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Versicherungspflicht - Beschäftigung - Dienst- oder Werksvertrag - Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation - Filmarchitekt


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 07.12.2016
Aktenzeichen L 9 KR 434/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 631 BGB, § 7 SGB 4

Leitsatz

1. Gesichtspunkte der Kunstfreiheit gebieten keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigter. Weder die künstlerische Freiheit der Mitwirkenden noch ein möglicher Schutz bei der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Film(beiträg)en nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Grundgesetz (Film- bzw. Kunstfreiheit) stehen dem entgegen (vgl. BSG, Beschluss vom 27. April 2016 - B 12 KR 16/14 R -, juris).

2. Leitende Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens oder einer zeitlich befristeten Produktion, die mit Weisungsbefugnissen gegenüber den dort Beschäftigten verbunden sind, können - vom Unternehmer selbst abgesehen - generell nur in Gestalt einer Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation ausgeübt werden.

3. Für eine Einbindung eines leitenden Mitarbeiters in eine fremde Betriebsorganisation spricht, wenn er im Namen des Unternehmens nicht nur Verträge zu dessen Lasten z.B. mit Lieferanten und Handwerkern, schließen darf, sondern durch Anweisungen an diese auch die Ausführung der bestellten Leistungen koordiniert und überwacht.

4. Es bleibt offen, ob im Rahmen der Statusprüfung "geheime" Zusatzvereinbarungen, auf deren Existenz im eigentlichen Vertrag (Hauptvertrag) nichts hinweist und die dem Sozialversicherungsträger im Verwaltungsverfahren - vermutlich bewusst - nicht vorgelegt wurden, überhaupt zu berücksichtigen sind. Jedenfalls dann, wenn diese Zusatzvereinbarungen Anhaltspunkte für eine Beschäftigung enthalten, dürfen sie im gerichtlichen Verfahren zugunsten des Sozialversicherungsträgers einbezogen werden.

5. Zur Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag im Rahmen einer Filmproduktion.

6. Zur statusrechtlichen Beurteilung eines Filmarchitekten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers während seiner Tätigkeit als Filmarchitekt/Szenenbildner für eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) (im Folgenden vereinfachend: die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 4. Juli bis 15. Oktober 2011 und vom 9. Juni bis 15. September 2012 sowie für die Beigeladene zu 3) in der Zeit vom 8. Oktober bis 10. Dezember 2012.

Der Kläger begann seinen beruflichen Werdegang in der Filmbranche 1978 als sogenannter Ausstattungspraktikant. Er war später – ohne einen anerkannten Berufsabschluss zu erlangen – als Szenenbildassistent, Außenrequisiteur und schließlich – seit ca. 15 Jahren – als Szenenbildner bzw. Filmarchitekt tätig. Daneben betreibt er einen Groß- und Einzelhandel mit Farben und Einrichtungsgegenständen.

Er schloss – als „Vertragspartner“ (VP) – unter dem 9. August 2011 mit der Beigeladenen zu 1) – als „Produzent“ – einen „Werkvertrag“ mit dem wesentlichen folgenden Inhalt:

1. Vertragsgegenstand:

Der VP verpflichtet sich zur Mitwirkung an der PRODUKTION mit folgenden Eckdaten:

Titel: F
Produktionsort: E
Drehzeitraum: voraussichtlich 18. August 2011 bis 08. Oktober 2011

2. Vergütung:

2.1. Der PRODUZENT zahlt dem VP für seine Tätigkeit und die Einräumung eventueller Rechte an seiner Leistung

€ 28.000,-- (i.W. achtundzwanzigtausend) Gesamtpauschale zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer

Zahlung:

1. Rate € 9.400,-- am 01.08.2011
2. Rate € 9.400,-- am 01.09.2011
3. Rate € 4.600,-- am 01.10.2011
4. Rate € 4.600,-- nach Beendigung der Dreharbeiten

nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung und Vorlage der Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes.

3. Leistungen des Vertragspartners:

3.1. Der VP verpflichtet sich, bei der PRODUKTION in folgender Funktion mitzuwirken: Filmarchitekt

3.2. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der PRODUKTION besteht für den Zeitraum vom 04. Juli 2011 bis 15. Oktober 2011 (inkl. Vorbereitung, Dreh, Abwicklung).

Die endgültigen Produktionstermine werden vom PRODUZENTEN rechtzeitig mitgeteilt.

3.3. Der VP erbringt seine Leistung als „Head of Department“ und erstellt für die Produktion in enger Zusammenarbeit mit dem Regisseur/ Kameramann / Herstellungs- und/oder Produktionsleiter eine Kalkulation für diesen Bereich. Diese wird im Einvernehmen mit der Herstellungs- und/oder Produktionsleitung besprochen und von diesem verbindlich festgesetzt. Der VP erhält dann von der Produktion den für seine Abteilung festgelegten Budgetrahmen, den er einzuhalten hat. Er ist somit Budgetverantwortlich. Abweichungen während der Vorbereitung und den Dreharbeiten sind mit dem Produktionsleiter abzustimmen. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Kostenüberschreitungen in einzelnen Ansätzen des Bereichs-Budget sind grundsätzlich durch Einsparung in anderen Ansätzen des Bereiches auszugleichen.

Der VP erstattet der Produktion wöchentlich oder auf besondere Aufforderung jederzeit schriftlich Bericht über den aktuellen umfassenden Kostenstand seiner Abteilung und informiert über ausgelöste Aufträge.

3.6. Ist der VP im steuerlichen und/oder sozialversicherungsrechtlichen Sinn selbständig, wird er explizit darauf hingewiesen, dass kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (BG) besteht. Für Versicherungsschutz ist selbst zu sorgen.

3.8. Dem VP ist es untersagt, Namen, Texte oder bildliche Darstellungen, die eine direkte oder indirekte Werbung beinhalten, in die Produktion aufzunehmen. Das Gebot der Trennung von Werbung und Programm ist strengstens zu beachten. Dem VP ist es insbesondere nicht gestattet, Geld oder geldwerte Vorteile von Dritten für die Produktion entgegen zu nehmen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Der Produzent ist bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des VP zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.

3.9. Ein schwerwiegender Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen liegen neben den in diesem Vertrag aufgeführten Fällen (Placementverbot, Verschwiegenheitsklausel) regelmäßig bei Alkohol- und Drogengenuss während der Arbeitszeit, nachhaltiger Missachtung von Weisungen des Produzenten, nicht bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Arbeits- und/oder Aufenthaltserlaubnis sowie bei fortgesetztem undisziplinierten Verhalten nach vorheriger Abmahnung vor. Neben dem Recht zur fristlosen Kündigung ist der Produzent in den Fällen der schwerwiegenden Vertragsverletzung berechtigt, dem VP eine Vertragsstrafe bis zur Höhe seiner Vergütung aufzuerlegen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Produzenten bleiben unberührt.

3.11. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nur wirksam, wenn sie von der Produktion schriftlich bestätigt werden. Als schriftliche Bestätigung gilt die Übersendung des Vertrages durch den Produzenten, wenn der Produzent und der VP die Bedingungen zuvor mündlich vereinbart haben. Unabhängig davon erkennt der VP die Bedingungen des Vertrages an, wenn er seine Tätigkeit aufnimmt, ohne unverzüglich den von ihm nicht gewünschten Vertragsbestimmungen zu widersprechen.

3.16. Sie verpflichten sich, die für Ihren Tätigkeitsbereich geltenden Regelungen und / oder technischen Richtlinien der Sender zu beachten.

3.17. Bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Gegenständen sind umgehend kurze schriftliche Protokolle anzufertigen und dem Produktionsleiter zu übergeben, damit die unverzügliche Anzeige bei dem Versicherer gewährleistet werden kann. Eine Kopie verbleibt beim VP. Außerdem ist bei Schäden durch Feuer, Diebstahl und Abhandenkommen sofort Anzeige bei der zuständigen Ortpolizei zu erstatten. Ein Nachweis hierüber ist Voraussetzung für die Versicherungsleistung. Beschädigte Requisiten, Möbel, Ausstattungsgegenstände, egal welcher Art, sind bis auf weitere Weisung aufzubewahren.

3.20. Die beiliegenden ALLGEMEINEN HONORARBEDINGUNGEN vom 01.06.2007 sind Bestandteil dieses Vertrages.

Bereits am 23. Juni 2011 hatten der Kläger und die Beigeladene zu 1) die Prüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status und in diesem Zusammenhang die Feststellung beantragt, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Beide Antragsteller erklärten in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit keine eigenen Arbeitnehmer/Auszubildende beschäftige und eine vom 4. Juli bis 15. Oktober 2011 ausgeübte Tätigkeit als Szenenbildner zu prüfen sei.

Während des anschließenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens gab der Kläger unter anderem an,

- seine Aufgabe darin bestehe, jeweils 2 bis 3 Vorschläge für jeden notwendigen Drehort zu erarbeiten bzw. durch Scouts suchen zu lassen, diese Orte auf das Drehbuch hin zu prüfen – sie müssten seinem Konzept entsprechen und sowohl inhaltlich als auch wirtschaftlich geeignet sein – und schließlich die Vorschläge dem Regisseur und der Produktionsfirma anzubieten,

- Vorgaben würden keine erteilt, es sei denn, ein Drehbuch erfordere aus inhaltlichen Gründen einen explizit bezeichneten Ort,

- sein tatsächlicher eigenschöpferischer Anteil an diesem Projekt bestehe darin, dass er ein komplett neues und einmaliges Konzept für die neuen Folgen erstelle, wozu auch die völlige Neugestaltung der Hauptmotive in Form von Umbauten, neuer Wandgestaltung, neue Möblierung und Requisiten gehöre,

- es gebe 4 Drehbücher und einen Werkvertrag, die ihm als Richtlinie dienten, er erhalte jedoch keine Weisungen von Regisseur, Produzent oder Produktionsleiter,

- es gebe grundsätzlich keine festgelegten Arbeitszeiten bzw. Anwesenheitspflichten, er entscheide vielmehr ausschließlich allein über seine Arbeitszeit an den einzelnen Tagen sowie über deren Anfang und Ende, weil lediglich ein reibungsloser Ablauf zu gewährleisten sei,

- es obliege einerseits ihm persönlich, wo und wann er seine Entwürfe erstelle, entspreche andererseits natürlich seinem Interesse, auch vor Ort zu sein,

- er müsse keine Nachweise über seine Arbeitszeit führen,

- erste Gespräche im Vorfeld hätten mit der zuständigen Producerin in Berlin, weitere Gespräche mit Regisseur, Producerin und Produktionsleiterin in diversen Telefonkonferenzen sowie die sogenannte Produktionsbesprechung kurz vor Drehbeginn stattgefunden,

- seine Tätigkeit als Filmarchitekt sehe an bzw. vor einem Drehtag vor, dass z.B. sein Konzept von den Requisiteuren beim Einrichten des Motivs in Form von Requisiten farblich und inhaltlich eingehalten werde,

- er arbeite in erster Linie mit Requisiteuren, die seine Vorgaben ausführten, organisieren und koordinierten, beauftrage aber auch Scouts, Spedition- und Handwerksfirmen, die allein nach seinen Anweisungen handelten,

- ein Filmwerk sei immer ein Zusammenspiel mehrerer Gewerke, wobei zwangsläufig alle Beteiligten/Gewerke aus ökonomischen Gründen in einen Zeitrahmen eingebunden würden,

- er sei in seiner Funktion als „Head of Department“ Verantwortungsträger und müsse sich logischerweise mit anderen Produktionsverantwortlichen abstimmen und mit ihnen zusammenarbeiten,

- es gelte, eventuelle Baumaßnahmen auf ihre Sicherheit zu prüfen und ggf. einen Statiker hinzuzuziehen,

- er müsse darauf achten, dass sein Konzept von Regie und Kamera entwurfsgemäß umgesetzt und nicht verändert werde,

- zur Ausübung seiner Tätigkeit als Filmarchitekt benötige er PKW, PC, Mobil-Telefon mit Internetzugang, jedoch kein eigenes Büro am Drehort,

- er sei in seiner Preisgestaltung völlig frei, verhandle seine Werkverträge von Projekt zu Projekt neu und unabhängig und entscheide auch frei, ob er ein Projekt bearbeiten möchte oder es ablehne,

- der Einsatz eigenen Kapitals sei bei Filmarchitekten untypisch,

- seine Tätigkeit werde nicht im Team ausgeführt und sei weder direkt noch indirekt dem Regisseur oder Produzenten unterstellt;

- er schulde nur das Werk, nicht aber die persönliche Arbeit und könne daher die künstlerische Gestaltung auch von anderen freiberuflichen Kollegen erarbeiten lassen,

- gerade weil er wegen seiner Erfahrung, seiner besonderen Fähigkeiten und seines Könnens engagiert werde, sei er zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und könne diese nicht auf Dritte delegieren,

- sein Werk gelte als abgenommen, wenn sich Regie und Produzent bzw. Sender für einen seiner Entwürfe entschieden hätten,

- wenn er seine Leistungen nicht oder schlecht erbringe, sei er zum einen entsprechend dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jederzeit kündbar, zum anderen schade das seinem Ruf in der Branche und verhindere weitere Auftragserteilungen, es sei werkvertragstypisch, dass er sich am Drehbuch orientieren und mit dem Regisseur abstimmen müsse,

- Ausgaben wie Reisekosten, Spesen etc. würden von der Produktionsfirma gegen Rechnungsstellung erstattet.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012, stellte die Beklagte fest, dass im Beschäftigungsverhältnis des Kläger als Szenenbildner bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 4. Juli bis 15. Oktober 2011 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

Ebenfalls mit der Beigeladenen zu 1) schloss der Kläger einen weiteren (undatierten) „Werkvertrag“ mit im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Folgende Vereinbarungen werden getroffen:

F

Art:   

        

Erstellung des Szenenbildes inkl. künstlerischer Beratung und Kulissenbauleitung

Ort:   

        

E und Umgebung

Zeitraum:

        

09.06.2012 bis zur Beendigung der vereinbarten Tätigkeit voraussichtlich am 15.09.2012

Vergütung:

        

€ 31.000,-- (i.W. einundreißigtausend) Gesamtpauschale zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer

1. Pauschale inkl. Rechteabtretung

Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche und Leistungen des VP einschließlich der Übertragung aller ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Rechte gemäß den allgemeinen Honorarbedingungen zu diesem Vertrag uneingeschränkt abgegolten.

2. Head of Department Budgetverantwortung

Der VP erbringt seine Leistung als „Head of Department“ und erstellt für die Produktion in enger Zusammenarbeit mit dem Regisseur/ Kameramann/ Herstellungs- und/oder Produktionsleiter eine Kalkulation für diesen Bereich. Diese wird im Einvernehmen mit der Herstellungs- und/oder Produktionsleitung besprochen und von diesem verbindlich festgesetzt. Der VP erhält dann von der Produktion den für seine Abteilung festgelegten Budgetrahmen, den er einzuhalten hat. Er ist somit Budgetverantwortlicher. Abweichungen während der Vorbereitungen und den Dreharbeiten sind sofort mit dem Produktionsleiter abzustimmen. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Kostenüberschreitungen in einzelnen Ansätzen des Bereichs-Budget sind grundsätzlich durch Einsparungen in anderen Ansätzen des Bereichs auszugleichen. Der VP erstattet der Produktion wöchentlich oder auf besondere Aufforderung jederzeit schriftlich Bericht über den aktuellen umfassenden Kostenstand seiner Abteilung und informiert über ausgelöste Aufträge.

3. Hochrechnung

Es gehört zu den Aufgaben des VP, jeweils zu Drehbeginn, Drehmitte und Drehende, eine verbindliche Hochrechnung zu erstellen.

6. Unfallversicherung

Ist der VP im steuerlichen und/oder sozialversicherungsrechtlichen Sinn selbständig, wird er explizit darauf hingewiesen, dass kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (BG) besteht. Für Versicherungsschutz ist selbst zu sorgen.

7. Placementverbot/Werbeverträge

Dem VP ist es untersagt, Namen, Texte oder bildliche Darstellungen, die eine direkte oder indirekte Werbung beinhalten, in die Produktion aufzunehmen. Das Gebot der Trennung von Werbung und Programm ist strengstens zu beachten. Dem VP ist es insbesondere nicht gestattet, Geld oder geldwerte Vorteile von Dritten für die Produktion entgegen zu nehmen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Der VP ist verpflichtet, etwaige von ihm geschlossene Werbeverträge unter Angabe des Produkts und des Herstellers dem Produzenten unverzüglich schriftlich zu benennen.

Auch für diese „Tätigkeit als Szenenbildner“ beantragte der Kläger am 5. Juli 2012 die Feststellung, dass keine Beschäftigung vorliege und gab an,

- er entwickle und entwerfe eigenschöpferisch die Gestaltung der nach Vorgabe des Drehbuchs geeigneten Drehschauplätze, erstelle daraufhin das künstlerische Konzept unter Einfluss der Kostenkalkulation für Materialverbrauch, Bauarbeiten und Personal, ggf. mit der Obliegenheit, auch Änderungen des Drehbuchinhalts und der Schauplätze vorzuschlagen,

- die Tätigkeit werde mit einem von ihm geleiteten Team ausgeführt,

- eine Koordination untereinander werde von ihm als Szenenbildner und dem Produktionsleiter abgestimmt und vorgegeben,

- seine Arbeitszeiten seien unregelmäßig und von ihm frei bestimmt und orientierten sich an dem von ihm zu erstellenden Werk,

- der Auftraggeber gebe lediglich die jeweilige Region vor, in der gedreht werden solle,

- als Szenenbildner erhalte er keine Arbeitsmittel vom Auftraggeber, sondern müsse seine eigenen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen;

- bei Abwesenheit oder Verhinderung unterrichte er die Produktionsleitung, welche entscheide, ob die von ihm vorgeschlagene Vertretung eingesetzt werden soll,

- er sei befugt, Aufgaben Dritten zu übertragen, zugleich könne die Beigeladene zu 1) bei seiner Verhinderung einen anderen Szenenbildner bestimmen,

- die Auslagen für Fahrt-, Hotel- und Telefonkosten würden gegen Rechnungsstellung von der Beigeladenen zu 1) erstattet,

- seine Tätigkeiten vor, an bzw. nach einem Drehtag beinhalteten unter anderem Überwachung eventuell zu erstellender Bauten sowie der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften/-vorkehrungen, Kontrolle der Requisiten auf künstlerischen Bestand, tägliche Kostenkontrolle sowie Planungen und Disponierung der nächsten Drehtage und eine präzise Kalkulation,

- es erfolge keine Abnahme des „Arbeitsergebnisses“, da seine eigenschöpferische bzw. künstlerische Tätigkeit gewissermaßen zu akzeptieren sei.

Mit Bescheid vom 22. März 2013, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 20. September 2013, stellte die Beklagte fest, dass für die Tätigkeit des Klägers als Szenenbildner bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 9. Juni bis 15. September 2012 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe.

Unter dem 1. Mai 2012 schloss der Kläger mit Frau A S einen „Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte“, wonach diese als Farbberaterin und Grafikerin eingestellt und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt werde: Grafische Arbeiten im Präsentationsbereich, Farbberatung, Verkauf und Akquise, Anfertigung von Szenenbild-Entwürfen sowie Erstellungen von Moods für Film- und Werbefilmproduktionen.

Unter dem 14. November 2012 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 3) einen „Werkvertrag über Szenenbilderstellung“ mit im wesentlichen folgenden Inhalt:

§ 1 – Szenenbilderstellung / Vertragspflichten

1.1. Der Vertragspartner wird beauftragt gemäß den Absprachen und Vorgaben von Z in der Zeit vom 08.10. bis 10.12.2012 das gesamte Szenenbild für die Produktion DOC FITZ – DAS ZWEITE LEBEN; „Alle lieben Fred“ (AT) zu erstellen. Einzelne Liefertermine (-orte) und Deadlines werden dem Vertragspartner durch Z mitgeteilt und sind vom Vertragspartner einzuhalten. Z ist berechtigt, alle Termine und Zeiträume durch rechtzeitige schriftliche Mitteilung um bis zu sieben Tage zu verschieben, ohne das Änderungen hinsichtlich irgendwelcher Vertragspflichten des Vertragspartners eintreten. Für eine Verschiebung um mehr als sieben Tage ist die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich, die dieser jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern darf.

In den Werkleistungen vom Vertragspartner sind sämtliche Vorarbeiten (z.B. Entwürfe) und Nebenleistungen eingeschlossen, insbesondere auch die Erstellung von Kostenvoranschlägen, die Begutachtung und Bewertung von örtlichen und räumlichen Begebenheiten und Materialien, die künstlerische Beratung der Regie und der Produktion, die Abwicklungsarbeiten etc., die selbständig erbracht werden.

1.2. Die Produktion wird voraussichtlich in B und Umland stattfinden, was auch jeweils Erfüllungs- und Lieferort ist.

1.3. Der Vertragspartner trägt die Verantwortung für die Erstellung und Lieferung des Szenenbildes, sowie für dessen einwandfreie Beschaffenheit, womit die Gefahrtragungsregelung des § 447 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet.

1.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, keine Namen, Texte oder bildlichen Darstellungen oder sonstige Gegenstände, die als direkte oder indirekte Werbung zu werten sind, in die Produktion aufzunehmen und das Gebot der Trennung von Werbung und Programm strengstens zu beachten.

1.5. Alle Leistungen sind vom Vertragspartner unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführten zusätzlichen Vertragsbedingungen für Architekten und Requisiteure zu erbringen. Soweit der Vertragspartner zur Erfüllung der Vertragsleistung (qualifizierte) Hilfskräfte hinzuziehen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Z. Auf Wunsch von Z hat der Vertragspartner die Qualifizierung nachzuweisen. Der Vertragspartner bleibt in jedem Fall alleiniger Schuldner der Vertragsleistung gegenüber ZIEGLER FILM.

1.6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ihm von Z zur Verfügung gestellte Materialien oder sonstige Gegenstände und Requisiten sorgfältig zu behandeln und nach erfolgter Leistung, spätestens jedoch bei Aufforderung durch Z, unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Vertragspartner nicht zu.

1.8. Für Verluste oder Beschädigungen von Materialien oder Gegenständen des Vertragspartners haftet Z nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf solche Materialien oder Gegenstände keine Versicherung abzuschließen.

1.9. Der Vertragspartner steht Z während und nach der Vertragslaufzeit in angemessenem und zumutbarem Umfang vergütungsfrei zur Durchführung von Fototerminen, Making-Of-Aufnahmen und sonstigen Werbemaßnahmen für die Produktion nach Absprache zur Verfügung. Dies gilt auch nach Vertragsende, jedoch unter Beachtung etwaiger anderweitiger Verpflichtungen vom Vertragspartner.

§ 2 – Lieferungen / Abnahmen

Die Lieferungen sind fristgerecht gemäß dem letztgültigen Drehplan einzuhalten.

§ 3 – Vergütung

Der Vertragspartner hat als Vergütung für sämtliche vertragsgegenständliche Tätigkeiten und Leistungen und die umfassende Einräumung der Rechte sowie deren Nutzung einen Anspruch auf (Buy-Out-) Zahlung von:

€ 12.000,00
(in Worten: Euro zwölftausend)

als Pauschale gegen Rechnungsstellung.

Die Vergütung wird wie folgt gezahlt und fällig:

€ 4.000,00

        

bei Vertragsschluss

€ 4.000,00

        

bei Drehbeginn

€ 4.000,00

        

bei Fertigstellung der Produktion

[…] Sämtliche in diesem Vertrag bezifferten Vergütungsansprüche, stellen – insoweit nicht in diesem Vertrags ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – Nettobeträge dar und werden an den Vertragspartner zuzüglich der zum Zeitpunkt der Zahlung gültigen Mehrwertsteuer geleistet. Die Vergütungsansprüche sind in jedem Fall erst nach entsprechender Stellung einer Rechnung, die den gesetzlichen Anforderungen insbesondere denen des deutschen Umsatzsteuergesetztes entspricht, zahlbar.

§ 9 – Kündigungsrecht

Sollte Z von dem ihr gesetzlich zustehenden, einseitigen Recht, diesen Vertrag jederzeit zu kündigen, Gebrauch machen, werden sich die Vertragspartner anstelle der vereinbarten Vergütung über eine angemessene Ausgleichszahlung verständigen. Die Ausgleichszahlung beträgt mindestens die nach diesem Vertrag bis zum Zeitpunkt der Kündigung fälligen Zahlungen. Daneben werden die Vertragsparteien Umfang und Verwertbarkeit der bereits erbrachten Leistungen berücksichtigen, soweit in wieweit Dritte ggf. mit der Fertigstellung beauftragt werden. Bei der Ausgleichszahlung ist ebenfalls der Wert dessen zu berücksichtigen bzw. dem Vertragspartner anzurechnen, was er infolge des Unterbleibens seiner Leistung erspart, anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Weitere Ansprüche des Vertragspartners gegenüber Z bestehen dann nicht mehr. Die bis zu einer Kündigung entstandenen Leistungsergebnisse des Vertragspartners sind Eigentum von Z und dieser ohne gesonderte Vergütung auf Gefahr des Vertragspartners zu übergeben.

§ 10 – Erklärungen des Vertragspartners

10.3. Der Vertragspartner ist Mitglied der Pensionskasse.

§ 12 – Schlussbestimmungen

12.3. Ergänzend auf diesen Vertrag finden die anliegenden zusätzlichen Vertragsvereinbarungen für Architekten Anwendung. Diese sind vom Vertragspartner zu unterschreiben.

12.4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

Die ebenfalls vom Kläger unterzeichneten „Allgemeinen Vertragsbedingungen „Stab“ enthalten unter „II. Vertragspflichten“ unter anderem folgende Bestimmungen:

8. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine vertragliche Leistung gemäß den Weisungen und organisatorischen Anordnungen von Z oder von Z hiermit beauftragten Personen persönlich zu erbringen. Hilfskräfte oder dritte Personen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Z hinzugezogen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten über die inhaltliche, szenische oder technische Gestaltung steht Z das Letztentscheidungsrecht zu.

12. Der Vertragspartner ist verpflichtet, an den angesetzten Proben, Kostümproben, Motivsuchen, Anfertigungen von Entwürfen und anderen Vorarbeiten teilzunehmen und mitzuwirken, soweit die Produktion dies erfordert. Diese Verpflichtung besteht, abhängig von der Verfügbarkeit des Vertragspartners, auch bereits vor Beginn der Vertragslaufzeit.

13. Zu den festgelegten Terminen für seine Leistungserbringung hat Vertragspartner rechtzeitig zu erscheinen und dabei die Vorbereitungs-, Abwicklungs- und Abbauzeiten zu beachten.

14. Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit jederzeit für Z erreichbar zu sein. Jede Änderung seiner Anschrift oder seiner sonstigen Kontaktdaten hat der Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

15. Soweit es die Produktion erfordert, ist der Vertragspartner verpflichtet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch Mehrarbeit (Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit) zu leisten.

16. Die Tätigkeit des Vertragspartners umfasst im Rahmen seiner beruflichen Verfügbarkeit auch seine Mitwirkung bei erforderlichen Nachdreh- und Nachsynchronisationsarbeiten inkl. Lichtbestimmung etc.

17. Der Vertragspartner steht Z während und nach der Vertragslaufzeit in angemessenem und zumutbarem Umfang vergütungsfrei zur Durchführung von Fototerminen, Making-Of-Aufnahmen und sonstigen Werbemaßnahmen für die Produktion nach Absprache zur Verfügung. Dies gilt auch nach Vertragsende, jedoch unter Beachtung etwaiger anderweitiger Verpflichtungen von Vertragspartner.

18. Der Vertragspartner steht Z während der Vertragszeit ausschließlich zur Verfügung, es sei denn, Z hat einer anderweitigen Tätigkeit von Vertragspartner vorab schriftlich zugestimmt. Im Falle genehmigter anderweitiger Beschäftigung hat Vertragspartner die Priorität seiner Mitwirkung an der vertragsgegenständlichen Produktion sicherzustellen. Freistellungen der vorgenannten Art können aus wichtigem Grund widerrufen werden.

19. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Z an jedem gewünschten Arbeitsort zur Verfügung zu stehen.

20. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für den Vertragszeitraum keinen gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten, insbesondere sportlichen Tätigkeiten, nachzugehen, mit denen erhöhte Verletzungsgefahren verbunden sind und die zum Ausfall des Vertragspartner führen könnten, ohne zuvor eine schriftliche Einwilligung durch Z eingeholt zu haben. Unter gesundheitsgefährdende Tätigkeiten fallen insbesondere jeglicher Motorsport, Fallschirmspringen, Gleitschirmfliegen etc. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt Z zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages und zur Geltendmachung sämtlicher hieraus entstehender Schäden.

III: Vergütung und Steuern

28. Mit dem vereinbarten Vertragshonorar sind – vorbehaltlich einer hiervon abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall – alle Ansprüche des Vertragspartners abgegolten. Dies gilt für sämtliche vom Vertragspartner nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen, insbesondere auch für Leistungen im Zusammenhang mit eventuell erforderlichen Nachbearbeitungen und Nachsynchronisation sowie für alle hiermit übertragenen Rechte und Optionen.

30. Der Vertragspartner erhält für Mehrarbeit (Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit) keine gesonderte Vergütung, es sei denn, eine Vergütung ist durch zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgesehen.

IV: Vertragszeit / Ausfallregelung

34. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei und nach Vertragsabschluss bis zum Ende der Vertragszeit jedes beabsichtigte Zwischen- und Anschlussengagement vorher Z schriftlich anzuzeigen und mit Z abzustimmen, sofern es innerhalb von sechs Wochen vor Vertragsbeginn oder nach dem voraussichtlichen Vertragsende beginnen würde bzw. zu erfüllen wäre. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt Z zur Geltendmachung sämtlicher hieraus entstehender Schäden.

37. Sollte der Vertragspartner am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeit insgesamt verhindert sein, so hat er dies Z unter Angabe von Gründen und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer seiner Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Im Krankheitsfall hat der Vertragspartner unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Z ist berechtigt, den Vertragspartner durch einen von ihm beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

38. Bei vorübergehender Verhinderung des Vertragspartners verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um den Zeitraum der Verhinderung.

40. Z ist berechtigt, aus produktionsbedingten Gründen Urlaub anzuordnen. Im Übrigen endet die Vertragszeit erst dann, wenn auch die dem Vertragspartner etwa wegen seiner Mitwirkung für die Produktion zustehende Urlaubszeit abgelaufen ist. Der Vertragspartner erkennt an, dass bei der Bemessung seiner Vergütung die ihm für die Urlaubszeit etwa zustehende Vergütung berücksichtigt worden ist.

48. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages für Film- und Fernsehschaffende in seiner bei Unterschrift dieses Vertrages gültigen Fassung, soweit in dem diesem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Anstellungsvertrag mit dem Vertragspartner nichts Abweichendes geregelt ist. Klarstellend wird festgestellt, dass der Vertragspartner keinen Anspruch auf Teilhabe an zukünftigen Tarifentwicklungen hat.

50. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Individualabreden gem. § 305b BGB.

Anlage 2 („zusätzliche Vertragsbedingungen für Architekten und Requisiteure“) zum oben genannten Vertrag vom 14. November 2012 enthielt folgende Regelungen:

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Ordner anzulegen, in dem alle Unterlagen, vollständig und rechtzeitig abgelegt, vorhanden sind. Dieser Ordner ist nach Abschluss der Produktion dem Produktionsleiter zu übergeben.

2. Jeder Vorgang mit Bezug auf z.B. Beschaffung, Kauf, Leihe, Miete muss durch schriftliche Unterlagen wie Auftragsbestätigung, Lieferschein, Empfangsbestätigung oder Rücklieferschein festgehalten sein. Bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Gegenständen sind umgehend kurze handschriftliche Protokolle anzufertigen und dem Produktionsleiter zu übergeben, damit die unverzügliche Anzeige bei dem Versicherer gewährleistet werden kann. Eine Kopie behalten Sie in ihrem Ordner. Außerdem ist bei Schäden durch Feuer, Diebstahl und Abhandenkommen sofort Anzeige bei der zuständigen Polizei zu erstatten. Ein Nachweis hierüber ist Voraussetzung für die Versicherungsleistung. Beschädigte Requisiten, Möbel, Ausstattungsgegenstände, egal welcher Art, sind bis auf weitere Weisung aufzubewahren.

3. Bei Leih von besonderen Requisiten (auch Schmuck), auf jeden Fall, solchen, deren Einzelwert € 2.000,- übersteigt, ist vor Leih rechtzeitig die Produktionsleitung zu unterrichten, damit entsprechende Zusatzversicherungen abgeschlossen werden können. Bitte lassen Sie sich bei besonders wertvollen Leihgegenständen immer den Kaufpreis zur Information angeben, damit im Schadenfall von der Leihfirma keine überhöhten Forderungen geltend gemacht werden könnten.

4. Jeder Auftrag und jede Bestellung über € 300,00 müssen bei der Produktionsleitung mit dem Formular „Auftragsbestätigung“ gemeldet werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnungen umgehend der Produktion zugestellt werden.

5. Aufträge mit einem Wert über € 800,00 müssen vor Vergabe vom Produktionsleiter genehmigt werden. Ist eine Überschreitung des vorgegebenen Gesamtbudget absehbar, ist die Produktionsleitung umgehen zu informieren und die Genehmigung einzuholen.

7. Leistungen von Dauerlieferanten, wie etwa Lebensmittelhändlern, Blumengeschäften etc. sind wöchentlich abzurechnen. Die Belege sollen genaue Angaben über den Verwendungszweck enthalten.

11. Bei Weiterverkauf von Requisiten an Dritte (Darsteller oder Team, etc.) sind Erlöse von mind. 60% des Bruttokaufpreises zu erzielen. Zuvor ist eine Liste der zum Verkauf vorgesehenen Requisiten bzw. Ausstattungsgegenständen zu erstellen und der Produktionsleitung zu Genehmigung vorzulegen.

Ferner vereinbarten die Vertragsparteien ebenfalls unter dem 14. November 2012 einen „Sideletter zum Werkvertrag über Szenenbilderstellung D,,A‘ (AT)“ mit im Wesentlichen folgenden Regelungen:

1. Der VERTRAGSPARTNER garantiert, dass er von der Sozialversicherungspflicht befreit ist. Er hat Z die entsprechende, auf die vertragsgegenständliche Produktion bezogene schriftliche Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen. Die Befreiung ist von VERTRAGSPARTNER im eigenen Namen im Rahmen eines sog. Statusfeststellungsverfahrens in Bezug auf die vertragsgegenständliche Tätigkeit zu beantragen. Der VERTRAGSPARTNER haftet für alle Schäden, die Z durch Falschangaben des VERTRAGSPARTNERS in diesem Zusammenhang entstehen.
Bis zur Vorlage eines entsprechenden, projektbezogenen, vorbehaltlosen, Statusfeststellungsbescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund, dessen Adressat auch Z sein muss, werden die vertragsgegenständlichen Raten nur zu 40% fällig und entsprechend gekürzt ausgezahlt.

2. Sollte sich bei einer Sozialversicherungs-/Lohnsteuerprüfung trotz der Befreiungsbescheinigung nachträglich die Sozialversicherungspflicht des VERTRAGSPARTNERS herausstellen bzw. diese von Z nachgefordert werden, ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet, Z den Arbeitnehmeranteil bezüglich des vertraglich vereinbarten Honorars zu erstatten und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung. Der VERTRAGSPARTNER verzichtet in diesem Zusammenhang auf die Einrede der Verjährung und die Einrede der Entreicherung. Außerdem ist der VERTRAGSPARTNER in beiden Fällen verpflichtet Z die notwendigen Sozialversicherungs- und Lohnsteuerunterlagen vorzulegen.

7. Die Regelungen des Werkvertrages insbesondere der Rechteübertragungsregelung bleiben im Übrigen unberührt.

8. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen „Stab“ der Z München GmbH gelten ergänzend zum Werkvertrag, soweit sie nicht spezifische Regelungen für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enthalten. Diese Sozialversicherungspflicht spezifischen Regelungen finden nur Anwendung, soweit einer der aus Ziffer 2 dieser Vereinbarung genannten Fälle eintritt. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen „Stab“ und Z München GmbH sind vom VERTRAGSPARTNER zu paraphieren.

9. Abweichend zu Ziffer 8 dieses Sideletters entfällt Ziffer 11 der Allgemeinen Vertragsbedingungen „Stab“ der Z München GmbH.

Der Kläger, der – wie auch die Beigeladene zu 3) – wiederum die Feststellung, dass keine Beschäftigung vorliege, beantragte (Schreiben vom 16. Oktober 2012), teilte zu dieser Tätigkeit des Weiteren mit,

- er gehe in der Gestaltung seiner Tätigkeiten nach seiner eigenen Auffassung und seinem eigenen Verständnis über die zu berücksichtigen sozialen, ökonomischen, soziokulturellen, zeitgeschichtlichen oder historischen Begleitaspekten vor, bringe seine gewachsene fachliche Kompetenz, sein Fachwissen und seine von seiner Eigenart und seine persönliche stilgetragene Ausdrucksfähigkeit bzw. sein höchstpersönliches Gestaltungs- und Interpretationspotential in die Produktion mit ein und gewinne damit einen wesentlich bestimmenden eigendynamischen Einfluss auf die Produktion,

- seine Tätigkeiten vor, an bzw. nach einem Drehtag beinhalteten unter anderem die Überwachung eventuell zu erstellender Bauten sowie der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften/-vorkehrungen, die Kontrolle der Requisiten auf künstlerischem Stand, eine präzise Kalkulation, tägliche Kostenkontrolle sowie Planungen und Disponierung der nächsten Drehtage

- der Drehort werde nicht vom Auftraggeber bestimmt, sei aber teilweise abhängig vom Drehbuch, manchmal vom Sender oder auch von ihm als Szenenbildner,

- der Auftraggeber mache keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Ausführung oder zu Arbeits- bzw. Anwesenheitszeiten,

- er arbeite mit Requisiteuren und Handwerkern zusammen, deren Arbeit von ihm bestimmt bzw. vorgegeben und organisiert werde sowie auf künstlerische Umsetzung seines Konzepts kontrolliert werde,

- die Tätigkeit werde mit einem von ihm geleiteten Team ausgeführt,

- eine Koordination untereinander werde von ihm als Szenenbildner und dem Produktionsleiter abgestimmt und vorgegeben,

- die Auslagen für Fahrt-, Hotel- und Telefonkosten würden gegen Rechnungsstellung von der Beigeladenen zu 1) erstattet,

- er sei befugt, Aufgaben Dritten zu übertragen, zugleich könne die Beigeladene zu 1) bei seiner Verhinderung einen anderen Szenenbildner bestimmen,

- er erstelle Dienstpläne für seine Mitarbeiter und überprüfe diese,

- es finde kein Kapitaleinsatz statt, er trage jedoch bei Nichterfüllung das Risiko, keine weiteren Aufträge zu erhalten,

- er habe unter anderem um diesen Auftrag annehmen zu können, seit Mai 2012 eine Mitarbeiterin beschäftigt.

Die Beigeladene zu 3) brachte vor, der Drehplan werde in Absprache mit dem Kläger erstellt. Dieser teile sich seine Zeit komplett selbst ein. Damit die Dreharbeiten in den von ihm konzipierten Motiven zum geplanten Zeitpunkt stattfinden könnten, habe er nur die absolut notwendigen Deadlines einzuhalten und müssen über seinen Tätigkeitseinsatz keinen Nachweis liefern. Die Auswahl und Anschaffung benötigter Materialien erfolge eigenständig durch den Kläger.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2013, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 20. September 2013, stellte die Beklagte fest, dass für die Tätigkeit des Klägers als Szenenbildner bei der Beigeladenen zu 3) in der Zeit vom 8. Oktober bis 10. Dezember 2012 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er unterliege hinsichtlich der von ihm vereinbarten Honorare der Mehrwertsteuerpflicht. Die Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit mit Regisseur, Kameramann und Produktionsleiter betreffe die Kostenkalkulation und die Budgethöhe. Soweit er im Rahmen seiner Tätigkeit zur zeitlichen Absprachen und Termineinhaltung verpflichtet gewesen sei, sei zu berücksichtigen, dass die Herstellung eines Films in allen seinen Komponenten einer Koordinierung aller Beteiligten bedürfe und dass der Regisseur im Regelfall bestimme, wann, wo und wie die einzelnen Produktionskomponenten zusammengebracht würden. Nachdem von der Beklagten mit dem GKV-Spitzenverband und der Bundesagentur für Arbeit ausgearbeiteten Abgrenzungskatalog zählten Film- und Fernseharchitekten zu den selbständig tätigen künstlerisch wirkenden Personen. Die Vergabe einer Betriebsnummer durch die Beigeladene zu 2) sei ein Beleg für die selbständige Unternehmenseigenschaft. Er sei im Rahmen seiner Beauftragungen durch die Beigeladene zu 3) für das Szenenbildprogramm gestaltend tätig gewesen. Die Beigeladene zu 3) habe vorgegeben, im Umland von Eisenach zu drehen. Er habe sich die Stadt angesehen und vielleicht 30 Drehorte für den ersten Zeitraum vorgeschlagen und den Look festgelegt, d.h. die Stimmung des Drehbuchs in Orte und Farben umgesetzt. Indem er ein Konzept mit Bildern, Skizzen und Plänen erarbeite, greife er dem Dreh dramaturgisch vor. Es finde dann eine Begehung mit Kameramann und Regisseur statt, damit diese sich auf die Dreharbeiten einstellen könnten; Änderungen gebe es kaum. Die Serie „Familie D“ habe er vollständig umgestaltet, wobei man sich auf seine Vision verlassen habe. Seinen Zuarbeitern, die von der Beigeladenen zu 1) gestellt würden, habe er erklärt, wie sie das Konzept umsetzen sollten. Er nehme Einfluss darauf, wer mit ihm zusammenarbeite. Die genannten Zeiträume seien eher Abrechnungszeiträume. Die gedankliche Vorarbeit finde schon viel länger im Voraus statt. Er unterhalte ein Büro in seinem Wohnhaus, wo er unter anderem einen Präsentationsmonitor, ein Zeichenbrett und eine Staffelei zur Verfügung habe.

Die Beigeladene zu 1) hat vorgebracht, es gebe bei der o.g. Serie viele Beteiligte, sodass es wichtig sei, dass der Kläger erreichbar sei, weil zum Beispiel spontan auf eine Änderung der Wetterlage reagiert werden müsse. Die Beigeladene zu 3) hat vorgebracht, das Unternehmerrisiko des Klägers liege darin, Ersatz beschaffen zu müssen, wenn er ausfalle.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2014 hat das Sozialgericht die oben genannten Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in den genannten Zeiträumen nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig gewesen sei. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es sich bei den Tätigkeiten des Klägers um Dienstleistungen aus dem Bereich der persönlich geprägten Betreuungsleistungen handele, die sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung wie auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden könnten. Auszugehen sei von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden, welche gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen. Die Kammer sei nicht zur Überzeugung gekommen, dass der Kläger jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1 und 3) unterlegen habe, das geeignet gewesen wäre, eine abhängige Beschäftigung zu begründen. Denn er habe bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit keine inhaltlichen Vorgaben der Beigeladenen zu 1 und 3) befolgen müssen. Vielmehr habe ihm ein erheblicher künstlerischer-eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zugestanden. Dass Anregungen und Wünsche von weiteren an der finalen Bearbeitung für Filmmaterial beteiligten Personen Berücksichtigung gefunden hätten, sei bei solchen Werken üblich.

Gegen dieses ihr am 22. Oktober 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 12. November 2014, zu deren Begründung sie vorträgt: Entgegen der Bezeichnung handele es sich bei den vertraglichen Vereinbarungen nicht um Werkverträge. Der Kläger sei während der Vertragslaufzeit in die von fremder Seite vorgegebene Organisation eingegliedert, jedoch keinesfalls programmgestaltend tätig gewesen. Ein unternehmerisches Risiko habe der Kläger nicht zu tragen gehabt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass er sein unternehmerisches Risiko, insbesondere im Falle krankheitsbedingter Verhinderung, voll trage. Letztlich könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die von ihm mit den Beigeladenen zu 1) und 3) geschlossenen Verträge schwerpunktmäßig Werk-, Dienst- oder Verträge mit Komponenten aus beiden Vertragstypen seien. In die betriebliche Organisation seiner beiden Auftraggeber sei er nicht eingebunden, weil er weder Mitglied der Belegschaften sei, noch einem vorgegebenen Arbeitszeitplan unterliege, noch einen betrieblichen Arbeitsplatz oder etwa eine Planstelle mit Anwesenheitspflicht, vorgegebene Arbeitsaufgaben und Rechenschafts-/Berichtspflichten gegenüber Vorgesetzten habe. Für seine Entscheidung, ob etwas real oder in einer Kulisse gedreht werde, erstelle er eine Grobkalkulation für die Produktionsgesellschaft, in die alle Kosten aus dem von ihm zu verantwortenden Bereich eingeschlossen seien. In der Regel suche er selbst nach den als Drehort in Frage kommenden Immobilien und erkundige sich nach den Eigentümern, denen er gegebenenfalls das Filmvorhaben erkläre. Das Entgelt und die sonstigen näheren Vertragskonditionen mit den Eigentümern verhandle jedoch die Produktionsgesellschaft. Nur für die Suche nach der sprichwörtlichen „Nadel im Heuhaufen“ setze er Scouts ein, die anschließend von der Produktionsgesellschaft beauftragt und bezahlt würden. Er entscheide auch über die Innenausstattung der ausgewählten Immobilien (Möbel, Gardinen, sonstige Requisiten). Soweit zum Kulissenbau oder auch zum Umbau ausgewählte Immobilien auf Handwerksfirmen zurückgegriffen werden müsse, gebe es hierfür einen Pool mit in Frage kommenden Firmen, die er zu einer Kalkulation auffordere und dann auch selbst auswähle. Aber auch die Verträge mit den Handwerksfirmen schlösse die Produktionsgesellschaft. Bei den hier streitigen Projekten habe er nicht mit Assistenten gearbeitet. Er habe zu diesem Zeitpunkt auch keinen eigenen Fundus und kein eigenes Archiv mehr gehabt. Ob er an einem Drehtag vor Ort sei, entscheide er oft intuitiv. Die Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes beinhalte auch, darauf zu achten, dass alles rechtzeitig und entsprechend seinen Vorstellungen fertig gestellt werde. Er habe auch Arbeitsnachweise für Dritte bestätigt, deren Tätigkeiten durch die Produktionsgesellschaften vergütet werden sollte.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge und äußern sich in der Sache nicht. Nach der von der Beigeladenen zu 1) eingereichten Stabliste waren dem Department des Klägers Mitarbeiter für Innen- und Außenrequisite, ein Requisitenfahrer sowie eine Requisitenpraktikantin zugeordnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Denn die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zutreffend aufgrund von Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 1) und 3) eine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung während der umstrittenen Zeiträume bejaht.

I. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Sechstes Buch) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch / Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch / Viertes Buch (SGB IV). Beschäftigung ist danach die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, und des Senats, vgl. Urteil vom 20. November 2013 - L 9 KR 294/11 -; jeweils juris).

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert – wie oben beschrieben – eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d.h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb – der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend – voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris).

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist in Fällen wie dem vorliegenden vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmenund in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, juris).

Gesichtspunkte der Kunstfreiheit gebieten in diesem Zusammenhang keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigter; weder die künstlerische Freiheit der Mitwirkenden noch ein möglicher Schutz bei der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Film(beiträg)en nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Grundgesetz (Film- bzw. Kunstfreiheit) stehen dem entgegen (BSG, Beschluss vom 27. April 2016 – B 12 KR 16/14 R –, juris). Eine Bewertung der künstlerischen Tätigkeit ist mit der Statuseinstufung nicht verbunden.

II. Hieran gemessen war der Kläger während aller drei hier streitgegenständlichen Tätigkeiten beschäftigt i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV und demzufolge versicherungspflichtig in den gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

1. Die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 4. Juli bis 15. Oktober 2011

a. Ausgangspunkt sind die vertraglichen Vereinbarungen vom 9. August 2011 zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1). Diese sind rechtlich nicht als Werk-, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren.

aa. Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Für die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Dienstleistung als solche geschuldet wird. Charakteristisch für den Werkunternehmer ist seine Selbständigkeit. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, m.w.N.; Senat, Urteile vom 14. Mai 2014 – L 9 KR 449/12 –, und 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –; jeweils juris). Fehlt es nach den vertraglichen Vereinbarungen an einem abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der „Auftraggeber“ durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom „Auftragnehmer“ zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss (vgl. BAG 9. November 1994 – 7 AZR 217/94 –, juris). Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, etwa wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird. Wesentlich ist, inwiefern Weisungsrechte ausgeübt werden und in welchem Maß der Auftragnehmer in einen bestellerseitig organisierten Produktionsprozess eingegliedert ist. Zwar steht auch einem Werkbesteller gegenüber dem Werkunternehmer das Recht zu, Anweisungen für die Ausführung des Werks zu erteilen (vgl. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Rahmen eines Werkvertrags können ausschließlich Weisungen, die sich auf das vereinbarte Werk beziehen, erteilt werden (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis, 17.A., § 611 BGB, Rd. 14); wird die Tätigkeit aber durch den „Besteller“ geplant und organisiert und wird der „Werkunternehmer“ in einen arbeitsteiligen Prozess eingegliedert, liegt ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis nahe. Ob ein Werkvertrag, ein Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, m.w.N.; Senat, a.a.O.; jeweils juris).

bb. Nach diesen Maßgaben kann der Vertrag vom 9. August 2011 nur als Dienstvertrag qualifiziert werden. Denn außer der Bezeichnung als Werkvertrag enthält er keinerlei Regelungen, die darauf hinweisen, dass der Kläger ein Werk bzw. einen Erfolg schulde. Wie ein roter Faden zieht sich durch eine Vielzahl der Regelungen die Vorstellung, dass der Kläger zu einer Tätigkeit verpflichtet werden soll. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Vereinbarungen zur Vergütung für eine „Tätigkeit“ (Ziff. 2 des Vertrages), über die Folgen von Pflichtverstößen während der „Arbeitszeit“ (Ziff. 3.9), über Verhaltensregeln wie Zustimmungspflichten (Ziff. 3.3) oder Placement- und Alkoholverbote (Ziff. 3.8 und 3.9) und über die Möglichkeit einer (gemäß § 314 Abs. 2, § 541, § 543 Abs. 3 BGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingartenG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG für Dauerschuldverhältnisse typischen) Abmahnung (Ziff. 3.9). Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer „fristlosen Kündigung“ (Ziff. 3.8, 3.9), weil der Werkvertrag bis zur Vollendung des Werks ohnehin jederzeit gekündigt werden kann (§ 649 BGB), Regelungen zur „fristlosen“ – im Gegensatz zur ordentlich, fristgebundenen – Kündigung daher nur bei Dauerschuldverhältnissen sinnvoll sind. Dienstvertragstypisch wurde ferner eine Mitwirkungsdauer (Ziff. 1 des Vertrages) festgelegt, die hier nicht nur den Drehzeitraum, sondern auch einen vorgelagerten Zeitraum ab dem 4. Juli 2011 (Ziff. 4 des Vertrages) umfasst. Daraus ergibt sich im Übrigen, dass der Kläger auch seine Anwesenheit bei den Dreharbeiten bzw. ein Zur-Verfügung-Stehen schuldete, weil die Vereinbarung einer Vertragsdauer (und nicht etwa nur eines Abgabe- oder Fertigstellungstermins) andernfalls keinen Sinn machte. Für einen Dienstvertrag spricht auch, dass der Kläger seine Leistung als „Head of Department“ (Ziff. 3.3), d.h. als Abteilungsleiter, zu erbringen hat, weil eine solche Teamleitungstätigkeit grundsätzlich nicht erfolgsabhängig, somit auch nicht als „Werk“ erbracht werden kann,

b. Auf der Grundlage dieses Vertragsinhalts erlauben die relevanten Umstände die Zuordnung der vom Kläger für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeit zum Typus der abhängigen Beschäftigung. Die Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale führt im vorliegenden Fall zu einem deutlichen Überwiegen der für eine Beschäftigung sprechenden Umstände.

aa. Zwar existieren weder nach dem Vertrag noch nach den Bekundungen der Vertragsparteien Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hinsichtlich seiner künstlerisch-schöpferischen Entscheidungen (Einzel-)Weisungen der Beigeladenen zu 1) unterlag. Diese künstlerisch-schöpferischen Fähigkeiten des Klägers sind indes gerade Inhalt und Voraussetzung seiner Tätigkeit bei Film- und Fernsehproduktionen. Unabhängig davon zählen künstlerisch-schöpferische Tätigkeiten jedenfalls zu den sog. Diensten höherer Art, für die in der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 09. Dezember 1981 – 12 RK 4/81 –; Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R –; jeweils juris und m.w.N.) schon seit langem ein eingeschränktes Weisungsrecht, welches sich zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, als ausreichend angesehen wurde. Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R –, juris). Freiheiten bezüglich der Arbeitszeit und der -ortes kommt dann allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Solange jemand in einen für ihn fremden, d.h. den Interessen eines anderen dienenden und von seinem Willen beherrschten Betrieb eingegliedert ist und damit der objektiven Ordnung dieses Betriebes unterliegt, ist er abhängig beschäftigt (BSG, Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 76/79 –; Senat, Urteil vom 26. November 2014 – L 9 KR 154/12 –; juris).

bb. Der Kläger unterlag jenseits künstlerisch-schöpferischer Entscheidungen Vorgaben der Beigeladenen zu 1) – hierzu unter (1) – und war im Übrigen umfangreich in deren Betriebsorganisation zur Produktion der Fernsehserie „Familie D“ eingebunden – hierzu unter (2) –.

(1) Auch wenn die vom Kläger zu erstellende Kalkulation für seinen Verantwortungsbereich „im Einvernehmen mit der Herstellungs- und/oder Produktionsleitung“ zu besprechen war, setzte diese gleichwohl die Kalkulation in einer auch für den Kläger verbindlichen Weise fest (Ziff. 3.3). Abweichungen waren ihm nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Produktion erlaubt.

Der Vertrag setzt ein grundsätzliches Weisungsrecht des Produzenten (Beigeladene zu 1) gegenüber dem Kläger voraus, weil andernfalls die in Ziff. 3.9 vorgesehenen Sanktionen bei „nachhaltiger Mißachtung von Weisungen des Produzenten“ nicht erklärbar wären.

Da die endgültigen Produktionstermine von der Beigeladenen zu 1) mitgeteilt (und demnach zuvor festgelegt) wurden (Ziff. 3.2), waren sie der freien Entscheidung des Klägers entzogen.

(2) Schon der Begriff „Mitwirkung“ (Ziff. 1, 3.1 und 3.2) impliziert, dass der Kläger auf die Zusammenarbeit mit anderen an der Produktion Beteiligten angewiesen ist und sich infolgedessen mit diesen abstimmen muss. Der Bereich der Kalkulation (Ziff. 3.3) war hiervon ebenso geprägt („Zusammenarbeit mit dem Regisseur / Kameramann / Herstellungs- und/oder Produktionsleiter“; „Abweichungen […] sind […] abzustimmen“) wie weitere Tätigkeiten (tägliche Kostenkontrolle, Planung und Disponierung der nächsten Drehtage), die ohne ein intensives Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Mitarbeitern der Produktion, insbesondere wegen der erforderlichen Zuarbeiten und Umsetzung, nicht denkbar ist. Dementsprechend hat der Kläger im Klageverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass die Herstellung eines Films in allen seinen Komponenten einer Koordinierung aller Beteiligten unter der Leitung des Regisseurs bedürfe.

Leitende Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens oder einer zeitlich befristeten Produktion können – vom Unternehmer selbst abgesehen – generell nur in Gestalt einer Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation ausgeübt werden. Durch andere – hier: durch die Beigeladene zu 1) – müssen nämlich nicht nur Hierarchiestrukturen vorgegeben werden, innerhalb der die leitende Tätigkeit zu verrichten ist, sondern zumindest auch die Kompetenzen der einzelnen Hierarchieebenen und der Zuschnitt des zu leitenden Bereichs sowie die untergegebenen Mitarbeiter. Da dem Kläger vertraglich keinerlei Einfluss auf diese Vorgaben eingeräumt worden waren, handelte er insoweit im Rahmen einer für ihn fremden Betriebsorganisation. Eine Eingliederung in eine solche liegt daher vor, soweit Anweisungen an Personal des Vertragspartners – hier z.B. an Scouts und Requisiteure, die ihre Leistungen der Beigeladenen zu 1) schuldeten – erteilt werden. Dass der Kläger darauf achtete, dass sein gestalterisches Konzept von Regie und Kamera entwurfsgemäß umgesetzt wird, ist ebenfalls ausschließlich bei einer Integration des Klägers in die Arbeitsabläufe während der Dreharbeiten denkbar. Denn nur bei regelmäßiger Anwesenheit und der Befugnis, ggf. Anweisungen zu erteilen, ist eine entsprechende Kontrolle gewährleistet.

Eine Einbindung in eine fremde Betriebsorganisation liegt ferner darin, dass der Kläger – offenkundig in seiner Funktion als „Head of Department“ – nicht nur im Namen der Beigeladenen zu 1) Verträge zu deren Lasten, z.B. mit Handwerkern und Speditionen, schloss, sondern nach seinen eigenen Angaben durch Anweisungen an diese auch die Ausführung der bestellten Leistungen koordinierte und überwachte. Gleiches gilt, soweit der Kläger für die Bausicherheit verantwortlich war.

cc. Die Vertragsparteien wollten, wie aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung abzuleiten ist, nicht vom gesetzlichen Regelfall abweichen, wonach der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat (§ 613 Satz 1 BGB). Auf das widersprüchliche Vorbringen des Klägers hierzu kommt es nicht an, weil ein Nachweis dafür, dass diesbezügliche mündliche Nebenabreden entsprechend Ziff. 3.11 des Vertrages von der Beigeladenen zu 1) schriftlich durch Übersendung eines geänderten Vertrages bestätigt wurden, nicht ersichtlich sind.

dd. Unerheblich ist, dass der Kläger frei entscheiden konnte, ob und ggf. zu welchen Konditionen er Aufträge als Filmarchitekt annahm. Denn Gegenstand der Statusprüfung ist nicht die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1), sondern nur die o.g. Vereinbarungen über zeitlich befristete Tätigkeiten des Klägers. Maßgebend für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist dann aber auch nur dieses Rechtsverhältnis, was zur Folge hat, dass auf die Umstände nach Annahme des jeweiligen "Auftrags" abzustellen ist (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, juris). Die Frage, ob der Kläger berechtigt war, einzelne Aufträge abzulehnen, ist demnach für die Statusbeurteilung ohne Bedeutung. Insoweit unterscheidet sich seine Situation nicht von der eines Arbeitnehmers, der nacheinander eine Mehrzahl von auf kurze Zeiträume befristeten Arbeitsverträgen mit demselben oder mit unterschiedlichen Arbeitgebern abschließt: Auch ihm steht es frei, über das Eingehen oder die Ablehnung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu entscheiden und ggf. dessen Bedingungen, insbesondere die Vergütung, auszuhandeln, ohne dass hierdurch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieses oder der anderen Arbeitsverhältnisse beeinflusst würde (Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –, juris)

ee. Demgegenüber kommt den für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umständen insgesamt geringes Gewicht zu.

(1) Der Kläger trug ein geringes unternehmerisches Risiko.

(a) Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris, m.w.N.). Im Übrigen dürfen die zunehmenden Freiheiten bezüglich der Arbeitszeitgestaltung, die im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern eingeräumt werden (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Grünbuch Arbeiten 4.0, 2015, S. 64ff; Bissels/Meyer-Michaelis, DB 2015, 2331ff, sprechen von der “zeitlichen […] Entgrenzung der Arbeit“) nicht außer Acht gelassen werden (Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –, juris).

Unbedeutend für die Beurteilung eines möglichen unternehmerischen Risikos ist die Frage, ob Pkw, PC, Handy-, Telefax- oder Navigationsgeräte angeschafft wurden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn diese Gegenstände, die heute auch in den meisten Haushalten Beschäftigter oder nicht erwerbstätiger Personen ohnehin regelmäßig zur privaten Nutzung vorhanden sind, gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre (BSG a.a.O.).

(b) Hieran gemessen trug der Kläger kein ins Gewicht fallendes unternehmerisches Risiko.

Weder musste er nach den o.g. vertraglichen Bestimmungen befürchten, dass er seine Arbeitskraft einsetzt und hierfür keine Vergütung erhält, noch setzte er in nennenswertem Umfang finanzielle Mittel mit dem Risiko des Verlusts ein. Die vereinbarte Pauschalvergütung, die jedoch wegen der befristeten Vertragslaufzeit und der Auszahlung monatlicher Raten (allerdings in unterschiedlicher Höhe) einer von Zeitabschnitten abhängigen Entlohnung nahekommt, eröffnete ihm zwar grundsätzlich die Möglichkeit, durch effektive Erledigung seiner Aufgaben Freiräume für anderweitige berufliche Tätigkeiten (z.B. im Rahmen seines Handelsunternehmens) und somit zusätzliche Verdienstchancen zu erlangen. Von dieser Möglichkeit konnte der Kläger allerdings wegen seiner vielfältigen Aufgaben am Drehort (s.o.) nur sehr eingeschränkt Gebrauch machen.

Die Unterhaltung eines eigenen Büros ist typischerweise mit der Tätigkeit eines Selbständigen verbunden. Dies gilt aber nur insoweit, als dieses Büro auch schwerpunktmäßig für die Leistungserbringung innerhalb der konkret zur beurteilenden Tätigkeit genutzt wird. Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers unterstellt, dass er seine gesamten Entwürfe für die o.g. Produktion in seinem Büro erstellte, war er gleichwohl wegen seiner zahlreichen weiteren Aufgaben, u.a. als „Head of Department“ und um die Umsetzung seiner Entwürfe zu überwachen, über lange Zeiträume am Drehort anwesend. Der Unterhaltung eines eigenen Büros für die berufliche Tätigkeit kommt daher nur untergeordnete Bedeutung zu.

Dass der Kläger Pkw, PC und Mobiltelefon mit Internetzugang unterhielt, ist irrelevant, da nicht ersichtlich ist, dass dies nicht auch privaten Zwecken diente.

Die Übernahme von Reisekosten und Spesen durch die Beigeladene zu 1) spricht gegen ein unternehmerisches Risiko. Solche Kosten sind von jedem Berufstätigen grundsätzlich selbst zu tragen, selbst Arbeitnehmer stehen insoweit Erstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber nur bei betrieblicher Veranlassung zu (Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Reichold, 3.A., § 85 Rd. 38 m.w.N.). Ob im Rahmen sog. freier Dienstverträge diese Kosten durch den Dienstberechtigten zu übernehmen sind, hängt vom Verhandlungsgeschick der Vertragspartner und der Interessenlage im Einzelfall ab, ist jedoch kein konstitutives Merkmal selbständiger Tätigkeit.

Dass dem Kläger im Krankheitsfall kein Entgelt zustand, ist ebenfalls unbeachtlich. Zunächst sei der Hinweis erlaubt, dass der Kläger widersprüchlich argumentiert, wenn er einerseits davon ausgeht, es habe für ihn keine Anwesenheitspflicht bestanden, und andererseits meint, bei Abwesenheit wegen Krankheit entfalle sein Vergütungsanspruch (teilweise). Unabhängig hiervon rechtfertigt die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen – wie hier – nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken, wie z.B. einem Entgeltausfall bei Krankheit, nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG, a.a.O.).

(2) Dass in den Vereinbarungen der Vertragsparteien ggf. der Wille zum Ausdruck kommt, kein Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, spielt keine Rolle. Diesem Willen kommt nur dann indizielle Bedeutung zu, wenn er den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, a.a.O.). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

ff. Nicht zu den Wesensmerkmalen einer selbständigen Tätigkeit zählen die Pflicht, Mehrwertsteuer auf die erzielten Honorare zu zahlen – dies ist vielmehr steuerrechtlich die Folge einer selbständigen Tätigkeit – oder die Vergabe einer Betriebsnummer durch die Bundesagentur für Arbeit, die die Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit in diesem Zusammenhang nicht prüft. Bei dem von den Spitzenverbänden der Versicherungsträger erarbeiteten Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen (künstlerisch und publizistisch) tätige Personen handelt es sich um Verwaltungsbinnenrecht, welches für die Sozialgerichte Beurteilungshilfen enthalten kann, sie bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall aber nicht bindet (BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 R 13/10 R –, juris, m.w.N.)

2. Die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 9. Juni bis 15. September 2012

Auch insoweit lag ein Beschäftigungsverhältnis vor. Wegen weitgehender Übereinstimmungen kann der Senat insoweit zunächst auf das unter 1. Gesagte verweisen und sich hier auf die Einordnung der Abweichungen beschränken.

Obwohl Vereinbarungen über die Folgen von Pflichtverstößen während der „Arbeitszeit“, die Möglichkeit einer Abmahnung und die Voraussetzungen einer „fristlosen Kündigung“ fehlen, handelt es sich nicht um einen Werkvertrag, zumal nach dem klägerischen Vorbringen eine Abnahme nicht vorgesehen gewesen sei.

Auch wenn einerseits die Begriffe „Mitwirkung“ und „Weisungsrecht“ in den schriftlichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich erwähnt werden und andererseits nur ein voraussichtliches Ende der Tätigkeit vereinbart war mit der Folge, dass die Beigeladene zu 1) das tatsächliche Ende festlegen konnte, bleibt das Ergebnis dasselbe. Denn im Übrigen sind Unterschiede in der Tätigkeit des Klägers weder von den Beteiligten dargelegt, noch anderweitig ersichtlich. An der auf mannigfaltigen Umständen (s.o. unter 1.) beruhenden Eingliederung in die von der Beigeladenen zu 1) organisierten Betriebsstruktur ändert sich nichts.

Gleiches gilt für die gegen eine Beschäftigung sprechenden Umstände.

3. Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) in der Zeit vom 8. Oktober bis 10. Dezember 2012

Auch insoweit lag ein Beschäftigungsverhältnis vor. Wegen weitgehender Übereinstimmungen kann der Senat insoweit zunächst auf das unter 1. und 2. Gesagte verweisen und sich auch hier auf die Einordnung der Abweichungen beschränken.

a. Ausgangspunkt sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) im „Werkvertrag“ vom 14. November 2012 einschließlich dessen Anlage 2 („Zusätzliche Vertragsbedingungen für Architekten und Requisiteure“ - ZVB-AR). Darüber hinaus ist auch der „Sideletter“ vom selben Tag Beurteilungsgrundlage. Der Senat kann offen lassen, ob solche „geheimen“ Zusatzvereinbarungen, auf deren Existenz im eigentlichen Vertrag (Hauptvertrag) nichts hinweist und die der Beklagten daher im Verwaltungsverfahren offenbar bewusst nicht vorgelegt wurden, überhaupt zu berücksichtigen sind. Jedenfalls dann, wenn diese Zusatzvereinbarungen Anhaltspunkte für eine Beschäftigung enthalten (hierzu sogleich), dürfen sie zugunsten des Sozialversicherungsträgers einbezogen werden.

Infolgedessen zählen gemäß Ziff. 8 des „Sideletter“ grundsätzlich auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen „Stab“ (AVB-S) zu den zu beachtenden vertraglichen Vereinbarungen. Dass nach dieser Bestimmung aber die „Sozialversicherungspflicht spezifischen Regelungen“ nur Anwendung finden sollen, soweit „sich bei einer Sozialversicherungs-/Lohnsteuerprüfung trotz der Befreiungsbescheinigung nachträglich die Sozialversicherungspflicht des VERTRAGSPARTNERS herausstellen bzw. diese von Z nachgefordert werden“ sollte (Ziff. 2 des „Sideletter“), ist im hiesigen Rechtsstreit ohne Bedeutung. Zum einen wird die Versicherungspflicht des Kläger außerhalb einer nachträglichen „Sozialversicherungsprüfung“ – gemeint ist offenkundig eine Prüfung gemäß § 28p SGB IV – festgestellt. Zum anderen stehen öffentlich-rechtliche Folgen zivilrechtlicher Vereinbarungen grundsätzlich nicht zur Disposition der Vertragsparteien (vgl. § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch / Erstes Buch).

b. Die Vereinbarungen beschränken sich einerseits nicht auf den Titel „Werkvertrag“, sondern erwähnen werksvertragstypische Umstände wie Werkleistungen (§ 1.1 Abs. 2), Lieferungen/Abnahmen (§ 2) und ein jederzeitiges Kündigungsrecht der Beigeladenen zu 3) als Bestellerin (§ 9).

Der Vertrag sowie die in Bezug genommenen Regelungen Stab und Architekten weisen andererseits aber auch zahlreiche dienst- bzw. sogar arbeitsvertragstypische Elemente auf, wie

-die Pflicht, die Leistung „gemäß den Weisungen und organisatorischen Anordnungen“ der Beigeladenen zu 3) zu erbringen (Ziff. 8 AVB-S)
-Tätigkeiten, die außerhalb des Hauptvertragsinhalts (Erstellen eines Szenenbilds) geschuldet werden, wie etwa die Pflicht, für Fototermine, Making-Of-Aufnahmen und sonstige Werbemaßnahmen zur Verfügung zu stehen (Ziff. 1.9 des „Sideletter“) bzw. an „angesetzten Proben, Kostümproben, Motivsuchen, Anfertigungen von Entwürfen und anderen Vorarbeiten teilzunehmen und mitzuwirken“ (Ziff. 12 AVB-S),
-Regelungen zur Dauer der Tätigkeit (Einleitung des Vertrags, Ziff. 38 AVB-S) einschließlich „Mehrarbeit (Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit)“ (Ziff. 30 AVB-S) sowie zu produktionsbedingtem Urlaub (Ziff. 40 AVB-S),
-die Pflicht des Klägers zur persönlichen Leistungserbringung (Ziff. 8 AVB-S), die § 613 Satz 1 BGB regelhaft für den Dienstvertrag vorsieht,
-das Verbot, ohne Zustimmung der Beigeladenen zu 3) während der Vertragszeit anderweitigen Tätigkeiten nachzugehen (Ziff. 18 AVB-S; vgl. das Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen in § 60 Handelsgesetzbuch; zur Zulässigkeit von Nebentätigkeitsverboten im Arbeitsrecht: Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. A., 2016, § 611 BGB, Rd. 368ff m.w.N.),
-die Pflicht des Klägers, „während der Vertragslaufzeit jederzeit“ für die Beigeladene zu 3) erreichbar zu sein (Ziff. 14 AVB-S), „an jedem gewünschten Arbeitsort zur Verfügung zu stehen“ (Ziff. 19 AVB-S) und bei eigener Verfügbarkeit bereits vor Beginn der Vertragslaufzeit an den o.g. Proben etc. teilzunehmen und mitzuwirken (Ziff. 12 AVB-S) bzw. bei erforderlichen Nacharbeiten mitzuwirken (Ziff. 16 AVB-S),
-die Regelung von Gründen für eine im Werkvertragsrecht nicht vorgesehene außerordentliche Kündigung (Ziff. 20 AVB-S).

Diese Regelungen belegen, dass die Vertragsparteien trotz einiger in diese Richtung weisenden Vereinbarungen nicht einen Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB schließen wollten, sondern dass der Kläger in erster Linie ein Tätigwerden und ein Zur-Verfügung-Stehen schuldete, was im Ergebnis nur eine Qualifizierung als Dienstvertrag i.S.v. § 611 BGB zulässt.

c. Der Kläger war wesentlich umfangreicher an Vorgaben der Beigeladenen zu 3) gebunden als bei den Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1), denn er war auch verpflichtet,

„während der Vertragslaufzeit jederzeit“ für die Beigeladene zu 3) erreichbar zu sein (Ziff. 14 AVB-S), „an jedem gewünschten Arbeitsort zur Verfügung zu stehen“ (Ziff. 19 AVB-S) und bei eigener Verfügbarkeit bereits vor Beginn der Vertragslaufzeit an den o.g. Proben etc. teilzunehmen und mitzuwirken (Ziff. 12 AVB-S) bzw. bei erforderlichen Nacharbeiten mitzuwirken (Ziff. 16 AVB-S). Ferner unterlag er bei den Beschaffungsaufgaben erheblichen Einschränkungen (Ziff. 3 bis 5 ZVB-AR).

Außerdem war er in vielfältiger Weise in die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu 3) eingegliedert. Zwar umfassen die vom Kläger geschuldeten Leistungen nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien nicht ausdrücklich auch Leitungsaufgaben. Die Vertragsparteien gingen jedoch offenkundig nicht davon aus, dass der Kläger die jeweiligen Kulissen allein oder mit von ihm beauftragten und bezahlten Mitarbeitern errichtete, sondern dass er hierfür auf vertraglich an die Beigeladene zu 3) gebundenes Personal zurückgriff. Dies entspricht zum einen den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren (Überwachung zu erstellender Bauten, Einhaltung von Sicherheitsvorschriften/-vorkehrungen, Zusammenarbeit mit und Vorgaben an Requisiteure und Handwerker, Teamleitung, Erstellung und Überprüfung von Dienstplänen), zum anderen auch den Gepflogenheiten in der Branche, wie der Senat den von der Beigeladenen zu 2) herausgegebenen Berufsinformationen zur Tätigkeit von Szenenbildnern (https://berufenet.arbeitsagentur.de, Suchbegriff „Szenenbildner“, Registerkarte „Tätigkeit“) entnimmt („Der gemeinsame Auf- und Abbau einer Kulisse erfordert Teamfähigkeit.“, „Teamarbeit <am Drehort beim Bereitstellen und Aufbauen von Requisiten mit Kollegen und Kolleginnen Hand in Hand zusammenarbeiten>)“.

Eine zusätzliche Einbindung des Klägers in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 3) bestand darin, dass er nach Ziff. 1 bis 5 ZVB-AR den gesamten Schriftverkehr im Zusammenhang mit Beschaffungsvorgängen in buchhaltungsähnlicher Form verwalten musste und damit typische Verwaltungsaufgaben der Produktionsgesellschaft übernahm.

d. Aufgrund dessen überwiegen daher auch hier die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände erheblich.

Irrelevant ist, dass der Kläger nach eigenen Angaben u.a. zur Erfüllung dieses Auftrags die o.g. Mitarbeiterin eingestellt habe. Denn nach den vertraglichen Bestimmungen durfte er wegen der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung (§ 8 AVB-S) diese Mitarbeiterin im Rahmen der zu beurteilenden Tätigkeit nicht einsetzen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig, da sie zu den Gebührenpflichtigen nach § 184 Abs. 1 SGG zählen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.