Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Befreiung von der Versicherungspflicht als Landwirt - Arbeitseinkommen...

Befreiung von der Versicherungspflicht als Landwirt - Arbeitseinkommen - Ansparrücklagen


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 13.03.2015
Aktenzeichen L 22 LW 3/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 15 SGB 9, § 3 Abs 1 Nr 1 ALG, § 3 Abs 4 S 1 ALG, § 3 Abs 4 S 2 Nr 2 ALG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Befreiung von der Versicherungspflicht als Landwirt für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 hatte die Landwirtschaftliche Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) für den Kläger Versicherungspflicht als Landwirt ab 1. Januar 1998 festgestellt. Mit Bescheid vom 15. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2010 hatte sie diesen Bescheid mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.

Zum 1. Dezember 2004 nahm der Kläger eine selbständige Erwerbstätigkeit als Eisenflechter auf. Die Bundesagentur für Arbeit hatte ihm dafür einen Existenzgründungszuschuss für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005 in Höhe von monatlich 600 Euro (Bescheid vom 30. November 2004), für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 in Höhe von monatlich 360 Euro (Bescheid vom 15. Januar 2006) und für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 in Höhe von monatlich 240 Euro (Bescheid vom 13. Februar 2007) bewilligt. Der Kläger erzielte aus seiner selbständigen Tätigkeit als Eisenflechter Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2004 von minus 14.307 Euro (Bescheid des Finanzamtes Cottbus für 2004 über Einkommensteuer vom 14. Februar 2007), für 2005 von 3.214 Euro (Bescheid des Finanzamtes Cottbus für 2005 über Einkommensteuer vom 9. September 2008) und für 2006 von minus 2.626 Euro (Bescheid des Finanzamtes Cottbus für 2006 über Einkommensteuer vom 26. Februar 2009).

Im Juli 2009 hatte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) wegen der Erzielung eines außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommens aufgrund einer selbständigen Tätigkeit gestellt.

Mit Bescheid vom 26. August 2009 hatte die Beklagte festgestellt, dass die Beitragsforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2004 verjährt ist. Mit Bescheid vom 3. November 2009 hatte sie den Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2007 als Landwirt von der Versicherungspflicht befreit.

Mit weiterem Bescheid vom 26. August 2009 hatte sie die Befreiung von dieser Versicherungspflicht für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 abgelehnt. Der Kläger habe vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 ein Einkommen von minus 2.626 Euro jährlich erzielt, das den gesetzlichen Grenzwert für eine Befreiung von 4.800 Euro jährlich nicht überschreite.

Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2009 den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 von der Versicherungspflicht als Landwirt befreit hatte, hatte der Kläger gegen den Bescheid vom 26. August 2009 am 3. Januar 2010 mit der Begründung Widerspruch eingelegt, er habe Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung (LVA) für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 entrichtet, so dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Diesen Widerspruch hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2010 wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen.

Im April 2010 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Bescheides vom 26. August 2009. Er wies darauf hin, dass er als Ich-AG in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe, so dass ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur Altersversorgung der Landwirte bestehe.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 lehnte die Beklagte die Rücknahme dieses Bescheides ab.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, es sei ihm eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich gewesen, so dass er bezüglich der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht als selbständig gegolten habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2010 zurück: Ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 vom 26. Februar 2009 habe der Kläger im Jahre 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von minus 2.626 Euro erzielt. Gemäß § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Mithin sei auf das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen abzustellen. Der Kläger habe somit Arbeitseinkommen erzielt, dessen Höhe nicht 4.800 Euro jährlich überstiegen habe.

Dagegen hat der Kläger am 12. August 2010 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.

Er hat über sein bisheriges Vorbringen hinaus darauf hingewiesen, dass er im Jahr 2006 hauptberuflich als Eisenflechter gearbeitet habe.

Die Beklagte hat gemeint, selbst bei vollständiger Berücksichtigung des im Jahr 2006 erhaltenen Existenzgründerzuschusses in Höhe von 4.200 Euro übersteige das außerlandwirtschaftliche Einkommen nicht 4.800 Euro.

Mit Urteil vom 21. Mai 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Bescheid vom 26. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2010 sei nicht rechtswidrig, denn er habe seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG. Danach würden Landwirte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen bezögen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreite. Der Kläger habe jedoch ein Arbeitseinkommen in dieser Höhe nicht erzielt. Da das ALG keine eigene Definition des Begriffes „Arbeitseinkommen“ enthalte, ergebe sich dieser Begriff aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Diese Vorschrift nehme eine Verweisung auf den Gewinn vor, so wie er nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt werde. Damit werde auf die §§ 4 bis 7 k EStG verwiesen. Es sei daher der im Einkommensteuerbescheid 2006 ausgewiesene Gewinn, der sich negativ im Sinne eines Verlustes von 2.626 Euro darstelle, zugrunde zu legen. Daran ändere auch der erstmalig in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand nichts, dass das Einkommen im Jahr 2006 mehr als 4.800 Euro betragen habe und dieses lediglich durch Betriebsausgaben für Neuanschaffungen und Ansparabschreibungen reduziert worden sei. Die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- (und Krankenversicherung) stelle nach dem ALG keinen Befreiungstatbestand dar. Das ALG gewährleiste für die Alterssicherung der Landwirte nur eine Teilabsicherung neben derjenigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gäbe daher keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Konkurrenzen von Versicherungspflichttatbeständen in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung durch eine Vorrangregelung im Sinne eines Ausschlusses von Doppelversicherungen zu lösen seien.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 29. Mai 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Juni 2013 eingelegte Berufung des Klägers.

Er trägt vor, er habe von der Bundesagentur für Arbeit eine Förderung in Höhe von 4.200 Euro erhalten, so dass schlichtweg falsch sei, dass er im Jahr 2006 aus der selbständigen Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 2.626 Euro erzielt habe. Richtig sei, dass aufgrund einer Investitionsrückstellung für Anschaffung der Steuerbescheid für das Jahr 2006 zunächst den genannten Verlust aufgewiesen habe. Dazu sei auszuführen, dass Steuerpflichtige gemäß § 7 g EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnreduzierend abziehen könnten. Davon habe der Kläger Gebrauch gemacht und eine Investitionsrücklage in Höhe von 5.688 Euro gebildet. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts sei der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsbetrag gemäß § 7 g Abs. 2 Satz 1 EStG gewinnerhöhend hinzuzuziehen. Soweit der Investitionsbetrag jedoch nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7 Abs. 2 EStG hinzugerechnet worden sei, sei der Abzug rückgängig zu machen (§ 7 g Abs. 3 EStG). Sei der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt worden, sei der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid, vorliegend der Bescheid von 2006, insoweit zu ändern. Dies gelte auch dann, wenn bereits der Bescheid bestandskräftig geworden sei. Vorliegend sei durch den Kläger in den folgenden Jahren keine Anschaffung erfolgt und somit auch keine Abnutzung für Anschaffung zum Abzug gebracht worden. Sie sei rückwirkend im Jahr 2007 gewinnerhöhend für das Jahr 2006 wieder aufgelöst worden. Bei dem Kläger handele es sich um eine Ansparabschreibung gemäß § 7 g EStG entsprechend der damals gültigen Fassung. Erst mit der Unternehmenssteuerreform 2008 ergäben sich wesentliche Änderungen bei § 7 g EStG. Erst seither sei eine rückwirkende Auflösung zwingend. Somit habe der Kläger die Möglichkeit genutzt, handelsrechtliche Gewinne im Zeitraum von 2004 bis 2008 in Höhe von 17.868 Euro, was 40 v.H. der Anschaffungskosten in Höhe von 44.670 Euro entspreche, als Rücklage zu bilden. Soweit es die hier im Streit stehende Ansparrücklage für den Zeitraum von 2004 bis 2006 betreffe, so sei diese als Vermögen im Rahmen der Bemessungsgrenzen einzusetzen. Erst bei der Auflösung handele es sich um einen steuerrechtlichen Gewinn. Aus einer Auflösung der Ansparrücklage handele es sich nicht um Einkommen im grundsicherungsrechtlichen Sinne der sozialen Aufwendungen. Es sei bei Selbständigen von den Bruttoeinkünften im handelsrechtlichen Sinne auszugehen. Für den strittigen Zeitraum seien somit vom Kläger diese Abgaben lückenlos beim Rentenversicherungsträger in der Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage abgeführt worden. Der Kläger habe somit im Jahr 2006 aus seiner Tätigkeit als Eisenflechter keinen Verlust, sondern einen nachträglich festgestellten Gewinn von 3.062 Euro (aufgelöste Investitionsrücklage von 5.688 Euro abzüglich Verlust von 2.626 Euro) erzielt. Unter Berücksichtigung der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ergebe sich somit ein Einkommen in Höhe von insgesamt 7.262 Euro. Der Kläger hat eine Kopie der Summen- und Saldenliste Dezember 2007 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Mai 2013 und den Bescheid vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2010 zu verpflichten, den Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Für die Ermittlung des Arbeitseinkommens seien der steuerrechtliche Gewinn und damit auch die Ansparrücklage maßgebend.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 15. Januar 2015 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06. Februar 2015 gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben, nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 von der Versicherungspflicht als Landwirt befreit.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2010 ist rechtmäßig, denn der Kläger erfüllt für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 nicht die für eine Befreiung erforderlichen Voraussetzungen.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG gilt: Landwirte (und mitarbeitende Familienangehörige) werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 3 Abs. 4 ALG) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreitet.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Abs. 2 SGB VII gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger (§ 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 2 ALG).

Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 ALG gilt entsprechend (§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 4 ALG). Die in Bezug genommene Vorschrift bestimmt unter Berücksichtigung ihrer entsprechenden Anwendung: Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gilt dies mit der Maßgabe, dass die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 ALG (oder § 85 Abs. 3b ALG) rückwirkend festgestellt, gilt dies nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 ALG gestellt worden ist.

Danach ist die Frist von drei Monaten gewahrt, denn der Antrag auf Befreiung wurde im Juli 2009 gestellt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2009 rückwirkend Versicherungspflicht festgestellt hatte.

Der Kläger erzielte Arbeitseinkommen, nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der selbständigen Tätigkeit als Eisenflechter.

Diese betrugen nach den Bescheiden des Finanzamtes Cottbus für 2004 minus 14.307 Euro, für 2005 3.214 Euro und für 2006 minus 2.626 Euro.

Der Begriff des Arbeitseinkommens bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 SGB IV. Dies ergibt sich daraus, dass das ALG keine eigenständige Definition des Arbeitseinkommens enthält, so dass § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV maßgebend ist, der anordnet, dass die Vorschriften des SGB IV unter anderem für die gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte gelten.

Nach § 15 Abs. 1 SGB IV gilt: Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

Soweit der Kläger meint, es sei nicht auf das genannte Arbeitseinkommen, sondern auf Bruttoeinkünfte im handelsrechtlichen Sinne abzustellen, wird dies somit durch das Gesetz nicht gestützt.

Die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts sind die §§ 4 bis 7 k EStG. Damit gehört auch die Regelung des § 7 g EStG zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften und ist damit bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R, abgedruckt in BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 39; BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 – B 10 LW 7/05 R, abgedruckt in SozR 4-5868 § 3 Nr. 2).

§ 7 g EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 4210 – a. F. –) bestimmte in seinem zeitlichen Anwendungsbereich bis 17. August 2007 unter anderem Folgendes: Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 7 g Abs. 1 EStG (also bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens) eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7 g Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 EStG). Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 40 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7 g Abs. 4 EStG). Ermittelte der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so waren die genannten Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln war (§ 7 g Abs. 6 erster Halbsatz EStG). Abweichend davon traf § 7 g Abs. 7 EStG Sonderregelungen für Existenzgründer. Danach war unter anderem die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7 g Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Die Ansparabschreibung wurde zum 18. August 2007 durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) durch Änderung des § 7 g EStG durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. § 7 g EStG in der Fassung dieses Gesetzes (n. F.) sieht vor: Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7 g Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen (§ 7 g Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz EStG). Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7 g Abs. 2 EStG hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach § 7 g Abs. 1 EStG rückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Dies gilt auch, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist (§ 7 g Abs. 3 Sätze 1 bis 3 erster Halbsatz EStG).

Übergangsrechtlich bestimmt § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG: Bei Ansparabschreibungen, die in vor dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, und Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 g EStG in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Daraus folgt, dass es im Falle des Klägers nicht um einen Investitionsabzugsbetrag, sondern um eine Ansparabschreibung geht, denn er trägt vor, im Jahr 2007 eine gewinnerhöhende Auflösung vorgenommen zu haben. Dies wird durch die vorgelegte Summen- und Saldenliste Dezember 2007 bestätigt, in der ein Sonderposten von 5.688 Euro als Rücklageanteil nach § 7 g Abs. 3, 7 EStG ausgewiesen ist, so dass § 7 g EStG a. F. anzuwenden ist.

Ansparrücklagen sollten dem Selbständigen ermöglichen, eine Rücklage für künftige Investitionen zu bilden. Durch ihre Bildung wurde verhindert, dass in bestimmter Höhe erzielte Gewinne besteuert wurden. Die Rücklagenbildung hatte zur Folge, dass sie im Jahr der Bildung zu einem buchmäßigen Aufwand führte, wodurch der Steuerpflichtige einen Steuervorteil unter der Bedingung erhielt, dass er spätestens zwei Jahre nach der (eigenkapitalschonenden) Rücklagenbildung investierte. Die Nichtbesteuerung der erzielten Gewinne in Höhe der Ansparrücklage führte dazu, dass beim Steuerpflichtigen im Jahr der Bildung der Ansparrücklage eine erhöhte Liquidität vorlag (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 7a AL 38/05, abgedruckt in SozR 4-4300 § 141 Nr. 2). Dies bedeutete aber auch, dass der Steuerpflichtige vor der Bildung einer Ansparrücklage Einkommen erarbeitet haben musste. Hieraus folgte, dass der Steuerpflichtige den Gewinn in Höhe der Ansparrücklage tatsächlich im Jahr der Bildung der Ansparrücklage erarbeitet hatte (Verwertung und Einsatz der Arbeitskraft). Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass im Falle der fehlenden Investition eine gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage spätestens am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen musste (BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 7a AL 38/05 R).

Wenn somit die Ansparrücklage im Jahr ihrer Bildung zur Minderung des Gewinnes führte, so bewirkte deren Auflösung eine Erhöhung des Gewinns. Diese Erhöhung trat nach § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F., wenn die Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden war, „zu diesem Zeitpunkt“ ein. Die Ansparabschreibung war mithin im Unterschied zum Investitionsabzugsbetrag gerade nicht „rückgängig zu machen“ (§ 7 g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F.), so dass im Unterschied zum Investitionsabzugsbetrag, bei dem auch bestandskräftige Steuer- oder Feststellungsbescheide für das Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, insoweit zu ändern sind (§ 7 g Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG n. F.), diese Rechtsfolge bei der Ansparabschreibung nicht eintrat. Demzufolge war die Ansparabschreibung nicht rückwirkend im Jahr der Bildung gewinnerhöhend, sondern in dem Jahr, in dem diese tatsächlich aufgelöst wurde, gewinnerhöhend zu berücksichtigen.

Die gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage erfolgte nach der Summen- und Saldenliste Dezember 2007 im Jahr 2007 mit 5.688 Euro, so dass sie nach § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. gewinnerhöhend im Jahr 2007 zu berücksichtigen ist. Folgerichtig kann der Kläger für das Jahr 2006 wegen der im Jahre 2007 erfolgten Auflösung der Ansparrücklage auch keinen neuen geänderten Einkommensteuerbescheid vorlegen.

Der Kläger erzielte neben dem Arbeitseinkommen als Erwerbsersatzeinkommen den von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Existenzgründungszuschuss als vergleichbare Leistung von einem Sozialleistungsträger im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG.

Dieser betrug nach den Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit für 2004 600 Euro, für 2005 6.960 Euro und für 2006 4.200 Euro.

Der Existenzgründungszuschuss hat seine Rechtsgrundlage in § 421 l Abs. 1 SGB III. Danach haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen (, hauptberuflichen) Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss.

Beim Existenzgründungszuschuss handelt es sich nicht um eine Leistung mit fürsorgerechtlichem Charakter wie der Arbeitslosenhilfe, die deswegen weder Erwerbsersatzeinkommen noch eine vergleichbare Leistung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 ALG darstellte (BSG, Urteil vom 2. Dezember 1999 – B 10 LW 6/99 R, abgedruckt in SozR 3-5868 § 3 Nr. 2). Mit dem Wegfall der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 ist, sofern dem Existenzgründungszuschuss bis dahin möglicherweise zum Teil fürsorgerechtlichen Charakter zukam (so erörtert für das Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III: BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 – B 10 LW 7/05 R), ein solcher fürsorgerechtlicher Charakter jedenfalls entfallen, denn das an die Stelle der Arbeitslosenhilfe getretene Arbeitslosengeld II vermittelt keinen Anspruch auf (Überbrückungsgeld bzw.) einen Existenzgründungszuschuss. Damit hat der Gesetzgeber Abstand von fürsorgerechtlichen Elementen genommen und den Aspekt der Vergleichbarkeit mit den ausdrücklich genannten Erwerbseinkommensersatzleistungen des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG gestärkt (BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 – B 10 LW 7/05 R).

Damit erzielte der Kläger mit dem Arbeitseinkommen und dem Existenzgründungszuschuss Gesamteinnahmen für 2004 von minus 13.707 Euro, für 2005 von 10.174 Euro und für 2006 von 1.574 Euro.

Ob die Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG vorliegen, ist nicht rückwirkend für einen abgelaufenen Zeitraum, sondern vorausschauend (ohne Bindung an das Kalenderjahr) zu beurteilen. Dies folgt aus den Gesetzesmaterialien (Bundestag-Drucksache 12/5700, S. 9, Bundestag-Drucksache 12/7599, S. 8) und dem Begriff regelmäßig zur Klarstellung dafür, dass, wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine vorausschauende und nicht eine rückschauende Betrachtung anzuwenden ist. Der maßgebende Begriff der Regelmäßigkeit setzt eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002 – B 10 LW 5/01 R, abgedruckt in SozR 3-5868 § 3 Nr. 5).

Nach Maßgabe dessen war bei vorausschauender Betrachtung nicht davon auszugehen, dass das aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Eisenflechter erzielte Arbeitseinkommen zusammen mit dem Erwerbsersatzeinkommen des Existenzgründungszuschusses für 2006 den Betrag von jährlich 4.800 Euro überschreiten werde. Das Arbeitseinkommen für 2004 war mit minus 14.307 Euro deutlich negativ. Es erreichte für 2005 auch nur einen Betrag von 3.214 Euro. Den Grenzwert von jährlich 4.800 Euro konnte der Kläger für 2005 dabei nur deswegen überschreiten, weil er in diesem Jahr einen Existenzgründungszuschuss von 6.960 Euro erhielt. Dabei war zu diesem Zeitpunkt schon absehbar, dass sich dieser Existenzgründungszuschuss im Jahr 2006 auf 4.200 Euro verringern würde. Unter Berücksichtigung des für 2005 erzielten Arbeitseinkommens von (nur) 3.214 Euro und der Ansparabschreibung für 2006 von 5.688 Euro war mithin nicht anzunehmen, dass der Betrag von 4.800 Euro jährlich für 2006 überschritten werden wird.

Bei dieser Sachlage scheidet eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Landwirt für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 aus.

Soweit der Kläger erneut auf eine lückenlose Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung hinweist, nimmt der Senat Bezug auf die dazu gemachten Ausführungen des Sozialgerichts, denen er sich anschließt.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.