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Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz - VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Berlin


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 33. Senat Entscheidungsdatum 20.11.2013
Aktenzeichen L 33 R 351/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 5 AAÜG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens die Feststellung des Zeitraums vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes <AAÜG> - AVItech -) und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1940 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Maurerlehre und war als Maurer tätig. Von 1958 bis 1962 war er Soldat auf Zeit bei der Nationalen Volksarmee. Während dieser Zeit gehörte er vom 14. Oktober 1961 bis zum 31. August 1962 der Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Anlage 2 Nr. 1 zum AAÜG) an (Entgeltbescheinigung vom 04. Januar 1999). Anschließend war er als Angestellter im Bauamt des Stadtbezirkes B tätig. Seit März 1967 bis 30. Juni 1990 war er bei dem Straßen- und Tiefbauamt B bzw. der Bezirksdirektion des Straßenwesens (ab dem 01. Dezember 1976) bzw. bei dem VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B (ab dem 01. Januar 1978) zunächst als Meister, dann ab dem 01. Januar 1977 als Ingenieur für Leiteinrichtungen bzw. Gruppenleiter und zuletzt als Betriebsteilleiter B beschäftigt. Vom 01. September 1971 bis zum 31. Dezember 1976 besuchte der Kläger die Ingenieurschule für Bauwesen B Studienrichtung Tiefbau. Durch Urkunde vom 06. Dezember 1976 wurde ihm das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er entrichtete ab dem 01. Mai 1973 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Seit dem 01. Oktober 2005 bezieht er Regelaltersrente. Eine Versorgungszusage wurde ihm in der DDR nicht erteilt.

Der am 2003 vom Kläger gestellte erste Antrag auf die Überführung von Zusatzanwartschaften für den Zeitraum von 1976 bis zum 30. Juni 1990 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 19. Februar 2003 abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die im VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B ausgeübte Beschäftigung habe zwar der technischen Qualifikation entsprochen, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin (SG) Klage (Aktenzeichen S 7 RA 3535/03) und trug vor, die Produktion habe dem VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens das Gepräge gegeben. Der Betrieb sei einem Betrieb des Bauwesens gleichzustellen. Dazu legte er Auszüge aus dem Buch „Straßeninstandhaltung, Rechtliche Grundlagen und Erfordernisse“ von Dr. Kurt H und einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft vor. Ferner reichte er eine vom Minister für Verkehrswesen am 13. Februar 1984 erlassene Preisliste über die Industriepreise für Verkehrsbauleistungen ein.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2003 verurteilte das SG die Beklagte, die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in diesen Zeiträumen hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Bei dem VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) zu dem Aktenzeichen L 17 RA trug der Kläger vor, er habe im Gebiet von B gearbeitet. In diesem Bereich habe die VO-AVItech des Magistrats von Groß-Berlin vom 25. November 1950 und die 2. DB des Magistrats von Groß-Berlin vom 25. Juni 1951 gegolten. Dabei habe es sich um übernommene Vorschriften der DDR gehandelt, die für das Gebiet von B angepasst worden seien. Die Unterstellung des Betriebes unter ein Industrieministerium sei danach nicht notwendig gewesen. Nach § 1 Abs. 1 2. DB Groß-Berlin gelte die AVItech in den volkseigenen Betrieben, die dem Magistrat unterstünden, und zwar für Ingenieure der Metallurgie des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und –optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Betriebe dieser Wirtschaftszweige seien grundsätzlich Produktionsbetriebe. Bauwesen sei der Sammelbegriff für die bei der Planung, Gestaltung, Berechnung, Bemessung und Ausführung sowie der Erhaltung von Bauwerken zur Anwendung kommenden Arbeitsweisen, Verfahren und Techniken. In diesem umfassenden Sinn verwende den Begriff auch die bundesdeutsche Verdingungsordnung für Bauleistungen. Dazu reichte er Auszüge aus dem Buch „Straßeninstandhaltung, Aufgaben und Organisation“ von Schmidt, Franke und Bartz ein. Der Betrieb habe auch auf eigene Rechnung gearbeitet und die Leistungen seinen Auftraggebern in Rechnung gestellt. Alle volkseigenen Betriebe seien im Sprachverständnis der DDR Produktionsbetriebe gewesen. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 – dürfe nicht berücksichtigt werden. In ihm werde der Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 unzutreffend wiedergegeben.

Das LSG hob die Entscheidung des SG durch Urteil vom 30. November 2005 auf und wies die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger gehöre zwar zum Personenkreis, für den das AAÜG gelte, weil er zeitweise dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee angehört habe. Es lägen aber im streitigen Zeitraum vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 keine Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG vor. Der Kläger sei nicht Inhaber einer fingierten Anwartschaft nach der ständigen Rechtsprechung des BSG. Er erfülle zwar die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B sei jedoch kein Betrieb, auf den die VO-AVItech anzuwenden sei. Nach den Maßgaben des BSG in seinem Urteil vom 08. Juni 2004 (- B 4 RA 57/03 R - in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3) stelle der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B keinen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens dar, denn zum einen sei bereits fraglich, ob es sich überhaupt um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe und zum anderen sei Betriebszweck nicht die (Massen-)Produktion von Bauwerken gewesen. Der Hauptzweck des VEB Bezirksdirektion Straßenwesen sei die Straßenunterhaltung, die Erhaltung und Erweiterung des Straßennetzes und somit nicht die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Dementsprechend sei der Betrieb auch nicht dem Magistrat, Abteilung Bauwesen, sondern dem Magistrat, Abteilung für Verkehrs- und Nachrichtenwesen, unterstellt gewesen. Soweit der Kläger geltend mache, jeder volkseigene Betrieb sei Produktionsbetrieb gewesen, und sich dafür auf die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Seite 355) beziehe, gebe er die einschlägigen Vorschriften nur unvollständig wieder. In § 31, der Vorschrift über die Stellung der volkseigenen Betriebe, ist in Absatz 1 Satz 1 ausgeführt, der Betrieb sei eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion oder eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft. Dadurch werde deutlich, dass nicht alle volkseigenen Betriebe zwingend Produktionsbetriebe gewesen seien. Es werde ferner ersichtlich, dass nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 02. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpfe, ein VEB im Sinne der Versorgungsordnung nur ein volkseigener Produktionsbetrieb und nicht irgendein Volkseigener Betrieb gewesen sei (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, a. a. O.), denn sonst hätte die 2. DB nicht ausdrücklich die volkseigenen Produktionsbetriebe genannt. Soweit der Kläger auf die Definitionen für Produktion oder für Bauwesen in verschiedenen Lexika und Sachbüchern verweise, sei ihm entgegen zu halten, dass maßgeblich der versorgungsrechtliche Begriff Produktionsbetrieb des Bauwesens sei, den das BSG ermittelt habe.

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 23. Juli 2007 einen Überprüfungsantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 07. September 2007 ablehnte. In seinem Widerspruch hiergegen vertrat der Kläger erneut die Auffassung, die VO-AVItech vom 24. Mai 1951 sei in seinem Fall nicht anwendbar, es seien die Besonderheiten Groß-Berlins zu würdigen. Auch sei der Begriff des Produktionsbetriebs, wie ihn die Sozialgerichte anwendeten, nicht aus dem Sprachgebrauch der DDR ableitbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2007 zurück.

Mit Schreiben vom 09. August 2010 stellte der Kläger erneut einen Überprüfungsantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2010 ablehnte. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 zurückgewiesen.

Mit seiner am 15. Februar 2011 bei dem SG eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsansichten weiter verfolgt. Der gravierende Unterschied zwischen den Regelungen der DDR (VO-AVItech vom 24. Mai 1951, 2. DB vom 24. Mai 1951) und den Regelungen des Magistrats von Groß-Berlin (VO-AVItech vom 25. November 1950 und 2. DB vom 25. Juni 1951) habe darin bestanden, dass der VEB – Produktionsbetrieb – nicht einem Industrieministerium, sondern einer Fachabteilung zu unterstellen gewesen sei. Mit der Einstellung des Verordnungsblattes im Jahre 1976 durch Ostberlin hätten Gesetze der DDR direkt und ohne Übernahme durch den Magistrat ihre Gültigkeit in Ostberlinerlangt, was aber rechtswidrig gewesen sei. Hauptzweck seines Beschäftigungsbetriebes sei die Wartung, Pflege und Instandsetzung der Fahr-, Geh- und Radbahnen, der Verkehrsleiteinrichtungen und Ingenieurbauwerke sowie der Anlagen der Verkehrsbeleuchtung und Lichtsignalisierung gewesen. Er hat den Beschluss des Magistrats von Berlin vom 28. Dezember 1977 über die Gründung des VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B einschließlich der dazu gehörigen Begründung, die Gründungsanweisung des Magistrats von Berlin vom 30. Dezember 1977 sowie den „Bericht über die Umsetzung der Kontrollergebnisse des Bezirkskomitees der Arbeiter- und Bauern-Inspektion vom 17.06.1987 im VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B“ vorgelegt. Ferner hat er u. a. Kopien aus dem Ökonomischen Lexikon (Verlag Die Wirtschaft DDR 3. A.), dem Lexikon Arbeitsrecht (Staatsverlag der DDR 1972) sowie aus dem Buch „Arbeitsrecht von A bis Z“ (Staatsverlag der DDR 1987) eingereicht.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12. April 2013 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG. Soweit der Kläger geltend mache, aus der VO-AVItech des Magistrats von Groß-Berlin vom 25. November 1950, der 2. DB. des Magistrats hierzu vom 25. Juni 1951 sowie dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR folge, dass es im Bauwesen nicht auf die Massenproduktion von Bauwesen ankommen, folge dem die Kammer nicht. Es stütze sich hierbei auf die Ausführungen des BSG in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 – zum versorgungsrechtlichen Begriff der Produktionsbetriebe. Für die vom Kläger in Bezug genommene Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen gelte nichts anderes.

Gegen den am 23. April 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. April 2013 Berufung bei dem LSG erhoben und seine bisher vorgetragenen Rechtsansichten bekräftigt.

Er beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 19. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum hieraus erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Rechtsstreit ist gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss des Senats vom 31. Juli 2013 auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 19. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003, denn die Beklagte hat bei dessen Erlass das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.

Der Kläger gehört zwar grundsätzlich zum Personenkreis, für den das AAÜG (§ 1 AAÜG) gilt, weil er vom 14. Oktober 1961 bis zum 31. August 1962 dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee angehörte (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Es liegen aber im streitigen Zeitraum vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 keine Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG vor. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in das Zusatzversorgungssystems der AVItech einbezogen worden. Er hat bezogen auf den streitigen Zeitraum darüber hinaus keine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 01. August 1991 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben.

Zutreffend hat das SG in dem Gerichtsbescheid vom 12. April 2013 ebenso wie schon das LSG in seinem Urteil vom 30. November 2005 schließlich dargestellt, dass der Kläger bezogen auf den hier streitigen Zeitraum aus bundesrechtlicher Sicht auch keine Anwartschaft auf Versorgung im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteile vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –,– B 4 RA 41/01 R – und – B 4 RA 3/02 R – sowie vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R –,– B 4 RA 10/02 R – und – B 4 RA 18/01 R –, vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 -, vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R -, vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R -, vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 2/09 R, B 5 RS 6/09 R, B 5 RS 9/09 R, B 5 RS 10/09 R, B 5 RS 16/09 R, B 5 RS 17/09 R – und vom 20. März 2013 – B 5 RS 27/12 R, B 5 RS 3/12 R -, alle in juris) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG aufgrund einer fiktiven Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese detaillierten und überzeugenden Ausführungen Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend führt er folgendes aus:

Da die Voraussetzungen einer Anwartschaft aufgrund einer fiktiven Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hier nicht vorliegen, kann der Senat ausdrücklich offen lassen, ob er der Rechtsprechung des BSG folgt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Oktober 2005 (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 – und – 1 BvR 1144/05 –) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten. Rechtsgrundlage für einen möglichen „Anspruch“ des Klägers aufgrund einer fiktiven „Anwartschaft“ ist jedem Falle keine geschriebene Norm des bundesdeutschen Gesetzgebers, sondern allein die zitierte ständige Rechtsprechung des BSG, der die Landessozialgerichte und Sozialgerichte folgen. Das bedeutet, dass der Kläger nur nach Maßgabe dieser existierenden Rechtsprechung und nicht aufgrund noch weitergehender, erst zu ziehender Analogien bzw. Auslegungen einen solchen „Anspruch“ erworben haben und durchsetzen könnte.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 01. August 1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30. Juni 1990 sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (s. o.) die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl. II Kap VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl DDR 844) und die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl DDR 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen, nicht jedoch Vorschriften des Magistrats von Groß-Berlin, deren „Gültigkeit“ zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme ohnehin fraglich ist. Hervorzuheben ist, dass die maßgebliche Rechtsprechung des BSG, die allein eine mögliche Anspruchsgrundlage des Klägers zu begründen in der Lage wäre, nur auf die genannte VO-AVItech vom 17. August 1950 und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen abstellt.

Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. u. a. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr. 7 S. 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S. 48), die kumulativ am Stichtag 30. Juni 1990 vorliegen müssen,

1.von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
2.von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),
3.und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Der Kläger erfüllt die persönliche Voraussetzung, weil er berechtigt ist, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen. Es kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob er die sachliche Voraussetzung erfüllt, weil es jedenfalls an der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung mangelt. Wie bereits mehrfach gerichtlich festgestellt (vgl. die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. November 2005 – L 17 RA 3535/03 -, vom 24. Februar 2006 – L 22 R 1832/05 – nicht veröffentlicht, vom 06. September 2007 – L 8 R 1621/05 – in juris sowie vom 29. April 2009 – L 17 R 256/05 – in juris; vgl. auch das Urteil des BSG vom 08. Juni 2004 zum VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L – B 4 RA 57/03 R – in juris), handelt es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers, dem VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B, nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens i. o. g. Sinne. Hierunter fallen nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt (vgl. etwa die Urteile des BSG vom 09. Oktober 2012 – B 5 RS 5/12 R -, 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R -, 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - und 09. Mai 2012 – B 5 RS 8/11 R – jeweils in juris m. w. N.).

Ob die betriebliche Voraussetzung i. S. der VO-AVItech i. V. m. der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich nach der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung allein danach, ob der Kläger am 30. Juni 1990 - abgesehen von den gleichgestellten Betrieben - in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen ist. Hingegen ist nicht auch konstitutiv auf seine organisatorische Zuordnung abzustellen (so BSG, u. a. Urteile vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R – und vom 20. März 2013 – B 5 RS 3/12 R -, beide in juris). Vielmehr ist allein die Rechtsform des Betriebs als VEB sowie seine tatsächliche Produktionsweise entscheidungsrelevant (vgl. Urteil des BSG vom 09. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R – in juris). Insofern ist es nicht von Bedeutung, dass der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Bdem Magistrat, Abteilung für Verkehrs- und Nachrichtenwesen, unterstellt gewesen ist.

Der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B war kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens i. S. der Rechtsprechung des BSG. Auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der früheren DDR oder auf deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an. Die Rechtsvorschriften sind nur faktische Anknüpfungspunkte für die - ausschließlich auf der Grundlage des am 01. August 1991 geltenden Bundesrechts - vorzunehmende Rechtsanwendung (dazu BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R - veröffentlicht in juris). Auch kommt es nicht darauf an, ob der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der DDR Waren oder Dienstleistungen in einem weit verstandenen Sinn „produziert“ oder er die Rechtsstellung eines „volkseigenen Betriebes gemäß der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967“ hatte. Denn die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (vgl. schon BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - in juris).

Maßgeblich für die - fiktive - Einbeziehung in die AVItech ist allein der versorgungsrechtliche Begriff „Produktionsbetrieb“, den das BSG unter Einbeziehung von Sinn und Zweck der AVItech ermittelt hat. Soweit der Kläger einen anderen Begriff des „Produktionsbetriebs“ aus Publikationen der DDR oder der Bundesrepublik herleiten will, spielt dies für den hier maßgeblichen versorgungsrechtlichen Begriff keine Rolle. Unter den versorgungsrechtlichen Begriff des „Produktionsbetriebs“ fallen nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt (vgl. etwa das Urteil des BSG vom 09. Mai 2012 – B 5 RS 8/11 R – in juris). Der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion i. S. der AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet. Dagegen kommt es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl an Gütern an, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgibt. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist.

Der vom VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B verfolgte Hauptzweck war nach dem Gesamtbild der vorliegenden Unterlagen nicht die Massenproduktion von Bauwerken (vgl. dazu auch die bereits genannten Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 06. September 2007 - L 8 R 1621/05 -, veröffentlicht in juris; 30. November 2005 - L 17 RA 4/04 - und 24. Februar 2006 - L 22 R 1832/05 -, beide nicht veröffentlicht und vom 29. April 2009 – L 17 R 256/05 – in juris) bzw. von Lichtsignalanlagen als „Bauwerke“. Nach der Anweisung des Magistrats von Berlin über die Gründung des VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B vom 30. Dezember 1977 hatte der Betrieb mit seiner Gründung zum 01. Januar 1978 die Aufgaben der Bezirksdirektion Straßenwesens und des VEB Straßeninstandhaltung B übernommen (ohne die an den Hauptauftraggeber Verkehrsbau abgegebenen Aufgaben). Aus der „Begründung zur Bildung des VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B“ ergibt sich, dass Aufgabe des VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B die Wahrnehmung der Rechtsträgerschaft von öffentlichen Straßenverkehrsanlagen B, die bedarfsgerechte Durchführung der Instandhaltung und Erhaltung an den Straßen, Ingenieurbauwerken, Lichtsignal- und Verkehrsbeleuchtungsanlagen sowie des Straßenzubehörs und die Auftragsvergabe für Investitionen für alle Straßenverkehrsanlagen B, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienten, war. Dies wird vom Kläger auch eingeräumt. Insoweit unterschied sich der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B nicht wesentlich von den VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens in den DDR-Bezirken. Sein Hauptzweck deckte sich mit den Vorgaben des DDR-Rechts. Nach den in § 10 Abs. 2 i. V. m. § 9 der Straßenverordnung umschriebenen Aufgaben der VEB des Straßenwesens hatten diese Betriebe auf den Stadt- und Gemeindestraßen u. a. Maßnahmen der Instandhaltung, der Erhaltung und Erweiterung der öffentlichen Straßen, der Errichtung, Instandhaltung und Erhaltung von Lichtsignalen und sonstigem Zubehör durchzuführen und für die Durchführung des Straßenwinterdienstes, der Pflege der Straßengehölze zu sorgen sowie Maßnahmen an den Straßenverkehrsanlagen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der Anlieger durch Erschütterungen durchzuführen (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Straßenverordnung).

Darüber hinaus war der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B auch kein Produktionsbetrieb der Industrie (vgl. hierzu das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29. April 2009 – L 17 R 256/05 – in juris). Der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B war nach seinem Unternehmens- und Betriebszweck schließlich kein gleichgestellter Betrieb. Eine der in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Betriebsarten kommt insoweit nicht in Betracht.

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts „strikt am Wortlaut zu orientieren“ (so ausdrücklich: BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R – in juris Rn. 37; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- in juris Rn. 32; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- in juris Rn. 32; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- in juris Rn. 34; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- in juris Rn. 32; BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B – in juris Rn. 14; BSG, Urteile vom 07. September 2006 - B 4 RA 39/05 R – in juris Rn. 20; vom 07. September 2006 - B 4 RA 41/05 R – in juris Rn. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 42/01 R – in juris Rn. 27).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 – in NVwZ 2006, 449 und vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 – in NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.

Rekurrierend auf die Argumentation des Klägers, maßgeblich sei hier allein die VO-AVItech des Magistrats von Groß-Berlin 25. November 1950 und die 2. DB hierzu vom 25. Juni 1951, sei noch darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften sich von den zuvor erlassenen Vorschriften des DDR-Gesetzgebers nur hinsichtlich der Präambel der VO-AVItech („Der Magistrat von Groß-Berlin…“), des Versicherungsträgers (§ 2 der VO-AVItech), der gleichgestellten Betriebe (§ 1 Abs. 1 der 2. DB zur VO-AVItech des Magistrats: keine VVB, Hauptverwaltungen und Ministerien), Unterstellung der VEB und gleichgestellten Betriebe (§ 1 Abs. 1 der 2. DB zur VO-AVItech des Magistrats: „die dem Magistrat von Groß-Berlin unterstehen“), des Entscheidungsträgers über die Vorschläge zur Einbeziehung (§ 3 der 2. DB zur VO-AVItech des Magistrats) sowie der Zuständigkeit für die Ermittlung der Beiträge (§ 4 des 2. DB des Magistrats) unterscheiden. Dabei handelt es sich lediglich um marginale Anpassungen, an die damaligen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten B, die keine andere Auslegung hinsichtlich der nach der Rechtsprechung des BSG erforderlichen Voraussetzungen für eine fiktive Zugehörigkeit (persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzung) rechtfertigen.

Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.