Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Kläger als ehemaligen Mitgeschäftsführer einer "… GmbH" mit Sitz in … (künftig: GmbH) für rückständige Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer für den Monat Oktober 2002 persönlich in Haftung nehmen kann.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom … (UR-Nr. … des Notars … aus …) erwarben der Kläger sowie A aus … sämtliche Gesellschaftsanteile an der … mit Sitz in … (…) gegründeten und … nach … verlegten Gesellschaft (Stammkapital: 100 000 DM; Gesellschaftsanteil des Klägers: 80 000 DM; Gesellschaftsanteil von A: 20 000 DM). Unternehmensgegenstand der GmbH war die Erstellung von Apotheken und deren Einrichtung sowie die Einrichtung von Arztpraxen und deren Innenausbau.
Der Beklagte verfügte über eine Einzugsermächtigung seitens der GmbH bezüglich der fälligen Lohnsteuern. Außerdem hatte der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter A eine Bürgschaftserklärung gegenüber der B - Bank, Filiale …, abgegeben, wonach er für den der GmbH gewährten Kontokorrentkredit in Höhe von 140 000,00 EUR bezüglich des Geschäftskontos der GmbH (Kto-Nr.: …) zur Hälfte, also in Höhe von 70 000,00 EUR bürgte.
Am Montag, den 18. November 2002, ging beim Beklagten die vom Steuerberater der GmbH erstellte Anmeldung von Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag hierzu und Lohnkirchensteuer für den Monat Oktober 2002 ein, die eine Zahllast in Höhe von 20 817,98 EUR auswies. Am 22. November 2002 erfolgte die Abbuchung der betreffenden Abgabenverbindlichkeiten sowie der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat September 2002 in Höhe von 27 168,25 EUR, also insgesamt in Höhe von 47 986,23 EUR, aufgrund der dem Beklagten erteilten Einzugsermächtigung vom vorgenannten Geschäftskonto der GmbH.
Ebenfalls am 22. November 2002 ging bei der vorgenannten Bank ein Faxschreiben der GmbH, vertreten durch A ein, in dem es heißt:
"… habe ich am 19.11.2002 den zwischen uns geschlossenen Bürgschaftsvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt. Ich teilte Ihnen bei der Kündigung auch mit, dass diese auch für die zu obigem Konto getroffene Kreditabrede gilt. Die Bestätigung dieser Kündigung liegt noch nicht vor und vorsorglich kündige ich hiermit nochmals die zwischen mir und Ihnen getroffene Bürgschafts- und Kontokorrentkreditabrede. Zu unserer beider Sicherheit weise ich darauf hin, dass ich für eine weitere Inanspruchnahme aus dem zwischen uns geschlossenen Bürgschaftsvertrag, insbesondere im Hinblick auf eine Überziehung des o. g. Geschäftskontos und/oder eines ggf. zukünftig ohne meine schriftliche Zustimmung eröffneten weiteren Geschäftskonten nicht zur Verfügung stehe und bitte aus gegebenem Anlass, keine weiteren Überziehungen des hier angesprochenen und/oder zukünftigen Geschäftskonten mehr zuzulassen."
Noch am 22. November 2002 führte die B - Bank, Filiale …, eine Stornierung der Lastschrift des Beklagten vom 22. November 2002 mit der Folge durch, dass der Kontostand fortan 22 292,52 EUR betrug.
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4. Dezember 2002 wurde der Kläger beauftragt, A von seinem Mitgeschäftsführeramt mit sofortiger Wirkung abzuberufen, was mit Schreiben der GmbH vom 6. Dezember 2002 geschah.
Am 11. Dezember 2002 ging beim Amtsgericht … ein vom Kläger namens der GmbH unterzeichneter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ein (Az.: …). Noch am selben Tag fasste das Amtsgericht … den Beschluss, C aus … zur vorläufigen Insolvenzverwalterin zu bestellen und anzuordnen, dass Verfügungen der GmbH über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam seien (Hinweis auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Insolvenzordnung - InsO -).
Mit Schreiben vom 8. Januar 2003 an die B - Bank, Filiale …, widersprach die vorläufige Insolvenzverwalterin sämtlichen Lastschrifteinzügen im Monat Dezember 2002, insbesondere denen, die nach dem 11. Dezember 2002 erfolgt seien, und bat um entsprechende Bestätigung und Rückbuchung sowie um Überweisung des sich daraus ergebenden Guthabens auf ein Masse-Sonderkonto. Dies führte u. a. zur Rückabwicklung der Lastschrift des Beklagten vom 20. Dezember 2002 über insgesamt 40 645,16 EUR, die u. a. die von der GmbH am 16. Dezember 2002 angemeldete Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer für den Monat November 2002 betraf.
Am 27. Februar 2003 sandte die vorläufige Insolvenzverwalterin dem Amtsgericht … ein Gutachten zu, in dem sie empfahl, das Insolvenzverfahren zum 1. März 2003 zu eröffnen. Dies geschah auch mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. März 2003 unter gleichzeitiger Einsetzung von C als Insolvenzverwalterin. Dem Gutachten war als Anlage ein "Vermögensstatus per 28.02.2003" beigefügt, der eine Überschuldung der GmbH in Höhe von 514 128,13 EUR auswies.
In dem Gutachten heißt es u. a.:
"II. Verfahrensdurchführung
1. Unternehmensgeschichte: ... Im Jahr 1999 übernahm der Gesellschafter X 80 % der Anteile und der Gesellschafter A verblieb mit 20 % der Anteile Gesellschafter. In der Folgezeit gab es zwischen den Gesellschaftern verschiedene Auseinandersetzungen über die Zukunft des Unternehmens sowie die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen, um dem Umsatzrückgang zu begegnen.
2. Maßnahmen in der vorläufigen Verwaltung
a) Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 11.12.2002 gestaltete sich die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin wie folgt. Die Dezemberlöhne der insgesamt 28 Arbeitnehmer waren noch nicht rückständig. Die Schuldnerin verfügte lediglich noch über unzureichende liquide Mittel in Höhe von rund 50 000,00 EUR. Zur wirtschaftlichen Schieflage war es zum einen durch die wirtschaftliche Situation vieler Apotheken gekommen. Auf Grund des Beitragssicherungsgesetzes, welches 01.01.2003 in Kraft getreten ist, erwarten die Interessenverbände der Apotheker Umsatzeinbußen von ca. 30 %. Zum anderen gibt es Voraussagen, dass in den nächsten Jahren 4 000 bis 5 000 Apotheken ihren Betrieb einstellen müssen. Vor diesem Hintergrund sind die Apotheker mit der Auftragsvergabe für neue Apothekeneinrichtungen sehr zurückhaltend.
Die wirtschaftliche Situation wurde noch durch den Streit der Gesellschafter X und A über die Beteiligungsverhältnisse, den Einsatz im Unternehmen sowie die weitere Unternehmensplanung verschärft. In der Folge kündigte der Geschäftsführer A den Kontokorrent bei der B - Bank in Höhe von rund 100 000,00 EUR, um auf diesem Weg seine Bürgschaft in Höhe von 20 000,00 EUR zurückzuerhalten. Daraufhin kam die Schuldnerin trotz erheblicher Zahlungseingänge kurzfristig in akute Zahlungsschwierigkeiten. Der Geschäftsführer A wurde abberufen und der verbliebene Geschäftsführer X stellte Insolvenzantrag, nachdem sich die Auftragslage nicht besserte. …"
Mit Schriftsatz vom 26. März 2003 zeigte die Insolvenzverwalterin dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
Der Beklagte meldete u. a. die hier streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten betreffend den Anmeldezeitraum Oktober 2002 beim Insolvenzgericht zur Tabelle an. Das Insolvenzgericht stellte die Beträge nach Prüfung durch die Insolvenzverwalterin am 3. Februar 2004 zur Tabelle fest. Am 7. Oktober 2009 fand der sogenannte Schlusstermin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH statt. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 teilte die Insolvenzverwalterin dem Beklagten mit, dass "zum jetzigen Stand des Verfahrens bei Forderungen gemäß § 38 InsO mit keiner Quote zu rechnen" sei.
Mit auf § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung - AO 1977 - gestütztem Bescheid vom 3. August 2006 nahm der Beklagte den Kläger u. a. wegen der folgenden Beträge persönlich in Haftung:
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Lohnsteuer Oktober 2002 = 19 126,86 EUR,
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Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Oktober 2002 = 948,09 EUR,
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evangelische Lohnkirchensteuer Oktober 2002 = 247,66 EUR;
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römisch-katholische Lohnkirchensteuer Oktober 2002 = 92,45 EUR.
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Ein weiterer, ebenfalls auf § 69 i. V. m. § 34 AO 1977 gestützter Haftungsbescheid des Beklagten über denselben Betrag erging gegenüber dem früheren Mitgeschäftsführer A.
Der gegen den an ihn gerichteten Haftungsbescheid eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2008 zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe als Mitgeschäftsführer der GmbH grob fahrlässig nicht dafür gesorgt, dass die Gesellschaft die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten fristgerecht beim Beklagten angemeldet und an diesen abgeführt habe. Zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Klägers und dem Eintritt des durch die Nichtentrichtung der geschuldeten Abgabenbeträge entstandenen Vermögensschadens bestehe auch ein adäquater Kausalzusammenhang. Dieser Kausalzusammenhang entfalle nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - auch nicht durch den Umstand, dass die Insolvenzverwalterin nach § 130 Abs. 1 InsO Zahlungen der GmbH innerhalb der letzten drei Monate hätte anfechten können.
Die Haftung des Klägers entfalle nicht dadurch, dass er sich aufgrund des § 64 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - in einer entschuldbaren Pflichtenkollision befunden habe. Dies gelte auch für die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer für den Monat November 2002, die gesetzlich am 10. Dezember 2002 und damit innerhalb von drei Wochen vor dem Antrag des Klägers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH fällig geworden sei. Zwar könne sich nach der Rechtsprechung in einem Zeitraum von drei Wochen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH ein solcher - den Schuldvorwurf einschränkender - Widerstreit zwischen der Steuerentrichtungspflicht einerseits und der Masseerhaltungspflicht andererseits ergeben (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27. Februar 2007, VII R 67/05, Bundessteuerblatt - BStBl - 2009, 348). Doch könne dies in den Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen der gesetzliche Vertreter vor diesem Zeitraum die ihm im Hinblick auf die von ihm verwalteten Mittel obliegende Vorsorgepflicht zumindest grob fahrlässig verletzt habe. Denn gerade in der finanziellen Krise sei von einem GmbH-Geschäftsführer zu verlangen, dass er vorausschauend plane und entsprechende Mittel zur Entrichtung von Steuern bereithalte, von denen er wisse, dass ihre Entstehung unmittelbar bevorstehe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. September 2007, VII R 39/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, 12).
Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits bei Fälligkeit der für den Monat Oktober 2002 geschuldeten Lohnsteuer gewusst habe, dass sich die von ihm vertretene GmbH in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Trotz dieser Kenntnis habe der Kläger keine Steuerbeträge zum Zwecke der fristgerechten Befriedigung des Beklagten ausgesondert und zur Abführung bereitgehalten.
Der Kläger und der frühere Mitgeschäftsführer A würden als Gesamtschuldner gemeinsam für die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten haften.
Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er keine grob fahrlässige Pflichtverletzung i. S. von §§ 34 und 69 AO 1977 begangen habe. Die Verzögerung bei der Einreichung der Lohnsteueranmeldung beruhe darauf, dass der für die GmbH tätige Steuerberater diese erst am 14. November 2002 bei der GmbH zur Unterschrift eingereicht habe und sie ihm, dem Kläger, erst am 15. November 2002 vorgelegt worden sei.
Selbst wenn er eine Pflichtverletzung i. S. von §§ 34 und 69 AO 1977 begangen habe sollte, so sei diese für den eingetretenen Vermögensschaden des Fiskus nicht kausal gewesen. Ursache für die Stornierung der Lastschrift des Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten betreffend den Monat Oktober 2002 sei einzig und allein die Kündigung der Mitbürgschaftserklärung seitens des früheren Mitgeschäftsführers A gegenüber der Geschäftsbank der GmbH gewesen. Diese Kündigungserklärung habe die Bank veranlasst, die streitgegenständliche Lastschrift noch am selben Tag wieder zu stornieren. Die Bank hätte dies auch dann getan, wenn die betreffende Lohnsteueranmeldung von der GmbH fristgerecht bereits am Montag, den 11. November 2002 beim Beklagten eingereicht und dieser von seiner Einzugsermächtigung ebenfalls noch am 11. November 2002 Gebrauch gemacht hätte. Sie habe nämlich die Kündigung der Mitbürgschaftserklärung auch zum Anlass genommen, den gesamten Kontokorrentkreditrahmen der GmbH auf 0,00 EUR zu setzen (Beweis: Einholung einer Auskunft bei der Bank).
Die Kündigungserklärung von A und die Stornierung der streitgegenständlichen Lastschrift durch die Bank seien während einer Dienstreise des Klägers erfolgt. Nach Rückkehr von der Dienstreise habe er erst am 26. November 2002 von einem Mitarbeiter der GmbH von dieser Kündigung erfahren und daraufhin unverzüglich für eine Abberufung von A gesorgt und einige Tage später einen Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzgericht habe am 11. Dezember 2002 zwar nur eine sog. "schwache" Insolvenzverwalterin bestellt. Er, der Kläger, habe aber darauf vertrauen können, dass Anordnungen der amtlich bestellten vorläufigen Insolvenzverwaltung von ihm befolgt werden könnten, ohne sich hierdurch persönlich einer Haftung auszusetzen. Die Insolvenzverwalterin habe ihm verboten, Zahlungen an den Beklagten zu leisten. Er, der Kläger, sei nicht verpflichtet gewesen, sich gegen Anordnungen der vorläufigen Insolvenzverwalterin mit gerichtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2004, VII B 178/04, BFH/NV 2005 661).
Die Situation, in der er, der Kläger, sich aufgrund der zahlreichen Anweisungen durch die Insolvenzverwaltung, bestimmte Zahlungen nicht auszuführen und andere Zahlungen rückgängig zu machen, sich befunden habe, sei vergleichbar mit einer von einem vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Kontensperrung (Hinweis auf BFH-Urteil vom 5. Juni 2007, VII R 19/06, BFH/NV 2007, 2225). Der BFH habe im Fall der Kontensperrung maßgeblich berücksichtigt, dass nach den Anordnungen des Eröffnungsbeschlusses die Verwaltung des vollstreckungsbefangenen Vermögens nunmehr dem vorläufigen Insolvenzverwalter oblegen habe.
Der angefochtene Haftungsbescheid sei im Übrigen ermessenfehlerhaft, weil das Verschulden des A an der Entstehung des Vermögensschadens nicht ausreichend berücksichtigt worden sei (Hinweis auf BFH-Urteile vom 26. Januar 1961, IV 140/60, Höchstrichterliche Finanzrundschau - HFR - 1961,109, vom 21. Januar 1986, VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518, vom 28. August 1990, VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290 und vom 13. Juni 1997, VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4).
Der Kläger beantragt, die Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist, um darlegen und unter Beweis stellen zu können, dass die B - Bank, Filiale …, auch im Falle einer fristgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung für den Monat Oktober 2002 bereits am 11. November 2002 beim Beklagten und Abbuchung der sich daraus ergebenden Abgabenverbindlichkeiten vom Geschäftskonto der GmbH ebenfalls noch am 11. November 2002 aufgrund der späteren Ereignisse (Bürgschaftswiderruf seitens des Mitgeschäftsführers A) die Lastschrift zugunsten des Beklagten gleichfalls tatsächlich rechtswirksam widerrufen hätte und somit ein etwaiges Versäumnis in Bezug auf die rechtzeitige Einreichung dieser Lohnsteueranmeldung seitens der GmbH nicht kausal für den Schaden des Fiskus gewesen ist, hilfsweise, den Haftungsbescheid vom 3. August 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass ein massives Mitverschulden seinerseits an dem Fehlschlagen des Lastschrift-Einzugsverfahrens bezüglich der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten nicht gegeben sei: Es sei nicht seine Aufgabe, fehlgeschlagene Abbuchungen vom Geschäftskonto eines Steuerpflichtigen zu berichtigen oder den Steuerpflichtigen auf die Notwendigkeit einer Berichtigung hinzuweisen.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Haftungsakten, ein Hefter Rechtsbehelfsvorgang, ein Aktenordner des Beklagten mit Vorgängen betr. das Insolvenzverfahren sowie fünf Bände Insolvenzakten des Amtsgerichts … (Az.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.