Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 30.05.2017 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 N 86.16 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 42 VwGO, § 86 WasG BB, § 2a GUVG BB, § 164 BGB |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger ist ehemaliger Vorsitzender des Verbandsbeirats des beigeladenen Wasser- und Bodenverbandes S..., eines Gewässerunterhaltungsverbandes. Teile des Verbandsgebiets liegen im Landkreis M....
Der Beigeladene hatte bereits im Januar 2013 beim beklagten Landrat des Landkreises M... um Durchsicht und Bestätigung des Gewässerunterhaltungsplans für 2013 gebeten; die Bestätigung erfolgte mit Schreiben vom 19. Februar 2013. Nachdem der Verbandsbeirat sein Einvernehmen mit dem Gewässerunterhaltungsplan 2013 verweigert hatte, beantragte der Beigeladene unter dem 28. Oktober 2013 beim Beklagten unter Berufung auf § 86 Abs. 1 BbgWG die Bestätigung des Gewässerunterhaltungsplans. Nach Anhörung des Verbandsbeirats erließ der Beklagte unter dem 18. Dezember 2013 einen an den Kläger in seiner Eigenschaft als Beiratsvorsitzenden adressierten Feststellungsbescheid mit der Feststellung, dass der Unterhaltungsplan 2013 des Beigeladenen in den Teilen A - Landkreis M... (ohne Naturpark) - und B - N...- den Anforderungen an die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 39 Wasserhaushaltsgesetz entspreche. Ein im Wesentlichen gleich lautender Bescheid erging an den Beigeladenen selbst. Der Kläger erhob in seiner Eigenschaft als Beiratsvorsitzender Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2014 zurückwies; der Widerspruchsbescheid war an den Kläger in seiner Eigenschaft als Beiratsvorsitzender adressiert.
Der Kläger hat am 27. Februar 2014 in seiner Eigenschaft als Beiratsvorsitzender Klage erhoben. Als der Kläger schon nicht mehr Beiratsvorsitzender war, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Im Urteil vom 20. April 2016 hat das Verwaltungsgericht angenommen, dem Kläger stehe keine Klagebefugnis gegen den Feststellungsbescheid zu; er sei nur Bekanntgabe- aber nicht Inhaltsadressat des Bescheides und könne auch nicht Rechte des Verbandsbeirats im eigenen Namen geltend machen. Sollte dem in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vorbringen des Prozessbevollmächtigte des Klägers zu folgen sein, wonach der Kläger die Klage im Namen des Verbandsbeirats erhoben habe, änderte dies am rechtlichen Ergebnis nichts; auch dem Verbandsbeirat stehe keine Klagebefugnis gegen den Feststellungsbescheid zu.
Das Urteil ist dem Kläger am 23. Mai 2016 zugegangen. Er hat am 23. Juni 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 25. Juli 2016 (Montag) begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist dahin auszulegen, dass er nicht im Namen des aktuellen Beiratsvorsitzenden oder im Namen des Verbandsbeirats, sondern im Namen der natürlichen Person K... in seiner Funktion als ehemaliger Beiratsvorsitzender gestellt wird. In der Antragsschrift wird diese natürliche Person als „Kläger“ bezeichnet und in dessen Namen und Vollmacht die Zulassung der Berufung beantragt; einen Hinweis auf eine Antragstellung im Namen des aktuellen Beiratsvorsitzenden oder des Verbandsbeirats enthält der Zulassungsantrag nicht ansatzweise.
Der so verstandene Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
1. Die Darlegungen des Zulassungsantrages wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage ausweislich des Urteilsrubrums als im eigenen Namen erhobene Klage des Klägers in seiner Funktion als ehemaliger Beiratsvorsitzender angesehen. Das ist in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Die Klage ist durch anwaltlichem Schriftsatz erhoben worden. In dem Schriftsatz wird als Kläger „K...- Beiratsvorsitzender des Wasser- und Bodenverbandes S... -“ angegeben. Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, die Klage sei wegen des Hinweises auf die Stellung des Klägers als Beiratsvorsitzender als Klage des Verbandsbeirats anzusehen und das Rubrum entsprechend zu berichtigen gewesen, greift das nicht. Es wäre ein Leichtes gewesen, schon in der Klageschrift den Verbandsbeirat als solchen als Kläger anzugeben. Darüber hinaus macht der Zulassungsantrag selbst sinngemäß geltend, der Kläger habe die Klage im eigenen Namen erhoben, weil andernfalls die Gefahr bestanden habe, dass die Klage mit dem Argument als unzulässig abgewiesen worden wäre, der Verbandsbeirat sei nicht Adressat des Bescheides. Danach ist von einer bewussten und gewollten Klageerhebung im eigenen Namen auszugehen. Verbleibende Zweifel würden im Übrigen entsprechend § 164 Abs. 2 BGB zu Lasten des Klägers gehen.
b) Die so verstandene Klage ist unzulässig.
aa) Dem Kläger steht keine Klagebefugnis gegen den Feststellungsbescheid vom 18. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2014 zu. Er kann nicht geltend machen, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Der Kläger ist lediglich Bekanntgabe-, aber nicht Inhaltsadressat des Bescheides. Er hat den Bescheid zwar in seiner damaligen Eigenschaft als Beiratsvorsitzender erhalten. Damit sollte indessen erkennbar nur die inhaltliche Bekanntgabe gegenüber dem Beirat erfolgen; es bestand kein vernünftiger Grund dafür, inhaltlich ausschließlich den Beiratsvorsitzenden und nicht den Beirat insgesamt anzusprechen. Drittschutz gegen den Bescheid steht dem Kläger als ehemaligem Beiratsvorsitzenden nicht zu. Dabei kann offenbleiben, welche Auswirkungen der Verlust des Vorsitzendenamts hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Vorsitzenden des Verbandsbeirats als solchem überhaupt eigene Rechte in Bezug auf eine Entscheidung der unteren Wasserbehörde nach § 86 Abs. 1 BbgWG zustehen könnten; namentlich § 2a GUVG bietet keinen Anhalt für die Annahme solcher Rechte des Beiratsvorsitzenden als solchem.
bb) Der Kläger kann gegen den Feststellungsbescheid auch nicht im eigenen Namen Rechte des Wasser- und Bodenverbandes oder des Verbandsbeirats geltend machen. Für eine entsprechende gesetzliche Prozessstandschaft fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die Frage, ob angesichts des § 42 Abs. 2 VwGO im Verwaltungsprozess Raum für eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist (vgl. dazu: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, Rn. 25 vor § 40 VwGO; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, Rn, 18 ff. zu § 62) braucht hier nicht geklärt zu werden. Ihr Vorliegen behauptet der Kläger selbst nicht. Zudem würde eine gewillkürte Prozessstandschaft ein schutzwürdiges Interesse des Klägers erfordern, im eigenen Namen Rechte des Verbandes oder des Verbandsbeirates geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1998 - 6 P 20.80 -, juris, Rn. 23; BVerwGE 61, 334, <341>); ein solches schutzwürdiges Interesse ist hier nicht erkennbar.
2. Die Rechtsache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die vom Kläger als besonders schwierig angesprochenen Fragen der Beteiligungsfähigkeit und der Klagebefugnis des Verbandsbeirats stellen sich vorliegend nicht, da die Klage vom Kläger nicht im Namen des Verbandsbeirats erhoben worden ist. Die Frage, ob und inwieweit Organen der durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (nach-)gegründeten Gewässerunterhaltungsverbände eigene Rechte gegenüber Entscheidungen der unteren Wasserbehörde nach § 86 Abs. 1 BbgWG zustehen können, vermittelt der Rechtssache ebenfalls keine besondere Schwierigkeit. Für eigene Rechte des Beiratsvorsitzenden ist insoweit nichts ersichtlich. Um Rechte des Verbandsbeirats geht es vorliegend nicht.
3. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen des Zulassungsantrages auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die sinngemäße Frage, welche Rechtsstellung dem Beiratsvorsitzenden als Kontrastorgan gegenüber dem Verband und gegenüber Dritten zukommen könne, ist hier nur im Hinblick auf die Entscheidung der unteren Wasserbehörde nach § 86 Abs. 1 BbgWG entscheidungserheblich. Insoweit ist sie ohne weiteres dahin zu beantworten, dass dem Vorsitzenden des Verbandsbeirats nach § 2a GUVG Bbg keine eigenen Rechte zukommen.
Auf die weitere Frage, ob ein Streit zwischen dem Gewässerunterhaltungsverband und dem Verbandsbeirat einen Streitfall im Sinne des § 86 Abs. 1 BbgWG darstellt, kommt es hier nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die im Zulassungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO nunmehr rechtskräftig.