriebsteile der Beklagten, die Gegenstand des Vertrages sind, bereits in § 1 des Hauptteils, reicht demgegenüber nicht aus. Denn erst in der Anlage 2 werden diejenigen Gebäude der einzelnen Betriebsteile bezeichnet, auf denen eine Solaranlage aufgebracht werden soll, und wird der zugunsten der Beklagten zu erbringende Sanierungsumfang festgelegt. Zugleich wird die Leistung der einzelnen Solarmodule und damit der Anlage insgesamt bestimmt. Auch die endgültige Festlegung, welche Betriebsteile von dem Vertrag umfasst werden, erfolgt, wie sich aus der unter dem 15. Dezember 2010 datierenden Version der Anlage 2 zeigt, erst durch die Anlagen. Der (Haupt)Vertrag setzt für diese Festlegung des konkreten Leistungsinhalts in den Anlagen lediglich den rechtlichen Rahmen.
d) Dass Unterschriften auch unter den Anlagen Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss sein sollten, entspricht auch der erkennbaren Interessenlage der Parteien. Der Beklagten kam es ersichtlich darauf an, keine Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung der Dächer zu tragen. Ihr war bereits durch die Werbung der Klägerin suggeriert worden, dass ihr Aufwendungen insoweit nicht entstehen würden. Es ist deshalb plausibel, wenn die Beklagte sich erst zu einem Zeitpunkt verbindlich verpflichten wollte, zu dem die anfallenden Kosten abzuschätzen waren. Dies setzte allerdings die Vorlage einer Statik voraus, da sie nach dem Vertrag die Kosten für Reparaturen des Dachstuhles tragen sollte. Bei Vorlage des Gestattungsvertrags am 2. November 2010 lag eine Statik aber nicht vor. Dass es seitens der Beklagten an diesem Tag nicht zur Unterzeichnung der Anlage 2 und damit nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist, ist deshalb nachvollziehbar.
1.3.2 Mangels Unterschrift vertretungsberechtigter Personen der Beklagten ist ein Vertrag aber nicht zustande gekommen. Denn die Anlage 2 trägt keine Unterschrift, die Anlage 3 nur diejenige des Vorstandsvorsitzenden F…. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Form führt nach § 154 BGB, der auch auf die Vereinbarung der Schriftform Anwendung findet (Palandt-Ellenberger, § 154 Rdnr. 4) dazu, dass der Vertrag nicht als geschlossen gilt.
1.3.3 Dass die Anlagen ebenso wie der Hauptvertrag paraphiert worden sind, genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Dabei kann dahinstehen, ob eine Paraphe an der Seite des Vertragstextes, der zunächst nur eine Beurkundungsfunktion im Hinblick auf die Vollständigkeit bzw. etwaige nachträgliche Änderungen des Vertragstextes zukommt, eine in einem bestimmten Feld unter dem Vertrag vorgesehene Unterschrift zu ersetzen vermag, oder ob dies jedenfalls dann gilt, wenn die Paraphe, wie hier, mit dem gleichen Schriftzug ausgeführt wird, wie die Unterschrift. Denn Zweifel gegenüber der einen Vertragsschluss dokumentierenden Wirkung einer am Rand des Textes angebrachten Paraphe erwachsen bereits aus der Terminologie „Unter“-schrift, die den räumlichen Abschluss des Urkundentextes durch den Namenszug verlangt (BGHZ 113, 48 – zitiert nach juris Rdnr. 15), was durch einen seitlich angebrachten Vermerk nicht erreicht werden kann. Jedenfalls ist auf Seiten der Beklagten die Paraphe aber nur durch den Vorstandsvorsitzenden ausgeführt worden. Dieser vertritt die Beklagte nach § 15 ihrer Satzung aber nicht allein. Die Paraphe des Vorstandsvorsitzenden kann die Unterschrift für die Beklagte deshalb nicht ersetzen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass die Paraphierung durch den Vorstandsvorsitzenden ausreicht, wenn der Hauptvertrag von der Beklagten in satzungsgemäßer Weise durch zwei Vertretungsberechtigte unterschrieben ist. Denn mit der Vorgabe, dass jede Anlage unterschrieben werden soll, haben die Parteien die Dokumentation der Zustimmung zu den jeweiligen Inhalten durch die Unterschrift im dafür vorgesehenen Feld vereinbart. Die wirksame Zustimmung der Beklagten setzt nach ihrer Satzung allerdings das Zusammenwirken von zwei vertretungsberechtigten Personen voraus.
1.3.4 Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung der Beklagten auf das Formerfordernis rechtsmissbräuchlich sein könnte, bestehen nicht.
2. Selbst wenn der Gestattungsvertrag wirksam zustande gekommen wäre, könnte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aber nicht verlangen. Denn dann wäre das Verhalten der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht kausal geworden.
2.1 Zwar hätte die Beklagte - vorausgesetzt, der Gestattungsvertrag wäre wirksam - mit ihrer Weigerung, den Vertrag zu erfüllen, eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts bestimmt der Vertrag die Verpflichtung, die Errichtung der Solaranlage sofort zu gestatten. Soweit das Landgericht auf Regelungen im Gestattungsvertrag, die einen Baubeginn innerhalb von 12 Monaten, und im Projektübernahmevertrag, der einen solchen innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages vorsehen, abgestellt hat, betreffen diese Regelungen über die Leistungszeit nicht die Pflicht der Beklagten zur Gestattung, sondern die Pflicht des Investors zur Errichtung der Anlage. Für eine Übertragung dieser Frist auf die der Beklagten obliegenden Pflicht, die Errichtung der Solaranlage zu gestatten, ist weder nach dem Wortlaut, noch dem Sinne und Zweck der Regelung Raum.
2.2 Schadensersatz wegen entgangener Vergütung könnte die Klägerin aber bereits deshalb nicht beanspruchen, weil sie einen Vergütungsanspruch gegenüber der W… AG nicht erlangt hat. In dem Projektübernahmevertrag vom 15. Januar 2012 war die Zahlung einer Vergütung vereinbart für die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Gestattungsvertrag. Zu einer solchen Vertragsübernahme ist es nicht gekommen.
2.2.1 Verträge, die wechselseitige Ansprüche begründen, können nur durch Vereinbarung aller Beteiligten übertragen werden, also entweder durch dreiseitiges Geschäft oder durch Vereinbarung des ausscheidenden und des übernehmenden Vertragspartners unter Zustimmung des Dritten (vgl. BGH, Urt. v.11.05.2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354). Vorliegend fehlt es allerdings an einer Vereinbarung unter Beteiligung der Beklagten, vielmehr sind ausschließlich die Klägerin und die W… AG Parteien des Projektübernahmevertrages. Die Beklagte, die vorprozessual von der Projektübernahme keine Kenntnis hatte, hat ihre Zustimmung zunächst auch nicht erteilt. Soweit sie mit Schreiben vom 15. März 2013 ihr Einverständnis zur Vertragsübernahme zum Ausdruck gebracht hat, entfaltet dies keine Rechtswirkungen mehr, da zu diesem Zeitpunkt die zwischen der Klägerin und der W… AG getroffene Übernahmevereinbarung bereits aufgehoben war.
2.2.2 Eine Zustimmung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 10.2 des Gestattungsvertrages, wonach der Klägerin das Recht eingeräumt wird, nach Rücksprache mit der Beklagten die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, nicht gegeben. Diese Klausel in dem von der Klägerin gestellten und vielfach verwendeten Vertragstext stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§§ 305 ff BGB) dar. Ob die Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhält, kann offen bleiben. Denn das in der Klausel aufgestellte Erfordernis einer Rücksprache bedeutet mindestens eine Anhörung des Rückspracheberechtigten. Die Beklagte hatte aber vorprozessual keine Kenntnis von der Übertragung des mit ihr verhandelten Vertrages auf die W… AG, sie ist zu der Vertragsübernahme nicht angehört worden. Bereits die Mindestvoraussetzung einer Rücksprache hat demnach nicht stattgefunden.
2.2.3 Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht es nicht aus, dass die Beklagte grundsätzlich davon Kenntnis hatte, dass eine Übertragung des Gestattungsvertrages auf einen namentlich nicht benannten Dritten erfolgen würde. Dass der Gestattungsvertrag auf einen Dritten übertragen werden könnte, ergab sich bereits aus dem Gestattungsvertrag, der vorsorgliche Regelungen für die Einbeziehung eines Dritten in das Vertragsverhältnis vorhält. Die in § 10.2 des Vertrages vorgesehene Rücksprache muss sich nach der Interessenlage der Parteien aber auf die konkrete Person desjenigen beziehen, der anstelle des bisherigen Vertragspartners in den Vertrag eintreten soll. Denn in Anbetracht der Vertragslaufzeit, des Vertragsvolumens und der vom Vertragsübernehmer der Beklagen gegenüber obliegenden Pflichten - die Baumaßnahmen im eigenen Interesse auf dem Eigentum der Beklagten beinhaltete, während diese die Gebäude gleichzeitig für ihren landwirtschaftlichen Betrieb weiter nutzen sollte -, ist gerade die Person des zukünftigen Vertragspartners, ihre Solvenz und Vertrauenswürdigkeit, von entscheidendem Interesse für die Beklagte und deshalb notwendiger Weise Bestandteil der nach dem Vertrag vorzunehmenden Rücksprache.
Ist die nach § 10.2 des Gestattungsvertrages erforderliche Rücksprache nicht erfolgt, war die Vertragsübernahme nach § 158 BGB schwebend unwirksam, so dass der Klägerin gegenüber der W… AG ein Vergütungsanspruch bis zu deren Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des Projektes O… nicht zustand. Entsprechend kann die Klägerin die ihr entgangene Vergütung nicht im Wege des Schadensersatzanspruches von der Beklagten beanspruchen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.