Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 13.05.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 4a N 20.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 Abs 2 VwGO, § 4 BesÜV 2, Art 3 Abs 1 GG |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. September 2009 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.200,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung eines ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (BGBl. 1997 I S. 2713) am 24. November 1997 geltenden Fassung – 2. BesÜV a.F. – gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der von der Klägerin auf Zuweisung des Landes Brandenburg im bisherigen Bundesgebiet absolvierte Teil ihrer fachspezifischen Ausbildung zeitlich nicht zumindest die Hälfte der Gesamtausbildung ausmache. Unerheblich sei, dass die von der Klägerin besuchte Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege während der Ausbildung der Klägerin von einem Standort in dem zum bisherigen Bundesgebiet gehörenden Teil Berlins in einen im Beitrittsgebiet liegenden Stadtbezirk verlegt worden sei. Denn maßgeblich sei allein, an welchem Ort die Befähigungsvoraussetzungen erworben worden seien.
Das hiergegen gerichtete, auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, und 4 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich den von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom: 12. Februar 2003 – 2 BvR 709/99 –, 13. November 2003 – 2 BvR 1883/99 -, 19. November 2003 – 2 BvR 538/00 und 1894/99 -, alle zitiert nach juris) nicht entnehmen, dass unter § 4 2. BesÜV (a.F. und n.F.) auch solche Befähigungsvoraussetzungen fallen, die zwar im Beitrittsgebiet erworben wurden, jedoch nach „Struktur, Inhalt und Anforderungen den Ausbildungsstandards“ entsprachen, die im bisherigen Bundesgebiet galten. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht betreffen ausschließlich das Tatbestandsmerkmal der „Befähigungsvoraussetzungen“, nicht jedoch die hier inmitten stehende weitere tatbestandliche Voraussetzung, dass diese „im bisherigen Bundesgebiet“ erworben sein müssen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat mit den genannten Entscheidungen klargestellt, dass die Befähigungsvoraussetzungen i.S.d. § 4 2. BesÜV nicht alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen umfassen, sondern nur solche, welche die spezifisch fachbezogene Vorbildung vermitteln, deren Inhalte im späteren Amt fortwirken (s. nur Beschlüsse vom: 12. Februar 2003 a.a.O., juris RN 49, und 13. November 2003 a.a.O., juris RN 37 f). Angesichts der von ihm zu entscheidenden Fragestellungen hatte das Bundesverfassungsgericht keinen Anlass, ausdrücklich auf die weitere Voraussetzung des § 4 2. BesÜV, dass die Befähigungsvoraussetzungen „im bisherigen Bundesgebiet“ erworben sein müssen, einzugehen. Soweit es unter dieses Tatbestandsmerkmal im Rahmen seiner Erwägungen zu dem Begriff der Befähigungsvoraussetzungen subsumierte, hat es nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt, dass ausschließlich solche Befähigungsvoraussetzungen dem mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren Sinn und Zweck der Zuschussregelung entsprechen, die außerhalb des Beitrittsgebiets erworben wurden (s. nur Beschlüsse vom: 12. Februar 2003 a.a.O., juris RN 47: „Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Befähigungsvoraussetzungen in Anlehnung an das Laufbahnrecht sowie der daraus folgende Ausschluss der Begünstigung von Richtern, die nicht alle laufbahnrechtlichen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben haben, überschreitet nicht die durch den allgemeinen Gleichheitssatz gezogene Grenze.“; 13. November 2003 a.a.O., juris RN 38: „Der Zweck der Gewinnung von qualifiziertem Fachpersonal aus dem bisherigen Bundesgebiet ist auch dann erreicht, wenn ein Beamter dort die laufbahnbezogene Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat.“).
Die Klägerin führt zwar zu Recht an, dass das Bundesverwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal „im bisherigen Bundesgebiet“ im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG erweiternd ausgelegt hat, indem es als ausreichend erachtete, wenn dort zeitlich zumindest die Hälfte der fachspezifischen Gesamtausbildung absolviert wurde (BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 – 2 C 14, 15, 16, 17 und 24.05 -, juris; Beschluss vom 28. September 2007 - 2 B 62.07 -, juris RN 6). Anders als die Klägerin meint, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht „im Sinne eines Zuordnungskataloges stur die örtliche Zuordnung der Ausbildung“ als maßgeblich erachtet habe. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger, auch den genannten Grundsatzurteilen nachfolgender Rechtsprechung erkannt, dass die Frage, ob die Befähigungsvoraussetzungen im „bisherigen Bundesgebiet“ erworben wurden, ausschließlich ortsbezogen, d.h. nach der Belegenheit der Ausbildungsstätte zu beurteilen sei (BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 – 2 C 24.98 -, juris RN 18 ff; Urteil vom 25. Mai 2004 – 2 C 70.03 -, juris RN 12; Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 -, juris RN 14; Beschluss vom 20. August 2009 – 2 B 52.09 -, juris RN 8; ebenso BAG, Urteil vom 21. Januar 2010 – 6 AZR 449.09, juris RN 25). Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages gelegenen Teil des Landes Berlin liegt (BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 a.a.O., juris RN 21). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei ausdrücklich hervorgehoben, dass die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet ohne weiteres vorausgesetzt werde (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2004 a.a.O., juris RN 12; Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 -, juris RN 14), so dass sich die von der Klägerin begehrte inhaltliche Bewertung ihrer Ausbildung verbietet.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie mit der Aufnahme ihres Fachhochschulstudiums im bisherigen Bundesgebiet der Zielrichtung des Verordnungsgebers entsprochen habe, übergeht sie, dass Sinn und Zweck des § 4 2. BesÜV nicht allein in der Personalgewinnung lag. Vielmehr war Ziel der Zuschussregelung, die Mobilität von Beamten, Richtern und Soldaten zu fördern und qualifiziertes Personal aus dem bisherigen Bundesgebiet zu gewinnen, das in den neuen Ländern zum sofortigen Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege entsprechend den Vorgaben des Einigungsvertrages dringend benötigt wurde. Gleichzeitig sollte durch die Gewinnung von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet das Vertrauen der Bürger der neuen Länder in Justiz und Verwaltung gestärkt werden (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 a.a.O., juris RN 48 und 52; Beschluss vom 13. November 2003 a.a.O., juris RN 38; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 2 C 27.95 -, juris RN 19, 25; Urteil vom 25. Mai 2004 a.a.O., juris RN 12). Eines derartigen Anreizes bedurfte es jedoch nicht für Beamte, die sich, wie die Klägerin, um eine Anstellung im Beitrittsgebiet beworben hatten und durch ihren Dienstherrn einer Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet zugewiesen wurden, um die für ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche Qualifikation zu erlangen. Diese Bewerber wurden nicht aus dem bisherigen Bundesgebiet, sondern aus dem Beitrittsgebiet gewonnen. Sie waren aufgrund ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, nach Beendigung der ihnen zugewiesenen, (gänzlich oder teilweise) im bisherigen Bundesgebiet zu absolvierenden Ausbildung in das Beitrittsgebiet zurückzukehren. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht nicht aus dem Sinn und Zweck des § 4 2. BesÜV, sondern aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet, dass solche Bewerber – lediglich – dann, wenn die fachspezifischen Laufbahnvoraussetzungen zumindest zur Hälfte im bisherigen Bundesgebiet erworben wurden, denjenigen Beamten, Richtern und Soldaten gleichzustellen sind, die ihre Befähigungsvoraussetzungen gänzlich im bisherigen Bundesgebiet erworben haben.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 – 2 C 24.05 – a.a.O. nichts Gegenteiliges. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil gerade an dem Merkmal der ausschließlichen Ortsbezogenheit festgehalten (juris RN 12, 13) und gelangte allein wegen der bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem Schluss, dass die dortige Klägerin ihre Fachausbildung ganz überwiegend im bisherigen Bundesgebiet durchlaufen hatte (juris RN 16).
b) Das Vorbringen der Klägerin stellt auch nicht in Frage, dass die Anwendung der vorstehenden Rechtsprechung auf ihren Fall mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Es ist für „Mischfälle“, in denen die Befähigungsvoraussetzungen sowohl im bisherigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet erlangt wurden, typisch, dass der Bewerber vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Rahmen eines Angestellten- oder Beamtenverhältnisses von einem Dienstort im Beitrittsgebiet einer Ausbildungsstätte im bisherigen Bundesgebiet zugewiesen wurde (s. nur den jeweiligen Tatbestand der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 a.a.O.). Die Klägerin kann daher aus dem Umstand, dass der Umzug der Fachhochschule ebenso wie ihre Zuweisung, die fachpraktische Ausbildung bei einem Amtsgericht im Beitrittsgebiet abzuleisten, nicht von ihr beeinflusst werden konnte, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes herleiten. Vielmehr ist die sie bindende Zuweisungseintscheidung ihres Dienstherrn Folge der auf ihrer Initiative beruhenden Bewerbung um eine Anstellung im Beitrittsgebiet. Aus den bereits dargelegten Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Ausbildung einer solchen im bisherigen Bundesgebiet gleichwertig war.
Zweifel daran, dass die Zuweisungsentscheidung ihres Dienstherrn zu einem im Beitrittsgebiet belegenen Amtsgericht willkürfrei war, werden durch das Zulassungsvorbringen nicht begründet. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Entscheidung durch Los erfolgt ist, so dass die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. Februar 2005 – 6 AZR 515.04 – juris RN 22; s. auch Urteil vom 13. März 2008 – 6 AZR 794.06 -, juris RN 22) nicht einschlägig ist. Denn der Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Zuweisung nicht auf einer Losentscheidung beruhte, sondern danach erfolgt sei, welche Ausbildungsmöglichkeiten bei den einzelnen Gerichten zur Verfügung gestanden hatten.
Eine evident sachwidrige Ungleichbehandlung (s. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3.00 -, juris RN 85, und 2 BvR 709/99 - juris RN 46) liegt auch nicht in der – nach Ansicht der Klägerin „zufälligen“ - nicht von dem Dienstherrn der Klägerin, sondern von der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes veranlassten Verlegung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege von einem Standort in dem zum bisherigen Bundesgebiet gehörenden Teil Berlins in einen im Beitrittsgebiet belegenen Stadtbezirk. Es ist verfassungsgerichtlich geklärt, dass die abgesenkte Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten, die – wie die Klägerin – von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 a.a.O.). Über den Wortlaut sowie die Zielsetzung des § 4 2. BesÜV hinaus sind nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und Bundesarbeitsgerichts erstmals im Beitrittsgebiet ernannte Beamte, Richter und Soldaten ausnahmsweise dann mit im bisherigen Bundesgebiet erstmals ernannten, im Beitrittsgebiet verwendeten Beamten, Richtern und Soldaten gleichzustellen, wenn sie ihre fachspezifische Gesamtausbildung zumindest zur Hälfte an im bisherigen Bundesgebiet belegenen Ausbildungsstätten absolviert haben. Aus dem „zufälligen“ Nichtvorliegen einer auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Ausnahme kann nicht der Schluss auf eine Verletzung eben dieses Grundsatzes geschlossen werden. Anderenfalls könnten sich beispielsweise auch solche im Beitrittsgebiet erstmals Ernannte auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen, die „zufällig“ ihre gesamte fachspezifische Ausbildung im Beitrittsgebiet erworben haben.
Schließlich greift auch die (im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhobene) Rüge, dass eine ausschließlich ortsbezogene Betrachtungsweise die „Besonderheiten des Landes Berlin“ außer Acht lasse, nicht durch. Es ist bereits nicht gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargetan, inwieweit die im Land Brandenburg erstmals ernannte Klägerin von nicht näher erläuterten „Besonderheiten des Landes Berlin“ betroffen sein könnte. Unabhängig davon ist eine generalisierende und typisierende Betrachtung des Beitrittsgebietes, zu dem nach Art. 3 des Einigungsvertrages auch der zur ehemaligen DDR gehörende Teil des Landes Berlin gehört, in besoldungsrechtlicher Hinsicht noch sachlich vertretbar (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3.00 -, juris RN 109). Dementsprechend kommte es auch im Rahmen der Regelungen der §§ 1 Satz 2, 2 Abs. 1 2. BesÜV allein darauf an, ob die maßgeblichen Voraussetzungen im zum bisherigen Bundesgebiet oder zum Beitrittsgebiet gehörenden Teil des Landes Berlin erworben wurden (s. nur Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2010 – OVG 4 B 35.08 -, juris). Nichts anderes gilt, wenn es um den Zuschuss nach § 4 2. BesÜV geht (BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 a.a.O., juris RN 18 bis 21).
Das die Verlängerung ihrer Ausbildung betreffende Vorbringen der Klägerin ist bereits deshalb unerheblich, weil es nicht die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO wahrt.
2. Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 VwGO zuzulassen. Allein die Zahl der von der Klägerin zur Untermauerung ihrer Ansicht angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen begründet keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Denn die Klägerin hat deren für den vorliegenden Fall maßgeblichen Aussagegehalt offensichtlich missverstanden. Mit diesen Entscheidungen ist höchstrichterlich geklärt, dass die Frage, ob die Befähigungsvoraussetzungen i.S.d. § 4 2. BesÜV im bisherigen Bundesgebiet erworben wurden, ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen ist. Wie aufgezeigt, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 – 2 C 24.05 – insoweit keine Ausnahme.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).