Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 30.06.2016 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 133/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 14.05.2014 (Az. 35 F 126/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr. …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,5463 Entgeltpunkten auf das vorhandene Rentenkonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung , bezogen auf den 30.06.2007, übertragen.
Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Die weitergehenden Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung I. Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.005 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten, geschiedene Eheleute, streiten vorliegend um Versorgungsausgleich und dabei insbesondere um die Wirksamkeit zweier Eheverträge.
Der im Oktober 1955 geborene Antragsteller und die im März 1956 geborene Antragsgegnerin lernten sich im Jahr 1975 kennen. Kurze Zeit später zogen sie zusammen. Die Eheschließung erfolgte am 07.07.1978.
Für die Antragsgegnerin handelte es sich um die zweite Ehe. Sie brachte eine sechsjährige Tochter (N…, geboren am ….03.1972) mit in die Ehe, die im Haushalt der Beteiligten groß wurde. Im Jahr 1992 bezog die Tochter N…, die im September 1991 eine Lehre zur Bürokauffrau begonnen hatte, eine eigene Wohnung.
Am 03.02.1981 hatten die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag (Notar …, B…, UR-Nr. 14/1981) geschlossen, mit dem sie für den Fall der Trennung oder Scheidung wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichteten und die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschlossen (Bl. 9 ff. GA).
Aus der Ehe der Beteiligten sind der am ….05.1982 geborene O… A… und D… A…, geboren am ….07.1983, hervorgegangen. Im Vorfeld der Schwangerschaften hatte sich die Antragsgegnerin (wegen einer in 1980 festgestellten Verklebung der Eileiter) einer Hormontherapie unterzogen.
Die Eheleute trennten sich am 01.05.2006.
Unter dem 14.06.2006 schlossen die Beteiligten einen weiteren notariellen Ehevertrag (Notar …, V…, UR-Nr. 674/2006). Unter Ziffer I.2. Vorbemerkung dieses Vertrages erklärten sie, dass die in der notariellen Urkunde vom 03.02.1981 getroffenen Vereinbarungen aufrechterhalten bleiben sollen und auch gegenwärtig dem ausdrücklichen Willen beider Parteien entsprechen. Im Folgenden vereinbarten die Beteiligten Gütertrennung, regelten den Zugewinnausgleich und nahmen eine Vermögensaufteilung vor. Jeder der Ehegatten erhielt einen Personenkraftwagen und ein Motorrad zugeteilt. Zudem verpflichtete sich der Antragsteller, an die Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 € zu leisten. Unter Ziffer II. 5. des Vertrages ist ausgeführt, dass die Ausgleichszahlung neben dem Ausgleich des Zugewinns auch einen freiwilligen Ausgleich des Ehemannes an die Ehefrau für den mit der notariellen Vereinbarung vom 03.02.1981 ausgeschlossenen Versorgungsausgleich beinhaltet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der notariellen Urkunde vom 14.06.2006 verwiesen (Bl. 4 ff. GA).
Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 13.07.2007 zugestellt worden.
Als sich die Beteiligten kennenlernten, war der Antragsteller Student. Er beendete Mitte 1978 sein Ingenieurstudium. In der Folgezeit arbeitete der Ehemann in verschiedenen Architektur- und Baubüros. Seit Mai 1981 war er als (graduierter) Bauingenieur im öffentlichen Dienst tätig. Sein Bruttoeinkommen betrug im Jahre 1981 37.773 DM (siehe Rentenauskunft vom 14.10.2013). Der Antragsteller ist heute für ein Energieversorgungsunternehmen tätig.
Die Antragsgegnerin, die über keine Berufsausbildung verfügt, trat im August 1972 eine Halbtagsanstellung beim Sozialgericht B… als Schreibkraft an. Seit April 1975 war die Ehefrau als Angestellte im Schreibdienst bei dem Polizeipräsidenten in B… vollschichtig beschäftigt. Im Jahre 1981 erzielte sie ein Bruttoeinkommen von 29.555 DM (siehe Auskunft der DRV … vom 10.12.2014). Nach der Geburt von O… kündigte die Antragsgegnerin ihr Arbeitsverhältnis; sie schied nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs am 20.11.1982 aus dem Polizeidienst aus. Die Antragsgegnerin erhielt eine Abfindung, die für Zwecke der Familie verbraucht wurde. In den folgenden Jahren kümmerte sich die Antragsgegnerin um die Kinder und führte den Haushalt. Während dieser Zeit übte sie verschiedentlich geringfügige Tätigkeiten u.a. als Fußpflegerin aus. Ab Oktober 1992 arbeitete die Antragsgegnerin halbtags (19,5 Stunden) im Standesamt …. Seit 1999 war sie vollschichtig im öffentlichen Dienst tätig. Nach diversen Operationen (Wirbelsäule, Schulter, Knie) stellte sie im Oktober 2013 Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diesem Antrag wurde in der Folgezeit entsprochen. Die Antragsgegnerin erhält derzeit Rente wegen voller Erwerbsminderung von insgesamt 1.119,66 € (DRV …: 858,50 €, VBL: 261,16 €).
Im Juni 2004 hatten die Beteiligten das in ihrem Miteigentum stehende Wochenendhaus in N… veräußert. Der Kaufpreis in Höhe von 52.500 € wurde auf das Konto des Ehemannes gezahlt.
Am 04.04.2006 erhielt die Antragsgegnerin von dem Antragsteller 5.000 €, weitere 5.000 € am 14.06.2006 und am 22.09.2006 15.000 €. Laut der vorliegenden Quittungen erfolgten die Zahlungen „im Rahmen … Gütertrennung/Versorgungsausgleich“ (Bl. 220 ff. GA).
Während der Ehezeit (01.07.1978 bis 30.06.2007,§ 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Antragsteller Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung … in Höhe von monatlich 1.300,84 € (Auskunft der DRV … vom 14.10.2013, Bl. 25 ff. VA-Heft) erworben und bei der weiteren Beteiligten zu 4. eine betriebliche Altersversorgung von monatlich 1.433,13 € (Bl. 34 ff. VA-Heft).
Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung … Rentenanwartschaften von monatlich 533 € erlangt (Auskunft der DRV … vom 10.12.2014, Bl. 824 ff. GA) und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine Betriebsrente von monatlich 205,17 € (Auskunft der VBL vom 18.07.2013, Bl. 3 ff. VA-Heft).
Die Antragsgegnerin hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Der Ehevertrag vom 03.02.1981 sei sittenwidrig. Sie werde durch die ehevertraglichen Regelungen - insbesondere den Ausschluss des Versorgungsausgleichs - völlig unangemessen benachteiligt. In jedem Fall seien die ehevertraglichen Regelungen einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu unterziehen.
Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen:
Nach der Eheschließung hätten beide Ehegatten einen sehr starken Kinderwunsch gehabt. Es sei klar gewesen, dass die Ehefrau bei gemeinsamen Kindern aus dem Berufsleben ausscheiden sollte, weil der Ehemann mehr verdienen würde. Die Initiative für den Abschluss des Ehevertrages vom 03.02.1981 sei allein von dem Antragsteller ausgegangen. Bereits vor der Eheschließung habe er sie gedrängt, einen Ehevertrag abzuschließen. Er sei um die Erbschaft nach seinen Eltern besorgt gewesen. Im Notartermin am 03.02.1981 sei sie mit einem fertig aufgesetzten Ehevertrag konfrontiert worden. Eine Belehrung durch den Notar habe nicht stattgefunden. Sie habe den Ehevertrag unterschrieben, weil der Antragsteller sie im Vorfeld des Vertragsabschlusses mit einem Scheidungsbegehren unter Druck gesetzt habe.
Den Ehevertrag vom 14.06.2006 habe der Antragsteller bei seinem damaligen Anwalt (Rechtsanwalt … in V…) allein beauftragt. In der Kanzlei sei ihr ein Entwurf eines Ehevertrages vorgelegt worden. Der Rechtsanwalt des Antragstellers habe ihr erklärt, es sei das Beste für sie, wenn sie den Vertrag unterzeichne, da der nacheheliche Unterhalt und Versorgungsausgleich ohnehin verbindlich durch den Ehevertrag aus dem Jahre 1981 ausgeschlossen worden sei. Nach dem Gespräch habe der Antragsteller ihr gegenüber erklärt, die restlichen 20.000 € aus dem Verkauf des Ferienhauses nicht zu zahlen, wenn sie den notariellen Vertrag nicht unterschreibe. Sie sei deshalb völlig verzweifelt und kurz vor einem Nervenzusammenbruch gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie nur ihr (nach der ungünstigen Steuerklasse V versteuertes) Gehalt und keine finanziellen Rücklagen gehabt.
Der Antragsteller ist dem Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegengetreten. Er hat vorgetragen:
Der Ehevertrag vom 03.02.1981 sei entsprechend den Wünschen der Antragsgegnerin gefertigt worden. Auf den Versorgungsausgleich habe sie wegen ihrer VBL-Anrechte verzichten wollen. Die Antragsgegnerin habe den Notar auch ausgesucht. Dieser habe sie bereits bei der Scheidung ihrer ersten Ehe vertreten. Der Antragsteller habe keine eigenen Kinder gewollt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei eine Schwangerschaft der Antragsgegnerin (aufgrund medizinischer Gegebenheiten) ausgeschlossen und ihr Ausscheiden aus dem Berufsleben nicht geplant gewesen. Eine Vertragsanpassung scheide aus, weil er an die Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung über 25.000 € geleistet, für sie bei der A… Lebensversicherungs-AG eine Lebensversicherung (Wert: 10.186,30 DM) abgeschlossen habe und für den Unterhalt der Stieftochter N… (ca. 100.000 €) aufgekommen sei. Von der Ausgleichszahlung (25.000 €) sei ein Teilbetrag von 10.000 € als Kompensation für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart worden. Der Ehevertrag vom 14.06.2006 sei das Ergebnis gemeinsamer Überlegungen gewesen. Der beurkundende Notar habe die Beteiligten ausführlich belehrt. Beide Ehegatten hätten die Regelungen - auch unter Berücksichtigung ehebedingter Nachteile - als gerecht empfunden. Die Antragsgegnerin habe noch im Schriftsatz vom 20.07.2007 erklärt, dass alle Unterhalts- sowie Versorgungsleistungen im Vorfeld geklärt worden seien. Während der Ehe habe die Antragsgegnerin kein Interesse an Altersvorsorge gezeigt. Er habe sie mehrfach gedrängt, zu der gesetzlichen Rentenversicherung eine private Rentenversicherung abzuschließen.
Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten. Die Zahlung von 25.000 € sei allein zum Ausgleich ihres Anteils an dem Verkaufserlös für das gemeinsame Ferienhaus erfolgt. Der (von Rechtsanwalt …) überreichte Vertragsentwurf habe eine Reglung wie in Ziffer II. 5. des Ehevertrages vom 14.06.2006 nicht enthalten. Bei der vom Antragsteller angeführten Versicherung habe es sich um eine Unfall- und Risikolebensversicherung gehandelt, die sie zur Absicherung der Tochter N… bereits vor der Heirat (mit dem Antragsteller) abgeschlossen habe. Ab Ende 1982 habe sie für dieses Kind aus erster Ehe Leistungen von der Unterhaltsvorschusskasse erhalten.
Mit Urteil des Amtsgerichts vom 16.12.2009 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und der Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Form von Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt in unterschiedlicher Höhe verurteilt; ab Januar 2014 ist ein Elementarunterhalt von monatlich 102 € und 26 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Ferner wurde erkannt, dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gesondert ergeht.
Beide Beteiligten legten gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde ein. Mit Senatsbeschluss vom 20.12.2011 (Az. 9 UF 4/10) wurde der Versorgungsausgleich abgetrennt und wegen der sog. Startgutschriftenproblematik der Anrechte der Antragsgegnerin bei der VBL ausgesetzt. Eine Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich hielt der Senat für unzulässig, weil die Beurteilung des wahren Werts der VBL-Versorgung der Antragsgegnerin im Rahmen der Beurteilung der Unwirksamkeit oder Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) von Bedeutung sei (Bl. 493 ff. GA).
Mit Beschluss vom 14.05.2014 hat das Amtsgericht sodann im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,9372 Entgeltpunkten auf deren Rentenkonto übertragen. Zudem hat es festgestellt, dass im Übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die ehevertraglichen Vereinbarungen seien nicht sittenwidrig. Der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs halte aber der Ausübungskontrolle nicht in vollem Umfang stand. Die Vereinbarung stelle sich zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe als evident einseitige Lastenverteilung dar. Die Antragsgegnerin habe aus familienbezogenen Gründen (Kinderbetreuung) in der Zeit von Mai 1982 bis Dezember 1998 Nachteile beim Aufbau einer eigenen Altersversorgung erlitten, die nicht kompensiert seien. Bei voller Erwerbstätigkeit hätte sie in diesem Zeitraum einen Entgeltpunkt pro Jahr bei der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaftet; der ehebedingte Versorgungsnachteil sei deshalb auf 10,9372 Entgeltpunkte zu schätzen. Die Antragsgegnerin müsse so gestellt werden, wie sie ohne familienbedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit stünde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe verwiesen.
Gegen diesen Beschluss haben beide Beteiligte Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, weil dieser rechtswirksam ausgeschlossen worden sei. Er rügt die erstinstanzliche Entscheidung als grob rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht habe insbesondere verkannt, dass es im Falle einer Scheidungsfolgenvereinbarung - wie dem notariellen Ehevertrag vom 14.06.2006 - kein Raum mehr für eine Ausübungskontrolle bleibe.
Die Antragsgegnerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Durchführung des Versorgungs-ausgleichs unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach ihrer Auffassung halten die ehevertraglichen Regelungen auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon einer Inhaltskontrolle nicht stand. Im Rahmen einer Ausübungskontrolle sei die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung in jedem Fall zu korrigieren. Als Verwaltungsangestellte bei der Polizei hätte sie mit Sicherheit die Vergütungsgruppe BAT/V c und den Bewährungsaufstieg in die Gehaltsgruppe BAT/V b erreicht. Zudem seien ihr auch infolge geleisteter Familienarbeit Anrechte bei der VBL entgangen, die bei einer Anpassungskontrolle auszugleichen seien.
Nach Auffassung des Antragstellers hätte die Antragsgegnerin bei Fortsetzung ihrer relativ einfachen Tätigkeit nicht ansatzweise die Chance eines Aufstiegs gehabt. Sie habe während ihrer gesamten Berufstätigkeit - mit Ausnahme eines Schreibmaschinenkurses - niemals Ausbildungs- oder Fortbildungsbemühungen unternommen.
Dem ist die Antragsgegnerin mit der Behauptung entgegengetreten, sie sei für den Verwaltungslehrgang 1, einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme, angemeldet gewesen. Nach Feststellung der Schwangerschaft habe sie von dem Lehrgang, der am 01.09.1981 beginnen sollte, Abstand genommen. Ihre Beurteilungen seien immer sehr gut bis gut gewesen; sie habe ihren Beruf geliebt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Beteiligten am 13.11.2014 angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom gleichen Tag und den ergänzenden Vermerk zur Anhörung vom 17.11.2014 Bezug genommen (Bl. 722 ff. GA). Des Weiteren hat der Senat Ermittlungen zu der Frage angestellt, welches Einkommen die Antragsgegnerin bei fortgesetztem Beschäftigungsverhältnis bis zum 30.06.2007 (bei gewöhnlichem Verlauf) erzielt hätte, und zu den Chancen eines Bewährungsaufstiegs durch Einholung einer amtlichen Auskunft bei dem Polizeipräsidenten in B…. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft vom 12.03.2015 (Bl. 922 ff. GA) und die teilweise korrigierte Auskunft vom 16.07.2015 (Bl. 993 ff. GA) Bezug genommen. Auf der Grundlage der erteilten amtlichen Auskünfte des Polizeipräsidenten in B… hat der Senat sodann die betroffenen Versorgungsträger um eine Berechnung des sich aus der hypothetischen Berufstätigkeit ergebenden Ehezeitanteils (01.07.1978 bis 30.06.2007) für die Antragsgegnerin ersucht. Es wird insoweit auf die fiktive Auskunft der DRV … vom 15.09.2015 (Bl. 1009 ff. GA) und die der VBL vom 22.10.2015 (Bl.1023 ff. GA) verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG zulässig und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Demgegenüber hat die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg.
Vorliegend ist das ab dem 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach dem 01.09.2009 abgetrennt und ausgesetzt worden ist (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG; § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligten durch den notariellen Ehevertrag vom 03.02.1981 den Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen haben. Die formellen Anforderungen der §§ 1410 BGB, 7 Abs. 1 und 3 VersAusglG sind gewahrt. Der Ehevertrag vom 03.02.1981 hält auch einer Wirksamkeitskontrolle gemäß §§ 6, 8 VersAusglG, 138 BGB in Verbindung mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (grundlegend BGH, FamRZ 2004, 601; FamRZ 2014, 629) stand. Der Antragsteller kann sich aber nicht vollumfänglich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die ihn begünstigende Regelung zum Versorgungsausgleich berufen. Der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu korrigieren; der Versorgungsausgleich ist - wie tenoriert - zu Gunsten der Antragsgegnerin durchzuführen. Dazu im Einzelnen:
Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Diese grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indessen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen beliebig unterlaufen werden kann. Ehevertragliche Abreden unterstehen deshalb grundsätzlich einer Inhaltskontrolle.
Dabei ist zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens - und Vermögens-verhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und evtl. vorhandene Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH, FamRZ 2004, 601; FamRZ 2013, 770). Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2007, 1310).
Die ehevertraglichen Regelungen und damit auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sind nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden.
Die Beteiligten haben in dem Ehevertrag vom 03.02.1981 auf wesentliche Scheidungsfolgen verzichtet, indem sie sämtliche Unterhaltsansprüche sowie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Der hierin liegende weitreichende Verzicht kann grundsätzlich zu einer - bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusse offenkundigen - einseitigen Lastenverteilung führen, insbesondere weil für den Verzicht ein Ausgleich nicht vorgesehen ist. Für die rechtliche Beurteilung der Vereinbarung ist aufgrund der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität die Rangabstufung zu beachten, die sich vorrangig danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lebenssituation haben (BGH, FamRZ 2004, 601).
Die ehevertraglichen Regelungen sind nicht unwirksam:
Soweit in dem Ehevertrag der zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählende Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) von den Beteiligten abbedungen wurde, ist das nicht sittenwidrig. Bei Vertragsschluss waren beide Ehegatten vollschichtig erwerbstätig und wirtschaftlich unabhängig. Die Geburt gemeinsamer Kinder hielten sie aufgrund bestimmter medizinischer Gegebenheiten für nicht wahrscheinlich. Bei der Antragsgegnerin war eine Verklebung der Eileiter festgestellt worden und bei dem Antragsteller eine verminderte Anzahl von Spermien. Es war auch ungewiss, ob die von der Mutter des Antragstellers, die als Ärztin tätig war, vorgeschlagene Hormontherapie zu einer Schwangerschaft führen würde. Die Antragsgegnerin nahm das (von der Schwiegermutter verordnete) Hormonpräparat seit Dezember 1980 ein. Es handelte sich dabei um ein neues Medikament, das - nach Angaben der Antragsgegnerin - für die Behandlung von Fertilitätsproblemen nicht zugelassen war. Sie sei eine „Art Experimentierobjekt“ gewesen (siehe Anhörungsprotokoll vom 13.11.2014). Bei diesen medizinischen Gegebenheiten war kaum anzunehmen, dass aus der Ehe noch Kinder hervorgehen könnten. Diese Einsicht hatte auch die Antragsgegnerin bei Vertragsschluss; sie rechnete nicht mit gemeinsamen Kindern (Schriftsatz vom 22.08.2008). Nach ihrer Darlegung hat sie den Ehevertrag am 03.02.1981 unterschrieben, weil sie nach der deprimierenden Nachricht über die zukünftige Kinderlosigkeit nicht noch den Ehemann verlieren wollte (Schriftsatz vom 04.06.2008). Dass die Antragsgegnerin bei Vertragsschluss noch die Hoffnung hatte, mit dem Antragsteller gemeinsame Kinder zu bekommen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Eine unausgewogene Lastenverteilung lässt sich in keinem Fall feststellen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand überhaupt noch nicht fest, dass die Antragsgegnerin bei gemeinsamen Kindern ihre Erwerbstätigkeit aufgeben bzw. einschränken würde, um die Betreuung der Kinder zu übernehmen. Der Antragsteller hat dahingehende Absprachen der Eheleute bestritten; ein Beweisantritt seitens der (für eine Unwirksamkeit des Ehevertrages darlegungs- und beweisbelasteten) Antragsgegnerin liegt nicht vor (nur für den Kinderwunsch/Hoffen auf die Hormontherapie, Schriftsatz vom 02.12.2014).
Der Ausschluss des Anspruchs auf Alters- und Krankenunterhalt (§§ 1571, 1572 BGB) ist wirksam. Zwar kommt beiden Tatbeständen als Ausdruck der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung zu. Jedoch hatte die Antragsgegnerin bei Vertragsabschluss auf Grund ihrer 9-jährigen Berufstätigkeit zumindest die Sicherheit einer Grundversorgung, so dass auch dem Ausschluss des Altersunterhalts hier ein geringer Wert zukommt. Die Antragsgegnerin war bei Vertragsabschluss gesund und in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass sie bedürftig werden könnte, waren nicht ersichtlich. Die Ehepartner können die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2009, 1302).
Dem Verzicht auf den Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) kommt geringe Bedeutung zu, da die Antragsgegnerin bei Vertragsabschluss über einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst verfügte.
Schließlich führt der Verzicht auf Ansprüche wegen Aufstockungs- und Billigkeitsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1576 BGB) nicht zu einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrages. Diese Unterhaltsansprüche sind vom Gesetz am schwächsten ausgestaltet und sind nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar. Aufgrund ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts erscheinen sie am ehesten verzichtbar (BGH, FamRZ 2004, 601).
Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig. Zwar unterliegen diesbezügliche Vereinbarungen besonders strengen Kriterien, weil der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt auf der gleichen Stufe wie der Altersunterhalt rangiert und der vertraglichen Disposition nur begrenzt zur Verfügung steht. Im Ausgangsfall ist aber zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bei Vertragsschluss über einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und damit einhergehend über eine gesicherte Altersversorgung verfügte. Dass diese möglicherweise geringer ausfällt als die Altersversorgung des Antragstellers, führt noch nicht zur Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Eine Sittenwidrigkeit lässt sich daraus nicht herleiten. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war nicht vorhersehbar, dass und in welcher Höhe der Antragsteller gegebenenfalls verpflichtet sein würde, Versorgungsanwartschaften auf die Antragsgegnerin zu übertragen (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601). Die Antragsgegnerin war damals versicherungspflichtig beschäftigt und konnte eigene Versorgungsanwartschaften aufbauen. Eine Aufgabe der Berufstätigkeit wegen Kinderbetreuung stand nicht konkret im Raum, da die Beteiligten seinerzeit noch von einer Kinderlosigkeit ihrer Ehe ausgingen. Das bei Vertragsschluss bereits gelebte Ehemodell der Beteiligten war eine Doppelverdienerehe; angesichts der vorhandenen medizinischen Probleme der Eheleute war insoweit eine Änderung der Lebenssituation auch nicht absehbar. Beide Beteiligte hatten bereits Rentenanwartschaften erlangt und konnten auf Grund ihrer beiderseitig ausgeübten Berufstätigkeit absehen, welche Anwartschaften sie zukünftig noch erwirtschaften konnten.
Dagegen ist der Ausschluss des Anspruchs auf Trennungsunterhalt unwirksam. Nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3, 1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Diese Teilnichtigkeit führt indes nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Die Nichtigkeit einzelner Regelungen erfasst zwar gemäß § 139 BGB in der Regel den gesamten Ehevertrag. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil zustande gekommen wäre. Vorliegend ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Ehevertrag bei Kenntnis der unwirksamen Regelung zum Trennungsunterhalt nicht geschlossen worden wäre. Für den Antragsteller war entscheidend, dass der Ehevertrag überhaupt abgeschlossen wurde, um Probleme - wie es sie bei der Scheidung seiner Eltern gegeben hatte - zu vermeiden. Die Antragsgegnerin ihrerseits wollte unter keinen Umständen ihre Ehe gefährden; sie war in jedem Fall zu einer Einigung bereit. Die Teilnichtigkeit der Vereinbarung über den Trennungsunterhalt berührt hier nicht die übrigen Regelungen des Ehevertrages.
Auch in der Gesamtwürdigung hält der Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB stand.
Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, FamRZ 2005, 691; FamRZ 2008, 2011; FamRZ 2014, 629). Da das Gesetz keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt, kann aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (BGH, FamRZ 2014, 629).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Umstände, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit hindeuten – wie sie die Antragsgegnerin hier für sich in Anspruch nimmt - sind nicht erkennbar.
Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrages eingehen oder - wie hier - fortsetzen zu wollen, begründet für sich genommen für den anderen Ehegatten noch keine Lage, aus der ohne weiteres auf dessen unterlegene Verhandlungsposition geschlossen werden kann (BGH, FamRZ 2014, 629). Etwas anderes kann unter Umständen bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten Zukunft entgegensehen würde (BGH, FamRZ 2013, 269; FamRZ 2009, 1041). So liegt der Fall hier aber nicht.
Eine soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Die Antragsgegnerin war vollschichtig als Angestellte (Schreibkraft) im öffentlichen Dienst tätig und hatte ein auskömmliches Ein-kommen. Ihr Arbeitsplatz bei dem Polizeipräsidenten in B… war gesichert, die Betreuung der damals neunjährigen Tochter aus erster Ehe sichergestellt. Die Antragsgegnerin war auch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers informiert. Bei Abschluss des Ehevertrages verfügte keiner der Ehegatten über Vermögen. Der Antragsteller hatte Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, die nicht wesentlich höher waren als die der Antragsgegnerin. Im Jahre 1981 erzielte er ein Bruttoeinkommen von 37.773 DM; das Bruttoeinkommen der Antragsgegnerin belief sich auf 29.555 DM. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (03.02.1981) war die berufliche Situation des Antragstellers keineswegs gefestigt. Mitte 1978 hatte er sein Ingenieurstudium beendet und war danach in verschiedenen Architektur- und Baubüros beschäftigt. Erst im Mai 1981 (und damit nach Vertragsschluss) begann er als graduierter Bauingenieur im öffentlichen Dienst zu arbeiten. Selbst wenn der Ehemann die Zusage für diesen Arbeitsplatz bereits vor Abschluss des Ehevertrages erhalten haben sollte, war damit ein beruflicher Aufstieg noch nicht gewiss. Die Antragsgegnerin verfügte bei Vertragsschluss auch über Lebenserfahrung. Sie war fast 25 Jahre alt und zum zweiten Mal verheiratet. Seit über acht Jahren ging sie bereits - zusätzlich zur Betreuung ihrer Tochter aus erster Ehe - einer Berufstätigkeit nach. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, sie sei von dem Antragsteller mit dem Ehevertrag „überrumpelt“ worden, greift das nicht. Es kann dahinstehen, ob die Initiative für den Abschluss des notariellen Ehevertrages allein von dem Antragsteller ausging und die Antragsgegnerin - wie sie behauptet hat - in die Vertragsvorbereitung nicht einbezogen war. Die Ehefrau wusste in jedem Fall um die Tragweite und die Konsequenzen ihres Handelns. Im Anhörungstermin am 13.11.2014 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, ihr sei durchaus bewusst gewesen, dass in dem Ehevertrag ein Verzicht auf Unterhalt und auch auf Versorgungsausgleich geregelt ist. Ihr sei auch klar gewesen, dass sich der Vertrag nachteilig auswirken würde, wenn sie Kinder bekomme und deswegen aus dem Berufsleben ausscheide. Sie habe den Ehevertrag unterzeichnet, um ihre Ehe nicht zu gefährden. Zudem habe sie ein Scheitern der Ehe auch nicht für möglich gehalten. Die Antragsgegnerin hat demzufolge aufgrund eigenen Entschlusses und in Kenntnis der maßgeblichen Umstände den Ehevertrag abgeschlossen. Eine intellektuelle Unterlegenheit ist auch nicht gegeben. Die rechtlichen Folgen ihres Handelns muss sich die Antragsgegnerin selbst zuschreiben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Belehrung durch den Notar nicht stattgefunden hat. Gegenteiliges ergibt sich aus der notariellen Urkunde. Die Antragsgegnerin konnte nach alledem einschätzen, auf welche Rechte sie verzichtet; insofern ist auch der Wortlaut der einzelnen Regelungen des Vertrages unmissverständlich. Die Folgen der Vereinbarung waren absehbar und vorhersehbar. Die Antragsgegnerin wusste – wie bereits ausgeführt – um die rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns und hatte durchaus Problembewusstsein. Für eine subjektive Imparität gibt es keinen Anhalt.
Festzuhalten bleibt, dass der Ehevertrag vom 03.02.1981 wirksam ist. Die ehevertraglichen Regelungen und damit auch der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs sind nicht sittenwidrig.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Zuge der Trennung der Eheleute nicht noch einmal ausgeschlossen worden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der weitere Ehevertrag vom 14.06.2006 eine Bestätigung im Sinne des § 141 BGB enthalten würde. Das ist zu verneinen. Die Erklärung der Beteiligten in Ziffer I.2. Vorbemerkung dieses Vertrages, dass die in der notariellen Urkunde vom 03.02.1981 getroffenen Vereinbarungen aufrechterhalten bleiben sollen und auch gegenwärtig dem ausdrücklichen Willen beider Parteien entsprechen, stellt keine Bestätigung im rechtlichen Sinne dar. Es ist zwar richtig, dass für eine Bestätigung eine völlige Neuvornahme des Rechtsgeschäfts nicht erforderlich ist, in dem Sinne, als ob das alte Geschäft überhaupt nicht beachtet werden dürfe. Denn es reicht aus, wenn die die Bestätigung enthaltende Urkunde auf die Urkunde hinweist, die das zu bestätigende Rechtsgeschäft enthält (BGH, NJW 1999, 3704; ZIP 2009, 264). Diese Voraussetzung wäre hier erfüllt. Es fehlt aber an einem Bestätigungswillen der Beteiligten und damit dem Bewusstsein der möglichen Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts. Der Wille zur Bestätigung setzt voraus, dass die Vertragsparteien die Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrages kennen oder zumindest Zweifel an dessen Rechtswirksamkeit haben (BGH, ZIP 2009, 264; NJW 2012, 1570). So verhält es sich hier aber nicht. Der Antragsteller hat den im Jahre 1981 geschlossenen Ehevertrag stets für rechtswirksam gehalten. Die Antragsgegnerin ihrerseits hatte im Zuge der Trennung und des Abschlusses des weiteren Ehevertrages vom 14.06.2006 die von ihr geleistete Familienarbeit zur Sprache gebracht. Sie verlangte einen Ausgleich. Dieses Ansinnen lehnte der Antragsteller unter Hinweis auf den Ehevertrag vom 03.02.1981, den er für in jeder Hinsicht verbindlich hielt, ab. Bei Abschluss des Ehevertrages vom 14.06.2006 ging die Antragsgegnerin ebenfalls von der Rechtswirksamkeit/Unabänderbarkeit des Ehevertrages vom 03.02.1981 aus. Nach ihrem Vorbringen hatte sie den dahingehenden Ausführungen des damaligen Anwalts des Ehemannes (Rechtsanwalt …), der mit der Ausarbeitung des weiteren Ehevertrages beauftragt war, vertraut. Aus Ziffer II 5 ergibt sich nichts anderes. Die zusätzliche Erwähnung einer „freiwilligen Zahlung“ auch bezogen auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs besagt nicht, dass die Parteien des Vertrags am wirksamen Ausschluss zweifelten. Die Formulierung deutet eher auf das Gegenteil hin. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten die ehevertraglichen Regelungen aus dem Jahre 1981 (und damit auch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs) durch den weiteren Ehevertrag bestätigen wollten. Eine Bestätigung im Sinne von § 141 BGB liegt nicht vor.
Nach alledem kommt es für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur auf den Ehevertrag aus dem Jahre 1981 und nicht auf den späteren Ehevertrag an. Der Ehevertrag vom 14.06.2006 spielt vorliegend nur für die Frage einer Kompensation der ehebedingten Versorgungsnachteile der Antragsgegnerin eine Rolle (siehe unten).
Dem Antragsteller ist es gemäß § 242 BGB versagt, sich nach dem Scheitern der Ehe vollumfänglich auf den im Ehevertrag vom 03.02.1981 vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu berufen.
Soweit ein Ehevertrag - wie hier - der Wirksamkeitskontrolle standhält, ist im Rahmen einer Ausübungskontrolle zu überprüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht (§ 242 BGB), wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungs-folge darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam abbedungen sei. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige und nach Treu und Glauben unzumutbare Lastenverteilung ergibt (BGH, FamRZ 2005, 691). Ein zunächst wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält nach diesen Maßstäben einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (BGH, Beschluss vom 08.10.2014 – XII ZB 318/11; FamRZ 2013, 770; FamRZ 2005, 185).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat - nach Abschluss des Ehevertrages - im Mai 1982 und im Juli 1983 die beiden gemeinsamen Kinder (O… und D…) geboren. Wegen der Betreuung der Kinder und der Führung des Haushalts hat sie zehn Jahre nicht und sieben Jahre nur Teilzeit gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass diese Gestaltung der Ehe den gemeinsamen Vorstellungen beider Beteiligter entsprach bzw. von dem nicht betreuenden Ehegatten (Antragsteller) zumindest gebilligt wurde. Bei Abschluss des Ehevertrages im Februar 1981 war eine derartige Änderung der Lebensumstände der Eheleute nicht absehbar. Beide Beteiligte hielten - wie bereits oben ausgeführt - eine Kinderlosigkeit ihrer Ehe für wahrscheinlich und gingen von einer beiderseitigen Erwerbstätigkeit aus. Nach dem Vorbringen des Antragstellers stand bei Vertragsschluss überhaupt nicht fest, wie die Betreuung gemeinsamer Kinder organisiert werden würde.
Durch die Familienarbeit hat die Antragsgegnerin auch erhebliche Versorgungsnachteile erlitten, die sie nicht ohne Ausgleich hinnehmen muss. Der ehevertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs erweist sich zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe als evident einseitige Lastenverteilung, die mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar ist.
Wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder und Führung des Haushalts war es der Antragsgegnerin nicht möglich, die eigene Altersversorgung weiter auszubauen. In der Zeit von Mai 1982 bis Ende 1998 entstand hierdurch eine nicht unerhebliche Versorgungslücke. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit (01.07.1978 bis 30.06.2007, § 3 Abs. 1 VersAusglG) nur Rentenanwartschaften in Höhe von 738,17 € pro Monat (DRV: 533 €; VBL: 205,17 €) erlangt. Der Antragsteller hingegen hat ehezeitanteilige Versorgungsanrechte von monatlich 2.733,97 € (DRV: 1.300,84 €; Pensionskasse B…: 1.433,13 €) erworben. Es erscheint deshalb unbillig, der Antragsgegnerin die sich aus der Kindererziehung und Hausarbeit ergebenden nachteiligen Konsequenzen für ihre Altersversorgung unter Berufung auf den Ehevertrag allein aufzubürden.
Der Antragsgegnerin können Versäumnisse bei dem weiteren Ausbau ihrer Altersversorgung nicht vorgeworfen werden. Ihr Hinzuverdienst (während der Jahre der Kindererziehung) stand für diese Zwecke nicht zur Verfügung. Dieser wurde - unstreitig - zur Unterhaltung eines Zweitwagens und für besondere Wünsche der Kinder verwendet. Die Ehefrau nutzte das Kraftfahrzeug, um die Kinder zur Schule und zu anderen Aktivitäten zu bringen.
Auch hat die Antragsgegnerin bislang für ihre ehebedingten Nachteile in der Altersversorgung keinen Ausgleich erhalten. Es trifft nicht zu, dass der Antragsteller während bestehender Ehe für die Antragsgegnerin eine Lebensversicherung abgeschlossen hat. Bei der von ihm angeführten Versicherung handelte es sich um eine Unfall- und Risikolebensversicherung, die die Antragsgegnerin im Jahr 1972 für die Tochter N… aus erster Ehe abgeschlossen hatte. Die Versicherungssumme (10.000 DM) wurde in 1990 ausgezahlt und für Zwecke der Familie verbraucht. Das dahingehende Vorbringen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht (mehr) bestritten. Ebenso wenig ist es zutreffend, dass der Antragsteller die Stieftochter N… vom 3. bis 21. Lebensjahr allein unterhalten hat. Abgesehen davon, dass die Antrags-gegnerin bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes O… (Mai 1981) vollschichtig berufstätig war und über eigenes Einkommen verfügte, erhielt sie für die Tochter aus erster Ehe - unstreitig - bis zu deren wirtschaftlicher Selbständigkeit Unterhaltsvorschuss. Im Jahr 1992 bezog N… eine eigene Wohnung; sie war durch ihre Ausbildungsvergütung und eine Ausbildungsbeihilfe finanziell abgesichert. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsteller auf einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in einer Größenordnung von ca. 37.900 € verzichtet hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 23.04.2015 sind völlig unsubstantiiert und zudem bestritten.
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrages vom 14.06.2006 einen Betrag von 10.000 € zur Kompensation des ehevertraglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs gezahlt hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin eine Ausgleichs-zahlung in Höhe von 25.000 € erhalten hat. Soweit der Antragsteller behauptet hat, ein Teilbetrag von 10.000 € sei als Kompensation für den ausgeschlossenen Versorgungsausgleich vereinbart, ist eine solche Abrede der Beteiligten nicht feststellbar. Es steht außer Streit, dass der Kaufpreis für das gemeinsame Ferienhaus in Höhe von 52.500 € dem Konto des Ehemannes gutgeschrieben wurde. Nach Darstellung der Antragsgegnerin diente die (unstreitig) geleistete Zahlung in Höhe von 25.000 € allein dem Ausgleich des (aus dem Verkauf des gemeinsamen Ferienhauses) erzielten Erlöses. Demgegenüber hat der Antragsteller geltend gemacht, von dem Verkaufserlös seien (zum Zeitpunkt der Trennung) nur noch 30.000 € vorhanden gewesen; mit dem übrigen Geld sei die Feier zu seinem 50sten Geburtstag (5.500 €), eine Kreuzfahrt anlässlich des 50sten Geburtstages der Ehefrau (4.500 €), ein Ausgleich der Konten beider Eheleute (insgesamt 5.000 €) und diverse Ausgaben (1.500 €) finanziert worden. Die Antragsgegnerin hat die behaupteten Ausgaben der Höhe nach bestritten. Nach ihrer Darstellung sollte der Verkaufserlös - nach dem Willen der Eheleute - auch nicht für Konsumzwecke ausgegeben, sondern für den Kauf einer neuen Immobilie genutzt werden.
Dieses Vorbringen ist durchaus plausibel und damit erheblich, berücksichtigt man, dass der Ehemann über ein gutes Einkommen verfügte, das gewöhnlich zum Bestreiten der Lebenshaltungskosten der Familie genutzt wurde.
Die vorgelegten Urkunden beweisen den Vortrag des Antragstellers nicht. Der Ehevertrag vom 14.06.2006 enthält in Ziffer II 5. zwar einen Hinweis auf einen „freiwilligen Ausgleich … für den ausgeschlossenen Versorgungsausgleich“. Ein konkreter Regelungsgehalt kann dieser Formulierung aber nicht entnommen werden. Insbesondere ist völlig unklar, in welcher Höhe insoweit eine Anrechnung des zuvor vereinbarten Ausgleichs für den Ausschluss des Zugewinnausgleichs auf den ausgeschlossenen Versorgungsausgleich entfallen sollte. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.02.2015 vorgelegten Unterlagen lassen nicht erkennen, dass sie tatsächlich Gegenstand von Verhandlungen der Vertragsparteien gewesen und wann sie erstellt worden sind. Die Antragsgegnerin hat das Vorbringen bestritten und zur Stützung ihres Vortrags, dass die Klausel überraschend und von ihr kaum wahrgenommen bei der Beurkundung eingefügt worden sei auf den Entwurf des Vertrages Bezug genommen, der in der Tat keine Ausgleichsregelung für den Versorgungsausgleich beinhaltet und die Zahlung von 25.000 € nur auf den Ausschluss des Zugewinnausgleichs bezieht.
Die Quittungen, die von der Antragsgegnerin unterzeichnet worden sind, beweisen gemäß § 416 ZPO lediglich, dass sie die Erklärung abgegeben hat, insgesamt 25.000 € erhalten zu haben (was unstreitig ist), und zwar „im Rahmen der Gütertrennung/Versorgungsausgleich“. Damit wird ein Zusammenhang zu dem notariellen Vertrag vom 14.06.2006 hergestellt, ohne dass eine weiter- gehende Konkretisierung erfolgte. Die Auslegung der – vom Antragsteller formulierten - Quittungen ergibt keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe hier ein Ausgleich gerade für den Verlust des Versorgungsausgleichs erfolgt sein soll. Zudem sind die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Zahlungen zumindest auch dem Ausgleich des anteiligen Anspruchs der Ehefrau auf Erlösauskehr hinsichtlich des Hausverkaufs dienen sollten. Darauf wird aber weder in den Quittungen noch im notariellen Vertrag Bezug genommen. Auch daraus ergeben sich Zweifel hinsichtlich des Erklärungsgehalts des Zahlungszwecks. Mehr als ein allgemeiner Hinweis auf einen Ausgleich anlässlich der Trennung bzw. Scheidung kann den Urkunden somit nicht entnommen werden.
Ob und inwieweit ein Ausgleich für den ausgeschlossenen Versorgungsausgleich geleistet worden ist, lässt sich danach nicht klären. Dies geht zu Lasten des Antragstellers, der für die behauptete Kompensationszahlung die Beweislast trägt.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin seit Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt auch in Form von Altersvorsorgeunterhalt bezieht, spielt vorliegend keine Rolle. Im Ausgangsfall geht es um den Ausgleich ehebedingter Nachteile bei dem Auf- bzw. Ausbau einer Altersversorgung, die dem betroffenen Ehegatten (bereits) während der Ehezeit entstanden sind. Demgegenüber dient der Altersvorsorgeunterhalt dem Ausgleich derjenigen ehebedingten Nachteile, die darauf zurückzuführen sind, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Rollenverteilung in der Ehe nach Ende der Ehezeit nur geringere Versorgungsanwartschaften erzielen kann, als ihm dies ohne die Ehe möglich gewesen wäre (BGH, FamRZ 2014, 1276).
Die Nachteile, die die Antragsgegnerin (infolge der geleisteten Familienarbeit) beim Ausbau ihrer Altersversorgung erlitten hat, sind ehebedingt und im Rahmen der Ausübungskontrolle angemessen auszugleichen. Die Antragsgegnerin ist wirtschaftlich so zu stellen, wie sie bei Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte. Mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geben die Eheleute regelmäßig zu erkennen, keine Teilhabe an den von dem jeweils anderen Ehegatten gegebenenfalls erworbenen höherwertigen Versorgungsanrechten beanspruchen zu wollen, sondern jeder Ehegatten sollte - auch im Fall der Scheidung - diejenigen Versorgungsanrechte behalten, die er eigenständig mit Hilfe seines jeweiligen Einkommens erwerben würde (BGH, FamRZ 2005, 185).
Bei fortgesetztem Beschäftigungsverhältnis hätte die Antragsgegnerin (als Angestellte im Schreibdienst) bis zum Ende der Ehezeit (30.06.2007) bei gewöhnlichem Verlauf Einkünfte erzielt, wie sie sich aus den vorliegenden amtlichen Auskünften des Polizeipräsidenten in B… vom 12.03.2015 und vom 16.07.2015 ergeben.
Soweit die Antragsgegnerin einen Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe behauptet hat, kann das nicht von Erfolg sein. Ein (fiktiver) Bewährungsaufstieg, der mit weiteren Qualifikationen verbunden gewesen wäre, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin - nach eigenen Angaben - ihren Beruf geliebt und ihre Beurteilungen immer sehr gut bis gut waren, besagt über die Möglichkeit eines beruflichen Aufstiegs zu wenig. Die Antragsgegnerin war bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes O… (Mai 1982) zehn Jahre als Schreibkraft tätig gewesen, zunächst beim Sozialgericht B… und später bei dem Polizeipräsidenten in B…. Eine einschlägige Berufsausbildung hatte die Ehefrau - bis auf einen Schreibmaschinenkurs - nicht absolviert. Bei diesen Gegebenheiten war ein Bewährungsaufstieg (bei der Polizei) eher unwahrscheinlich. Hieran ändert auch die Anmeldung für den Verwaltungslehrgang 1 im Jahr 1981 nichts. Wenn die Antragsgegnerin um ein berufliches Fortkommen bemüht gewesen wäre, hätte sie diese berufliche Qualifizierungsmaßnahme, die am 01.09.1981 beginnen sollte, nicht abgesagt. Die (kurz zuvor) festgestellte Schwangerschaft war jedenfalls kein Hinderungsgrund; das erste gemeinsame Kind der Eheleute (O…) erblickte erst am ….05.1982 das Licht der Welt. Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass die Schwangerschaft der Antragsgegnerin Probleme bereitete. Ein vernünftiger Grund für die Absage des Verwaltungslehrgangs lässt sich nicht ausmachen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den gelungenen Bewährungsaufstieg ihrer Schwester (Frau S… K…) ist auch wenig behilflich. Es spricht nichts dafür, dass die Aufstiegsmöglichkeiten bei der Polizei seinerzeit dieselben waren wie bei der BVG, dem Arbeitgeber der Schwester. Auch die (nach der Familienpause aufgenommene) Tätigkeit bei dem Standesamt … kann die Antragsgegnerin nicht als Argument für den (von ihr) behaupteten sicheren Aufstieg bei der Polizei heranziehen. Dieses Arbeitsverhältnis (als Verwaltungsangestellte) hat sie selbst als Glücksfall bezeichnet und der Wiedervereinigung Deutschlands zugeschrieben. Die (von der Antragsgegnerin) behauptete hypothetische Berufslaufbahn kann nach alledem nicht festgestellt werden. Dies geht zu Lasten der Antragsgegnerin, die sich auf eine Anpassung des Ehevertrags vom 03.02.1981 zu ihren Gunsten beruft.
Auf der Grundlage der vorliegenden amtlichen Auskünfte ergeben sich für die Antragsgegnerin (fiktive) ehezeitanteilige Versorgungsanrechte von 21,4790 Entgeltpunkten und 6,2070 Entgeltpunkten (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie von 80,68 Versorgungspunkten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (fiktive Auskünfte der DRV … vom 15.09.2015 und der VBL vom 22.10.2015). Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die geänderte Satzung der VBL betreffend die Berechnung der Startgutschrift rentenferner Versicherter unwirksam ist (Urteil vom 09.03.2016, Az. IV ZR 9/15), der Senat sieht jedoch keinen Anlass, im vorliegenden Fall die Entscheidung erneut auszusetzen. Angesichts der hier vorzunehmenden Prüfung im Rahmen von § 242 BGB kommt es auf etwaige künftige marginale Änderungen nicht entscheidend an. Die Kapitalwerte der (fiktiven) Versorgungen belaufen sich auf insgesamt 189.676,16 € (126.041,18 € + 31.340,02 € + 32.294,96 €). Tatsächlich hat die Antragsgegnerin während der Ehezeit (01.07.1978 bis 30.06.2007, § 3 Abs. 1 VersAusglG) bei der DRV … 14,7352 Entgeltpunkte sowie 6,4420 Entgeltpunkte (Ost) erlangt und bei der VBL 51,29 Versorgungspunkte. Nach Kapitalwerten ergibt sich eine (Gesamt)Versorgung im Umfang von 139.525,31 € (86.467,80 € + 32.526,56 € + 20.530,95 €). Es besteht mithin (aufgrund der Kinderbetreuungszeit) eine Versorgungslücke seitens der Antragsgegnerin in einer Größenordnung von 50.150,85 € (189.676,16 € - 139.525,31 €) bzw. 8,5463 Entgeltpunkten bei einem maßgeblichen Umrechnungsfaktor von 5.868,1120 zum Ende der Ehezeit (30.06.2007). Diesen ehebedingten Nachteil hat der Antragsteller der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, im Rahmen der Ausübungskontrolle nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auszugleichen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war nach §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf 9.005 € (15.007,59 € * 10 % * 6 Anrechte) festzusetzen.
Entgegen der Anregung des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 09.03.2016 ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht geboten, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (§ 70 Abs. 2 FamFG). Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet; im Übrigen beruht sie auf einer Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles.