Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 31. Senat | Entscheidungsdatum | 29.11.2012 | |
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Aktenzeichen | L 31 R 1295/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 AAÜG, § 8 AAÜG |
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. September 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech); Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1947 geborene Kläger absolvierte vom 01. September 1963 bis zum 01. Juli 1966 eine Ausbildung zum Facharbeiter und besuchte anschließend vom 01. September 1966 bis zum 22. Juli 1969 eine Fachschule. Vom 01. September 1970 bis zum 01. Dezember 1976 studierte er an der Technischen Hochschule „O“, M. Gemäß Urkunde vom 01. Dezember 1976 war er berechtigt, den Titel eines Diplomingenieurs zu führen.
Vom 01. Januar 1975 bis 31. Dezember 1978 war er als Rationalisierungsingenieur im VEB Itätig. Ab dem 01. Januar 1979 war er als Rationalisierungsingenieur/Projektierungsingenieur im VEB Kombinat Sbeschäftigt. Ab 1982 bekleidete er die Funktion eines Gruppenleiters „Transportoptimierung“. Seine Arbeitsaufgabe war es dabei, die Transportoptimierung und Lagerprozessrationalisierung für das Kombinat Schienenfahrzeugbau vorzubereiten und umzusetzen, was einen wesentlichen Bestandteil des Produktionsprozesses dargestellt habe. Sie beinhaltete insbesondere die Absicherung und Gewährleistung der Montage durch termin- und qualitätsgerechte Bereitstellung der zu montierenden Baugruppen und Einzelteile unter Nutzung effektiver inner- und zwischenbetrieblicher Technologien/Transportmittel mit hoher Verfügbarkeit. Logistik sei in einem Montagebetrieb integraler Bestandteil des Produktionsprozesses (Bescheinigung der Bombardier/Transportation vom 02. März 2006). Laut Sozialversicherungsausweis war der Kläger bereits ab 01. Januar 1990 für die D AG tätig.
Laut Analyse der Wirtschaftstätigkeit im Jahr 1989 des VEB Kombinat S, Generaldirektor, vom 20. Februar 1990 wurden u. a. die folgenden Staatsplanpositionen erfüllt: 1.268 Reisezugwagen, 2.058 Güterwagen u. a. 42.161 Kinderfahrräder und 6.609 Spielwaren. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 9 der genannten Dienstsache verwiesen. Laut Schreiben des Kombinatsjustiziars R vom 30. Mai 1990 habe es sich beim Kombinat Schienenfahrzeugbau der DDR in den vergangenen Jahrzehnten um den größten Exporteur von Schienenfahrzeugen (Waggons) gehandelt. Das Kombinat habe in Europa und auch in Gesamtdeutschland die führende Marktposition eingenommen. Der Schienenfahrzeugbau der DDR habe in vier Kontinente exportiert. Die größten Handelspartner hätten in Europa gelegen.
Mit Ausfertigung des Staatlichen Notariats der Hauptstadt der DDR vom 14. Juni 1990 wurden der VEB Kombinat SBund der VEB F B, Stammbetrieb des Kombinats Schienenfahrzeugbau, in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Am 26. Juni 1990 wurde die Umwandlungserklärung und damit die Deutsche Waggonbau Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen.
Mit Bescheid vom 08. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, weil dieses Gesetz auf den Kläger nicht anwendbar sei. Eine tatsächliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sei nicht erfolgt. Es liege auch kein Fall der nachträglichen Rehabilitierung vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage habe ebenfalls nicht bestanden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG finde die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben nur dann Anwendung, wenn am Stichtag, dem 30. Juni 1990 die persönliche, die sachliche und die betriebliche Voraussetzung einer Einbeziehung gleichzeitig erfüllt seien. Im Falle des Klägers sei die sachliche Voraussetzung nicht erfüllt. Zwar sei er berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Als Gruppenleiter Transportoptimierung sei er aber nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen.
Die hiergegen zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage hat dieses mit Gerichtsbescheid vom 27. November 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) beschäftigt gewesen. Für die Beurteilung, ob ein Betrieb in der DDR als volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG anzusehen sei, komme es unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse darauf an, ob der Betrieb sich in Volkseigentum befunden und industrielle Sachgüter hergestellt habe. Für die Anwendung des AAÜG sei damit entscheidend, ob ein VEB noch am 30. Juni 1990 aktiv eine industrielle Herstellung von Sachgütern betrieben habe. Bei der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft sei damit – unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister – zu prüfen, ob der VEB nach Gründung der Kapitalgesellschaft noch selbst für eigene Rechnung produziert und damit aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe. Wenn durch die Gründung der Kapitalgesellschaft die Betriebsmittel auf die Nachfolgegesellschaft übergegangen seien, sei davon auszugehen, dass von diesem Zeitpunkt an der VEB nur noch als Rechtssubjekt bestanden, aber keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt habe. Er sei vermögenslos gewesen und könne daher nur als „leere Hülle“ betrachtet werden. Entsprechend der Umwandlungserklärung vom 14. Juni 1990 seien die gesamten Vermögenswerte des VEB bereits vor dem 30. Juni 1990 auf die D AG übertragen worden. Der Kläger habe somit am 30. Juni 1990 eine entgeltliche Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tatsächlich nicht mehr ausgeübt. Soweit am 30. Juni 1990 bereits die DAG Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei, folge dies bereits daraus, dass ein in Rechtsform der AG geführtes Unternehmen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (Gbl. I Nr. 62 S. 487) und damit der AVItech unterliege (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 07. September 2006, B 4 RA 41/05 m. w. N.).
Gegen den ihm am 08. Dezember 2009 zugegangenen Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der Berufung vom 30. Dezember 2009. Er macht geltend, dass das Sozialgericht sich nicht mit § 1 Abs. 2 der 2. DB auseinandergesetzt hat. Die DAG könne durchaus ein einem VEB gleichgestellter Betrieb gewesen sein. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft schließe nur die Existenz eines VEB im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB aus. Seinem Wortlaut nach stelle § 1 Abs. 2 der 2. DB zur Verordnung AVItech allein darauf ab, dass es sich um einen Betrieb der Eisenbahn gehandelt haben müsse. Demnach schließe der Wortlaut nicht aus, dass auch ein in der Rechtsform einer AG geführter Betrieb ein gleichgestellter Betrieb sein könne. Ein in einer privatrechtlichen Rechtsform organisierter Betrieb der Eisenbahn könne dementsprechend ein gleichgestellter Betrieb sein (entsprechend für die Rechtsform einer GmbH, BSG vom 09. September 2006, B 4 RA 41/05 R). Nachdem das BSG im Urteil vom 15. Juni 2010 die Konstruktion der „leeren Hülle“ nicht bestätigt habe, habe der Kläger Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech und der entsprechenden Entgelte.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsberechtigung des Klägers und damit die Anwendung des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) sowie die geltend gemachten Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1990 gleichzeitig als Beschäftigungszeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gemäß Anlage 1 des AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur „Leeren Hülle“-Problematik habe der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech, denn der maßgebliche Arbeitgeber des Klägers am Stichtag 30. Juni 1990 habe nicht zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne der 2. DB gehört. Vorliegend sei der VEB Kombinat mit der Eintragung des Rechtsnachfolgers D AG am 26. Juni 1990 in das Handelsregister erloschen. Die D AG sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass gemäß dem Urteil des BSG vom 07. Juni 2006, B 4 RA 41/05 R, auch ein in der Rechtsform einer GmbH oder AG geführter Betrieb ein gleichgestellter Betrieb sein könne. Versorgungsrechtlich könne jedoch eine Gleichstellung nicht erfolgen, weil es sich bei der AG nicht um ein „Institut und Betrieb der Eisenbahn und Schifffahrt“ im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt habe. Schon nach der in der ehemaligen DDR gültigen Definition (vgl. Ökonomisches Lexikon DDR, 3. Auflage, Verlag Die Wirtschaft, Berlin, 1977) seien als Eisenbahnen nur „schienengebundene, durch Maschinenkraft bewegte Verkehrsmittel auf eigenem Bahnkörper zur Beförderung von Personen und/oder Gütern“ zu qualifizieren. Voraussetzung für eine Einbeziehung sei daher, dass in dem Bereich des Verkehrswesens die Beförderung von Gütern und Personen dem Betrieb das Gepräge gegeben habe. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der VEB Kombinat B dem Industrieministerium und nicht, wie bei der Eisenbahn üblich, dem Verkehrsministerium der DDR unterstellt gewesen sei. Außerdem habe der Betrieb die Wirtschaftsgruppen-Nr. 15470 Schienenfahrzeugbau geführt. Die D AG habe daher mit dem eigentlichen Beförderungsauftrag der Eisenbahn nichts zu tun gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf den Inhalt der Registerakten des Amtsgerichts Charlottenburg zur D Aktiengesellschaft Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht entschieden, dass sie nicht verpflichtet ist, die Beschäftigungszeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech (nebst der dabei erzielten Arbeitsentgelte) festzustellen. Anspruchsgrundlage ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 den Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 a.a.O. bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten: Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum In-Kraft-Treten des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 03. August 2001- alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG). Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG auch anwendbar ist. Das Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften (Versorgungsberechtigung), die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Einen Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht erworben, weil bei ihm bis zum In-Kraft-Treten kein Versorgungsfall eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine gesetzlich fingierte Anwartschaft, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht verlieren konnte (vgl. hier zum Ganzen und mit vielfältigen weiteren Nachweisen Urteil des Bundessozialgerichts vom 09. Mai 2012, B 5 RS 8/11 R).
Der Kläger hat auch keine Anwartschaft auf Versorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erworben. Der Senat folgt der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zum Stichtag 30. Juni 1990 und zur so genannten erweiternden Auslegung, die unter anderem auch vom 5. Senat des BSG fortgeführt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 09. Mai 2012, B 5 RS 8/11 R).
Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt damit das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von 3 Voraussetzungen ab, die gleichzeitig vorliegen müssen: 1. von der Berechtigung eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. von der betrieblichen Voraussetzung, nämlich, dass diese Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbereich im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sein muss.
Vorliegend ist es jedenfalls zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, dass die 1. und die 2. Voraussetzung vorliegen. Der Senat hat dies nicht mehr zu überprüfen, da es an der 3. Voraussetzung fehlt. Zwar hat der Senat nach Einsichtnahme in die Registerakten und die Analyse der Wirtschaftstätigkeit des VEB Kombinat S keine Bedenken, dass dieser Betrieb den versorgungsrechtlichen Begriff der Massenproduktion im Sinne des Zusatzversorgungssystems erfüllt hatte. Denn die standardisierte Herstellung einer bestimmten Vielzahl von Sachgütern, hier Reisewaggons, Güterwaggons und weiterer Teile des Eisenbahnfahrzeugbaus, hat dem Betrieb das Gepräge gegeben, so dass an einer Einbeziehung nicht zu zweifeln wäre, wenn der Kläger am Stichtag 30. Juni 1990 noch im VEB Kombinat S beschäftigt gewesen wäre. Denn sein Beschäftigungsbetrieb wäre zu diesem Zeitpunkt ein Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne von § 1 Abs. 1 2. DB gewesen. Im Ergebnis zu Recht hat aber das Sozialgericht bereits ausgeführt, dass der VEB Kombinat Sam 30. Juni 1990 nicht mehr bestanden hat. Dies ergibt sich zwar nicht, wie das Sozialgericht noch angenommen hatte, aus der Rechtsprechung der Instanzgerichte zur so genannten „leeren Hülle“, aber daraus, dass die DAG bereits am 26. Juni 1990 aufgrund der Umwandlungserklärung vom 14. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der VEB ist damit durch die Eintragung der AG am 26. Juni 1990 in das Handelsregister erloschen. Mit der Eintragung der AG in das Handelsregister war die zuvor eingeleitete Umwandlung des VEB in eine AG nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwandlungsVO) vom 1. März 1990 (GBl. I Seite 107) vollzogen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 5 RS 4/09 R, zitiert nach juris). Nach § 7 UmwandlungsVO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der AG in das Register wirksam. Dies macht deutlich, dass der VEB damit untergegangen und der neue Betrieb kein solcher mehr ist. Damit hat das Sozialgericht zu Recht auf die o.g. Entscheidung des BSG verwiesen, nach der eine Aktiengesellschaft kein volkseigener Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB sein kann.
Der Kläger rügt allerdings zu Recht, dass sich das Sozialgericht mit der Problematik eines gleichgestellten Betriebes nach § 1 Abs. 2 2. DB nicht auseinandergesetzt hat. Denn nach der auch vom Sozialgericht zitierten Entscheidung steht die Rechtsform als GmbH oder AG der Qualifikation eines Betriebes als gleichgestelltem Betrieb nach § 1 Abs. 2 2. DB gerade nicht entgegen. Vorliegend kann die AG nur dann ein gleichgestellter Betrieb gewesen sein, wenn die AG als Institut oder Betrieb der Eisenbahn im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB anzusehen wäre. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall.
Maßgeblich für die Bewertung der Texte der verschiedenen Versorgungssysteme ist das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R und z.B. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. August 2009, L 3 R 203/09 ZVW).
Nach Auffassung des Senats ist es schon fraglich, ob ein im Rahmen der Vereinigung der beiden deutschen Staaten aus einem volkseigenen Betrieb in eine AG umgewandeltes Unternehmen nach dem Sprachverständnis der DDR vom 02. Oktober 1990 überhaupt ein gleichgestellter Betrieb sein konnte. Dies würde voraussetzen, dass sich etwa in der Zeit von November 1989 bis Oktober 1990 ein Sprachverständnis herausgebildet hat, welches eine nach kapitalistischen Grundsätzen funktionierende Aktiengesellschaft versorgungsrechtlich einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt hat. Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob angesichts eines Jahres im Rahmen der Herstellung der Einheit Deutschlands ein solches Sprachverständnis im Hinblick auf versorgungsrechtliche Regelungen der ehemaligen DDR entstehen konnte. Dies kann letztlich aber offen bleiben.
Denn die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die D AG kein Betrieb der Eisenbahn im Sinne § 1 Abs. 2 2. DB gewesen ist. Wie sich aus dem bereits zitierten Ökonomischen Lexikon ergibt, umschrieb der Begriff „Eisenbahn“ die spezifischen Beförderungsleistungen dieses Transportmittels. Beförderungsleistungen hat aber weder die DAG noch der VEB Kombinat S erbracht. Wie bereits der Name schon sagt und sich aus der Analyse der Wirtschaftstätigkeit des VEB Kombinat Sergibt, hat dieses nicht Beförderungsleistungen erbracht, sondern in großem Umfang industrielle Sachgüter hergestellt, nämlich insbesondere Reisezug- und Güterwaggons. Diese wurden auch keineswegs überwiegend für die Beförderung in der ehemaligen DDR eingesetzt, sondern waren in großem Umfang für den Export vorgesehen. Die Herstellung von industriellen Sachgütern insbesondere auch für den Export hat mit den Beförderungsaufgaben der Eisenbahn, also der Organisation von Mobilität von Menschen und Sachgütern, nur am Rande zu tun. Sie mag für das Funktionieren der Eisenbahn ebenso nötig sein, wie z.B. die Bereitstellung von Energie oder Holz und Beton für den Schienenwegebau. Dennoch sind Kraftwerke, Sägewerke und Betonmischbetriebe keine Institute oder Betriebe der Eisenbahn. Dasselbe gilt sinngemäß für die DAG. Auch diese hat nicht befördert, sondern Beförderungsmittel industriell hergestellt. Voraussetzung für die Einbeziehung von Angehörigen eines Betriebes in den Kreis der Versorgungsberechtigten ist deshalb, dass im Bereich des Verkehrswesens die Beförderung von Gütern und Personen dem Betrieb das Gepräge gegeben hat. Beförderungsleistungen sind aber unstreitig nicht erbracht worden. Eine irgendwie geartete Zugehörigkeit zur Eisenbahn oder die Schaffung von Voraussetzungen einer Beförderung reichen nicht aus, um einen Betrieb der Eisenbahn zu begründen (so schon zur Mitropa-AG, Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03. Juni 2010, L 30 R 1160/06).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.